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Ablauf der Referendumsfrist 5. Oktober 1966

Bundesgesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz) # S T #

(Vom I.Juli 1966) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 69, 31bls und 64bis der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom S.September 1965 1), beschliesst: I. Bezeichnung der Tierseuchen

Art. l Tierseuchen im Sinne des vorliegenden Gesetzes sind folgende Krankheiten: 1. die Rinderpest; 2. die Lungenseuche der Rinder; 3. die Maul-und Klauenseuche; 4. der Milzbrand; 5. der Rauschbrand; 6. die Tuberkulose; 7. dieBrucellosen; 8. der Rotz; 9. die Tollwut; 10. alle Formen von Viruspest der Schweine; 11. die infektiöse Agalaktie der Schafe und Ziegen; 12. die Geflügelcholera; 13. die Geflügelpest undPseudopest; 14. die Myxomatose der Kaninchen; 15. die Milbenkrankheit der Bienen; 16. die bösartige Faulbrut der Bienen; 17. die Sauerbrut der Bienen.

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1) BEI 1965, II, 1058.

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Der Bundesrat ist befugt, zur Bekämpfung anderer, in diesem Artikel nicht genannter übertragbarer oder stark verbreiteter oder bösartiger Tierkrankheiten die nötigen Bestimmungen aufzustellen und die Vorschriften dieses Gesetzes als ganz oder teilweise anwendbar zu erklären.

3 Tritt unvermutet eine in diesem Artikel nicht genannte übertragbare oder bösartige Tierkrankheit auf, die eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellt oder besteht erhöhte Gefahr der Einschleppung einer solchen Krankheit, so hat das Eidgenössische Veterinäramt im Einverständnis mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement unverzüglich diejenigen seuchenpolizeilichen Massnahmen anzuordnen, die ihm zur Abwehr und Tilgung der Krankheit notwendig erscheinen. Im Anschluss daran erlässt der Bundesrat die zur Bekämpfung der Krankheit erforderlichen Bestimmungen und setzt den Bundesbeitrag an die kantonalen Aufwendungen für die vom Eidgenössischen Veterinäramt bereits getroffenen Massnahmen im Rahmen dieses Gesetzes fest.

4 Der Bundesrat erlässt zur Bekämpfung der nachgenannten Tierkrankheiten die nötigen Vorschriften und erklärt die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit sie sich hiefür eignen, auf diese Krankheiten als anwendbar erklären: a. die Rickettsiosen, Leptospirosen, Ornithose/Psittakose und Salmonellosen; b. die Dasselkrankheit (Hypodermose) und die Räude; c. die Fischseuchen.

5 Sofern feststeht, dass die Durchführung von seuchenpolizeilichen Massnahmen gegen einzelne der in diesem Artikel aufgeführten Tierkrankheiten nicht mehr gerechtfertigt ist, kann der Bundesrat dieses Gesetz für die betreffende Krankheit als nur noch teilweise oder nicht mehr anwendbar erklären.

II. Organisation Art. 2

Vorschriften Der Bundesrat erlässt allgemeine Vorschriften über die Befugdes Bundesrates njsse und Obliegenheiten der Organe der Tierseuchenpolizei.

Art. 3 Kantonale Organisation, Kantonstierarzt, amtliche und nichtamtliche Tierarzte

Die Kantone organisieren den kantonalen und örtlichen seuchenpolizeilichen Dienst selbständig unter Vorbehalt von Artikel 4, 5 und 6 und der folgenden Bestimmungen:

1191 1. Jeder Kanton bezeichnet einen Kantonstierarzt und nach Bedarf weitere amtliche Tierärzte. Der Kantonstierarzt leitet die Tiers«uchenpolizei unter Aufsicht der kantonalen Regierung.

Der Buadesrat regelt die Aus- und Fortbildung der amtlichen Tierärzte.

2. Die nichtamtlichen Tierärzte sind verpflichtet, im Rahmen des Möglichen Aufträge zur Durchführung tierseuchenpolizeilicher Massnahmen zu übernehmen.

3. Die kantonale Organisation muss geeignet sein, die wirksame Durchführung dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften zu sichern.

Art. 4 Die Kantone teilen ihr Gebiet in Viehinspektionskreise ein. Viehinspektor Sie bezeichnen für jeden Kreis einen Viehinspektor und einen Stellvertreter.

2 Die Kantone entschädigen die Viehinspektoren und ihre Stellvertreter; sie ordnen Instruktionskurse an, deren Besuch für die Viehinspektoren und ihre Stellvertreter, die kein tierärztliches Diplom besitzen, obligatorisch ist.

