Bundesgesetz über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO

Entwurf

(Ausgleichsfondsgesetz) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 59 Absatz 4, 61 Absatz 4, 112 Absatz 1 sowie 116 Absätze 3 und 4 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrats vom 18. Dezember 20152, beschliesst:

1. Abschnitt: Rechtsform, Sitz und Aufgabe Art. 1

Rechtsform und Sitz

Für die Verwaltung der Ausgleichsfonds der AHV, der IV und der EO besteht eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.

1

Die Anstalt organisiert sich selber, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, und führt eine eigene Rechnung.

2

3

Sie wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.

4

Der Bundesrat bestimmt ihren Sitz.

Sie wird unter der Bezeichnung «compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO)» / «compenswiss (Fonds de compensation AVS/AI/APG» / «compenswiss (Fondi di compensazione AVS/AI/IPG)» / «compenswiss (Fonds da cumpensaziun AVS/AI/ UCG)» im Handelsregister eingetragen.

5

Art. 2

Aufgabe

Die Anstalt verwaltet die folgenden Ausgleichsfonds:

1 2

SR 101 BBl 2016 311

2015-2972

353

Ausgleichsfondsgesetz

BBl 2016

a.

den Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVAusgleichsfonds) nach Artikel 107 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19463 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG);

b.

den Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung (IV-Ausgleichsfonds) nach Artikel 79 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19594 über die Invalidenversicherung (IVG);

c.

den Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung (EO-Ausgleichsfonds) nach Artikel 28 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 19525.

2. Abschnitt: Vermögensverwaltung, Rechtsgeschäfte und Haftung Art. 3

Vermögensverwaltung

Die Ausgleichsfonds bilden innerhalb der Anstalt getrennte Vermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie werden gemeinsam verwaltet.

1

2

Für jeden Ausgleichsfonds ist ein eigenes Anlage- und Risikoprofil zu erstellen.

Die Vermögen der Ausgleichsfonds werden grundsätzlich gemeinsam angelegt.

Die Anteile der Ausgleichsfonds am gemeinsamen Vermögen und am Anlageergebnis richten sich nach ihrer jeweiligen Beteiligung an den einzelnen Anlagen.

3

Die Aktiven der Ausgleichsfonds sind so zu bewirtschaften, dass für jeden Ausgleichsfonds das bestmögliche Verhältnis zwischen Sicherheit und marktkonformem Ertrag entsprechend seinem Anlage- und Risikoprofil gewährleistet ist.

4

Für jeden Ausgleichsfonds ist jederzeit genügend Liquidität bereitzuhalten, um den Ausgleichskassen: 5

a.

die Abrechnungssaldi zu ihren Gunsten zu vergüten; und

b.

die zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen der AHV, IV und EO nötigen Vorschüsse zu gewähren.

Eine Querfinanzierung zwischen den Ausgleichsfonds ist untersagt; ausgenommen sind kurzfristige Geldflüsse in der Tresorerie.

6

Art. 4

Rechtsgeschäfte

Die Anstalt kann alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 2 notwendigen Rechtsgeschäfte tätigen, insbesondere Effekten und andere Finanzinstrumente sowie Immobilien erwerben und veräussern.

Art. 5

Haftung

Die Anstalt haftet für Verbindlichkeiten mit ihrem Gesamtvermögen.

3 4 5

354

SR 831.10 SR 831.20 SR 834.1

Ausgleichsfondsgesetz

BBl 2016

3. Abschnitt: Organisation Art. 6

Organe

Die Organe der Anstalt sind: a.

der Verwaltungsrat;

b.

die Geschäftsleitung;

c.

die Revisionsstelle.

Art. 7 1

Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat ist das oberste Leitungsorgan.

Er besteht aus elf fachkundigen Mitgliedern; diese müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. Die schweizerischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände und der Bund müssen angemessen vertreten sein.

2

Der Bundesrat legt das Anforderungsprofil für die Mitglieder des Verwaltungsrats fest.

3

Er wählt die Mitglieder für eine Amtsdauer von vier Jahren und bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.

Er kann die Mitglieder zweimal wiederwählen. Er kann sie aus wichtigen Gründen jederzeit abberufen.

