1182 Ablauf der Referendumsfrist 5. Oktober 1966

Bundesgesetz über die Förderung des Hotel- und Kurortskredites # S T #

(Vom I.Juli 1966)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 31Wa der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. Dezember 19651), beschliesst: Art. l

Grundsatz Der Bund fördert nach Massgabe dieses Gesetzes die Gewährung von Krediten für die Hotel- undKurortserneuerung. Er unterstützt zu diesemZwecke die Tätigkeit der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredit mit Sitz in Zürich (nachstehend Gesellschaft genannt).

Art. 2

Rechtsform der Gesellschaft Die Gesellschaft ist eine vomBundesrat zu errichtende Genossenschaft des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 829 des Obligationenrechts, welche die Aktiven und Passiven der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft und der Schweizerischen Bürgschaftsgenossenschaft für die Saisonhotellerie ohne deren Liquidation zu übernehmen hat.

2 Der Bundesrat erlässt über die Gründung der neuen Gesellschaft und die Löschung der bisherigen beiden Gesellschaften nähere Vorschriften.

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Art. 3

Aufgaben der Gesellschaft Die Gesellschaft verbürgt oder gewährt Darlehen nach Massgabe der folgenden Bestimmungen. Sie kann weitere Aufgaben, wie zum Beispiel die Besorgung von Treuhandarbeiten für Bürgschaftsnehmer und Darlehensschuldner, die be!) BB1 1965, III, 588.

1183 triebswirtschaftliche Beratung von Hotelbetrieben sowie die Begutachtung von Kurortseinrichtungen übernehmen.

Art. 4 Zweck der Verbürgung oder Darlehensgewährung 1 Die Gesellschaft kann für folgende Zwecke Darlehen verbürgen oder gewähren : a. Erneuerung bestehender Hotels mit Einschluss des Neubaues eines Hotels anstelle eines bisher bestehenden ; b. Erneuerung oder Neubau von Personalunterkünften und Arbeitsstätten; c. Erleichterung der Übernahme von Hotels durch Nachwuchskräfte bei Kauf oder Erbgang; d. Erneuerung privater Erziehungsinstitute und Pensionate, die massgeblich vom Besuch ausländischer Zöglinge abhängig sind; e. Projektierung, Schaffung oder Erneuerung von Kurortseinrichtungen, die im allgemeinen Interesse des Kurortes liegen und nicht zu den ordentlichen Aufgaben der Kantone und Gemeinden gehören; /. Erneuerung von Heilbädern.

2 Statt neue Darlehen zu verbürgen oder zu gewähren, kann die Gesellschaft auch bestehende Darlehen verbürgen oder übernehmen, wenn ein Zweck gemäss Absatz l gegeben ist oder wenn ein von der, Schweizerischen HotelTreuhand-Gesellschaft gewährtes Darlehen abgelöst werden soll.

3 Der Bundesrat kann andere Beherbergungsbetriebe den Hotels gleichstellen und über Darlehen für Kurortseinrichtungen nähere Bestimmungen erlassen.

Art. 5 Fremdenverkehrsgebiete 1 Die Verbürgung oder Gewährung von Darlehen ist auf Gebiete und Ortschaften beschränkt, in denen der Fremdenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist und zudem erheblichen Saisonschwankungen unterliegt. Der Bundesrat bezeichnet nach Anhören der Kantone diese Gebiete und Ortschaften.

2 Badekurorte sind von der Beschränkung gemäss Absatz l ausgenommen.

Die Gesellschaft kann im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, wenn ähnliche Verhältnisse wie in Fremdenverkehrsgebieten gemäss Absatz l vorliegen.

a.

b.

c.

d.

Art. 6 Voraussetzungen für Bürgschaften und Darlehen 1 Die Gesellschaft kann Darlehen verbürgen, sofern der Hotelbetrieb lebensfähig und die Kurortseinrichtung den Verhältnissen angemessen ist; der Schuldner fähig und vertrauenswürdig ist; der Schuldner in zumutbarem Masse eigenes Kapital einsetzt; der Schuldner die erforderlichen Mittel ohne Verbürgung nicht beschaffen kann.

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Die Gesellschaft kann selber Darlehen gewähren, sofern die Voraussetzungen von Absatz l, Buchstabe a, b und c erfüllt sind, der Schuldner aber die erforderlichen Mittel auch mit einer Darlehensverbürgung nicht beschaffen kann.

Art. 7 Darlehens- und Haftungsgrenze Die gemäss Artikel 4, Absatz l, Buchstaben a bis dverbürgten oder gewährten Darlehen dürfen zusammen mit vorgehenden und gleichrangigen Forderungen den nach der Erneuerung zu erwartenden Ertragswert nicht übersteigen.

Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, kann ein anderer Wert zugrunde gelegt werden. Der Bundesrat bestimmt das Nähere.