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Art. 5 Die Kantone bezeichnen die Bieneninspektoren und ihre BienenStellvertreter und entschädigen sie.

Inspektor 2 Sie ordnen Instruktionskurse im Einverständnis mit dem Eidgenössischen Veterinäramt an, deren Besuch für die Bieneninspektoren und ihre Stellvertreter obligatorisch ist.

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Art. 6 Die Kantone bezeichnen die Wasenmeister und ihre Stellver- wasenmeister treter und bestimmen deren Entschädigung.

Art. 7 Der Bundesrat und die Kantone können Organisationen zur Mitwirkungvon Mitwirkung beimVollzug des Gesetzes und der gestützt darauf erlas- Organisationen senen Vorschriften heranziehen.

2 Die Mitwirkung dieser Organisationen steht unter staatlicher Aufsicht. Die ihnen übertragenen Befugnisse und Obliegenheiten sind von der zuständigen Behörde zu umschreiben. Über ihre Tätigkeit im Rahmen der staatlichen Aufträge haben sie dieser Behörde Rechenschaft abzulegen.

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Die Verantwortlichkeit der Organe und Angestellten dieser Organisationen richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten, soweit sie nicht durch die Kantone selbst geregelt wird.

Art. 8 Kontrolle

1

Die seuchenpolizeilichen Organe haben zur Ausübung ihrer Funktionen Zutritt zu den Anstalten, Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren, soweit es für den Vollzug dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften erforderlich ist.

2 Sie haben bei der Ausübung ihrer Funktionen die Eigenschaft von Beamten der gerichtlichen Polizei.

III. Bekämpfungsmassnahmen

Grundsatz

Bekampfungsvorschriften

Art. 9 Zur Bekämpfung der Tierkrankheiten gemäss Artikel l treffen Bund und Kantone alle Massnahmen, die nach dem jeweiligen Stande der Wissenschaft und der Erfahrung zur Verhinderung einer Ausdehnung der Krankheit und zum Schütze der Gesundheit von Menschen und Tieren angezeigt erscheinen.

Art. 10 Der Bundesrat stellt in Ausführung von Artikel 9 sichernde Vorschriften auf. Er regelt insbesondere : 1

1. die Behandlung der verseuchten oder seuchenverdächtigen oder ansteckungsgefährdeten Tiere; 2. die Abschlachtung oder die unschädliche Beseitigung solcher Tiere; 3. die unschädliche Beseitigung der Kadaver und Materialien, die Träger des Ansteckungsstoffes einer Seuche sein können; 4. die Absonderung der verseuchten und seuchenverdächtigen Tiere, die Absperrung von Ställen, Gehöften, Weiden und Ortschaften für den Tierverkehr, die Desinfektion und die Einschränkung des Personen- und Warenverkehrs; 5. die Beobachtung seuchenverdächtiger Tiere; 6. das Verbot von Märkten, Ausstellungen, Tierversteigerungen und anderen ähnlichen Veranstaltungen; die Einschränkung oder das Verbot des Tierverkehrs für bestimmte Gebiete;

1193 7. die periodische Untersuchung der TierbestSnde, die Kennzeichnung der Tiere sowie die weitern Massnahmen zur Gesunderhaltung krankheitsfreier Tierbestande; 8. die unentgeltliche Mithilfe des Tierhalters bei Bekampfungsmassnahmen; 9. die Mitwirkung der Transportanstalten bei Bekampfungsmassnahmen.

2 Droht eine Seuche ein gef ahrliches Ausmass anzunehmen, so kann der Bundesrat fur bestimmte Regionen oder fur das ganze Gebiet der Eidgenossenschaft spezielle Bekampfungsmassnahmen beschKessen.

Art. 11 Wer Tiere halt, betreut oder behandelt, ist verpflichtet, den Ausbruch von Seuchen und seuchenverdachtige Erscheinungen unverzuglich einem Tierarzt, bei Bienenseuchen dem Bieneninspektor, zu melden und1 alle Vorkehren zu treffen, um eine Ubertragung auf andere Tiere zu verhindern. Die gleiche Meldepflicht liegt dem Viehinspektor, Fleischschauer, Metzger, Wasenmeister sowie den Polizei- und Zollfunktionaren ob.

2 Fur Tierarzte, Untersuchungsinstitute und Bieneninspektoren besteht eine Anzeigepflicht an die zustandige kantonale Stelle, die die Anzeige an die Kantons- und Gemeindebehorden weiterleitet. Tierarzte und Bieneninspektoren treffen unverzuglich alle notwendigen Massnahmen, um die Verschleppung der Seuche zu verhindern.

