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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches.

(Vom 24. Juli 1908.)

Getreue, liebe Eidgenossen l Die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches, das mit dem 1. Januar 1912 in Kraft treten wird, erfordert in einer Reihe von Punkten die Mitwirkung der Kantone. Es ist im Schlusstitel des Zivilgesetzbuches, Art. 52,-und an verschiedenen ändern Stellen des Gesetzes hierauf hingewiesen, und wir halten es bei dem Umfang und den Schwierigkeiten dieser Aufgabe als dringend wünschenswert, dass die Kantone diese Einführungsund Vollziehungsarbeiten schon jetzt an die Hand nehmen.

Die Art und Weise, wie die Kantone ihre Aufgabe zu lösen gedenken, müssen wir im allgemeinen ganz denselben anheimstellen. Es liegt aber im allseitigen Interesse, dass diese Einführungserlasse möglichst vollständig und im Geiste des Bundesreehtes zur Durchführung gelangen. Um nun diese Arbeit zu erleichtern, haben wir uns für verpflichtet erachtet 1. eine Übersicht sämtlicher notwendigen oder wünschenswerten Einführungsbestimmungen aufzustellen und 2. eine schematische Gruppierung derselben anzulegen.

Beides stellen wir Ihnen hiermit in einem Memorial des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes vom heutigen Tage zur Verfügung. Sie werden sich an Hand desselben darüber entscheiden, in welcher Weise Sie für Ihren Kanton der gestellten Aufgabe nachzukommen gedenken. Jeder Kanton wird dabei seine Eigentümlichkeiten aufweisen, die in dem Memorial nur angedeutet und in Erinnerung gerufen werden können. Was

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notwendig geordnet werden muss und was sich nur als mehr oder weniger wünschenswert erweist, wird sich nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuches selbst und nach den Hinweisungen des Memorials für jeden Kanton mit einiger Sicherheit beantworten lassen.

Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement wird Ihre Entwürfe gerne einsehen und auf Ihren Wunsch weitere Ratschläge erteilen, soweit dies gegenüber den verschiedenartigen kantonalen Verhältnissen und Bedürfnissen in seinen Kräften liegt.

Wir benützen auch diesen Anlass, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns dem Machtschutze Gottes zu empfehlen B e r n , den 24. Juli 1908.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Brenner.

Der Kanaler der Eidgenossenschaft : Kingier.

Beilage.

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Zur Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Memorial des

Spossiglieli Justiz- und Polizeidpiemeols an die Kantone.

(Vom

24. Juli 1908.)

Gemäss Art. 52, Abs. 2, des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches sind die Kantone, soweit das neue Recht zu seiner Ausführung notwendig der Ergänzung durch kantonale Anordnungen bedarf, verpflichtet, solche aufzustellen, können sie aber, vermöge der ihnen vom Bunde hierfür erteilten Ermächtigung, auf dem V e r o r d n u n g s w e g e erlassen.

Es betrifft dies namentlich die Vorschriften über die Zuständigkeit der Behörden, das Verfahren und die unerlässlichen Organisationsbestimmungen.

Daneben ist dem kantonalen Zivilrecht ein gewisses Gebiet zur näheren Ordnung zugewiesen und bleibt es den Kantonen unbenommen, die in dem Zivilgesetzbuch selbst fakultativ vorgesehenen Ergänzungen und die öffentlich-rechtlichen Verhältnisse, so wie sie es als wünschenswert betrachten, zu ordnen und hierfür gemäss ihrem Verfassungsrecht den Weg der G e s e t z g e b u n g zu beschreiten oder V e r o r d n u n g e n zu erlassen.

Man wird danach zwei Gruppen von Einführungsbestimmungen der Kantone unterscheiden können : Die Vorschriften z u r A n w e n d u n g d e s Z i v i l g e s e t z b u c h e s durch Festsetzung der kompetenten Behörden und des vor diesen zu

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beobachtenden Verfahrens, und die Vorschriften k a n t i o n a l e n R e c h t e s über Ergänzung des Zivilgesetzbuches durch or- · ganisatorische Bestimmungen und materielles Zivilrecht. Dazu kommen als dritte Gruppe die Vorschriften, die nur für die Übergangszeit bestimmt sind, die eigentlichen Ü b e r g a n g s bestimmungen.

Die kantonalen Einführungsgesetze (oder -Verordnungen) werden also drei Abteilungen oder Titel auf weisen : 1. Zuständigkeit der Behörden und Verfahren vor denselben, 2. Organisatorische Vorschriften und kantonales Zivilrecht, 3. Übergangsbestimmungen, sei es, dass man sie in ein einziges Gesetz vereinigt oder verschiedene Gesetze und Verordnungen aufstellt.

Erster Titel.

Zuständigkeit und Verfahren.

Die Z u s t ä n d i g k e i t der B e h ö r d e n ist im Zivilgesetzbuch der kantonalen Ordnung in dem Sinne zugewiesen, dass, wo vom Richter die Rede ist, nur gerichtliche Instanzen als zuständig bezeichnet werden dürfen, während, wo von der zuständigen Behörde überhaupt die Rede ist, die Kantone nach ihrem Ermessen die Kompetenz einer gerichtlichen oder einer administrativen Behörde zuteilen können. Welchen Weg die Kantone in den letzteren Fällen einschlagen sollen, bestimmt sich durch ihre allgemeinen organisatorischen Einrichtungen.

Die Kantone der Ost- und Zentralschweiz anerkennen vorzugsweise eine administrative Zuständigkeit, diejenigen der Westschweiz eine gerichtliche.

A. Fassen wir die nach Vorschrift des Zivilgesetzbuchesoder nach Ermessen der Kantone dem Richter zugewiesenen Kompetenzen in einen ersten Unterabschnitt zusammen, so lassen, sich hier zwei Gruppen von Fällen unterscheiden : Fälle, in denen der Richter a u f e i n s e i t i g e s B e g e h r e n eingreift, und solche, in denen der richterlichen Entscheidung eine P a r t e i v e r h a n d l u n g vorangeht. Beide unterscheiden sich namentlich in bezug auf das Verfahren.

I. Z u s t ä n d i g k e i t bei Ver f ü g u n g e n auf e i n s e i t i g e s B e g e h r e n . Man wird hier Fälle unterscheiden, bei denen es sich empfiehlt, einem Einzelrichter dieMöglichkeit rascher Verfügung einzuräumen, und solche, in denen eine kollegiale Beratung empfehlenswert ist. Hält man

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diese beiden Richtungen auseinander, so gelangt man zu zwei Arten von zuständigen Richtern : 1. E i n z e l r i c h t e r (Gerichtspräsident, Friedensrich- § t *3u ter). Dieser Instanz könnten, unter Vorbehalt der Fälle, in denen nach dem Zivilgesetzbuch nicht unbedingt der Richter als zuständig erklärt werden muss, sondern auch eine administrative Instanz eingeführt werden dürfte, nach den in den Kantonen bishin vorherrschenden Übungen etwa folgende Gegenstände zugewiesen werden : 45, Abs. l (Berichtigung von Eintragungen im Zivilstandsregister), 103, 104 (Abkürzung der Wartefrist), 140, Abs. 2 (Aufforderung, bei böswilligem Verlassen eines.

Ehegatten), 165 (Aufhebung der Entziehung der Vertretungsbefugnis der Ehefrau), 167 (Ermächtigung der Ehefrau zur Berufsausübung), 169, 170, Abs. l und 3, 171, 172 (Schutz der ehelichen Gemeinschaft), . 185 (Gütertrennung auf Begehren eines Gläubigers), 187, Abs. 2 (Aufhebung der Gütertrennung), 205, Abs. 2 (Verlangen der Sicherstellung der Ehefrau), 189, Abs. 3 (Sicherheitsleistung bei güterrechtlicher Auseinandersetzung), 246 (Festsetzung des Beitrages an die ehelichen Lasten), 410, Abs. 2 (Fristansctzung bei Geschäften Bevormundeter),, 463, Abs. 2 (Umwandlung der Sicherstellung), . 464 (Sicherstellung der Miterben des Ehegatten), 507, Abs. 2 (Protokollierung mündlicher Verfügungen), 602, Abs. 2 und 3 (Ernennung eines Erbenvertreters), 611, Abs. 2 (Losbildung), 612, Abs. 3 (Steigerungsanordnung), 618 (Bestellung von Sachverständigen betreffend Schätzung von Grundstücken, soweit nicht ständige Kommissionen hierfür ernannt werden wollen, vgl. unten § 70), *) Wir bezeichnen die Bestimmungen, die nach der Natur der Sache als eine einheitliche Vorschrift erscheinen, als Paragraphen, wobei es in der Ausführung selbstverständlich vorkommen kann, dass je nach den Verhältnissen und Bedürfnissen der einzelnen Kantone diese Paragraphen mit näheren Ausführungen in mehrere zu zerlegen oder zu entwickeln sind (vgl. namentlich §§ 6, 19, 23,. 41, 43, 56, 57, 61, 64, 70, 72, 80, 81).

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662 699 760 762 763 808,

(Anordnungen bei ausserordentlicher Ersitzung), (Erlass von Verboten betreffend Wald und Weide), (Sicherstellung bei Nutzniessung), (Entziehung des Nutzniessungsgegenstandes), (Anordnung der Inventaraufnahme), Abs. l und 2, 809, 810, 811 (Sicherung des Grundpf andgläubigers), 833, 834, 852 (Verlegung der Pfandhaft), 839 (Sicherheitsleistung), 860, Abs. 3 (Verfügung betreffend Stellvertretung im Pfandtitel), 861 (Zahlungen des Grundpfandschuldners), 864, 870, 871 (Kraftloserklärung von Pfandtiteln), 961 (Vormerkungsanordnung), 966, Abs. 2 (Vorläufige Eintragung).

§"2.

2. K o l l e g i a l g e r i c h t e (Bezirksgerichte, Amtsgerichte etc.). Diese könnten zu Verfügungen auf einseitiges Begehren namentlich im Falle der? Verschollenerklärung (35) als zuständig bezeichnet werden.

§ 3.

3. Das richterliche V e r f a h r e n richtet sich in den beiden Zuständigkeitsgruppen natürlich nach der bisherigen Übung in den Kantonen. Es wäre aber nicht unangemessen, zu bestimmen, dass die Begehren mündlich oder schriftlich angebracht werden können, und dass der Richter die- Parteien vorladen und anhören darf oder soll, sobald keine Gefahr im Verzüge ist.

Ferner kann im Anschluss an das allgemeine kantonale Verfahren über Protokollaufnahme, Kostenvorschuss u. dgl.

Näheres angefügt werden.

I I . Z u s t ä n d i g k e i t b e i g e r i c h t l i c h e n Verh a n d l u n g e n . Im allgemeinen muss sich diese nach den Bestimmungen der kantonalen Prozessgesetze richten, und wir nehmen an, dass es, wo im folgenden nicht etwas besonderes vorgesehen wird, bei den ordentlichen Kompetenzvorschriften der Kantone sein Bewenden haben könne (z. B. 28, 78, 87 und 88, 93, 430, 519, 598, 671, 673 und 674, 679, 706, 975 und 976). Allein gewisse Fälle erfordern eine besondere Ordnung, auch wo dieselbe im Zivilgesetzbuch nicht, wie z. B. betreffend die V a t e r s c h a ì t s k l a g e , speziell geregelt ist.

Auch hier wird die Zuständigkeit des Einzelrichters und die der Kollegialgerichte unterschieden werden müssen.

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1. E i n z e l r i c h t e r (Gerichtspräsident, Friedensrich- § 4.

1er). Dieser Instanz könnten,, unter dem gleichen Vorbehalt wie oben, etwa folgende Fälle zugewiesen werden : 75 (Anfechtung von Vereinsbeschlüssen), 234 (Aufhebung der Gütergemeinschaft auf Begehren eines Gläubigers), 334 (Forderungen der Kinder in gemeinsamem Haushalt), 348 (Eintritt eines Gemeinders in die Wirtschaft des Übernehmers), 590 (Unterlassung der Anmeldung in das öffentliche Inventar), t>04 (Verschiebung der Teilung), 613 (Verfügung betreffend besondere Gegenstände bei der Erbteilung), 621, 625 (Verfügung betreffend Übernahme eines landwirtschaftlichen Gewerbes), 651 (Aufhebung des Miteigentums), 669 (Abgrenzungspflicht), 690 (Verfügung bei Entwässerungen), 691 (Verfügung bei Durchleitungen), '693 (Verlegung von Leitungen), 694 (Einräumung eines Notweges), 710 (Einräumung eines Notbrunnens), 743, 744 (Ordnung der Dienstbarkeiten bei Teilung der Grundstücke), 766 (Liquidation eines Nutzniessungsvermögens), 775 (Abtretung von Forderungen, die in Nutzniessung stehen), 927, 928 (Besitzesklagen).

In allen diesen Fällen kann das Verfahren, unter Anlehnung an bestehendes kantonales Prozessrecht, summarisch gestaltet werden.

2. K o l l e g i a l g e r i c h t e (Bezirksgerichte, Amtsgerichte etc.). Diese könnten namentlich für folgende Fälle als anständig erklärt werden : 30 (Anfechtung von Namensänderungen), 49 (Feststellung des Lebens oder Todes einer Person), 111 (Einspruchsklagen gegen Eheschliessung), 120 bis 136 (Ungültigkeitsklagen), 137 bis 157 (Ehescheidung), 183, 184 (Anordnung der Gütertrennung), 189 (Auseinandersetzung bei Gütertrennung), Bundesblatt. 60. Jahrg. Bd. IV.

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§ 5.

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253, 260 269 305,

256 (Anfechtung der Ehelichkeit), bis 262 (Ehelicherklärung und deren Anfechtung), (Aufhebung der Kindesannahme), 306 (Aufhebung der Anerkennung eines ausserehelicheit Kindes), 307 bis 323 (Vaterschaftsklagen).

