Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Entwurf

(KVG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 7. Juli 20161 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ... 2, beschliesst:

Minderheit (Brunner, Brand, Clottu, de Courten, Frehner, Giezendanner, Herzog) Nichteintreten I Das Bundesgesetz vom 18. März 19943 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert: Art. 16 Abs. 54 Versicherte, die am 31. Dezember des betreffenden Jahres unter 19 Jahre alt sind (Kinder), sind vom massgebenden Versichertenbestand ausgenommen.

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BBl 2016 7213 Wird im Bundesblatt später veröffentlicht.

SR 832.10 AS 2014 3345

2016-2094

7243

Krankenversicherung. BG

BBl 2016

Minderheit I (Carobbio Guscetti, Cassis, Feri Yvonne, Gysi, Häsler, Heim, Schenker Silvia, Steiert, Weibel) Art. 16 Abs. 55 Für Versicherte, die am 31. Dezember des betreffenden Jahres unter 19 Jahre alt sind (Kinder), wird der Risikoausgleich getrennt von demjenigen für die übrigen Versicherten berechnet.

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Art. 16a

Entlastung

Die Versicherer werden beim Risikoausgleich entlastet für die Versicherten, die 19­35 Jahre alt sind.

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2

Die Entlastung entspricht: a.

für die Versicherten, die am 31. Dezember des betreffenden Jahres 19­25 Jahre alt sind (junge Erwachsene): 50 Prozent der Differenz zwischen den Durchschnittskosten der von den Versicherern für sämtliche erwachsenen Versicherten bezahlten Leistungen und den Durchschnittskosten der von ihnen für alle jungen Erwachsenen bezahlten Leistungen;

b.

für die Versicherten, die am 31. Dezember des betreffenden Jahres 26­35 Jahre alt sind: 20 Prozent der Differenz zwischen den Durchschnittskosten der von den Versicherern für sämtliche erwachsenen Versicherten bezahlten Leistungen und den Durchschnittskosten der von ihnen für alle am 31. Dezember des betreffenden Jahres 26­35 Jahre alten Versicherten bezahlten Leistungen

Sie wird gleichmässig finanziert über eine Erhöhung der Risikoabgaben und über eine Senkung der Ausgleichsbeiträge für die Versicherten, die am 31. Dezember des betreffenden Jahres 36 Jahre und älter sind.

3

Als Erwachsene gelten Versicherte, die am 31. Dezember des betreffenden Jahres über 18 Jahre alt sind.

4

Minderheit II (Schmid-Federer, Carobbio Guscetti, Feri Yvonne, Gysi, Häsler, Heim, Humbel, Ingold, Lohr, Schenker Silvia, Steiert, Weibel) Art. 16a

Entlastung

Die Versicherer werden beim Risikoausgleich entlastet für die Versicherten, die am 31. Dezember des betreffenden Jahres 19­25 Jahre alt sind (junge Erwachsene).

1

Die Entlastung entspricht 50 Prozent der Differenz zwischen den Durchschnittskosten der von den Versicherern für sämtliche erwachsenen Versicherten bezahlten Leistungen und den Durchschnittskosten der von ihnen für alle jungen Erwachsenen bezahlten Leistungen.

2

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AS 2014 3345

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Krankenversicherung. BG

BBl 2016

Sie wird gleichmässig finanziert über eine Erhöhung der Risikoabgaben und über eine Senkung der Ausgleichsbeiträge für die Versicherten, die am 31. Dezember des betreffenden Jahres 26 Jahre und älter sind.

3

Als Erwachsene gelten Versicherte, die am 31. Dezember des betreffenden Jahres über 18 Jahre alt sind.

4

Art. 61 Abs. 3 Für Kinder, junge Erwachsene und Versicherte, die am 31. Dezember des betreffenden Jahres 26­35 Jahre alt sind, setzt der Versicherer eine tiefere Prämie fest als für die übrigen Versicherten. Die Prämienhöhe wird nach Altersgruppe abgestuft, wobei diejenige für Kinder am tiefsten sein muss.

3

Minderheit II (Schmid-Federer, Carobbio Guscetti, Feri Yvonne, Gysi, Häsler, Heim, Humbel, Ingold, Lohr, Schenker Silvia, Steiert, Weibel) Art. 61 Abs. 3 Für Kinder und für junge Erwachsene setzt der Versicherer eine tiefere Prämie fest als für die übrigen Versicherten; die Prämie für Kinder muss tiefer sein als diejenige für junge Erwachsene.

3

Art. 65 Abs. 1bis Für untere und mittlere Einkommen verbilligen die Kantone die Prämien von Kindern um mindestens 80 Prozent.

1bis

Minderheit III (Steiert, Carobbio Guscetti, Feri Yvonne, Gysi, Häsler, Heim, Schenker Silvia) Art. 65 Abs. 1bis Für untere und mittlere Einkommen verbilligen die Kantone die Prämien von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 80 Prozent.

1bis

Minderheit IV (Pezzatti, Brand, Brunner, Clottu, de Courten, Frehner, Giezendanner, Herzog, Sauter, Stahl, Walti) Art. 65 Abs. 1bis 1bis

Gemäss geltendem Recht.

Schlussbestimmung zur Änderung von 18. März 2005 (Prämienverbilligung) Aufgehoben

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Krankenversicherung. BG

BBl 2016

II Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Die Kantone setzen das in Artikel 65 Absatz 1bis festgelegte System der Prämienverbilligung für Kinder innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom ...

um.

Minderheit III (Steiert, Carobbio Guscetti, Feri Yvonne, Gysi, Häsler, Heim, Schenker Silvia) Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Die Kantone setzen das in Artikel 65 Absatz 1bis festgelegte System der Prämienverbilligung für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom ... um.

Minderheit IV (Pezzatti, Brand, Brunner, Clottu, de Courten, Frehner, Giezendanner, Herzog, Sauter, Stahl, Walti) Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Streichen III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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