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Schweizerisches Bundesblatt.

60. Jahrgang. IV.

Nr. 31.

29. Juli 1908.

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Volksabstimmung vom 25. Oktober 1908 über die

Aufnahme eines Zusatzartikels 24bis in die Bundesverfassung betreffend die Gesetzgebung des Bundes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte und über die Fortleitung und die Abgabe der elektrischen Energie.

Im Jahre 1906 ist beim Bundesrate ein mit 95,290 gültigen Stimmen versehenes I n i t i a t i v b e g e h r e n eingereicht worden, welches Aufnahme eines neuen Artikels indie Bundesverfassung zu dem Zwecke verlangt, dem Bunde das Recht der Gesetzgebung über die Ausnützung der Wasserkräfte und über die Fortleitung und Abgabe der daraus gewonnenen Energie zu sichern.

Das Begehren ist gemäss gesetzlicher Vorschrift der Bundesversammlung zu weiterer Behandlung vorgelegt worden.

Diese hat unterm 26. Juni 1908 nachfolgenden Beschluss gefasst : Bundesbeschluss betreffend die Gesetzgebung des Bundes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte und über die Fortleitung und die Abgabe der elektrischen Energie.

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(Vom 26. Juni 1908.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht des unterm 27. Juni 1906 beim Bundesrate eingereichten und mit 95,290 gültigen Unterschriften versehenen Bundesblatt. 60. Jahrg. Bd. IV.

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Initiativbegehrens, worin die Aufnahme eines neuen Art. 23bu folgenden Inhalts in die Bundesverfassung verlangt wird: Art. 23»'».

,,Die Gesetzgebung über die Ausnützung der Wasserkräfte und über die Fortleitung und Abgabe der daraus gewonnenen Energie ist Sache des Bundes.

,,Dabei haben die Kantone oder die nach den kantonalen Rechten dazu Berechtigten Anspruch auf die für die Benützung der Wasserkräfte zu entrichtenden Gebühren und Abgaben.

,,Vom Zeitpunkt der Annahme dieses Artikels an ist in allen neuen Wasserrechtskonzessionen die Anwendung der künftigen Bestimmungen der Bundesgesetegebung vorzubehalten, und darf die Abgabe der durch Wasserkraft erzeugten Energie ins Ausland nur mit Bewilligung des Bundesrates erfolgen."

einer Botschaft des Bundesrates vom 30. März 1907; in Anwendung der Art. 8 und 10 des Bundesgesetzes vom 27. Januar 1892 über das Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmungen betreffend Revision der Bundesverfassung, beschliesst: 1. Das obgenannte Initiativbegehren wird, falls das Initiativkomitee nicht gemäss der ihm von den Initianten erteilten Vollmacht beim Bundesrat innert nützlicher Frist auf die Initiative zugunsten des Entwurfes der Bundesversammlung verzichtet, der Abstimmung des Volkes und der Stände unterbreitet.

2. Für den Fall der Abstimmung über das Initiativbegehren beantragt die Bundesversammlung dessen Verwerfung und die Annahme des folgenden Zusatzartikels zur Bundesverfassung vom 29. Mai 1874:

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Art. 24biB.

Die Nutzbarmachung der Wasserkräfte steht unter der Oberaufsicht des Bundes.

Die Bundesgesetzgebung stellt die zur Wahrung der öffentlichen Interessen und zur Sicherung der zweckmässigen Nutzbarmachung der Wasserkräfte erforderlichen allgemeinen Vorschriften auf. Dabei ist auch die Binnenschiffahrt nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

Unter diesem Vorbehalt steht die Regelung der Nutzbarmachung der Wasserkräfte den Kantonen zu.

Wenn jedoch eine Gewässerstrecke, die für die Gewinnung einer Wasserkraft in Anspruch genommen wird, unter der Hoheit mehrerer Kantone steht und sich diese nicht über eine gemeinsame Konzession verständigen können, so ist die Erteilung der Konzession Sache des Bundes.

Ebenso steht dem Bunde unter Beiziehung der beteiligten Kantone die Konzessionserteilung an Gewässerstrecken zu, die die Landesgrenze bilden.

Die Gebühren und Abgaben für die ^Benutzung der Wasserkräfte gehören den Kantonen oder den nach der kantonalen Gesetzgebung Berechtigten.

Sie werden für die vom Bunde ausgehenden Konzessionen von diesem nach Anhörung der beteiligten Kantone und in billiger Rücksichtnahme auf ihre Gesetzgebung bestimmt. Für die übrigen Konzessionen werden die Abgaben und Gebühren von den Kantonen innert den durch die Bundesgesetzgebung zu bestimmenden Schranken festgesetzt.

Die Abgabe der durch .Wasserkraft erzeugten Energie ins Ausland darf nur mit Bewilligung des Bundes erfolgen.

In allen Wasserrechtskonzessionen, die nach Inkrafttreten dieses Artikels erteilt werden, ist die künftige Bundesgesetzgebung vorzubehalten.

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Der Bund ist befugt, gesetzliche Bestimmungen über die Fortleitung und die Abgabe der elektrischen Energie zu erlassen.

3. Diese Verfassungsbestimmung ist der Abstimmung des Volkes und der Stände auch für den Fall zu unterbreiten, dass das Initiativbegehren zurückgezogen wird.

4. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses · Beschlusses beauftragt.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 25. Juni 1908.

Der Präsident : P. Scherrer.

Der Protokollführer: Schatzmatui.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 26. Juni 1908.

Der Präsident: Paul Speiser.

Der Protokollführer: Ringier.

Saither ist in der Tat das Initiativbegehren seitens des Initiativkomitees" zu Gunsten des Gegenentwurfes der Bundesversammlung zurückgezogen worden.

Es ist daher nur über diesen letzteren Entwurf abzustimmen, der sich unter Ziffer 2 des hiervor erwähnten Bundesbeschlusses abgedruckt findet.

Die Bundesversammlung beantragt, unterstützt vom Initiativkomitee, dessen Annahme.

Wer ihn annehmen will, schreibt ,,Ja11, wer ihn verwerfen will, schreibt ,,Nein"1.

B e r n , den 17. Juli 1908.

Im Auftrag des schweizerischen Bundesrates : Die Bundeskanzler

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Bundesbeschluss betreffend die Gesetzgebung des Bundes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte und über die Fortleitung und die Abgabe der elektrischen Energie. (Vom 26.

Juni 1908.)

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1908

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31

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29.07.1908

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