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Bundesblatt

Bern, den 3l. Dezember 1965

117. Jahrgang

Band III

Nr. 52 Erscheint wöchentlich. Preis Fr. 33.- im Jahr, Fr. 18.- im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Post/ustellungsgebuhr

9368

Dritter Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Lage der schweizerischen Landwirtschaft und die Agrarpolitik des Bundes und Botschaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft

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(Vom 10. Dezember 1965) Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen hiermit über die Lage der schweizerischen Landwirtschaft und die Agrarpolitik des Bundes zum drittenmal Bericht zu erstatten und gleichzeitig Botschaft und Gesetzesentwurf für die Änderung des Bundesgesetzes über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft zu unterbreiten. Der dritte Bericht orientiert Sie über die Entwicklung der schweizerischen Landwirtschaft und die Agrarpolitik des Bundes seit dem Erscheinen des Zweiten Berichtes vom 29. Dezember 1959. In der Botschaft geben wir Ihnen vorerst einen Überblick über die bisherigen Erfahrungen beim Einsatz der Investitionskredite und begründen sodann die vorgeschlagene Änderung von Artikel 20 des Bundesgesetzes über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft.

L Dritter Bericht über die Lage der schweizerischen Landwirtschaft und die Agrarpolitik des Bundes

Einleitung Am 29. Dezember 1959 haben wir der Bundesversammlung den Zweiten Bericht über die Lage der schweizerischen Landwirtschaft und die Landwirtschaftspolitik des Bundes erstattet (nachstehend abgekürzt Zweiter LandwirtBundesblatt. 117.Jahrg. Bd.II.

3t

426 Schaftsbericht). Seit der Veröffentlichung sind bereits 6 Jahre verstrichen. Dieser Dritte Bericht bezweckt nun, über den heutigen Stand der schweizerischen Landwirtschaft sowie über die Massnahmen und die Politik des Bundes auf dem Agrarsektor zu orientieren. Ferner sollen kurz die Grundzüge der künftigen Agrarpolitik erörtert werden. Der Bericht beschränkt sich auf die Schilderung der Entwicklung seit dem Zweiten Landwirtschaftsbericht.

Im Zweiten Landwirtschaftsbericht stellt der Bundesrat für seine künltige Agrarpolitik den Grundsatz in den Vordergrund, die Landwirtschaft vermehrt durch eine umfassende Verbesserung ihrer Produktionsgrundlagen zu fördern.

Der Begriff der Grundlagenverbesserung ist dabei im weitesten Sinne zu verstehen. Die bedeutendsten Massnahmen zur Grundlagenverbesserung, die in den letzten sechs Jahren neu eingeführt oder beträchtlich intensiviert wurden, sind: Investitionskredite und Betriebshilfe (BG vom 23. März 1962); Erhöhung der Beiträge für Bodenverbesserungen, Güterzusammenlegungen und landwirtschaftliche Siedlungen sowie Erweiterung der beitragsberechtigten Hochbauten (BRB vom 21. Dezember 1959); züchterische Verbesserung der Viehbestände (Ausmerzaktionen gestützt auf das Bundesgesetz vom 15. Juni 1962 über die Förderung des Absatzes von Zucht- und Nutzvieh, Verordnung vom 16. November 1962 über die Geflügelzucht und -haltung, Änderungen der Tierzuchtverordnung), ferner ein wesentlicher Ausbau der landwirtschaftlichen Versuchsantalten, die Intensivierung der Betriebsberatungund die Vorbereitungenfür die Errichtung des landwirtschaftlichen Technikums. Damit wurden zusätzliche und wertvolle Grundsteine gelegt zur Verwirklichung der Ziele des Landwirtschaftsgesetzes, nämlich zur Erhaltung eines gesunden Bauernstandes und zur Förderung einer leistungsfähigen Landwirtschaft.

Wir haben der Verbesserung der Produktionsgrundlagen und somit der Steigerung der Produktivität seit dem Zweiten Landwirtschaftsbericht die besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Damit allein aber liessen sich die agrarpolitischen Ziele nicht erfüllen. Denn die Verbesserung der Einkommenslage der landwirtschaftlichen Bevölkerung und die Erhaltung der notwendigen Anbaubereitschaft verlangen - wie der Bundesrat in seinem Bericht vom Jahre 1959 bereits feststellte - zusätzliche Vorkehren. Preis-
und Absatzsicherung einerseits und Massnahmen zugunsten besonders benachteiligter Gebiete und Bevölkerungsgruppen anderseits. Auf diese drei Hauptsektoren verteilen sich die Massnahmen der Agrarpolitik. Für die Zukunft wird sich an dieser Konzeption kaum Grundlegendes ändern, was indessen nicht ausschliesst, dass gewisse Akzentverschiebungen notwendig werden können.

A. Die wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft 1. Veränderungen der Agrm Struktur und der Produktion Die schweizerische Landwirtschaft befindet sich gegenwärtig in einem Stadium der strukturellen Wandlung. Die hauptsächlichsten Veränderungen sind der Rückgang der landwirtschaftlichen Bevölkerung, die Verminderung

427

der Zahl der Betriebe bei gleichzeitiger Vergrösserung der Durchschnittsfläche, eine rapide und fortschreitende Mechanisierung sowie die Anwendung immer verfeinerter technischer Neuerungen, eine erhebliche Steigerung der Produktivität und schliesslich neue Organisationsformen auf der Stufe der Erzeugung wie auch in der Vermarktung. Dieser Übergang von herkömmlichen Produktionsmethoden zur modernen, leistungsfähigen Landwirtschaft hat in den letzten Jahren an Intensität zugenommen. Es ist dies im Grunde ein Prozess der Anpassung an die veränderten wirtschaftlichen Bedingungen, gekennzeichnet durch den technischen Fortschritt, die Steigerung der Löhne und Einkommen und die relative Veränderung der Preise der Produktionsfaktoren. Der Strukturwandel in der Landwirtschaft ist demnach die notwendige Folge einer wachsenden Volkswirtschaft. Die Landwirtschaft ist indessen nicht der einzige Wirtschaftszweig, der diesem Wandel unterworfen ist, noch ist dies ein typisch schweizerischer Vorgang, da wir in allen westlichen Industrieländern parallel verlaufende Erscheinungen feststellen können.

Trotz dieser Umschichtungen hat aber die Landwirtschaft die sie kennzeichnende Organisationsform der bäuerlichen Familienwirtschaft bewahrt. Der Anteil der familienfremden Arbeitskräfte ist kleiner geworden. Die Betriebe sind weniger zahlreich, aber ihre Leistungsfähigkeit und wirtschaftliche Kraft hat zugenommen. So war es der Landwirtschaft möglich, ihre Produktivität beträchtlich zu steigern, an der allgemeinen Einkommenserhöhung teilzuhaben und einen bedeutenden Beitrag zum wirtschaftlichen Wachstum zu leisten, dies jedoch unter erheblichen Anstrengungen finanzieller und anderer Art. Die nachfolgenden Abschnitte orientieren über die Veränderungen einiger landwirtschaftlicher Strukturdaten.

1.1 Der Rückgang der bäuerlichen Bevölkerung und der landwirtschaftlichen Arbeitskräfte Das gesteigerte Leistungsvermögen der bäuerlichen Arbeitskräfte führte zwangsläufig zu einer Reduktion der landwirtschaftlichen Erwerbstätigen, weil die Aufnahmefähigkeit des Marktes für Agrarprodukte beschränkt ist und mit der Steigerung der Arbeitsproduktivität nicht Schritt zu halten vermochte.

Gemäss den Erhebungen der Volkszählungen verminderte sich der Anteil der landwirtschaftlichen Bevölkerung an der Gesamtbevölkerung zwischen 1950
und 1960 um jährlich 0,5 Prozent und betrug 1960 11,4 Prozent (vgl. Tabelle 1); gegenwärtig dürften noch 9-10 Prozent zur landwirtschaftlichen Bevölkerung zählen. Über den Rückgang der hauptberuflich in der Landwirtschaft Tätigen orientiert Tabelle 2. Danach waren im Dezember 1960 noch 10,1 Prozent aller Berufstätigen landwirtschaftlich Erwerbende. Dabei ist aber zu beachten, dass damit die nebenberuflich in der Landwirtschaft Tätigen sowie ein Grossteil der gelegentlich in der Landwirtschaft arbeitenden Frauen nicht erfasst sind, weshalb der genannte Prozentsatz eher zu tief und mit Vorsicht aufzunehmen ist.

Die Arbeitskräfteerhebung der Jahre 1961 bis 1964 wurde zusammen mit der Viehzählung vorgenommen. Deren Ergebnisse sind mit denjenigen der Volkszählung nur bedingt vergleichbar, weil sich die Aufnahmen von 1961 bis 1964

428 Anteil der landwirtschaftlichen Bevölkerung an der Gesamtbevölkerung Tabelle l Davon landwirtschaftliche Bevölkerung Gesamtbevolkening

1920 1930 1941 1950 1960

in Prozent der Gesamtbevolkerung

955 000 867 000 866788 767 891 620 700

3 880 320 4 066 400 4 265 703 4 714 992 5 429 061

24,6 21,1

20,3 16,3 11,4

Hauptberuflich in der Landwirtschaft Tätige Tabelle 2 Landwirtschaftlich Berufstätige im ganzen

Männer

Jahr Selbständige

*)

1941 1950 1960

168 463 153 170 129 086

Mitarb.

Familienglieder

103 252 83044 59945

Familienfremde

Frauen Total Total

79109 62089 43636

350 824 298 263 232 667

37026 32891 33288 29823

216883 212 839 208 917 200 386

28927 28666 20743

Personen

in Prozent aller Berufstätigen

379 751 326 929 253 410

19,1 15,2 10,1

2

)

1961 1962 1963 1964

179 857 179 948 175 629 170 563

*) Volkszählungen 2 ) Arbeitskräfteerhebungen im Zusammenhang mit den Viehzählungen

nur auf die Nutztierhalter mit Landwirtschaftsbetrieben erstreckten, womit viehlose Spezialbetriebe nicht erfasst wurden. Die Zahlen geben indessen einen Hinweis auf den Rückgang der männlichen Arbeitskräfte seit 1961, der jährlich durchschnittlich 2,5 Prozent betrug.

Auffallend ist die unterschiedliche Abnahme zwischen den selbständigen und den übrigen männlichen Arbeitskräften. Während die Zahl der selbständigen Betriebsleiter von 1941 bis 1960 um 23 Prozent abgenommen hat, reduzierte sich die Zahl der mitarbeitenden Familienglieder um 42 Prozent, der familienfremden Angestellten um 45 Prozent und die landwirtschaftliche Bevölkerung im ganzen nahm um 28 Prozent ab. Für die fünfziger Jahre allein (1950-60) lauten die entsprechenden Zahlen 16 Prozent, 28 Prozent, 30 Prozent und 19

429 Prozent. Die Abwanderung aus der Landwirtschaft erfasste somit bisher in erster Linie die unselbständig erwerbenden Angestellten und mitarbeitenden Familienglieder. Die Landwirte haben diese Arbeitskräfte durch Maschinen, Geräte und andere technische Hilfsmittel ersetzt.

Für diese Substitution lag u.a. deshalb ein wirtschaftlicher Anreiz vor, weil die Löhne wesentlich rascher und stärker stiegen als die Preise für Maschinen und Geräte und weil die Technik laufend neue und verbesserte Hilfsmittel der landwirtschaftlichen Produktion entwickelt hat. Die erwähnte Verschiebung zugunsten der selbständigere erbenden Landwirte bedeutet eine verstärkte Entwicklung zum leistungsfähigen bäuerlichen Familienbetrieb. Dies ist eine erfreuliche Feststellung, da diese Betriebsform ein Leitbild unserer Agrarpolitik bedeutet. Dabei ist allerdings nicht zu übersehen, dass der Mangel an Arbeitskräften und deren Ersatz durch technische und organisatorische Massnahmen den einzelnen Betriebsleiter vor erhebliche Probleme und Schwierigkeiten stellen.

Vielen Bauernfamilien erwächst daraus eine nicht geringe Belastung.

1.2 Anzahl und Grosse der Betriebe Über die Veränderungen in der Betriebsgrössenstruktur liegen seit 1955, dem Jahre der letzten eidgenössischen Betriebszählung, keine neuen Angaben vor. Die damals bestehende Verteilung zeigt die Tabelle 3. In dieser Statistik sind neben den hauptberuflich bewirtschafteten Betrieben auch eine namhafte Zahl von Liegenschaften, deren Inhaber die Haupterwerbsquelle ausserhalb der Landwirtschaft haben, enthalten. Wenn wir die letzte Kategorie zusammen mit den Betrieben unter 3 ha sowie gewissen ausgesprochenen Spezialbetrieben der Geflügel- und Schweinehaltung, des Weinbaus und ähnlicher Intensivkulturen ausscheiden, verbleiben nochrund 97000 Betriebe mit einer Fläche von 874000 ha.

Somit betrug die durchschnittliche Betriebsfläche im Jahre 1955 bei diesen hauptberuflichen Landwirten 9 ha. Seither ist jedoch die Zahl der Betriebe, parallel mit den selbständigerwerbenden Landwirten, weiter zurückgegangen; soweit dies die Betriebe hauptberuf lieber Landwirte betrifft um schätzungsweise 15 000-20 000 Einheiten.

1.3 Mechanisierung der Landwirtschaft Die starke Mechanisierung des Landbaues hängt weitgehend mit der Verknappung und den höheren Löhnen der landwirtschaftlichen
Arbeitskräfte zusammen. Die sprunghafte Bestandesvermehrung der wichtigsten motorischen Hilfsmittel und Maschinen ist aus Tabelle 4 ersichtlich, die gleichzeitig den zahlenmässigen Rückgang des Bestandes an Zugpferden aufzeigt.

Die Vermehrung des Bestandes an Motoren, Maschinen und Geräten erforderte bedeutende Kapitalien. In den Buchhaltungsbetrieben des Schweizerischen Bauernsekretariates stieg das buchmässig ausgewiesene Maschinen- und Gerätekapital von 869 Franken je hâ Kulturfläche im Durchschnitt der Jahre 1951-55 auf 1193 Franken im Fünfjahresmittel 1958-62 und erreichte 1963 den Betrag von 1396 Franken, was eine Vermehrung um 61 Prozent innerhalb von 10 Jahren bedeutet.

430

Landwirtschaftliche Betriebe gemäss Betriebszählung 1955 Tabelle 3 Grössenklassen

Anzahl Betriebe

Prozent

Fläche m ha1)

bis 0,5 ha 0,5-1 ha 1-3 ha 3-5 ha 5-10 ha 10-15 ha 15-20 ha 20-30 ha 30-50 ha über 50 ha

25090 17060 40227 27047 53267 24922 9850 6045 3 976 513

12,18 8,28 19,53 13,13 25,86 12,10 4,78 2,93 0,96 0,25

5932

0,56

10762 61 843 89295 326 356 247 568 133 484 107 776 49600 26577

1,02

Total 205 997 davonüberO,5ha 180907 davonüber3,0ha 123 620

100

J

Prozent

5,84 8,43 30,81 23,37 12,60 10,18 4,68 2,51

1 059 193 1 053 261 980 655

100

) Ohne Wald, Weiden, Maiensässe und unproduktives Land

Motoren, Geräte, Maschinen und Zugpferde in der Landwirtschaft, 1955-1964 Tabelle 4 1955

Vierradtraktoren Ernachstraktoren und Motormaher Motorspritzen ...

Bindemäher Mähdrescher Betriebe mit Melkmasch.

Zugpferde

1961

1962

1963

1964

29 709 48 890

54000

59000

63000

66000

59628 85022 11 925 13 122 8 358 10368 769 1535 12587 106 080 89400

1 198 18000 84571

1 683 23000 79 800

2093 27000 73 100

2500 29000 68 300

I960

Quelle: Statistische Erhebungen und Schätzungen des Schweizerischen Bauernsekretariates (SBS), Brugg.

