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Schweizerisches Bundesblatt.

XXVI. Jahrgang. I.

Nr. 14.

28. März 1874.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Einrükungsgebühr per Zeile 15 Ep. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

Druk und Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

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Proklamation zu der

am 19. April 1874 stattfindenden Abstimmung über die neue Bundesverfassung.

Getreue, liebe Eidgenossen!

Nachdem die im Jahre 1872 vorgelegte, abgeänderte Bundesverfassung am 12. Mai durch eine kleine Volksmehrheit und hierauf durch 13 gegen 9 Stände abgelehnt war, mußten die eidgenössischen Räthe zunächst im Zweifel sein, wie sie diesen hoheitlichen Wahrspruch zu deuten hätten. Sie konnten sich fragen, ob damit überhaupt eine Revision des Grundgesezes vom Volke habe zurükgewiesen werden wollen, oder ob mit dem Volksvotum nur gesagt sei, daß die vorberathenden Behörden den richtigen Weg nicht betreten und das vom Volke gewünschte Maß nicht eingehalten hätten.

Eine theilweise Lösung dieser Zweifel brachte die Erneuerung des Nationalrathes, welche zu Ende des gleichen Jahres 1872 stattzufinden hatte. -- Mit dem Vertrauen des Volkes wurden, des 12. Mai ungeachtet, in beiden Lagern diejenigen Männer wieder geehrt, welche anläßlich der Revisionsbewegung auf der einen oder der andern Seite in den vordersten Reihen gestanden hatten. Dieß schien anzudeuten, daß im Volke nicht eine absolute Abneigung gegen jede, wenn auch noch so dringliche Abänderung der VerBundesblatt. Jahrg. XXVI. Bd. I.

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fassung -walte, ' sondern daß die. Vorlage den Anschauungen desVolkes nicht vollig entsprochen habe.

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Diese Lehre aus den Oktoberwahlen von -1872 ziehend, konnte die Bundesversammlung sich schon am 20/21. Dezember mit überwiegender Mehrheit auf den Beschluß vereinigen, den Bundesrath einzuladen,zur Wiederaufnahme der Revision der BundesverfassungBericht und Antrag vorzulegen. In den hierauf folgenden, ebenso sorgfaltig als gewissenhaft durchgeführten Verhandlungen mußten die gesezgebenden Rathe die Ueberzeugung gewinnen, daß, Wenn man zu einem gedeihlichen, in hoherm Grade befriedigenden Ziele gelangen wolle, der Weg freundeidgenossischer Verständigung und bundesbruderlicher Versöhnung zu betreten sei. Es konnte dem unparteiisch prüfenden Büke nicht entgehen, daß im Volke ungefähr zwei gleich große Hälften bestehen, welche beide das Wohl des Vaterlandes getreu im Auge haben, dasselbe aber in verschiedener Weise zu fordern hoffen,) - daß mithin beide Hälften als gleichberechtigte sich gegenüberstehen und daher auch eine gleichmaßige Beruksichtigung für sich in Anspruch nehmen dürfen.

Die Frucht dieser eingehenden Berathungen liegt nun vor Euch, getreue, liebe Eidgenossen, die Ihr berufen seid, Sonntag den 19. April nachsthin darüber hoheitlich zu entscheiden, ob Ihr das abgeänderte eidgenossische Grundgesez mit Eurem Ja und Amen besiegeln wollet, ob dasselbe an die Stelle der jezigen Verfassung treten solle, unter deren Schirm sich für unser Vaterland unstreitig eine glukliche und ehrenhafte Periode vollendet hat, die aber einer Zeit, welche in 25 Jahren mehr als einem Jahrhundert vorausgeeilt ist, auf die Dauer unmöglich mehr Stand zu halten vermag.

Es kann nun nicht in unserer Absicht liegen, in eine nähere Erörterung des Euch unterbreiteten Verfassungsentwurfes einzutreten.

Wir beschranken uns daher darauf, einzelne wenige Punkte hervorzuheben, an denen die Grundlage, auf welcher gebaut worden ist, bestimmter zu Tage tritt, oder , die um ihrer besondern Wichtigkcit willen die Aufmerksamkeit in hoherm Grade auf sich zu ziehen geeignet sind. « · , .

Daß unsere Wehrverfassung einer wesentlichen Umgestaltung bedürfe; wenn die Schweiz mit der erforderlichen Fähigkeit ausgerüstet Sein solle, des Vaterlandes "Freiheit und Unabhängigkeit zu vertheidigen und unberechtigten oder unwürdigen Zumuthungen mit Erfolg entgegenzutreten, darüber waren nicht bloß die Sach-

499 verständigen längst einig, sondern es ist diesfalls auch das Urtheil unserer mannhaften und waffenfreudigen Jugend bereits festgestellt.

