484

# S T #

9286

71. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 28. September 1956, 28. September 1962 getroffenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland sowie über andere handelspolitische Fragen (Vom 2. Juli 1965)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen nachstehend von den weiteren Massnahmen Kenntnis zu geben, die wir auf Grund des Bundesbeschlusses vom 28, September 1956/ 28. September 1962 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland getroffen haben. Gleichzeitig orientieren wir Sie über eine Reihe anderer handelspolitischer Fragen.

I. Ausführungsvorschriften zum Bundesbeschluss vom 28. September 1956/28. September 1962 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland Zu Beginn der Dreissigerjahre hatte das Volkswirtschaftsdepartement die Textil-Treuhandstelle (TTS) mit Sitz in Zürich als Einfuhrbewilligungsstelle für Woll- und Baumwollgewebe eingesetzt. Auch nachdem die Einfuhrbeschränkungen für diese Textilhalbfabrikate dahingefallen waren, blieb die TTS bestehen.

Sporadisch wurden ihr neue Aufgaben zugeteilt. Gegenwärtig befasst sich ihre Paritätische Kommission noch mit der Begutachtung von Einfuhrgesuchen für Textilien, die der Preiszertifizierung unterstehen. Zufolge der vom Volkswirtschaftsdepartement im Laufe der Zeit auf dem Gebiete der Einfuhrbewüligungspflichten vorgenommenen Lockerungen ergab sich auch für die TTS ein Rückgang in ihrem Aufgabenbereich und damit ebenfalls eine Einbusse an Gebühreneingängen. Sie sah sich daher genötigt, ihren Apparat abzubauen und im Zuge dieser Reorganisation zu verlangen, dass sie als Einfuhrbewilligungsstelle entlastet werde. Das Volkswirtschaftsdepartement hat diesem Begehren entsprochen

485

und durch seine Verfügung Nr. 10 vom lO.Dezember 1964 (AS 1964,1184) über die Wareneinfuhr die Sektion für Ein- und Ausfuhr mit der Erteilung der Einfuhrbewilligungen für die in Betracht kommenden Woll- und Baumwollgewebe betraut.

II. Verkehr mit den einzelnen Ländern 1. Dänemark

Mit Rücksicht auf den Importbedarf an Schweinefleisch wurde Dänemark im Zuge von EFTA-Besprechungen ein einmaliges Zusatzeinfuhrkontingent von 15 Tonnen Dosenschinken für das laufende Jahr 1964/65 gewährt. Insgesamt können somit für diese Zeit 45 Tonnen (Vorjahr 50 Tonnen) Dosenschinken aus Dänemark eingeführt werden.

Gestützt auf ein mit Portugal im Rahmen der EFTA abgeschlossenes bilaterales Agrarabkommen hat Dänemark den Einfuhrzoll auf Tischwein ab I.Mai 1965 dem zonalen Zollabbau unterstellt. Die Ermässigung gilt auch für die nach Dänemark gelieferten Schweizer Weine (vgi. SHAB Nr. 118 vom 22. Mai 1965).

2. Bundesrepublik Deutschland

Der Gemischte schweizerisch-deutsche Regierungsausschuss tagte Ende Januar 1965 in Bern, um im Sinne der ihm durch das geltende bilaterale Handelsabkommen von 1954 übertragenen Aufgabe die Entwicklung des beiderseitigen Warenverkehrs zu überprüfen und die Kontingente für die Einfuhr der noch nicht liberalisierten Agrarprodukte wahrend des laufenden Jahres festzulegen, Der Hauptakzent der Verhandlungen lag schweizerischerseits auf dem Bestreben, trotz der von der Bundesrepublik Deutschland zu beachtenden EWG-Agrarmarkt-Verordnungen die traditionellen landwirtschaftlichen Exporte (Nutzvieh, Tafelobst, Schachtelkäse, Back- und Zuckerwaren) aufrechtzuerhalten. Infolge der deutscherseits bei der Erhebung von Ausgleichsabgaben zum Schütze gegen allzu billige Lieferungen aus einzelnen EWG-Ländern zu beachtenden EWGPräferenz werden ohnehin schon teure schweizerische Produkte wie Back- und Zuckerwaren noch verteuert und damit nicht mehr absetzbar. Mit Bezug auf die Frage der Erhebung einer Ausgleichsabgabe für Back- und Zuckerwaren empfahl die deutsche Delegation der schweizerischen Seite, direkt an die EWG-Behörden in Brüssel zu gelangen, wie dies bereits von uns aus wegen der unverhältnismässig hohen Abschöpfung bei der Einfuhr von schweizerischem Schachtelkäse in die EWG-Länder geschehen ist. Die deutschen Behörden werden unsere Bemühungen in Brüssel nach Möglichkeit unterstützen. Auf Grund der am 29. Januar 1965 unterzeichneten Vereinbarungen (Neuntes Zusatzprotokoll zum Handelsabkommen) kann angenommen werden, dass auch in der Exportkampagne 1965/66 die Ausfuhr von schweizerischem Tafelobst wenigstens in bestimmten Sorten der Güteklasse I möglich sein wird, unabhängig von allfälligen deutschen Einfuhrsperren für solches Tafelobst.