6*).

3. Das V e r f a h r e n ist für einzelne dieser Fälle besonders zu regeln, im Anschluss an das bestehende kantonale Prozessrecht. Dies betrifft namentlich den V a t e r s c h a f t s p r o z e s s. Es kann hier ein Zusammenwirken der Administrativbehörden (Gemeindeorgane und Polizei) und der Gerichte vorgesehen werden, wie es zurzeit vielfach betreffend Anzeige der ausserehelichen Schwangerschaft, Massregeln gegen Niederkunftsverheimlichung, Fürsorge für Mutter und Kind, Feststellung der Vaterschaft u. a. besteht. Namentlich ist an die Ernennung eines Beistandes zu erinnern (311).

Vorzusehen ist die Anzeige von Standesänderungen an das.

Zivilstandsamt (47).

Für die vorsorglichen Massregeln kann, soweit sie nicht ohnedies besteht, die Kompetenz des Gerichtspräsidenten angeordnet werden (145, 170, Abs. 2).

B. Der Zuständigkeit der Gerichte steht diejenige d e r A d m i n i s t r a t i v b e h ö r d e n zur Seite, die von den Kantonen überall da angeordnet werden darf, wo das Zivilgesetzbuch die Zuständigkeit nicht ausdrücklich dem Richter zuweist. Die Abgrenzung kann, wie oben bemerkt, in sehr verschiedener Weise getroffen werden. In jedem Falle wird man aber auch hier die Zuständigkeit verschiedener administrativer Instanzen unterscheiden müssen. Wir folgen der vorherrschenden Auffassung in dem bestehenden Rechte, wenn wir etwa folgendermassen nach den beiden Richtungen ausscheiden : I. A d m i n i s t r a t i v b e h ö r d e n erster Instanz (Gemeindebehörden). Hier werden gewisse Fälle einem Einzelbeamten, andere einem Kollegium zugewiesen werden müssen.

§ 7 1. Dem E i n z e l b e a m t e n (Gemeindeammann, Gemeinderatspräsident etc.) wäre etwa zuzuweisen : 46 (Entgegennahme von Anzeigen betreffend Findelkinder), 164 (Veröffentlichung der Entziehung der Vertretungsbefugnisder Ehefrau), *) Siehe Anmerkung zu § 1.

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333 (Vorkehren betreffend geisteskranke und geistesschwache Hausgenossen), 490 (Aufnahme des Inventars bei Nacherbeneinsetzung), 720, 721 (Entgegennahme von Fundanzeigen, Anordnung der Versteigerung).

2. Der k o l l e g i a l e n u n t e r e n I n s t a n z (Ge- § 8.

meinderat) wären etwa folgende Fälle zuzuweisen : 84 (Aufsicht über Stiftungen, die der Gemeinde angehören), 109 (Erhebung des Eheeinspruches wegen eines Nichtigkeitsgrundes), 121 (Erhebung der Nichtigkeitsklage), 256 (Beschluss betreffend Anfechtung der Ehelichkeit), 262 (Beschluss betreffend Anfechtung der Ehelicherklärung), 267 (Ermächtigung zur Kindesannahme), 306 (Beschluss betreffend Anfechtung der Anerkennung eines ausserehelichen Kindes), 504, 505 (Aufbewahrung letztwilliger Verfügungen), 550 (amtliches Begehren um Verschollenerklärung), 551 (Massregeln zur Sicherung des Erbganges), 517, 556 bis 559 (Eröffnung letztwilliger Verfügungen), Schlusstitel 59, 273 h (Klage auf Vollziehung von Auflagen).

I I . D i e o b e r e a d m i n i s t r a t i v e I n s t a n z zerfällt in den grösseren Kantonen in mehrere Stufen, in den ändern ist sie eine einzige. Je nachdem wird also hier in den Kantonen eine verschiedene Unterscheidung gemacht werden müssen. Die Kantone sind hierin frei. Zu bemerken ist nur, dass, wo eine Entscheidung vom Zivilgesetzbuch der Kantonsregierung zugewiesen wird, jedenfalls das oberste administrative Organ des Kantons als zuständig bezeichnet werden muss.

Es kann dies ein Kollegium (Regierungsrat) oder ein Einzelbeamter, der in der Sache die oberste Kompetenz hat (Landammann, Vorsteher eines Departements) sein.

Wir unterscheiden im folgenden zwischen zwei oberen Instanzen und würden 1. der e r s t e n o b e r e n I n s t a n z (Bezirksammann, § 9.

Bezirksrat, Statthalter), namentlich, wo diese Behörde Einzelbehörde ist, folgende Fälle zuweisen : 78 (Klage auf Aufhebung eines Vereines), 84 (Aufsicht über Stiftungen, die dem betreffenden Kreise oder mehreren Gemeinden desselben angehören),

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329 (Feststellung der verwandtschaftlichen Unterstützungspf licht), 371 (Mitteilung von Freiheitsstrafen durch die Strafvollzugsbehörde zum Zweck der Bevormundung), 570, 574, 575, 576 (Entgegennahme von Erbschaftsausschlagungen und Anordnung weiterer Massnahmen), ' 595 (amtliche Liquidation), 857 (Mitunterzeichnung von Schuldbrief und Gült), 882 (Überwachung der Auslosung von Anleihenstiteln), Schlusstitel 59, 273 h (Klagen auf Vollziehung von Auflagen, die den Kreis oder mehrere Gemeinden desselben Kreises betreffen).

§ 10.

2. Der z w e i t e n o b e r e n I n s t a n z oder also der obersten (Regierungsrat) wären zuzuweisen : 15, 431 (Mündigerklärung), 30 (Bewilligung von Namensänderungen), 84 (Aufsicht über Stiftungen, die dem Kanton angehören oder mehreren Kreisen, wobei aber darauf zu achten ist, dass diese Aufsicht nicht demselben Organ überwiesen werden kann, das in den Fällen der Art. 85 und 86 zu entscheiden hat), 85, 86 (Abänderung der Organisation oder des Zweckes einer Stiftung), 96 (Erklärung der Ehemündigkeit), 885 (Ermächtigung zur Annahme von Viehverpfändungen), 915 (Bewilligung zum Betriebe des Pfandleihgewerbes), 916 (Bezeichnung von Pfandbriefanstalten), Schlusstitel 59, 273 h (Klage auf Vollziehung von Auflagen, die den Kanton oder mehrere Kreise desselben betreffen), Schlusstitel 61, 7 e (Bewilligung zur Eheschliessung von Ausländern) .

c ü

C. Über den I n s t a n z e n z u g kann im Anschluss an das bestehende kantonale Recht, soweit ein solcher nicht ausgeschlossen ist, namentlich betreffend die Fristen u. a., für die einen oder ändern Fälle die wünschenswerte nähere Ordnung getroffen werden.

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Zweiter Titel.

Organisatorische Vorschriften und kantonales Zivilrecht.

Das Zivilgesetzbuch sieht eine Anzahl von Einrichtungen vor, die es materiell zwar vollständig ordnet, deren Organisation dagegen den Kantonen überlassen wird, sei es, dass die Kantone darüber zivilrechüiche Ordnungen oder öffentlich-rechtliche Vorschriften aufstellen. Ferner bleibt den Kantonen nach dem Zivilgesetzbuch die Befugnis, gewisse zivilrechtliche Verhältnisse auch nach dessen Inkrafttreten materiell zu ordnen, also kantonales Zivilrecht beizubehalten oder neu zu schaffen.

Damit verbindet sich eine weitere Ordnung, die zwar nicht eigentlich zum Zivilrecht der kantonalen Gesetzgebung gehört, aber mit dessen Ordnung inhaltlich so enge verknüpft ist, dass sie am richtigsten mit demselben vereinigt wird. Es sind dies die Übungen und Ortsgebräuche, auf die das Zivilgesetzbuch verweist, die aber durch das bisherige Recht der Kantone ausgedrückt werden, solange nicht eine abweichende Übung nachgewiesen ist, wie namentlich betreffend die Zugehör (5). Freilich bedarf es in den Einführungsgesetzen nicht überall, wo im Zivilgesetzbuch von Übung oder Ortsgebrauch die Rede istT einer gesetzlichen Vorschrift (vgl. z. B. 767), vielmehr steht es im Ermessen der Kantone, im einzelnen Falle entweder der Übung im Gesetz Ausdruck zu geben oder es bei der Verweisung auf Übung und Ortsgebrauch zu belassen.

Ziehen die Kantone in den Einführungsvorschriften diese drei Kategorien von Vorschriften in einen Titel zusammen, so wird es sich dann empfehlen, diese ganze Ordnung nach den grossen Abteilungen des Zivilrechts zu gruppieren : Allgemeine Bestimmungen, Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Wir folgen im nachstehenden dieser Anordnung.

Erster Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

A. Öffentliche Beurkundung. I. Im a l l g e m e i n e n . R ^2 Die Kantone bestimmen gemäss Schlusstitel 55, in welcher Weise auf ihrem Gebiete die öffentliche Beurkundung, die das Zivilgesetzbuch für gewisse Fälle verlangt, hergestellt wird. Sie werden sich dabei an das überlieferte Recht und die bestehenden Gewohnheiten anschliessen. Kantone, die die Einrichtung

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des Notariats besitzen, werden die notarielle Urkunde als öffentliche Beurkundung bezeichnen, andere die Aufzeichnung durch eine Beamtung irgendwelcher Art (Gemeindebeamte, öffentliche Schreiber etc.).

Wo das Zivilgesetzbuch eine besondere Form selbst beschreibt, wie betreffend die Errichtung öffentlicher Verfügungen von Todes wegen, bleibt diese selbstverständlich vorbehalten.

§ 13.

II. Besondere Vorschriften verlangt das Zivilgesetzbuch (Schlusstitel 55, Abs. 2) von den Kantonen betreffend die Errichtung öffentlicher U r k u n d e n i n f r e m d e r S p r a c h e .

Es wird sich hierfür die Vorschrift empfehlen : Die öffentliche Urkunde muss in einer Sprache abgefasst sein, deren sämtliche Mitwirkende mächtig sind. Ist dies nicht der Fall, so muss ein Übersetzer beigezogen werden, der die Urkunde mit der Erklärung über den Grund seiner Beiziehung zu unterzeichnen und dabei zu bezeugen hat, dass die Übersetzung gewissenhaft erfolgt sei. Der Übersetzer kann zugleich Zeuge sein.

§ 14.

B. Veröffentlichungen. Es ist im allgemeinen festzustellen, auf welche Weise und in welchen Organen die in dem Zivilgesetzbuch vorgesehenen Bekanntmachungen veröffentlicht werden sollen. In gewissen Fällen hat die Bekanntmachung unbedingt im kantonalen Amtsblatt oder, wo ein solches nicht besteht, in dem mit den amtlichen Auskündungen betrauten Organ, eventuell im Handelsamtsblatt, zu erfolgen, sei es nach Vorschrift des Zivilgesetzbuches selbst, z. B. 351, 353, 375, 431, 440, 662, sei es nach Anordnung der Kantone, die hierüber frei verfügen. In gewissen Fällen ist ferner eine mehrmalige (dreimalige) Publikation vorgeschrieben : 36, 555, 558, 662, Schlusstitel 43 und andere in den kantonalen Einführungsvorschriften zu bestimmende Fälle.

Zweiter Abschnitt.

Personenrecht.

§.15.

A. Die bürgerliche Ehrenfähigkeit ist im Zivilgesetzbuch nicht geordnet, wird aber für gewisse Wirkungen des Zivilrechtes vorausgesetzt, wie z. B. für die Fähigkeit, Vormund zu sein (384, Ziffer 2). Weitere Wirkungen ergeben sich aus dem kantonalen öffentlichen Recht. Es dürfte genügen, hierauf in den Einführungsgesetzen zu verweisen : Die bürgerliche

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Ehrenfähigkeit geht in den durch das öffentliche Recht bestimmten Fällen dauernd oder auf bestimmte Zeit verloren. Durch die Entmündigung wird der Bevormundete während der Dauer -der Bevormundung in den bürgerlichen Ehren eingestellt.

B. Zivilstandswesen. Die Umschreibung der Zivilstands- §16*).

kreise, die Ordnung der Wahl und Besoldung der Beamten und ihrer Stellvertreter, die Einrichtung der Ämter und die Aufsicht über dieselben ist Sache der Kantone, die auch in betreff der Verkündung, der Trauhandlung und der Führung der Eheregister die bundesrechtlichen Vorschriften nötigenfalls ergänzen können (119). Sie werden diesfalls entweder das bestehende, in Gesetz oder Verordnung aufgestellte Recht beibehalten oder in dem Einführungsgesetz die Ordnung bestätigen oder revidieren.

C. Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften § 17.

verbleiben gemäss Art. 59, Abs. 3, unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes. Es empfiehlt sich, ihnen in den Einfiihrungsgesetzen ausdrücklich die juristische Persönlichkeit zuzusprechen und hierbei die wesentlichsten Arten, die im Kanton unter verschiedenen Namen vorkommen, besonders aufzuzählen (Alpgenossenschaften, Rechtsamegemeinden, Säuerten, :Schwellengenossenschaften, Brunnengenossenschaften, Flurgenossenschaften etc.).

Dritter Abschnitt.

Familienrecht.

A. Die Güterrechtsregister werden durch das Handels- § 18.

registeramt geführt, soweit die Kantone nicht besondere Bezirke und besondere Registerführer bezeichnen (251). Letzteres empfiehlt sich bei ausgedehnten Handelsregisterbezirken, die mehrere Kreise oder den ganzen Kanton umfassen. Man wird hier an die Führung der Güterrechtsregister in den Bezirksgerichtskanzleien oder auf den Statthalterämtern (Bezirksämtern) denken dürfen, wogegen eine Führung auf den Gemeindekanzleien oder Zivilstandsämtern zwar auch möglich wäre, aber wegen zu grosser Zersplitterung regelmässig nicht zu empfehlen sein wird. Die Ordnung der Register selbst wird durch eine bundesräüiche Verordnung erfolgen, im Anschluss an die Regelung der Handelsregisterführung. In betreff der Eintragungen *) Siehe Anmerkung zu § 1.