4

Er legt das Honorar der Mitglieder des Verwaltungsrats und die weiteren Vertragsbedingungen fest.

5

Der Vertrag zwischen den Mitgliedern des Verwaltungsrats und der Anstalt untersteht dem öffentlichen Recht. Ergänzend sind die Bestimmungen des Obligationenrechts6 sinngemäss anwendbar.

6

Die Mitglieder des Verwaltungsrats müssen ihre Aufgaben und Pflichten mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Anstalt in guten Treuen wahren. Sie sind während der Zugehörigkeit zum Verwaltungsrat und nach deren Beendigung zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet.

7

Sie müssen vor ihrer Wahl dem Bundesrat ihre Interessenbindungen offenlegen und Veränderungen während der Mitgliedschaft unverzüglich melden. Der Verwaltungsrat informiert darüber im Lagebericht.

8

Art. 8 1

Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben: a.

6

Aufgaben des Verwaltungsrats Er erlässt das Organisationsreglement der Anstalt und unterbreitet dieses dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Genehmigung.

SR 220

355

Ausgleichsfondsgesetz

BBl 2016

b.

Er erlässt das Anlagereglement und legt die strategische Vermögensanlage fest.

c.

Er erlässt die Personalverordnung der Anstalt und unterbreitet diese dem Bundesrat zur Genehmigung.

d.

Er trifft die organisatorischen und die vertraglichen Vorkehren zur Wahrung der Interessen der Anstalt und zur Verhinderung von Interessenkollisionen.

e.

Er bewilligt den Personaletat der Anstalt.

f.

Er entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder dem Direktor und den übrigen Mitgliedern der Geschäftsleitung.

g.

Er beaufsichtigt die Geschäftsleitung.

h.

Er sorgt für ein der Anstalt angepasstes internes Kontrollsystem und Risikomanagement.

i.

Er stellt die Zahlungsbereitschaft der Anstalt als Unternehmen und für jeden Ausgleichsfonds sicher.

j.

Er legt die Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze im Rahmen der Vorgaben des Bundesrates nach Artikel 13 Absatz 3 fest.

k.

Er verabschiedet das Budget für die Betriebs- und Verwaltungsausgaben der Anstalt.

l.

Er erstellt und verabschiedet den Geschäftsbericht nach Artikel 16; er unterbreitet ihn dem Bundesrat zur Genehmigung und beantragt gleichzeitig seine Entlastung.

m. Er veröffentlicht den Geschäftsbericht nach der Genehmigung durch den Bundesrat.

n.

Er orientiert die Öffentlichkeit über die erzielten Anlageergebnisse der Ausgleichsfonds.

o.

Er vertritt die Anstalt als Vertragspartei im Sinne von Artikel 32d Absatz 2 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20007 (BPG).

Der Verwaltungsrat kann die Vorbereitung und Ausführung seiner Beschlüsse einzelnen Ausschüssen zuweisen und ihnen damit zusammenhängende Entscheidungsbefugnisse übertragen. Er hat für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder zu sorgen.

2

Art. 9

Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung ist das operative Organ. Sie steht unter der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors.

1

2

Die Geschäftsleitung hat insbesondere folgende Aufgaben: a.

7

356

Sie führt die Geschäfte.

SR 172.220.1

Ausgleichsfondsgesetz

3

BBl 2016

b.

Sie bereitet die Geschäfte des Verwaltungsrats sowie der Ausschüsse vor.

c.

Sie erstellt das Budget für die Betriebs- und Verwaltungsausgaben der Anstalt.

d.

Sie berichtet dem Verwaltungsrat regelmässig und bei besonderen Ereignissen unverzüglich.

e.

Sie vertritt die Anstalt nach aussen.

f.

Sie entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Auflösung der Arbeitsverhältnisse mit dem Personal der Anstalt; vorbehalten bleibt Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe f.

g.

Sie erfüllt alle Aufgaben, für die nach diesem Gesetz, nach dem Organisationsreglement oder nach den Vorgaben des Verwaltungsrats kein anderes Organ zuständig ist.

Das Organisationsreglement regelt die Einzelheiten.