Hinsichtlich der schweizerischen Rohholzbezüge aus Süddeutschland konnte die bisherige Regelung für Nadelsägerundholz verbessert werden (Erhöhung des Bezugskontingents von 7000 auf 12000 fm).

486

3. Finnland Als Ergebnis von multilateralen Besprechungen, welche Ende letzten Jahres in Helsinki über die weitere Anwendung des bisherigen finnischen Globalkontingentssystems stattfanden, wurde am 19. Dezember 1964 (AS 1965,143) ein neues Protokoll betreffend das Abkommen über multilateralen Handel und Zahlungen zwischen Finnland und gewissen westeuropäischen Staaten, einschliesslieh der Schweiz, abgeschlossen. Dieses neue Protokoll, das den Handels- und Zahlungsverkehr zwischen Finnland und den Teilnehmerstaaten für eine weitere Vertragsperiode von zwölf Monaten regelt, hat materiell den gleichen Wortlaut wie das für das letzte Jahr geltende Protokoll; es ist am I.Januar 1965 in Kraft getreten.

Die nun bereits seit 1957 bestehende multilaterale Regelung hat sich auf die Ausfuhr schweizerischer Waren nach Finnland weiterhin günstig ausgewirkt, stieg sie doch von 52 Millionen im Jahre 1958 auf 119 bzw. 150 Millionen Franken in den beiden letzten Jahren.

4. Frankreich Die im 70. Bericht erwähnten Verhandlungen führten nach mühsamen Besprechungen am 23. April 1965 zur Unterzeichnung eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Botschaft in Paris und dem Ministerium für Finanz- und Wirtschaftsangelegenheiten. Der Vertragstext verlängert die Gültigkeitsdauer des Handelsabkommens vom 29. Oktober 1955 ab I.Januar 1965 um ein weiteres Jahr und regelt den noch einfuhrbeschränkten Handelsverkehr zwischen der Schweiz einerseits und Frankreich sowie bestimmten afrikanischen Staaten (Zentralafrikanische Republik, Republik Gabun, Islamische Republik Mauretanien, Republik Dahome, Republik Obervolta, Republik Tschad), Mitgliedern der «Franc-Zone», anderseits.

Die Einfuhr von schweizerischem Käse in Frankreich wurde als Folge der Inkraftsetzung des EWG-Reglements über Milchprodukte von der Kontingentierung befreit und femer wurde das für den Import von französischem Rotwein in Fässern in die Schweiz reservierte Basiskontingent von 215000 Hektoliter auf 150000 Hektoliter herabgesetzt. Damit wurde der im 70. Bericht erwähnten Kontingentsausscheidung zwischen den französischen Weinen und den Weinen aus Nordafrika Rechnung getragen. Das neue Grundkontingent wurde jedoch durch ein Ergänzungskontingent von 15000 Hektoliter und durch zwei bescheidene Ausnahmezusatzkontingente erweitert. Unter den französischen Zugeständnissen, die im Rahmen des Abkommens erwirkt werden konnten, sind gewisse Erhöhungen der Jahreskontingente und insbesondere derjenigen, die für den Import von nicht kakaohaltigen Zuckerwaren, Schokolade, Konfitüren und Fruchtkonserven sowie Tabakfabrikaten in Frankreich festgesetzt sind, zu verzeichnen. Ferner wurde die Nomenklatur des Sammelpostens « diverse Produkte und Nahrungsmittelzubereitungen usw. », dessen Kontingent ebenfalls eine Erhöhung erfuhr, abgeändert. Damit wurden die Eingaben der schweizerischen

487

Exporteure für die Ausfuhr von Waren nach Frankreich, für die keine spezifischen Kontingente bestehen (pasteurisierte und tiefgekühlte Früchte usw.), sowie die in letzter Zeit aufgehobenen mengenmässigen Beschränkungen (Vacherin-Käse, Aperitifs) berücksichtigt.

Frankreich hat seine Zusicherung, bei der Ausnützung des Kontingents für Tafelbirnen- und Tafeläpfelimporte der Klassen «extra» und «I» aus der Schweiz im Jahre 1965 dem autonomen Minimalpreissystem nicht zu unterstellen, erneuert (vgl. Bericht des Bundesrates über seine Geschäftsführung im Jahre 1963). Schweizerischerseits wurde das für französische Wurstwaren reservierte Jahreskontingent von 60 auf 100 Tonnen erhöht.