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für die Übergangszeit muss darauf verwiesen werden, dass dieEintragung und Veröffentlichung der Erklärungen der Ehegatten1 gemäss Schlusstitel 9, Abs. 2, sich nach Art. 248 zu richten haben, und zwar auch in betreff der gesetzlichen und gerichtlichen Gütertrennung, die unter dem bisherigen Rechte eingetreten ist.

Erklärungen der Ehegatten nach Abs. 3 des zitierten Art. 9 werden auf dem Handelsregister entgegengenommen und besonders registriert. Vgl. unten § 8l.

§19*).

B. Eltern- und Kindesrecht. I. E n t z i e h u n g de r e l t e r l i c h e n G e w a l t . Soll den Eltern die elterliche Gewalt entzogen werden, so muss nach bestimmten Grundsätzen, verfahren werden, bei deren Aufstellung man sich an die Ordnung des Entmündigungsverfahrens anschliessen kann.

Es empfiehlt sich, hierüber eingehendere Vorschriften aufzustellen und dabei folgendes ins Auge zu fassen : Die Vormundschaftsbehörden haben die Pflicht, bei pflichtwidrigem Verhalten der Eltern die geeigneten Vorkehrungen zutreffen (283, vgl. § 22). Sie stehen dabei unter der Aufsicht der Aufsichtsbehörde. Die Kantone werden näher festsetzen, in welcher Weise die Versorgung der Kinder gemäss Art. 284 zu erfolgen hat, welche Anstalten in Betracht fallen und wie es mit den Kosten zu halten sei. Kommt es zur Entziehung der elterlichen Gewalt, so müssen die Eltern vor einer unbilligen Vergewaltigung in ähnlicher Weise geschützt werden, wie die zu bevormundenden Personen, wobei zu beachten ist, dass meistens zugleich die Kinder unter Vormundschaft gestellt werden müssen. Vgl. Art. 288 und 373, unten § 23, wo die zwei wesentlichen im geltenden Rechte anzutreffenden Systeme angeführt werden.

§ 20.

II. Die W i e d e r h e r s t e l l u n g der e l t e r l i c h e n G e w a l t erfolgt nach den gleichen Gesichtspunkten. DieEltern haben das Recht, die Wiederherstellung zu verlangen, wenn die Gründe für die Entziehung dahingefallen sind. Die vormundschaftliehen Behörden sind aber verpflichtet, unter der gleichen Voraussetzung auch von sich aus die Gewalt wieder herzustellen.

§ 21.

HI- Die e l t e r l i c h e n V e r m ö g e n s r e c h t e . Die vormundschaftlichen Behörden haben das Recht und die Pflicht^ *) Siehe Anmerkung zu § 1.

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bei pflichtwidrigem Verhalten der Eltern einzuschreiten (290, Abs. 3). Sie können dabei namentlich ausnahmsweise die Eltern oder den überlebenden Elternteil zur Rechnungsstellung und Sicherheitsleistung anhalten (290, Abs. 2, 291) oder geradezu der vormundschaftlichen Kontrolle unterstellen (297, Abs. 2).

C. Vormundschaftsordnung.

I. V o r m u n d s e h a f t - § 22.

l i e h e B e h ö r d e n . Die Kantone bezeichnen die ordentliche Vormundschaftsbehörde (Gemeindebehörde oder eine untere Gerichtsinstanz, oder eine besondere Behörde). Über dieser steht eine Aufsichtsbehörde in einer oder mehreren Instanzen, wobei die Kantone ihre bisherige Organisation im allgemeinen beibehalten können (361). Die Funktion dieser Behörden ist territorial geordnet, mit der in Art. 376, Abs. 2, vorgesehenen Ausnahme und unter Vorbehalt der Rechte der heimatlichen Behörden (378). Die unterste Instanz (Vormundschaftsbehörde) wird namentlich als zuständig bezeichnet werden dürfen : für · die Bestellung des Vormundes für mündige Kinder, die entmündigt werden (273, Abs. 2), für die Vorkehrungen bei pflichtwidrigem Verhalten der Eltern (283, 290) und Bestellung eines Vormundes bei der Wiederverheiratung eines Elternteils (286), für die Entgegennahme von Anzeigen betreffend Eintritt eines Bevormundungsfalles (368, 369, 371) und für die Aufhebung der Beistandschaft (439).

II. E n t m ü n d i g u n g s v e r f a h r e n .

Auch hier §23*).

können die Kantone bei ihrem bisherigen Rechte im allgemeinen verbleiben, sie haben sich nur in jedem Falle an die Vorschriften der Art. 373 ff. zu halten. Das Verfahren ist im bisherigen Recht in zwei wesentlich verschiedenartige Systeme ausgestaltet. Nach dem einen System wird die Entmündigung administrativ durchgeführt, mit der Möglichkeit, den obersten Entscheid der Administrativbehörde gerichtlich anzufechten.

Nach dem anderen System dagegen wird die Entmündigung nur in den Fällen administrativ durchgeführt, wo sich die Behörden, die Familie und der zu Bevormundende selbst damit einverstanden erklären, in allen anderen Fällen dagegen durch eine Gerichtsinstanz.. Beide Systeme haben ihre Vorzüge und Nachteile. Die Kantone werden dasjenige wählen, das mit ihrer sonstigen öffentlich-rechtlichen Organisation am ehesten überein*) Siehe Anmerkung zu § 1.

5Î8

stimmt. Über die Tragung der Kosten des Entmündigungsverfahrens entscheidet das kantonale Recht.

§ 24.

III. A u f h e b u n g der E n t m ü n d i g u n g . Sie ordnet sich unter den gleichen Gesichtspunkten wie die Entmündigung. Vgl. Art. 434 ff.

§25.

I V . B e s t e l l u n g d e s V o r m u n d e s . S i e wird durch das bisherige Recht im Rahmen des Bevormundungsverfahrens geordnet. Vgl. Art. 379 ff. Dabei bezeichnen die Kantone die Amtsstellen, die nach kantonalem Recht die Übernahme des Amtes ablehnen können (383, Ziffer 6). Allgemein ange-.

nommen ist, dass die Mitglieder der obersten Administrativbehörde hierzu befugt sein sollen. Die Kantone mögen weitere Beamtungen und Behörden anfügen.

V. F ü h r u n g d e r V o r m . u n d s c h a f t . D i e Kantone haben in bezug auf die Führung der Vormundschaft im allgemeinen die Befugnis, an ihren bisherigen Ordnungen festzuhalten. Sie müssen sich aber an die Vorschriften der Art. 398 ff.

halten und namentlich in betreff folgender Punkte nähere Vorschriften aufstellen :

§ 26.

l- Die I n v e n t a r a u f n a h m e erfolgt durch den Vormund und einen Vertreter der Vormundschaftsbehörde, der Mitglied der Behörde sein kann, aber nicht zu sein braucht, z. B.

einen Notar. Die Inventaraufnahme mit Rechnungsruf erfolgt nach den Vorschriften des erbrechtlichen öffentlichen Inventars (398), s. § 46 ff. unten.

§27.

2. W e r t s c h r i f t e n , Kostbarkeiten, wichtige Dokumente und dergleichen werden in Verwahrung genommen und an einem sicheren Ort aufbewahrt, den die Kantone bezeichnen (Gemeindearchiv, Schirmlade, Banktresor oder dergleichen, 399).

§ 28.

3. Die Kantone werden über die A n l a g e von B a r s c h a f t e n die erforderlichen Anweisungen aufstellen und die Kassen bezeichnen, bei denen die Anlagen gemacht werden sollen (401).

§ 29.

4. Betreffend die V e r s t e i g e r u n g von beweglichen Sachen und von Grundstücken können die Kantone auf die allgemeinen obligationenrechtlichen Steigerungsvorschriften verweisen (s. § 80) oder in bezug auf die vormundschaftlichen Versteigerungen besondere Vorschriften erlassen (400, 404).

519

5. Über die E n t s c h ä d i g u n g des V o r m u n d e s § 30.

können allgemeine Verordnungen aufgestellt oder die Verfügungen für den einzelnen Fall vorbehalten werden, unter Beobachtong der Vorschriften des Art. 416.

6. Über das Verfahren bei Beschwerden vor der oberen § 31.

Instanz gegenüber Handlungen des Vormundes oder der untern Instanz können nähere Vorschriften (Form der Beschwerdeein.gaben u. dgl.) aufgestellt werden (420).

7. Die M i t w i r k u n g der v o r m u n d s c h a f t - § 3 2 .

l i e h e n B e h ö r d e n bei vormundschaftlichen Handlungen ist näher zu ordnen, im wesentlichen unter Anschluss an die Ordnung des bisherigen Rechtes. Namentlich sind die Art der Rechnungsführung, der Rechnungsstellung und der Berichterstattung des Vormundes, soweit nötig, durch Verordnungen oder Réglemente näher zu regeln (425).

8. Die R e c h n u n g des V o r m u n d e s soll die voll- § 83.

ständige Angabe der Einnahmen und der Ausgaben während der Rechnungsperiode enthalten. Ist eine Einnahme oder Ausgabe infolge Weisung der vormundschaftlichen Behörden gemacht worden, so empfiehlt es sich, die Angabe des Datums der Weisung vorzuschreiben. Alle Ausgaben sollen mit den erforderlichen Bescheinigungen belegt werden. Aus der Rechnung ist der dermalige Bestand des Mündelvermögens ersichtlich zu machen. Die Rechnung muss die Unterschrift des Vormundes tragen.

9. Der B e v o r m u n d e t e ist, wenn er urteilsfähig und § 34.

·wenigstens sechzehn Jahre alt ist, zur Rechnungsablegung, soweit tunlich, z u z u z i e h e n , beispielsweise indem ihm die Rechnung zur Durchsicht vorgelegt wird (413).

10. Die P r ü f u n g der R e c h n u n g erfolgt in erster § 35.

Linie durch die Vormundschaftsbehörde. Die Kantone können aber vorsehen, dass die Aufsichtsbehörde nicht nur im Falle der Beschwerde, sondern in allen oder gewissen näher zu umschreibenden Fällen die Rechnung nachprüfen soll (423, Abs. 3).

11. Die G e n e h m i g u n g der Vo r m u n d s c h a f t s - § 36.

r e c h n u n g erfolgt durch die Vormundschaftsbehörde. Die Kantone können aber vorsehen, dass die Genehmigung in allen oder in gewissen Fällen (wie oben) durch die Aufsichtsbehörde geschehen soll (423, Abs. 3).

520

§ 37.

12. Die A n f e c h t u n g der E n t s c h e i d u n g über die Genehmigung ist in dem Sinne näher zu ordnen, dass entweder auf den Beschwerdegang im allgemeinen verwiesen oder hierfür ein besonderes Verfahren, mit speziellen Fristen u. dgl., aufgestellt wird (425, Abs. 2).

§ 38.

13. Die g e n e h m i g t e n V o r m u n d s c h a f t s r e c h n u n g e n sind für eine gewisse Zeit aufzubewahren, worüber nähere Verordnungen aufgestellt werden können. Namentlich ist dem im Amte folgenden Vormund die letzte Rechnung des Vorgängers, soweit nötig, zu überlassen.

§ 39.

14. Die Kantone können über die M a s s r e g e l n , die gemäss Art. 446 bis 449 zum S c h ü t z e des B e v o r m u n d e t e n vorgesehen sind, namentlich in bezug auf die Mitwirkung der Polizeiorgane und ähnliches, nähere Vorschriften aufstellen.

§ 40.

15. In betreff der H a f t u n g des K a n t o n s für den Schaden, den der Vormund und die Mitglieder der vormundschaftlichen Behörden nicht zu decken vermögen, können die Kantone die vorgängige Haftung der Vormundschaftsgemeinde oder des Vormundschaftskreises vorsehen (427, Abs. 2).

§41*).

.D. Heimstätten. Wenn der Kanton von der Befugnis, die Begründung von Heimstätten zu gestatten, Gebrauch macht (349), so kann der Eigentümer eines Hauses oder Gutes dasselbe zur Heimstätte erklären nach Massgabe der Art. 350 bis 358.

Für die Errichtung und namentlich die Verwaltung der Heimstätten im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Eigentümers erlässt der Regierungsrafi (das Obergericht oder eine andere oberste Behörde des Kantons) die nötigen Vorschriften (359)**).

Vierter Abschnitt.

Erbrecht.

§ 42.

A. Die Kantone haben sich zu entscheiden, ob sie von dem Vorbehalt des Art. 472 Gebrauch machen und entweder das Pflichtteilsrecht der Geschwister aufheben oder umgekehrt auf die Nachkommen der Geschwister ausdehnen wollen.

*) Siehe Anmerkung zu § 1.

**) Siehe Anhang zum zweiten Titel, unten S. 530 u. f.

521

B . Erlgang. I . S i c h e r u n g d e r E r b s c h a f t . §43*).

1. Die Kantone sind befugt, für gewisse Fälle die S i e g e l u n g der E r b s c h a f t vorzusehen. Wo sich dieses Institut bereits vorfindet, wird es namentlich für folgende Fälle vorgesehen : Wenn sich eine letztwillige Verfügung vorfindet, wenn ·die bekannten Erben nicht alle anwesend oder nicht mündig sind, wenn die Erben ein öffentliches Inventar verlangen und -wenn einer der Erben die Siegelung verlangt.

Wird die Siegelung aufgenommen, so ist das Verfahren ·näher zu ordnen, unter Feststellung der Anzeigepflicht der Erben und der Familien- und Hausgenossen des Erblassers und Bezeichnung des die Siegelung besorgenden Beamten.

