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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die rechtsufrige Zürichseebahn.

(Vorn 18. Dezember 1874.)

Tit.!

Gemäß Bundesrathsbeschluß vom 23. März d. J. hätte die Nordostbahngesellschaft, auf welche kraft Ihres Beschlusses vorn 11. Dezember v. J. die Konzessionen für die rechtsufrige Zürichseebahn übergegangen sind, hinsichtlich des auf zürcherischem Gebiete gelegenen Theiles dieser Linie die Pflicht, bis zum 31. Dezember d. J. den Finanzausweis zu leisten und die Erdarbeiten zu beginnen ; für die kurze Streke auf St. Gallergebiet läuft diese Frist erst mit dem 31. Dezember künftigen Jahres zu Ende.

Die Direktion der Nordostbahn stellt nun das Gesuch, daß die ersten; Frist um ein Jahr erstrekt werde, gestüzt auf folgende Gründe.

Unmittelbar nachdem die rechtsufrige Zürichseebahn den Hauptbahnhof Zürich verlassen habe, überschreite sie die Limmat und durchziehe mittelst großer Tunnelanlagen die Gebiete der Gemeinden Zürich und Neumünster, indem sie nur bei Stadelhofen auf einer ganz kurzen Streke zu Tage trete. Biete der Bahnbau dieser Abtheilung an sich schon in technischer und finanzieller Beziehung

999 ganz außergewöhnliche Verhältnisse dar, und liege hierin die Aufforderung zu den sorgfältigsten und gründlichsten Studien, so werden die Schwierigkeiten noch wesentlich vermehrt durch den Zusammenhang, in welchem die Frage der Einmündung der rechtsufrigen Zürichseebahn zu dem durch die direkte oder indirekte Einmündung verschiedener neuer Linien nothwendig gemachten Ausbau den Hauptbahnhofes Zürich stehe.

Durch die Art der Einmündimg werde nicht nur die Richtung des Limmatüberganges, sondern auch die Höhenlage des Tunnels am rechten Limmatufer bis in die Nähe der Station Stadelholen bedingt. Diese Fragen bilden schon seit längerer Zeit den Gegenstand umfassender Untersuchungen; dieselben seien schon ziemlich weit, gediehen, indessen noch nicht zum Abschluß gelaugt.

Die weitere Streke bis zum Tiefenbrunnen (zwischen Zürich und Zollikon) sei zwar ebenfalls zu den schwierigeren Partien zu zählen; hier jedoch seien die Vorarbeiten beendigt, die Katasterpläne in den Gemeinden schon aufgelegt, mehrere Liegenschaften im Werthe von mehr als einer Million durch freien Vertrag bereits erworben.

Von Tiefen!brunnen bis Rappersweil seien zwei Linienstudirt; worden; die eine folge im Ganzen dem Ufer, während das andere Trace mehr dem Hügelabhang entlang laufe. Zu diesem Ende seien ausnahmsweise umfangreiche Aufnahmen erforderlich gewesen und eine Vergleichung der beiden Linien in technischer und finanzieller Beziehung erst in lezter Zeit möglich geworden: dieselbe habe übrigens nicht zu einem abschließliehen Entscheidgeführt,, sondern die Notwendigkeit nahe gelegt, die Studien in mehrfacher Beziehung vervollständigen zu lassen. Die Konfiguration des Terrains sei nämlich auf dem größern Theil der Linie für die Bahnanlage sehr ungünstig; am See stoße man auf zahlreicheHafenanlagenn,Lan-dungspläze und ähnliche Einrichtungen; in der Höhe dagegen, namentlich wenn das bisher in Aussicht ögenommene Gefäll nicht überschritten werden solle, müsse die Bahn kostbare Besizungen durchschneiden und das werthvollste Land in Anspruch nehmen.

Die Rükwirkung dieser Verhältnisse auf die Kostenfrage sei eine so tief greifende, daß weitere Untersuchung unerläßlich geworden sei, was jedoch die Einhaltung des Termins für die durch die Konzession vorgeschriebenen Vorlagen und Nachweise unmöglich mache.

Unter dieser Verzögerung
des Anfanges der Bauausführung solle indessen die Vollendung der Linie nicht leiden und das zeitraubendste Bauobjekt -- die Tunnelanlagen in Zürich und Xeumünster -- gleich im Anfang des nächsten Jahres in Angriff genommen werden.

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Nach dieser Darlegung der Sachlage beantragen wir, ohne zu weiteren Bemerkungen uns veranlaßt zu sehen, dem Gesuche entsprechend den nachfolgenden Entwurf zum Beschlüsse zu erheben, und benuzen den Anlaß, um Sie, Tit., neuerdings unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 18. Dezember 1874.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft, Schiess.

(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

Fristverlängerung für die rechtsufrige Zürichseebahn.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g d e r schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht 1) eines Gesuches der Direktion der schweizerischen Nordostbahn vom 16. Dezember 1874-, 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 18. Dezember 1874, beschließt: 1, Die im Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 20. Juli 1871, betreffend Genehmigung der zürcherischen Konzession für die rechtsufrige Zurichseebahn, angesezte, durch Bundesbeschlüsse vom 21. Dezember 1872 und 25. Juli 1873, sowie durch Bundesrathsbeschluß vom 23. März 1874 verlängerte Frist für die Leistung des Finanzausweises und den Beginn der Einarbeiten wird neuerdings, und zwar bis zum 31. Dezember 1875 erstrekt.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Bundesrathsbeschluss in Sachen

des Rekurses der minderjährigen Kinder des Rudolf Heller, von Kirchlindach (Bern), Betreffend Gerichtsstand.

(Vom 26. August 1874.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h hat in Sachen der minderjährigen K i n d e r des Rudolf Ho 11 er, von Kirchlindach, Kantons Bern, betreffend Gerichtsstand ; nach angehörtem Berichte, des Justiz- und Polizeidepartements und nach Einsicht der Akten, woraus sich ergeben: I. Am 23. Mai 1872 verkaufte Herr Isaak Zopfi, von Schwanden, Kantons Glarus, Steinhauermeister im Altenberg bei Bern, an seine bei ihm wohnhafte Tochter Maria Elisabeth Zopfi r auf Rechnung ihres künftigen väterlichen Erbtheils" seine Besizung im Altenberg für die Summe von Fr. 9000, unter Anweisung der darauf haftenden Hypothekarschulden und mit der weitem Bestimmung, dass die Kaufrestanz von Fr. 4984. 115 Rp. bei Lebzeiten des Verkäufers unablöslich sein soll, von der Käuferin aber verzinset werden müsse.

Nachdem dieser Vertrag in das Grundbuch der Gemeinde, Bern eingetragen war, wurde die Käuferin am 6. September 1872 in den Besiz des Kaufsobjekts gesezt.

H. Vater Zopfi starb noch im gleichen Jahre 1872 in Bern.

Seine geschlichen Erben sind : die genannte ledige Tochter Maria

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die rechtsufrige Zürichseebahn. (Vom 18. Dezember 1874.)

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1874

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26.12.1874

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