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Melde- und Ameigepflicht

IV. Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen und anderen Gegenstanden Art. 12 Der Verkehr mit verseuchten und seuchenverdachtigen Tieren sowie mit solchen, von denen nach den Umstanden anzunehmen ist, dass sie Trager des Ansteckungsstoffes einer Seuche sind, ist verboten. Seuchenpolizeilich begriindete Ausnahmen werden vom Bundesrat geregelt.

Art. 13 1 Der Verkehr mit Tieren der Pferde-, Kinder-, Schaf-, Ziegenund Schweinegattung untersteht der Kontrolle der Tierseuchenpolizei.

2 Der Bundesrat kann die Kontrolle auf andere Tiergattungen ausdehnen, sofern diese eine Gefahr der Ubertragung von Seuchen darstellen.

Bundesblatt. 118. Jahrg. Bd.I

Verbotener Verkehr mit Tieren, Ausnahmen

Kontrolle des Tierverkehrs

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Verfcehrsschein

Tierverkehrsund -bestandeskontrolle

Art. 14 Jedes Tier der Pferde-, Kinder-, Schaf-, Ziegen- oder Schweinegattung, das in einen andern Viehinspektionskreis verbracht oder im eigenen Viehinspektionskreis auf den Markt oder eine Ausstellung gefiihrt wird, muss von einem Verkehrsschein begleitet sein, der dem Viehinspektor am neuen Standort abzugeben ist.

2 Der Bundesrat wird Ausnahmen fur Tiere zulassen, die voriibergehend in einen andern Viehinspektionskreis verbracht werden.

3 Der Bundesrat erlasst besondere Vorschriften iiber die Beibringung von Verkehrsscheinen fur Tiere, die zur Schlachtung bestimmt sind.

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Art. 15 Der Viehinspektor f iihrt eine Kontrolle der in seinen Inspektionskreis verbrachten und diesen verlassenden Tiere, fiir die ein Verkehrsschein erforderlich ist (Tierverkehrskontrolle).

2 Die Kantone sind ermachtigt, anstelle einer Tierverkehrskontrolle eine Tierbestandeskontrolle vorzuschreiben.

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Art. 16 Ausstellen von Verkehrsscheinen

Beforderung von Tieren und tienschen Stotfen

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Der Viehinspektor stellt die erforderh'chen Verkehrsscheine aus, sofern tiber den betreffenden Tierbestand keine Sperrmassnahmen verhangt sind, und falls ihm keine Tatsache bekannt ist, welche die Gefahr einer Seuchenverschleppung begriinden konnte.

2 tiber die Ausstellung von Verkehrsscheinen fur zur Schlachtung bestimmte Tiere aus Bestanden, iiber die Sperrmassnahmen verhangt sind, erlasst der Bundesrat besondere Vorschriften.

Art. 17 Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung, ausgenommen Pferde, die mit militarischem Tierfrachtbrief spediert werden oder an einer militarischen tibung teilnehmen, diirfen mit Eisenbahnen oder Schiffen nur befordert werden, wenn sie von Verkehrsscheinen oder Passierscheinen (Art. 26) begleitet sind. Dasselbe gilt fiir die Beforderung im Flugverkehr oder auf der Strasse mit Fahrzeugen jeder Art in einen andern Viehinspektionskreis, soweit nicht Ausnahmen gemass Artikel 14, Absatz 2 zugelassen sind.

2 Der Bundesrat wird tiber den Transport von Tieren und tierischen Stoffen sowie iiber die Mittel fiir ihre Beforderung die erforderlichen Vorschriften aufstellen.

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1195 Art. 18 1

Markte oder Ausstellungen, an denen Tiere der Pferde-, Kinder-, Schaf-, Ziegen- oder Schweinegattung aufgeftihrt werden, sind tierarztlich und polizeiMch zu iiberwachen.

2 Tiere diirfen ausserdem auf einen Nutztiermarkt nur gebracht werden, wenn sie bei der tierarztlichen Auffuhrkontrolle weder krank noch krankheitsverdachtig befunden worden sind.

3 Fur lokale Schauen kann der Bundesrat Ausnahmen von den Bestimmungen in den Absatzen 1 und 2 und Artikel 14, Absatz 1 gestatten sowie die tierarztliche und polizeiliche Uberwachung auf Markten oder Ausstellungen auf andere Tiergattungen ausdehnen, sofern diese eine Gefahr der Ubertragung von Seuchen darstellen.