5. Indien

Im Rahmen der Bestrebungen, sich die für die Verwirklichung ihrer Entwicklungsvorhaben nötigen Mittel zu beschaffen, hat die indische Regierung auch die Schweiz um Gewährung langfristiger Finanzierungserleichterungen für den Bezug von Investitionsgütern ersucht. In seiner Botschaft vom 4. Mai 1965 beantragt der Bundesrat, Indien einen Transferkredit von 63 Millionen Franken zur Finanzierung von Lieferungen im Betrag von 70 Millionen Franken zu gewähren. Dieser Kredit soll zur Hälfte durch die Eidgenossenschaft, zur Hälfte durch ein schweizerisches Bankenkonsortium zur Verfügung gestellt werden. Er schliesst an das am 30. Juli 1960 unterzeichnete Transferkreditabkommen an, über welches wir Sie im 62., 65. und 68. Bericht orientierten. Für weitere Einzelheiten des neuen Kreditprojekts, über das die eidgenössischen Räte zu entscheiden haben werden, verweisen wir auf die Botschaft vom 4. Mai 1965.

6. Malta Am 20. Januar 1965 wurde ein Abkommen über Handel, Investitionsschutz und technische Zusammenarbeit unterzeichnet, das am 23. Februar 1965 in Kraft trat. Das Abkommen ist gültig für ein Jahr und sieht die Möglichkeit einer stillschweigenden Verlängerung vor (AS 1965, 225).

Es entspricht im wesentlichen den in letzter Zeit mit verschiedenen unabhängig gewordenen Staaten getroffenen Vereinbarungen dieser Art. Auf dem Gebiet des Handels ist insbesondere die Zusicherung der Meistbegünstigung zu erwähnen.

7. Königreich Marokko

Angesichts der prekären Lage der Zahlungsbilanz Marokkos sowie der im Herbst 1964 durch das Königreich erlassenen Einfuhrverbote für nicht lebensnotwendige Waren, die nach Möglichkeit diese Verhältnisse verbessern sollen, haben sich die durch die Schweizerische Botschaft in Rabat eingeleiteten Verhandlungen zur Erneuerung des am 3I.Dezember 1964 abgelaufenen Handelsabkommens vom 27. August 1957 als recht schwierig erwiesen. Mit seiner Note vom 15. März 1965 hat sich das marokkanische Aussenministerium schliesslich

488

einverstanden erklärt, das Abkommen ab l. Januar 1965 um ein weiteres Jahr zu erneuern. Trotz nachdrücklicher Vorstellungen mussten wir uns jedoch mit der provisorischen Aufrechterhaltung dieser Importverbote abfinden, welche u.a.

gewisse traditionell nach Marokko gelieferte schweizerische Waren (Stickereien, Uhren, Qualitätsschuhe usw.) betreffen. Die Entwicklung dieser bedauerlichen Lage wird von uns aufmerksam verfolgt.

S. Österreich Obschon anfangs November 1964 im Schosse der Gemischten Kommission eine Verständigung über die im Jahre 1965 geltenden österreichischen Modalitäten für die Ausfuhr von Rundholz nach der Schweiz erzielt worden war und im Anschluss daran auch noch inoffiziell mit den interessierten vorarlbergischen Kreisen Fühlung genommen wurde, halten diese auch für 1965 an den internen privatwirtschaftlichen Abmachungen fest, wonach die Waldbesitzerund Sägereibetriebe von der Ausfuhr von Rundholz ausgeschlossen sind. Diese wettbewerbsbeschränkende Praxis, wodurch der schweizerische Holzhandel am normalen Bezug gehindert wird, verstösst offensichtlich gegen das GATT- und das EFTAUbereinkommen. Der schweizerische Standpunkt ist den österreichischen Behörden in einer ausserordentlichen Sitzung der Gemischten Kommission dargelegt worden. Es zeigt sich leider, dass die Österreichischen Behörden in Wien gegen die betreffenden privaten Vereinbarungen nicht viel auszurichten vermögen. Die österreichischen Massnahmen zur Erleichterung der Ausfuhr von Rundholz aus innerösterreichischen Bundesländern durch eine Milderung der bestehenden Frachtendisparitäten müssen schweizerischerseits als .völlig ungenügend bezeichnet werden. Unsere Bemühungen um eine Normalisierung der Rundholzbezüge werden fortgesetzt.

9. Tansania Mit Tansania, das die früheren Gebiete Tanganjika und Sansibar umfasst, verbinden uns seit langem enge Wirtschaftsbeziehungen; die schweizerischen Investitionen in diesem Lande sind verhältnismässig gross. Am S.Mai 1965 wurde mit Tansania ein Abkommen über Förderung und Schutz von Investitionen unterzeichnet. Es enthält die auf dem Gebiete des Investitionsschutzes geltenden Regehi des Völkerrechts und sieht zudem ein Schiedsverfahren für die Beilegung allfälliger Streitigkeiten vor. Auf Grund von Artikel l des Bundesbeschlusses betreffend den Abschluss von Abkommen über den
Schutz und die Förderung von Kapitalinvestitionen vom 27. September 1963 ist der Bundesrat ermächtigt, derartige Abkommen abzuschliessen. Sobald beide Partner die Vereinbarung ratifiziert haben, wird sie in der Gesetzessammlung veröffentlicht werden.