2 Die Bürgschaft erstreckt sich auch auf Zinsen und Kosten, jedoch nur bis zu 20 Prozent der Hauptschuld.

Art. 8 1

Zins und Amortisation Die Gesellschaft wirkt dahin, dass der Gläubiger die Zinssätze der verbürgten Darlehen für den Schuldner so günstig als möglich ansetzt.

2 Die Gesellschaft setzt die Zinssätze für die von ihr gewährten Darlehen entsprechend den Sätzen der verbürgtenDarlehen einschliesslich der Bürgschaftsprämie fest. Sie kann für Jugendherbergen niedrigere Zinssätze festsetzen.

3 Verbürgte oder gewährte Darlehen sind möglichst rasch zu amortisieren.

Die Amortisationsfrist soll für Direktdarlehen in der Regel 10 bis 15 Jahre und für verbürgte Darlehen 20 Jahre nicht überschreiten.

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Art. 9

Sicherstellung und Kontrolle 1 Soweit nicht besondere Verhältnisse vorliegen, sollen die Darlehen durch Grundpfand oder in anderer Weise gesichert sein.

2 DieGesellschaft lässt sich vom Schuldner ermächtigen, jederzeitKontrollen durchzuführen und Einsicht in die Bücher zu nehmen. Sie verpflichtet ihn zu geordneter Buchführung.

Art. 10 Kosten und Gebühren

Die Gesellschaft stellt Rechnung für die Behandlung von Bürgschafts- und Darlehensgesuchen sowie für Kontrollen gemäss Artikel 9, Absatz 2. Sie kann eine im Geschäftsreglement festzusetzende Bürgschaftsprämie erheben.

Art. 11 Genossenschaftskapital 1 Das Genossenschaftskapital der Gesellschaft beträgt mindestens zwölf Millionen Franken, wovon sechs Millionen Franken vom Bund und mindestens

1185 sechs Millionen Franken von Dritten aufgebracht werden. Die Genossenschaftsanteile lauten auf 500 Franken.

2 Der Bund liberiert seinen Anteil mit der Entschädigung, die ihm für seine bisherige Beteiligung am Aktienkapital der Schweizerischen Hotel-TreuhandGesellschaft zufällt, sowie durch Verrechnung mit Rückforderungsansprüchen aus Subventionen, die er auf Grund der früheren Gesetzgebung der HotelTreuhand-Gesellschaft gewährt hat.

3 Die Verzinsung des Genossenschaftskapitals darf vier Prozent nicht übersteigen.

Art. 12 Reservefonds Die Gesellschaft errichtet einen Reservefonds, dem namentlich folgende Mittel zugewiesen werden : a. die gemâss Artikel 11 nicht verwendeten Rückforderungsansprüche aus früheren Subventionen des Bundes an die Schweizerische Hotel-TreuhandGesellschaft; b. die durch Übernahmebilanz ausgewiesenen Rückstellungen der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft ; c. die durch Übernahmebilanz ausgewiesenen Garantiefonds und Rück Stellungen der Schweizerischen Bürgschaftsgenossenschaft für die Saison hôtellerie.

Art. 13 Organisation und Tätigkeit der Gesellschaft 1

Organisation und Tätigkeit der Gesellschaft werden in den Ausführungsvorschriften des Bundesrates, in den Statuten und im Geschäftsreglement näher geregelt. Die Festsetzung und Änderung der Statuten und des Geschàftsreglements bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

3 Jedes Mitglied hat an der Generalversammlung so viele Stimmen als es Genossenschaftsanteile besitzt.

3 Der Präsident der Verwaltung und die Hälfte der übrigen Verwaltungsmitglieder werden vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement gewählt und können nur von ihm abberufen werden.

4 Soweit dieses Gesetz, die Ausführungsvorschriften des Bundesrates und die Statuten nicht etwas anderes vorschreiben, finden die Bestimmungen des Obligationenrechts über die Genossenschaft des privaten Rechts Anwendung.

Art. 14

Rechtspflege 1

Die Anfechtung von Beschlüssen und Verfügungen der Organe der Gesellschaft richtet sich, unter Vorbehalt von Absatz 2 und 3, nach den allgemeinen Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege des Bundes. Die Anrufung des Zivilrichters ist ausgeschlossen.

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Die Beschlüsse der Verwaltung über die Verbürgung oder Gewährung von Darlehen sind endgültig.

3 Streitigkeiten aus dem Bürgschafts- oder Darlehensvertrag werden vom Zivilrichter beurteilt.

Art. 15

Bundesgarantie für Bürgschaftsverluste 1

Für die von der Gesellschaft eingegangenen Bürgschaften leistet der Bund Garantie, indem er im Einzelfall 75 Prozent des Bürgschaftsverlustes deckt. Er vergütet der Gesellschaft seinen Anteil am Verlust binnen sechs Monaten.

