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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über das am 9. Dezember 1907 in Rom abgeschlossene internationale Übereinkommen betreffend. Schaffung eines internationalen Sanitätsamtes.

(Vom 22. Mai 1908.)

Tit.

Im Oktober und November 1903 fand in Paris eine auch von uns beschickte internationale Sanitätskonferenz statt, welche zum Abschluss einer neuen internationalen Sanitätskonvention betreffend Schutzmassregeln gegen die Pest und die Cholera führte.

In dieser Konvention, über welche wir Ihnen in unserer Botschaft vom 12. Dezember 1905 berichtet haben, wurde auch die S c h a f f u n g eines i n t e r n a t i o n a l e n Sanitätsamtes in P a r i s vorgesehen und zu diesem Zweck in Titel IV, 6. Abschnitt, folgender Art. 181 aufgenommen : "Die Konferenz nimmt Kenntnis von den im Anhang folgenden Beschlüssen ihrer Ausführungskommission betreffend die Schaffung eines internationalen Sanitätsamts in Paris. Die französische Regierung wird zu ihr passend scheinender Zeit den Staaten, welche an der Konferenz vertreten waren, auf diplomatischem Wege Vorschläge über diesen Gegenstand unterbreiten."

Die Beschlüsse der Ausführungskommission der Sanitätskonferenz, auf welche obiger Art. 181 hinweist, sind, ebenso wie die Konvention, unserer Botschaft vom 12. Dezember 1904 beigefügt und lauten wie folgt:

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,,I. Es wird ein internationales Sanitätsamt geschaffen nach den nämlichen Grundsätzen, welche für die Errichtung und die Organisation des internationalen Bureaus für Mass und Gewicht bestimmend waren. Dieses Amt hat seinen Sitz in Paris.

II. Dem internationalen Sanitätsamt kommt die Aufgabe zu, Nachrichten über den Gang der ansteckenden Krankheiten zu sammeln. Es nimmt zu diesem Zwecke die Meldungen entgegen, welche ihm seitens der oberen Sanitätsbehörden der beteiligten Staaten mitgeteilt werden.

III. Das Amt soll die Ergebnisse seiner Arbeiten periodisch in amtlichen Berichten zusammenfassen, welche den vertragschliessenden Regierungen zugestellt werden. Diese Berichte sind zu veröffentlichen.

IV. Das Amt wird durch die Beiträge der Vertragsstaaten unterhalten.

V. Die Regierung, auf deren Gebiet das internationale Sanitätsamt errichtet wird, erhalTTten Auftrag, innert einer Frist von drei Monaten nach der Unterzeichnung der Akten dieser Konferenz den Vertragsstaaten ein Reglement betreffend die Einrichtung und die Tätigkeit dieses Amtes zur Genehmigung m unterbreiten."

Die Sanitätskonvention von 1903 wurde von 20 der an der Konferenz in Paris vertretenen 25 Staaten unterzeichnet. Dabei machten einige Staaten, wie Deutschland, Österreich-Ungarn und Grossbritannien Vorbehalte, hauptsächlich mit Bezug auf das in Art. 181 der Konvention vorgesehene internationale Sanitätsamt, dessen Nützlichkeit und Notwendigkeit ihnen zweifelhaft erschien.

Dieser Umstand mag teilweise der Grund gewesen sein, dass die Angelegenheit trotz des Wortlauts von vorerwähntem Beschluss V erst im Jahre 1907, nachdem Grossbritannien seinen Vorbehalt fallen gelassen hatte, wieder aufgenommen wurde.

Im August 1907 unterbreitete die französische Regierung gemäss Art. 181 der Sanitätskonvention von Paris den SignatarStaaten einen Statutenentwurf betreffend das in Paris einzurichtende internationale Sanitätsamt und lud gleichzeitig dieselben ein, eine Anfang Dezember 1907 in Rom abzuhaltende internationale Konferenz zu beschicken behufs Abschluss eines Übereinkommens über die Schaffung dieses Amtes.

