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Schweizerisches Bundesblatt.

60. Jahrgang. III.

Nr. 22.

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27. Mai 1908.

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die militärische Fussbekleidung (Ergänzung und Abänderung des Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 1900).

(Vom 15. Mai 1908.)

Tit.

Die Kommission für Gebirgsausrüstung hat es für notwendig erachtet, dass eine Kriegsreserve von etwa 5000 Paaren Bergschuhen für die Truppen, die im Gebirge zur Verwendung kommen, angelegt werde. In der Botschaft zum Budget pro 1908 (Seite 255) ist die Beschaffung solcher Schuhe in Aussicht genommen und von der Bundesversammlung gutgeheissen worden. Seither wurden 5300 Paar Bergschuhe erstellt.

Bei der Kavallerie sind in den letzten zwei Jahren Versuche gemacht worden, um den Stiefel von 1898, der nicht recht befriedigt, durch einen besser geeigneten zu ersetzen. Es ist nun gelungen, ein neues zweckmässiges Modell zu erstellen.

Dasselbe wird von der Kavallerie zur Einführung empfohlen, in der Meinung, dass auch von dieser Fussbekleidung eine Kriegsreserve von 2000 Paaren geschaffen werden sollte.

Sollen solche Reserven im geeigneten Momente ihren Zweck erfüllen, so ist es nötig, dass die Vorräte sukzessive umgesetzt und erneuert werden; eine zu lange Lagerung derselben Ware würde dieser zu sehr schaden und sie mit der Zeit unbrauchbar machen. Der Umsatz und die Erneuerung der Vorräte kann.

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auf demselben Wege erreicht werden, wie bei den Marschund Quartierschuhen, nämlich durch Abgabe an die Truppe und jährlichen Ersatz dieses Abgangs durch entsprechende Neubeschaffungen.

Für die Abgabe von Bergschuhen kämen zunächst die Rekruten und eingeteilten Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten der Festungsbesatzungen und der Gebirgsartillerie des Auszuges in Betracht. Ob und inwieweit die Abgabe auch auf Truppen der Feldarmee, die längere Zeit im Gebirge verwendet werden, und auf Truppen der Landwehr auszudehnen sei, kann noch nicht gesagt werden, da vorerst die Organisation der Gebirgstruppen abgewartet werden muss.

Für Bergschuhe und Kavalleriestiefel muss ähnlich wie für die Marsch- und Quartierschuhe, die Abgabe, der Abgabepreis und die Bezugsberechtigung durch angemessene Bestimmungen geordnet werden. Die Ermöglichung eines genügenden Umsatzes zur sukzessiven Erneuerung bedingt die Abgabe von Bergschuhen und Kavalleriestiefeln zu r e d u z i e r t e m Preis. Dadurch wird erreicht, dass die Truppe schon in Friedenszeit mit einer guten, den Dienstanforderungon entsprechenden Fussbekleidung ausgerüstet wird ; die Reserven für den Kriegsfall können dabei quantitativ eingeschränkt werden, was mit Rücksicht auf die innert kürzerer Zeit mögliche Erneuerung ihre Brauchbarkeit erhöht.

Zum Bezüge von Bergschuhen zu reduziertem Preise, und zwar von zwei Paaren, sollten berechtigt erklärt werden, die Rekruten und eingeteilten Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten der erwähnten Truppengattungen, die noch keine Marschschuhe zum reduzierten Preise bezogen haben ; die Abgabe des zweiten Paares wäre indessen erst nach 120 Diensttagen, vom Bezüge des ersten Paares hinweg gerechnet, zu gestatten. Wer ein Paar Marschschuhe zu reduziertem Preise bezogen hat, dem sollte ohne weiteres die Berechtigung auf den Bezug von einem Paar Bergschuhen zu reduziertem Preise eingeräumt werden.

Bergschuhe zu vollem Tarifpreise sollen dagegen jederzeit an Bezugsberechtigte abgegeben werden können.

Die Abgabe des neuen Stiefels zum reduzierten Preise wäre auf die Rekruten der Kavallerie zu beschränken. Sie sollen berechtigt sein, neben einem Paare dieser Stiefel auch Quartier-, eventuell Marschschuhe nach Massgabe des Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 1900 zu beziehen, gleich wie die eingeteilten Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten der Ka-

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vallerie. Welcher dieser beiden letztern Schuhe abzugeben ist, sollte dem Entscheide des Bundesrates überlassen werden, da durch die Erfahrung noch festzustellen ist, ob der Quartierschuh allein genügt, ob der Marschschuh vorzuziehen ist oder ob es zweckmässig ist, den Bezug dieser beiden Schuhe, neben dem Stiefel, einzuräumen.

Die Erstellungskosten für die Bergschuhe betragen nahezu Fr. 30, für den Kavalleriestiefel zirka Fr. 40 per Paar.

Diese beiden Fussbekleidungen sollten zum Preise von Fr. 20 per Paar abgegeben werden dürfen. Der Bund würde somit auf dem Paar Bergschuhe Fr. 10, auf dem Paar Kavalleriestiefel Fr. 20 zu seinen Lasten übernehmen.