Ohne dem eigentlichen ' Zweke zu nahe zu treten und ohne dem Wesen Eintrag zu thun,. eicht der gegenwärtige Entwurf, den Bedenken der Kantone Rechnung tragend, voneiner unbedingten Zentralisation des Militarwesens ab, - indem er den Stauden in Beziehung auf die Verwaltung eine gewisse Mitwirkung auch für die Zukunft sichert.

Schwieriger waren die. Verhandlungen in Beziehung auf die einheitliche Gestaltung des R e c h t e s .

Bekanntlich ging der Entwurf von 1872 TOn einer vollständigen Zentralisation aus und es war vielfach zu einer Lieblingsansicht geworden, daß wie nur Ein Heer, "so auch nur Ein Recht bestehen und daß die ganze Eidgenossenschaft durch dieses Eine Recht regiert werden sollte.

Dieser Anschauung trat jedoch ein großer Theil in der Bevölkerung nicht bei. · Um hier den Widerspruch der Ansichten auszugleichen, vereinigte man sich dahin, dem Bunde die Gesezgebung nur in Beziehung auf solche Materien zuzuweisen welche mit dem allgemeinen Verkehre in mäherm Zusammenhange stehen und welche, da gerade hier eine gänzliche Umgestaltung eingetreten ist, ohne größere Benachtheiligung des Nachbars dem einzelnen Kantone nicht weiter überlassen bleiben können.

Die übrigen Rechtsmaterien und gerade diejenigen, mit denen persönliche oder örtliche Interessen aufs engste verwichsen sind, bleiben nach wie vor der kantonalen Gesezgebung anheimgestellt; so außer dem Strafrechte insbesondere auch das Erbrecht, das eheliche Güterrecht und die Regelung des Hypothekarwesens im engern Sinne.

Werden so wichtige Attribute und Ausflüsse der Souveränetät dem Bunde abgetreten, so war es um so mehr angezeigt, dem Volke in Beziehung auf tue Bundesgesezgebung eine gewisse Mitwirkung vorzubehalten und einer Anzahl von Bürgern oder von Kantonen ein Einspruchsrecht zu sichern.

Diese Bestimmung erschien um so gerechtfertigter, weil in den meisten Kantonen die unmittelbare Theilnahme des Volkes an der Ge.se/gelnmg in dieser oder jener Form, - in geringern oder größerm Maßstabe, bereits schon Eingang gefunden bat.

500 Im Zusammenhange hiemit berühren wir die wichtigere Stellung, welche dem Bundesgerichte angewiesen wird, dessen Wirksamkeit bedeutend erweitert ist und dem fortan eine Reihe von Geschäften zugewiesen werben sollen, welche bisanhin völlig unangemessen den politischen Behörden zur Erledigung übertragen waren, , t Beruhren wir die mehr persönlichen Rechte, so war in erster Linie darauf Bedacht zu nehmen, die Stellung der N i e d e r g e lassenen der Gerechtigkeit entsprechender einzurichten. -- Wenn bereits- 300,000 Burger in andern als in ihrem Heimatkantone wohnen und dort ihre Kräfte zur Geltung bringen müssen, und wenn man sich gestehen muß, daß bei den gegenwärtigen Verkehrs Verhaltnissen die Menschen immer weniger auf einen kleinen Raum eingeschränkt werden können oder dürfen, so kann es keinem billig Denkenden "entgehen, daß auch diese Klasse von Bürgern eine nähere Aufmerksamkeit durchaus verdiene, daß ihnen, welche alle Pflichten der Burger tragen müssen, auch bessere Rechte, als es bie und da noch der Fall war, einzuräumen seien, soweit dieß ohne Beeinträchtigung anderer Rechte immer nur geschehen kann.

Von großer und tiefgehender Bedeutung ist der Abschnitt, welcher von dea kirchlic h-r e l i g i o s e n V e r h ä l t n i s s e n handelt.

