967 Ablauf der Referendumsfrist: 30. März 1967

Bundesgesetz über die Änderung des Bundesgesetzes betreffend den Festverkehr # S T #

(Vom 21. Dezember 1966)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 6. Juni 1966 !)

beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 2. Oktober 19242) betreffend den Postverkehr (Postverkehrsgesetz) wird wie folgt geändert:

Art. 9 1

Die Taxen richten sich nach der Länge der Beförderungs- A Taxen strecke. Als Einheit der Tarifentfernung gilt der Tarif kilometer.

i.Reisende 2 Die Grundtaxen werden mit zunehmender Entfernung ermässigt (Staffeltarif). Auf Linien, deren Betrieb wegen der topographischen Verhältnisse (Berggebiet) oder wegen des ausgesprochenen Saisoncharakters erhöhte Kosten verursacht, werden die Grundtaxen höher angesetzt als auf den übrigen Linien; anstelle höherer Grundtaxen können Distanzzuschläge treten. Die Taxen können auf- oder abgerundet werden.

3 Die Grundtaxe einfacher Fahrt beträgt höchstens 30 Rappen für den Kilometer auf Linien mit gewöhnlichem Tarif, 50 Rappen für den Kilometer auf Linien mit erhöhtem Tarif.

4 Auf Linien, die in die Tarifannäherung einbezogen werden, gilt für Einheimische der entsprechende besondere Tarif.

5 Für Extrafahrten können besondere Taxen festgesetzt werden.

l

) BB1 1966,1,1047.

s

) BS 7, 754; AS 1962, 973.

968

2. Gepack und Outer

A. Taxen I.Bnefpostsendungen 1. Briefe

2, Postkarten

S.Betreibungsurkunden

4. Warenmuster

5. Blindenschriften

6.Drucksaclien a. Gewohnliche Drucksachen

Art. 10 Fur die Beforderung von Reisegepack und von Giitern konnen besondere Taxen festgesetzt werden.

2 Handgepackstiicke im Hochstgewicht von zusammen 10 kg fur einen Reisenden werden taxfrei mitbefordert.

1

Art. 12 Die Taxe fiir Briefe bis 250 g betragt 20 Rappen im Nahverkehr und 30 Rappen im Fernverkehr.

2 Als Nahverkehr gilt der Verkehr in einem Umkreis von 10 km von Poststelle zu Poststelle gemessen.

3 Ftir in Massen aufgegebene, mit Postleitzahlen versehene, vorsortierte Briefe wird eine Taxermassigung gewahrt.

1

Art. 13 Die Taxe fiir eine Postkarte betragt 20 Rappen.

2 Fiir in Massen aufgegebene, mit Postleitzahlen versehene, vorsortierte Postkarten wird eine Taxermassigung gewahrt.

1

Art. 14 Die Taxe fiir die Beforderung von Zahlungsbefehlen und Konkursandrohungen und fiir die Rucksendung des Doppels setzt sich zusammen aus der doppelten Brieftaxe und einem Zuschlag.

Die Taxe ist vom Absender zu entrichten.

Art. 15 Die Taxe fiir Warenmuster betragt: bis 250 g 15 Rappen iiber 250 g bis 500 g 30 Rappen 2 Fiir in Massen aufgegebene, mit Postleitzahlen versehene, vorsortierte Warenmuster sowie fiir Warenmuster ohne Adresse wird eine Taxermassigung gewahrt.

3 Warenmuster ohne Adresse iiber 50 g werden nicht befordert.

1

Art. 16 Blindenschriften werden bis zum Hochstgewicht von 7 kg tax- und gebiihrenfrei befordert.

1

Art. 17 Die Taxe fiir gewohnliche Drucksachen betragt: bis 50 g 10 Rappen tiber 50 g bis 250 g 15 Rappen iiber 250 g bis 500 g 20 Rappen iiber 500 g bis 1000 g 30 Rappen

969 2

Fur in Massen aufgegebene, mit Postleitzahlen versehene, vorsortierte gewohnliche Drucksachen wird eine Taxermassigung gewahrt.

