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Bekanntmachungen der Departemente und Abteilungen

Verzichtleistung auf die Bewilligung zum Betrieb der Versicherung in der Schweiz Die Basler-Unfall, Allgemeine Versichenmgs-Geselhchaft, in Basel, verzichtet auf den Betrieb aller Versicherungszw eige, wozu sie ermächtigt war. Die Gesellschaft hat den Nachweis erbracht, dass sie alle ihre Verbindlichkeiten in der Schweiz bereinigt hat.

Allfällige Einsprachen sind schriftlich, unter Angabe der Gründe, bis zum 31. Dezember 1975 an das Eidgenössische Versicherungsamt, Bundesrain 20, 3003 Bern, zu richten (Bundesgesetz vom 25. Juni 1885 betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungsw esens, Art. 9 Abs. 3).

Bern, den 9. Juni 1975 (3.)..

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

Verzichtleistung auf die Bewilligung zum Betrieb der Versicherung in der Schweiz Die Basler Versicherungs-Gesellschaft gegen Feuerschaden, in Basel, verzichtet auf den Betrieb aller Versicherungszweige, wozu sie ermächtigt war. Die Gesellschaft hat den Nachweis erbracht, dass sie alle ihre Verbindlichkeiten in der Schweiz bereinigt hat.

Allfallige Einsprachen sind schriftlich, unter Angabe der Gründe, bis zum 31. Dezember 1975 an das Eidgenössische Versicherungsamt, Bundesrain 20, 3003 Bern, zu richten (Bundesgesetz vom 25. Juni 1S85 betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens, Art. 9 Abs. 3).

Bern, den 9. Juni 1975 (3.)..

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

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Notifikation haft gewesen in zur Zeit unbekannten Aufenthaltes, wird hiermit eröffnet: Die Zollkreisdirektion Schaffhausen verurteilte Sie am l I.März 1975 auf Grund des am 2. August 1974 gegen Sie aufgenommenen Strafprotokolls in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3, 75 und 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 700 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 60 Franken.

Gegen diesen Strafbescheid kann innert 30 Tagen nach der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern Einsprache erhoben werden.

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar, und die von Ihnen geleistete Hinterlage wird zur Dekkung der Busse und Spruchgebühr verwendet. Der Restbetrag wird bei der Zollkreisdirektion Schaffhausen hinterlegt und kann dort durch Sie oder eine durch Sie ermächtigte Person gegen Quittung in Empfang genommen werden.

Bern, den 23. Juni 1975 Eidgenössische Oberzolldirektion

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Notifikation

haft gewesen in , zur Zeit unbekannten Aufenthaltes, wird hiermit eröffnet: Das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement verurteilte Sie am 5. Juli 1974 auf Grund des am 28. Juni 1972 gegen Sie aufgenommenen Strafprotokolls wegen Zollübertretung in Verbindung mit Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung von Artikel 74 Ziffer 9, 75. 82 Ziffer 2 und 91 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 19800 Franken, unter Auferlegung der Kosten von 2 Franken und Gebühren von 164 Franken.

Die Höhe der verfügten Busse können Sie innert 30 Tagen seit Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation durch Beschwerde beim Schweizerischen Bundesrat in Bern anfechten.

Nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist wird die Strafverfügung rechtskräftig und vollstreckbar. Sie werden hiermit aufgefordert, innert 14 Tagen nach Eintritt der Vollstreckbarkeit den Betrag der Busse sowie die Kosten und Gebühren an die Zollkreisdirektion II (Untersuchungsdienst Zürich). PostcheckKonto 80-21074, zu zahlen. Erfolgt keine Zahlung, so wird die Busse gemàss Artikel 98 Absatz 2 des Zollgesetzes und Artikel 317 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege in Haft umgewandelt. Zugleich werden Sie aufgefordert, innert der gleichen Frist die geschuldeten Eingangsabgaben in der Höhe von 20214.05 Franken an die Zollkreisdirektion II (Untersuchungsdienst Zürich) zu zahlen.

Bern, den 23. Juni 1975 Eidgenössische Oberzolldirektion

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1975

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23.06.1975

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125-127

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