2 Die Leistung des Bundes für Bürgschaftsverluste beträgt höchstens 100 Millionen Franken.

3 Löst der Bund die Garantie ein, so ist die Gesellschaft verpflichtet, alle nach den Umständen zweckmässigen Vorkehren zu treffen, um den Forderungsbetrag wieder einzubringen. Sie erstattet dem Bund 75 Prozent der eingehenden Zahlungen zurück.

Art. 16

Darlehen 1

Für die Gewährung von Darlehen überlässt der Bund der Gesellschaft darlehensweise die Rückzahlung aus den nachstehend genannten Darlehen, die er auf Grund der früheren Gesetzgebung der Hotel-Treuhand-Gesellschaft bewilligt hat : «. die Bundesdarlehen gemäss Artikel 61 und 62 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 19551) über rechtliche und finanzielle Massnahmen für das Hotelgewerbe im Betrage von 45,3 Millionen Franken ; b. die Bundesdarlehen gemäss Bundesbeschluss vom 22. Juni 19452) über die Gewährung eines Kredites zur Erneuerung der schweizerischen Heilbäder im Betrage von 1,7 Millionen Franken.

2 Die Gesellschaft zahlt binnen zehn Jahren seit dem Inkrafttreten des Gesetzes 20 Millionen Franken der ihr gemäss Absatz l überlassenen Darlehen zurück, sofern der Bundesrat in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der finanziellen Lage der Gesellschaft nicht anders entscheidet. Den restlichen Betrag zahlt die Gesellschaft nach Anordnung des Bundesrates zurück.

3 Verluste auf Darlehen, die aus Bundesmitteln gewährt werden, gehen zulasten des Bundes, sofern die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllt sind und die Gesellschaft ihren Sorgfaltspflichten nachgekommen ist.

* Die Gesellschaft kann aus eigenen Mitteln Darlehen gewähren, soweit diese Mittel nicht zur Deckung ihrer Bürgschaftsverpflichtungen benötigt werden.

*) AS 1955,1107.

2 ) BS 10,495.

1187 Art. 17 Zins auf Bundesdarlehen Der Bund setzt den Zins für die von ihm gemäss Artikel 16, Absatz l zur Verfügung gestellten Mittel in Würdigung der finanziellen Lage der Gesellschaft fest.

Art. 18 Steuerbefreiung 1

Die Gesellschaft ist von den Einkommens- und Vermögenssteuern befreit.

Die von der Gesellschaft ausgegebenen Genossenschaftsanteile unterliegen der eidgenössischen Emissionsabgabe nicht.

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Art. 19

Aufsicht und Vollzug 1

Die Gesellschaft untersteht der Aufsicht des Bundesrates, der die Bundesversammlung im Rahmen des Geschäftsberichtes über die Tätigkeit der Gesellschaft unterrichtet.

2 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement wacht über die bestimmungsgemässe Verwendung der Mittel, die der Bund der Gesellschaft auf Grund dieses Gesetzes zur Verfügung stellt. Die Gesellschaft erstattet dem Departement alljährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

3 Im übrigen vollzieht das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit das Gesetz.

Art. 20 Auflösung der Gesellschaft 1

Der Auflösungsbeschluss der Generalversammlung bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.

2 Im Falle der Auflösung sind zunächst die Schulden zu tilgen, dieVerbindlichkeiten aus den Bürgschaften zu regeln und die Anteile der Genossenschafter bis höchstens zum Nominalwert zurückzubezahlen. Ein allfälliger Liquidationsüberschuss ist unter der Aufsicht des Bundes für die weitere Förderung der Saisonhotellerie und der Kurorte zu verwenden.

Art. 21 Übergangsbestimmungen 1

Die Bundesgarantie gemäss Artikel 15 gilt nur für Darlehen, die während zehn Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes verbürgt werden. Für die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes von der Schweizerischen Bürgschaftsgenossenschaft für die Saisonhotellerie verbürgten Darlehen gilt die Bundesgarantie von Gesetzes wegen.

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Die Zinssätze für Darlehen, welche die Schweizerische Hotel-TreuhandGesellschaft vor dem Inkrafttreten des Gesetzes gewährt hat, sind während einer Übergangszeit den Bestimmungen von Artikel 8, Absatz 2 dieses Gesetzes anzupassen. Das Geschäftsreglement bestimmt das Nähere.

Art. 22

Schlussbestimmungen Der Bundesrat setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach voller Zeichnung des Genossenschaftskapitals fest.

2 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Bundesbeschluss vom 22. Juni 1945*) über die Gewährung eines Kredites zur Erneuerung der schweizerischen Heilbäder aufgehoben.

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Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den I.Juli 1966.

Der Präsident: D.Auf der Maur Der Protokollführer: F.Weber Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den I.Juli 1966.

Der Präsident: P.Graber Der Protokollführer: Ch.Oser Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den I.Juli 1966.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler : Ch.Oser 8560

Datum der Veröffentlichung: 7. Juli 1966 Ablauf der Referendumsfrist: S.Oktober 1966

!) BS 10, 495.

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07.07.1966

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