1.4 Produktion und Nahrungsmittelversorgung Eines der Ziele der schweizerischen Agrarpolitik besteht in der Erhaltung der notwendigen Anbau- und Produktionsbereitschaft zur Sicherstellung der Landesversorgung in Notzeiten mit im Inland erzeugten Lebensmitteln. Aus diesem Grunde verdient die Entwicklung der landwirtschaftlichen Produktion besondere Beachtung.

431

Endrohertrag der schweizerischen Landwirtschaft Tabelle 5 Menge

Wert Jahr

Pflanzenbau Millionen Franken

1936-1940 1951-1955 1960-1964

1955 1959 1960 1961 1962 1963 1964 i) i

in Prozent

Tierhaltung Millionen Franken

Total Millionen Franken

Pflanzenbau

Tierhaltung

Total

Index 1939 = 100

314

24

986

98

26 26

1819 2397

1300 2450 3233

107

631 836

146 158

102 124

100 112 132

651 773 783 768 884 813 931

25 26 26 25 27 25 26

1946 2248 2187 2288 2353 2490 2666

2597 3021 2970 3056 3237 3303 3597

144 153 164 148 164 152 164

103 115 120 122 124 126 126

112 124 130 128 133 132 135

l

) provisorisch

Quelle: Statistische Erhebungen und Schätzungen des SBS, Brugg.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Endrohertrag der schweizerischen Landwirtschaft in den letzten Jahren beachtlich gestiegen ist und im Jahre 1964 rund 3,6 Milliarden Franken ausmachte, was gegenüber dem Vorjahr eine Zunahme um 9 Prozent bedeutet (vgl. Tab. 5). Als Endrohertrag bezeichnet man den Geldwert aller Agrarerzeugnisse, die den landwirtschaftlichen Sektor verlassen, sei es durch Verkauf an Nichtlandwirte oder durch Verbrauch im bäuerlichen Haushalt. Die ausgewiesene Zunahme ist teilweise eine Folge erhöhter Produktenpreise. Die reale mengenmässige Veränderung der landwirtschaftlichen Produktion ist aus dem Mengenindex in Tabelle 5 ersichtlich. Dieser ist ein mit Mittelpreisen gewogener Index der dem Endrohertrag zugrunde liegenden Produktionsmengen. Danach hat die Menge der erzeugten Agrarprodukte von 1951-55 bis 1960-64 um 18 Prozent oder jährlich um rund 2 Prozent zugenommen. Die Zunahme ist bei den tierischen Produkten (Milch, Fleisch, Eier usw.) leicht grösser als bei den pflanzlichen Erzeugnissen (Brotgetreide, Kartoffeln, Zuckerrüben, Obst usw.), was der veränderten Nachfragestruktur entspricht. Gegenüber den Vorkriegsjahren mit geringem Ackerbau hingegen ist die pflanzliche Produktion deutlich stärker gestiegen.

Eine beachtliche Stabilität zeigt in den letzten zehn Jahren die offene Ackerfläche sowohl bezüglich der Gesamtfläche wie auch in bezug auf die angebauten Kulturen (vgl. Tab. 6). Der Kartoffelanbau ist rückläufig, wogegen Zuckerrüben und Raps an Bedeutung gewinnen. Dass bei stabiler Anbaufläche die pflanzliche

432 Offenes Ackerland Tabelle 6 Jahr

Brotgetreide

Futtergetreide

ha

ha

1939 1955 1961 1962 1963 1964

114733 123 500 129 890 128 000 126 680 127 380

22173 46940 50365 57170 51270 49570

50997 48000 47000 45000 43000

5520 5052 4862 6907 7590

Übrige Ackergewachse

Total (ohne Silomais)

Zuckerrüben

Raps

ia

ha

ha

ha

ha

47321

3207

41 3249 5670 5687 6398 6400

21826 26646 22219 21 841 21 765 21 090

209 301

Kartoffeln1)

256 852 261 196 264 560 258 020 255 030

*) Die Angaben für die einzelnen Jahre sind aus erhebungstechnischen Gründen nicht direkt vergleichbar. Durch die Schätzung der Eidgenössischen Alkoholverwaltung wird für 1955 eine Kartoffelfläche von rund 55 000 ha ausgewiesen.

Quelle: Statistische Erhebungen und Schätzungen des SBS, Brugg.

Erträge in qje ha Tabelle 7 Winterweizen

Winterroggen

Hafer

Sommergerste

Mais

Kartoffeln

1926-1930 1946-1950 1956-1960 1960-1964

20,8

20,8

25,2 31,1 33,3

22,4 30,6 34,4

20,6 23,0

29,6 31,7

18,1 21,9 29,2 32,0

25,8 30,5 35,1 44,6

281 304

1960 1961 1962 1963 1964

35,0 27,0 39,0 28,5 37,1

33,0 31,4 40,0 30,6 37,2

30,9 31,3 34,2 28,7 33,5

29,1 31,6 35,0 29,7 34,4

32,6 47,0 45,4 48,8 49,3

304 302 275 328 314

i

180

Quelle: Eidgenossische Alkoholverwaltung (für Kartoffeln) und Statistische Erhebungen und Schätzungen des SBS, Brugg (für Übriges).

Produktion dennoch beträchtlich gesteigert werden konnte, ist allein den höheren Hektarerträgen zu verdanken (vgl.Tab.7).

Die Verbesserung der Flächenproduktivität erfolgte in den letzten 15 Jahren geradezu sprunghaft. In diesem Zeitabschnitt sind die Körnererträge beim Weizen um 33 Prozent, beim Mais um 47 Prozent und die Hektarerträge der Kartoffeln gar um 69 Prozent gestiegen. Dieser Produktivitätsfortschritt ist einerseits

433

Inlandproduktion in Prozenten des Gesamtverbrauchest1) Tabelle 8

Käse Speisekartoffeln . . .

Trinkmilch Butter ...

Schweinefleisch Rindfleisch Gemüse Brotgetreide Eier Geflügel Zucker .

. . .

Total Kalorien 2)

19261930

19361940

19511955

1960

1961

1962

1963

1964

176 81 99 64 94 92

150

32 64 50 7

151 113 99 98 99 84 68 59 59 23 14

154 109 99 89 98 82 72 47 58 22 12

149 107 99 92 89 81 66 63 55 21 11

147 104 99 92 84 82 68 52 58 27 17

141 111

25 65 46 4

145 95 100 84 96 89 77 48 70 43 16

1959/ 1960 60

1960/ 1961 59

196l/ 1962 54

1962/ 1963 61

1963/ 1964 53

89 99 93 96 95

1934- 19511936 1955 52 57

99 81 90 69 65 64 56 32 21

l

) Basierend auf den Produktions- bzw. Verbrauchsmengen ; ohne Berücksichtigung der Schwankungen in der Lagerhaltung.

) Ab 1959/60 jeweils bezogen auf das Landwirtschaftsjahr, Beginn I.Juli.

2

Quelle: Statistische Erhebungen und Schätzungen des SBS, Brugg.

das Ergebnis wissenschaftlicher, insbesondere züchterischer Anstrengungen, anderseits die Folge verbesserter Anbaumethoden und einer intensiveren Düngung.

Die Zunahme der pflanzlichen Produktion kommt auch in der Ernährungsbilanz zum Ausdruck (vgl. Tab. 8). Die Inlandversorgung mit Brotgetreide und Kartoffeln konnte in den letzten Jahren nicht nur gegenüber der Vorkriegszeit, sondern auch im Vergleich zu 1951-1955 verbessert werden. Im neuesten Fünfjahresmittel 1960-64 beträgt die Selbstversorgung beim Brotgetreide 57 Prozent, bei den Speisekartoffeln 109 Prozent, gegenüber 48 Prozent bzw. 95 Prozent in der Periode 1951-1955. Der Anteil der inländischen Produktion am Gesamtverbrauch an Nahrungsmitteln hat sich indessen nur wenig vergrössert. Vor dem Kriege (1934-36) konnten 52 Prozent des Gesamtkalorienverbrauches an Nahrungsmitteln durch die inländische Landwirtschaft gedeckt werden, 1951-1955 57 Prozent und im letzten Jahrfünft ebenfalls 57 Prozent.

7.5 Die Steigerung der Produktivität Die Produktivität steigt, wenn sich das mengenmässige Verhältnis zwischen der Produktion und den eingesetzten Produktionsmitteln verbessert. Über die Erhöhung der Erträge je ha und deren Ursachen wurde im vorangehenden

434

Abschnitt berichtet. Eine volkswirtschaftlich bedeutsame und interessante Vergleichsgrösse ist die Arbeitsproduktivität bzw. deren Veränderung. Sie wird für den Agrarsektor durch Berechnung der produzierten Menge landwirtschaftlicher Produkte je Erwerbstätiger ermittelt. Die neuesten vergleichbaren Daten über die Zahl der hauptberuflich erwerbstätigen Männer und Frauen liefert die Statistik der eidgenössischen Volkszählungen von 1960 und 1950. Die Produktion je landwirtschaftliche Arbeitskraft (gemessen im Dreijahresmittel) hat von 1950 bis 1960 um 57 Prozent zugenommen, was einer jährlichen Steigerung der Arbeitsproduktivität um rund 5l/i Prozent gleichkommt. Dieser Produktivitätsfortschritt lässt sich mit demjenigen in der übrigen Wirtschaft vorteilhaft vergleichen, und in der Geschichte der Landwirtschaft selbst kennt man keine Periode mit annähernd gleichwertiger Leistungszunahme der Arbeitskräfte. Die Gesamtproduktivität ist allerdings, bedingt durch eine wesentliche Zunahme anderer Produktionsmittel (Maschinen, Dünger usw.), weniger gestiegen.

2. Die Einkommensiage der Landwirtschaft 2.1 Die Grundlagen der Beurteilung Die Beurteilung der Einkommenslage einer Berufsgruppe wie der Landwirtschaft ist ein schwieriges Unternehmen. Kaum eine andere Wirtschaftsgruppe ist derart von den natürlichen Bedingungen des Standorts, des Klimas und des Wetters abhängig wie die Landwirtschaft. Dazu kommt, dass in dieser Berufsgruppe die Streuung der Einkommen naturgemäss gross ist. Und selbst wenn repräsentative Ergebnisse vorliegen, stellt sich die Aufgabe der vergleichenden Beurteilung, eine Aufgabe, die objektiverweise nur schwer einwandfrei zu lösen ist, da sie ein Werturteil erfordert im Vergleich zwischen verschiedenen Tätigkeiten, zwischen Unternehmertum und unselbständigem Erwerb, zwischen Leben in Stadt und Land, zwischen Bodenbesitz und Besitzlosigkeit, zv/ischen geregelter und ungeregelter Arbeits- und Freizeit, zwischen harter und weniger harter Arbeit u.a.m. Die Versuchung ist daher gross, die Herausbildung eines Gleichgewichtes den Gesetzen und Kräften des Marktes zu überlassen.

Wir können uns indessen der gestellten Aufgabe nicht dermassen entledigen. Das Landwirtschaftsgesetz sieht für die einheimischen landwirtschaftlichen Erzeugnisse guter Qualität kostendeckende Preise vor; kostendeckend
im Durchschnitt mehrerer Jahre und für rationell geführte und zu normalen Bedingungen übernommene Betriebe ; allerdings mit der Einschränkung der Rücksichtnahme auf die ändern Wirtschaftszweige, die ökonomische Lage der übrigen Bevölkerungsschichten und die Absatzmöglichkeiten. Was kostendeckend heisst, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des Landwirtschaftsgesetzes, die in der diesbezüglichen Botschaft dargelegt ist, und wird in der Allgemeinen Landwirtschaftsverordnung geregelt. Diese billigt im besondern dem Betriebsleiter und den mitarbeitenden Familiengliedern für ihre Arbeit einen Anspruch auf einen angemessenen Lohn zu. Für die Berechnung des Lohnanspruchs gelten die Bestimmungen von Artikel 47 der Allgemeinen Landwirtschaftsverordnung.

Diese verlangen im Grundsatz Parität zum Arbeitseinkommen der Arbeiter in

435 Industrie und Gewerbe in ländlichen und halbstädtischen Verhältnissen. Die Einzelheiten der Berechnung des Lohnanspruchs bilden Gegenstand einer eingehenden Überprüfung durch die sogenannte «Grüne Kommission», deren Bericht voraussichtlich im Verlaufe des nächsten Jahres erscheinen wird.

Der Grundsatz der Parität gemäss Allgemeiner Landwirtschaftsverordnung führt die vergleichsweise Beurteilung der Einkommenslage der Landwirtschaft in eine Gegenüberstellung von bäuerlichem Arbeitsverdienst je Männerarbeitstag (in der Folge genannt Arbeitsverdienst) und Lohnanspruch. Die Unterlagen über den Arbeitsverdienst stammen aus den Buchhaltungserhebungen des Schweizerischen Bauernsekretariates. Unsere Berichterstattung konzentriert sich daher im wesentlichen auf eine Orientierung über die Entwicklung des Arbeitsverdienstes und auf die genannte Gegenüberstellung. Damit sei nicht gesagt, dass zur Lagebeurteilung nicht auch andere Daten und Kriterien ebenso dienlich sein könnten, beispielsweise die Vermögens- und Ersparnisbildung oder die Verbrauchsentwicklung. In verschiedenen Ländern werden Produktion, Einkommen und Zahl der Beschäftigten in der Gesamtlandwirtschaft statistisch erfasst, um auf diese Weise Unterlagen zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage zu erhalten.

In den Buchhaltungserhebungen des Schweizerischen Bauernsekretariates steht uns ein reiches Unterlagenmaterial zur Verfügung, welches über die Ergebnisse der erfassten Betriebe Aufschluss gibt. In den letzten Jahren waren es je 600-700 Buchhaltungsbetriebe mit einer Durchschnittsgrösse von 13,3 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche (d.h. ohne Wald) bzw. 14,7 ha Kulturfläche (d.h.

mit Wald). Von diesen war rund 1/3 im Berggebiet.

2.2 Die Ergebnisse der Buchhaltungserhebungen Die erzielten Arbeitsverdienste seit 1955 sind getrennt nach Berg- und Talgebiet in Tabelle 9 aufgeführt. Der Arbeitsverdienst je Tag wird wie folgt ermittelt. Vom gesamten landwirtschaftlichen Einkommen je Betrieb (bestehend aus Arbeits- und Kapitaleinkommen) wird zunächst ein fester Zinsanspruch (von 41/4 Prozent im Jahre 1964) für das im Betrieb investierte Eigenkapital in Abzug gebracht und das verbleibende Arbeitseinkommen durch die Zahl der effektiven von der bäuerlichen Familie geleisteten Männerarbeitstage dividiert.

Den Arbeitsverdiensten in Tabelle 9 ist
der Lohnanspruch gegenübergestellt.

Dabei ist zu beachten, dass die Frage einer allfälligen Differenzierung des Lohnanspruches zwischen Berg und Tal gegenwärtig noch offen ist und von der erwähnten «Grünen Kommission » bearbeitet wird. Die Berechnung des Lohnanspruches wird weiter unten erläutert.

Bei der Würdigung der Ergebnisse fällt zunächst der grosse Unterschied zwischen dem Arbeitsverdienst der Berg- und Talbetriebe auf. Die Ursachen hiefür dürften recht verschiedenartig sein. Von Einfluss sind die unterschiedlichen Verhältnisse hinsichtlich Klima, Neigung des Bodens, Verkehrslage, Gebäude und Arrondierung. Dann spielt auch die geringere durchschnittliche Betriebsfläche der buchführenden Bergbetriebe eine Rolle; der Unterschied zu den Talbetrieben betrug im Mittel 1961-1963 rund 2,5 ha. Eine grosse Bedeutung

436 Arbeitsverdienst je Männerarbeitstag in den Buchhaltungsbetrieben des SBS und Lohnanspruch, 1955-1964 Tabelle 9 Jahr bzw. Mittel der Jahre

1955 1956 1957 1958 1959 1960 1961 1962 1963 19641) 1955-1957 1958-1960 1959-1961 1960-1962 1961-1963 1962-1 964 *) 1955-1959 1960-1 964 !)