Die Direktorin oder der Direktor nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil.

4

Art. 10

Revisionsstelle

Die Eidgenössische Finanzkontrolle ist die Revisionsstelle. Ihr obliegt die Revision der Anstalt einschliesslich der Jahresrechnungen der AHV, IV und EO. Sie prüft die Jahresrechnung der Vermögensbewirtschaftung und kontrolliert, ob ein internes Kontrollsystem und ein Risikomanagement vorhanden sind; sie prüft auch die Angaben des Lageberichts zur Personalentwicklung.

1

Für die Revision sind die Bestimmungen des Aktienrechts zur ordentlichen Revision sinngemäss anwendbar.

2

Die Revisionsstelle erstattet dem Verwaltungsrat und dem Bundesrat umfassend Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung.

3

Die Anstalt hat bei der vertraglichen Ausgestaltung ihrer Geschäftsbeziehungen sicherzustellen, dass ihre Revisionsstelle Zugang zu den relevanten Ergebnissen der externen Revision ihrer Depotbanken hat. Sofern dies vertraglich vorgesehen ist, kann die Revisionsstelle der Anstalt die Revisionsstelle der Depotbanken mit zusätzlichen Prüfungen beauftragen.

4

4. Abschnitt: Personal Art. 11

Anstellungsverhältnisse

1

Die Geschäftsleitung und das übrige Personal unterstehen dem BPG8.

2

Die Anstalt ist Arbeitgeberin im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 BPG.

8

SR 172.220.1

357

Ausgleichsfondsgesetz

BBl 2016

Der Verwaltungsrat regelt in einer Personalverordnung insbesondere die Entlöhnung, die Nebenleistungen und die weiteren Vertragsbedingungen.

3

Art. 12

Berufliche Vorsorge

Die Geschäftsleitung und das übrige Personal sind nach den Artikeln 32a­32m BPG9 bei PUBLICA versichert.

5. Abschnitt: Rechnung, Verwaltungskosten, Geschäftsbericht und Steuern Art. 13

Rechnungslegung

Die Rechnungslegung stellt die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Anstalt den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend dar.

1

Sie beachtet die Grundsätze der ordnungsgemässen Rechnungslegung, insbesondere die Wesentlichkeit, die Vollständigkeit, die Verständlichkeit, die Stetigkeit und die Bruttodarstellung.

2

3

Der Bundesrat kann Vorschriften über die Rechnungslegung erlassen.

Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind im Anhang zur Bilanz offenzulegen.

4

Art. 14

Rechnungsführung

Die Anstalt ist für die Rechnungsführung der Vermögensbewirtschaftung einschliesslich ihrer dadurch entstehenden Betriebs- und Verwaltungskosten verantwortlich. Sie weist monatlich das Finanzergebnis den drei Ausgleichsfonds anteilsmässig im Verhältnis ihrer Beteiligung an den jeweiligen Anlagen zu.

1

Die Anstalt erstellt eine aggregierte Anstaltsrechnung; sie stützt sich dabei auf die von der Zentralen Ausgleichsstelle nach Artikel 71 Absatz 1bis AHVG10 erstellten Jahresrechnungen von AHV, IV und EO.

2

Art. 15

Betriebs- und Verwaltungskosten

Die Betriebs- und Verwaltungskosten der Anstalt werden den drei Ausgleichsfonds im Verhältnis zu ihrem Gesamtvermögen anteilsmässig belastet.

Art. 16 1

Geschäftsbericht

Der Geschäftsbericht enthält: a.

die Jahresrechnung der Anstalt;

b.

den Lagebericht der Anstalt;

9 10

358

SR 172.220.1 SR 831.10

Ausgleichsfondsgesetz

c.

BBl 2016

die von der Zentralen Ausgleichsstelle nach Artikel 71 Absatz 1bis AHVG11 erstellten separaten Jahresrechnungen der AHV, IV und EO.

Die Jahresrechnungen der Anstalt sowie der drei Sozialversicherungen setzen sich zusammen aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang. Die Jahresrechnung der Anstalt gibt insbesondere Auskunft über den Bestand und die Entwicklung der Anlagen.