2. Das g e w ö h n l i c h e E r b s c h a f t s i n v e n t a r § 44.

·(ohne Rechnungsruf, 553) kann von, den Kantonen für weitere als die im Zivilgesetzbuch vorgesehenen Fälle und auch für alle Fälle vorgesehen werden.

Anzugeben ist, wer das Inventar aufzunehmen hat und was es enthalten soll : Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände und ·der Schulden des Erblassers.

3 . D i e E r ö f f n u n g d e r l e t z t w i l l i g e n V e r - §45.

i ü g u n g e n kann von den Kantonen der Gemeindebehörde -(wie oben angenommen) oder einer Gerichtsinstanz zugewiesen werden (556).

II. Ö f f e n t l i c h e s I n v e n t a r. Die Kantone haben hierüber in folgenden Punkten nähere, die Art. 580 bis 592 ergänzende Vorschriften aufzustellen : 1. B e z e i c h n u n g der z u s t ä n d i g e n B eh örde, § 4ß.

·unter Anlehnung an die bestehende Behördenorganisation, sei es, dass die Gemeindebehörde, die erste Instanz der obera Administrativbehörde (Statthalter etc.), der Regierungsrat oder eine Direktion desselben oder eine gerichtliche Instanz bezeichnet wird.

2. Das V e r f a h r e n ist in folgenden Punkten näher zu ordnen : a. Der B e a m t e , an den das G e s u c h zu r i c h t e n « 47_ ist, trifft sofort die nötigen sichernden Massnahmen und ordnet die Aufnahme des Inventars an.

*) Siehe Anmerkung zu § 1.

522

§ 48.

6. D i e B e a m t u n g , d i e d a s I n v e n t a r a u f z u n e h m e n h a t , oder der bestellte Verwalter hat die Verwaltung nach Massgabe des Zivilgesetzbuches bis zur Entscheidung der Erben über die Annahme der Erbschaft zu führen (588). Dabei sind Fahrnisgegenstände, die leicht entwendet werden könnten, nach ihrer Aufzeichnung im Inventar, an sicherem Orte aufzubewahren. Fahrnisgegenstände, deren Aufbewahrung Kosten oder Schaden verursachen würde, oder die raschem Verderben oder der Entwertung ausgesetzt sein würden, sind öffentlich zu versteigern. Über eine allfällige Fortsetzung des Gewerbes des Erblassers werden die erforderlichen Anordnungen getroffen.

§ 49.

c. Der R e c h n u n g s r u f ist angemessen zu veröffentlichen, wie namentlich in der Wohnsitzgemeinde und der Heimatgemeinde des Erblassers und, wo es für notwendig erachtet wird, in den Publizitätsorganen, durch die die mutmasslichen Gläubiger am ehesten Kenntnis von demselben erhalten können.

§ 50.

d. Die F r i s t e n zur A n m e l d u n g werden von der Verwaltung der Erbschaft angesetzt (582). Die Verlängerung der Fristen steht in der Befugnis einer zu bezeichnenden oberen Instanz (587).

§51.

e. Über die G e b ü h r e n sind nähere Vorschriften aufzustellen.

§ 52.

f. Die Vorschriften über das öffentliche Inventar f i n d e n a u c h A n w e n d u n g in den Fällen der Inventaraufnahme des Art. 592 u. a.

§ 53.

III. T e i l u n g s v o r s c h r i f t e n . 1. Die Kantone können das bisherige Recht in bezug auf den V o r z u g der S ö h n e o d e r T ö c h t e r auf gewisse Fahrnisgegenstände des Erblassers, in betreff zusammengehöriger Sachen und in betreff der Vorrechte einzelner Erben auf die Liegenschaften als ungeteiltes Gewerbe des Erblassers im Sinne der Art. 611, Abs. 2, 613, Abs. 3, 621, Abs. l, und Art. 625, Abs. 2, als Ortsgebrauch erklären. Sie können für die Schätzung der Grundstücke der Erbschaft (618) entweder für jeden einzelnen Fall Sachverständige bezeichnen lassen (s. oben § 1) oder ständige Kommissionen hiermit betrauen (vgl. § 70).

§ 54.

2. Die Kantone können die a m t l i c h e M i t w i r k u n g bei der T e i l u n g auf weitere als die im Zivilgesetzbuch vorgesehenen Fälle, oder auf alle Fälle ausdehnen (609, Abs. 2).

523

3. Die Kantone können für die einzelnen Bodenkultur- § 55.

arten die Flächenmasse bezeichnen, unter die bei der erbrechtlichen T e i l u n g v o n G r u n d s t ü c k e n nicht gegangen werden darf (616).

Fünfter Abschnitt.

Sachenrecht.

Die Ergänzungen des kantonalen Rechts beschlagen die verschiedenen Abteilungen des Sachenrechts und werden am besten einfach in der Ordnung dea Zivilgesetzbuches aneinandergereiht.

A. Zugehör. Art. 644 verweist auf die am Orte übliche §56*), Auffassung und ermöglicht in Verbindung mit Art. 5, Abs. 2, den Kantonen, ihre bisherigen Bestimmungen über Zugehör (Zubehörde, Pertinenz u. s. w.) im Rahmen der Übung beizubehalten. Dabei ist aber zu beachten, dass das Zivilgesetzbuch keine vertragsmässige Zugehör anerkennt, also im Rahmen der Umschreibung der Art. 644 und 645 nur eine Zugehör von Gesetzes wegen zulässt. Allein es können immerhin die Beteiligten im Sinne der Ausschliessung gesetzlicher Zugehörstücke Ausnahmen verabreden, und weiter kann gemäss Art. 805 Zugehör im Grundbuch angemerkt werden und gilt alsdann als von der Grundpfandhaft ergriffen, solange nicht dargetan ist, dass diese Anmerkung gegen die gesetzliche Umschreibung der Zugehör selbst verstösst. In diesem Rahmen dürfen die Kantone im Anschluss an ihr bisheriges Recht die Zugehör umschreiben, und sie werden, wo im bisherigen Recht die näheren Angaben bereits enthalten waren, gerne davon Gebrauch machen. Die bisher nur vertragsmässig, nicht von Gesetzes wegen anerkannte und begründete Zugehör, wie sie namentlich im Zürcher Recht sich findet, darf dabei offenbar insoweit als dem Ortsgebrauch entsprechend erachtet werden, als die Umschreibung mit derjenigen des Zivilgesetzbuches selbst nicht in Widerspruch gerät.

B. Nachbarrecht. Das Zivilgesetzbuch überlässt die Aufstellung der nachbarrechtlichen und anderer Beschränkungen des Grundeigentums m grösserem Umfange dem kantonalen Recht, das in dieser Beziehung namentlich in folgenden Richtungen nähere Vorschriften aufstellen wird : *) Siehe Anmerkung zu § 1.

524

§57*).

I. Die Vorschriften über die A b s t ä n d e bei B a u ten und P f l a n z u n g e n , die ein Grundeigentümer gegenüber seinem Nachbar beobachten soll, bleiben in Kraft und können von den Kantonen näher geordnet werden (686, 688), namentlich auch in bezug auf die Verhältnisse der Bäume an den Grenzen (688).

§ 58.

II. Betreffend die W e g r e c h t e , die im Interesse der Bewirtschaftung der Güter gegeben sind u. a. m., können ebenfalls die Kantone nähere Vorschriften aufstellen (695), wobei zu beachten ist, dass gesetzliche Wegrechte zwar ohne Eintragung im Grundbuch bestehen, dass sie aber der Ordnung halber doch in demselben angemerkt werden sollen, sobald sie von bleibendem Bestände sind (696).

§ 59.

III. Die Pflicht und die Art der E i n f r i e d u n g wird durch das kantonale Recht des näheren geordnet (697), wobei von den Kantonen selbstverständlich wiederum auf die lokalen Gebräuche verwiesen werden kann.

·§ 60.

C. Öffentlich-rechtliche Beschränkungen können I. im a l l g e m e i n e n vom kantonalen Recht in freier Weise aufgestellt werden, was namentlich die Bauvorschriften und ähnliches betrifft (686, Abs. 2, 702). Es wird hierbei meistens eine Verweisung auf die bestehenden polizeilichen Vorschriften genügen, ohne dass diese selbst im Einführungsgesetz wiedergegeben werden. Soweit es sich aber um Vorschriften der bisherigen Zivilgesetzbücher handelt, wie z. B.

betreffend den Reckweg oder Leinpfad, wird unter Aufhebung des bisherigen Zivilrechts die Bestimmung in das Einführungsgesetz Aufnahme finden. Die Kantone können im weitern anordnen, dass die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen an Grundstücken (Baulinien u. dgl.) im Grundbuch angemerkt werden sollen (962).

,§61*).

H. Betreffend die B o d e n v e r b e s s e r u n g e n ordnen die Kantone nicht nur das Verfahren, sondern können auch, über Art. 703, Abs. l, hinausgehend, weitere, solche Unternehmungen noch mehr begünstigende Vorschriften aufstellen.

Die kantonalen Bestimmungen werden sich in den beiden Richtungen namentlich auf folgende Punkte zu beziehen haben : *) Siehe Anmerkung zu § 1.

525

1. Nähere Umschreibung der Voraussetzungen der Zwaugsverbindungen in betreff der Kulturarten, der Grosse der Bodenflächen u. s. w.

2. Organisation der Genossenschaften zum Zwecke der Durchführung der Bodenverbesserung, Aufstellung von Flurkommissionen und Schätzungskommissionen.

3. Nähere Umschreibung der Statuten und des für diese zu fordernden Inhalts betreffend Leitung, Kosten u. s. w.

4. Aufstellung der Pläne und Kostenvoranschläge, öffentliche Auflegung der Pläne, Auskündungen.

5. Aufsicht der oberen Administrativbehörden, Prüfung der Voraussetzungen, Genehmigung.

6. Zwangsenteignungsrecht und Verfahren bei Anwendung desselben.

7. Durchführung des Unternehmens, namentlich Neueinteilung der Güter, Festsetzung der Entschädigungen.

8. Ordnung der Entscheidung von Streitigkeiten durch die ·Gerichte, Administrativbehörden oder besondere, mit endgültiger Kompetenz ausgerüstete Kommissionen.

9. Durchführung der Publizität durch Eintragung im Grundbuch und andere Hülfsmittel, wie öffentliche Beurkundung.

D. Quellen und Brunnen. Ï. Über die B e n u t z u n g g 62.

von solchen im allgemeinen, wie betreffend Wasserholen, Tränken u. dgl., können die Kantone nähere Vorschriften aufstellen, wovon namentlich da Gebrauch gemacht werden wird, wo bishin bereits solche Eigentumsbeschränkungen, in der Gesetzgebung aufgestellt waren (709).

II. Die Kantone können über die F o r t l e i t u n g v o n § 63.

Q u e l l e n aus einer Gemeinde, aus dem Kanton oder aus dem Quellgebiet besondere Vorschriften aufstellen, sie von einer besonderen Bewilligung abhängig machen oder sie ganz untersagen (705).

E. Betreffend den Erwerb des Eigentums an Herren- §64*).

losen Sachen (664, 719) bleiben die Vorschriften des kantonalen Eechts, über Jagd, Fischerei, Aneignung von Bodenmaterial u. dgl. in Kraft, soweit es sich um öffentlich-rechtliche Vorschriften handelt. Es ist diesfalls z. B. an die Vorschriften *) Siehe Anmerkung zu § 1.

Bundesblatt.

60. Jahrg. Bd. IV.

36

526

betreffend die Verfolgung der Bienenschwärme zu erinnern, die neben Art. 719 weiter bestehen können, soweit sie sich als polizeiliche Regelungen darstellen.

Über das Eigentum des Kantons an gefundenen w i s s e n s c h a f t l i c h e n G e g e n s t ä n d e n können nähere Vorschriften aufgestellt werden betreffend Zuweisung an ein Museum oder dergleichen (724).

Der G e m e i n g e b r a u c h der öffentlichen Sachen wird durch das kantonale Recht bestimmt, worüber die bestehenden Gebräuche und Verordnungen vorbehalten werden können (664, Abs. 3).

§ 65.

F. Der Inhalt der Grunddienstbarkeiten bestimmt sich gegebenen Falles durch die Übung, den Ortsgebrauch oder die Vorschriften des kantonalen Rechts (738, Abs. 2, 740). Die Kantone werden diesfalls die vorhandenen näheren Regelungen vorbehalten oder, soweit wünschenswert, besondere Vorschriften einschränkender, oder ordnender Natur aufstellen.

§ 66.

G. Die g e s e t z l i c h e n Grundlasten, wie Beitragsleistungen der Grundeigentümer an Bodenverbesserungen öffentlich-rechtlichen Charakters u. dgl., sind dahin zu bestimmen, ob eine Eintragung in das Grundbuch verlangt werden will oder nicht. Unbedeutendere Lasten können von dieser Vorschrift sehr wohl befreit werden (784).

H. Grundpfandrecht. Den Kantonen sind zur Ordnung folgende Gegenstände zugewiesen : § 67.

I- Über die V e r p f ä n d u n g von ö f f e n t l i c h e m G r u n d u n d B o d e n , sowie v o n A l l m e n d e n u n d W e i d e n , die sich im Eigentum von Körperschaften befinden, und der damit verbundenen Nutzungsrechte können sie besondere Vorschriften aufstellen oder sie untersagen (796). Sie können namentlich die bereits diesfalls bestehenden gesetzlichen Vorschriften in ihrer Geltung vorbehalten, wie z. B. betreffend die geseyeten Alpen im Berner Oberland.

§ 68.

II. Die Kantone können die Vorschriften betreffend e i n s e i t i g e A b l ö s u n g der G r u n d p f a n d v e r s c h r e i b u n g e n (828 bis 830) als anwendbar erklären und dabei namentlich festsetzen, ob der wirkliche Wert des Unterpfandes!, durch eine öffentliche Versteigerung oder durch amtliche Schätzung festgestellt werden soll.