Tal

Arbeitsverdienst je Mannerarbeitstag Franken Berg Alle Betriebe

22.04 19.17

13.36 12.47

24.04 28.05 28.42 26.59 28.30 33.08 31.04 37.73 21.75 27.69 27.77 29.32 30.81 33.95 24.34 31.35

16.16 15.77 16.05 13.46 17.46 20.12 20.40 24.23 14.00 15.09 15.66 17.01 19.33 21.60 14.76 19.13

20.12 17.54 22.25 24.93 25.31 23.04 24.60 29.07 27.63 33.94 19.97 24.43 24.32 25.57 27.10 30.20 22.03 27.66

Paritätischer Lohnanspruch Franken

23.40 24.25 25.65 26.85 27.45 28.75 30.20 32.65 35.15 38.30 24.43 27.68 28.80 30.50 32.70 35.40 25.52 33.01

Anzahl Betriebe

1955 1963

433 472

146 235

579 707

x

) für 1964 Ergebnisse von 525 Betrieben Anmerkung: Zur Frage des differenzierten Lohnanspruches siehe Erläuterungen im Text.

kommt dem Einfluss der Oberflächengestaltung zu. In Bergbetrieben mit viel Hanglagen sind der Mechanisierung enge Grenzen gesetzt. Dies hat zur Folge, dass diese Betriebe einen überdurchschnittlichen Arbeitsaufwand aufweisen, insbesondere dort, wo an der herkömmlichen Betriebsorganisation festgehalten wird. Dabei ist allerdings zu beachten, dass sich die ungünstige Oberflächengestaltung keinesfalls nur in Betrieben des Berggebietes vorfindet. In der Praxis bestehen zwischen den Tal- und Bergbetrieben zahlreiche Übergänge.

Beachtliche Unterschiede bestehen auch zwischen den verschiedenen Betriebsgrössenklassen (vgl. Tabelle 10).

Im Talgebiet waren in den letzten 6 Jahren die Arbeitsverdienste der 10-15-haBetriebe um rund 25 Prozent und diejenigen der 15-30-ha-Betriebe um rund 45 Prozent höher als bei der Gruppe von 5-10 ha. Interessant ist der Vergleich zur Vorkriegsperiode, indem damals diese Unterschiede zwischen den Betriebs-

437

Arbeitsverdienst je Männerarbeitstag nach Betriebsgrössenklassen Tabelle 10 Mittel der Talbetriebe von ha 5-10 10-15 15-30

Index, 1955-1959 = 100 5-10

10-15

15-30

Mittel der BergTalbetriebe betriebe

Franken

1960 1961 1962 1963 1935-19381) 1955-1959 1959-1961 1960-1962 1961-1963 1962-19642) Anzahl Betriebe 1961-1963

20.63 21.99 24.52 25.19

24.11 27.19 32.87 29.86

30.64 31.17 36.94 34.06

110 117 130 134

108 122 147 134

104 106 125 116

109 116 136 128

91 118 136

4.43 18.80 21.20 22.38 23.90 26.45

4.92 22.33 26.35 28.06, 29.97 32.20

5.63 29.47 31.65 32.92 34.06 38.10

100 113 119 127 141

100 118 126 134 144

100 107 112 116 129

100 114 120 127 140

100 106 115 131 146

440

219

100

142

158

138

Index, Arbeitsverdienst der 5-10-haBetriebe = 100 1935-1938 !)

1955-1959 1959-1961 1960-1962 1961-1963 1962-1 9642)

100 100 100 100 100 100

111 119 124 125 125 122

127 157 149 147 143 144

*) Mittel der Tal- und Bergbetriebe ) provisorisch

2

grössenklassen noch weniger ausgeprägt waren. Dies bestätigt die These, dass die grösseren Familienbetriebe die Anpassung an die neuen wirtschaftlichen und technischen Verhältnisse, insbesondere durch die Mechanisierung, besser und mit mehr Erfolg vollziehen konnten; was indessen nicht ausschliesst, dass auch die kleineren Betriebe durch eine entsprechende Anpassung der Betriebsorganisation ihre Arbeitsproduktivität verbessern können.

Eine weitere wichtige Feststellung ist die andauernde Verbesserung der Arbeitsverdienste im Verlaufe der letzten Jahre, und zwar in allen Betriebsgrössenklassen und sowohl im Berg- wie im Talgebiet (vgl. Tab. 10). Die Jahres-

438

ergebnisse sind wesentlich von den Witterungseinflüssen abhängig. Aus diesem Grunde ist auf Mehrjahresmittel abzustellen. Mit der Fünfjahresperiode 1955-1959 als Vergleichsbasis sind die Arbeitsverdienste im Mittel aller Talbetriebe bis 1962-1964 um 40 Prozent und bei den Bergbetrieben um 46 Prozent gestiegen, was einer mittleren jährlichen Zunahme von 6,7 bzw. 7,7 Prozent entspricht. Verhältrismässig gute Resultate ergaben im letzten Jahrfünft die Jahre 1962 und 1964, während 1961 und insbesondere 1963 wegen ungünstiger Witterung eher schlechter ausfielen.

Von besonderem agrarpolitischem Interesse ist schliesslich die Gegenüberstellung von Arbeitsverdienst und Lohnanspruch. Die Festlegung des Lohnanspruchs stützt sich auf die Allgemeine Landwirtschaftsverordnung; danach können Betriebsleiter und im eigenen Betrieb mitarbeitende Familienangehörige mit einer bäuerlichen Berufslehre einen Lohnanspruch geltend machen, der dem durchschnittlichen Arbeitseinkommen gelernter Arbeiter in ländlichen und halbstädtischen Verhältnissen entspricht; für ungelernte, weibliche und jugendliche Arbeitskräfte in der Landwirtschaft soll der Lohnanspruch in analoger Weise festgelegt werden. Bei der Berechnung des Lohnanspruchs wird wie folgt vorgegangen. Der Wochenverdienst der Arbeiter (gemäss SUVA-Lohnstatistik) wird dividiert durch 6; zum so ermittelten Tagesverdienst wird auf Grund eines Zwischenberichtes der «Grünen Kommission» ein Zuschlag von 7 Prozent gemacht, woraus der unbereinigte Grundlohnanspruch je Tag resultiert. Der Zuschlag von 7 Prozent erfolgt wegen der Höherbewertung der Sonntags- und eines Teils der Samstagsarbeit des Bauern sowie als Ferien- und Feiertagsentschädigung. Vom unbereinigten Grundlohnanspruch kommen wieder 6 Prozent in Abzug wegen der kauf kraftmässigen Begünstigung des Landwirts gegenüber dem Arbeiter insbesondere infolge des billigeren Wohnens und der Möglichkeit der billigeren Selbstversorgung. Dies ergibt den bereinigten Grundlohnanspruch, der beispielsweise im Jahre 1963 33 Franken betrug. Zu diesem Betrag wird der Betriebsleiterzuschlag addiert, womit man die gültige Vergleichsgrösse zum bäuerlichen Arbeitsverdienst, den sogenannten «paritätischen Lohnanspruch» erhält. Mit dem Betriebsleiterzuschlag werden die organisatorischen und planerischen Funktionen des Betriebsleiters
noch speziell entschädigt; der Zuschlag beträgt 2 Prozent des Rohertrages je Betrieb, was bezogen auf den bereinigten Grundlohnanspruch im Jahre 1963 im Mittel 6,5 Prozent ausmachte.

Diese Rechnungsoperation ergibt den ausgewiesenen Lohnanspruch je Tag von beispielsweise 35,15 Franken im Jahre 1963.

2.3 Beurteilung der Einkommenslage Die Gegenüberstellung von Arbeitsverdienst und Lohnanspruch ermöglicht - mit bestimmten Vorbehalten - eine vergleichende Beurteilung der Einkommensverhältnisse.

In der Tabelle 11 ist der mittlere Arbeitsverdienst sämtlicher Betriebe sowie der Tal- und der Bergbetriebe in Prozenten des Lohnanspruchs ausgewiesen.

Im Interesse des zeitlichen (vertikalen) Vergleiches wurden Dreijahresmittel verwendet. Die Resultate erlauben eine agrarpolitisch bedeutsame Feststellung:

439 Im Verlaufe der letzten 7-8 Jahre hat die Landwirtschaft an der allgemeinen Steigerung der Arbeitseinkommen mindestens im gleichen Masse teilhaben können wie die Industriearbeiterschaft ; die Entwicklung der Verdienste ist in beiden Sektoren ungefähr parallel \ erlaufen. Vergleicht man das letzte Jahrfünft (1960-1964) mit der zweiten Hälfte der 50er Jahre, so haben die Landwirte der Talbetriebe ihre relative Position mit 95 Prozent Parität halten können, hingegen ist im neuesten Dreijahresmittel 1962-1964 gegenüber dem Dreijahresmittel 1955-1957 ein gewisser Fortschritt zu verzeichnen mit 96 gegenüber 89 Prozent Parität. Wie schon früher erwähnt, spielen in den Zahlen Witterungseinflüsse mit. Diese gleichen sich selbst im Dreijahresmittel nicht immer vollständig aus.

Im Mittel aller Betriebe hat sich das Paritätsverhältnis (Arbeitsverdienst in Prozenten des Lohnanspruchs) von 1955-1959 bis 1960-1964 von 86 auf 84 Prozent verändert. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Anteil der Bergbetriebe am Total der Buchhaltungsbetriebe im Verlaufe des dargestellten Zeitabschnittes von rund iji auf a/3 zugenommen hat, was sich auf den Gesamtdurchschnitt im Arbeitsverdienst leicht reduzierend auswirkt.

Arbeitsverdienst in Prozenten des Lohnanspruches Tabelle!!

Mittel der Jahre

Berg

Alle Betriebe

1959-1961 1960-1962 1961-1963 1962-19641)

89 100 96 96 94 96

57 55 54 56

82 88 84

59 61

84 83 85

1955-1959 1960-49641)

95 95

59 58

86 84

1955-1957

1958-1960

J

Tal

) provisorisch Anmerkung: Zur Frage des differenzierten Lohnanspruches siehe Erläuterungen im Text.

Was die Höhe des Arbeitsverdienstes im Vergleich zum Lohnanspruch betrifft, ist festzuhalten, dass in den buchführenden Talbetrieben die sogenannte «Parität» gemass Allgemeiner Landwirtschaftsverordnung zu rund 95 Prozent verwirklicht ist. Dabei ist zu beachten, dass die grösseren Betriebe hier stärker vertreten sind als in der Grundgesamtheit. Weit entfernt vom Ziel der Parität ist man indessen noch bei den Bergbetrieben. Der grosse Unterschied zwischen Berg- und Talbetrieben hat den Bundesrat veranlasst, spezielle Massnahmen zugunsten der Berglandwirtschaft zu ergreifen ; im einzelnen werden wir darauf später zurückkommen.

440

Die Unterschiede im Arbeitsverdienst /wischen Berg und Tal einerseits und Klein- und Grossbetrieben anderseits müssen aber noch in einen weitern Zusammenhang gestellt werden. Der landwirtschaftliche Arbeitsverdienst macht nur einen Teil des Gesamteinkommens des Landwirts aus. Der andere Teil besteht aus dem Kapitalertrag (Verzinsung des landwirtschaftlichen Eigenkapitals) und dem Nebeneinkommen. Arbeitsverdienst und Kapitalverzinsung zusammen ergeben das landwirtschaftliche Einkommen (wovon der Arbeitsverdienst im Mittel der Jahre 1958-1962 81 Prozent ausmachte). Rund 95 Prozent aller Buchhaltungsbetriebe weisen ein Nebeneinkommen auf. Dieses setzt sich zusammen aus dem sogenannten ständigen Nebeneinkommen (Arbeit ausserhalb des eigenen Betriebes, Beamtung, Nebengewerbe, Ertrag aus Kapitalanlagen, Bürgernutzen, AHV-Renten und Sozialzulagen) und den ausserordentlichen Einkünften (Gewinne aus Landverkauf, Erbschaften usw.). Es zeigt sich nun, dass dieses Nebeneinkommen, insbesondere das ständige Nebeneinkommen, bei den Berg- und Kleinbetrieben grösser ist als bei den Tal- bzw. den grösseren Mittelbetrieben (vgl. Tab. 12). Aus diesem Grunde sind die Unterschiede im Gesamteinkommen nicht mehr so ausgeprägt wie im Arbeitsverdienst.

Ständiges Nebeneinkommen je Betrieb, 1963 Tabelle 12 Bergbetriebe

Talbetriebe Betriebsgrossenldasse

2- 5ha 5-1 Oha 10-15 ha 15-30 ha Mittel aller Betriebe

Fr. /Jahr

Prozent des landwirtschaftlichen Einkommens

Fr. /Jahr

Prozent des landwirtschaftlichen Einkommens

2158 1753 2397

39.4 16.5 10.5 10.2

4023 3054 3097 2490

51.4 30.6 25.9 17.4

2221

11.9

2976

25.2

3995

Quelle: Ergebnisse von Buchhaltungserhebungen in Landwirtschaftsbetrieben Erntejahr 1963, SBS, Brugg

Das Nebeneinkommen spielt insbesondere für die wirtschaftliche Lage der Bergbetriebe eine bedeutsame Rolle. Im Mittel der Jahre 1960-1963 machte hier das gesamte Nebeneinkommen 40 Prozent des landwirtschaftlichen Einkommens aus; das ständige Nebeneinkommen allein rund 30 Prozent (vgl.

Tab. 13). Gerade in den Berggebieten, wo der landwirtschaftlichen Produktivitätssteigerung naturgemäss engere Grenzen gesetzt sind, kommt daher der Förderung der Nebenerwerbsmöglichkeiten grösste Bedeutung zu. Zu einem schönen Teil dank dieser Nebenverdienste war es den buchführenden Bergbetrieben

441 Einkommen, Verbrauch und Ersparnis im Durchschnitt je Betrieb und Jahr; Tal- und Bergbetriebe1-) Tabelle 13 Landwirtschaftliches Einkommen s) Franken

Nebeneinkommen 3)

Gesamteinkommen

Verbrauch der Familie

Franken

Franken

Franken

Vermögensvermehrung je Jahr Franken

14631 15046 16063 16952 15673

6068 8089 10036 7045 7810

9591 10060 10904 11633 10547

2726 4112 4979 5584 4351

1960 1961 1962 1963 1960-1963

17408 19560 19118 18151

Talbe triebe 20699 4183 23135 5727 26099 6539 23997 4879 23483 5332

1960 1961 1962 1963 1960-1963

8643 10410 11489 12005 10637

Bergbe triebe 12317 3674 14172 3762 15883 4394 17217 5212 14898 4261

16516

*) Nur Betriebe mit Nebeneinkommen ; dies waren 1 963 : 93 Prozent der Talbetriebe und 98 Prozent der Bergbetriebe.

2 ) Arbeitsverdienst plus Verzinsung des Eigenkapitals (einschliesslich Haushalteinkommen).

3 ) Einschliesslich Gewinne aus Landverkauf, Erbschaften und übrige ausserordentliche Einkünfte.

Quelle: Ergebnisse von Buchhaltungserhebungen in Landwirtschaftsbetrieben (versch.

Jahrgänge), SBS, Brugg.

möglich, allein in den letzten 4 Jahren (1960-1963) Ersparnisse im Betrage von 17 400 Franken durchschnittlich pro Betrieb zu machen, gegenüber 31 200 Franken in den Talbetrieben. Diese Vermögensvermehrung wurde indessen auch durch den für die durchschnittlich grosse Familie bescheidenen Privatverbrauch der Bergbauern ermöglicht (vgl. Tab. 13). Der Privatverbrauch der bäuerlichen Familie wird u. a. durch die Notwendigkeit der Kapitalbildung für betriebliche Bedürfnisse beeinflusst. Bei diesem Umfang der Ersparnisse ist auch zu beachten, dass diese in vielen Fällen nur zum kleinen Teil als Sparbatzen (z.B. auf Sparbüchlein) zur Verfügung stehen, sondern in der Regel zur Verbesserung des Betriebes, des Haushaltes und für private Anschaffungen investiert werden.