Art. 19

Kontrolle auf Markten, Ausstellungen und Schauen

Der Bundesrat kann seuchenpolizeiliche Vorschriften iiber die Sommerung und Winterung sowie andere voriibergehende Ortsveranderungen von Tieren erlassen.

Sommerung und Winterung

Art. 20 Gegen die Verschleppung von Seuchen bei der Berufsausiibung, insbesondere beim gewerbsmassigen Viehhandel, kann der Bundesrat seuchenpolizeiliche Vorschriften erlassen.

Viehhandel

Art. 21 1

Der Hausierhandel mit Tieren der Pferde-, Kinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie mit Gefliigel und Kaninchen ist verboten.

2 Der Bundesrat kann das Treiben von Wanderherden einschrankenden Bestimmungen unterwerfen oder verbieten.

Hausierhandel, Wanderherden

Art. 22 liber die Einrichtung, den Betrieb und die Beaufsichtigung von Schlachthausern, Tierkorperbeseitigungsanlagen, Abdeckereien, Gerbereien und ahnlichenEinrichtungen erlasst der Bundesrat die notigen sanitatspolizeilichen Vorschriften.

Aufsicht uber Betriebe

Art. 23 Alle der Tierbeforderung dienenden Fahrzeuge, Einrichtungen und Gerate sind nach jeder Verwendung flir Tiertransporte zu reinigen und auf behordliche Anordnung hin zu desinfizieren.

Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen

1196 Art. 24 Em-, Aus- und Durchfuhr

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Der Bundesrat bestimmt, unter welchen sanitatspolizeilichen Bedingungen die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Tieren, immunbiologischen Erzeugnissen, tierischen Stoffen und anderen Gegenstanden, die Trager des Ansteckungsstoffes einer iibertragbaren oder stark verbreiteten oder bosartigen Krankheit sein konnen, zugelassen wird.

2 Das EidgenossischeVeterinaramt bezeichnet im Einvernehmen mit der Eidgenossischen Oberzolldirektion sowie mit den offentlichen Transportunternehmungen die Ein- und Ausfuhrstellen. Es beschrankt oder verbietet ganzlich die Ein- oder Aus- sowie Durchfuhr von Tieren, immunbiologischen Erzeugnissen sowie tierischen Stoffen und anderen Gegenstanden, wenn dies sanitatspolizeilich begrundet ist. Uberdies kann es den Grenzverkehr von Personen einschranken oder verbieten.

Art. 25 Grenztierarzthche Untersuchung

1

Der Bundesrat bestimmt, welche Tiere bei der Einfuhr oder Durchfuhr durch einen schweizerischen Grenztierarzt zu untersuchen sind.

2 Tiere, die an einer Seuche erkrankt oder der Ansteckung verdachtig sind oder von denen nach den Umstanden anzunehmen ist, dass sie Trager des Ansteckungsstoffes einer Seuche sind, werden zuriickgewiesen.

3 Ausnahmsweise kann das Eidgenossische Veterinaramt anstelle der Riickweisung die sofortige Abschlachtung oder unschadliche Beseitigung anordnen.

Art. 26 Passierscheine

Fur die zur Einfuhr oder Durchfuhr zugelassenen, tierarztlich untersuchten Tiere stellt der Grenztierarzt eine Bescheinigung (Passierschein) aus, die amBestimmungsort dem zustandigen Organ der Tierseuchenpolizei oder beim Ausgangszollamt unverziiglich abzugeben ist.

Art. 27 Immunbiologische Erzeugnisse und andere Praparate

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Die Herstellung, die Einfuhr sowie der Vertrieb immunbiologischer Erzeugnisse fiir tierarztlichen Gebrauch unterliegen der Kontrolle des Eidgenossischen Veterinaramtes. Der Bundesrat setzt die Anforderungen fest, die an Personen und Firmen, die sich mit solchen Erzeugnissen befassen, zu stelleii sind, und kann ilber Zulassung, Herstellung, Priifung und Vertrieb der Erzeugnisse sanitatspolizeiliche Vorschriften erlassen.

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Der Bundesrat setzt die Bedingungen fest, unter denen Stoffe und Stoffgemische, einfache und zusammengesetzte Praparate feilgehalten oderverkauftwerden diirfen, sofern siezur Verhiitungoder Behandlung von Tierkrankheiten dienen, zu deren Bekampfung staatliche Massnahmen getroffen werden.

3 1st eine Priifung von Erzeugnissen im Sinne von Absatz 1 oder 2 vorgeschrieben, so hat der Hersteller oder Importeur deren Kosten zu tragen.