10. Tschechoslowakei Durch einen zwischen der Schweizerischen Botschaft in Prag und dem tschechoslowakischen Aussenministerium am 17. Februar 1965 vorgenommenen

489

Notenwechsel ist vereinbart worden, die Warenlisten, deren Gültigkeit am 31. Dezember 1964 abgelaufen war, wiederum für ein weiteres Jahr, d.h. vom I.Januar bis 3I.Dezember 1965, in Kraft zu setzen.

11. Türkei

Gestützt auf den Bundesbeschluss vom 17. Februar 1964 über die Gewährung einer Finanzhilfe an die Türkei im Zusammenhang mit dem Fünfjahresplan dieses Landes (1963-1967) wurden anfangs Juli 1964 Besprechungen mit einer türkischen Delegation über den schweizerischen Beitrag für 1964 aufgenommen (siehe 70.Bericht). Sie haben am S.Februar 1965 zum Abschluss von zwei Abkommen geführt, die nach Genehmigung durch beide Regierungen am 26. Februar 1965 in Kraft getreten sind. Diese erste Kredittranche beläuft sich auf total 11 Millionen Franken und wurde zu Bedingungen gewährt, die denjenigen der anderen Mitglieder des Konsortiums Rechnung tragen.

Auf Grund des einen Abkommens wurde der Zentralbank der Türkischen Republik, die für Rechnung der Türkischen Republik handelt, ein Kredit von 4 Millionen Franken zur freien Verfügung gestellt. Die türkische Regierung verpflichtete sich, einen jährlichen Zins von 4 Prozent auf die geschuldete Summe zu bezahlen. Dieses Darlehen wird in 13 Semesterraten, erstmals 6 Jahre nach der Zurverfügungstellung des Kapitals, zurückbezahlt.

Das andere Abkommen betrifft die Gewährung eines Kredites von 7 Millionen Franken, der für die Bezahlung von Lieferungen schweizerischer Investitionsgüter mit langer wirtschaftlicher Amortisationsdauer und von schweizerischen Dienstleistungen ähnlicher Natur bestimmt ist. Dieser Kredit, der nach Massgabe seiner Beanspruchung zu 33/4 Prozent zu verzinsen ist, wird vom 30. Juni 1972 an in 30 Semesterraten zurückbezahlt. Die türkischen Behörden bestmimen auf Grund der von den schweizerischen Behörden erteilten Vorbescheide diejenigen Transaktionen, die sie zu Lasten dieses Kredites zulassen wollen.

Vor den erwähnten Abkommen war, ebenfalls im Rahmen der schweizerischen Konsortialhilfe an die Türkei, zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik am 22. Juni 1964 eine Vereinbarung zustandegekommen, welche die finanzielle Seite des gleichzeitig unterzeichneten Abkommens über die technische Zusammenarbeit für die Entwicklung der Milchwirtschaft und die Errichtung einer Milchpulverfabrik in der Provinz Kars sowie einer Verteilungszentrale für Milchprodukte in Istanbul regelt. Hinsichtlich näherer Einzelheiten über dieses Projekt sei auf unsere Botschaften vom 12. November 1963 betreffend eine Hilfeleistung an die
Türkei im Zusammenhang mit dem Fünfjahresplan dieses Landes und vom 29. Mai 1964 über die Weiterführung der technischen Zusammenarbeit der Schweiz mit den Entwicklungsländern verwiesen. Durch diese am 21. Juli 1964 in Kraft getretene Vereinbarung gewährt die Schweiz der Türkei finanzielle Erleichterungen im Betrage von 6,5 Millionen Franken, der den schweizerischen Anteil an der gemeinsamen Finanzierung des milchwirtschaftlichen Projektes darstellt. Während 0,5 Million Franken «à fonds perdu» gegeben werden, werden 6 Millionen Franken als Darlehen zu den

490

gleichen Bedingungen gewährt wie der vorstehend erwähnte, Gegenstand des Abkommens vom S.Februar 1965 bildende gebundene Kredit. Auszahlungen von einiger Bedeutung zu Lasten dieses Kredites sind bisher nicht erfolgt, da die Arbeiten zur Verwirklichung des Projektes Kars sich erst in einem Vorbereitungsstadium befinden.

III. Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT) Die unter der Bezeichnung «Kennedy-Runde» bekannte Zoll- und Handelskonferenz 1964 des GATT setzte ihre Arbeit fort. Zu Beginn des Jahres versammelten sich die Vertreter der zehn Verhandlungspartner, die grundsätzlich eine generelle lineare Senkung ihrer Zölle auf Industrieprodukten vorzunehmen bereit sind (USA, EWG, Japan, die EFTA-Staaten mit Finnland aber ohne Portugal).