Daraus erklärt sich die Empfindung von Bauernfamilien, trotz beachtlicher Ersparnisse nicht genügend vorwärts zu kommen. Bei Würdigung der in den Tabellen 13 und 14 aufgeführten Ergebnisse je Betrieb ist ferner zu berücksichtigen, dass diese durch die Zusammenarbeit der ganzen Familie - teils auch durch auswärtigen Erwerb von Familienangehörigen - und nicht von einer einzigen Arbeitskraft (AK) erzielt wurden. Der Einsatz familieneigener Arbeitskräfte zur Erreichung des landwirtschaftlichen Einkommens betrug im Jahre 1963 im Mittel aller Betriebe 1,6 Vollarbeitskräfte (300 Männerarbeitstage = l AK).

Bundesblatt. 117.Jahrg.Bd.II.

32

442 Einkommen, Verbrauch und Ersparnis je Betrieb; Mittel aller Betriebe Tabelle 14 Mittel der Jahre

1953-1957 1955-1959 1957-1961 1962-1963

Landwirtschaftliches Einkommen *) Franken

Nebeneinkommen 2) Franken

Gesamteinkommen Franken

Verbrauch der Familie Franken

Vermogensvermehrung je Jahr Franken

12519 13801

1691 1940 2592 3900

14210 15741 17557 20894

11252 11922 12785 14852

2958 3819 4771 6042

14964 16994

Index, 1955-1959 = 100 1953-1957 1955-1959 1957-1961 1962-1963

91 100 108 123

87 100 134 201

90 100 112 133

94 100 107 125

77 100 125 158

*) Arbeitsverdienst plus Verzinsung des Eigenkapitals (einschliesslich Haushalteinkommen).

2 ) Einschliesslich Gewinne aus Landverkauf, jedoch ohne Erbschaften und übrige ausserordentliche Einkünfte.

Quelle: siehe Tabelle 13.

Die Nebeneinkommen sind in den letzten 10 Jahren merklich stärker gewachsen als das landwirtschaftliche Einkommen. Sie betrugen im Mittel aller Betriebe im Durchschnitt der Jahre 1962/1963 das Doppelte des Fünfjahresmittels 1955-1959, während das landwirtschaftliche Einkommen und der Privatverbrauch ungefähr gleichmässig um 25 Prozent zunahmen. Tabelle 14 zeigt ferner, dass die jährlichen Ersparnisse in der gleichen Zeitperiode um 58 Prozent gestiegen sind. Was schliesslich die Vermögenslage betrifft, sei ergänzend erwähnt, dass die Buchhaltungsbetriebe im Jahre 1963 ein mittleres landwirtschaftliches Reinvermögen (d. h. nach Abzug der Schulden) von rund 84 000 Franken je Betrieb auswiesen, wobei das Landgut zum Übernahme- und nicht zum Verkehrswert bewertet ist.

Bei all diesen Vergleichen ist immer zu bedenken, dass die Ergebnisse aus einer relativ kleinen Anzahl buchführender Betriebe stammen. Es ist anzunehmen, dass deren Resultate über dem schweizerischen Durchschnitt liegen. Dafür sprechen, nebst der um ca. 30-50 Prozent grösseren durchschnittlichen Betriebsfläche, noch andere Faktoren wie beispielsweise der grössere Anteil von geschulten Arbeitskräften. Anderseits bleibt die Frage offen, inwieweit diese Betriebe dem Kriterium der «rationellen Betriebsführung» genügen. Dies ist zwar weitgehend eine Ermessensfrage, sie steht aber gemäss Landwirtschaftsgesetz in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Problem der Parität und ist derzeit Gegenstand einer besonderen Untersuchung. Eine direkte Übertragung der

443

Ergebnisse der Buchhaltungsbetriebe auf die Verhältnisse in der Gesamtlandwirtschaft ist aus den oben dargelegten Gründen nicht ohne weiteres zulässig.

Hingegen lässt der zeitliche (vertikale) Vergleich der Entwicklung über einige Jahre hinweg viel eher gültige Schlüsse für die ganze Landwirtschaft zu.

Zusammenfassend ist zu sagen, dass der Arbeitsverdienst in der Landwirtschaft in den letzten 7-8 Jahren ungefähr parallel mit den Verdiensten der Industriearbeiterschaft zugenommen hat, dass aber der sogenannte «paritätische Lahnanspruch» nur im Mittel der Buchhaltungsbetriebe der Talzone mit einer durchschnittlichen Grosse von 13-13,5 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche zu rund 95 Prozent erreicht wurde, nicht aber in den Bergbetrieben, dass innerhalb der Landwirtschaft, insbesondere zwischen den Betriebsgrössenklassen, eine grosse Streuung der Einkommen besteht und dass schliesslich für die Beurteilung der Einkommenslage der Landwirtschaft nebst dem Arbeitsverdienst noch andere Grossen wie das Kapital- und Nebeneinkommen, die Ersparnisse unter Würdigung des Verbrauches und die Vermögenslage mitzuberücksichtigen sind. Über diese Daten geben die Erhebungen des Schweizerischen Bauernsekretariates wertvollen Aufschluss, wahrend analoge Unterlagen von ändern Erwerbsgruppen für Vergleichszwecke nur in beschranktem Masse zur Verfügung stehen.

B. Massnahmen und Politik des Bundes

Wie eingangs dargelegt, erachtet der Bundesrat als ein Hauptziel der Agrarpolitik die Verbesserung der Produktionsgrundlagen der Landwirtschaft. Es geht darum, die Landwirtschaft in ihrem Bemühen zur Steigerung der Konkurrenzkraft und der Produktivität zu unterstützen. Somit liegt das Hauptgewicht auf den langfristigen Massnahmen.

Bedeutend waren aber in den letzten Jahren, zum Teil bedingt durch die Preis- und Kostensteigerung in der Gesamtwirtschaft, auch die Vorkehren zur mehr direkten und kurzfristigen Einkommenssicherung. Dies geschah im wesentlichen über die Preis- und Absatzpolitik mit den klassischen Mitteln der Abnahmegarantie, der Einfuhrregelung und der Gewährung von Beiträgen zur Erreichung eines bestimmten Preises. Die Preispolitik steht auch im Dienste der Produktionslenkung, einerseits zur Gewährleistung einer marktgerechten Produktion und anderseits zur Sicherung der Landesversorgung.

Eine stetige Ausdehnung haben in den letzten Jahren die Vorkehren zugunsten des Berggebietes erfahren. Ebenso wurde dem Ausbau der Sozialmassnahmen die nötige Aufmerksamkeit geschenkt.

1. Massnahmen zur Produktivitätssteigerung 1.1 Das Bildung s- und Beratungswesen 1.1.1 Berufliche Ausbildung

Die berufliche Schulung des Landwirts stützt sich in erster Linie auf die landwirtschaftlichen Fortbildungsschulen sowie die landwirtschaftlichen Jahresund Winterschulen. Dazu kommen noch verschiedene Spezialschulen für Obst-,

444

Wein- und Gartenbau und für Geflügelzucht sowie Molkereischulen. Die Entwicklung des Schulbesuches in den landwirtschaftlichen Jahres- und Winterschulen sowie der Anzahl der Lehrabschluss-, Berufs- und Meisterprüfungen sei anhand der nachstehenden Zahlen aufgezeigt : Zahl der Schüler bzw. Prüflinge 1955 1960 1964

Jahres- und Winterschulen Spezialschulen Lehrabschlussprüfung1) Berufsprüfung1) Meisterprüfung1)

2622 303 510 406 33

2805 268 664 419 93

2936 324 790 491 106

Der stete Rückgang der landwirtschaftlich Erwerbstätigen ist bei der Beurteilung dieser Zahlen zu berücksichtigen. In den letzten Jahren hat rund die Hälfte des männlichen Nachwuchses der Landwirtschaft eine Winter- oder Jahresschule besucht. Dieser Anteil ist immer noch ungenügend. Angesichts der hohen und stets wachsenden Anforderungen des Bauernberufes ist eine gründliche Berufsausbildung und deshalb die weitere Steigerung der Schülerzahl an den landwirtschaftlichen Schulen ein Erfordernis. Der Bund bezahlt 30-50 Prozent (je nach Finanzkraft der Kantone) der Betriebskosten der landwirtschaftlichen Schulen und ist mit 10-20 Prozent an den Kosten der Schulbauten beteiligt. Auf Grund je einer Motion im National- und Ständerat sollen diese Beiträge verbessert werden. Notwendig ist hiefür eine Änderung von Artikel 14 des Landwirtschaftsgesetzes. Damit sollen jene Kantone, in denen der Andrang zu den Schulen gross ist, den Erfordernissen Rechnung tragen können.

Vollständiger ist die Erfassung der bäuerlichen Jugend in den landwirtschaftlichen Fortbildungsschulen. Mit einer vorgesehenen Änderung der Verordnung über das landwirtschaftliche Bildungs- und Versuchswesen wird beabsichtigt, landwirtschaftliche Berufsschulen (bisher genannt Fortbildungsschulen) zu schaffen. Diese sollen inskünftig den gesamten bäuerlichen Nachwuchs erfassen und eine bessere Abstimmung des Unterrichtes mit der gleichzeitig laufenden praktischen Ausbildung herbeiführen.

Auch die Ausbildung der Bäuerinnen, worüber wir im Zweiten Landwirtschaftsbericht ausführlich orientierten, wurde weiter verbessert und ausgebaut.

Am 30. Juni 1964 ist das interkantonale Konkordat für das Schweizerische Landwirtschaftliche Technikum in Zollikofen-Bern gegründet worden; 20 Kantone sind bis heute angeschlossen. Am Technikum sollen Lehrkräfte für die Berufsschulen, landwirtschaftliche Berater und Spezialisten der verschiedenen agrartechnischen Fachgebiete ausgebildet werden. Nach dem heutigen Stand der Vorarbeiten zu schliessen, wird die Aufnahme des Unterrichtbetriebes voraussichtlich im Jahre 1968 erfolgen. Damit wird eine Lücke im landwirtschaftlichen Bildungswesen geschlossen, initiativen jungen Leuten eine neue berufliche Entfaltungsmöglichkeit geboten und dem Bedürfnis der Landwirtschaft nach technischen Spezialisten und Beratern entsprochen.

*) Nur allgemeine Landwirtschaft ohne Spezialzweige.

445 Das bäuerliche Bildungswesen darf sich selbstverständlich nicht in der Förderung des wirtschaftlichen und technischen Fortschrittes erschöpfen. Im Sinne von Artikel 8 des Landwirtschaftsgesetzes, nach welchem neben der beruflichen Ausbildung auch die allgemeine Bildung und die bäuerlichen Kulturbestrebungen gefördert werden sollen, muss auch die Pflege der geistig-kulturellen Werte im Bauernstand mitberücksichtigt werden. Hierin liegt nicht nur eine vornehme Aufgabe der bäuerlichen Bildungsstätten, sondern vor allem auch der bäuerlichen Organisation.

1.1.2 Landwirtschaftliche Beratung Das landwirtschaftliche Beratungswesen erfuhr seit 1959 eine erfreuliche Ausdehnung und Konsolidierung. Es sind heute eine grössere Anzahl von Beratungskräften tätig. Die Landwirte haben den Nutzen der Beratung besser erkannt und beanspruchen diesen Dienst in zunehmendem Masse.

Ausgedehnt wurde insbesondere der viehwirtschaftliche Beratungsdienst im Berggebiet (vgl. Tab. 15). Dies ist zwar weitgehend die Folge der Verbindung des Beratungsdienstes mit den Beiträgen zur Verbesserung der Tierhaltung und Tierhygiene, den sogenannten Betriebsbeiträgen gemäss Tierzuchtverordnung (TVO); wir werden auf den Zweck und die Verwendung dieser Beiträge später noch näher eintreten. Ein gutes Drittel aller Rindviehbesitzer des Berggebietes ist heute dieser Form des Beratungsdienstes angeschlossen.

Mit gutem Erfolg konnten in den letzten Jahren gut ausgewiesene praktische Landwirte, die Nichtakademiker sind, als Berater gewonnen werden. Die Aus- und Weiterbildung dieser Kräfte obliegt den beiden Zentralstellen für Betriebsberatung, der deutschschweizerischen in Küsnacht ZH und derjenigen für die Westschweiz und den Tessin in Lausanne. Diese Zentralen sammeln und bearbeiten ferner Unterlagen- und Demonstrationsmaterial und besorgen die Auswertung der betriebswirtschaftlichen Erhebungen mit Hilfe von Datenverarbeitungsmaschinen.

Anzahl Berater in der Landwirtschaft und Bundesbeiträge für das Beratungswesen Tabelle 15 1959

1961

1963

1964

Anzahl Berater : Ing. Agronomen . . .

übrige Beratungskräfte Berggebiet Ausserhalb des Berggebietes

120

126

121

120

76 8

120 33

149 43

172 46

Bundesbeiträge für Beratung an Kantone und Organisationen . .

an die zwei Zentralstellen

Franken

Franken

Franken

Franken

135 626

320 664

617062

800 658 671 462 911 118 1 207 099

937 726

1 582 580 2 007 757

316896 452 522

446 Die Beratungszentralen unterstehen der Schweizerischen Vereinigung zur Förderung der Betriebsberatung in der Landwirtschaft (SVBL). Träger dieser Institution sind die Kantone, landwirtschaftlichen Organisationen und Vereinigungen von Beratungsgruppen. Die SVBL betreut seit einiger Zeit, neben der allgemeinen Beratung, in bescheidenem Umfang auch die Belange der bäuerlichen Hauswirtschaft. An der Finanzierung der Zentralen beteiligt sich der Bund mii 85-88 Prozent. Die Beitragssatze des Bundes für die Kosten des den Kantonen obliegenden allgemeinen landwirtschaftlichen Beratungsdienstes betragen, je nach Finanzlage der Kantone, 30-50 Prozent, für den viehwiftschaftlichen Beratungsdienst im Berggebiet 50-75 Prozent.

l .2 Landwirtschaftliches Versuchs- und Forschungswesen Die vom Bund unterstützte landwirtschaftliche Forschung wird vor allem von den Instituten der Abteilung für Landwirtschaft und der Abteilung für Kulturtechnik der Eidgenössischen Technischen Hochschule und von den eidgenössischen landwirtschaftlichen Versuchsanstalten betreut. Die Ausführungen beschränken sich auf die Versuchsanstalten, denen neben der Durchführung wissenschaftlicher und technischer Untersuchungen und Versuche auch die Prüfung und Kontrolle landwirtschaftlicher Hilfsstoffe sowie eine gewisse Beratungstätigkeit obliegt. Es ist indessen zu beachten, dass sich nebst den Versuchsanstalten auch landwirtschaftliche Organisationen und andere Kreise mit landwirtschaftlicher Forschung befassen, so insbesondere die Privatindustrie auf dem Gebiete der Schädlingsbekämpfung, des Landmaschinenbaues, der Tierfütterung und der Düngung.

Die Versuchsanstalten wurden in den letzten 10 Jahren beträchtlich ausgebaut. So wurden verschiedene Grundstücke gekauft und Neubauten beschlossen, welche zum Teil bereits bezogen sind. Die wichtigsten Beschlüsse sind (in chronologischer Reihenfolge) : - Errichtung eines Erweiterungsgebäudes für die Eidgenössische Milchwirtschaftliche Versuchsanstalt Liebefeld-Bern (1,07 Millionen Franken; BB vom 3. Juni 1957, BEI 1957,11, 1962); - Bau einer Versuchskäserei in Uettligen (l ,75 Millionen Franken ; BB vom 7. Dezember 1962, BEI 1962, II, 1656); - Verlegung und Ausbau der Landwirtschaftlichen Versuchsanstalt Zürich-Oerlikon (31,23 Millionen Franken; BB vom 16.September 1963, BEI 1963, II, 839); -
Kauf des garten- und obstbaulichen Versuchsgutes «Les Fougères» im Wallis (12,5 ha, 1,78 Millionen Franken; BB vom 17.September 1963, BEI 1963, II 836); - Kauf des Versuchsgutes «Unterer Sandhof» in Wädenswil (7 ha, 2,005 Millionen Franken; BB vom IS.September 1963, BB11963, II, 837); - Kauf von Liegenschaften in Grangeneuve/FR, wo die Gutsverwaltung Liebefeld als Anstalt für Tierhaltung und -ernährung ausgebaut werden soll (68,7 ha, 1,287 Millionen Franken; BB1 vom 2. Juni 1964, BB 1964,1, 1249); - Kauf von drei Grundstücken in Changins (7,4 ha, l ,263 Millionen Franken ; BB vom 18. Juni 1964, BB11964,1, 1250); - Kauf von Liegenschaften in Epalinges, wohin der Sitz der heutigen Versuchsanstalt Lausanne verlegt und wo diese ausgebaut werden soll (7,6 ha, 6,4 Millionen Franken ; BB vom S.Dezember 1964, BEI 1964, II, 1493).

