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Aus den Verhandlungen der schweizerischen Bundesversammlung.

Die gesezgebenden Räthe der Eidgenossenschaft haben am 24. Dezember 1874 ihre Wintersession auf den 8. März nächstkünftig vertagt. Die Geschäfte, welche sie vom 7. bis 24. Dezember vollständig erledigten, sind folgende: 1) Die Wahl des Bundespräsidenten für das Jahr 1875.

2) Die Wahl des Vizepräsidenten des Bundesrathes für 1875.

3) Die Wahl eines Bundesgerichtssuppleanten.

4) Das Budget für das Jahr 1875.

' 5) Das Bundesgesez über Civilstand und Ehe.

6) Die Kreiru eines eidg. Forstinspektorats.

7) Die Stimmberechtigung der Schweizerbürger.

8) Die Entschädigung einiger Justizbeamten.

9) Die Rechtsverhältnisse der Verbindungsgeleise zwischen den Schweiz. Eisenbahnen und gewerblichen Anstalten.

10) Die Abänderung der Konzession für die Eisenbahn CroyAllaman.

11} Die Fristverlängerung für 7 Eisenbahnen, nemlich ; für Bözenegg-Ruppersweil ; Wohlen-Bremgarten ; ; , ; ,, Stäfa-Wezikon ; ,, Kloten-Zürich öder Neumünster; ,, die Tößthalbahn ; ,, ,, Suhrenthalbahn ; ,, ,, rechtsufrige Zürichseebahn 12) Der Schneebruch auf dem St. Gotthard.

13) Die Verzollung von Eisenbahnmaterial.

14) Der Postvereinsvertrag.

15) Der Geldanweisungsvertrag mit den Niederlanden.

1090 16) Der Rekurs des Guggenheim-König, -betreffend den Schulbesuch am Sabbath. (Abgewiesen vom Nationalrath am 9. November und vom Ständerathe um 8. Dezember 1874.)

17) Die Taggelder der Mitglieder des Nationalrathes und der Kommissionen beider Räthc.

18) Die Ermächtigung an den Bundesrath zu -Fristverlängerungen für Eisenbahnen.

19) Die Fristverlängerung für Erstellung eines Straßendammes über den Zürichsee bei Rappersweil.

An den Bundesrath z u r ü k g e w i e s e n wurde die Konzession für eine Eisenbahn von Chambésy bis an die französische Grenze bei Gex.

Z u r ü k g e z o g e n wurden die Rekurse a. des Staatsraths von Wallis, betreffene sein Finanzdekret vom 29. Mai 1874; b. des Kapuziners Marcellino betreffend dessen Berufung zum provisorischen Pfarrer zu Verscio.

V e r s c h o b e n wurden folgende Traktanden nemlich: 1) 2) 3) 4) 5) 6) 7) 8) 9) 10) 11)

Die Postulate zum Budget für das Jahr 1875.

Die Einführung vom metrischen Maß und Gewicht.

Der Frachtverkehr auf Eisenbahnen.

Die Haftbarkeit von Transportanstalten wegen Tödtungen und Verlezungen.

Die Konzession für eine Dampf- und Omnibuseisenbahn von Zürich nach Höngg.

Das Banknotengesez.

Die eidg. Geldscala Die Nachtragskredite für das Jahr 1874.

Das Postregalgesez.

Der Rekurs aus dem Bisthum Basel, betreffend staatlichkirchliche Konflikte.

Der Rekurs des Hrn. Gendre, betreffend das freiburgische Schulgesez.

1091 12) Der Rekurs der Regierung von Tessin, betreffend Preßfreiheit.

13) Der Rekurs des Gaudenz Willi, betreffend Arrest.

14) Der Rekurs des Hrn. August Ziegler und 21 Mitunterzeichnern in Schaffhausen, betreffend Transitabfertigung der Zollstätten Schaffhausen nach Büsingen, 15) Der Rekurs aus dem bernischen Jura, betreffend Kirchenangelegenheiten.

16) Der Rekurs der Erben des Bernhard Phiffer-Gagliardi, betreffend Gerichtstand.

17) Die Entschädigung für Bekleidung und Ausrüstung der Rekruten.

18) Die Aushebung und Instruktion der Rekruten.

19) Die Konzession für die Brünig-Zürichsee-Gotthardbahn.

20) Der Rekurs von Peter Binz, betreffend Gerichtstand.

21) Der Rekurs des Kinder Heller, betreffend Gerichtstand.

22) Die Prägung von Fünfftaßkenstüken.

23) Die von Nationalräthen gestellten Motionen:.

a. Von den Herren Desor, A n d e r w e r t und 26 Mitunterzeichnern, am 16. Dezember 1874.

,,Der Bundesrath wird eingeladen, über die zur Durchführung des Art. 27 der Bundesverfassung, insbesondere soweit er die Volksschule betrifft, erforderlichen Maßregeln der Bundesversammlung Bericht und Antrag zu bringen."