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Am 3. D e z e m b e r 1907 w u r d e diese i n t e r n a t i o n a l e K o n f e r e n z in R o m durch Herrn Tittoni, Minister der auswärtigen Angelegenheiten Italiens, eröffnet. Von den Regierungen, welche die Pariser Konvention unterzeichnet hatten, waren vertreten : Belgien, Brasilien, Spanien, die Vereinigten Staaten, Frankreich, Grossbritannien, Italien, die Niederlande, Portugal, Rumänien, Russland, die Schweiz und Egypten durch insgesamt 23 Delegierte. Deutschland und Österreich-Ungarn nahmen entsprechend dem bei der Unterzeichnung der Pariser Konvention gemachten Vorbehalte an der Konferenz nicht teil. Unser Land war vertreten durch Herrn Pioda, Schweiz. Gesandter in Rom. Als Präsident der Konferenz wurde gewählt Herr C. Barrerò, französischer Gesandter in Rom, und als Vizepräsident Herr Dr. R. Santoliquido, Direktor des öffentlichen Gesundheitswesens in Italien, welche beide schon der Konferenz in Paris im Jahre 1903 vorgestanden waren.

Neben dem schon genannten französischen Statutenentwurf lag der Konferenz noch ein zweiter, von der italienischen Regierung ausgearbeiteter Entwurf vor, der sich von dem französischen hauptsächlich dadurch unterschied, dass er viel kürzer war, nur die wichtigsten Grundsätze enthielt, und dafür alle Einzelheiten einer schon in Paris vorgesehenen internationalen Aufsichtskommission übertrug.

An Hand dieser beiden Entwürfe wurden nun in 6 Sitzungen die Statuten zu dem in Paris einzurichtenden internationalen Sanitätsamte durchberaten und ein i n t e r n a t i o n a l e s Ü b e r e i n k o m m m e n , vorläufig auf 7 Jahre, und wenn nicht rechtzeitig gekündigt, jeweilen auf weitere 7 Jahre gültig, abgeschlossen, wonach auf Kosten der beteiligten Mächte und unter der Aufsicht eines internationalen Komitees ein internationales Sanitätsamt in Paris geschaffen wird. In der Schlusssitzung vom 9. Dezember 1907 wurde sodann das Übereinkommen von sämtlichen Delegierten, mit Ausnahme desjenigen von Rumänien, unter- .

zeichnet.

Die Stadt Paris stellt dem Amte ein Gebäude zur Verfügung.

Die französische Regierung wird die beteiligten Staaten einladen, ihre Vertreter im Komitee zu bezeichnen und die letztern einberufen. Auch wird sie die ersten Kosten zur Inbetriebsetzung des Amts vorschiessen.

Nach den S t a t u t e n hat jede Regierung das Recht, e i n e n Vertreter in das Aufsichtskomitee abzuordnen, der über eine der

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Beitragsleistung entsprechende Stimmenzahl verfügt. Das Komiteeversammelt sich mindestens einmal im Jahre zur Prüfung und Beschlussfassung1 über die Tätigkeit des Amts, zur Aufstellung des Budgets und zur Abnahme der Jahresrechnung. Die Kosten der ganzen Institution werden von den beteiligten Regierungen getragen. Die Beiträge richten sich nach der Kategorie der Beitragsskala, in welche die einzelnen Staaten eingetragen sind. Die Beiträge der Staaten der ersten Kategorie entsprechen25, diejenigen der sechsten Kategorie 3 Einheiten.

Unser Land ist in die vierte Kategorie eingetragen und wird demgemäss 10 Einheiten an die Kosten des Amtes beizutragen haben, was bei dem vorgesehenen maximalen Budget von Fr. l50,000 und der jetzigen Beteiligung der Staaten einen Höchstbeitrag von Fr. 5882. 35 ausmacht.