Art. 18 Fur Drucksachen zur Ansicht und zur Leihe konnen besondere Beforderungsbedingungen und Taxen festgesetzt werden.

b. Drucksachen zur Ansicht und zur Leihe

Art. 19 1

Die Taxe fur Drucksachen ohne Adresse, die zur allgemeinen Vertragung innerhalb des Zustellgebietes einer Poststelle aufgegeben werden, betragt: bis 50 g 4 Rappen iiber 50 bis 100 g 10 Rappen 2

c. Drucksachen ohne Adresse

Drucksachen ohne Adresse uber 100 g werden nicht bef ordert.

Art. 20 Die Taxe fur die Befb'rderung der im Inland gedruckten und erscheinenden Zeitungen und Zeitschriften, deren fortlaufende Nurnmern abonniert sind und vom Verleger mit der Post versandt werden, betragt: fiir jedes Stuck bis 50 g 1 1/2 Rappen fur jedes Stuck von 50 g bis 75 g 2 Rappen f ilr jedes Stuck von 75 g bis 100 g 3 Rappen fiir jedes Stuck von 100 g bis 150 g 4 Rappen fiir jedes Stiick von 150 g bis 200 g 5 Rappen fiir jedes Stiick von 200 g bis 250 g 6 Rappen 1

7.Zeitungen und Zeitschriften

2

a.

b.

c.

d.

Die Zeitungstaxe ist nicht amvendbar auf Veroffentlichungen: die weniger als vierteljahrlich einmal erscheinen, die einzeln mehr als 250 g wiegen, die vorwiegend Geschafts- oder Reklamezwecken dieneii, von deren Auflage wenigei als 100 Stiick aufgegeben werden.

Art. 21 Auf Verlangen des Absenders werden Briefe, Postkarten, Betreibungsurkunden, Warenmuster, Blindenschriften und gewohnliche Drucksachen eingeschrieben.

2 Fiir die Einschreibung ist ein Zuschlag zu entrichten.

1

Art. 22 Die Taxe fiir die Beforderung von Gerichtsurkunden bis 1 kg, fiir die Einschreibung und fiir die Riicksendung des Doppels oder des Empfangsscheines an den Absender, setzt sich zusammen aus

ILEmgeschnebene Briefpostsendungen l.Allgememes

2. Gerichtsurkunden

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der Brieftaxe nach Artikel 12, bzw. der Taxefiir uneingeschriebene Pakete nach Artikel 23 sowie einem einheitlichen Zuschlag.

III. Postpakete

VI. Wertsendungen

c, Zuschlagspflichtige Sendungen

Art. 23 Die Taxe fur Postpakete betragt: a. uneingeschriebene Pakete iiber 250 g bis 1 kg 50 Rappen iiber 1 kg bis 2 V4 kg 70 Rappen iiber 21/2 kg bis 5 kg 100 Rappen b. eingeschriebene Pakete bis 250 g 60 Rappen iiber 250 g bis 1 kg 80 Rappen iiber 1 kg bis 21/2 kg 120 Rappen iiber 21/2 kg bis 5 kg 150 Rappen iiber 5 kg bis 7 J/2 kg 250 Rappen iiber 7 1/2 kg bis 10 kg 300 Rappen iiber 10 kg bis 15 kg 350 Rappen bis 100 km iiber 100 km iiber 15 kg bis 20 kg 5 Franken 7 Franken iiber 20 kg bis 30 kg 7 Franken 10 Franken iiber 30 kg bis 40 kg 9 Franken 13 Franken iiber 40 kg bis 50 kg 11 Franken 16 Franken 2 Bei Aufgabe eingeschriebener, barfrankierter Pakete am Vormittag wird eine Taxermassigung gewahrt.

3 Fiir die Zustellung von Postpaketen iiber 5 kg insHaus sowie fur unfrankierte Postpakete konnen Zuschlage erhoben werden.

1

Art. 24 Fiir Wertsendungen wird ausser der Taxe f iir eingeschriebene Postpakete eine Werttaxe erhoben: f iir Wertangaben bis 300 Franken 60 Rappen f iir Wertangaben iiber 300 Franken bis 1000 Franken 80 Rappen hierzu fiir je weitere 1000 Franken oder einen Bruchteil davon 40 Rappen 2 Fur die Zustellung von Wertsendungen mit Wertangabe Von mehr als 1000 Franken ins Haus konnen Zuschlage erhoben werden.

