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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Eisenbahn Bözenegg-Nordostbahn.

(Vom 2. Bomber 1874.)

Tit. !

Davon ausgehend, daß die in der Ueberschrift bezeichnete Eisenbahn als Fortsezung der Seethalbahn (Emmenbrucke-BeinwylSeon-Lenzburg oder Hunzenschwyl) unfehlbar müsse und werde erstellt w erden, daß aber ' die Arbeiten an jener mit großen Kosten verbundenen Bahn nicht wohl begonnen werden können, bevor die Seethalbahn in Angriff genommen sei. stellen die Inhaber der Konzession das Gesuch, daß die Frist für die Leistung des Finanzausweises und den Beginn der Erdarbeiten um wenigstens ein Jahr verlängert werden möchte.

Ohne uns zu weitem Bemerkungen veranlaßt zu sehen, empfehlen wir ihnen Gewährung des Gesucnes und Annahme des nachfolgenden Beschlußentwurfes.

831 Genehmigen Sie, Tit., die erneuerte Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 2. Dezember 1874.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiess.

(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

Fristverlängerung für die Eisenbahn Bözenegg-Nordostbahn.

Die Bundesversammlung der s c h w e i z e r i s c h e n Eidgenossenschaft, nach Einsicht

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1) eines Gesuches des aargauischen Seethalbahnkomite und der Bahngesellschaft Wildegg-Lenzbur, d. d. 13. November 1874, ergänzt durch Telegramm aus Eisen bahn departement d, d. 1. Dezember 1874; ' ' <" '

832 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 2. Dezember 1874, beschließt: 1. Die im Art. 3 des Bundesrathsbeschlusses vom 18. Dezember 1871, betreffend Genehmigung der Konzession für eine Eisenbahn von Bözenegg bis zur Nordostbahn, angesezte und durch Bundesbeschlüsse vom 23. Dezember 1872 und 11. Dezember 1873 verlängerte Frist für die Leistung des Finanzausweises und den Beginn der Erdarbeiten wird abermals um 12 Monate, also bis zum 23. Dezember 1875, erstrekt.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Eisenbahn von Wohlen nach Bremgarten.

(Vom 2. Dezember 1874.)

Tit.!

Art. 5 der Konzession, welche Sie am 16. Juni d. J. der Eisenbahngesellschaft Wohlen-Bremgarten für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Wohlen nach Bremgarten ertheilt haben, sezt eine Frist von 6 Monaten, vom Datum des Konzessionsaktes an gerechnet, fest, um dem Bundesrathe die vorschriftmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft einzureichen.

Mit Eingabe vom 20. November abbin sezt das Direktorium der Schweiz. Centralbahn auseinander, daß in Folge der zu Terrainstudien ungünstigen nebligen Witterung der lezten Wochen die Arbeiten im Felde nicht in gewünschter Weise vorgeschritten seien und die technischen Vorlagen nicht rechtzeitig vollendet werden können, und daß die Gesellschaft vorziehe, den Finanzausweis und die Statuten, an sich zur Vorlage bereit, gleichzeitig mit den Plänen einzureichen. Es wird demnach Verlängerung der

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Eisenbahn Bözenegg-Nordostbahn. (Vom 2. Dezember 1874.)

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Bundesblatt

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Jahr

1874

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

54

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.12.1874

Date Data Seite

830-833

Page Pagina Ref. No

10 008 426

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