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Schweizerisches Bundesblatt.

60. Jahrgang. IV.

Nr. 35.

26. August 1908.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 14. August 1908.)

Der Bundesrat hat eine Beschwerde der A k t i e n g e s e l l s c h a f t Alb. B u s s & Cie. , G e s e l l s c h a f t für E is e n k o n s t r u k ti o n e n , W a s s e r - und Eis e n b a h n b a u t e n , in Basel, gegen die solothurnischen Behörden, welche dieselbe verhalten wollten, eine im Handelsregister gelöschte Zweigniederlassung in Langendorf wieder eintragen zu lassen, gestützt auf folgende Erwägungen als begründet erklärt : In materieller Hinsicht ist vor allem zu untersuchen, ob die Tätigkeit, welche die Aktiengesellschaft Alb. Buss & Cie.

im Kanton Solothurn für den Bau der S. M. B. entwickelt hat, für sie die Pflicht begründen konnte, in einem Handelsregister dieses Kantons eine Filiale einzutragen.

1. Für die Entscheidung dieser Frage sind nur die gesetzlichen Vorschriften massgebend und nicht der Bauvertrag, welcher zwischen der Weissenstein-Bahn-Gesellschaft und der Aktiengesellschaft Alb. Buss & Cie. abgeschlossen worden ist.

Aus den vertraglichen Verpflichtungen dieser Aktiengesellschaft können nur vertragliche Ansprüche entstehen, über welche der zuständige Richter zu entscheiden hat.

Das, was mit der Eintragung in das Handelsregister offenbar hauptsächlich bezweckt war, die Begründung eines Gerichtsstandes im Kanton Solothurn, kann übrigens auch ohnedies, durch einen blossen Gerichtsstands-Vertrag, erreicht werden (vgl. Entscheidung des Bundesrates vom 18. April 1906 Bundesblatt. 60. Jahrg. Bd. IV.

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in Sachen Aktiengesellschaft ,,Merkur", Schokoladen- und Kolonialhaus in Ölten ; Bundesbl. 1906, III, S. 44).

2. Eine Zweiganstalt ist dann als Filiale im Sinne des Art. 624 des Obligationenrechts zu betrachten, wenn sie Geschäfte, wie sie zum Zweck der Unternehmung gehören,, abschliessen kann und hierfür eine gewisse Selbständigkeit besitzt.

Dies trifft im vorliegenden Falle nicht zu.

Die Geschäftstätigkeit der Aktiengesellschaft Alb. Buss & Cie. besteht laut dem Eintrag im Handelsregister in der Erstellung von Eisenkonstruktionen, Wasser- und Eisenbahnbauten. Die Zweiganstalt in Langendorf ist aber keineswegs befugt, Werkverträge dieses Inhaltes abzuschliessen. Sie ist nur eines einzigen Geschäftes, des Baues der Weissensteinbahn, wegen geschaffen worden, und auch diesen Vertrag hat nicht das Zweiggeschäft, sondern das Hauptgeschäft in Basel abgeschlossen ; das Zweiggeschäft hat bloss die Aufgabe, bei der Erfüllung des Vertrages mitzuwirken.

Die Funktionen, welche den in Langendorf stationierten Organen der Rekurrenten übertragen waren, wie z. B. die Einstellung von Arbeitern, die Lohnauszahlungen, Gesuche um vorübergehende Bewilligung von Sonntagsarbeit, sind nur akzcssorischer Natur und stellen nicht diejenige Tätigkeit dar, welche einer Filiale zukommen müsste. Dies hat sowohl das Bundesgericht in Sachen Fietz und1 Leuthold (Entscheide des Bundesgerichts, XXII, S. 15), als auch der Bundesrat in seinem Entscheide vom 5. Dezember 1898 in Sachen C. Aebli-König (Bundesbl. 1898, V, S. 516) deutlich ausgesprochen.

Die Rekurrenten hatten daher nicht die gesetzliche Pflicht, ihr Zweiggeschäft in Langendorf als Filiale im Kanton SoloIhurn ins Handelsregister eintragen zu lassen ; aus dem gleichen Grunde kann die Löschung der ohne gesetzliche Verpflichtung angemeldeten Eintragung nicht als ungesetzliche aufgehoben werden.

Der Bundesrat hat an die durch den Rücktritt des Herrn Gauvain freigewordene Stelle eines Sekretärs des Zentralamtes für internationalen Eisenbahntransport gewählt : Herrn Alfred T o n d e u r - S c h e f f l e r , dermalen französischer Vizekonsul in Ventimiglia.

655 An den vom 20.--23. September 1908 in Arlon (Belgien) . stattfindenden Kongress für Ausbreitung und Pflege der französischen Sprache werden abgeordnet : Herr Bernard B o u v i e r , Professor an der Universität Genf, und Herr Jean B o n i n a r dl, Professor der romanischen Sprachen an der Universität Lausanne.

: Es werden folgende Bundesbeiträge zugesichert : 1. Dem Kanton T h u r g a u an die auf Fr. 90,000 veranschlagten Kosten der Korrektion und Verbauung des Dorf- und Rothbaches auf Gebiet der Gemeinden Schönenberg, Neukirch a. Th. und Schweizersholz, 50 % , im Maximum Fr. 45,000.

'2. Dem Kanton W a l lis an die auf Fr. 85,000 veranschlagten Kosten für Bnfcwässerungsarbeiten an der Leukerstrasse bei Rumeling und Uferschutzanlagen am rechten Ufer der Dala, auf Gebiet der Gemeinde Inden, 50 % , im Maximuni Fr. 42,500.

3. Dem Kanton G r a-u b ü n d e n an die auf Fr. 23,000 veranschlagten Kosten für die Erstellung eines Waldweges Valparghera-Juchs, der Stadtgemeinde Chur, 20 % , im Maximum Fr. 4600.

, · , (Vom 17. August 1908.)

Die Eröffnung des regelmässigen Betriebes der Teilstrecken Morteratsch'-Berninahäuser und Pontresina-Celerina der Bernina- · bahn wird auf Dienstag den 18. August 1908 gestattet.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

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1908

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26.08.1908

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