1

Art. 27 Fur Sperrgutundfiir Sendungen, deren Beschaffenheit, Adressierung oder Inhalt sowie deren Abfertigung, Beforderung oder Zustellung eine besondere Behandlung erfordert, konnen Zuschlage zur ordentlichen Taxe erhoben werden.

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Art. 30 Für Nachnahmesendungen wird ausser der Beförderungstaxe folgende Nachnahmetaxe erhoben : bis 20 Franken 60 Rappen über 20 Franken bis 100 Franken 100 Rappen über 100 Franken bis 500 Franken 180 Rappen über 500 Franken bis 1000 Franken 280 Rappen über 1000 Franken bis 2000 Franken 300 Rappen

A. Zweige l. Nachnahmen

Art. 31 · Für Einzugsaufträge und die damit verbundene Urkunden- 2.Elnzugsauftrage übermittlung an den Bezogenen wird ausser der Taxe eines eingeschriebenen Briefes eine Einzugstaxe von 50 Rappen erhoben.

2 Der eingezogene Betrag wird dem Auftraggeber durch taxpflichtige Postanweisung übermittelt oder auf seiner Checkrechnung unter Anrechnung der Einzahlungstaxe gutgeschrieben.

3 Für Einzugsaufträge kann ein Höchstbetrag festgesetzt werden.

Art. 32 1

a

Die Taxe für Postanweisungen beträgt : bis 20 Franken über 20 Franken bis 100 Franken über 100 Franken bis 500 Franken über 500 Franken bis 1000 Franken hiezu für je weitere 1000 Franken oder einen Bruchteil davon

60 Rappen 80 Rappen 100 Rappen 120 Rappen

3. Postan« eisungen

30 Rappen

Für Postanweisungen kann ein Höchstbetrag festgesetzt wer-

den.

3

Für die Zustellung von Postanweisungen über 1000 Franken ins Haus können Zuschläge erhoben werden.

Art. 34 1

Im Bankpostverkehr werden dem Rechnungsinhaber fol- b Taxen gende Taxen belastet : a. für Einzahlungen: bis 20 Franken 10 Rappen über 20 Franken bis 100 Franken 20 Rappen über 100 Franken bis 500 Franken 30 Rappen über 500 Franken bis 1000 Franken 40 Rappen hiezu für je weitere 1000 Franken oder einen Bruchteil davon 10 Rappen

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b. für Zahlungsanweisungen : bis 20 Franken 30 Rappen über 20 Franken bis 100 Franken 40 Rappen über 100 Franken bis 500 Franken 50 Rappen über 500 Franken bis 1000 Franken 60 Rappen hiezu für je weitere 1000 Franken oder einen Bruchteil davon 20 Rappen c. für Auszahlungen bei der Zahlstelle eines Checkamtes : bis 100 Franken 10 Rappen über 100 Franken bis 500 Franken 20 Rappen über 500 Franken bis 1000 Franken 30 Rappen hiezu für je weitere 1000 Franken oder einen Bruchteil davon 10 Rappen 2 Die Überweisung von einer Checkrechnung auf eine andere ist taxfrei.

3 Für die Zustellung von Zahlungsanweisungen über 1000 Franken ins Haus können Zuschläge erhoben werden.

III. Portofreiheit und Pauschalfrankatur Art. 38

A.Porto^Mü'tar Sendungen

1

Von der Entrichtung der Posttaxen für uneingeschriebene Sendungen bis 2 l/i kg ohne Nachnahme sind befreit : a _ (jie jm Dienste stehenden Wehrmänner für ein- und ausgehende persönliche und militärdienstliche Sendungen; b. die nicht im Dienste stehenden Wehrmänner für ausgehende militärdienstliche Sendungen.

2 Der Bundesrat bestimmt, in welchem Umfange die Kommando- und Dienststellen der Armee von der Entrichtung der Posttaxen befreit sind.

3 Die Leistungen für die nach den Absätzen l und 2 ohne Taxentrichtung zu befördernden Sendungen werden den Post-, Telephon- und Telegraphenbetrieben durch die Bundeskasse vergütet.

Art. 39

2. wohltätigDie Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe sind befugt, für keitssendungen sen(jungen zur Linderung von Notständen vorübergehend auf den Taxbezug zu verzichten.