Die fünf Teilnehmer, die am 16.November 1964 eine Ausnahmeliste für Industrieprodukte eingereicht hatten (USA, Grossbritannien, EWG, Japan und Finnland), rechtfertigten und erläuterten ihre Ausnahmen ausführlich. Die Kritik, die sie dabei anhören mussten, hat freilich nicht zu einer Reduktion der Ausnahmen geführt.

In der Folge hob eine - zurzeit noch andauernde - Phase bilateraler Konsultationen an, in erster Linie zwischen der EWG und den übrigen linear senkenden Ländern. Sie dienen vor allem der weiteren technischen und statistischen Abklärung einzelner Ausnahmepositionen und sind damit Vorstufe der eigentlichen Verhandlungen. Auch die Schweiz nutzte diese Zeit zu intensiven Gesprächen mit der EWG.

Vorläufig ausgeklammert aus diesen bilateralen Gesprächen bleiben einzelne wichtige Produktengruppen wie Eisen und Stahl, Papier, Baumwolltextilien, bestimmte organische Chemikalien, für die multilaterale Lösungen gesucht werden müssen. Für die Schweiz bleibt auch die Frage der Behandlung der Uhren durch die Vereinigten Staaten noch offen, bis der Präsident der USA seinen Entscheid über die Aufhebung der Escape-Clause-Zölle getroffen haben wird.

Parallel zu den Verhandlungen über die Industrieprodukte haben mit etwelcher Verspätung nunmehr auch Gespräche über die Agrarprodukte begonnen. Bevor eigentliche Offerten eingereicht werden - die Regel des linearen Abbaus der Handelsschranken gilt für Agrarprodukte nicht -, hat eine Phase der multilateralen Konfrontation der nationalen Schutz- und Stützungspraktiken begonnen, an der sich auch die Schweiz beteiligt.
Die Kennedy-Runde ist nach langer und mühsamer Anlaufzeit nunmehr in vollem Gang. Eine Prognose über den Ausgang dieses kühnen Unternehmens kann heute noch nicht gestellt werden, auch nicht, was den Zeitpunkt seines Abschlusses betrifft.

491

IV. Wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa a. Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und Integrationsfragen Am IS.Dezember 1964 gelang es den Ministern der sechs EWG-Staaten, sich im landwirtschaftlichen Bereich über ein gemeinsames Getreidepreis-Niveau zu einigen. Demgemäss sollen für die verschiedenen Getreidearten ab l. Juli 1967 in sämtlichen EWG-Ländern einheitliche Preise gelten. Für einen erheblichen Teil der Agrarerzeugung der EWG, nämlich den Getreidebau und die mit ihm unmittelbar zusammenhängenden Produktionszweige (Schweine- und Geflügelmast, Eierproduktion), wird durch den Getreidepreisbeschluss ein einheitlicher Wirtschaftsraum bereits am 1. Juli 1967 geschaffen und die Übergangszeit wesentlich abgekürzt. Damit wäre der Wegfür eine allgemeine Beschleunigung der Verwirklichung der Zoll- und Wirtschaftsunion offen.

In diesem Sinne hatte die EWG-Kommission in ihrer «Initiative 1964» vorgeschlagen, die innergemeinschaftlichen Zölle schon am I.Juli 1967 gänzlich zu beseitigen und den gemeinsamen Aussentarif von diesem Datum an auf alle gewerblichen und landwirtschaftlichen Produkte voll anzuwenden. Auf derselben Linie liegt der weitreichende Kommissionsvorschlag von Ende März 1965, ab I.Juli 1967 schrittweise die Einnahmen aus Abschöpfungen und Zöllen bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern der Gemeinschaft zufliessen zu lassen. Diese Einnahmen sollen an die Stelle der Beitragszahlungen der Mitgliedstaaten treten und der EWG die Finanzhoheit verschaffen. In diesem Zusammenhang stellt sich das Problem einer Erweiterung der Budget- und Kontrollkompetenzen des Europäischen Parlaments.

Seit dem 21. Mai 1965 kann die EWG Ausgleichsabgaben gegenüber den Einfuhren von Früchten und Gemüsen aus Drittländern auch ohne die bisher geltende Voraussetzung der Störung der Märkte der Gemeinschaft durch solche Einfuhren erheben, was eine Verstärkung der EWG-Protektion bedeutet.

Die Besprechungen mit der EWG über die schweizerischen Ausfuhren von Schachtelkäse und Milchpulver nach den Ländern des Gemeinsamen Marktes (siehe den 70. Bericht) haben noch zu keinen Ergebnissen geführt.

