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# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Einfuhr von griechischem Naturwein mit Analysenzeugnissen.

Gemäss einer Vereinbarung mit der griechischen Regierung werden die schweizerischen Zollämter für den nach der Schweiz eingeführten Naturwein griechischer Provenienz Analysenzeugnisse ·des Laboratoriums des griechischen Finanzministeriums unter nachstehenden Bedingungen anerkennen: 1. Die Analysenzeugnisse müssen in deutscher, französischer oder italienischer Sprache ausgestellt sein und die nachstehenden Angaben enthalten: a., die handelsübliche Bezeichnung des Weines ; b. Marken und Nummern der Gebinde; c. spezifisches Gewicht des Weines; d. Gehalt an Alkohol in Vol. % ; e. Gehalt an Gesamtextrakt in gr. per Liter ; /. Gehalt an unvergorenem Zucker in gr. per Liter (Rohrzucker in auffälligen Mengen besonders anzugeben) ; g. Gehalt an Gesamtsäure in gr. per Liter; Ä. Gehalt an fluchtigen Säuren, Angabe, ob in zulässigem Verhältnis oder nicht; i. Gehalt an Mineralstoffen in gr. per Liter; Je. Alkalitätszahl der Mineralstoffe ; l. Plâtrage; m. Farbstoff (Reinheit);

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n. Konklusion ; o. Datum, Unterschrift und Amtssiegel.

2. Die Konklusion muss sich b e s t i m m t darüber ausdrücken,, ob das Erzeugnis als reiner, gegorener Saft von frischen Trauben ohne irgendwelche andere Beimischung als eventuell den nach den Handelsverträgen statthaften leichten Alkoholzusatz (laut Bundesratsbeschluss vom 18. Oktober 1907 höchstens 2 Vol. %),.

anerkannt werden kann oder nicht. Eine dieser Anforderung nicht entsprechende Begutachtung, wie z. B. ,,der Wein gibt zur Beanstandung nicht Aulass" oder ,,der Wein kann im Verkehr zugelassen werden" etc., könnte für die Zollbehandlung nicht als gültig anerkannt werden.

3. Es ist vereinbart worden, dass die Fässer, auf welchesich das Analysenzeugnis erstreckt, unmittelbar nach der Probeentnahme vom Beamten des griechischen Finanzministeriums, welcher die Proben erhebt, oder von der griechischen Zollbehörde mit amtlichem Siegel versehen werden, und dass diese Siegelanlegung auf dem Analysenzeugnis handschriftlich unter Beisetzung eines Siegelabdruckes zu bescheinigen sei.

4> Das Analysenzeugnis wird, unter Vorbehalt der Bestimmung unter Ziffer 5 hienach, insoweit anerkannt, als es sich auf den Inhalt von Fässern bezieht, die mit unverletztem Siegel der griechischen Behörde an der schweizerischen Grenze anlangen.

Soll eine Weinsendung am Ausschiffungshafen in Zisternenwagen umgefüllt und in letzteren zur Einfuhr gebracht werden, so hat das Umfüllen in Gegenwart eines konsularischen Vertreters der Schweiz oder Griechenlands zu geschehen, welcher die Unverletztheit dès griechischen Siegels auf den Fässern konstatiert und nach beendigter Transvasierung den Cisternenwagen versiegelt. Über diese Verrichtung hat der betreffende konsularische Vertreter eine Bescheinigung auszustellen, des Inhalts, dass er die Fässer, deren Anzahl, Zeichen und Versendungsart anzugeben ist, mit unverletztem Siegel der im Analysenzeugnis genannten griechischen Behörde vorgefunden habe, und dass der Inhalt in seiner Gegenwart in den näher zu bezeichnenden Cisternenwagen umgefüllt worden sei, welchen er mit dem Konsularsiegel versehen habe.

Diese Bescheinigung, die in deutscher, französischer oder italienischer Sprache ausgestellt sein muss, ist dem Analysenzeugnis beizufügen und mit diesem zur Zollbehandlung vorzuweisen.

725 5. Der schweizerischen Zollverwaltung ist in allen Fällen das Recht vorbehalten, den Analysenbefund der griechischen Untersuchungsanstalt einer Verifikation zu unterstellen, deren Ergebnis für die Verzollung massgebend ist.

6. Mit Analysenzeuguissen, aber in unversiegelten Gebinden oder Kesselwagen eingehende Weinsendungen unterliegen den allgemeinen Bestimmungen, welche in der Bekanntmachung vom 15. Juni 1907 enthalten sind, und wie folgt lauten: ,,Alle andern (d. h. nicht von gültigen Analysenzeugnissen begleiteten) Weine werden bei der Einfuhr in die Schweiz durch die Zollbehörde auf ihre Naturechtheit untersucht und unterliegen der aus dem Resultat dieser Untersuchung sich ergebenden Zollbehandlung als Natur oder Kunstwein. Dabei wird ausdrücklich bemerkt, dass Ursprungszeugnissen über die Herkunft oder Schiffskonosseroenten eine Beweiskraft mit Bezug auf die Naturechtheit der Weine nicht zukommt. a 7. Vorstehende Bestimmungen treten vom 1. April nächsthin an in Kraft.

.

, B e r n , den 20. März 1908.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Tarifentscheide des

Schweiz. Zolldepartements im Monat Februar 1908.

TSTr.

Tarifnummer

Zollansatz Fr. Cts.