2

Der Lagebericht der Anstalt enthält insbesondere Angaben über das Risikomanagement, die Personalentwicklung und die Interessenbindungen gemäss Artikel 7 Absatz 8.

3

4

Der Verwaltungsrat schliesst den Geschäftsbericht auf Ende des Kalenderjahres ab.

Art. 17

Steuern

Die Anstalt ist von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden sowie von den Erbschafts- und Schenkungssteuern der Kantone und Gemeinden befreit. Vorbehalten bleibt die Erhebung von Vermögenssteuern für Grundeigentum, das keine notwendige und unmittelbare Beziehung zur Verwaltungstätigkeit der Ausgleichsfonds hat.

6. Abschnitt: Aufsicht Art. 18 1

Die Anstalt untersteht der administrativen Aufsicht des Bundesrates.

2

Der Bundesrat übt seine Aufsicht insbesondere aus durch: a.

die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats, dessen Präsidentin oder Präsidenten und dessen Vizepräsidentin oder Vizepräsidenten;

b.

die Genehmigung der Personalverordnung;

c.

die Genehmigung des Geschäftsberichts;

d.

die Entlastung des Verwaltungsrats.

Er kann jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Anstalt nehmen und sich über deren Geschäftstätigkeit informieren lassen.

3

Das Eidgenössische Departement des Innern kann bestimmte Sachverhalte durch die Revisionsstelle abklären lassen.

4

Die Anstalt verkehrt mit dem Bundesrat über das Eidgenössische Departement des Innern.

5

11

SR 831.10

359

Ausgleichsfondsgesetz

BBl 2016

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 19

Errichtung der Anstalt

Die Ausgleichsfonds der AHV, der IV und der EO werden in die Anstalt überführt und verlieren ihre Rechtspersönlichkeit. Im gleichen Zeitpunkt erlangt die Anstalt eigene Rechtspersönlichkeit. Die Anstalt tritt in die bisher geltenden Rechtsverhältnisse ein und regelt diese neu, wo dies erforderlich ist.

1

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt der Überführung. Er beschliesst die Eröffnungsbilanz der Anstalt, fasst alle für die Überführung notwendigen Beschlüsse und trifft alle weiteren hierzu erforderlichen Vorkehren.

2

Die Überführung der drei Ausgleichsfonds und die Errichtung der Anstalt sind von jeglichen direkten und indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit. Eintragungen in das Grundbuch, in das Handelsregister und in andere öffentliche Register im Zusammenhang mit der Umsetzung der Überführung sind steuer- und gebührenfrei.

3

Auf die Errichtung der Anstalt sind die Bestimmungen des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200312 nicht anwendbar.

4

Art. 20

Übergang der Arbeitsverhältnisse

Die Arbeitsverhältnisse des Personals der bisherigen Geschäftsstelle gehen auf den vom Bundesrat festzulegenden Zeitpunkt auf die Anstalt über und sind ab diesem Zeitpunkt ihrem Personalrecht unterstellt.

1

Die Anstalt ersetzt die bisherigen Verträge innerhalb einer angemessenen Frist durch auf die neue Arbeitgeberin lautende Verträge. In diesen darf keine Probezeit vorgesehen werden.

2

Es besteht kein Anspruch auf Weiterführung der Funktion, des Arbeitsbereichs, des Arbeitsortes und der organisatorischen Eingliederung. Hingegen besteht während der Dauer eines Jahres Anspruch auf den bisherigen Lohn. Die bei den Ausgleichsfonds der AHV, der IV und der EO vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geleisteten Dienstjahre werden angerechnet.

3

Beschwerden des Personals, die im Zeitpunkt des Übergangs der Arbeitsverhältnisse hängig sind, werden nach bisherigem Recht beurteilt.

4

Art. 21

Zuständige Arbeitgeberin

Die Anstalt gilt als zuständige Arbeitgeberin für die Angestellten sowie die Rentenbezügerinnen und -bezüger: 1

a.

die der Geschäftsstelle nach bisherigem Recht zugeordnet sind; und

b.

deren Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrenten aus der beruflichen Vorsorge vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei PUBLICA zu laufen begonnen haben.