Die Aufgabe des Amts besteht laut Statuten darin, Tatsachen und Erlasse von allgemein sanitarischem Interesse zn verzeichnen, zu sammeln und den beteiligten Staaten zur Kenntnis zu bringen, vorab solche betreifend die infektiösen Krankheiten, insbesondere die exotischen infektiösen Krankheiten Pest, Cholera und Gelbfieber. Ferner nimmt es Mitteilungen der beteiligten Mächte entgegen betreffend Durchführung der internationalen Sanitätskonventionen. Bei alledem hat sich das internationale Sanitätsamt in keiner Weise in die innern Angelegenheiten der Vertragsstaaten einzumischen.

Durch ein monatlich erscheinendes Bulletin, eventuell durch besondere Mitteilungen hat das Amt die Gesetze und sonstigen Erlasse betreffend sanitäre Angelegenheiten, ferner Angaben über Stand und Ausbreitung der übertragbaren Krankheiten, Arbeiten oder Massnahmen zur Assanierung von Ortschaften, Statistiken.

und Publikationen betreffend die öffentliche Gesundheitspflege den beteiligten Regierungen zur Kenntnis zu bringen.

Das von der Konferenz in Rom am 9. Dezemjber 1907 abgeschlossene Übereinkommen betreffend Schaffung eines internationalen Sanitätsamts in Paris ist nebst den aufgestellten Statuten nur die logische Folge der im Jahr 1903 abgeschlossenen, in unserer Botschaft vom 12. Dezember 1904 der Bundesversammlung unterbreiteten internationalen Sanitätskonvention in Paris. Nachdem Sie durch Beschluss vom 30. März 1905 dieser internationalen Sanitätskonvention Ihre Genehmigung erteilt haben, empfehlen wir Ihnen, nunmehr auch das internationale Übereinkommen von Rom vom 9. Dezember 1907 zu ratifizieren. Zu

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diesem Zweck unterbreiten wir Ihnen den nachfolgenden Entwurf eines Bundesbeschlusses.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 22. Mai 1908.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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(Entwurf.)

Bundesìbeschluss über (

das am 9. Dezember 1907 in Rom abgeschlossene internationale Übereinkommen betreffend Schaffung eines internationalen Sanitätsamts.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. des von den Bevollmächtigten der Schweiz, von Belgien, Brasilien, Spanien, der Vereinigten Staaten Amerikas, von Frankreich, Grossbritannien, Italien, der Niederlande, von Portugal, Russland und Egypten am 9. Dezember 1907 in Rom abgeschlossenen internationalen Übereinkommens betreffend Schaffung eines internationalen Sanitätsamts ; 2. der Botschaft des Bundesrates betreffend dieses Übereinkommen, vom 22. Mai 1908, beschliesst: Art. 1. Das internationale Übereinkommen vom 9. Dezember 1907 betreffend Schaffung eines internationalen Sanitätsamtes wird genehmigt.

Art. 2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Internationales Übereinkommen betreifend

Schaffung eines internationalen Sanitätsamts.

(Übersetzung.)

Die Regierungen von Belgien, Brasilien, Spanien, der Vereinigten Staaten, der französischen Republik, von Grossbritannien und Irland, von Italien, der Niederlande, von Portugal, von Russland, der Schweiz und der Regierung seiner Hoheit des Khediven von Egypten 'haben es für nützlich erachtet, das in der Pariser Sanitatskonvention vom 3. Dezember 1903 vorgesehene intérnationnle Sanitätsaml einzurichten, und zu diesem Endzweck folgendes Übereinkommen abgeschlossen: Art. I. Die hohen vertragschließenden Parteien verpflichten sich, ein internationales Sanitätsamt mit Sitz in Paris zu gründen und zu unterhalten.

Art. II. Das Amt steht unter der Oberleitung und der Aufsicht eines Komitees von Abgeordneten der Vertragsstaaten. Zusammensetzung und Befugnisse dieses Komitees, sowie Einrichtung und Kompetenzen des Sanitätsamtes werden durch die Statuten geregelt, welche vorliegendem Übereinkommen in Anlage beigefügt sind und als integrierender Bestandteil desselben betrachtet werden.