4 Offentliche und private Institute sowie Personen, die pathogene Mikroorganismen halten oder damit arbeiten, treffen alle Massnahmen, damit daraus keine Schaden bei Menschen und Tieren entstehen. Fur Schadenf alle smd sie haftbar.

5 Die zustandigen kantonalen Stellen konnen Kontrollen vornehmen und Anordnungen treffen.

Art. 28 tiber den Inhalt, die Giiltigkeitsdauer und die Gebiihren der Verkehrs- und Verkehrs- und Passierscheine erlasst der Bundesrat die notigen :PassierscheinFormulare Vorschriften und bestimmt die zu verwendenden Formulare.

Art. 29 Fiir den Grenzverkehr und fur die Durchfuhr im Flugverkehr kann der Bundesrat besondere, von den Artikeln 24 bis 27 abweichende Bestimmungen aufstellen.

Grenzverkehr, Durchfuhr im Flugverkehr

Art. 30 Die Kantone haben eine Kontrolle iiber die Hunde auszuiiben.

Besteht eine Gefahr der Verbreitung von Seuchen durch Hunde, Katzen und andere Tiere, so hat der Bundesrat geeignete Schutzmassnahmen anzuordnen.

Hundekontrollc

V. Beitrage der Kantone und des Bundes an die Kosten der Tierseuchenbekampfung

Art. 31 Die Kantone, in denen sich die Tiere befinden, leisten nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen Entschadigungen fur Tierverluste und ubernehmen ganz oder teilweise die Bekampfungskosten.

Aufgabe der Kantone

1198 Art. 32 Entschädigungen für Tierverluste

Entschädigungen in speziellen Fällen

1

Entschädigungen für Tierverluste werden geleistet : 1. wenn Tiere wegen einer der in Artikel l, Absatz l, Ziffern 1-10 aufgezählten Krankheiten umstehen oder abgetan werden müssen; 2. wenn Tiere, die an einer der in Artikel l, Absatz l aufgezählten Krankheiten erkrankt sind, wegen einer behördlich angeordneten Behandlung umstehen oder abgetan werden müssen ; 3. wenn Tiere auf behördliche Anordnung hin geschlachtet oder vernichtet werden müssen, um der Ausdehnung einer der in Artikel l, Absatz l aufgezählten Krankheiten vorzubeugen; 4. wenn gesunde Tiere wegen eines vom zuständigen Organ der Tierseuchenpolizei angeordneten Eingriffes umstehen oder geschlachtet bzw. vernichtet werden müssen.

2 Leistet ein Kanton nach Massgabe der vorstehenden Bestimmungen Entschädigungen für Tierverluste an Tiereigentümer, die in anderen Kantonen wohnen, so steht dem entschädigenden Kanton das Recht des Rückgriffes auf die Wohnsitzkantone der Eigentümer für die Hälfte der geleisteten Schadenbeträge zu. Wenn die Ansteckung im Zeitpunkte der Einfuhr bereits bestand, erstreckt sich das Rückgriffsrecht gegenüber den Wohnsitzkantonen der Tiereigentümer auf die ganzen Schadenbeträge.Verständigungen zwischen den Kantonen bleiben vorbehalten. In Streitfällen entscheidet der Bundesrat als einzige Instanz.

3 Handelt es sich um Tiere, die an einer interkantonalen oder schweizerischen Ausstellung oder einem Markt in einem ändern Kanton aufgeführt werden, so leistet der Wohnsitzkanton des Tiereigentümers die Entschädigung im Rahmen seiner Vorschriften.

Art. 33 Die Kantone sind berechtigt, auch Entschädigungen an Tierverluste zu leisten, die entstehen, wenn Tiere wegen der in Artikel l, Absatz l, Ziffern 11-17 aufgeführten Krankheiten umstehen oder abgetan werden müssen. In diesen Fällen sind die Vorschriften der Artikel 36 und 38 sinngemäss anwendbar.

2 Die Kantone können Entschädigungen an Verluste für Tiere leisten, die sich zur Sommerung oder zu ähnlichen Zwecken mit Bewilligung des Kantonstierarztes vorübergehend im Ausland befinden und deren Eigentümer in der Schweiz Wohnsitz haben. Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Bedingungen an derartige, durch kantonale Behörden veranlasste Aufwendungen Beiträge geleistet werden. Im übrigen sind die Vorschriften der Artikel 36 und 38 sinngemäss anwendbar.