12

360

SR 221.301

Ausgleichsfondsgesetz

BBl 2016

Die Anstalt gilt ebenfalls als zuständige Arbeitgeberin, wenn eine Invalidenrente nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen beginnt, die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, aber vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist.

2

Art. 22

Schulden des IV-Ausgleichsfonds gegenüber dem AHV-Ausgleichsfonds

Bis zur vollständigen Entschuldung der IV wird der Anteil des Bestands an flüssigen Mitteln und Anlagen des IV-Ausgleichsfonds, der am Ende des Rechnungsjahres 50 Prozent der Jahresausgaben der IV übersteigt, dem AHV-Ausgleichsfonds gutgeschrieben.

1

In Abweichung von Artikel 78 IVG13 übernimmt der Bund für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017 den jährlichen Zinsaufwand auf dem IV-Verlustvortrag.

2

Ab dem 1. Januar 2018 legt der Verwaltungsrat für die Verzinsung der Schulden des IV-Ausgleichsfonds gegenüber dem AHV-Ausgleichsfonds einen Zinssatz zu Marktbedingungen fest.

3

Art. 23

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.

Art. 24

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

13

SR 831.20

361

Ausgleichsfondsgesetz

BBl 2016

Anhang (Art. 23)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse I Das Bundesgesetz vom 13. Juni 200814 über die Sanierung der Invalidenversicherung wird aufgehoben.

II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 16. Dezember 199415 über das öffentliche Beschaffungswesen Art. 2 Abs. 1 Bst. h 1

Diesem Gesetz unterstehen als Auftraggeberinnen: h.

die Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom ...16, mit Ausnahme der Vermögensverwaltung nach Artikel 3 des genannten Gesetzes.

2. Bundespersonalgesetz vom 24. März 200017 Art. 27

Personaladministration

Die Arbeitgeber bearbeiten in Papierform und in einem oder mehreren Informationssystemen Daten ihrer Angestellten zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere für: 1

a.

die Ermittlung des erforderlichen Personalbedarfs;

b.

die Sicherung des erforderlichen Personalbestands durch Gewinnung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;

c.

die Lohn- und Gehaltsabrechnung, das Anlegen von Personalakten, die Meldungen an die Sozialversicherungen;

d.

das Fördern sowie den langfristigen Erhalt von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;

14 15 16 17

362

AS 2010 3835 3839 SR 172.056.1 SR ...; BBl 2016 353 SR 172.220.1

Ausgleichsfondsgesetz

BBl 2016

e.

die Erhaltung und Verbesserung der Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;

f.

die Planung, Steuerung und Kontrolle durch Datenanalysen, Vergleiche, Berichterstattung und Massnahmenplanung.

Sie können folgende für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 notwendigen Daten ihres Personals, einschliesslich besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bearbeiten: 2

3

a.

Angaben zur Person;

b.

Angaben zur gesundheitlichen Situation in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit;

c.

Angaben zu Leistungen und Potenzial sowie zur persönlichen und beruflichen Entwicklung;

d.

erforderliche Daten im Rahmen der Mitwirkung beim Vollzug des Sozialversicherungsrechts;

e.

Verfahrensakten und Entscheide von Behörden in Verbindung mit der Arbeit.

Sie sind verantwortlich für den Schutz und die Sicherheit der Daten.

Sie dürfen Daten an Dritte weitergeben, wenn dafür eine rechtliche Grundlage besteht oder die betroffene Person der Weitergabe schriftlich zugestimmt hat.

4

5

Sie erlassen Ausführungsbestimmungen über: a.

die Architektur, die Organisation und den Betrieb des Informationssystems oder der Informationssysteme;

b.

die Bearbeitung der Daten, insbesondere die Beschaffung, Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung;

c.

die Berechtigungen zur Datenbearbeitung;

d.

die Datenkategorien nach Absatz 2;

e.

den Schutz und die Sicherheit der Daten.

Sie können die Bekanntgabe von nicht besonders schützenswerten Daten im Abrufverfahren vorsehen. Sie erlassen dazu Ausführungsbestimmungen.

