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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Uebergabe des Schneebruchs auf dem St. Gotthard an die Kantone Uri und Tessin.

(Vom 25. November 1874.)

Tit.!

Der Art. 30 der neuen Bundesverfassung enthält in seinem lezten Alinea folgende Bestimmung: g O ,,Für Besorgung des Schneebruchs auf dem St. Gotthard er,,halten die Kantone Uri und Tessin eine jährliche Entschädigung ,,von Fr. 40,000 für so lange, als die Straße über den Bergpaß ,,nicht durch eine Eisenbahn ersezt sein wird."

Nach Art. l der Uebergangsbestimmungen ist diese Entschädigung vom Momente des Uebergangs der Militärlasten an den Bund zu bezahlen und hätten also von jenem Moment an die Kautone die Besorgung des Schneebruchs zu übernehmen.

Sowohl bezüglich der Vertheilung der Entschädigung auf die beiden Kantone, als bezüglich des Zeitpunktes, auf welchen die Uebergabe des Schneebruchs zu erfolgen hat, ergeben sich Schwierigkeiten, welche den Bundesrath veranlaßen, Ihnen den mitfolgenden Beschlußantrag zu unterbreiten.

I. Die Vertheilung der Entschädigung auf die beiden Kantone betreffend, so versuchte der Bundesrath vorerst eine gütliche VerBundesblatt. Jahrg. XXVI. Bd. III.

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826 ständigung unter den beiden Kantonen zu erzielen. Dieselbe ·scheiterte jedoch hauptsächlich an dem Unistande, daß, während Tessin als die Grenze, bis zu welcher die beiden Kantone den Schneebruch zu besorgen hätten, das Hospiz bezeichnet wissen wollte, Uri sich des Bestimmtesten dahin aussprach, daß es seinerseits sich nicht entschließen könne, den Schneebruch über die Kantonsgrenze, welche 4 Kilometer unter dem Hospiz sich befindet, hinaus zu besorgen. .Der Bundesrath hätte zwar ebenfalls für vortheilhaft gehalten, es wäre das Hospiz als Grenze für den Sehneebruch bezeichnet worden, weil sich dort die nöthigen Räumlichkeiten für Unterbringung von Mannschaft und Pferden befunden hätten. Angesichts aber der positiven Weigerung der Regierung des Kantons Uri, gegen die sich vom rechtlichen Standpunkte aus nichts einwenden laßt, muß als Ausgangspunkt für die Vertheilung der Entschädigung angenommeil werden, daß jeder Kanton den Schneebruch bis zur Kantonsgrenze zu besorgen habt;. Im Fernern liait der Bundesrath dafür, daß die Vertheilung der Entschädigung auf Grundlage der bisherigen Kosten des Bundes, und zwar nach Maßgabe einer Durchschnittsberechnung der legten 10 Jahre, erfolgen sollte.

Die diesfalls angestellten genauen Erhebungen, gegen deren Richtigkeit die Kantone keine Einwendung erhoben haben, ergeben folgendes Resultat: Die Gesammtkosten des Schneebruchs während der leztcn 10 Rechnungsjahre (1864 bis inklusive 1873) betragen Fr. 487,549.84 oder durchschnittlich per Jahr Fr. 48,754. 98.

Davon entfallen :

In 10 Jnhren.

Durchschnittlich per Jahr,

a. finf das Kanlonsgebict von Uri bis zur Kantonsgrenze Fr. 199,529. 78 'Fr. 19,952. 98 b. ajf das Kanton.sgebiet von fessin .

.

.

. ,, 288,020. 06 ,, 28,802. -- Total wie oben Fr. 487,549. 84

Fr. 48,754. 98-

Wird die Entschädigung von Fr. 40,000 im Verhältnisse dieser Kosten auf die beiden Kantone verlheilt, so erhält Uri Fr. 16,370. -- Tessin ,, 23,630. -- Total Fr. 40,000. --

827 Dieß sind denn auch die Beträge, welche wir den beiden Kantonen von der Uebernahme des Sehneebruchs hinweg für solange alljährlich auszubezahlen beantragen, als die Straße über den Bergpaß nicht durch eine Eisenbahn ersezt sein wird.

II. Was den Zeitpunkt betrifft, auf welchen die Uebergabe des Schneebruchs an die beiden Kantone zu erfolgen hat, so ist es sehr wahrscheinlich, daß der Bund schon für das Jahr 1875 die Militärlasten übernehmen, und daher gemäß Art. l der Uebergangsbestimmungen auch keine Zollentschädigungen mehr ausbezahlen wird.

Demgemäß hätte auch die Uebergabe des Schneebruchs auf 1. Januar 1875 zu erfolgen.

Diesem stehen nun aber gewichtige konstitutionelle Bedenken deshalb im Wege, weil das neue Militärgesez, von welchem die Uebernahme der Militaristen, abhängt, im besten Falle erst Anfangs März ins Leben treten, wird-.

Die beiden Kantonsregierungen haben sich, daher, und wie uns scheint mit Recht, übereinstimmend geweigert, schon auf 1. Januar den Schneebruch zu übernehmen ; es wäre eine solche Uebergabe mitten in der Campagne auch, praktisch nicht wohl ausführbar.