527

III. D i e g e s e t z l i c h e n G r u n d p f a n d r e c h t e § 6 9 .

des kantonalen Rechtes sind vorbehalten, und es empfiehlt sich, dieselben im Einführungsgesetz aufzuzählen, wobei auch gesagt werden soll, ob sie zu ihrer Gültigkeit der Eintragung in das Grundbuch bedürfen oder nicht. Für kleinere Beträge ist eine Eintragung nicht empfehlenswert.

IV. Die Kantone ordnen das S c h ä t z u n g s v e r f a h - § 7 0 * ) .

r e n in betreff von Grundstücken, auf die ein Schuldbrief oder eine Gült gelegt werden will. Diese Schätzung ist für die Gülterrichtung obligatorisch (848), wogegen es betreffend Schuldbriefe in das Ermessen der Kantone gestellt wird, ob sie eine Schätzung fakultativ gestatten oder allgemein vorschreiben wollen (843). In letzterem Falle können sie eine Belastungsgrenze neu aufstellen oder die bereits bestehenden Vorschriften für die Schuldbriefe festhalten (843, Abs. 2). Überdies ist an die Fortdauer der kantonal-rechtlichen Vorschriften zu erinnern, wie sie im Schlusstitel 32 vorgesehen wird.

Die S c h ä t z u n g s v o r s c h r i f t e n der Kantone werden namentlich die Bildung der betreffenden Kommissionen, ihre Bestellung und Amtsdauer und das Verfahren zu ordnen haben. Für die erbrechtlichen Schätzungen können dieselben oder andere Kommissionen aufgestellt werden (618). Die Gebühren werden entweder im Einführungsgesetz selbst geordnet oder es wird deren Festsetzung besonderen Verordnungen überwiesen.

J. Fahrnispfandrecht. Das Fahrnispfandrecht bedarf der Ergänzung durch verschiedene kantonale Ordnungsvorschriften.

Ferner können die Kantone gemäss Art. 57 des Schlusstitels zur Sicherung der S p a r k a s s e n e i n l a g e n ein gesetzliches Pfandrecht begründen, solange die Bundesgesetzgebung hierüber keine Vorschriften aufstellt. Das Zivilgesetzbuch selbst verweist in der Ordnung des Fahrnispfandrechtes in folgenden Beziehungen auf kantonale Ausführungsvorschriften : I. In bezug auf die V i e h v e r p f ä n d u n g sind die § 71.

Verschreibungsprotokolle (885) einer leicht zugänglichen Behörde zu übertragen, sei es dem Handelsregisteramt oder einer der schon genannten Bezirksstellen oder, wo sie sich hierfür eignen, den Viehinspektoraten, die die Gesundheitsscheine ausstellen.

*) Siehe Anmerkung zu § 1.

528

Auch hierüber wird, was die Einrichtung des Protokolles anbelangt, eine Verordnung des Bundesrates das Nötige vorsehen.

§ 72*).

II. Das P f a n d l e i h g e w e r b e wird im Rahmen des Zivilgesetzbuches einer besonderen Ordnung unterstellt, die sich namentlich auf die Voraussetzungen der Bewilligung, die Zuständigkeit zur Verleihung der Befugnis und die polizeiliche Aufsicht beziehen wird (907, 915). Die nähere Ordnung bezieht sich auf die Vorschriften betreffend die Gebühren, die Form der Versatzscheine, die Kontrollbücher der Anstalten u. dgl.

§ 73.

III. Ausgabe von P f a n d b r i e f e n . Bis zur bundesrechtlichen Ordnung dieser Materie ist es den Kantonen anheimgestellt, die Ausgabe von Pfandbriefen einzelnen Hypothekaranstalten zu gestatten und nähere Vorschriften darüber aufzustellen (916 bis 918). Der Departementalentwurf von 1900 hat in Art. 902 bis 916 hierüber eingehendere Vorschriften enthalten.

K. Grundbuch. Die Kantone haben sich mit dem Bundesrat gemäss Art. 38 des Schlusstitels über den allgemeinen Plan der Anlegung des Grundbuches zu verständigen. Die Vorschriften über die Vermessung stellt der Bundesrat auf unter Beschlussfassung def Bundesversammlung betreffend deren Kosten (Schlusstitel 39 bis 42) und unter Festsetzung der Formularien (943 ff.). Die Kantone dagegen haben, abgesehen von der Ordnung der Aufnahme öffentlicher Grundstücke (944). und der Eintragungen und Anmerkungen nach kantonalem Recht (949, Abs. 2, 962), das Grundbuch in folgenden Beziehungen zu ordnen : § 74.

I. Die G r u n d b u c h k r e i s e . Sie werden von den Kantonen unter Anlehnung an die vorhandenen Bezirke und die örtlichen Bedürfnisse festgesetzt, wobei in Betracht gezogen werden darf, dass gemäss Art. 963, Abs. 3, die mit der öffentlichen Beurkundung beauftragten Beamten angewiesen werden können, die von ihnen beurkundeten Geschäfte direkt beim Grundbuchamte zur Eintragung anzumelden. Es sollte damit die Bildung grösserer Grundbuchkreise erleichtert werden.

§ 75.

II. Die G r u n d b u c h b e a m t e n . Sie werden von den Kantonen bezeichnet, die auch über deren Wahl, Besoldung und die Aufsicht die erforderlichen Bestimmungen aufstellen.

*) Siehe Anmerkung zu § 1.

Regelmässig wird diese Aufsicht dem Regierungsrat übertragen werden wollen. Doch ist auch die Betrauung der obersten Gerichtsinstanz mit solcher Aufsicht sehr verbreitet.

Die Verantwortlichkeit der Kantone und der Beamten ist in Art. 955 festgestellt, wobei aber die Kantone noch Bestimmungen aufstellen können betreffend die Verantwortlichkeit des Grundbuchbeamten für seine Angestellten und dessen Rückgriff auf diese. Die Kantone werden von den Grundbuchbeamten eine Amtsbürgschaft verlangen, deren Höhe sich nach der im Kanton bestehenden Übung richtet, in der Regel aber auf 3000 bis 10,000 Franken anzusetzen sein wird.

III. U r k u n d e n p; r o t o k o l l e . Mit der Einrichtung § 76.

der Grundbuchämter können die Kantone die Einführung von Urkundenprotokollen verbinden in dem Sinne, dass die Eintragungen in diese Protokolle die öffentliche Beurkundung ersetzen (948, Abs. 3).

IV. G r u n d b u c h g e b ü h r e n . Diese werden für die § 77.

Eintragungen durch die Kantone festgestellt, wofür am richtigsten auf besondere Verordnungen verwiesen werden wird (unter Beachtung von Abs. 2 des Art. 954).

Sechster Abschnitt.

Obligationenrecht.

Unter Vorbehalt der Änderungen, die mit der Revision und Anfügung des Obligationenrechts an das Zivilgesetzbuch verbunden sein können, haben die Kantone, über folgende Gegenstände nähere Vorschriften aufzustellen.

A. Die Vorschriften des geltenden Obligationenrechts be- § 78.

treffend die Gewährleistung im Viehhandel (Obligationenrecht 890) bleiben in Kraft. Die Kantone behalten also die Befugnis, hierüber besondere Vorschriften aufzustellen. Soweit aber solches nicht stattfindet, werden die Bestimmungen des Obligationenrechts angewendet.

B. Die Kantone haben sich darüber zu entscheiden, ob § 79*).

sie über die Güterschlächterei Bestimmungen aufstellen wollen.

Entschliessen sie sich hierzu, so haben sie die Vorschriften des Schlusstitels 58, 271 d zu beobachten.

*) Siehe Anmerkung zu § 1.

530 §80*).

C. Die Kantone können Bestimmungen über die Versteigerung aufstellen. Der Entwurf des revidierten Obligationenrechts vom 3. März 1905 enthält solche in den Art. 1274 bis 1278.

Auch wenn diese Regelung in das revidierte Obligationenrecht definitiv aufgenommen werden sollte, bleibt es den Kantonen vorbehalten, über das Verfahren bei öffentlichen Versteigerungen, Art der Veröffentlichung, Führung der Protokolle u. s. w.

ordnende, verwaltungsrechtliche Vorschriften aufzustellen.

Anhang zum zweiten Titel betreffend die Heimstätten.

Betreffend das Verfahren im Falle der Notwendigkeit einer Zwangsverwaltung der H e i m s t ä t t e n (356; s. § 41 oben) macht Herr Bundcsgerichtspräsident Dr. Jäger folgende Vorschläge, die den Kantonen bei deren allfälligen nähern Ordnung zur Wegleitung dienen können:

Art. 1.

Besitzt ein Schuldner im Momente der Ausstellung eines definitiven Verlustscheins ein zur Heimstätte erklärtes Gut oder Haus, so hat das Betreibungs-, beziehungsweise Konkursamt hiervon in dem Verlustschein Vormerkung zu nehmen, mit Angabe des Schatzungswertes der Heimstätte und der auf derselben haftenden Lasten.

Art. 2.

Innerhalb drei Monaten vom Datum der Ausstellung eines solchen Verlustscheines an kann der betreffende Gläubiger beim Konkursrichter des Bezirkes, in welchem die Heimstätte liegt, die Einsetzung einer Zwangsverwaltung über die Heimstätte verlangen. Diejenigen Gläubiger, welche innert dieser Frist ein solches Begehren nicht stellen, sind von der Teilnahme am Ergebnis der Zwangsverwaltung ausgeschlossen. (Es ist ja diese Zwangsverwaltung doch eine Art Fortsetzung der Betreibung, die einmal ein Ende haben muss; man kann daher den Schuldner nicht Zeit seines Lebens der Gefahr der Zwangsverwaltung auf Grund unverjährbarer Verlustscheinsforderungen aussetzen.)

Art. 3.

Das Gesuch um Anordnung einer Zwangsverwaltung über eine Heimstätte ist schriftlich anzubringen unter Beilage des Verlustscheines und unter Angabe der Natur der Forderung und des ihr im Pfändungs-, beziehungsweise Konkursverfahren zuerkannten Ranges. Das Gesuch ist dem Schuldner zur Vernehmlassung mitzuteilen.

Art. 4.

Wenn der Schuldner nicht nachweist, dass die im Verlustscheine verurkundete Forderung seither getilgt worden ist, oder nicht Einwendungen gegen die Echtheit des Verlustscheines sofort glaubhaft macht, so stellt der Konkursrichter zunächst auf Grund einer Untersuchung der persönlichen und ökonomischen Verhältnisse des Schuldners und seiner Familie fest, welcher Betrag von den Erträgnissen der Heimstätte dem Schuldner und seiner Familie unter Aufrechterhaltung des Zweckes der Heimstätte un*) Siehe Anmerkung zu § 1.

531 umgänglich notwendig ist. Übersteigen die Erträgnisse diese Summe nicht oder nur ganz unwesentlich, so weist er das Gesuch ab. Andernfalls bezeichnet er, unter Anzeige an das Betreibungsamt, einen in der Gemeinde des Ortes, wo die Heimstätte liegt, wohnenden unbeteiligten Verwalter der Heimstätte und einen Stellvertreter (am besten würde gleich der Konkursbeamte als solcher in Aussicht genommen) desselben und übermittelt dem ersteren auch die Eingaben der Gläubiger nebst ihren Verlustscheinen.

Besteht im Moment der Stellung des Begehrens schon eine Zwangsverwaltung, so ist eioe nochmalige Untersuchung und Anzeige an das Betreibungsamt nicht erforderlich.

Art. 5.

Das Verfahren vor dem Konkursrichter richtet sich nach den Vorschriften, die für die Erledigung von Beschwerden gegen Verfügungen der Betreibungs- und Konkursämter gelten. Die Verfügungen sind zu motivieren und dem Schuldner sowie den gesuchstellenden Gläubigern schriftlich mitzuteilen.

Diese Verfügungen können die genannten Parteien innerhalb 10 Tagen seit ihrer Zustellung an die kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs weiterziehen.

Art. 6.

Der Verwalter hat sofort allfällige Mieter oder Pächter der Heimstätte davon zu benachrichtigen, dass sie die dem Eigentümer schuldenden Leistungen rechtsgültig nur noch an ihn machen können; er trifft gleichzeitig die erforderlichen Massnahmen, um die der Verfügung der Gläubiger unterstehenden Erträgnisse für diese zu sichern, und übernimmt zu diesem Zwecke, wenn notwendig, ganz oder teilweise, die Verwaltung und Bewirtschaftung des Gutes oder Hauses.

Art. 7.

Die Beträge, welche bei dem Verwalter zu gunsten der Gläubiger eingehen, dienen in erster Linie zur Deckung seiner Auslagen und Gebühren.

Der Rest wird von ihm periodisch den Gläubigern, welche die Bewilligung zur Teilnahme an der Zwangsverwaltung erhalten haben, in der Reihenfolge ihrer Verlustscheine abgeliefert. Liegen Verlustscheine mehrerer Gläubiger vom gleichen Datum vor, so erfolgt die Verteilung nach der im Art. 219 B. und K. G. festgesetzten Rangordnung. Jede Abschlagszahlung ist vom Verwalter auf dem Verlustscheine vorzumerken. Die Verlustscheine der vollständig gedeckten Gläubiger sind dem Verwalter quittiert zu Händen des Schuldners herauszugeben.

Art. 8.

Auf den Verwalter finden die Bestimmungen der Art. 5--7, Art. 10, 211 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs Anwendung.

Gegen seine Verfügungen können der Schuldner und die Gläubiger innerhalb 10 Tagen vom Zeitpunkte, an welchem sie Kenntnis davon erhalten, bei der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde führen.

Art. 9.

Die Rechte der an dem Erlös aus der Zwangsverwaltung teilnehmenden Verlustscheingläubiger, gemäss B. K. G. Art. 271, Ziffer 5, und 285, bleiben vorbehalten.

532

Dritter Titel.

Übergangsbestimmungen.