Die Reduktion auf dem Erstellungspreise der Kavalleriestiefel mag etwas hoch erscheinen ; wir erlauben uns aber zu bemerken, dass sie Fr. 2 weniger beträgt, als was der Bund bisher dem Kavallerierekruten durch Lieferung der gewalkten Stiefelschäfte, die Fr. 22 kosten, geleistet hat.

Im Sinne dieser Darlegungen dürfte der Bundesbeschluss betreffend die Abgabe von Marsch- und Quartierschuhen an Rekruten und eingeteilte Wehrpflichtige des Auszuges und der Landwehr vom 21. Dezember 1900 ergänzt werden. Gleichzeitig empfiehlt sich aber auch eine Abänderung des reduzierten Preises der Quartierschuhe.

Der Anschaffungspreis dieser Schuhe ist seit 1899 von Fr. 10 auf Fr. 13 gestiegen, während der Ansatz des reduzierten Verkaufspreises nur Fr. 5 beträgt. Die leichte Verwendbarkeit des Schuhes und der billige Preis haben den Absatz sehr gesteigert und zu Missbräuchen im Bezüge geführt. Auch aus diesem letztern Grunde scheint uns die Erhöhung des Preisansatzes um Fr. 3, also von Fr. 5 auf Fr. 8, gerechtfertigt zu sein.

Im übrigen wären die Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 1900 aufrechtzuerhalten. Art. 4--6 desselben sollen auch sinngemässe Anwendung finden auf die Abgabe von Bergschuhen und Ordonnanzstiefeln.

Es ist sodann wünschbar, dass in den ergänzenden Bundesbeschluss eine Bestimmung aufgenommen werde, wonach die Preisansätze für die Schuhe und Stiefel je nach Bedarf und Umständen bei der Beratung der bezüglichen Kreditbegehren geändert werden können.

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Gestützt hierauf beehren wir uns, Ihnen den nachstehenden Entwurf eines Bundesbeschlusses zur Annahme zu empfehlen.

: i Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 15. Mai 1908.

Im Namen des sehweiz. Bundesrates: Der Vizepräsident: Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die militärische Fussbekleidung (Ergänzung und [Abänderung des Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 1900).

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 15. Mai 1908, beschjiesst : Art. 1. B'ür die im Gebirge zur Verwendung kommenden Truppen ist eine genügende Kriegsreserve an Bergschuhen, für die Kavallerie eine solche aus OrdonnanzStiefeln anzulegen.

Die Reserven sind sukzessive zu erneuern.

Zu diesem Zwecke sind diese Fussbekleidungen zum reduzierten Preise von je Fr. 20 per Paar an Rekruten und Eingeteilte der in Betracht kommenden Truppengattungen abzugeben.

Die Beschaffung und Erneuerung der Reserven erfolgt aus einem Vorschusskredit nach Analogie des Verfahrens beim Marsch- und Quartierschuh,

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Art. 2. Auf die Abgabe zu reduziertem Preise haben Anrecht : a. Bergschuhe. Alle Rekruten und im Auszuge eingeteilten Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten der Festungsbesatzungen und der Gebirgsartillerie, und zwar: auf e i n Paar, wer nicht schon zwei Paar Marschschuhe zu reduziertem Preifie bezogen hat; auf z w e i Paare, wer noch keine Marschschuhe zu reduziertem Preise bezogen hat.

Das zweite Paar soll indessen erst nach 120 Diensttagen, vom Bezüge des ersten Paares hinweg gerechnet, verabfolgt werden.

6. O r d o n n a n z s t i e f e l für die Kavallerie. Die Rekruten der Kavallerie.

Der Bundesrat ist ermächtigt, die Abgabe von Bergschuhen nach Bedarf und Umständen auf weitere, im Ge'birge zur Verwendung "kommende Truppen und nach Ermessen auf Landwehrtruppen auszudehnen.

Art. 3. Ausser den Bergschuhen und Ordonnanz-stiefeln können den Rekruten und Eingeteilten der 'betreffenden Truppengattungen nach Massgabe des Bundesbeschlusses -vom 21. Dezember 1900 und Art. 2 hiervor je nach der dienstlichen Eignung Marsch- und Quartierschuhe zu reduziertem Preise verabfolgt werden.

Art. 4. Der im Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1900 festgesetzte reduzierte Preis für Quartierschuhe wird "von Fr. 5 auf Fr. 8 per Paar erhöht.

Die Bundesversammlung behält sich vor, je nach Umständen die Ansätze der reduzierten Preise für die vom Bunde beschafften Fussbekleidungen anlässlich bezüglicher Kreditberatungen abzuändern.

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Art. 5. Die durch diesen Beschluss nicht'betroffenen Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 1900 bleiben in Kraft.

Art. 4--6 des letzteren Beschlusses finden auf die Abgabe von Bergschuhen und Ordonnanzstiefeln sinngemässe Anwendung.

Art. 6. Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung desselben beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die militärische Fussbekleidung (Ergänzung und Abänderung des Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 1900). (Vom 15. Mai 1908.)

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27.05.1908

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