Im Februar war in einer Note der Schweizerischen Mission bei den Europäischen Gemeinschaften in Brüssel an die EWG-Kommission bereits das Interesse unterstrichen worden, das die Schweiz dem Richtlinien-Entwurf über
eine Gemeinschaftsregelungfür die Direktversicherung entgegenbrachte. Inzwischen wurden die Arbeiten daran weitergeführt und es bestätigte sich, dass nachteilige Rückwirkungen für die umfangreiche Tätigkeit der schweizerischen Versicherungsgesellschaften im Gebiete der EWG zu befürchten waren. Mitte April unternahm die Mission in Brüssel daher auftragsgemäss eine weitere Demarche. Sie brachte der EWG-Kommission damit den Wunsch der schweizerischen Regierung zur Kenntnis, mit der Gemeinschaft Verhandlungen über eine die schweizerischen Interessen angemessen berücksichtigende Regelung aufzunehmen.

492

b. Europäische Freihandelsassoziation Entsprechend dem revidierten Zollabbau-Programm, welches die EFTAMitgliedstaaten im Mai 1963 in Lissabon beschlossen hatten, wurden die auf Industrieprodukte aus der Zone anwendbaren Zollansätze am 31, Dezember 1964 erneut um 10 Prozent gesenkt. Diese Senkung wurde gleichzeitig auch auf Einfuhren aus Finnland ausgedehnt. Am 1. März 1965 hat auch Finnland gegenüber den EFTA-Ländern gleichgezogen. Seit Inkrafttreten dieser Zollsenkungen sind die zoneninternen Sätze bis auf 30 Prozent der am l. Januar 1960 geltenden Sätze abgebaut worden.

Die Aufmerksamkeit der Mitgliedstaaten richtete sich hauptsächlich auf das Problem der Einfuhrabgabe, welche Grossbritannien Ende Oktober 1964 zur Behebung seines Zahlungsbilanz-Defizites eingeführt hatte. Auf die dringenden Begehren seiner Partner hat Grossbritannien anlässlich einer Sitzung des EFTARates auf Ministerebene am 22. Februar 1965 in Genf bekanntgegeben, dass die Einfuhrabgabe ab 27. April 1965 von 15 auf 10 Prozent herabgesetzt werde. Ein zweites Ministertreffen am 24. und 25. Mai 1965 in Wien bot den Partnern Grossbritanniens Gelegenheit, daran zu erinnern, dass die völlige Abschaffung der zusätzlichen Einfuhrabgabe eine conditio sine qua non für die Festigung der EFTA bildet; der englische Premierminister bestätigte darauf, dass seine Regierung entschlossen sei, die Abgabe so rasch wie möglich aufzuheben.

Im Vergleich zur entsprechenden Periode des Vorjahres gingen die schweizerischen Ausfuhren nach Grossbritannien seit Inkrafttreten der Abgabe zurück und zwar von November 1964 bis April 1965 um 4,7 Prozent. Selbstverständlich ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Entwicklung auf die Erhebung der Einfuhrabgabe oder auf die von der britischen Regierung eingeführten fiskalischen Massnahmen und Kreditrestriktionen zurückzuführen ist. Fest steht jedoch, dass die schweizerischen Ausfuhren nach Grossbritannien einerseits, nach den ändern EFTA-Ländern andererseits vor der Erhebung der britischen Abgabe analoge Zuwachsraten aufwiesen (von 1959-1964:88,5 resp. 85,7 Prozent), sich aber seither in entgegengesetzter Richtung entwickeln : der Abnahme um 4,7 Prozent für die Ausfuhren nach Grossbritannien entspricht eine Zunahme um 14,7 Prozent für die Ausfuhren nach den übrigen EFTA-Staaten.

Anlässlich ihres Treffens im
Mait 1965 in Wien haben die Minister der EFTA-Mitgliedstaaten die internen und externen Probleme der Assoziation erörtert. Bezüglich der Aussenprobleme erklärten sich die Minister davon überzeugt, dass die EFTA und die EWG Massnahmen ergreifen sollten, um die Aufhebung der Handelshindernisse zu erleichtern und um eine wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa zu fördern. In dieser Hinsicht wurde beschlossen, dass der Rat auf Beamtenebene untersuchen solle, welche Verfahren am geeignetsten wären, um den Kontakt zwischen den beiden Wirtschaftsgruppen zu erleichtern und welche Sachfragen Gegenstand gemeinsamer Diskussionen bilden könnten.

Wie schon bei ihren früheren Begegnungen haben die Minister die Absicht der EFTA-Mitgliedstaaten bekräftigt, weiterhin auf einen Erfolg der Kennedy-

493 Runde hinzuarbeiten, und ihren Willen zur Zusammenarbeit mit der Welthandelskonferenz hervorgehoben.

Betreffend die interne Tätigkeit der EFTA haben die Minister den Rat auf Beamtenebene beauftragt, die Anwendung der Bestimmungen des Stockholmer Übereinkommens sowie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und ihre mögliche Ausweitung auf neue Gebiete zu untersuchen.

c. Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) In den letzten Monaten haben sich die hauptsächlichen Tätigkeitsgebiete der OECD, die wir schon in unseren früheren Berichten erwähnt haben, nicht verändert, nämlich die Untersuchung der wirtschaftlichen Lage der Mitgliedstaaten und die Probleme im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Beziehungen zu den Entwicklungsländern.