An die Spize des Abschnittes wird die unbedingte Glaubensund Gewissensfreiheit gestellt, womit in wenig Worten Alles gesagt sein mochte. Auf einem Gebiete, welches dasjenige umfaßt, was für das menschliche Gemuth Vom wichtigsten und theuersten Inhalte ist, wo der Sterbliche dem Unendlichen sich anzunähern versucht, da sollen die zur Mündigkeit herangereiften Staatsglieder einem unwürdigen äußern Zwange nicht mehr unterliegen, da sollen sie nur Gott und ihrem Gewissen verantwortlich sein. -- Aufgabe des Ö Staates ist es aber, sie in diesem Heiligthume zu schuzen, und nicht zuzugeben, daß irgend eine religiöse Körperschaft aus eigener, sich selbst beigelegter Machtvollkommenheit seinen Gesezen ihre Sazungen und Dekrete gegenüberstelle und für diese den Vorrang, wohl gar die höhere Berufung, selbst in Anspruch nehme. Ja einem solchen Zustande lage die Anarchie, mit ihm wäre ein nach heutigen Begriffen organisirter Staat unmöglich; er würde zu Folgen fuhren, welche mit einer geläuterten Staatsidee in unversohnlichstem Widerspruche stunden.

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Hiemit ist demi aber auch- die wirkliche oder vorgebliche Besorgniß, daß es aufdie Verkummerung diesen oder jener religiosen Genossenschaft abgesehen sei, in ihrer vollen Nichtigkeit erwiesen.

501 Im vernünftigen Staate hat jede sittlich-religiöse Genossenschaft freien und ganzen Raum, sofern sie der Autorität des Alles in sich begreifenden, alle Lebensverhältnisse.durchdringenden und schüzenden Staates sich unterzieht und s.ofern sie die übrigen ähnlichen Genossenschaften als ebenbürtige zu achten, und'anzuerkennen weiß.

Endlich berühren wir noch den Umstand, daß der neue Entwurf den Bund bestimmter als bisher ermächtigt, die 'höhern geistigen Interessen naher wahrzunehmen und nach Möglichkeit zu , fördern.

Insbesondere soll «r darüber wachen, daß in allen Kantonen ein genügender, unter staatlicher Leitung stehender Unterricht ertheilt werde, daß dieser Unterricht allgemein verbindlich und unentgeltlich sei; damit soll der heranwachsenden Jugend eine.ihrer Bestimmung gemäße Erziehung gesichert, es sollen dem Kinde des Dürftigen wie dem Reichsten die Mittel an die Hand gegeben werden, um sich auf den immer mehr sich verschlingende^ Lebenspfaden, zurecht zu finden und eine ehrenhafte Lebensstellung sich zu schaffen.

Getreue, liebe Eidgenossen! Wir sjnd nun weit entfernt, ob der unleugbaren Vorzüge des Entwurfes die Schattenseiten zu vergessen, oder uns zu rühmen, daß, wonach wir ringen, bereits auch schon ergriffen und verwirklicht sei. Wir wissen wohl, daß auch dieses Werk den Stempel des Menschlichen an sich trägt.

Dem Einen mag auch der Kreis der Bundesthätigkeit zu eng gezogen sein, während der Andere damit schon «die Grenzen des Zuläßigen und mit dem Bundesstaate Vereinbaren überschritten sieht. -- Allein das wird Jeder zuzugeben kein Bedenken tragen, daß die Grundlage, auf welcher ein so schwieriges Werk bei der Verschiedenartigkeit so vieler sich durchkreuzender Interessen allein zu Stande kommen konnte, nemlich eine'-.ehrliche, offene Verständigung, eine brüderliche Selbstverleugnung in guten Treuen eingehalten worden ist. Ihr werdet der Arbeit die Anerkennung nicht versagen, daß sie viele schöne und gesunde Keime enthalte, welche, mit Weisheit und politischer Umsicht gepflegt, zu erfreulichen Früchten herangedeihen können; -- daß sie manche schlummernde Kräfte entfeßle, welche der öffentlichen Wohlfahrt neue Wege zu erschließen die Verheißung haben; -- Ihr werdet ihr die Anerkennung nicht versagen, daß sie redlich trachte, ein Gebäude aufzurichten, in welchem bei gegenseitig
gutem Willen die 22 Familien des lieben Heimatlandes friedlich und behaglich neben einander wohnen, sich gegenseitig heben und sich befähigen können, in der Erstrebung und Erreichung der höchsten Menschheitszweke mit andern Nationen erfolgreich Schritt zu halten.

