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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 16. Januar 1874.)

Mit Note vom 28. Dezember v. J. hat der Schweiz. Generalkonsul in St. Petersburg dem Bundesrathe einen Auszug aus den gesezlichen Vorschriften über das Paßwesen in Rußland und den Aufenthalt von Ausländern eingesandt, weßhalb der Bundesrath beschloß, den gedachten Auszug in Abschrift den Kantonsregierungen zu übermachen, mit folgendem Kreisschreiben: ,,Getreue, liebe Eidgenossen, ,,In der Absicht, die nach Rußland reisenden Schweizer vor Unannehmlichkeiten, welche ihnen die Unbekanntschaft mit den Fremdengesezen jenes Landes zuziehen könnte, nach Möglichkeiten zu wahren, Übermacht uns das schweizerische Generalkonsulat in St. Petersburg einen Auszug aus den gesezlichen Vorschriften, durch welche in Rußland das Paßwesen und der Aufenthalt von Ausländern geregelt wird. Damit wird der Wunsch verbunden, daß jener Mittheilung die größtmögliche Veröffentlichung gewährt werden möchte, namantlich in denjenigen Kantonen, aus denen fast regelmäßig viele Bürger nach Rußland zu reisen pflegen.

,,Wir ermangeln nicht, Ihnen jenen Auszug in Abschrift hier beizulegen und den daran geknüpften Wunsch zu weiterer Berüksichtigung bestens zu befürworten."

Der in französischer Sprache abgefaßte Auszug lautet auf deutsch also: ,,Der Generalkonsul der schweizerischen Eidgenossenschaft in St. Petersburg hält sich verpflichtet, die hauptsächlichen Bestimmungen der russischen Geseze über Pässe und Bewilligungen des Aufenthalts in St. Petersburg, sowie die Bußen, in welche die Zuwiderhandelnden verfällt werden, zur allgemeinen Kenntniß seiner Mitbürger zu bringen.

,,Der heimatliche Paß, mit welchem ein Schweizerbürger bei seinem Eintritte in Rußland versehen ist, hat Gültigkeit, vom Da-

96 turn des Visums an der Grenze an gerechnet, für die sechs ersten Monate seines Aufenthalts im Kaiserreiche, unter Umschreibung auf dem Polizeibüreau des Arrondissement St. Petersburg, wo1 er Domicil genommen hat. Vor Ablauf dieser sechs Monate hat der Schweizerbürger diesen Paß auszutauschen gegen eine russische Aufenthaltsbewilligung, ausgestellt vom Premdenbüreau (gegenwärtig: Pont Kharlamow No. 14/121), wo er sich, je nach seiner Eigenschaft oder Profession, in eine der fünf Kategorien einschreiben läßt, deren Taxen, außer dem für die Aufenthaltsbewilliguug sich gleichbleibenden Kostenbetrag von 2 Rubel, sich wie folgt gestalten : Für Männer: Für Frauen: 1. Kategorie Rubel 7. 15 Kopeken.

Rubel 4. 29 Kopeken.

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Die zu Gunsten der Spitäler erhobene Abgabe ist in der Taxe der IV. und V. Kategorie inbegriffen. Diese Aufenthaltsbewilligung ist nur für ein Jahr gültig und muß spätestens am Tage des Auslaufes dieser Frist von einem Jahre sorgfältig erneuert werden.

,,Gemäß den §§ 60 und 61 des Reglements über die von den Friedensrichtern zu verhängenden Strafen verfällt der Schweizerbürger, welcher fortfährt, St. Petersburg mit einer vom Fremdenbüreau ausgestellten, aber abgelaufenen Aufenthaltungsbewilligung zu bewohnen, außer der jährlichen Taxe, die er zn bezahlen gehabt hätte, in eine Buße vom dreifachen Betrage der Taxe derjenigen Kategorie, in welche er eingeschrieben ist. Derjenige, der seinen Aufenthalt mehr als sechs Monate lang mit einem heimatlichen Passe fortsezt, mit dem er bei seinem Eintritte in Rußland versehen ist, oder mit einer abgelaufenen, anderswo als in St. Petersburg ausgestellten russischen Aufenthaltsbewilligung, verfallt, außer dem, was er für diese zu bezahlen gehabt hätte, in eine Buße von 30 Kopeken per Tag, von demjenigen Tage an gerechnet, wo er seinen Paß oder seine Aufenthaltsbewilligung auslaufen ließ, und zwar bis zu dem Bußmaximum von 20 Rubel; wobei er jedoch die Hälfte sich von seinem Unterkunftgeber kann erstatten lassen, der Niemand ohne Paß oder .Aufenthaltsbewilligung oder mit einem ausgelaufenen Passe oder einer ausgelaufenen Aufenthaltsbewilligung bei sich zu behalten hat.