Bundesblatt.

60. Jahrg. Bd. IH.

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Art. III. Die Einrichtung«- sowie die jährlichen Betriebs- und Unterhaltungskosten des Sanitätsamts werden durch die Beiträge der Vertragsstaaten gedeckt, deren Höhenach den Bestimmungen der in Art. II vorgeseheneu Statuten festgesetzt wird.

Art. IV. Die Vertragsstaaten haben die ihnen auffallenden Beiträge jeweilen auf Beginn eines Jahres durch Vermittlung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten der französischen Republik der ^Caisse des dépôts et consignations01 in Paris zu überweisen, wo sie gegen Gutscheine des Direktors des Sanitätsamts nach Massgabe' der vorhandenen Bedürfnisse erhoben werden können.

Art. V. Die hohen vertragschliessenden Parteien behalten sich das Recht vor, an dem vorliegenden Übereinkommen in gemeinsamem Einverständnis diejenigen Änderungen vorzunehmen, welche sich im Laufe der Zeit als nützlich herausstellen sollten.

Art. VI. Die Regierungen, welche dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, werden auf ihr Begehren zum Beitritt zugelassen. Der Beitritt ist der italienischen Regierung und von dieser den übrigen Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege zur Kenntnis zu bringen.

Durch die Beitrittserklärung verpflichtet sich die betreffende Regierung, ihren Anteil an die Kosten des Sanitätsamtsgemäss Art. III zu leisten.

Art. VII. Das vorliegende Übereinkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Rom hinterlegt werden; es tritt auf den Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Art. VIII. Gegenwärtiges Übereinkommen wird auf einen Zeitraum von 7 Jahren abgeschlossen. Nach Ablauf dieser Frist bleibt es jeweilen auf eine fernere Dauer von

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Zu Urkuud dessen haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten vorliegendes Übereinkommen abgeschlossen und mit ihren Siegeln versehen.

So geschehen zu Rom am neunten Dezember eintausend neunhundert'und sieben in einem einzigen Exemplar, das im Archiv der königlich italienischen Regierung in Verwahrung bleibt und wovon beglaubigte Abschriften den vertragschliessenden Parteien auf diplomatischem Wege übermittelt werden sollen.

(gez.) E. Beco.

(gez.) 0. Velghe.

Für Brasilien: (gez.) Dr. Egydio de Salles Guerra.

(gez.) Dr. Henrique de Rocha Lima.

Für Spanien : (gez.) Manuel de Tolosa Latour.

(gez.) Pablo Soler.

Für die Vereinigten (gez.) A. M. Laughlin.

Staaten : (gez.) R. S. Rjynolds Hitt.

Für Frankreich: (gez.) Camille Barrerò.

(gez.) J. de Cazotte.

(gez.) Er. Ronssin.

Für Grossbritannien : (gez.) Theodore Thomson.

(gez.) B. Franklin.

Für Italien: (gez.) Rocco Santoliquido.

(gez.) Adolfo Cotta.

Für die Niederlande (gez.) H. de Weede.

Für Portugal: (gez.) M. de Carvalho e Vasconcellos.

Für Russland: (gez.) Baron Korff.

Für die Schweiz : (gez.) J. B. Pioda, Für Egypten: (gez.) Ibrahim Neguib.

(gez.) Marc Armand Ruffer.

Für Belgien:

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Statuten des

Internationalen Sanitätsamtes.

Art. 1. Es wird in Paris ein internationales SanitStsamt eingerichtet, das denjenigen Staaten unterstellt ist, die sich an demselben beteiligen.

Art. 2. Das Amt darf sich in keiner Weise in die Angelegenheiten der einzelnen Staaten einmischen.

Es ist unabhängig von den Behörden des Landes,. in dem es seinen Sitz hat.

Es verkehrt unmittelbar mit den obersten Gesundheitsbehörden der verschiedenen Länder, sowie mit den Sanitätsräten (Conseils sanitaires).

