706

# S T #

v o n

Departementen li ändealtungsstellenstellen des Bundes.

Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1907 und 1908.

1808.

Monate.

1907.

Ff.

Januar . . .

1908.

Fr.

4.916,057. 84 5,089,313. 67

F.lohreinnahme,

Mindereinnahme,

Fr.

Fr.

173,255. 83

--

. .

5,034,189. 96 5,681,254.07

547,064. 11

--

März

.

. .

6,008,861. 60 6,288,911. 70

280,050. 10

--

April

.

. .

6.267,547. 11 5,898,721. 86

M a i. . . .

6,025,896. 08 5,843,042. 62

-- -- -- -- --

Februar

Juni . . . .

5,727,949. 55 5,605,724. 45

Juli . . . .

5,846,491. 70 5,364,165. 66

August . . .

5.900,692. 27 5,186,831. 96

September . .

5,887,516.11 5,976,022. 18

Oktober

7,065.059. 68 6,864,032. 44

. .

November . .

6,381,520. 65

Dezember . .

7,303,438. 87

88,506. 07

368,825. 25 182,853. 46 122.225. 10 482,326. 04 713,860. 31

--

--

201,027. 24

--

982,241. 29

Total ·72,365,221. 42 Auf Ende Okt. 58,680,261. 90 57,698,020. 61

707

Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der elektrischen Trambahngeseüschaft Lugano-Tessereîe wünscht die im Bau befindliche Linie von Lugano nach Tesserete, samt Zugehör, elektrischen Einrichtungen und Betriebsmaterial, im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes betreffend Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen, vom 24. Juni 1874, im 8. Rang zu verpfänden, behufs Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 250,000, das zum Bau der Bahn verwendet werden soll.

Soweit die Bahn auf der Strasse angelegt ist, ergreift das Pfandrecht ausser Oberbau, Betriebsmaterial und Zugehör lediglich das Recht zur Benützung der Strasse für die Bahnanlage nach Massgabe des kantonalen Pflichtenheftes, nicht aber auch den Strassengrund.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren hiermit öffentlich bekannt gemacht, unter Ansetzung einer mit dem 25. November 1908 zu Ende gehenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 3. November 1908.

(1.)

Im Namen des Schweiz. Bundesrates: Schweiz. Bundeskanzlei.

Erweiterung des Länderverzeichrcisses.

Infolge des von verschiedenen Seiten geäusserten Wunsches um Trennung der statistischen Erhebungen des Handelsverkehrs mit Australien und den Inseln des Stillen Ozeans wird die bisherige Ländergruppe 39 vom 1. Januar 1909 an wie folgt aufgeteilt : 39 : Australischer Bund mit Einschluss von Tasmanien.

40 : Neu-Seeland, Britisch und Deutsch Neu-Guinea, Neu-Kaledonien und übrige Inseln des Stillen Ozeans.

Der Handelsstand, sowie die Speditionsfirmen und Verkehrsanstalten werden daher ersucht, vom 1. Januar 1909 an die

708 Deklarationen für alle Verkehrsarten gemäss der neuen Einteilung anzufertigen. Der Vorrat an bisherigen Deklarationsformularen kann noch verwendet werden.

B e r n , den 7. November 1908.

(3.)..

Schweiz. Oberzolldirektion.

Erbenaufruf.

Am 23. September 1908 starb in Walteten, Gemeinde Riscb, Jungfrau Anna Maria Katharina Kost, geboren den 30. November 1832, Tochter des Karl Josef Kost und der Anna Maria geb. Knüsel in der Walteten, und da deren Erben hierseits nicht alle bekannt sind, so hat das Kantonsgericht Zug, auf Ansuchen des tit. Bürgerrates von Risck, nachfolgenden Erbenaufruf bewilligt.

Mit Bewilligung des Kantonsgerichtes Zug und auf Verlangen des tit.

Bürgerrates von Risch werden anmit, gestützt auf § 287 des zugerischen Erbrechtes alle diejenigen, welche auf den Nachläse der Genannten Erbansprüche geltend machen zu können glauben, gerichtlich aufgefordert, ihre Ansprüche unter Beilegung amtlicher Verwandtschaftsausweise, bis spätestens Samstag, den 30. Januar 1009 der Gerichtskanzlei Zug schriftlich und mit Stempel versehen, einzureichen, ansonst nach Ablauf dieser Frist keine weitere Erbsanmeldungen mehr berücksichtigt würden und Nichtangemeldete von der Erbschaft ausgeschlossen bleiben.

Gleiche Aufforderung ergeht auch an die tit. Waisenämter von allfällig abwesenden oder bevormundeten Erben der Genannten und auch an solche, die das Recht zu diesem Abrufe bestreiten.

Z u g , den 4. November 1908.

(3.)-Auftrags des Kantonsgerichtes: Carl Stadlei'j Gerichtsschreiber.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch.

Das schweizerische Zivilgesetzbuch vom '10. Dezember 1907 kann von jedermann in deutscher, französischer oder italienischer Sprache broschiert zum Preise von Fr. 1 bezogen werden beim

Drucksachenbureau der Schweiz. Bundeskanzlei.

709

Drucksehrita zu Händen der Bundesversammlung.

Für Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung an das Drucksachenbureau der Bundeskanzlei adressiert werden, ist eine Auflage von mindestens 300 Exemplaren (für Pläne und Karten mindestens 350 Exemplare) erforderlich (wo der deutsche und französische Text vorhanden, 300 deutsche und 150 französische). Bei direkter Versendung unter Privatadresse und ohne Vermittlung unseres Drucksachenbureaus ist an letzteres für den Bedarf des Archivs und für Nachforderungen stets eia kleiner Vorrat einzusenden.

B e r n , im Februar

1904.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Warenbeschädigungeü anlässlich der Verzollung.

(Reproduziert.)

Infolge häufiger Reklamationen wegen Waren beschädigungen bei Anlass der Verzollung wird auf die Bestimmungen von Art. 23 des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und Art. 41, letztes Alinea, der Vollziehungsverordnung zu genanntem Gesetz aufmerksam gemacht, wonach das Ab- und Wiederaufladen der zur zollamtlichen Revision zu stellenden Frachtgüter und Gepäckstücke, das Ö f f n e n , das A u s - und W i e d e r e i n p a c k e n , sowie das Abwiegen, das Hin- und Hertransportieren zu und von den Revisionslokalen S a c h e des W a r e n f ü h r e r s , d. h. der Güterexpedition oder des mit der Vermittlung b e a u f t r a g t e n S p e d i t o r s und nicht der Organe der Zollverwaltung ist.

Einzig bei den Postsendungen geschieht das Aus- und Wiedereinpacken durch das betreffende Zollpersonal.

Reklamationen wegen Warenbeschädigung sind daher, abgesehen von Postsendungen, nicht an die Zollverwaltung, sondern an d i e j e n i g e S p e d i t i o n s V e r m i t t l u n g zu richten, welche im Namen des Empfängers die Zollformalitäten zu erfüllen hatte.

B e r n , den 28. Januar 1898.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1908

Année Anno Band

5

Volume Volume Heft

46

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.11.1908

Date Data Seite

706-709

Page Pagina Ref. No

10 023 096

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.