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1199 Art. 34 1

Entschadigungen werden nicht geleistet oder bei leichterem Verschulden herabgesetzt, wenn ein Geschadigter die Seuche mitverschuldet, dieselbe nicht oder zu spat gemeldet oder sonstwie die seuchenpolizeilichen Vorschriften und Anordnungen nicht in alien Teilen befolgt hat.

2 Insbesondere werden keine Entschadigungen geleistet: 1. fur Hunde und Katzen, fur Wild, exotische Tiere und solche von geringem Wert; 2. f iir Tiere hi zoologischen Garten, Menagerien und ahnlichen Unternehmen; 3. fur Schlachttiere auslandischer Herkunft; 4. f iir Tiere inlandischer Herkunft, die sich in oflfenth'chen oder privaten Schlachtanlagen oder in den zu solchen gehorenden Stallungen befinden; 5. f iir Tiere, die im Auslande wohnhaften Personen gehoren und die sich nur voriibergehend, wie zum Zwecke der Sommerung oder Winterung, in der Schweiz befinden; 6. fur Nutztiere auslandischer Herkunft, die in der Schweiz wohnhaften Personen gehoren, wenn nicht der Nachweis erbracht wird, dass die Ansteckung erst nach der Einfuhr erfolgte.

Art. 35 Fur die Beseitigung von Wild, die behordlich angeordnet wird, um der Ausbreitung einer Seuche entgegenzuwirken, konnen die Kantone Pramien ausrichten.

Art. 36 Zur Bemessung der Entschadigungen f iir Tierverluste ist in der Regel eine Schatzung der Tiere beziehungsweise Bestande vorzunehmen. Das Eidgenossische Veterinaramt erlasst hiefiir Richtlinien. Der Bundesrat kann Hochstbetrage bestimmen.

2 Die Kantone haben die Entschadigungen so zu bemessen, dass die Geschadigten unter Anrechnung des Verwertungserloses mindestens 60 Prozent und hochstens 90 Prozent des Schatzungswertes erhalten. Innerhalb dieses Rahmens werden die Entschadigungen unter Beriicksichtigung von Absatz 1 von den Kantonen endgiiltig festgesetzt.

3 Die Entschadigungen sind durch ein moglichst einfaches und fiir den Tiereigentiimer kostenfreies Verwaltungsverfahren festzusetzen.

4 Das Eidgenossische Veterinaramt bestimmt im Einvernehmen mit den Kantonen, wie und unter welchen Bedingungen die 1

Einschraokung der Entschadigungspflicht

Pramien fur Wild

Schatzung der Tiere, Hohe der Entschadigung und Verwertung

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Bekampfungskosten

Bundesbeitrage: a. an kantonale Ausgaben

b. an Schlachthauser

c. an Tierkdrperbeseitigungsanlagen

nutzbaren Teile von umgestandenen oder geschlachteten Tieren verwertet werden sollen.

Art. 37 Der Bundesrat bestimmt nach Anhoren der Kantone, welche Anfwendungen als Bekampfungskosten im Sinne dieses Gesetzes gelten.

Art. 38 1 Der Bund leistet den Kantonen an die Ausgaben, die ihnen aus den Vorschriften der Artikel 32, 33, 34, Absatz 1, Artikel 35 und 37 und durch die Erstellung von Raudebadern erwachsen, Beitrage von 40 bis 50 Prozent. An die Anschaflung von Transportmitteln fur verseuchte Tiere gewahrt der Bund Beitrage bis hochstens 30 Prozent.

2 Wird zur vorsorglichen Seuchenbekampfung die allgemeine Schutzimpfung im Sinne von Artikel 10, Absatz 1, Ziffer?

angeordnet, stellt der Bund den Kantonen die Immunisierungsstoffe unentgeltlich zur Verftigung und subventioniert die Impfkosten im Rahmen von Absatz 1.

3 Im weitern leistet der Bund den Kantonen an die Ausgaben fiir die Teilnahme der amtlichen Tierarzte an den Aus- und Fortbildungskursen sowie an die Kosten der Instruktionskurse fiir Vieh- und Bieneninspektoren und ihre Stellvertreter Beitrage von 40 bis 50 Prozent.

4 Werden die vom Bunde erlassenen seuchenpolizeilichen Vorschriften mangelhaft durchgefiihrt, sind die in Absatz 1 vorgesehenen Bundesbeitrage nach Massgabe des Verschuldens zu kiirzen oder gar nicht auszurichten, sofern nicht ausserordentliche Griinde eine Ausnahme gestatten.

5 Im iibrigen bestimmt der Bundesrat endgiiltig, unter welchen Bedingungen und in welchem Ausmasse der Bund an die kantonalen Ausgaben Beitrage leistet.