447

An Krediten bewilligte das Parlament für die oben erwähnten Projekte in den Jahren 1955-1964 rund 47 Millionen Franken. Daneben wurden zugunsten der Versuchsanstalten auf dem Budgetweg für kleinere Landkäufe und Umbauten Kredite im Betrag von rund 10,3 Millionen Franken bewilligt.

Des weitern ist gegenwärtig eine Vorlage vor dem Parlament, in welcher beantragt wird, in Wädenswil ein neues Laborgebäude zu errichten. Ferner wurde in der Magadinoebene ein Landgut gekauft, wo die Unterstation Tessin ausgebaut werden soll. Über das Bauprojekt werden die eidgenössischen Räte noch zu befinden haben, ebenso über die Kredite, um in Grangeneuve und Epalinges die notwendigen Bauten zu errichten. Für die Versuchstätigkeit auf dem Gebiete des landwirtschaftlichen Bau- und Maschinenwesens konnte mit einer Erhöhung der Bundesbeiträge an das Schweizerische Institut für Landmaschinenwesen und Landarbeitstechnik (IMA) und einem gewissen Ausbau der Bauberatung eine Übergangslösung gefunden werden. Gegenwärtig sind Studien im Gange, ob und bejahendenfalls in welcher Form eine bundeseigene Anstalt für landwirtschaftliche Maschinen, Bauten und Arbeitstechnik geschaffen werden sollte.

Einen namhaften Anstieg verzeichneten die jährlichen Ausgaben für die Versuchsanstalten. Diese stiegen von 5,1 Millionen Franken im Jahre 1955 auf 11,5 Millionen Franken im Jahre 1964 an, was mehr als einer Verdoppelung entspricht. Im gleichen Zeitraum hat sich der Personalbestand von 340 auf 445 Personen oder um 30 Prozent erhöht. Es ist zu erwarten, dass sich die Ausgaben und Personalbestände der Versuchsanstalten entsprechend dem im Gange befindlichen Ausbau nochmals erhöhen werden.

Es ist schwierig, auf knappem Raum über die Leistungen der Versuchsanstalten zu berichten. Über deren Tätigkeit wird im Landwirtschaftlichen Jahrbuch der Schweiz in regelmässigen Zeitabständen Bericht erstattet. Es muss genügen, hier darauf hinzuweisen, dass durch die Neuzüchtungen von Acker-, Garten-, Obst- und Weinbauprodukten, durch die Erkenntnisse einer rationellen Anwendung landwirtschaftlicher Hilfsstoffe (Sämereien, Dünger, Futtermittel, Pflanzenschutzmittel), durch die Erforschung optimaler Pflege- und Kulturmassnahmen, durch die Abklärung von Fragen der Futterkonservierung, der Tierfütterung und Gesundhaltung der Tiere, durch das Studium der
Probleme der Produktenverwertung usw. der Landwirtschaft dauernd neue Forschungsergebnisse in die Hand gegeben werden. Die daraus resultierenden landwirtschaftlichen Einkommen dürften die jährlichen Aufwendungen des Bundes um ein Mehrfaches übersteigen.

Es liegt auf der Hand, dass sich der Umfang der Aufwendungen nur dann rechtfertigen lässt, wenn von den eingesetzten Mitteln der grösstmögliche Nutzeffekt erwartet werden kann. Der Planung und Koordination der landwirtschaftlichen Forschung kommt deshalb grösste Bedeutung zu. Obwohl diese Aspekte immer beachtet wurden, hat das Eidgenössische Volkswirtschaftdepartement in jüngster Zeit die Koordinationsbemühungen intensiviert, welche nicht nur die Tätigkeit und die harmonische Entwicklung der sechs Versuchsanstalten einschliessen, sondern darüber hinaus die Kontakte und Querverbindungen na-

448

mentlich mit in ihrer Tätigkeit verwandten Hochschulinstituten herstellen.

Diese Bemühungen werden in den nächsten Jahren noch verstärkt und an Gewicht gewinnen.

1.3 Das landwirtschaftliche Meliorationswesen Unter dem Titel landwirtschaftliche Meliorationen fördert der Bund eine Reihe strukturverbessernder Massnahmen durch finanzielle Beiträge. Der Hauptanteil entfällt dabei auf Güterzusammenlegungen und Strassen sowie auf Siedlungen und andere landwirtschaftliche Hochbauten. Daneben werden die verschiedensten Arten von Meliorationen kleineren Umfangs, jedoch von nicht geringer Bedeutung für die Beteiligten, unterstützt. Tabelle 16 gibt eine Übersicht über die Arten und den Umfang der subventionierten Meliorationen seit 1959. Es handelt sich dabei um die Anzahl bzw. Masse der Projekte, die jährlich neu in Ausführung genommen und für welche die Bundesbeiträge zugesichert wurden.

Das Meliorationswesen kann in den letzten Jahren im allgemeinen eine beachtliche Leistungssteigerung ausweisen. Intensiviert wurden insbesondere die wichtigsten Strukturverbesserungen wie Güterzusammenlegungen, Sanierung und Erneuerung von Hochbauten, das Siedlungswesen sowie die Erstellung neuer Strassen. Wenn nicht ein ausgesprochener Mangel an technischem Fachpersonal einschränkend gewirkt hätte, wäre vor allem auf dem Gebiete der Flurbereinigung noch ein Vermehrtes geschehen. Die finanziellen Voraussetzungen für eine beschleunigte Weiterführung dieser Arbeiten sind heute geschaffen. Die ausgewiesenen Bundesbeiträge werden regelmässig ergänzt durch angemessene Beiträge der Kantone und allenfalls Gemeinden. Diese Gegenleistungen entsprechen in finanzstarken und finanziell mittelstarken Kantonen jenen des Bundes. Bei finanzschwachen Kantonen betragen sie mindestens 3/B, welche Minderleistung aber als allgemeine Regel ausgeglichen wird durch überdurchschnittlich hohe Bundesbeiträge. Mit der Revision der Bodenverbesserungsverordnung (BoVo) vom 21. Dezember 1959 wurden die maximalen Beitragssätze des Bundes nochmals erhöht und betragen seither in Prozenten der Kosten beispielsweise für Güterzusammenlegungen 35-40 Prozent im Flachland und 50 Prozent im Berggebiet; bei Siedlungen, Hofsanierungen und Gebäuderationalisierungen 25-30 bzw. 40 Prozent. Wir dürfen feststellen, dass unser Strukturverbesserungsprogramm diesbezüglich
grosszügiger ausgebaut ist als in den Nachbarländern, d. h. sowohl in bezug auf die Höhe der Subventionssätze wie auch betreffend der Anzahl der unterstützten Arten von Meliorationen.

Anschliessend soll die Entwicklung bei den hauptsächlichsten Meliorationen kurz dargestellt werden.

1.3.1 Güterzusammenlegungen, Strassen und Wasserversorgungen Über die Zusammenlegungstätigkeit seit 1955 gibt Tabelle 17 Aufschluss.

Die Angaben beziehen sich auf die Unternehmen für die in den betreffenden Jahren ein Bundesbeitrag zugesichert worden ist.

449 Subventionierte landwirtschaftliche Meliorationen, 1959-1964 Tabelle 16 Masse bzw. Anzahl *) Meliorationsgattungen

] . Guterzusammenlegungen (davon Arrondierungen) 2. Strassen und Wege 3. Siedlungsbauten . .

4. Wasserversorgungen . ..

5. Gebäuderationalisierungen 6. Stallsanierungen . .

7. Hofsanierungen . .

8. Entwässerungen . .

9. Alpgebäude 10. Bachkorrektionen und Kanalisationen 1 1 . Dorfsennereien . . .

12. Elektrizitätsversorgungen 13. Bewässerungen . . .

14. Urbarisierungen . .

15. Dienstbotenwohnungen 16. Bewässerungskanäle 17. Gülleverschlauchungen 18. Milchleitungen . . .

19. Seilbahnen 20. Rebbergeinrichtungen 21. Andere Verbesserungen 22. Düngeranlagen . . .

23. Einfriedigungen . .

24. Feldscheunen . . . .

Total

Zugesicherte Bundesbeitrâge

Mittel 1959-1963

1964

Mittel 1959-1963 Franken

1964 Franken

1964 Prozent der Kosten

16432ha

21 543 ha

14 321 290

15 203 470

41,2

(2 972 ha) 124,3 km 45

(2384ha) 195,7 km 103

(144 335) (151 595) 6010714 13 943 433 2 342 632 7811 358

35,0 36,8 23,4

248,7 km

266,1 km

4 571 690

7 632 636

31,6

21 282 18 1 389 ha 89

137 189 50 871ha 97

609 594 2 765 537 666 968 3 072 882 1 644 910

4 828 224 2 965 325 2882410 2 803 044 2 436 768

26,4 21,9 28,7 34,8 31,0

90,6 km 17

105,1 km 24

2 285 475 566137

1999115 984 850

35,1 25,9

103,7 km 313ha 130ha

136,9km 419ha 119ha

405 485 620 710 216896

877 249 673 160 440 052

21,3 25,9 35,5

21

25

205 896

362 975

21,7

11 621 m

9098m

512780

313 900

41,9

28 473 m 16 633 m 9882m

21 580 m 48 464 m 7029m

237 570 63046 275 027

278 304 247 850 161 350

27,1 38,3 32,0

110390

123 995

25,5

142 857 28085 11 469 43465 41 731 505

121 300 76967 20151 11 250 67 199 136

31,3 26,5 28,4 15,0 31,5

5

6

7 497m 3 7443m 4 --

3 1 332 m3 7160m 1 --

*) Projekte, die jährlich neu in Ausführung genommen wurden.

Die Güterzusammenlegung ist in Gegenden mit stark parzellierten landwirtschaftlichen Gütern unbestritten eine der wirksamsten Massnahmen zur Verbesserung der Betriebsgrundlagen. Man möchte daher wünschen, dass diese Arbeiten in beschleunigtem Tempo fortgeführt werden, sind doch immer noch

450 Subventionierte Güterzusammenlegungen, Strossen und Wasserversorgungen je Jahr, 1955-1964 Tabelle 17 Guterzusammenlegutigen Total ha

1955 1956 1957 1958 1959 1960 1961 1962 1963 1964

davon Arrondierungen na

11452

10399 8827 9968 25239 12982 17483 12447 14011 21543

1978 -- --

6192 3016 2296 1772 1583 2384

Wege und Strassen ton

Wasserversorgungen km

71 92

173 233

93 114 104 127 107 134 149 196

201 152 285 169 290 233 267 266

rund 40 Prozent unseres Kulturlandes im engeren Sinne zusammenlegungsbedürftig. Realistisch beurteilt ist indessen eine wesentliche Beschleunigung beim anhaltenden Mangel an geeignetem Fachpersonal kurzfristig nicht zu verwirklichen. Es ist indessen zu hoffen, dass mit der in die Wege geleiteten vermehrten Ausbildung von Kulturingenieuren und Vermessungstechnikern dieser Engpass mit der Zeit überwunden werden kann.

Eine fühlbare Verbesserung, nicht allein der Betriebsgrundlagen, sondern mehr noch der Verkehrs- und damit der allgemeinen Lebensverhältnisse auf dem Land, bringt der Ausbau der Strassen und Wege. Diese Massnahme steht heute unter den Meliorationen direkt hinter den Güterzusammenlegungen mit einer jährlichen Subventionssumme von rund 14 Millionen Franken (1964) an zweiter Stelle. Auf dem 4. Platz folgen heute die Wasserversorgungen, deren Unterstützung sich auf das Berggebiet beschränkt. Damit konnten zweifellos die Lebensbedingungen vieler Bergbewohner entscheidend erleichtert und gehoben werden.

Güterzusammenlegungen, Strassen sowie Wasser- und Elektrizitätsversorgungen sind ausgesprochene Gemeinschaftswerke, denen der Bund im Meliorationswesen eine besondere Bedeutung beimisst und die er auch mit entsprechend höheren Beiträgen fördert.

1.3.2 Landwirtschaftliche Hochbauten Eine Güterzusammenlegung lässt sich meist nur dann richtig und mit grösstem Nutzeffekt durchführen, wenn es gelingt, einzelne Landwirte aus der engern Dorflage auszusiedeln. Diese Neusiedlungen sind recht kostspielig und für die meisten Landwirte finanziell nicht tragbar. Aus diesem Grunde helfen Bund und Kantone mit, durch Beiträge die Aussiedlung zu ermöglichen. Eine andere Massnahme sind die Hofsanierungen. Hier handelt es sich um die voll-

451 ständige bauliche Erneuerung abgelegener Höfe. Über den Umfang der Subventionierung von landwirtschaftlichen Hochbauten seit 1955 gibt Tabelle 18 Auskunft.

Subventionierte landwirtschaftliche Hochbauten^-) je Jahr, 1955-1964 Tabelle 18 Siedlungsbauten

Hofsanierungen

1955 1956 1957 1958 1959 1960 1961 1962 1963 1964

46 38 38 56 27 28 46 47 79 103

23 23 27 50

1964 Durchschnittlicher Bundesbeitrag je Unternehmen Fr.

75840

57650

J

3 4 3 4

5

11

Stallsanierungen

Gebauderationahsierungen

Alpgebaude und Dorfsennereien

336 269 268 309 302 294 262 242 189

4 31 69 137

125 124 124 104 118 111 89 88 111 121

15690

35240

28780

256 -- -- -- -- --

) Ohne Dienstbotenwohnungen und Feldscheunen.

Wir stellen fest, dass insbesondere die Zahl der subventionierten Siedlungen und Hofsanierungen in den letzten Jahren beachtlich angestiegen ist.

Mit der Revision der BoVo vom 21. Dezember 1959 wurden die sogenannten Gebäuderationalisierungen neu beitragsberechtigt. Dabei geht es in der Regel um eine Erneuerung und/oder Vergrösserung bestehender Ökonomiegebäude.

Die Gebäuderationalisierungen, die heute mit einer jährlichen Subventionssumme von rund 4,8 Millionen Franken (1964) bereits an S.Stelle der Meliorationen stehen, dürften inskünftig stark an Bedeutung zunehmen. Diese Massnahme ist erfreulich gut angelaufen und tritt teilweise an die Stelle der Stallsanierung, welche nur die Verbesserung des Stallteils der Ökonomiegebäude umfasst. Die Erstellung von subventionierten Dienstbotenwohnungen und von Eigenheimen für Taglöhner bewegt sich jährlich im Rahmen von 20-30 Einheiten. Das landwirtschaftliche Meliorationswesen und insbesondere die Modernisierung der Gebäude dürfte inskünftig mit Hilfe der Investitionskredite noch eine zusätzliche Stimulierung erfahren. Denn überall dort, wo trotz der Beiträge noch eine Restfinanzierung mit öffentlichen Mitteln notwendig ist, kann mit Investitionsdarlehen wirksam geholfen werden. Die Subventionierung all der

452 genannten Meliorationen bedeutet langfristig gesehen eine Senkung der Produktionskosten und damit eine Verbesserung der Konkurrenzfähigkeit der schweizerischen Landwirtschaft.