Beinahe noch schwieriger aber gestaltet sich die Ausfuhr barkeit der Uebergabe auf das Frühjahr, weil im Mai oder Juni das Ausschneiden der Bergstraße, gerade die schwierigste oder kostspieligste Arbeit, zu erfolgen hat.

, ' '(' Um allen diesen. Schwierigkeiten zu begegnen;, glaubt Ihnen der Bundesrath das Auskunftsmittel vorschlagen zu sollen, die Uebergabe des Schneebruchs auf 1. Juli, also auf einen Zeitpunkt anzusezen, in welchem voraussichtlich der Gotthardpaß vollständig schneefrei ist. Die Folge davon wäre, daß die Kantone für das Jahr 1875 nicht die volle Entschädigung von Fr. 40,000, sondern nur eine Quote dieser Fr. 40,000 zu fordern hätten, nach Maßgabe der Kosten, die nach einer Durchschnittsberechnung auf die zweite Hälfte des Kalenderjahres entfallen.

Nach den gemachten Berechnungen betragen die Schneebruchkosten in den Monaten Juli bis Dezember der lezten 10 Jahre (1864 bis 1873) Fr. 80,797 oder per Jahr Fr. 8079. 78.

Wenn auf die durchschnittlichen Jahreskosten von Fr. 48,784. 98 eine Entschädigung von Fr. 40,000 entfällt, so fällt auf obige Kosten des zweiten Halbjahres eine solche ton Fr. 6628. 90.

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Auf die beiden Kantone im gleichen Verhältnisse wie die Hauptsumme selbst vertheilt, trifft es finden Kanton Uri a raison von Fr. 16,370 = Fr. 2712. 88 ,, ,, Tessin ,, ,, ,, ,, 23,630 = ,, 3916. 02 Total wie oben Fr. 6628. 90 Die beiden Kantone haben allen Grund, mit der pro 1875 vorgeschlagenen Anordnung zufrieden zu sein, da ihnen damit der Bund den schwierigen und weitaus kostspieligem Theil des Schneebruchs und des Ausschneidens, welcher in der ersten Hälfte des Jahres zu besorgen ist, abnimmt und die Kantone Gelegenheit und Zeit erhalten, sich für die Schneebruchzeit von 1875/76 gehörig einzurichten.

Wir empfehlen deshalb de» beiliegenden Bundesbeschluß Ihrer Genehmigung und benuzen den Anlaß, Sie, Tit, unserer vollkommensten Hochachtung M versichen.

> B e r n , den 25. November 1874.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Schenk.

1

5 Der Kanzler der Eidgenossenschaft;

*>

Schiess.

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(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

Uebergabe des Schneebruchs auf dem Bt. Gotthard an die Kantone Uri und Tessin.

Die Bundesversammlung der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , in Vollziehung des Art. 30 lezte Lemma der Bundesverfassung und nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 25. November 1874,

beschließt: Art. 1. Die in Art. 30 lentes Lemma der Bundesverfassung den beiden Kantonen Uri und Tessin für die Besorgung des Schneebruches auf dem St. Gotthard zugesicherte jährliche Entschädigung von Fr. 40,000 wird auf die beiden Kantone vertheilt und vom Jahr 1876 an avisbezahlt wie folgt: Uri erhalt jahrlich Fr. 16,370 Tessin ,, ,, ,, 23,630 Gegen diese Entschädigung liegt jedem Kantone die Offenhaltung des Bergpasses bis zur Kantonsgrenze ob.

Art. 2. Die Verpflichtung zur Uebernahme des Schneebruches beginnt mit dem 1. Juli 1875. Die beiden Kantone erhalten für die Offenhaltung des Passes wahrend der Monate Juli bis Ende Dezember eine Entschädigung von Fr. 6628. 90, von welcher Fr. 2712. 88 auf Uri und Fr. 3916. 02 auf Tessiu entfallen.

Art. 3. Dieser Beschluß tritt als nicht allgemein verbindlicher Natur sofort in Kraft.

Der Bundesrath ist mit der Vollziehung beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Eisenbahn Bözenegg-Nordostbahn.

(Vom 2. Bomber 1874.)

Tit. !

Davon ausgehend, daß die in der Ueberschrift bezeichnete Eisenbahn als Fortsezung der Seethalbahn (Emmenbrucke-BeinwylSeon-Lenzburg oder Hunzenschwyl) unfehlbar müsse und werde erstellt w erden, daß aber ' die Arbeiten an jener mit großen Kosten verbundenen Bahn nicht wohl begonnen werden können, bevor die Seethalbahn in Angriff genommen sei. stellen die Inhaber der Konzession das Gesuch, daß die Frist für die Leistung des Finanzausweises und den Beginn der Erdarbeiten um wenigstens ein Jahr verlängert werden möchte.

Ohne uns zu weitem Bemerkungen veranlaßt zu sehen, empfehlen wir ihnen Gewährung des Gesucnes und Annahme des nachfolgenden Beschlußentwurfes.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Uebergabe des Schneebruchs auf dem St. Gotthard an die Kantone Uri und Tessin. (Vom 25. November 1874.)

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1874

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19.12.1874

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825-830

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