Art. 40 1 3. PauschalDie Eidgenossenschaft, die Kantone und die politischen frankatur Gemeinden sowie die kirchlichen Behörden können die Posttaxen

973 für ihre Sendungen den Post-, Telephon- und Telegraphenbetrieben pauschal entrichten.

2 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen. Er kann Mindestpauschalen festlegen und die Pauschalfrankatur zugunsten weiterer Postbenützer zulassen.

Art. 41 Aufgehoben

Art. 42 Aufgehoben

Art. 43 Aufgehoben Art. 45, Abs.3 Aufgehoben

Art. 47 Aufgehoben Art. 48 Versäumen Reisende wegen Verspätung oder Ausfall von Post- B. Besondere kursen die Anschlussverbindung einer öffentlichen Transport- ^TMTMTMteen Unternehmung und erwachsen ihnen hieraus notwendige Auslagen, a. Verspätung so sind sie berechtigt, hierfür nach den vom Bundesrat festzusetzen- der Rasenden den Grundsätzen von den Post-, Telephon- und Telegraphenbetrieben Ersatz zu verlangen.

Art. 49 Für den Verlust, die Beschädigung, Beraubung und Verspä- b. Reisegepäck Handgepäck tung von taxpflichtigem Reisegepäck und Gütern haften die Post-, und Guter Telephon- und Telegraphenbetriebe nach den vom Bundesrat festzusetzenden Grundsätzen.

2 Für das taxfreie Handgepäck haften die Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe bei Unfällen für Sachschaden nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 1958x) über den Strassenverkehr.

Liegt kein Unfall vor, so haften sie für Verlust, Beschädigung oder Beraubung, soweit ihnen ein Verschulden zur Last fällt.

1

Art. 50 1

Für uneingeschriebene Sendungen sind die Post-, Telephon- 2. Bnef- und und Telegraphenbetriebe nicht haftpflichtig.

Paketpost 2 Für eingeschriebene Sendungen haften die Post-, Telephon- setzungen der und Telegraphenbetriebe im Umfang der Artikel 51 bis 53, sofern Haftpflicht l

) AS 1959, 679, 859

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sie nicht beweisen, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch Verschulden des Absenders oder Empfängers herbeigeführt wurde, oder dass es sich um eine Sendung handelt, die von der Postbeförderung ausgeschlossen war, aber unter Verheimlichung des Ausschlussgrundes bei der Post aufgegeben wurde, oder dass der Schaden aus der natürlichen Beschaffenheit der Sendung entstanden ist. Sie haften jedoch für Schaden, der aus der natürlichen Beschaffenheit der Sendung infolge Verspätung von mehr als 24 Stunden über die ordentliche Lieferfrist hinaus entstanden ist.

3 Bei Sendungen, die nach allgemeiner Erfahrung wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit besonderer Beschädigungsgefahr, wie Bruch, Verderb usw. ausgesetzt sind, wird vermutet, dass der Schaden hieraus entstanden sei. Die Vermutung fällt dahin, wenn die Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe bei der Aufgabe der Sendung einen Zuschlag für besonders sorgfältige Behandlung erhoben haben.

4 Ist auf einer Wertsendung in betrügerischer Absicht ein höherer als der wirkliche Wert angegeben worden, so besteht kein Anspruch auf Schadenersatz.

5 Durch vorbehaltlose Annahme bei der Ablieferung erlöschen alle Ansprüche gegen die Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe wegen Beschädigung oder Beraubung, sofern der Empfänger nicht glaubhaft macht, dass der Schaden an der Sendung während der Postbeförderung entstanden ist und bei der Ablieferung äusserlich nicht erkennbar war.

6 Der nachträgliche Anspruch muss bei Wertsendungen spätestens am nächsten Werktag und bei Paket- und Briefpostsendungen spätestens am siebenten Tag nach der Ablieferung geltend gemacht werden.

Art. 51 1 b. Umfang der Für den Verlust einer eingeschriebenen Briefpostsendung verS le üten die Post aa. ta vèriûlt S ~> Telephon- und Telegraphenbetriebe den nachgewiesenen Schaden, höchstens aber 150 Franken.