Art. 3. Die Regierung der französischen Republik wird auf Verlangen des in Art. 6 vorgesehenen internationalen Komitees die nötigen Schritte tun, damit das Amt als gemeinnützige Anstalt anerkannt werde.

Art. 4. Hauptaufgabe des Amts ist es, Tatsachen und Schriftstücke von allgemeinem Interesse, welche die öffent') Unter ,,Sanitätsräte" sind verstanden die Sanitätsräte von Alexandrien, von Konstantinopel, von Tanger, von Teheran sowie alle ändern Bäte, die in Zukunft mit der Durchführung internationaler Sanitätskonventionen betraut werden könnten.

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liehe Gesundheit betreifen, zu sammeln und den Vertragsstaaten zur Kenntnis zu bringen. Ganz besonders soll dies geschehen mitBezug auf die infektiösen Krankheiten, namentlich Cholera, Pest und Gelbfieber, und auf die zu ihrer Bekämpfung getroffenen Massregeln.

Art. 5. Die Regierungen teilen dem internationalen Sanitätsamt die von ihnen zur Durchführung der internationalen Sanitätskonventionen getroffenen Massnahmen mit.

Anderseits macht das Amt auf die Wünschbarkeit allfälliger Abänderungen aufmerksam, die an den Bestimmungen dieser Konventionen vorgenommen werden könnten.

Art. 6. Das Amt steht unter der Oberleitung und der Aufsicht eines internationalen Komitees, das aus sachverständigen Abgeordneten der beteiligten Staaten besteht, und zwar im Verhältnis von einem Abgeordneten für jeden Vertragsstaat.

Jeder Staat verfügt über eine Stimmenzahl, die in umgekehrtem Verhältnis steht zu der Rangnummer der Kategorie, der er bezüglich Beitragspflicht an das Amt angehört (siehe Art. 11).

Art. 7. Das Komitee des Sanitätsamts versammelt sichperiodisch mindestens einmal im Jahr; die Dauer seiner Tagungen wird nicht festgesetzt.

In geheimer Abstimmung wählen die Komiteemitglieder einen Präsidenten auf die Dauer von drei Jahren.

Art. 8. Die Verwaltung des internationalen Sanitätsamts wird besorgt von einem besoldeten Personal bestehend aus: einem Direktor, einem Generalsekretär, der nötigen Zahl von Angestellten.

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Das Personal des Amtes darf keine andere bezahlte Beschäftigung übernehmen.

Der Direktor, sowie der Generalsekretär werden durch das Komitee gewählt.

Der Direktor wohnt den Verhandlungen des Komitees mit beratender Stimme bei.

Die Ernennung und die Entlassung der Angestellten jeder Kategorie ist Sache des Direktors, welcher dem Komitee hierüber Bericht erstattet.

Art. 9. Die von dem Amt eingezogenen Erkundigungen werden den Vertragsstaaten durch ein Bulletin zur Kenntnis gebracht oder durch besondere Mitteilungen, die ihnen von Amts wegen oder auf besonderes Begehren hin zugegestellt werden.

Im übrigen wird das Amt periodische amtliche Berichte über seine Tätigkeit herausgeben und den beteiligten Regierungen übermitteln.

Art. 10. Das Bulletin, das monatlich mindestens einmal erscheint, umfasst insbesondere: 1. die Gesetze und Verordnungen allgemeiner'oder lokaler Natur, die in den verschiedenen Ländern betreffend übertragbare Krankheiten erlassen werden ; 2. die eingelangten Mitteilungen betreffend den Verlauf der infektiösen Krankheiten ; - 3. Mitteilungen betreffend ausgeführte Arbeiten oder ergriffene Massnahmen zur Assanierung von Ortschaften; 4. Statistische Angaben, welche die öffentliche Gesundheitspflege betreffen ; 5. Bibliographische Mitteilungen.