1.4 Förderung der Tierzucht Zielsetzung wie Ansatzpunkte der staatlichen Massnahmen zur Förderung der Tierzucht haben im Laufe der letzten Jahre geändert. Früher ging es darum, durch Ausrichtung von Prämien das in der Zucht Angestrebte herauszustellen, zur Nachahmung anzuspornen und die gute Leistung zu belohnen. Es blieb dem Züchter überlassen, wie er zu diesen guten Tieren kam. Heute geht es darum, jene züchterischen Massnahmen zu unterstützen und zu fördern, die zum guten Tier führen. Um Fortschritte zu erzielen, müssen sich unsere Züchter noch vermehrt der modernen Methoden der Zucht auf Leistung bedienen. Diese Methoden stützen sich auf die Ergebnisse exakter und umfassender Leistungsprüfungen an Stelle der ausschliesslichen Exterieurbeurteilung. Als wertvolles Hilfsmittel der Zucht hat sich die künstliche Besamung erwiesen, die nun auch in unserem Land Fortschritte macht. Sie vermag uns züchterisch schneller vorwärtszubringen, weil gute Le istungsvererber rascher und sicherer erkannt und intensiver ausgenützt werden können als bei natürlicher Paarung. In der Tierzucht kann die praktische Züchtungsarbeit nicht wie in dei Pflanzenzucht auf einige Versuchsanstalten und Zuchtbetriebe konzentriert und von da aus das fertig entwickelte Zuchtprodukt der Praxis zur Verfügung gestellt werden. Die praktische Zuchtarbeit verteilt sich bei unseren Haustieren auf Tausende von Betrieben.

Ein wirkungsvoller Beratungsdienst muss deshalb dafür sorgen, dass die neuen Erkenntnisse der Wissenschaft in der Praxis Eingang finden. Leistungsprüfungen, die künstliche Besamung und der Beratungsdienst sind deshalb drei entscheidende Hebel, mit denen der züchterische Fortschritt beeinflusst werden kann. Sie sind auch die drei wichtigsten Ansatzpunkte für die staatlichen Förderungsmassnahmen.

Leistungsprüfungen für einzelne, ausgewählte Tiere werden bei uns schon seit langem durchgeführt. Angaben über einzelne Leistungen nützen aber wenig, wenn man nicht weiss, unter was für Bedingungen sie zustande gekommen sind.

Das erfährt man durch den Vergleich mit den Leistungen aller übrigen Tiere, die unter denselben Umweltverhältnissen gehalten
werden. Der Akzent verschiebt sich damit von der Prüfung ausgewählter Tiere auf die Prüfung ganzer Bestände.

Nachdem die Bestandeskontrolle beim Rindvieh, also die dauernde Milchleistungsprüfung sämtlicher im Bestand eines Herdebuchzüchters vorhandenen Kühe, zunächst im Berggebiet eingeführt worden war, wurde sie mit der Revision der Tierzuchtverordnung vom. S.Juni 1964 für alle Herdebuchbestände angeordnet und gleichzeitig die alte Einzelkontrolle fallen gelassen. Zur Zeit stehen bei uns gegen 400000 Kühe oder 40% unseres gesamten Kuhbestandes unter exakter Kontrolle. Wenige Länder kontrollieren einen grösseren Anteil ihrer Kühe. Ausgewählte Kühe werden neben der Milchleistung und dem Fettgehalt neuerdings auch auf Leichtmelkigkeit und Milcheiweissgehalt geprüft. Die Ergebnisse werden mit modernen Lochkartenanlagen ausgewertet,

453

insbesondere im Hinblick auf die züchterisch besonders wichtige Nachzuchtprüfung der Vatertiere.

Beim Kleinvieh müssen die Selektionsunterlagen noch ausgebaut werden.

Eine Mastleistungsprüfungsanstalt für Schweine ist im Bau, bei den Schafen sind Erhebungen über den Gewichtszuwachs eingeführt und bei den Ziegen die Milchleistungsprüfungen ausgedehnt worden.

Die Aufwendungen für die Leistungsprüfungen lohnen sich nur, wenn die Ergebnisse ausgewertet und ausgenützt werden. Hier setzt der viehwirtschaftliche Beratungsdienst ein. Er hilft dem Züchter, die Zahlen zu interpretieren.

Das gesteigerte genetische Leistungsvermögen kommt aber nur unter optimalen Haltebedingungen voll zur Auswirkung. Die Beiträge zur Verbesserung der Tierhaltung und Tierhygiene sollen dem Züchter helfen, die vom Beratungsdienst empfohlenen Verbesserungen auszuführen.

Die wichtigste tierzüchterische Aufgabe ist heute der systematische Einbau der künstlichen Besamung in unserem Zucht- und Zuchtforderungssystem. Der Schweizerische Verband für künstliche Besamung als Träger der Besamung in der ganzen Schweiz hat mit Hilfe eines Bundesdarlehens in der kurzen Frist seit seiner Gründung im Jahre 1961 eine grosse Aufbauarbeit geleistet. Von drei modernen und gut eingerichteten Stationen aus wurden 1964/1965 gegen 80000 Tiere besamt, und die Entwicklung geht weiter.

Da die künstliche Besamung uns züchterisch schneller vorwärts bringt und da ein solcher Fortschritt zur Verbesserung der Produktionsgrundlagen der Landwirtschaft und damit ihrer Konkurrenzfähigkeit von grosser Bedeutung ist, erachten wir eine breitere Anwendung dieses modernen züchterischen Hilfsmittels für notwendig. Es sind daher die bestehenden Vorschriften der TVO über die Anwendung der künstlichen Besamung zu lockern. Insbesondere ist vorgesehen, die Bewilligungspflicht aufzuheben. Indessen wäre die heutige Regelung betreffend den Träger der künstlichen Besamung beizubehalten.

Das Berggebiet fürchtet die Auswirkungen der künstlichen Besamung auf den Absatz von Zuchtstieren. Eine Massnahme, die den züchterischen Fortschritt fördert, kann sich auf die Dauer für das Zuchtgebiet nicht negativ auswirken, auch wenn dieser Fortschritt mit einer Beschneidung der Verkaufsmöglichkeiten-für männliche Zuchttiere einhergeht. Einige Anpassungen und Umstellungen sind jedoch
nicht zu vermeiden und durchaus möglich. Wir sehen z. B. einen gewissen Ersatz in der Rindviehmast und zum Teil auch in ändern Betriebszweigen. Ferner zwingt die wirtschaftliche Entwicklung die Talbauern dazu, ihre Betriebe zu vereinfachen. Damit eröffnet sich für das Berggebiet die Chance, die Zucht und Aufzucht des Jungviehs zu übernehmen und sich so in die Arbeitsteilung in der Viehwirtschaft einzuschalten. Das wird ihm um so eher gelingen, je bessere weibliche Tiere es den Talbauern anbieten kann. Wenn das Berggebiet verhindern will, dass das Talgebiet infolge der künstlichen Besamung einen Qualitätsvorsprung erhält, so muss es sich selber die züchterischen Vorteile der Besamung zunutze machen. Wird dies versäumt, so ist nicht nur der Stierenabsatz, sondern der wesentlich umfangreichere Absatz von weiblichen Tieren gefährdet. Zur Förderung der angestrebten Arbeitsteilung in der Viehwirtschaft

454 sind für die bergbäuerlichen Züchter verschiedene Sondervorkehren getroffen worden. Dazu gehört die Ausrichtung von Remontierungsbeiträgen für weibliche Tiere, insbesondere für Kälber. Das Berggebiet kann nämlich nicht seine eigenen Bestände remontieren sowie das Talgebiet mit guten Tieren beliefern und gleichzeitig noch streng selektionieren, ohne dass gute Kälber in grosser Zahl vom Talgebiet ins Berggebiet hinauf verkauft werden. Die Remontierungsbeiträge wollen diesen Austausch fördern und finanziell erleichtern.

Die künstliche Besamung eröffnet auch neue Möglichkeiten für den Austausch und den Vergleich der verschiedenen Rassen von Land zu Land. Seit einiger Zeit laufen bei uns im Hinblick auf die mögliche Steigerung der Fleischproduktion grössere Versuche über Gebrauchskreuzungen mit ausländischen einseitigen Mastrassen. Die bisherigen Resultate sind ermutigend. Sobald hier schlüssige Ergebnisse vorliegen, gilt es, die entsprechenden Massnahmen zu ergreifen, um die Verwirklichung der gewonnenen Fortschritte in der breiteren Praxis zu ermöglichen.

Beim Freiburger Schwarzfleckvieh, das über eine zahlenmässig kleinere Selektionsbasis verfügt als das Braunvieh und das Simmentaler Vieh, wird zur Zeit auf dem Wege der Sameneinfuhr mit schwarzbuntem Niederungsvieh eingekreuzt. Ein neu angelegter Vergleichsversuch auf zwei Anstaltsbetrieben zwischen französischem Montbéliardvieh, deutschem Fleckvieh und unserem Simmentaler Vieh soll Auskunft geben über den züchterischen Stand unseres Die Unterstützung der Rindviehzucht durch Bund und Kantone im Jahre 1964 Tabelle 19 (Bund 1957 zum Vergleich)

1964 Bund

1964 Kantone

in 1000 Franke a

Beiträge zur Verbesserung der Tierhaltung und Tierhygiene im Berggebiet Viehwirtschaftlicher Beratungsdienst (Anteil) . . .

Milchleistungsprüfungen Prämien für Stiere und Kühe Beiträge an Viehzuchtgenossenschaften Ankaufsbeiträge für Stiere (422 Stück) Remontierungsbeiträge für weibliche Tiere (966 Stück) Zuchtfamilien- und Halteprämien Beiträge an die Herdebuchstellen Beiträge an die Märkte und Ausstellungen Übrige Beiträge Total

9758

799 594 59

1 000 3848 748 541 226

821 2390 1 2 156 ) 995 31

30 44 9 7 1 542

180 66 121 17 55 16560

223 24 155 97 238 7 1302)

*) Inklusive Schaukosten.

2 ) Dazu kommen Beiträge von Gemeinden und Korporationen in der Höhe von rund 1,5 Millionen Franken.

455 Fleckviehs verglichen mit dem Stand im Ausland. Aus diesem Versuch werden die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen sein.

Bereits liegen. Begehren für den Import von Tieren leistungsfähiger ausländischer Rassen, insbesondere von Milchvieh, vor. Auch mit dieser Frage werden wir uns, im Sinne eines entsprechenden Vorstosses im Nationalrat, in nächster Zeit ernstlich und unvoreingenommen befassen müssen. Es wird vor allem die Meinung vertreten, die Verbesserung der Milchleistung bei den einheimischen Rassen vollziehe sich zu langsam und eine gewisse vermehrte Konkurrenz könnte sich diesbezüglich nur positiv auswirken. Man möchte die leistungsfähigeren Tiere gewissermassen lieber schon heute als erst morgen nutzen.

Auf jeden Fall ist der Zekpunkt gekommen, wo die gebietsweise Beschränkung der tierzüchterischen Förderungsmassnahmen auf bestimmte Rassen gemäss TVO im Sinne einer Liberalisierung revidiert werden muss.

Die Umorientierung in der Tierzucht widerspiegelt sich auch in der Höhe und der Verwendung der staatlichen Mittel. Während früher die Prämien am meisten Mittel beanspruchten, entfällt heute der Hauptteil auf die Leistungsprüfungen, den viehwirtschaftlichen Beratungsdienst und die Beiträge zur Verbesserung der Tierhaltung und Tierhygiene im Berggebiet (siehe Tabelle 19).

Die Erfolge züchterischer Massnahmen sind - im Gegensatz zu haltungsoder fütterungstechnischen Massnahmen - an den Wechsel der Tiergenerationen gebunden und stellen sich daher nicht von einem Tag zum ändern ein. Immerhin ist in den letzten Jahren bei fast allen Tiergattungen eine deutliche Leistungsverbesserung festzustellen. Nach deutschen Angaben stehen wir in der durchschnittlichen Leistung des gesamten Milchkuhbestandes, also nicht nur der leistungsgeprüften Kühe, im Vergleich zum Ausland an 6. Stelle nach Holland, Belgien, Dänemark, den USA und der Bundesrepublik Deutschland.

1.5 Investitionskredite Gestützt auf das Bundesgesetz vom 23. März 1962 über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft werden seit dem I.November 1962 der Landwirtschaft Investitionskredite verbürgt sowie zinsgünstige oder zinslose Darlehen ausgerichtet. Diese dienen vor allem zur Finanzierung produktivitätssteigernder Investitionen wie für Meliorationen, Bauten, Maschinen usw. Wir verweisen diesbezüglich auf die nachfolgende
Botschaft.

2. Preis- und Absatzsicherung 2.1 Grundzüge der Preispolitik und allgemeine Preisentwicklung Die Preisgestaltung bei den landwirtschaftlichen Produkten wird schon seit Jahrzehnten nicht mehr den Zufälligkeiten \on Angebot und Nachfrage überlassen. Insbesondere auf der Angebotsseite mussten schon frühzeitig Massnahmen gegen die Auswirkungen einer freien und ungeregelten Einfuhr landwirtschaftlicher Konkurrenzprodukte getroffen werden. Mit der Zeit hat sich diesbezüglich ein fest geordnetes, in der Agrargesetzgebung verankertes und im wesentlichen gut eingespieltes System entwickelt. Die Grundzüge dieser Ordnung

9£fr Produzentenpreise landwirtschaftlicher Erzeugnisse, 1956-1965

Tabelle 20

1

1939 1956 1957 1958 1959 1960 1961 1962 1963 1964 1965

Weizen ) Kl. II (Probus) Fr./q

Kartoffeln (Bratje) Fr./q

Zuckerruben (Basispreis) Fr./q

37.50

15.-- 22.-- 23.-- 23.-- 23.-- 2325.-- 27.-- 27.-- 28.-- 30.--

3.50 7.35 7.40 7.40 7.10 7.10 7.30 7.50 7.50 8.30 8.30

66.-- 68.-- 68.-- 68.-- 68.-- 68.-- 70.-- 70.-- 70.-- 70 --

Raps Fr./q

Milch') (Grundpreis) Rp./kg

Eier (an Sammelorganisation) Rp./Stk.

Rinder (Qualitat A) Fr./kg LO

Wurstkiihe (0 D+E) Fr./kg LG

Schweine (100-120 kg) Br./kg LG

19,0

-.72

40,3 41,3 43,0 43,0 43,0 43,3 45,3 47,0 49,3 51,0

11,0 24,0 24,0 23,6 22,2 22,6 23,4 22,7 22,1 20,5

1.35

110.-- 120.-- 120.--

3.04 3.09 3.13 3'. 15 3.13 3.16 3.16 3.29 3.42

1.75 1.78 1.88 1.92 1.91 1.95 1.97 2.05 2.23

1.60 3.25 3.22 3.23 3.33 3.08 3.17 3.47 3.45 3.50

100 103 100 97 90

100 101 101 105 109

100 103 104 108 117

100 99 108 107 109

110.-- 110.-- 110.-- 120.-- 120.-- 120.-- 120.--

Index, 1958/1960 = 100 1958/60 1961 1962 1963 1964 1965

100 100 103 103 103 ' 103

100 109 117 117 122 130

100 101 104 104 115 115

100 97 106 106 106 106

100 101 105 109 115 119

*) Nach alter Klassierung, gultig bis 1964.

2 ) Ohno den ab I.November 1958 durch die Beteiligung am Verwertungsrisiko bedingten Abzug.

Quellenangabe: siehe Text

457 und die hauptsächlichsten Punkte der Regelung bei den einzelnen Produkten sind im Zweiten Landwirtschaftsbericht des Bundesrates dargestellt (vgl. S.23ff.).

Wir verweisen auf die dortigen Ausführungen und beschränken uns in der Folge auf eine Schilderung der seitherigen Entwicklung und der wichtigsten Massnahmen.

Zunächst gibt Tabelle 20 eine Übersicht über die Entwicklung der Produzentenpreise einiger wichtiger landwirtschaftlicher Erzeugnisse seit 1956; zu Vergleichszwecken sind auch die Preise des Jahres 1939 aufgeführt. Die Angaben bei den pflanzlichen Produkten sowie bei der Milch stellen die behördlich festgesetzten Preise dar. Bei den übrigen Erzeugnissen handelt es sich um das Jahresmittel der tatsächlich erzielten Erlöse ; die betreffenden Durchschnittszahlen sind, mit Ausnahme der Eier, den jährlichen Berichten des Schweizerischen Bauernsekretariates über «Preise und Ernten in der schweizerischen Landwirtschaft» entnommen. Diese Zahlen zeigen, dass im Vergleich zum Dreijahresmittel 1958-1960 die Produzentenpreise beim Fleisch bis zum Jahr 1964 um rund 10 Prozent anstiegen, während der durchschnittliche Produzentenmilchpreis für 1965 um 19 Prozent höher liegt ; andererseits erfolgte bei den Eiern bis zum Jahre 1964 eine Preiseinbusse um 10 Prozent. Unter den pflanzlichen Produkten ist der Preisanstieg beim Brotgetreide geringer als bei den Zuckerrüben und Kartoffeln.