In diesem Titel sollen alle Bestimmungen zusammengestellt werden, die nur für die Übergangszeit und namentlich mit bezug auf die Fortdauer der bisherigen Rechtsverhältnisse zur Anwendung kommen, mithin nach einer gewissen Periode überhaupt keine Anwendung mehr finden werden.

Für die Aufstellung dieser Übergangsbestimmungen sind die Art. l ff. des Schlusstitels massgebend. Einer Ergänzung durch das kantonale Recht, bedürfen die bundesrechtlichen Vorschriften in einer Reihe von Fragen, die zum Teil allerdings in das Ermessen der Kantone gestellt sind.

§81*).

-4- Eheliches Güterrecht. Der Schlusstitel sieht vor, dass die zur Zeit des Inkrafttretens des Zivilgesetzbuches bestehenden Ehen güterrechtlich in bezug auf das Verhältnis unter den Ehegatten selbst unter dem bisherigen Rechte verbleiben, mit Ausnahme der Bestimmungen über den ausserordentlichen Güterstand, das Sondergut und den Ehevertrag, dass hingegen Dritten gegenüber die Ehegatten unter dem neuen Rechte stehen, wenn sie sich nicht mit Erklärung vor Amt für die Beibehaltung des bisherigen Rechtes auch in dieser Beziehung aussprechen.

Dabei kann es sich nun nach dem Stande der kantonalen Gesetzgebung in gewissen Fragen darum handeln, festzustellen, ob eine gesetzliche Regelung dem ehelichen Güterrecht angehöre oder nicht, und darüber haben gemäss Art. 9 die Kantone selbst zu entscheiden. Selbstverständlich liegt es nicht in ihrer Befugnis, diese Feststellung rein willkürlich vorzunehmen.

Allein es finden sich gewisse Gebiete, in denen die Zugehörigkeit zum Erbrecht oder zum ehelichen Güterrecht zweifelhaft sein kann. Es betrifft dies namentlich die Rechte des überlebenden Ehegatten. Diese werden in den kantonalen Gesetzen^ auch wenn sie güterrechtlichen Ursprunges sind, häufig im Erbrecht dargestellt. Ihre enge Verknüpfung mit dem Güterrecht macht es notwendig, sie als güterrechtlich zu erklären, damit sie für die bestehenden Ehen, dem ganzen Charakter der bisherigen " güterrechtlichen Ordnung entsprechend, in Kraft verbleiben.

Man wird in den Rechten der Gütereinheit und der Errungenschaftsgemeinschaft oder der Gütergemeinschaft, mit Tei*) Siehe Anmerkung zu § 1.

533

lung auf Grund der ursprünglichen Bestandteile des ehelichen Vermögens und nicht nach Quoten des Gesamtgutes, namentlich die Nutzungsrechte des überlebenden Ehegatten hierher rechnen müssen. Ebenso auch die Eigentumsansprüche (Eherecht, Morgengabe u. dgl.).

Erklären die kantonalen Einführungsgesetze diese Rechte des überlebenden Ehegatten als güterrechtlicher Natur, so ergibt sich daraus die Folge, dass beim Tode eines solchen Ehegatten, der unter dem bisherigen Rechte steht, die Ansprüche an das Gesamtgut oder die den Erben des Verstorbenen zufallenden Vermögensteile nach dem bisherigen und nicht nach dem neuen Recht beurteilt werden müssen. Freilich wird sich dann mit diesen Ansprüchen noch das Erbrecht nach dem Zivilgesetzbuch verbinden, was unter Umständen zu einem Übermass von Rechten führen könnte. Allein die Kantone können hier Abhülfe schaffen, indem sie der Bezeichnung des Anspruches als güterrechtlich die Vorschrift anfügen, dass weitere erbrechtliche Ansprüche durch die Geltendmachung dieses güterrechtlichen Anspruches verwirkt werden. Diese Lösung der Frage gestaltet sich dann auch zu einer durchaus billigen unter dem Gesichtspunkte, dass ja die Ehegatten selbst sich mit einer gemeinsamen schriftlichen Erklärung unter das neue Recht begeben können, so dass sie dann beim Tode des einen sowohl güterrechtlich als erbrechtlich ausschliesslich nach dem neuen Recht beurteilt werden (9, Abs. 3).

Unter den gleichen Gesichtspunkten steht die Frage der Nachwirkung güterrechtlicher Verhältnisse, die durch den Tod eines Ehegatten vor dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches begründet worden sind. Auch hier sollen die Kantone festsetzen können, was als güterrechtlich zu behandeln sei (15).

Die gesetzliche oder gerichtliche Gütertrennung, die unter dem bisherigen Rechte eingetreten ist, muss nach den gleichen Gesichtspunkten beurteilt werden. Dagegen wird das neue Recht in bezug auf die Herstellung des gesetzlichen Gütertrennungsrechtes auch unter den Ehegatten, die beim bisherigen Recht verbleiben, sofort mit dem Inkrafttreten anwendbar (9, Abs. l am Schluss).

B. Unzulässige dingliche Rechte. Dingliche Rechte, die § 82.

nach bisherigem Recht begründet werden konnten, die dagegen das Zivilgesetzbuch nicht mehr zulässt (z. B. Pflanzen auf fremdem Boden, Stockwerkseigentum) können im Grundbuch nach Anordnung des Bundes oder der Kantone angemerkt oder in zu-

534

lässige dingliche Rechte umgewandelt werden (z. B. in Miteigentum oder in Grunddienstbarkeit). Die Kantone können gemäss Art. 20 die bestehenden Rechte an Bäumen auf fremdem Boden beschränken, für ablösbar erklären oder ganz aufheben. Sie können gesetzliche Vorschriften, die hierüber bereits unter dem bisherigen Rechte bestanden haben, einfach weiter bestehen lassen.

§ 83.

§ 84.

G. Die Kantone können Grunddienstbarkeüen, die nicht in das Grundbuch eingetragen worden sind, und die gemäss Art. 21 unter den Parteien, sowie gegenüber bösgläubigen Dritten in Kraft verbleiben, gemäss Art. 44, Abs. 2, auf einen bestimmten Zeitpunkt nach vorausgehender Auskündung für auf9 gehoben erklären.

-D- Grundpfandrechte. I. Die Kantone können für b e s t e h e n d e P f a n d t i t e l des bisherigen Rechts gemäss Art. 22, Abs. 2, die Neuausfertigung auf Grundlage des Zivilgesetzbuches vorsehen. Dabei haben sie aber genau zu bestimmen, in welcher Weise die alten Pfandrechte dem neuen Rechte gemäss umgewandelt werden sollen. Z. B. können sie verfügen, dass bis zu einem bestimmten Zeitpunkte die bisherigen Gülten bis zur nach dem Zivilgesetzbuch aufgestellten Belastungsgrenze (848) in Gülten und darüber hinaus in Schuldbriefe verwandelt werden sollen.

§ 85.

II. Die Kantone können in betreff der f e s t e n P f a n d s t e l l e des näheren bestimmen, unter welchen Voraussetzungen formeller Natur den Grundpfandgläubigern das Nachrücken in eine vorgehende leere Pfandstelle auch unter dem Zivilgesetzbuch gewahrt bleiben soll. Sie können hierbei die in den Pfandtiteln gegebenen Formeln anführen, unter denen dieses Nachrückungsrecht anerkannt werden soll (30, Abs. 2).

§ 86.

III. Die Kantone sind befugt, gewisse P f a n d a r t e n des a l t e n R e c h t e s mit dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches solchen des neuen Rechtes gleichzustellen. Sie haben dabei genau anzugeben, welche alten Pfandrechte sie derart dem neuen Recht der einen oder ändern Pfandart gleich behandelt wissen wollen. So können die Schuldbriefe der ostschwcizerischen Kantone, die Pfandbriefe des st. gallischen Rechtes den Schuldbriefen des Zivilgesetzbuches gleichgestellt werden ; ebenso die Gülten des luzernischen Rechtes oder der Urkantone, die Zedel des appenzellischen Rechtes den Gülten des Zivilgesetzbuches.

535

IV. Die Grundpfandrechte des bisherigen Rechtes bleiben § 87.

im allgemeinen auch unter dem neuen Recht bestehen. Allein sie sind zum Teil mit den Grundsätzen desselben schlechterdings nicht mehr vereinbar. Dies ist namentlich von den Generalhypotheken zu sagen, soweit sie nicht als Spezialverschreibungen auf die einzelnen Grundstücke des Schuldners gelegt sind. Die Kantone, die solche Generalhypotheken noch haben, müssen dieselben also entweder in Spezialpfandrechte verwandeln oder aufheben (vgl. 45, Abs. 1).

E. Grundbuchrecht. I. Das S a c h e n r e c h t tritt mit § 88.

dem Zivilgesetzbuch im a l l g e m e i n e n in Kraft, auch wenn und wo das Grundbuch noch nicht anwendbar ist. Versagt bleibt die Wirksamkeit vor der Einführung des Grundbuches nur denjenigen Bestimmungen, die speziell das Grundbuch zur Voraussetzung haben, insbesondere gemäss Art. 971 bis 977.

II. Die Kantone können jedoch die G r u n d b u c h w i r - § 89.

k u n g wenigstens in betreff der Errichtung und des Unterganges der dinglichen Rechte schon vor Einführung des Grundbuches zur Anwendung bringen, indem sie die Formen des bisherigen Rechtes als solche bezeichnen, die mit dieser Wirkung ausgerüstet sein sollen. So insbesondere kann diese Wirkung verbunden werden mit der Fertigung, der Eintragung in öffentliche Grundeigentumsprotokolle, in Hypothekenbücher, in Dienstbarkeitsprotokolle oder -register (vgl. 48).

III. Das Grundbuchrecht des neuen Rechtes kann in seinen § 90.

Wirkungen m i t P u b l i z i t ä t s e i n r i c h t u n g e n d e s b i s h e r i g e n R e c h t e s verbunden werden, sobald die bisherigen kantonalrechtlichen Vorschriften hinreichen, um die Sicherung der Grundbuchwirkung auch wirklich zu gewährleisten. Zu diesem Zwecke haben die Kantone genau anzugeben, welche Formen mit der Grundbuchwirkung des Zivilgesetzbuches verbunden sein sollen. So kann ein Kanton, der schon im bisherigen Recht ein wirkliches Grundbuch besass, dasselbe weiterführen mit der Folge, dass gewisse Formen des bisherigen Rechtes die Wirkung von Formen des neuen Rechts ausüben sollen. Diese Formen (Register, Bucheintragungen etc.)

sind dabei gemäss Art. 46 genau anzugeben.

IV. Die E i n f ü h r u n g des G r u n d b u c h e s erfolgt unter einem Zusammenwirken von Bund und Kantonen, dessen Bedeutung bereits oben näher angegeben worden ist. Der

536

Bund stellt die allgemeine Anlage der Grundbücher und die Formularien für die Tabellen und Eintragungen fest. Die Kantone sorgen für die Ausführung. Dabei bereitet die Anlage des Grundbuches, auch wenn die allgemeine Grundlage durch Vermessung oder doch durch den Bestand genügender Liegenschaftsverzeichnisse vorbereitet ist, erhebliche Schwierigkeiten.

Als empfehlenswert bezeichnen wir für die Kantone folgende Anordnungen, die sie nach ihren Verhältnissen und Bedürfnissen des näheren modifizieren und ausgestalten werden : §91.

1. In erster Linie ist für die Herstellung eines zuverlässigen Ve r z e i c h n i s s e s a l l e r G r u n d s t ü c k e zu sorgen, sei es auf Grund der Vermessung mit vorausgegangener Vermarkung, sei es unter Anlegung von Verzeichnissen auf Grund von Schätzungen und Beschreibungen der Grundstücke.

§ 92.

2. Die so festgestellten G r u n d s t ü c k e , deren Verzeichnis für eine gewisse Frist zur öffentlichen Kontrolle aller Angehörigen eines Kreises ausgekündigt und aufgelegt wird, vermehrt um diejenigen Rechte an Grundstücken von dauerndem und selbständigem Charakter, die in das Grundbuch aufgenommen werden können (655, Ziffer 2, 943, Ziffer 2, sowie, betreffend die Wasserrechtsverleihungen, Art. 56 des Schlusstitels), werden alsdann i n d a s G r u n d b u c h a u f g e n o m m e n , d. h. es erhält in den Büchern, die hierzu bestimmt sind, jedes solche Grundstück ein Doppelblatt mit eigener Grundbuchnummer.

3. Nach dieser Aufnahme oder schon während deren Vorbereitung werden die d i n g l i c h e n R e c h t e an einem jeden dieser Grundstücke einer B e r e i n i g u n g unterworfen, die auf ein genau umschriebenes Verfahren begründet werden muss.

Wo die dinglichen Rechte nach bisheriger Ordnung bereits mit genügender Bestimmtheit und vollzählig in öffentliche Bücher eingetragen sein mussten, wird sich diese Bereinigung verhältnismässig leicht durchführen lassen. In den ändern Gebieten dagegen bedarf es hierzu eines besonderen, sorgfältig geordneten Vorgehens. Es ist insbesondere auf folgendes aufmerksam zu machen : § 93.

a. Für den Kreis, in dem die Bereinigung der dinglichen Rechte an Grundstücken stattfinden soll, ist eine A u s k ü n d ü n g zu erlassen, mit der alle Ansprecher von dinglichen Rechten aufgefordert werden, dieselben bei dem Amte, das

537

diese Bereinigung besorgt, anzumelden. Ebenso soll der Eigentümer selbst alle ihm bekannten Lasten angeben, und es sind die aus den vorhandenen Urkunden über das Grundstück ersichtlichen ebenfalls aufzuschreiben. Die Auskündung soll mehrfach wiederholt und mit der Angabe der Nachteile versehen werden, die bei Nichtanrneldung eintreten können.

&. Der I n h a l t d e r A n z e i g e n i s t genau anzugeben: § 94.