502 Wohl* uns, daß auch diesmal die neue Schöpfung ganz und gar nur, unser Werk seift durfte, daß wir, frei von äußern Einflüssen, nur unser Wohl und unsere Bedürfnisse zu Rathe Ziehen, nur unserer Selbstbestimmung folgen -konnten; Wohl uns aber auch, * wenn wir, schon im Hinblicke auf den nicht wolkenlosen politischen Horizont,--- bei den mannigfachen Widersprüchen im Völkerleben, welche Ihrer Lösung harren, den Ruf der Zeit verstehen, die ' uns dringend mahnt, Unsere Geschike wieder dem schirmenden Horte fester, verfassungsmäßiger Zustande anheimzugeben und damit das .öffentliche Vertrauen zu, beleben und neu zu kräftigen.

Von diesem Gedanken getragen, hat die Bundesversammlung am 31. Januar dieses Jahres den vorliegenden Entwurf mit großer Mehrheit angenommen und uns beauftragt, denselben Eurer hoheitlichen Sanktion zu unterstellen.

"' * Wir treten, unsererseits den Ansichten Eurer Vertrauensmänner von ganzem Herzen bei und stehen nicht an, Euch zu rathen, der Vorlage Eure Genehmigung nicht mehr zu versagen.

Mit gleichem Freimuthe bekennen wir, daß wir eine abermalige Verwerfung geradezu als ein öffentliches Mißgeschik betrachten müßten, welches vom Vaterlande abzuwenden jeder Bürger auf seinen Sonderstandpunkt zu verzichten und der höhern Notwendigkeit sich unterzuordnen um so mehr bereit sein wird, als wohl jeder das Gefühl in sich tragt, daß es nachgerade an der Zeit und ersprießlich sei, die Aufregung der lezten Jahre abzuschließen und in die Bahn einer zwar stetigen, aber ruhigen Portent wild u ng wieder einzulenken.

Wohlan denn, eidgenössische Männer bereitet Euch, mit gutem Muthe, mit fester Zuversicht und gehobenen eidgenössischen Sinnes dem Tag entgegenzugehn, welcher die große Entscheidung bringen und uns eine neue, aussichtsvolle Zukunft eroffnen soll.

Ein Jeder wird in jener ernsten und bedeutungsvollen Stunde nur seinem Gewissen, seiner Ueberzeugung folgen und nur durch die Eine heilige Rüksicht sich bestimmen lassen : d e s V a t e r landes Ehre und Nuzen zu fördern und seinen S c h a d e n zu wenden, t r e u l i c h und ohne G e f ä h r d e , so wahr er b i t t e t , daß ihm Gott helfe.

Hoffen wir, daß die Geschichte in das große Lebensbuch der altehrwürdigen und immer jugendfrischen Eidgenossenschaft auch

son den 19. April des Jahres 1874 als einen Tag des Heils, als einen Tag einzeichnen werde, an, den sieh noch die Geschlechter, die nach uns kommen werden., liebevoll erinnern, dessen allezeit dankbar segnend sie gedenken konnen.

Gewahren Volk und Staude der Vorlage diejenige Aufnahme, welche wir ihr wünschen müssen, so können wjr diese Ansprache wohl kaum würdiger schließen, als mit der Bitte, mit welcher die gegenwärtige Bundesverfassung im Jahr 1848 den Weihegruß empfangen hat: Daß der ewige tenker der V o l k e r s c h i k s a l e auch das neue Grundgesez zu einer reichen S e g e n s q u e l l e w e r d e n l a s s e f ü r K i n d u n d Kinde s k i n d.

B e r n , den 23. März 1874.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundesprasident: Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schiess.

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Bundesrathsbeschluss über

den Rekurs der Herren Folletête und Consorten gegen die Verordnung des Regierungsraths des Kantons Bern vom 6. Dezember 1873, betreffend den Gottesdienst in den katholischen Gemeinden des neuen Kantonstheils.

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(Vom 26. Marz 1874.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h ,

hat

auf die Beschwerde von Herrn Advokat Folletête in Pruntrut und dreizehn andern Mitgliedern des bernischen Großen Rathes aus dem neuen Kantonstheil, betreifend Verfassungsverlezung, nachdem sich aus den Akten im Wesentlichen Folgendes ergeben : , f. Unterm 6. Dezember 1873 erließ der Regierungsrath dea Kantons Bern folgende V e r o r d n u n g betreffend den Gottesdienst in den katholischen Gemeinden des neuen Kantonstheils ; ,,Art. Ì. Sammtlichen gerichtlich von ihren Stellen abberufenen katholischen Pfarrern, ferner denjenigen katholischen Geistlichen (Vikarien, Pfarrverwesern, Abbés u. s. w.), welche seiner Zeit den

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Proklamation zu der am 19. April 1874 stattfindenden Abstimmung über die neue Bundesverfassung.

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1874

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14

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28.03.1874

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497-504

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10 008 107

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