6

Art. 27a­27c Aufgehoben Art. 32d Abs. 1 dritter Satz, 2 zweiter und dritter Satz und 2bis ... Der Bundesrat kann den Zusammenschluss mehrerer Arbeitgeber zu einem gemeinschaftlichen Vorsorgewerk vorschreiben.

1

... Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung nach Artikel 32a Absatz 2 können sich mit Zustimmung des Bundesrates ebenfalls dem Vorsorgewerk Bund anschliessen. Jeder Arbeitgeber des Vorsorgewerks Bund ist Vertragspartei des gemeinschaftlichen Anschlussvertrages.

2

363

Ausgleichsfondsgesetz

BBl 2016

Legen insbesondere Grösse, Struktur und Aufgaben eines Arbeitgebers den Zusammenschluss nach Absatz 1 oder einen Anschluss an das Vorsorgewerk Bund aus versicherungstechnischen oder vorsorgetechnischen Gründen nahe, so kann der Bundesrat den Zusammenschluss anordnen oder einem Anschlussbegehren zustimmen.

2bis

3. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200518 Art. 33 Bst. b Ziff. 7 Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: b.

des Bundesrates betreffend: 7. die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom ...19;

4. Bundesgesetz vom 20. Dezember 194620 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Art. 71 Abs. 1bis Die Zentrale Ausgleichsstelle ist für die Rechnungsführung der Sozialversicherungen Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung und Erwerbsersatzordnung verantwortlich. Sie führt die Rechnungen der drei Sozialversicherungen getrennt und erstellt jährliche sowie monatliche Bilanzen und Erfolgsrechnungen.

1bis

Art. 107 Abs. 1 Unter der Bezeichnung «Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung» (AHV-Ausgleichsfonds) wird ein Fonds gebildet, dem alle Einnahmen gemäss Artikel 102 gutgeschrieben und alle Leistungen gemäss dem dritten Abschnitt des ersten Teils, die Zuschüsse gemäss Artikel 69 Absatz 2 dieses Gesetzes sowie die Ausgaben auf Grund des Regresses nach den Artikeln 72­75 ATSG21 belastet werden.

1

Art. 108 Aufgehoben

18 19 20 21

364

SR 173.32 SR ...; BBl 2016 353 SR 831.10 SR 830.1

Ausgleichsfondsgesetz

Art. 109

BBl 2016

Verwaltung

Die Verwaltung des Fonds richtet sich nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom ...22.

Art. 110 Aufgehoben

5. Bundesgesetz vom 19. Juni 195923 über die Invalidenversicherung Art. 77 Abs. 1 Bst. c 1

Die aufgrund dieses Gesetzes zu erbringenden Leistungen werden finanziert durch: c.

die Zinsen des Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung nach Artikel 79;

Art. 79

Bildung

Unter der Bezeichnung «Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung» (IV-Ausgleichsfonds) wird ein Fonds gebildet, dem alle Einnahmen nach Artikel 77 gutgeschrieben und alle Ausgaben nach den Artikeln 4­51, 66­68quater und 73­75 dieses Gesetzes sowie die Ausgaben aufgrund des Regresses nach den Artikeln 72­75 ATSG24 belastet werden.

1

Der Bestand der flüssigen Mittel und der Anlagen des Ausgleichsfonds darf in der Regel nicht unter 50 Prozent einer Jahresausgabe sinken.

2

Art. 79a

Verwaltung

Die Verwaltung des Fonds richtet sich nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom ...25.

6. Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 195226 Art. 28

Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung

Unter der Bezeichnung «Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung» (EO-Ausgleichsfonds) wird ein Fonds gebildet, dem alle auf diesem Gesetz beruhenden Einnahmen und Leistungen gutgeschrieben oder belastet werden.

1

Der Bestand der flüssigen Mittel und der Anlagen des Ausgleichsfonds darf in der Regel nicht unter 50 Prozent einer Jahresausgabe sinken.

2

3

Die Verwaltung des Fonds richtet sich nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom ...27.

22 23 24 25 26 27

SR ...; BBl 2016 353 SR 831.20 SR 830.1 SR ...; BBl 2016 353 SR 834.1 SR ...; BBl 2016 353

365

Ausgleichsfondsgesetz

366

BBl 2016