Umschreibung des Rechtes, Angabe des Titels, auf den sich die Ansprache stützt, Angabe des berechtigten Grundstückes bei Grunddienstbarkeiten und Grundgerechtigkeiten, Angabe des Gläubigers, des Betrages der Pfandsumme (sowohl des ursprünglichen als des gegenwärtigen) und des Ursprungs bei Grundpfandrechten.

c. Der Bereinigungsbeamte soll berechtigt und verpflichtet § 95.

sein, d i e E i n g a b e z u p r ü f e n u n d d i e n ö t i g e n E r g ä n z u n g e n zu verlangen oder selbst dafür besorgt zu sein.

Er hat alles zu tun, um den Bestand der dinglichen Rechte so klar als möglich darzustellen.

d. Nachdem diese Angaben aufgenommen worden sind, § 96.

werden sie für jedes Grundstück auf ein geeignetes Formular (am besten bereits in der Gestalt des späteren Grundbuchblattes) eingetragen und öffentlich aufgelegt. Mit dieser Auflegung erfolgt eine nochmalige A u s k ü n d u n g , die mit der Androhung versehen wird, dass die Beteiligten ihren Einspruch gegen die Eintragung oder Nichteintragung innerhalb einer gewissen Frist geltend machen müssen, bei G e f a h r der Verwirkung ihrer Ansprüche gegenüber Dritten.

Während dieser Zeit können also immer noch die dinglichen Ansprüche angemeldet werden, die vorher noch nicht angemeldet worden sind. Nach Ablauf der Frist, die mehrfach wiederholt ausgekündigt werden soll, nimmt man an, dass die nicht angemeldeten Rechte im Grundbuch nicht eingetragen werden wollen. Sie bestehen, wenn nachweisbar, dennoch unter den Parteien weiter, können aber gegenüber gutgläubigen Dritten nach Grundbuchrecht nicht geltend gemacht werden (44), soweit nicht etwa die Kantone eine Verwirkung anordnen, die sofort gegenüber jedermann, auch den Parteien selbst, wirksam wird (Abs. 2).

e . Eine B e r ü c k s i c h t i g u n g d e r n i c h t a n g e - § 9 7 .

m e l d e t e n R e c h t e kann gegenüber gutgläubigen Dritten

538 nach der Anlage des Grundbuches nicht mehr stattfinden. Dagegen ist es statthaft, dass eine spätere Eintragung eines früher nicht angemeldeten Rechtes immer noch stattfindet, wenn der Ansprecher dartun kann, dass es ihm ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen sei, die Anmeldung rechtzeitig zu besorgen. Dingliche Rechte, deren Bestand nach bisherigem Recht zwar nachweisbar, deren Anmeldung aber nicht erfolgt ist und deren Nichtanmeldung nicht entschuldigt werden kann, behalten also ihre Wirkung unter den Parteien, können jedoch nicht mehr in das Grundbuch eingetragen werden, es sei denn auf Grund einer neuen Konstituierung. Nichtangemeldete Rechte, deren Nichtanmeldung entschuldigt werden kann, dagegen können wohl nachträglich eingetragen werden, ihre Wirkung besteht aber gutgläubigen Dritten gegenüber erst mit der Eintragung, und sie erhalten auch nur das Datum dieser Eintragung.

Von den erstem unterscheidet sich ihre Eintragung dadurch, dass diejenigen mit entschuldbarer Nichtanmeldung auf einseitiges Begehren des Berechtigten zur Eintragung gelangen, während die nicht entschuldbar nicht angemeldeten nur unter Mitwirkung des Belasteten, d. h. mit einem förmlichen neuen Errichtungsakt eingetragen werden können.

§ 98.

f· Für die Untersuchung betreffend die eingelaufenen Einsprüche gegen die vorläufigen Aufzeichnungen (lit. d~) wird am besten eine b e s o n d e r e K o m m i s s i o n für einen oder mehrere Kreise eingesetzt, die mit der Kompetenz ausgerüstet wird, über diese Eingaben eine Entscheidung zu fällen. Diese ·Entscheidung wird den Beteiligten mitgeteilt, und es wird eine Frist bestimmt, innerhalb deren diejenigen, die sich durch die Entscheidung in ihren Rechten verletzt fühlen, die Sache vor den ordentlichen Richter der gelegenen Sache bringen können.

Der gleiche Gang des Verfahrens gilt auch für- die Einsprüche, die der Eigentümer selbst gegenüber den Eingaben geltend machen will.

Die Entscheidung der Kommission kann sowohl den Bestand als den Inhalt des streitigen dinglichen Rechtes betreffen.

§ 99.

9- Die Eintragungen in das Grundbuch können stattfinden, bevor alle die Streitsachen vor den ordentlichen Gerichten erledigt sind. Die Sicherung der s t r e i t i g e n d i n g l i c h e n R e c h t e erfolgt während der Dauer des Rechtsstreites durch das Mittel der v o r l ä u f i g e n E i n t r a g u n g (961).

539

h. Bei der Aufnahme der Grundstücke in das Grundbuch § 100.

können mit Einwilligung des Grundeigentümers K o l l e k t i v b l ä t t e r angelegt werden (947), über deren Anlage die bundesrechtlichen Ordnungen das Nähere bestimmen. Dagegen ist schon bei der Auflage der ersten Anlegung der GrundstückVerzeichnisse und sodann bei den Auskündungen betreffend den Bestand an dinglichen Rechten auf diese Anlage der Kollektivblätter hinzuweisen, vgl. namentlich Art. 947, Abs. 2.

i. Die K o s t e n der Eingaben tragen die Berechtigten, § 101.

diejenigen des Verfahrens vor den Bereinigungskommissionen (lit. f) und den Gerichten der Staat, soweit nicht die Kommission oder das Gericht sie einer der Parteien auferlegen.

F. Endlich ist darauf hinzuweisen, dass zwar gemäss § 102.

Schlusstitel 51 die zivilrechtlichen Bestimmungen der Kantone, soweit nicht bundesrechtlich etwas anderes vorgesehen ist, ohne weiteres d a h i n f a l l e n . Allein es wird sich in einzelnen Fällen doch empfehlen, Vorschriften, die sich in Spezialgesetzen befinden oder die mit öffentlich-rechtlicher Ordnung zusammenhangen, ausdrücklich als aufgehoben zu erklären.

Man denke z. B. an die Beweisvorschriften der westschweizerischen Kantone, die im Zivilgesetzbuch, Art. 10, als unzulässig bezeichnet werden. Es steht selbstverständlich in dem Ermessen und der Aufgabe der Kantone, die Lücken, die infolge der Aufhebung solcher Vorschriften entstehen, innerhalb ihrer Zuständigkeit zweckmässig auszufüllen.

Zum Schlüsse sei noch daran erinnert, dass die Einführimgsordnungen der Kantone (Gesetze und Verordnungen) zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundesrates bedürfen (Schlusstitel 52, Abs. 3, speziell 40, 359, 425, 915, 949, 953, 962, Schlusstitel 30, 33, 46, 57).

540

Schema eines Einführungsgesetzes nach Massgabe der Ausführungen des Memorials.

Erster Titel.

Zuständigkeit und Yerfahren.

A. Zuständigkeit des Richters.

I. Verfügungen auf einseitiges Begehren.

1. Einzelrichter 2. Kollegialgerichte 3. Verfahren II. Verfügungen auf Grund von Parteiverhandlung.

1. Einzelrichter 2. Kollegialgerichte 3. Verfahren Insbesondere beim Vaterschaftsprozess.

B. Zuständigkeit der Administrativbehörden.

I. Administrativbehörden der untern Instanz.

1. Einzelbeamte 2. Kollegialbehörden II. Administrativbehörden der obern Instanz.

1. Erste obere Instanz 2. Zweite (oberste) Instanz C. Instanzenzug

§§ l 2 3 4 5

7 8 9 10 U

Zweiter Titel.

Organisatorische Torschriften und kantonales« Zivilrecht.

Erster Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

A. Öffentliche Beurkundung.

I. Im allgemeinen II. Beiziehung eines Übersetzers .B. Veröffentlichung

12 13 14

541

Zweiter Abschnitt.

Personenrecht.

§§

A. Bürgerliche Ehrenfähigkeit B. Zivilstandswesen . . . .· C. Genossenschaften des kantonalen Rechts

15 16 17

Dritter Abschnitt.

Familienrecht.

A. Güterrechtsregister

18

B. Eltern- und Kindesrecht.

I. Entziehung der elterlichen Gewalt II. Wiederherstellung der elterlichen Gewalt . . . . .

III. Elterliche Vermögensrechte

19 20 21

C. Vormundschaftsordnung.

I. Vormundschaftliche Behörden II. Entmündigungsverfahren HI. Aufhebung der Entmündigung IV. Bestellung des Vormundes -.

V. Führung der Vormundschaft.

1. Inventaraufnahme 2. Verwahrung von Wertsachen 3. Anlage von Barschaft 4. Versteigerung 5. Entschädigung des Vormundes 6. Beschwerdeverfahren 7. Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden 8. Rechnungen und Berichte 9. Beiziehung des Bevormundeten 10. Rechnungsprüfung 11. Genehmigung der Rechnungen 12. Anfechtung der Entscheidung 13. Aufbewahrung der Rechnungen 14. Schutzmassregeln 15. Haftung D. Heimstätten Bundesblatt. 60. Jahrg. Bd. IV.

37

.

.

22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41

542

Vierter Abschnitt.

Erbrecht.

A. Pflichtteilsrecht des elterlichen Stammes B. Erbgang.

I. Sicherung der Erbschaft.

1. Siegelung 2. Gewöhnliches Erbschaftsinventar 3. Eröffnung letztwilliger Verfügungen II. Öffentliches Inventar.

1. Zuständige Behörde 2. Verfahren.

a. Anordnung der Inventaraufnahme &. Verwaltung der Erbschaft c. Rechnungsruf d. Anmeldungsfristen e. Gebühren f. Anwendungsgebiet des Inventars III. Erbschattsteilung.

1. Teilungsvorschriften im allgemeinen 2. Amtliche Mitwirkung 3. Zerstückelung von Grundstücken

§§ 42

43 44 45 46

'.

'.

47 48 49 50 51 52 53 54 55

Fünfter Abschnitt.

Sachenrecht.

A. Zugehör B. Nachbarrecht.

I. Bauten und Pflanzungen II. Wegrechte IH. Einfriedung C. Öffentlichrechtliche Beschränkungen.

I. Im allgemeinen II. Bodenverbesserungeu D. Quellen und Brunnen.

I. Benutzung II. Ableitung von Quellen E. Herrenlose und öffentliche Sachen

.

66 57 58 69 60 61 62 63 64

543 §§ F. Inhalt der Grunddienstbärkeiten ".

G. Gesetzliche Grundlasten H. Grundpfandrecht.

I. Verpfändung von öffentlichem Grund und Boden und Allmenden II. Einseitige Ablösung HI. Gesetzliche Grundpfandrechte IV. Schätzungsverfahren · · · J. Fahrnispfandrecht.

I. Viehverpfändung II. Ordnung des Pfandleihgewerbes IH. Ausgabe von Pfandbriefen K. Grundbuch.

I. Grundbuchkreise II. Grundbuchbeamte ·. . .

III. Urkundenprotokolle · IV. Grundbuchgebühr

65 66

67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77

Sechster Abschnitt.

Obligationenrecht.

A. Viehhandel B. Gtiterschlächterei . . .

C. Versteigerung

78 79 80

Dritter Titel.

Übergangsbestimmungen.

A.

B.

C.

D.

Eheliches Güterrecht Unzulässige dingliche Rechte Grunddienstbärkeiten Grundpfandrecht.

I. Umwandlung von Pfandtiteln II. Ordnung der Pfandstellen III. Gleichstellung von Pfandarten 'des alten mit solchen des neuen Rechts IV. Aufhebung kantonaler Pfandrechte

81 82 83 84 85 86 87

544 E. Grundbuchrecht.

I. Inkrafttreten des Sachenrechts II. Grundbuchwirkung kantonalrechtlicher Formen III. Kantonales Grundbuchrecht IV. Einführung des Grundbuches.

1. Liegcnschaftsverzeichnisse 2. Auskundung zur Aufnahme ins Grundbuch 3. Bereinigung.

a. Auskundung und Anmeldung der dinglichen 6. Inhalt der Anmeldungen c. Amtliche Nachforschung d. Auflage der bereinigten Eintragungen .

e. Abschluss der Anmeldungen f. Bereinigungskommissionen g. Definitive Eintragungen h. Kollekthblätter i. Kosten F. Aufhebung kantonalen Rechtes

§§ 88 . . . 89 DO . . .

Rechte

91 92

93 94 95 . . . 96 97 98 99 100 101 102

Zweites Blatt: Erbrecht Sachenrecht, Schlusstitel

Zur Einführung des Zivilgesetzbuches.

Vorschriften des Bundes Verordnungen

Gesetze und Beschlüsse

GG6.

068.

G91.

702.

795.

801.

816.

898.

901.

902.

Eigentumsverlust infolge TOD Enteignung, c) Grundbuchpläne d) Durchleitung mit Expropriation, e) Öffentlichrechtliche Beschränkungen, e) Missbräuche im Zinswesen bei Grundpfandforderungen, e) Untergang von Grundpfandrechten bei Enteignung.c) Vollziehung bei Gesamtgrundpfand b) Verwertung des Retentionsrechts t) Verpfändung von Wertpapieren, b) insbesondere Ton Warenpapieren b) Schlusstitel.

39. Kosten der Vermessung, f) 42. Vermessung, d) 44. Aufhebung alter dinglicher Rechte, g)

Vorschriften der Kantone

705.

715.

747.

779.

780.

731.

805.

825.

839.

841.

858.

874.