2l.

Bezeichnung der Ware ° Das NB. ad 40 b ist wie folgt abzuändern : ,, Bohnen, Gurken, eingesalzen, fallen je nach Verpackung unter die Nr. 42 o, 43 und 44 ö tt .

126 Tarifnummer 426

Zollansatz Fr. Cts.

5.--

Bezeichnung der Ware Die Tarifentscheide : ,,Bohnen, eingesalzen; Gurken, eingesalzen (frisch, s. Nr. 40 b)" sind zu streichen.

Im alphabetischen Register zum Zolltarif sind die Angaben: ,,Gurken, eingesalzen 42 b" ,,Bohnen, eingesalzen 42 ö" durch Beifügung der Nr. 43 und 44 b zu ergänzen.

,

{

43 44 è

27.50 30.--

269 301

25.-- 10.--

517

1.--

571 a/b 623 683

diverse 4.

5.--

737

-.60

744

3.--

· 787/790 ' 892 893b

diverse 6.-- 7.--

Kapern und Oliven, eingesalzen, in Büchsen, Gläsern (in Fässern oder offener Packung, s. Nr. 42 a).

Der im bestehenden Entscheid ,,Kapern und Oliven" etc. in Parenthese enthaltene Hinweis ,,(eingesalzen s. Nr. 42 a)" ist zu streichen.

Gehäuse, hölzerne, für Phonographen.

Der Tarifentscheid ad 301 ist zu ergänzen durch die Worte: nicht gestrichen.

Kautschukbänder zum Zusammenhalten von Plänen, Akten, etc., ohne Rücksicht auf die Verpackung.

Künstliche Schweife, konfektioniert oder nicht.

Thümmelitschieferplatten.

Zu streichen: ,,sog. Luxfer-Prismen" und zu ersetzen durch : ,,sog. Luxferglas".

Herzstückspitzen, vorgearbeitete, zu Weichen.

Flanschen, eiserne, zu Röhren jeder Lichtweite.

Konsolträger aus Eisenblech.

Zu streichen: Honigschleudern.

Honigschleudern.

727 Tarifnummer

928/929

Zollansatz Fr. Cts.

20.--

938 957

16.-- 40.--

981 988

45.-- frei

1159«

10. --

Bezeichnung der Ware Fertige Werke zu Stand-, Wand- und . Weckeruhren.

Vibrations-Massageapparate.

Pianos mit einmontierten Pianola- oder Phonola-Spielapparaten.

Höllensteinstifte, montiert.

Der Tarifentscheid ad 988 ist wie folgt zu ergänzen: ,,in Gefässen von über l kg. Gewicht (andere s. Nr. 1159a)tt.

NB. ad 1090. Zubereitete, sowie mit chemischen Farben gemischte Erdfarben fallen nicht unter diese Nummer.

Flüssiger arabischer Gummi in G-efässen von l kg. Gewicht und darunter (andere s. Nr. 988).

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Eisenbahngesellschaft Ramsei-Suttliswald-Huttwil wünscht ihre Bahn von Ramsei nach Huttwil mit Abzweigung von Sumiswald nach Wasen in einer baulichen Länge von 24,4 Kilometer, samt Zubehörden und Betriebsmaterial, im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes betreffend Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen, vom 24. Juni 1874, im I. Range zu verpfänden, behufs Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 500,000, welches zur Fertigstellung und Ausrüstung der Bahn dienen soll.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren hiermit öffentlich bekannt gemacht, unter Ansetzung einer mit dem 28. März 1908 zu Ende gehenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 10. März 1908.

(2..)

Im Auftrage des Bundesrates: Bundeskanzlei.

728

Handbuch für die schweizerischen Zivilstandsbeamten und Nachträge dazu.

Die italienische Ausgabe der IVacliträg-e zum Handbuch für die schweizerischen Zivilstandsbeamten ist erschienen.

Die Nachträge sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache bei der Kanzlei des Schweiz. Justiz- und Polizeidepartementes erhältlich zum Preise von Fr. 3. 50 das gebundene und Fr. 3 das broschierte Exemplar.*) Ebendaselbst kann auch das Handbuch selbst in deutscher oder italienischer Ausgabe bezogen werden; das broschierte Exemplar zu Fr. 4. Die französische Ausgabe des Handbuches für die Zivilstandsbeamten dagegen ist im Verlage von Stampili & Cie. in Bern erschienen und wird von dieser Firma gebunden zu Fr. 5 abgegeben.

B e r n , im Februar 1908.

(3...)

Schweiz. Justiz- und Polizeidepartement.

*) Von der italienischen Ausgabe werden keine broschierten Exemplare abgegeben.

Druckschriften zu Händen der Bundesversammlung.

Für Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung an das Drucksachenbureau der Bundeskanzlei adressiert werden, ist eine Auflage von mindestens 300 Exemplaren (für Pläne und Karten mindestens 350 Exemplare) erforderlieh (wo der deutsche und französische Text vorhanden, 300 deutsche und 150 französische).

Bei direkter Versendung unter Privatadresse und ohne Vermittlung unseres Drucksachenbureaus ist an letzteres für den Bedarf des Archivs und für Nachforderungen stets ein kleiner Vorrat einzusenden.

B e r n , im Februar 1904.

Schweiz. Bundeskanzlei.

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1908

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13

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---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.03.1908

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723-728

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10 022 829

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