,,Ein Schweizer, welcher seinen heimathlichen Paß, der ihm für die ersten sechs Monate seines Aufenthaltes in Rußland als provisorische Aufenthaltsbewilligung ausgestellt wurde, oder seine russische Aufenthaltsbevyilligung verloren hat, ist gehalten:

97 1) davon dem Fremdenbüreau unverzüglich Anzeige zu machen und den Zeitpunkt seines Eintritts in Rußland, oder den Ort und den Tag, wo die russische Aufenthaltsbewilligung ihm ausgestellt worden ist, anzugeben, auch als Legitimationstitel einen heimatlichen Paß, den er beim schweizerischen Genealkonsulate vorerst zu verlangen hat, vorzuweisen; 2) dem Polizeitribunal ein in russischer Sprache auf Stempelpapier von 70 Kopeken geschriebenes Gesuch einzureichen, auch demselben ein anderes gestempeltes Blatt von 40 Kopeken beizulegen für die Antwort an das Fremdenbüreau, welches dann dem Gesuchsteller zu den gewöhnlichen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung ausfertigt.

,,Ein in St. Petersburg niedergelassener Schweizer, der in's Ausland zu gehen gedenkt, ist gehalten, davon dem Polizeibüreau desjenigen Arrondissements, in welchem er wohnt, Kenntniß zu geben, und seine Aufenthaltsbewilligung oder seinen heimatlichen Paß einzusenden, falls er weniger als sechs Monate in Rußland wohnt; ferner hat er einzusenden ein Stempelblatt von 40 Kopeken und ein solches von 25 Kopeken für das Certifikat, welches ihm das Polizeibüreau ausstellen wird, worin · die Erklärung enthalten ist, daß seiner Abreise kein Hinderniß mehr im Wege stehe. Auf Vorweisung dieses Gertifikats und der Aufenthaltsbewilligung stellt das Fremdenbüreau gegen eine Gebühr von 50 Kopeken ein Wanderbuch für das Ausland aus. Will der Schweizer Rußland verlassen vor Ablauf der sechs Monate, während welchen sein heimalicher Paß gültig ist, so genügt ihm das oberwähnte Certifikat vom Polizeibüreau.

,,Zum Eintritt in Rußland bedarf der Schweizer eines Passes, der ihm entweder von einer Heimatsbehörde, einer schweizerischen Gesandtschaft oder einem Schweiz. Konsulate ausgestellt und von rutsischen diplomatischen oder Konsularagenten im Auslande gehörig legalisirt worden ist.

,,Die in den von schweizerischen Behörden, Gesandtschaften und Konsulaten ausgestellten Pässen sich findenden Daten und Fristen werden vou den russischen Behörden nicht berüksichtigt, indem diese sich einzig an die Bestimmungen der über das Paßwesen und die Aufenthaltsbewilligung in Kraft bestehenden russischen Geseze halten."

98 (Vom 23. Januar 1874.)

Herr Louis Emile G a u c h a t , von Lignières (Neuenburg), Sprachlehrer, welcher unterm 13. d. Mts. vom k. niederländischen Generalkonsul in der Schweiz zu seinem Vizekonsul in Bern ernannt wurde, hat in dieser Eigenschaft das Exequatur vom Bundesrathe erhalten.

Herr G. M. Gustav Streun, seit 1867 k. niederländischer Vizekonsul in Bern, hat diese Stelle niedergelegt.

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Bekanntmachung.

Wer die neue Folge der Eisenbahnaktensammlung, zunächst den I. Band derselben (die Beschlüsse vom 1. April bis 31. Dezember 1873, sowie das neue Eisenbahngesez und die bundesräthliche Verordnung vom 20. Februar 1873 enthaltend), zu beziehen wünscht, beliebe sich bei der unterzeichneten Kanzlei anzumelden. Der Preis des I. Bandes kaun erst später festgesezt werden.

B e r n , den 22. Januar 1874.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

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24.01.1874

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