Index der Preise der wichtigsten landwirtschaftlichen Produktionsmittel Tabelle 21

1958-1960 1961 1962 1963 1964

Futter nuttel

Dünger

100

100

100,6

106,4 105,3 103,0

99,1 97,6 97,7 98,6

Gerate und Maschinell

Bauten

1. Hypotheken

Familienfremde Arbeit

100

100

100

100

105,9 110,8 115,0 121,0

107,4 114,0 119,3 123,9

98,4 98,4 98,4 103,6

111,0 121,9 132,4 147,3

Quelle: Statistische Erhebungen und Schätzungen des Schweizerischen Bauernsekretariates sowie Landwirtschaftliche Monatszahlen des Schweizerischen Bauernsekretariates, Brugg (umgerechnet auf Basis 1958/1960).

Diese Angaben vermitteln insofern nur ein unvollständiges Bild, als einerseits die Preise verschiedener Agrarprodukte nicht eingeschlossen sind und andererseits die Preisentwicklung bei den landwirtschaftlichen Produktionsmitteln fehlt. Unter den Produktionsmitteln sind insbesondere die Löhne und die Preise für landwirtschaftliche Bauten beträchtlich angestiegen, während die Dünger- und Futtermittelpreise im ganzen eher stabil blieben (vgl. Tabelle 21).

Wie früher festgestellt, gestattet der Vergleich zwischen den Preisindices für Produkte einerseits und Produktionsmittel andererseits keine direkten Schlussfolgerungen auf die Einkommensentwicklung der Landwirtschaft, da diese durch Produktivitätsfortschritte, Witterungseinflüsse und andere Faktoren mitBundesblatt. 117. Jahrg. Bd.H.

33

458

bestimmt wird. In dieser Beziehung liefern die Buchhaltungserhebungen zweckdienlichere Unterlagen.

Die Gestaltung der Preispolitik seit 1959 erfolgte entsprechend den Richtlinien des Landwirtschaftsgesetzes und somit gemàss dem, gewissen Einschränkungen unterliegenden Grundsatz der kostendeckenden Preise. Die folgende Darstellung der Verhältnisse bei den einzelnen Hauptprodukten wird zeigen, dass die Massnahmen und Aufwendungen zur Preis- und Einkommenssicherung aus den bereits erwähnten Gründen im allgemeinen eher zugenommen haben.

2.2 Milch- und Milchprodukte Der Endrohertrag, den die schweizerische Landwirtschaft in den letzten Jahrzehnten jährlich aus der Milchproduktion erzielte, entsprach - abgesehen von den Kriegsjahren - stets rund einem Drittel des jeweiligen Gesamtertrages.

Diese Tatsache veranschaulicht die besondere Bedeutung dieses Betriebszweiges und die Wichtigkeit der Milchverwertung zu angemessenen Preisen. Der Entscheid über die Höhe des Milchgrundpreises steht dem Bundesrat zu. Am l. November 1957 wurde dieser Grundpreis um 2 Rappen auf 43 Rappen je kg erhöht; seither ist er weitere fünfmal korrigiert worden, nämlich am I.November 1961 um 2 Rp. auf 45 Rp./kg, am I.November 1962 um 2 Rp. auf 47 Rp./kg, am l. April 1964 um 3 Rp. auf 50 Rp./kg, am I.Juni 1965 um l Rp. auf 51 Rp./kg, am I.November 1965 um 2 Rp. auf 53 Rp./kg.

Daraus ist ersichtlich, dass der Produzentenmilchpreis seit 1961 um 10 Rp./ kg (+23,3 %) verbessert wurde.

Bei der Festsetzung des Milchgrundpreises darf der Bundesrat nicht allein auf die Produktionskosten abstellen, sondern er muss auch den jeweiligen Produktions- und Absatzverhaltnissen Rechnung tragen. Dies soll die Produzenten dazu anhalten, die Milchproduktion der Aufnahmefähigkeit des Marktes soweit als möglich anzupassen. Denn die Verwertung der Milchprodukte erfordert beträchtliche Bundesmittel. Tabelle 22 gibt eine Übersicht über das Ausmass der bei der Milch- und der Milchproduktenverwertung entstehenden Verluste sowie über deren Deckung. In der letzten Abrechnungsperiode 1963/1964 leistete der Bund einen Verwertungsbeitrag von 119.8 Millionen Franken, wovon 53.3 Millionen Franken für den Export und 66.5 Millionen Franken für den Inlandabsatz. Zur Finanzierung dieser Beiträge standen 71.2 Millionen Franken aus Abgaben und Preiszuschlägen
(insbesondere auf importierter Butter sowie Speisefetten und -ölen) zur Verfügung, während der Rest mit allgemeinen Bundesmitteln gedeckt wurde. Soweit die Subventionen der Förderung des Inlandabsatzes dienen, sind sie gewissermassen auch ein Beitrag zur Senkung der Lebenshaltungskosten. Für die Abrechnungsperiode 1964/1965 (1. November bis 3 I.Oktober) beträgt der budgetierte Ver wertungs bei trag rund 150 Millionen Franken, wovon rund 100 Millionen Franken aus allgemeinen Bundesmitteln. Diese Zunahme ist zum Teil die Folge erhöhter Beiträge an die

459

Verwertung der Milchprodukte im Inland (Nichtüberwälzung der Produzentenpreiserhöhungen vom I.April 1964 auf die Konsumenten) und zum ändern Teil die Auswirkung einer steigenden Milchproduktion. Der Kuhbestand nimmt, nachdem er sich vorher vorübergehend zurückgebildet hat, seit 1964 wieder zu, wie die folgenden Ergebnisse der Viehzählungen zeigen : Kuhe

1959 1960 1961 1962 1963 1964 1965

916 000 940 000 943 000 950 000 918 000 897 000 920 000

Parallel mit der steigenden Milchproduktion ist die Buttereinfuhr rückläufig ; sie betrug im l. Halbjahr 1965 noch 97 Wagen, gegenüber 491 Wagen in der gleichen Vorjahresperiode. Damit entstehen für den Bund nicht nur grössere Verwertungsverluste, sondern auch Einnahmenausfälle.

Der Absatz von Milch und Milchprodukten erfordert je nach Verwertungsart verschieden hohe öffentliche Mittel. Die Verwertung der Milch als Konsummilch und als Frischmüchspezialitäten ist weitgehend selbsttragend. Beim Käse hingegen decken die Verkaufspreise im Inland die Gestehungskosten nicht. Da unser Kosten- und Preisniveau meist höher als jenes in den Abnehmerländern liegt, ist der Export unseres Käses in der Regel nur mit Verbilligungsbeiträgen möglich. Verbilligungsbeiträge erfordern aber auch die Plazierung einheimischer Dauermilchwaren im Ausland. Im Inland können diese Produkte zu den Gestehungskosten abgesetzt werden. Ferner wird es auch in Zukunft wegen der grossen Preisspanne zu den Pflanzenfetten unmöglich sein, die einheimische Butter zu kostendeckenden Preisen abzusetzen. Dadurch ergeben sich auch hier zwangsläufig Verluste.

Da somit die einzelnen Milchverwertungsarten in unterschiedlichem Ausmass Verluste verursachen, stellt sich das Problem der volkswirtschaftlich günstigsten Verwertung der anfallenden Milchproduktion. Im Vordergrund steht die Verwertung der Milch als Konsummilch und als Frischmüchspezialitäten, weil sie finanziell weitgehend selbsttragend ist. Die Sicherung der Konsummilchversorgung geht deshalb grundsätzlich jeder Milchverarbeitung vor.

Andererseits hat die Herstellung von Käse und Dauermilchwaren gegenüber der Butterproduktion so lange den Vorzug, als für jene Produkte bei genügenden Absatzmöglichkeiten im In- und Ausland günstigere Erlöse erzielt werden können als bei der Butterverwertung. Voraussetzung ist aber, dass die Einfuhr von Butter guter Qualität möglich ist. An der Buttereinfuhr hat der Bund wegen ihrer besondern Funktion als Einnahmequelle für die Verbilligung und Absatzförderung von Milchprodukten ein grosses Interesse. Demnach stellen Verluste bei der Käseverwertung keinen Grund für die Ausdehnung der Butterfabrikation dar. Die Behörden sind bestrebt, im Rahmen der ihnen zustehenden Möglichkeiten die volkswirtschaftlich günstigste Milchverwertung zu fördern.

09fr Aufwandftir

Milchverwertung

Tabelle 22

Aufwand (in Millionen Franken) Jahr

Milchrechnung 0

Aufwanddeckung (Millionen Franken) 1>AK Milch')

Davon fur

Produzenten

Bund

Total 1. November bis 31.0ktober 1959/60

1960/61 1961/62 1962/63 1963/64 1964/654)

Butterverwertung

Kaseverwertung

Vcrwcrtung von t);iucrmilchwarcn

/uschusse fur Konsummilch

64,0 37,7 44,4 56,2 44,2 60,0

46,8 39,4 43,4 59,4 66,1 87,7

1,4 0,9 0,8 1,2 1,5 2,3

11,8 11,8 7,8 7,9 8,2 7,9

124,0 89,8 96,4 124,7 121,0 157,9

Inlandabsatz

Export

90,3 58,8 58,1 75,2 66,5 94,7

33,7 31,0 38,3 49,5 54.5 63,2

AUgemeine Zwecfcgebundene Bundesmittel Binnahmen a)

26,9 44,6 41,9 44,5 71,2 52,0

46,1 34,4 43,0 70,7 48,6 97,3

51,0 10,8 11,5 9,5 1,2 8,6

*) Ohne Kostenbeitrage an Rindviehhalter und Kalbermaster sowie ohne Aufwand fur Milchprodukte an Internationale Hilfswerke.

3 ) Abrechnungsjahr I.Mai bis 30. April; ZuscMsse fiir Spannenzulagen an Molkereien und Milchhandel, Aushilfs- und Fernmilchkosten, Fuhrlohne und Frachten (Normalmilch).

3 ) Aufwanddeckung aus Abgaben (auf Konsummilch, Konsumrahm, Importbutter usw.) und Preiszuschlagen (Speisefette, Speiseole usw.).

4 ) Budget ohne Beriicksichtigung der Milchgrundpreiserhohung vom 1. Juni 1965.

461 Über die Produktion und die Absatzgestaltung der Verkehrsmilch sowie über den Aussenhandel mit Milch und Milchprodukten haben wir in der Botschaft über zusätzliche wirtschaftliche und finanzielle Massnahmen auf dem Gebiete der Milchwirtschaft (Milchwirtschaftsbeschluss 1966) ausführlich berichtet.

Anschliessend folgt eine Zusammenstellung der wichtigsten neuen Gesetze, Beschlüsse und Verordnungen seit 1959 : Milchwirtschaftsbeschluss 1959: Er gab dem Bundesrat die Ermächtigung, zur Förderung des Absatzes einheimischer Milchprodukte im Inland zusätzliche Mittel zur Verfügung zu stellen.

Milchwirtschaftsbeschluss 1962: Er stellt dem Bundesrat die gleiche Ermächtigung aus wie der Milchwirtschaftsbeschluss 1959.

Bundesgesetz vom 2. Oktober 1964 betr. die Änderung des Beschlusses der Bundesversammlung über Milch, Milchprodukte und Speisefette (Milchbeschluss) : Diese Änderung des Milchbeschlusses betraf die Freigabe des Pastmilchverkaufes.

Bundesbeschluss über die Zuschüsse des Bundes an die Kosten für Aushilfsmilch (die Schlussabstimmung erfolgte in der Dezember-Session 1965 erst nach Verabschiedung dieses Berichtes) : Im Hinblick auf den Wegfall der Preisausgleichskasse für Milch und Milchprodukte (PAK-Milch) auf Ende 1965 stellt der Bund in den Jahren 1966 bis 1971 zur Erhaltung des Absatzes von Konsummilch in den Städten und in Gebieten mit geringer Milchproduktion weiterhin Bundesgelder zur Deckung der Aushilfsmilchkosten zur Verfügung.

Verordnung vom 29. April 1960 über die abgestufte Bezahlung der Verkehrsmilch nach Qualitätsmerkmalen.

Verordnung vom 25. Oktober 1960 über die BUTYRA, Schweizerische Zentralstelle für Butterversorgung.

Mit Botschaft vom S.Dezember 1965 wurde sodann den eidg. Räten der Entwurf zum Milchwirtschaftsbeschluss 1966 unterbreitet. Dieser sieht vor, die bisher bewährte Konzeption grundsätzlich weiterzuführen. In Vorbereitung befindet sich schliesslich, auf Grund der Vorarbeiten einer besonderen Arbeitsgruppe, die Revision der Käsemarktordnung 1957.

2.3 Schlachtviehmarkt

Der Endrohertrag, den die schweizerische Landwirtschaft in den letzten Jahren aus der Rindvieh- und Schweinemast erzielte, betrug rund 35 Prozent des jeweiligen Gesamtertrages. Somit kommt diesen beiden Betriebszweigen eine ähnliche Bedeutung zu wie der Milchproduktion.

Der Bundesrat setzt für Rindvieh und für Schweine Richtpreise fest. Der jeweilige Marktpreis entwickelt sich entsprechend Angebot und Nachfrage und kann innerhalb eines bestimmten Preisbandes unter oder über dem Richtpreis liegen. Im Durchschnitt einer längeren Zeitperiode soll er jedoch mit dem Richtpreis übereinstimmen. Sofern die inländische Produktion die Nachfrage nicht zu befriedigen vermag - was in den letzten Jahren zutraf -, wird die Versorgung durch entsprechende Importe sichergestellt.

462 Die Richtpreise für grosses Schlachtvieh blieben vom 6. Mai 1957 bis zum 26.Juni 1961, also während gut 4 Jahren, unverändert. Seither wurden fünf Korrekturen vorgenommen, die die wichtigsten Kategorien und Qualitätsklassen gemäss Übersicht in Tabelle 23 berührten. Da, wie erwähnt, die Marktpreise von den Richtpreisen jeweils etwas abweichen können, ist zu beachten, dass die Nettoerhöhung der Richtpreise mit der effektiven Verbesserung der Marktpreise nicht unbedingt und vor allem nicht kurzfristig identisch sein muss. Ein Vergleich mit Tabelle 20 zeigt indessen, dass die Verbesserung der realisierten Markt(Produzenten-)preise bezogen auf die Basisperiode 1958-1960 mit derjenigen bei den Richtpreisen gut übereinstimmt; die Entwicklung der Marktpreise ist den Richtpreisen eher etwas vorausgeeilt. Die letztere Feststellung trifft insbesondere für die jüngsten Richtpreiserhöhungen zu, die weitgehend eine Anpassung an bereits bestehende Marktpreisverhältnisse waren.

Diese Sachlage hat ihre Ursachen zum Teil in der relativen Verknappung des Fleischangebotes, insbesondere im Inland und zeitweise sogar im Ausland, im Verlaufe der letzten zwei bis drei Jahre."Tabelle 24 zeigt, wie der Einfuhranteil der verfügbaren Mengen Fleisch anstieg. Die Zunahme der Einfuhren war besonders ausgeprägt beim Fleisch von Grossvieh, wo der Einfuhranteil im Jahre 1964 rund 39 Prozent betrug, bei den Schweinen lag dieser Anteil in den letzten drei Jahren um 10 Prozent. Diese Entwicklung ist einerseits eine Folge der rasch gestiegenen Nachfrage, vor allem beim Schweinefleisch; andererseits spielt beim Grossvieh auch die zurzeit ungenügende Produktion eine Rolle.

Anpassung der Richtpreise beim Grossen Schlachtvieh (einige ausgewählte Kategorien und Qualitätsklassen) seit 1961 Tabelle 23 Klasse

ab 26 Juni 1961 Rp./kgLG » ab 23 Juli 1962 » ab 2.November 1964 . . .