Die jährlichen Prüfungen befassten sich erneut mit der Konjunkturpolitik der Mitgliedstaaten, ihren Mitteln und ihrer Wirkung. In einem allgemeineren Rahmen haben diese Probleme auch die Ausschüsse für Wirtschaftspolitik und für unsichtbare Transaktionen beschäftigt.

Auf dem Gebiet des Handels und der Entwicklungshilfe haben der Handelsausschuss und der Ausschuss für Entwicklungshilfe (DAC), welcher die Schweiz eingeladen hat, sich an einigen seiner Tätigkeiten zu beteiligen, gewisse Vorbereitungsarbeiten im Hinblick auf die erste Sitzung des Rates für Handel und Entwicklung der Vereinten Nationen im April in New York durchgeführt.

Der Handelsausschuss hat ausserdem die Wirkungen der von Grossbritannien im Oktober 1964 eingeführten Einfuhrabgabe und der Exportbeihilfen auf den internationalen Handel besprochen. Die Arbeitsgruppe dieses Ausschusses hat die Untersuchung verschiedener Fragen der Handelspolitik in den Mitgliedstaaten fortgesetzt: so hauptsächlich betreffend die Aufstellung eines Muster-Verfahrens für die Erteilung von Einfuhrbewilligungen, die Probleme des staatlichen Einkaufswesens und die Möglichkeit von vorhergehenden Konsultationen im Falle von Änderungen in der Handelspolitik.

Im Februar tagte die Expertengruppe für Ausfuhrkredite und Kreditbürgschaften. Sie prüfte die auf die Erteilung langfristiger Kredite und Garantien anwendbaren allgemeinen Prinzipien und suchte nach Mitteln, um auf diesem Gebiet ein besseres Informationssystem einzuführen.

V. UNO-Konferenz für Handel und Entwicklung Entsprechend den Empfehlungen der ersten Konferenz der Vereinten Nationen über Handel und Entwicklung (UNCTAD), die von der ^.Generalversammlung der Vereinten Nationen gutgeheissen wurden, hat der Rat für Handel und Entwicklung, dem die Schweiz als Mitglied angehört, seine erste Session in der Zeit vom 5. bis 30. April 1965 in New York abgehalten.

494

Dieses neue Organ der UNO, dessen Aufgabe darin besteht, die besonderen handels- und finanzpolitischen Probleme der Entwicklungsländer zu prüfen und Massnahmen vorzuschlagen, die geeignet erscheinen, den Anteil dieser Länder am Welthandel und ihre Deviseneinnahmen zu steigern, hat somit seine Tätigkeit aufgenommen. Damit stellt sich die Frage der schweizerischen Beitragsleistung an die Verwaltungskosten dieses Organs. Der Bundesrat hat den eidgenössischen Räten am 24. Mai 1965 eine entsprechende Botschaft unterbreitet.

Die wichtigsten vom Welthandelsrat angenommenen Resolutionen betreffen das Programm und die Arbeitsmethoden des Rats selbst sowie die Aufträge an die vier ihm unterstellten Kommissionen (Kommission für Rohstoffe, Kommission für Fabrikate, Kommission für mit dem Handel zusammenhängende Finanzierungsfragen und für «Invisibles», Kommission für Seetransporte). Diese Resolutionen wurden durch allgemeine Zustimmung, ohne dass eine Abstimmung verlangt worden wäre, gutgeheissen.

Der Rat hat sein Geschäftsreglement aufgestellt. Die besondern Abstimmungsmodalitäten und Differenzenbereinigungs-Verfahren, wovon in unserem letzten Bericht die Rede war, sind vollumfänglich in dieses Reglement aufgenommen worden, das grundsätzlich auch auf die vier Kommissionen anwendbar sein wird.

Für jede Sitzung, die der Rat bis zum Beginn der zweiten Session der Welthandels- und Entwicklungskonferenz abhalten wird, ist ein Arbeitsprogramm aufgestellt und angenommen worden. Dieses sieht vor, dass der Rat sich mit denjenigen Fragen befassen wird, welche die Kommissionen ihm nach Massgabe des Standes ihrer Arbeiten unterbreiten werden. Er wird dementsprechend die für das Jahr 1966 vorgesehene zweite Welthandelskonferenz vorbereiten. Gemäss diesem Programm sollen die Regierungen dem Rat inskünftig in der ihnen geeignet erscheinenden Form mitteilen, welche Massnahmen sie auf denjenigen Gebieten, die in seinen Tätigkeitsbereich fallen, getroffen haben. Der Beschluss über dieses Arbeitsprogramm ist so abgefasst, dass sich daraus weder neue rechtliche Verpflichtungen für die Länder, die ihm zugestimmt haben, noch eine Änderung des Charakters der Empfehlungen der Genfer Welthandelskonferenz, die juristisch unverbindlich sind, ergeben. Dies gilt auch für die übrigen Entschliessungen des Rats. Es ist indessen nicht zu
verkennen, dass die Regierungen bei der Gestaltung ihrer nationalen Handels- und Entwicklungspolitik die Tätigkeit der UNCTAD werden in Rechnung stellen müssen.