Art. 39 Der Bund leistet an Schlachthauser, denen durch die Verpflichtung, verseuchte oder seuchenverdachtige Tiere zu schlachten, vermehrte Kosten durch zusatzliche Einrichtungen bei der Erstellung oder Erweiterung ihrer Anlagen entstehen, Beitrage an diese Mehrkosten. Der Bundesrat regelt die nahere Festsetzung des Beitrages, der hochstens 30 Prozent der Mehrkosten betragen darf fur jeden Einzelfall gesondert.

Art. 40 Der Bund kann Beitrage an die Kosten der Erstellung von Tierkorperbeseitigungsanlagen leisten, die regionalen tierseuchen-

1201 polizeilichen Zwecken dienen. Der Bundesrat regelt die nahere Festsetzung der Beitrage,, die hochstens 30 Prozent betragen diirffen.

Art. 41 Der Bundesrat kann an die Durchfuhrung von behordlich finanziell unterstiitzten Tiergesundheitsdiensten Beitrage bis hochstens 50 Prozent gewahren. Er bestimmt, unter welchen Bedingungen und an welche Kosten Beitrage ausgerichtet werden.

d. an Tiergesundheitsdienste

Art. 42 Der Bundesrat kann die Durchfuhrung bestimmter Aufgaben der Tierseuchenbekampfung geeigneten Instituten ausserhalb der Bundesverwaltung iibertragen und dafiir die Leistungen des Bundes festsetzen.

Art. 43

Ubertragung von Aufgaben an Institute

Das Eidgenossische Veterinaramt besorgt die Ermittlung, Festsetzung und Ausrichtung der Bundesbeitrage.

Gewahrung der Bundesbeitrage

Art. 44 Der Bundesrat bestimmt, ob und inwieweit in Seuchenfallen neben den in diesem Abschnitt vorgesehenen Entschadigungen der Kantone erganzende Leistungen von Viehversicherungskassen oder anderen offentlichen oder privaten Versicherungsanstalten zulassig sind.

Viehversicherungskassen

Art. 45 1

den.

2

Zu Unrecht gewahrte Beitrage konnen zuriickgefordert wer-

Die Ruckerstattungsanspriiche verjahren mit Ablauf von 5 Jahren, nachdem die zustandigen Organe vom Rechtsgrund des Anspruches Kenntnis erlangt haben, spatestens jedoch innert zehn Jahren seit dem Entstehen des Anspruches. Wird der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, wofiir das Strafrecht eine langere Verjahrungsfrist vorsieht, so gilt diese.

3 Die Verjahrung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen; sie ruht, solange der Pflichtige in der Schweiz nicht betrieben werden kann.

Rückerstattung

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VI. Rechtsschutz und Strafbestimmungen Beschwerderecht

Vergehen und Übertretungen

Übertretungen

Nachzahlung von Gebühren

Straferhohung

Art. 46 Entscheide des Eidgenössischen Veterinäramtes können durch Beschwerde gemäss Artikel 166 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 19431) über die Organisation der Bundesrechtspflege angefochten werden.

2 Gegen Entscheide des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes sowie gegen kantonale Erlasse gemäss Artikel 59 dieses Gesetzes und gegen Entscheide der letzten kantonalen Instanz ist die Beschwerde an den Bundesrat gemäss den Artikeln 124 bis 131 und 158 des Bundesgesetzes vom 16.Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege zulässig.

1

Art. 47 Wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 10, 11, 12, 24, 25, 27 oder den in Ausführung dieser Bestimmungen von den Behörden des Bundes oder eines Kantons erlassenen Vorschriften oder einer entsprechenden, unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt, wird mit Haft oder Busse bis 20 000 Franken bestraft. In schweren Fällen kann überdies auf Gefängnis bis zu acht Monaten erkannt werden.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Haft bis zu zwei Monaten oder Busse bis 6000 Franken, t 1

Art. 48 Wer vorsätzlich den Bestimmungen von Artikel 14, Absatz l, Artikel 17, Artikel 18, Absätze l und 2, Artikel 21, 23, 26 oder den in Ausführung dieser oder anderer Bestimmungen des Gesetzes von den Behörden des Bundes oder eines Kantons erlassenen Vorschriften oder einer entsprechenden, unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt, wird, sofern nicht eine Zuwiderhandlung nach Artikel 47 vorliegt, mit Busse bis 2000 Franken bestraft.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis 1000 Franken.

Art. 49 Der Täter kann überdies zur Bezahlung der umgangenen Gebühren verurteilt werden.

