1205
Bundesbeschluss betreifend den Abschluss von SchuldenKonsolidierungsabkommen # S T #
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 8 und 85, Ziffer 2 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 20, September 1965, beschliesst:
Art. l 1
Der Bundesrat wird ermächtigt, Abkommen über die Konsolidierung von schweizerischen Forderungen abzuschliessen, sofern der Bund für mindestens zwei Drittel des gesamten Betrages der durch die Abkommen erfassten Forderungen die Exportsririkogarantie gewährt hat.
3 Er wird gleichzeitig ermächtigt, die notwendigen Kredite für die Durchführung solcher Schulden-Konsolidierungsabkommen zu gewähren.
Art. 2 Für die Abkommen, die unter die Bestimmung des Artikels 89, Absatz 4 der Bundesverfassung fallen, bleibt die Zuständigkeit der Bundesversammlung vorbehalten.
Art. 3 1
Dieser Beschluss ist gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.
2 Der Bundesrat setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses fest, dessen Geltungsdauer auf vier Jahre befristet ist.
8453
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bundesbeschluss betreffend den Abschluss von Schulden-Konsolidierungsabkommen
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1965
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
39
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
30.09.1965
Date Data Seite
1205-1205
Page Pagina Ref. No
10 043 024
Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.
Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.
Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.