Fortleitung von Quellen. / ) Eigentumsvorbehaltsregister Eintragung gesetzlicher Nutzniessung o) Aufnahme von Baurech von Quellenrecht, o) von ändern Gebrauchsrechten Anmerkung von Zugehör im Grundbuch, o) Beweisurkunde für Pfandverschreibung o) Eintragung von Bankgläubigern Anmerkung des Beginnes des Werkes, o) Form von Schuldbrief und Gült o) Anmerkung von Änderungen am Pfandrechtsverhältnis. o) 877. Gestalt der Serientitel. o) 885. Ordnung der Viehverpfändungsprotokolle n) 942 ff. Grundbuchordung o) 945. Verfahren bei Teilungen, o) 949. Grundbuchformulare, o) 950. Vermessungen, p) 956. Aufsicht aber Grundbuch, öl 967. Form der Eintragungen, Löschungen, Auszüge, o) 977. Berichtigungen im Grundbuch, Schlusstitel.

13. Ausweis für Eintragungen, o) 33. Anlegung des Grundbuchs, o) 39/41. Vermessung, p) 43. Eintragung bestehender dinglicher Rechte 45. Behandlung aufgehobener dinglicher Hechte, o) 53. Ersatzverordnungen des Bundesrates. <.[) 56. Wasserrechtsverleihungen, 59, 273, i. Vormerkung des Rückfalles bei Schenkungen, o)

Zuständige Behörde und Verfahren

4C3.

404.

490.

504.

Umwandlung der Sichersteltung. § Sicherstellung der Miterben. § 1.

Inventuraufnahme hei Nacherbeneinsetzung. §§7,44 Aufbewahrung öffentlicher letztwilliger Verf gungen s. 556. § 8.

505. Aufbewahrung eigenhändiger letztwilliger Verfügungen, s. 556. § 8.

507. Beurkundung der mündlichen Verfügung. § 1.

517. Mitteilung an die Willensvollstrecker. § 8.

519. Richter über die Ungültigkeits- und die Herabsetzungsklage, s. 538. S. Tit. l, A. II, Einl., und Tit. 2, Einl.

538. Gerichtsstand in Erbschaftssachen. S. Tit. l, A. II Einl., und Tit. 2, Einl.

550. Verschollenerklärung von Amteswegen. § 8.

551. Sicherungsmassregeln für den Erbgang. § S.

556/659. Eröffnung der letztwilligen Verfügung. gg 8, 14, 45.

570. Erklärung der Ausschlagung. § 9.

574/575. Verfahren bei Ausschlagung. § 9.

576. Fristverlängerung bei Ausschlagung. § 9.

590. Unterlassung der Anmeldung in das öffentliche Inventar. § 4.

595/596. Amtliche Liquidation. § 9.

59a Richter der Erbschaftsklage. S. Tit. l, A. II, Einl.

und Tit. 2, Einl.

602. Vertretung für Erbengemeinschaft. § 1.

604. Verschiebung der Teilung durch den Richter. § 4.

611. Losbildung. § 1.

612. Steigerungsanordnung. § 1.

613. Teilung zusammengehöriger Sachen. § 4.

618. Sachverständige und Verfahren bei Schätzung von Erbschaftsgrundstücken. Siehe Art. 830, 848. §§ l und 70.

621. Übernahme landwirtschaftlicher Gewerbe. § 4.

625. Übernahme anderer Gewerbe. § 4.

651. Richterliche Teilung von Miteigentum. § 4.

657. Rechtsgeschäft bei Grundeigentumsübertragung, s. 746, 783. §§ 12, 13.

662. Verfügung des Richters und Verfahren bei ausserordentlicher Ersitzung. §§ l, 3, 14.

669. Abgrenzungspflicht §g l, 4.

690. Verfügung bei Entwässerungen. § 4.

691. Ebenso bei Durchleitungen. § 4.

693. Bei Änderung der Verhältnisse der Durchleitung. §4.

694. Verfügung bei Notweg. § 4.

699. Betreten von Wald und Weide. § 1.

720. Fondanzeige. § 7.

721. Aufbewahrung. Versteigerung. § 7.

743/744. Anfechtung beim Richter von Dienstbarkeitsordnung bei Teilung. § 4.

760. Anspruch auf Sicherstellung. § 1.

762. Entziehung des Nutzniessungsgegenstandes und Beistandschaft. § 1.

763. Inventur bei Nutzniessung. gg l, 3.

766. Liquidation eines Nutzniessungsvermögens. § 4.

775. Verlangen der Abtretung bei Nutzniessung an Forderungen. § 4.

808/811. Sicherungsmassregeln des
Richters bei Grundpfandrechten. § 1.

832/834. Anzeigen bei Veräusserung und Zerstückelung des Unterpfandes. Verlegung der Pfandhaft. Vgl.

auch 798. § 1.

839. Sicherheitsleistung. §§ l, 3.

852. Verlegung der Gülten. §§ l, 3.

857. Unterschrift der Pfandtitel. § 9.

860. Verfügung des Richters bei Stellvertretung im Pfaadtitel. § 1.

861. Zahlung bei zuständiger Behörde. § 1.

864. Kraftloserklärung von Pfandtiteln. §8 l, 3.

870/871. Kraftlosererklärung §§ l, 3.

882. Überwachung der Auslosungen, g 9.

916. Bezeichnung der Pfandbriefanstalten. § 10.

927/928. Richter der Besitzesklage. § 4.

961. Richter bei Vormerkungsanordnung § 1.

966. Richterliche Verfügung über vorläufige Eintragung.

§ 1.

975/976. Richter bei Aufhebung und Veränderung der Einträge. S. Tit. l, A. U, Einl., und Tit. 2, Einl.

Schlusstitel.

52/53.. Ergänzende kantonale Ordnungen. S. Allg.

Einl. und Schluss 54. Zuständige Behörden. S. Tit l, Einl.

65. Öffentliche Beurkundung. §§ 12, 13.

58/2710, 6. Öffentliche Beurkundung des Grundstückkaufes. gg 12, 13.

59/273 e. Öffentliche Beurkundung des Schenkungsversprechens. §§ 12, 13.

59/273 h. Klage auf Vollziehung von Auflagen. §§ 8, 9, 10.

61/7 e. Bewilligung zur Eheschliessung für Ausländer.

S 10.

Uebersicht der Gesetze, Beschlüsse und Verordnungen.

Uebersicht der kantonalen Erlasse (Einführungsgesetz und Verordnungen.)

(Siehe erstes Blatt (Siehe erstes Blatt.)

Organisatorische Vorschriften and kantonales Zi vilrecht

Übergangsbestimmungen

466. Erbberechtigtes Gemeinwesen, s. 550. S. Tit. 2, Einl.

472. Pflichtteil der Geschwister und Nachkommen. § 42.

498/499. Verfügungsformen §§ 12, 13.

500, Urkundsperson für öffentliche letztwillige Verfügung, s. 556. § 45.

512/513. Erbvertragsschluss. §§ 12, 13.

527. Übliche Geschenke. S. Tit. 2, Einl.

534. Inventar bei Erbverträgen. gg 46--52.

550. Gemeinwesen. S. Tit. 2, Einl.

652. Siegelung der Erbschaft. § 43.

553, 3. Weitere Fälle des Erbschaftsinventars. § 44.

555. Auskündung bei unbekannten Erben, g 14.

555. Gemeinwesen. S. Tit. 2, Einl.

579. Übliche Ausstattung. S. Tit 2, Einl.

580/682. Öffentliches Inventar. §§ 46--52.

592. Rechnungsruf bei Erbschaft des Gemeinwesens.

§§ 49, 52.

609. Amtliche Teilung. § 54.

611. Teilung nach Ortsgebrauch, s. 613. S. Tit. 2, Einl.

und § 53.

616. Zerstückelung von Grundstücken, g 55.

618. Schätzung von Grundstücken bei Erbteilungen.

8g l, 63, 70.

621. Übernahme landwirtschaftlicher Gewerbe. S. Tit. 2, Einl. und g 53.

629. Übliche Ausstattung. S. Tit 2, Einl.

631. Übliches Mass der Erziehungskosten. S. Tit 2, Einl.

632. Übliche Geschenke. S. Tit. 2, Einl.

642. Ortsübung betreffend Sachbestandteile.S.Tit. 2.Einl.

643. Früchte nach üblicher Auffassung. S. Tit. 2, Einl.

644. Ortsübung betreffend Zugehör. S.Tit.2, Ein]. U.g56.

659. Eigentum an neuem Land. S. Allg. Einl.

664. Herrenlose und öffentliche Sachen, betreffend Aneignung, Gemeingebrauch, g 64.

666. Zwangsenteignung, speziell Verlust des Eigentums. S. Allg. Einl.

668. Grundbuchpläne. g§ 88--101.

671/673. Trennung des Materials vom Boden bezw Ersatz. S. Tit. 2, Einl.

674. Zuweisung von Eigentum bei überragenden Bauten S. Tit. 2, Einl.

675, 2. Stockwerkseigentum, g 82.

679. Verantwortlichkeit des Grundeigent. S. Tit 2, Einl.

680. Abänderung von Eigentumsbeschränkungen. §§ 12,13.

680. Öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen, Aufhebung und Abänderung, g 60.

686. Abstände bei Grabungen und Bauten, gg 57, 60.

688. Pflanzungen, § 57.

691/692. Durchleitung nach kantonalem Recht S. All" Einl.

695/696. Wegrechte. § 58.

697. Pflicht und Art der Einfriedung, g 59.

699. Betreten von Wald und Weide, Betreten zu Jagd und Fischerei. S. Tit. 2, Ein].

702. Öffentlichrechtliche Beschränkungen, g 60.

703. Bodenverbesserungen, g 6l.

703. 3. Bodenverbesserungen Ausdehnung
auf Baugebiet, g 61.

705. Fortleitung von Quellen. § 63.

706. Abgraben von Quellen, Schadenersatz. S. Tit l, A. II, Ein]., und Tit. 2, Einl.

709. Benutzung von Quellen und Brunnen, g 62.

710. Verfügung bei Notbrunnen, gg 4 u. 62.

711. Abtretung von Quellwasser. § 62.

712. Abtretung von Quellenboden, g 62.

724. Eigentum des Kantons an wissenschaftlichen Gegenständen, g 64.

740. Inhalt der Dienstbarkeitswegrechte. g 65.

767. Ortsübliche Versicherung. S. Tit. 2, Einl.

784. Offentlichrechtliche Grundlasten, g 66.

795. Zinsbestimmungen für Grundpfandforderungen S. Allg. Ein].

796, 2. Verpfändung von öffentlichem Boden. § 67.

799. Öffentliche Urkunde bei Grundpfandforderungen.

gg 14, 76.

801. Untergang von Grundpfandrechten bei Enteignung b S. Allg. Einl.

' 802/804. Grundpfandrechte bei Güterzusammenlegungen. S. Allg. Einl. und §g 67, 68.

820/821. Mitwirkung und Subventionierung bei BodenVerbesserungen. S. Allg. Einl und g 61.

822 3. Feuerversicherungsvorschriften S. Allg. Einl.

823. Vertretung des Grundpfandgläubigers S 22 828/830. Purgation. g 68.

» » 336. Gesetzliche Grundpfandrechte ohne Eintragung. §69 342/843. Schätzung bei Schuldbriefen, g 70.

344. Übliche Zinstage. S. Tit. 2, Einl.

844, 2. Einschränkung der Kündigung bei Schuldbriefen. S. Tit. 2, Einl.

348. Schätzung bei Gülten. §§ 70 u. 84.

349. Haftung des Kantons für Gültschätzung § 75.

885. Viehverpfandung. §§ 14, 71.

" ' 907/908, 915. Ordnung des Pfandleihgewerbes. §§ 10,72.

HO. Auskündung bei Versatzpfand § SO.

944. Aufnahme öffentlicher Grundstücke. S Tit 2 A' Einl.

948. ÖffentlicheBeurkundung durch Grundbuchverwaltunger, s. 972. g 76.

949, 2. Eintragungen nach kantonalem Recht im Grundbuch. S. Tit 2, A'.. Einl. und §§ 60 u. 70.

953 Grundbuchordnung §§ 74--77.

954 Grundbuchgebühren § 77.

955 Haftung i. S Grundbuchwesen. § 75.

156/957. Beaufsichtigung der Grundbuchämter. § 75.

957. Ordnungsstrafen betreffend Grundbuch, §§ 75.

962 Anmerkung öffentlichrechtlicher Beschränkungen S. Tit 2, K. Einl., und 3 60.

968 Anweisung der zur Anmeldung beim Grundbuch. S 74.

Schlusstitel 11. Aufhellung aller dinglicher Rechte § 57.

§ .Will".

S

Kinl.

l

675, 2. Stockwerkseigentum. g 82.

853. Kantonale Gülten. §§ S4--87.

918. Ausgabe von Pfandbriefen. § 73.

Schlusstitel.

t). Ebelich-güterrechtliche Bestimmungen des Familienoder Erbrechts. §§ 18, 81.

10. Zuständige Behörde zur Eintragung des Ehevertrages. §§ 18, 81.

15. Bestimmung der mit dem Erbrecht verbundenen güterrechtlichen Wirkungen, g 81.

20. Bäume auf fremdem Boden, g 82.

22. Neuausfertigung von Pfandtiteln § 84.

23. Eintragung von Pfandrechten bis zur Einführung des Grundbuchs, g 84.

24. Ebenso Tilgung und Umänderung, g 84.

30. Vorschriften über die Pfandstelle für alte Pfandrechte, g 85.

32. Beschränkung der Belastungsmöglichkeit § 84.

33. Gleichstellung bisheriger Pfaudtitel mit neuen, g 86.

43. Eintragung dringlicher Rechte. §§ 91--101.

46. Verschiebung der Einführung des Grundbuchs.

gg 88-90.

48. Wirkung kantonaler Formen, g 89.

51. Spezielle Aufhebungsvorschriften. § 102.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches. (Vom 24. Juli 1908.)

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1908

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31

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