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Bundesbeschluss betreffend

den Rekurs von Christian Salvisberg, von Mühleberg, gegen seine Ausweisung aus dem Kanton "Waadt.

(Vom 13. November 1874.)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht a. einer Beschwerde von Christian Salvisberg von Mühleberg (Bern), wohnhaft in Prilly (Waadt), vom 2. Mai 1874, gegen einen Bundesratsbeschluss vom 24. April 1874, betreffend Ausweisung des Beschwerde!ührers aus dem Kanton Waadt; b. des erwähnten Bundesratsbeschlusses vom 24. April 1874; c. eines Schreibens des Staatsrathes von Waadt au den schweizerisch Bundesrath, vom 7. Juli 1874, in Betracht: 1) daß der Beschwerdeführer, nachdem derselbe wiederholt vom Polizeigerichte in Lausanne wegen Waldfrefelss und andern Eigentumsvergehen Verurteilungen erlitten durch Beschluß des Staatsrathes von Waadt von aus den Akten nicht ersichtlichem Datum, immerhin unter der Herrschaft der Bundesverfassung vom 12. September 1848, aus dem Kanton Waadt verwiesen worden ist; O

O

537 2) daß ein vom Beschwerdeführer gegen die bezügliche Schlußnah an den schweizerischen Bundesrat gerichteter Rekurs durch Beschluß der leztern Behörde vom 24. April 1874 als unbegründet abgewiesen wurde, weil die angegriffene Verfügung gerade auf solche Thatsachen sich stüze, welche im Art. 41 der Bundesver-fassung vom 12. September 1848 zur Rechtfertigung der Wegweisung vorgesehen sind ; 3) daß auf weitergezogene Beschwerde von Salvisber vom 2. Mai 1874 durch Beschluß des Ständerathes vom 13. Juni 1874 und des Nationalrates vom 25 gl. M. der Staatsrat von Waadt eingeladen worden ist, sich darüber auszusprechen, ob er sich nicht veranlaßt sehe, den bis jezt noch nicht vollzogenen Ausweisungs-beschluß auf Grund der Bestimmungen in Art. 45 der inzwischen in Kraft getretenen Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 einer Revision zu unterwerfen; 4) daß der Staatsrath von Waa'lt mittelst Zuschrift vorn 7. Juli 1874 die Anfrage verneint, weil der angefochtene Beschluß sich nicht im Widerspruche mit derjenigen Bundesverfassung befinde, welche zur Zeit, als derselbe gefaßt worden, in Kraft bestanden habe ; 5) daß nach Art. 45 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 einem Schweizerbürger die Niederlassung nur dann verweigert, beziehungsweise entzogen werden kann, wenn derselbe in Folge eines strafgerichtlichen Urtheils nicht im Besize derbürgerl eben Rechte, und Ehren ist, oder wenn derselbe wegen schwerer Vergehen wiederholt gerichtlich bestraft wurde, oder aber wenn derselbe am Niederlassungsorte dauernd der öffentlichenWohltätigkeitt zur Last fallt; 6) daß diese Bestimmung ein Grundrecht statuiert das am 29. Mai 1874 für jeden Schweizerbürger in volle Kraft getreten ist und das auch nicht durch ffiliere Entscheide oder Verfügungen, welche in der frühem Bundesverfassung ihre volle Begründung gefunden haben mögen, gehemmt werden darf; 7) daß die im Artikel 45 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 vorgesehenen Voraussetzungen für dieZulässigkeit des Entzuges der Niederlassung hier augenscheinlich nicht vorliegen, da dem Beschwerdeführer nur polizeilich strafbare Vergehen, alsonichl schwere Vergehen im Sinne deszitiertenn Art. 45 zur Last gelegt sind, die.

Frage aber, ob die Voraussetzungenen des Art. 41 der Bundesverfassung vom 12. September 1848 bei Fassung desAusweisungssbeschlusses vorgelegen haben, dieser also damals ein begründeter

538 gewesen sei, im Sinne von Erwägung 6 heute unerheblich, daher nicht weiter zu erörtern ist; beschließt: Die vom Staatsrate von Waadt verfügte Ausweisung des Christian Salvisberg von Mühleberg, wohnhaft in Prilly, wird als nicht mehr vollziehbar erklärt.

Also beschlossen vom Ständerathe, B e r n , den 10. Weinmonat 1874.

Der Präsident: Köchlin Der Protokollführer: J. L. Lutscher.

Also beschlossen vom Nationalrathe, B e r n , den 13. Wintermonat 1874.

Der Präsident : L. Ruchonnet Der Protokollführer: Schiess

Der schweizerische Bundesrath beschließt: Aufnahme des vorstehenden Bundesbeschlusses in das Bundesblatt.

Bern, den 16. Wintermonat 1874.

Der Präsident: Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiess.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Entschädigung einiger Justizbeamter.

(Vom 16. November 1874.)

Tit. !

Im Art. 14 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege v o m 2 7 . Juni 1874 i s t vorgeschrieben, d a ß d i e Taggelder zu entschädigen seien, deren Betrag durch besondere Beschlüsse geregelt werde.

Die bezüglichen Vorschriften, welche gegenwärtig bestehen, sind in dem Bundesgesetze über die Kosten der Bundesrechtspflege etc. vom 24. September 1856 (Off.Sinl.. Bd. V. S. 408) und in deBundesbeschlusss der Mitglieder deNationalrateses etc. und der Mitgliedede Bun-ndesgerichts etc. vom 22. Dezember 1869 (Off. Sml. Bd. X. S. 2) enthalten.

Hiernach würden die Ersatzmänner desBundesgerichtess ein Taggeld von Fr. 14 beziehen.

Dieser Ansatz war stets ein sehr bescheidener; er entspricht daher um so weniger den jetzigen Verhältnissen. Er besteht zwar erst seit d e m Jahr 1869, allein e s wurden b e i d e r damaligen die sich seit Erlaß des leztern in allen Preisverhältnissen vollzogen

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Bundesbeschluss betreffend den Rekurs von Christian Salvisberg, von Mühleberg, gegen seine Ausweisung aus dem Kanton Waadt. (Vom 13. November 1874.)

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28.11.1874

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