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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Eisenbahn von Kloten nach Zürich oder Neumünster.

(Vom 14. Dezember 1874.)

Tit.!

Mit der nämlichen Begründung wie leztes Jahr, daß nämlich die Eisenbahn von Kloten nach Zürich oder Neumünster enge mit der sogen. Nationalbahn zusammenhange, ohne die Realisirung dieser wenig Aussicht und Bedeutung habe, und daß erst in den lezten Tagen die Nationalbahn gesichert worden sei, sucht der leitende Ausschuß der Tößthalbahn um nochmalige Fristverlängerung für die erstgenannte Unternehmung nach.

Indem wir erwähnen, daß die Frage, ob neben der Tößthalbahn noch ein Mitantheilhaber an der Konzession vorhanden und wer dies sei, seither nicht untersucht worden und daher noch nicht gelöst ist, beantragen wir Ihnen, durch Annahme des nachfolgenden Beschlußentwurfes dem Gesuche zu entsprechen, und Bundesblatt. Jahrg. XXVI. Bd. III.

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930 versichern achtung.

Sie, Tit., neuerdings unserer

vollkommensten Hoch-

B e r n , den 14. Dezember 1874.

Im Namen des «Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft,

Schiess.

(Entwurf)

Bundesfoeschluss betreffend

Fristverlängerung für die Eisenbahn von Kloten nach.

Zürich oder Neumünster.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) eines Gesuches des leitenden Ausschusses der TößthalbahnGesellschaft vom 10. Dezember 1874;

931 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 14. Dezember 1874, beschließt: 1. Die irn Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 1872, betreffend Genehmigung der Konzession für eine Bisenbahn von Kloten nach Zürich oder Neumiinster, angesezte und durch Bundesbeschluß vom 11. Dezember 1873 verlängerte Frist für Leistung des Finanzausweises und Beginn der Erdarbeiten wird abermals um ein Jahr, also bis zum 21. Dezember 1875, erstrekt.

2. Der Bundesrath ist mit .der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Erhöhung der Taggelder des Nationalrathes und der Kommissionen beider Räthe.

(Vom 14. Dezember 1874.)

Tit.!

Nachdem durch das Bundesgesez vom 2. August 1873 (XI, 279) die Besoldung der eidgenössischen Beamten und Angestellten neu normirt und durchschnittlich um circa 30 2/o erhöht worden, ist es angezeigt, auch die Diäten der Mitglieder der Bundesversammlung, soweit deren Bestreitung dem eidgenössischen Fiskus obliegt, mit den revidirten Besoldungsansäzen der Beamten in Einklang zu bringen.

Der Bundesbeschluß vom 22. Christmonat 1869 (X, 2) sezt für die Mitglieder des Nationalrathes, der Kommissionen beider Räthe, des Bundesgerichts und seiner Ersazmänner, sowie für diejenigen des schweizerischen Schulrathes, für jeden Tag ihrer Anwesenheit bei den Sizungen eine Entschädigung von 14 Franken fest.

Dem Präsidenten des Bundesgerichts wird eine tägliche Zulage von Fr. 6 bewilligt.

An Reisegelder erhalten dieselben für jede zürükgelegte Wegstunde sowohl für die Hinreise an den Sizungsort als für die Rükreise einen Franken.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Eisenbahn von Kloten nach Zürich oder Neumünster. (Vom 14.

Dezember 1874.)

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Jahr

1874

Année Anno Band

3

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55

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.12.1874

Date Data Seite

929-932

Page Pagina Ref. No

10 008 445

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