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Die offizielle Sprache des Sanitätsamts sowie des Bulletins ist das Französische. Nach Beschluss des Komitees können jedoch gewisse Abschnitte des Bulletins auch in Ändern Sprachen erscheinen.

Art. 11. Die auf Fr. 150,000 pro Jahr veranschlagten Verwaltungskosten werden durch die Vertragsstaaten gedeckt, deren Beiträge nach Massgabe folgender Kategorien festgesetzt werden: Erste Kategorie: Brasilien, Spanien, Vereinigte Staaten, Frankreich, Grossbritannien, Britisch Indien, Italien, Russland je 25 Einheiten Zweite Kategorie je 20 ,, Dritte Kategorie : Belgien, Egypten, Niederlande je 15 ,, Vierte Kategorie: Schweiz je 10 ,, Fünfte Kategorie je 5 ,, Sechste Kategorie . . . . . . . . j e 3 ,, Diese Ausgabensumme von Fr. 150,000 darf ohne Zustimmung der Vertragsmäehte nicht überschritten werden.

Jedem Staat steht es frei, sich später in eine höhere Kategorie eintragen zu lassen.

Die Staaten, welche dem Übereinkommen später noch beitreten werden, bestimmen selber die Kategorie, welcher .sie zugeteilt zu werden wünschen.

Art. 12. Ein bestimmter Betrag der jährlichen Einnahmen ist vorab zur Bildung eines Reservefonds zu verwenden. Der Gesamtbetrag dieses Reservefonds, welcher ·die Höhe des jährlichen Budgets nicht überschreiten darf, ist in erstklassigen Staatspapieren anzulegen.

Art. 13. Die Mitglieder des Komitees beziehen aus ·den dem Amte zur Verfügung stehenden Mitteln eine Reise

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entschädigung, sowie ein Sitzungsgeld für jede Sitzung, der sie beiwohnen.

Art. 14. Das Komitee setzt eine Summe fest, die jährlich ins Budget einzustellen ist, um die Ausrichtung von Ruhegehalten an das Personal des Amts zu ermöglichen.

Art. 15. Das Komitee stellt ein jährliches Budget auf und genehmigt die abgelegte Rechnung. Es erlässt das Reglement für das Personal und alle für die Verwaltung des Amtes nötigen Vorschriften.

. Dieses Reglement sowie diese Vorschriften sind durch das Komitee den beteiligten Staaten mitzuteilen und dürfen ohne deren Zustimmung nicht abgeändert werden.

Art. 16. Ein Bericht über die Verwaltung der Gelder und Wertschriften des Amts ist den beteiligten Staaten nach Abschluss des Geschäftsjahrs zu unterbreiten.

Für Belgien: Für Brasilien: Für Spanien : Für die Vereinigten Staaten : Für Frankreich:

Für Grossbritannien:

(gez.)

(gez.)

(gez.)

(gez.)

(gez.)

(gez.)

(gez.)

(gez.)

(gez.)

(gez.)

(gez.)

(gez.)

E. Beco.

0. Valghe.

Dr. Egydio de Salles Guerra, Dr. Henrique de Rocha Lima.

Manuel de Tolosa Latour.

Pablo Soler.

A. M. Laughlin.

R. S. Reynolds Hitt.

Camille Barrère.

J. de Cazotte.

Er. Ronssin.

Theodore Thomson.

(gez.) B. Franklin.

Für Italien: Für die Niederlande:

(gez.) Rocco Santoliquido.

(gez.) Adolfo Cotta.

(gez.) H. de Weede.

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Fur Portugal :

(gez.) M. de Carvalho e Vasconcellos.

Für Russland: Für die Schweiz: Für Egypten:

(gez.)

(gez.)

(gez.)

(gez.)

Baron Korff.

J. B. Pioda.

Ibrahim Neguib.

Marc Armand R uff er.

Dem Originale gleichlautend: Der Generalsekretär des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten des Königreichs Italien: B. Bollati.

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1908

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.05.1908

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443-457

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