· b. Von Hrn. S t ä m p f l i , am l?. Dezember.

,,Der Nationalrath wolle die Frage in Erwägung ziehen, ob für Gesezesentwürfe über Rechtsmaterien, welche in den Bereich der eidg. Gesezgebung fallen, nicht eine andere Berathungsform im Rathe einzuführen sei.1' c. Von Hrn. Dr. Joos, am 19. Dezember.

,,Der Bundesrath wird eingeladen, bezüglich der Ausgabe und Einlösung von Bundeskassenscheinen, in Erwägung des nachstehenden Gesezesentwurfes, Bericht und Antrag zu bringen: r ,,Art. 1. Der Bundesrath wird ermächtigt, Bundeskassenscheine im Gesammtbetrage von zehn Millionen Franken, in Stüken von zehn und zwanzig Franken, anfertigen zu lassen und sie den Kantonen nach Maßgabe ihrer durch die Zählung vom 1. Dezember 1870 festgestellten Bevölkerung zu leihen.

,,Ueber die Vertheilung des Gesammtbetrages auf die einzelnen Abschnitte beschließt der Bundesrath.

Bnndesblatt. Jahrg. XXVI. Bd. III.

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1092 ,,Art. 2. Jeder .Kanton, welcher sich zur Uebernahme desauf ihn fallenden Antheils bereit erklärt, hat fünfzig Prozent des Betrages der ihm ausgefolgten Bundeskassenscheine in baarem Geld beim Bundesrathe ^n hinterlegen.

,,Art. 3. Die Bundeskassenscheine werden an allen Kassen des Bundes und der übernehmenden Kantone nach ihrem Nennwerthe an Zahlung angenommen und von der Bundeskasse für Rechnung des Bundes jederzeit und auf Erfordern gegen baares Geld eingelöst.

,,Im Privatverkehr findet ein Zwang zu ihrer Annahme nicht statt.

,,Die Bundeskasse hat für beschädigte oder unbrauchbar gewordene Exemplare für Rechnung des Bundes Ersaz zu leisten, wenn das vorgelegte Stük zu einem echten Bundeskassenscheine gehört und mehr als die Hälfte eines solchen beträgt. Ob in andern Fällen ausnahmsweise ein Ersaz geleistet werden kann, bleibt ihrem Ermessen anheimgestellt.

,,Art. 5. Vor der Ausgabe der Bundeskassenscheine ist eine genaue Beschreibung derselben öffentlich bekannt zu machen.

,,Art. 6 Jeder Kanton bezahlt der Eidgenossenschaft als Gegenleistung für die ihm aushingegebenen Bundeskr.ssenscheine alljährlich ein halbes Prozent des betreffenden Betrages.

,,Art. 7. Die Bundesversammlung ist befugt, den Aufruf und die Einziehung der ßundeskassenscheine anzuordnen.

,,Art, 8. Bundeskassenscheine werden nur denjenigen Kantonen geliehen, welche sich verpflichten, dem Bundesrathe auf sein Begehren die zu der im Art. 7 vorgesehenen Einziehung nöthige Baarsehaft zur Verfügung zu stellen, und zwar im Verhältniß des Bezuges und soweit die» im Art. 2 erwähnten oO Prozent nicht ausreichen.a

Am 24. Dezember 1874 beschlossen die eidgenössischen Räthe die nachstehenden drei P o s t u l a t e : 1. Bei Anlaß der Berathung des Gesezes über Zivilstand und Ehe.

,,Der Bundesrath wird eingeladen, die Kantonsregierungen auf die Bestimmung des Art. 53, Absaz 2 der Bundesverfassung aufmerksam' zu machen und Bericht von ihnen zu verlangen, welche

1093 Maßregeln getroffen worden seien, um eine schikliche Beerdigung jedes Verstorbenen zu sichern. Ueber das Resultat wird er der Bundesversammlung Mittheilung machen und damit die ihm angemessen scheinenden Anträge verbinden.11 2. Anläßlich der Berathung über Verzollung von Eisenbahnmaterialien.

,,Der Bundesrath wird eingeladen, dafür besorgt zu sein, daß die Tarife der Eisenbahnen mit den im Art 29 der Bundesverfassung aufgestellten Grundsäzen so weit thunlich in Einklang gebracht werden, und daß namentlich für Rohstoffe und Halbfabrikate keine höhere Fracht verrechnet werde, als für die daraus verfertigten Fabrikate.1' 3. Anläßlich vorläufiger Berathung über Rekrutenaushebung und Instruktion.

,,Der Bundesrath wird ermächtigt, die Instruktion der Infanterierekruten der altern Jahrgänge auf die Dauer von 285Tagen festzustellen und wenn nöthig auf zwei Jahre zu vertheilen.a

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31.12.1874

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