2 Für den Verlust eines eingeschriebenen Paketes vergüten sie den nachgewiesenen Wert des verlorenen Gutes, höchstens aber 100 Franken für ein Paket bis 250 g 150 Franken für ein Paket über 250g bis l kg 250 Franken für ein Paket über l kg bis 2 '/2 kg 350 Franken für ein Paket über 2 Vi kg bis 5 kg 450 Franken für ein Paket über 5 kg bis 7 1 /2 kg 600 Franken für ein Paket über 7 1 / 2 kg bis 10 kg 750 Franken für ein Paket über 10 kg bis 15 kg 900 Franken für ein Paket über 15 kg bis 20 kg

975

1100 Franken für ein Paket über 20 kg bis 30 kg 1300 Franken für ein Paket über 30 kg bis 40 kg 1500 Franken für ein Paket über 40 kg bis 50 kg 3

Für den Verlust einer Wertsendung vergüten die Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe den angegebenen Wert, sofern sie nicht beweisen, dass der Wert der Sendung am Aufgabeort zur Zeit der Aufgabe geringer war. Handelt es sich um Wertpapiere, die gerichtlich kraftlos erklärt werden können, so hat der Eigentümer zur Durchführung des Verfahrens seine Rechte bis zum Betrag des angegebenen Wertes den Post-, Telephon- und Telegraphenbetrieben abzutreten.

4 Wiederaufgefundene Sendungen werden nur gegen Rückerstattung der ausbezahlten Vergütung zurückgegeben, jedoch unter Abzug der Entschädigung für Verspätung, Beschädigung und Minderwert. Verlangt der Berechtigte die Rückgabe nicht innert drei Monaten, nachdem ihm das Wiederauffinden der Sendung angezeigt wurde, so gehen alle Rechte an der Sendung an die Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe über.

Art. 52 1

Für die Beschädigung oder Beraubung einer eingeschriebenen bb. Bei Briefpostsendung vergüten die Post-, Telephon- und Telegraphen- otaÄubung betriebe den nachgewiesenen Schaden, höchstens aber 150 Franken.

2 Für die Beschädigung oder Beraubung eines eingeschriebenen Paketes vergüten sie den nachgewiesenen Wert des beschädigten oder geraubten Gutes, höchstens aber den in Artikel 51, Absatz 2 für den Verlust der ganzen Sendung vorgesehenen Betrag.

3 Für die Beschädigung oder Beraubung einer Wertsendung vergüten sie den nachgewiesenen Schaden an der Sendung bis zum Höchst betrag des angegebenen Wertes.

Art. 53 1

Für die Verspätung einer eingeschriebenen Briefpostsendung, Cc. Bei eines eingeschriebenen Paketes oder einer Wertsendung um mehr VersPatur-g als 24 Stunden über die ordentliche Lieferfrist hinaus, vergüten die Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe den nachgewiesenen Schaden an der Sendung im Umfang von Artikel 52 sowie einen Betrag von höchstens 100 Franken für nachgewiesenen weitern Schaden.

2 Wurde die Eilgebühr entrichtet, so wird für Sendungen gemäss Absatz l nach den vom Bundesrat festzusetzenden Grundsätzen eine Entschädigung auch dann ausgerichtet, wenn die Verspätung weniger als 24 Stunden beträgt.

976 Art. 54 3. Geld- und an post

1

Für den Verlust, die Beschädigung, Beraubung oder Verspätung von Nachnahmesendungen haften die Post-, Telephonund Telegraphenbetriebe gemäss Artikel 50-53. Der Nachnahmebetrag gilt nicht als Wertangabe.

2 Für den Verlust, die Beschädigung, Beraubung oder Verspätung eines Einzugsauftrages haften sie wie für eine eingeschriebene Briefpostsendung.

3 Für den Betrag einer Nachnahme oder eines Einzugsauftrages haften sie dem Auftraggeber, insbesondere wenn sie dieNachnahmesendung oder die zum Einzugsauftrag gehörenden Urkunden dem Empfänger ohne Bezahlung ausgeliefert haben.

4 Für ordnungsgemäss einbezahlte, angewiesene oder überwiesene Beträge haften sie dem Auftraggeber bis zur richtigen Auszahlung oder Gutschrift und dem Inhaber einer Checkrechnung für das Guthaben, das die ordnungsgemäss geführte Rechnung aufweist. Sie haften überdies für Beträge, um die das Guthaben durch grobes Verschulden der mit der Kassen- und Rechnungsführung betrauten Beamten in Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtungen gemindert wird.