Ferner hat der Rat die Zusammensetzung, die Funktionen und das Sitzungsprogramm der ihm untergeordneten Organe bestimmt.

Die Kommission für Fabrikate besteht aus 45 Mitgliedern, wovon die Schweiz einen der für westliche Industrieländer vorgesehenen 15 Sitze erhielt.

Diese Kommission wird erstmals am 10. August in Genf zusammentreten. Sie wird ihre Arbeiten nach einer Woche unterbrechen, um sie in der Zeit vom 25. Oktober bis 5. November 1965 wieder aufzunehmen. Diese zeitliche Aufteilung ihrer Arbeit wurde deshalb beschlossen, um der Kommission vor der gegen Ende

495

August stattfindenden zweiten Session des Rats zu ermöglichen, sich über einen in der Zwischenzeit durch eine Gruppe von Regierungsvertretern abgefassten Bericht über Präferenzen auszusprechen, Die Kommission für die mit dem Handel zusammenhängenden Finanzierungsfragen und «Invisibles» umfasst ebenfalls 45 Mitglieder, wovon 15 aus westlichen Industrieländern, unter denen sich auch die Schweiz befindet. Sie wird gegen Ende des Jahres in Genf ihre erste Sitzung abhalten.

Die Kommission für Rohstoffe, in der 55 Länder vertreten sind, tritt erstmals anfangs Juli 1965 in Genf zusammen. Die Schweiz hat sich vorläufig nicht um einen Sitz beworben, da sie materiell nicht in allen Organen der Konferenz vertreten sein kann.

Die Arbeitsaufträge an die Kommissionen stützen sich auf die durch die Genfer Welthandelskonferenz genehmigten Empfehlungen, einschliesslich der von den einzelnen Ländern während jener Konferenz abgegebenen Stellungnahmen und Vorbehalte. Es ergibt sich daraus, dass die Kommissionen die Probleme studieren, die Politik der einzelnen Länder einander gegenüberstellen und die internationale Tätigkeit auf dem Gebiet des Handels und der Entwicklung koordinieren können. Die Organe der UNCTAD haben weder den Charakter von Verhandlungsgremien noch Entscheidungsbefugnisse. Ihre Aufgabe besteht darin, die wirtschaftlichen, handelspolitischen und finanziellen Probleme, die sich im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Entwicklung und den Beziehungen zwischen Entwicklungsländern und industrialisierten Ländern stellen, in ihrer Gesamtheit zu prüfen und Lösungsmöglichkeiten zu besprechen. Der Rat wird insofern Beschlüsse über das weitere Vorgehen fassen können, als er Verhandlungen im Rahmen der zuständigen internationalen Institutionen anregen oder, soweit keine bestehende Organisation zuständig ist, ad hoc-Verhandlungsausschüsse bilden kann. So hat der Rat zum Beispiel den Generalsekretär der Konferenz gebeten, die Arbeitsgruppe «Kontingente und Preise» der Kakaokonferenz, in der die Schweiz mitwirkt, aufzubieten, damit sie prüfe, ob die Voraussetzungen für eine neue Einberufung dieser Konferenz im Hinblick auf die Schaffung eines internationalen Abkommens gegeben sind. Die Konferenz der Bevollmächtigten, die im Hinblick auf die Schaffung einer Konvention über den Transithandel der Binnenländer auf
den 2. Juni in New York einberufen wurde, bildet ein weiteres Beispiel dafür, wie die Diskussionen und die Empfehlungen der UNCTAD eigentliche zwischenstaatliche Verhandlungen zur Folge haben können.

Der Rat hat ferner eine einstimmige Empfehlung angenommen, die befürwortet, dass die Sekretariatsdienste der UNCTAD am europäischen Sitz der Vereinten Nationen in Genf errichtet werden sollen. Die Empfehlung sieht j edoch zudem ein Verbindungsbüro in New York vor und anerkennt, dass der endgültige Sitz der verschiedenen Sekretariatsdienste nach funktioneilen Kriterien bestimmt werden muss, d.h. je nachdem, ob die internationalen Institutionen, mit denen das Sekretariat Verbindung aufrecht erhalten muss, ihren Sitz in den Vereinigten Staaten oder in Europa haben.

496

Gestützt auf die vorstehende Berichterstattung stellen wir den Antrag, Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleiben sollen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 2. Juli 1965.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : Tschudi 8344

Der Bundeskanzler : Ch.Oser

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

71. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 28. September 1956/28. September 1962 getroffenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland sowie über andere handelspolitische Fragen (Vom 2.

Juli...

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1965

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

28

Cahier Numero Geschäftsnummer

9286

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.06.1965

Date Data Seite

484-496

Page Pagina Ref. No

10 042 963

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.