Art. 50 Betreibt der Täter den Viehhandel gewerbsmässig, so können die nach diesem Gesetz angedrohten Strafen bis auf das Doppelte erhöht werden.

1

^BSS, 531.

1203 Art. 51 Die besonderen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches bleiben vorbehalten.

Art. 52 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

Vorbehalt bcsonderer Strafbestimmungen

Strafverfolgung

VII. Vollzugs-, Schluss- und Ubergangsbestimmungen Art. 53 Der Bundesrat erlasst zum Vollzug dieses Gesetzes die erforderlichen Vorschriften und bezeichnet die anzuwendenden Strafbestimmungen dieses Gesetzes.

2 Der Bundesrat iibt die Aufsicht aus iiber den Vollzug dieses Gesetzes durch die Kantone.

1

Art. 54 Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt den Kantonen; an der Zollgrenze ist er Sache des Bun des.

2 Massnahmen eines Kantons, die den Verkehr mit andern Kantonen betrefFen, sind nur mit Zustimmung des Eidgenossischen Volkswirtschaftsdepartementes zulassig.

1

Art. 55 Ohne Riicksicht auf die Einleitung oder den Ausgang eines allfalligen Strafverfahrens kann die zustandige kantonale Behorde Funktionare, die seuchenpolizeilichen Vorschriften zuwiderhandehi, disziplinarisch bestrafen.

Art. 56 Der Bundesrat setzt die Gebuhren f iir die Priifungen, Untersuchungen, Bewilligungen und Kontrollen, die sich an der Zollgrenze und im Landesinnern ergeben, fest.

2 Die Gebuhren, die fur die Untersuchungen von Tieren, Fleisch und andern tierischen Stoffen an der Zollgrenze sowie f iir die Priifung der Erzeugnisse gemass Artikel 27, Absatz 3 erhoben werden, sind zur Deckung der dem Bunde aus diesem Gesetze erwachsenden Ausgaben bestimmt.

3 Die Gebuhren fur die Verkehrsscheine sowie die Bussen fallen den Kantonen zu.

1

Eefugnisse des Bundesrates

Yollzug

Disziplinarverfahren

Gebuhren

1204

Befugnisse des Eidfenossischen Veterinär amtes

Militärische Vorschriften

Erlass kantonaler Vorschriften

Art. 57 Das Eidgenössische Veterinäramt ist zum Erlass von Ausf ührungsbestimmungen technischer Art ermächtigt.

Art. 58 Die Vorschriften des Bundes über Tiere, die in militärischen Kursen, Truppenübungen oder Aufgeboten verwendet oder mitgeführt werden, bleiben vorbehalten.

Art. 59 Soweit dieses Gesetz zu seiner Ausführung der Ergänzung durch kantonale Anordnungen bedarf, sind die Kantone verpflichtet, solche aufzustellen, und können sie auf dem Verordnungswege erlassen. Diese Anordnungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundesrates.

2 Hat ein Kanton die notwendigen Anordnungen nicht rechtzeitig getroffen, so erlässt der Bundesrat vorläufig die erforderlichen Verordnungen anstelle des Kantons.

1

Art. 60 Genehmigung

1

Die kantonalen Ausführungsvorschriften bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundesrates.

2 Kantonale Ausführungsbestimmungen technischer Art unterliegen der Genehmigung durch das Eidgenössische Veterinäramt.

Art. 61 Inkraftsetzung.

Aufhebung bisherigen Rechtes

1

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

2 Auf den nämlichen Zeitpunkt sind alle diesem Gesetz widersprechenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere das Bundesgesetz vom 13. Juni 19171) betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen und das Bundesgesetz vom 28. September 1962*) über die Bekämpfung der Rindertuberkulose.

3 Die aufgehobenen Bestimmungen bleiben auf alle während ihrer Gültigkeitsdauer eingetretenen Tatsachen anwendbar.

O BS 9, 261; AS 1950, 1484; 1954, 559; 1956, 1203; 1959, 620.

2 ) AS 1963, 185.

1205 Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 1. Juli 1966.

Der Präsident : D. Auf der Maur Der Protokollführer: F.Weber Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den I.Juli 1966.

Der Präsident : P. Graber Der Protokollführer: CLOser Das Schweizerische Bundesrat beschliesst:

Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den I.Juli 1966.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Ch.Oser 8206

Datum der Veröffentlichung: 7. Juli 1966 Ablauf der Referendumsfrist: S.Oktober 1966

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz) (Vom 1.Juli 1966)

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Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1966

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

27

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.07.1966

Date Data Seite

1189-1205

Page Pagina Ref. No

10 043 322

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