5 Entsteht durch missbräuchliche Verwendung von Postcheckformularen Schaden, so haften die Post-,Telephon-undTelegraphenbetriebe für grobes Verschulden ihrer Beamten, wobei der Schaden nach dem Verhältnis des Verschuldens auf den Rechnungsinhaber und die Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe verteilt wird.

6 Wird im Einzugsauftrags- oder im Post- und Zahlungsanweisungsverkehr eine Auszahlung oder die Übergabe eines Einzugsauftrages an den Protest- oder Betreibungsbeamten um mehr als 24 Stunden über die ordentliche Lieferfrist hinaus verspätet, so vergüten die Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe den nachgewiesenen Schaden, höchstens aber einen Betrag von 100 Franken.

Bei verspäteter Gutschrift eines einbezahlten oder überwiesenen Betrages auf eine Checkrechnung wird für die Zeit der Verspätung über die ordentliche Erledigungsfrist hinaus ein vom Bundesrat festzusetzender Zins vergütet. Anstelle des Verzugszinses kann für nachgewiesenen Schaden die gleiche Entschädigung ausgerichtet werden wie für verspätete Postanweisungen, wenn den Geschädigten kein Verschulden trifft. Entgangener Gewinn wird dabei nicht berücksichtigt.

Art. 67 i. GeitungsVoUzugUnd

1

Dieses Gesetz findet auf den Postverkehr mit dem Ausland nur so weit Anwendung, als in den Verträgen und Übereinkommen mit dem Ausland und den entsprechenden Gesetzen und Verordnungen nichts Abweichendes enthalten ist.

977 2

Die zum Vollzug des Gesetzes erforderlichen Vorschriften werden in der Vollziehimgsverordmmg des Bundesrates und in den zugehorigen Ausfiihrungsbestimmungen aufgestellt.

3 Soweit in diesem Gesetz Taxen und Gebühren nur dem Grundsatz nach erwahnt sind, werden sie vom Bundesrat festgesetzt.

4 Der Bundesrat kann auch Taxen und Gebiihrenf iir Leistungen der Post festsetzen, die im Gesetz nicht besonders erwahnt sind.

Art. 68 Der Bundesrat kann die in diesem Gesetz festgesetzten Taxen herabsetzen, in bezug auf Gewichtssatze und Entfernungsstufen Erleichterungen gewahren und die Haftpflichtansatze der Artikel 51-54 erhohen.

II Die im Bundesgesetz betreffend den Postverkehr bisher verwendete Bezeichnung «Postverwaltung» wird durch «Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe» ersetzt.

3 Die im italienischen Text des genannten Gesetzes bisher verwendeten Bezeichnungen «conto cheques postah», «cheques » und «ufficio degli cheques» werden durch die Ausdriicke «conto corrente postale», «assegni» und «ufficio dei conti correnti postali» ersetzt.

1

Ill 1

Die Bestimmungen des Abschnittes I dieses Gesetzes betreffend diePortofreiheit und die Pauschalfrankatur (Art. 38-43) treten friihestens zwei Jahre nach den iibrigen Bestimmungen in Kraft.

2 Mit dem Inkrafttreten sind alle damit im Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere: a. Artikel 71, Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 21.Juni 1932J) iiber die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz); b. Artikel 154desBundesratsbeschlussesvom9.Dezember 19402) \iber die Erhebung einer Wenrsteuer (Wehrsteuerbescmuss).

IV Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes.

2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

1

1

) BS 6, 857

2

) BS 6, 350

2. Anderungsvorbelialt

978 Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 21. Dezember 1966.

Der Präsident: Rohner Der Protokollführer: F.Weber Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 21. Dezember 1966.

Der Präsident : Schaller Der Protokollführer: Ch. Oser Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 21. Dezember 1966.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler : Ch.Oser 9016

Datum der Veröffentlichung: 30. Dezember 1966 Ablauf der Referendumsfrist: 30. März 1967

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Änderung des Bundesgesetzes betreffend den Festverkehr (Vom 21.

Dezember 1966)

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Jahr

1966

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

52

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.12.1966

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967-978

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10 043 501

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