» ab 1 Juni 1965 » ab I.November 1965 . . .

» Netto-Erhöhung Richtpreis vor dem 26. Juni 1961 . . . Rp./kgLG » ab I.November 1965 . . .

Netto-Erhöhung in Prozenten

Rinder und Ochsen A B

-- 7,5 +20 + 10 + 10 + 15

Muni (Stiere) Wurstkühe AI 0 D+E

+ 15 +20 + 10 + 10 +20 +75

+ 15 + 15 + 5 +10 + 10

+47,5

+20 + 10 + 10 + 15 +55

317,5 365

295 350

270 345

182,5

15,0

18,6

27,8

+55

237,5 30,1

Die geschilderte Marktlage dürfte indessen nicht sehr langfristiger Natur sein, denn es ist zu erwarten, dass die inländischen Produzenten die bestehende Lücke mit der Zeit wieder verkleinern.

463 Was die Preissituation bei den Kälbern betrifft, ist vorab der Vergleich zum Milchpreis von Interesse. Stellt man auf die Kälber der TA-Qualität ab, so ergibt sich sowohl für den Zeitraum 1955-1960 wie für denjenigen 1961 -l 964, eine Verhältniszahl von 10,2, d. h. der Produzentenpreis für Kälber war im Durchschnitt beider Perioden das 10,2fache des Milchpreises (Milchgrandpreis plus durchschnittlicher Ortszuschlag von 0,8 Rp./kg).

Bei den Schweinen erfolgte ab Mitte 1961 eine Reduktion des Richtpreises um 10 Rp. auf Fr. 3.25/kg Lebendgewicht, mit Schwankungsbreiten von + 25 Rp.

Ab 10. Mai 1963 ist dann die untere Schwankungsbreite von 25 auf 15 Rp. reduziert worden, so dass sich die untere Grenze des Richtspreisbandes von Fr. 3.-- auf Fr. 3.10 erhöhte. Mit Bundesratsbeschluss vom 26. Oktober 1965 wurde der Richtpreis für Schlachtschweine um 10 Rp. auf Fr. 3.35 je kg Lebendgewicht erhöht; die Schwankungsbreiten betragen somit heute wieder + 25 Rp.

Trotz geringer Veränderungen in den Richtpreisen sind die effektiv erzielten Produzentenpreise in den letzten Jahren, entsprechend der Marktlage, gestiegen (siehe Tabelle 20).

Inländische Schlachtviehproduktion und Einfuhranteil der verfügbaren Mengen Fleisch von Grossvieh, Kälbern und Schweinen Tabelle 24 Grossvieh.

1933-1938 1955-1959 1960 1961 1962 1963 1964

Kalber

Schweine

Fleischproduktion t

Einfuhranteil Prozent

Fleischproduktion t

Einfuhranteil Prozent

Fleischproduktion t

Einfuhranteil Prozent

75060 64814 67432 72521

5,7 21,2 21,7 23,3 16,5 28,0 38,7

24690 26961 30571 32245 33632 32089 32338

0,7

86540 112580

2,5 1,9 0,7 2,4 11,4 11,1 10,8

83 561

79017 68 898

2,4 1,9 2,8 2,8 6,9 5,7

131 700 136 300 128 556 135 292 146 686

2.4 Absatz von Zucht- und Nutzvieh Unser Berggebiet bietet günstige natürliche Bedingungen für eine gesunde Aufzucht von Vieh, was einer sinnvollen Arbeitsteilung zwischen Berg und Tal in der Viehwirtschaft förderlich ist. Die staatlichen Massnahmen sollen mithelfen, diese Arbeitsteilung noch mehr zum Spielen zu bringen. Drei Voraussetzungen müssen vor allem erfüllt sein : gute Qualität, stabile Preise und eingespielte Absatzwege.

Qualitätsförderung ist die beste Absatzsicherung. Die bereits erwähnten züchterischen Vorkehren zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Tiere dienen deshalb auch der Absatzförderung. Es treten aber immer wieder Tiere auf, die den Anforderungen nicht entsprechen. Diese Tiere werden an Ausmerzaktionen dem Züchter mit einem Beitrag abgenommen. Das setzt allerdings voraus, dass der Züchter alles unternimmt, um züchterisch vorwärtszukommen. In

464 normalen Absatzjahren werden deshalb die Ausmerzbeiträge von der Beteiligung am viehwirtschaftlichen Beratungsdienst abhängig gemacht. Bei den Stieren kann durch dieses Instrument dem bergbäuerlichen Zuchter gleichzeitig ein gewisser Ersatz für den rückläufigen Absatz geboten \\ erden. Das Risiko des Zukaufes wird für den Talbauern vermindert, wenn er aus dem Berggebiet zugekaufte Tiere, die missraten, seinerseits mit einem Beitrag ausmerzen kann. Eine einmalige Sonderausmerzaktion, auch für selbstgezüchtete Tiere zur Hebung der Qualität der Viehbestände im Talgebiet, steht in Prüfung.

Aufwendungen des Bundes zur Förderung des Viehabsatzes Tabelle 25 Mittel 1957-1960

1961

1962

1963

1964

Stuck Rindvieh

in 1000 Franken

Exportbeiträge 6993 Entlastungskäufe Ausmerzaktionen [ 486 Berggebiet Talgebiet . .

Fracht beiti âge Inland j 568 Export Übrige Massnahmen . . .

Total

8047

7507

8000

12700

8009

61

1 059

141

168

11 298 556

2580

7520

6344

4337

12773

586

133

316

374 239 27

416 267 27

570 656 127

626 525 377

37756

10788

17289

21 124

14175

11393

Produzentenpreise für tragende Rinder und junge Kühe Tabelle 26 Kühe l-3m U gekalbt

Rinder tr agend

1953-1959 1960 1961 1962 1963 1964

Fr./kgLO

Index 1953-1959 = 100

Fr./kgLG

Index 1953-1959 = 100

3.27 3.13 3.39 3.44 3.63 3.82

100

3.49 3.63

100

96 104 105 111 117

3.69 3.71 3.86 4.14

104 106 106 111 119

Quelle: Preise und Ernten in der schweizerischen Landwirtschaft, SBS, Brugg.

Der Viehabsatz aus dem Berggebiet wird wesentlich vom jeweiligen Futtervorrat mitbestimmt. In normalen Jahren beträgt das Angebot von verkauf licheni Nutz- und Zuchtt ieh rund 50000 Stück. In schlechten Futterjahren ist es schwie-

465 rig, alles verkäufliche Bergvieh zu angemessenen Preisen abzusetzen. Mit sogenannten Entlastungskäufen versucht man korrigierend einzugreifen. Normalerweise sind Entlastungskäufe nur für männliche Tiere nötig.

Durch Beiträge an die Kosten des Transportes von Tieren aus dem Berggebiet sowie an die Propaganda wird der Viehabsatz aus dem Berggebiet angeregt. Im weiteren Sinne gehören auch die Beiträge für den Viehexport hieher. Der Viehexport entlastet nicht nur den Markt, er bringt unsere Züchter auch in Kontakt und in Konkurrenz mit dem Ausland und stimuliert dadurch ihre züchterischen Anstrengungen.

Das Bundesgesetz vom 15. Juni 1962 über die Förderung des Absatzes von Zucht- und Nutzvieh, von Pferden und von Schafwolle bildet die Rechtsgrundlage für Ausmerzaktionen, Entlastungskäufe und Frachtbeiträge (dieses Gesetz löste den fast gleichnamigen BB vom 13. Dezember 1957 ab). Die Exportbeiträge werden auf Grund der Allgemeinen Landwirtschafts-Verordnung vom 21.Dezember 1953 ausgerichtet. Über die Aufwendungen des Bundes zur Förderung des Viehabsatzes orientiert Tabelle 25. Diese Aufwendungen waren von Jahr zu Jahr unterschiedlich, zeigen aber eine deutlich steigende Tendenz. Exportbeiträge, Ausmerzaktionen und Entlastungskäufe schaffen eine zusätzliche Nachfrage und wirken somit preisstützend. Diese Massnahmen haben mitgeholfen, einerseits Preiszusammenbrüche zu verhindern und anderseits die in Tabelle 26 ausgewiesenen Preisverbesserungen zu ermöglichen.

2.5 Eier und Geflügel Die Einfuhr von Eiern und Schlachtgeflügel ist liberalisiert. Trotzdem besteht ein System der beschränkten Preis- und Absatzsicherung für einen Teil der inländischen Produktion. Bei den Eiern dienen hiefür gegenwärtig die folgenden Massnahmen : die Verpflichtung der Importeure, gemessen an den durchschnittlichen Importen der beiden Vorjahre, in der Regel 30, höchstens 35 Prozent Inlandeier zu bestimmten Preisen zu übernehmen ; eine Belastung von 30 Franken (15 Franken Zoll + 15 Franken PAK-Abgabe) je q eingeführter Schaleneier (2 bis 2,4 Rp. pro Stück) sowie analoge Belastungen auf Gefrier- und Trockeneiern; die Plafonierung (Kontingentierung) der Einfuhr aus den Oststaaten jeweils während der ersten Jahreshälfte; und schliesslich werden zur Förderung des Absatzes der Inlandeier aus der Preisausgleichskasse für Eier
(PAK-Eier) Beiträge an die Sammelorganisationen für die Sammel-, Transport- und Vermittlungskosten gewährt. In einem gewissen Umfange kann von diesen Massnahmen die gesamte Marktproduktion Nutzen ziehen. Beim Schlachtgeflügel besteht eine analoge Regelung, jedoch auf freiwilliger Basis.

Unter der geltenden Eier-Ordnung hängen Preise und Absatz der im Inland produzierten Eier nicht nur von der Höhe der Inlandproduktion ab, sondern sie stehen in einem gewissen Zusammenhang mit den jeweiligen Importmengen und -preisen. Sind die letzteren besonders tief, so steht auch der Absatz inländischer Eier unter einem Preisdruck. Dies zeigte sich recht ausgeprägt im Frühjahr 1964, als ein spürbarer Preiszusammenbruch auf dem internationalen Eiermarkt erfolgte und die Importpreise einen Tiefstand erreichten (vgl. Tabelle 27). Um bei dieser

466 Situation die Verwertung der Inlandeier zu ermöglichen und um eine untragbare Preisreduktion zu verhindern, wurden zunächst auf Grund von Artikel 25 Landwirtschaftsgesetz besondere Massnahmen zur Überschussverwertung durchgeführt. Im Mai 1964 erfolgte dann die Verdoppelung der Abgabe in die Preisausgleichskasse auf eingeführten Eiern. Diese beiden Vorkehren brachten eine fühlbare Marktentlastung. Inzwischen hat sich die Lage wieder normalisiert, und die Erhöhung der Importabgaben in die Preisausgleichskasse fiel mit Wirkung ab I.Januar 1965 weg. Die Importpieise sind angestiegen, und die Erlöse der Produzenten bei der Sammelorganisation lagen in den ersten 9 Monaten des laufenden Jahres um durchschnittlich 1,5 Rp./Stk. über den Preisen der gleichen Vorjahresperiode.

In der Geflügelhaltung zeichnet sich seit einigen Jahren eine gewisse Konzentration auf weniger aber leistungsfähigere und grössere Betriebe ab.

Eier: Produktion, Import, Verbrauch und Preise, 1958-1964 Tabelle 27 Preise je Stuck Produktion1) Millionen Stuck

1958 1959 1960 1961 1962 1963 1964

525 530 510 515 505 535 540

Import

Verbrauch

Millionen Stuck Millionen Stuck

307 330 357 371 412 386 418

830 860 867 886 917 921 958

-

Import unverzollt

Inland Sammelorgan.

Rappen

Rappen

15,2 12,8 13,0 13,2 11,4 14,3

23,6

9,4

22,2 22,6 23,4 22,7 22,1 20,5

*) Ohne Brucheier und Verluste.

Quelle: Statistische Erhebungen und Schätzungen des SBS, Brugg.

Die inlandische Eierproduktion nimmt seit 1962 zu (vgl.Tabelle 27) und vermochte in den letzten Jahren etwa 60 Prozent des Verbrauches zu decken, gegenüber 70 Prozent im Mittel der Jahre 1951-1955. Der Verbrauch von Schaleneiern und Eierprodukten je Kopf der Bevölkerung betragt seit 1959 im Mittel 176 Stück pro Jahr. Die Geflügelhaltung könnte inskünftig noch einer vermehrten Zahl landwirtschaftlicher Kleinbetriebe als Erweiterung der Existenzbasis dienen. Voraussetzung dafür ist unter anderem eine angemessene Absatz- und Preisgarantie und eine rationelle Organisation der Vermarktung.

2.6 Pflanzliche Produkte Die Entwicklung der pflanzlichen Produktion wurde im Kapitel A unter Abschnitt l .4 dargestellt. Wir verweisen insbesondere auf die Tabellen 6 (offenes Ackerland) und 7 (Erträge je ha). Über die Gestaltung der Preise gibt die Über-

467

sieht 20 Auskunft. Die jährlichen Aufwendungen des Bundes zur Sicherung der Landesversorgung, der Preise und des Absatzes bei den einzelnen Produkten gehen aus der Zusammenstellung im Anhang hervor.

Im Getreidebau wirkt sich die Zunahme der Brotgetreideproduktion in den Bundesausgaben entsprechend aus. Gemäss Getreidegesetz besteht für gutes, mahlfähiges Inlandbrotgetreide eine mengenmässig unbeschränkte Übernahmepflicht des Bundes. Die jährlichen Ausgaben der Getreideverwaltung für Mahlprämien, Überpreis auf Inlandgetreide und Auswuchsgetreide stiegen von rund 80 Millionen Franken Ende der fünfziger Jahre auf heute rund 100 Millionen Franken an. Die Futtergetreideproduktion wird durch die Ausrichtung von Anbauprämien gefördert. Die Grundprämie je ha wurde im Jahre 1961 von 300 Franken auf 400 Franken erhöht. Für Berggebiete und Hanglagen werden Zuschläge ausgerichtet. Ab 1965 kommen auch für den Brotgetreideanbau in Hanglagen Prämien zur Auszahlung.

Die Anbauprämien für Futtergetreide, die jährlich rund 21 Millionen Franken ausmachen, werden gemäss Landwirtschaftsgesetz mit den Einnahmen aus Preiszuschlägen auf den eingeführten Futtermitteln finanziert.

An Bedeutung zugenommen hat der Anbau von Raps und Zuckerrüben.

Dank der Inbetriebnahme der Zuckerfabrik Frauenfeld im Herbst 1963 konnte die Zuckerrübenfläche ausgedehnt werden. Im Herbst 1964 wurde eine Erhöhung des Basispreises um 80 Rp./lOO kg (+11%) bewilligt. Die Preissicherung ist durch die Änderung des Bundesbeschlusses über die Förderung des Anbaues von Zuckerrüben vom 19. Dezember 1963 wesentlich verbessert worden. Die bisherige Regelung genügte, infolge der Entwicklung der Weltmarktpreise sowie der Inbetriebnahme der zweiten Zuckerfabrik, nicht mehr. Der maximale jährliche Beitrag des Bundes an die Deckung der Verluste der beiden Zuckerfabriken wurde von 6 auf 15 Millionen Franken erhöht ; die Bundesversammlung kann bei ausserordentlichen Verhältnissen den Betrag bis auf 20 Millionen Franken erhöhen. Der Umfang der Verluste hängt direkt mit der Entwicklung der Weltmarktpreisefür Zucker zusammen. Während beispielsweise im Verwertungsjahr 1962/1963 keine Verluste entstanden, betragen dieselben im Jahre 1964/1965 schätzungsweise 15 Millionen Franken.

Der Produzentenpreis für Raps wurde im Jahre 1962 um 10 Franken je 100kg (+ 9%)
erhöhtundbliebseitherunverändert.HingegenkonntedieAnbaufläche, für welche der Bund die Verwertung der Ernte gewährleistet, dreimal erhöht werden, für die Erntejahre 1961,1962 und 1966 um je 1000 ha; sie beträgt für das nächste Erntejahr 8000 ha. Die Aufwendungen des Bundes an die Verwertungsverluste von Raps betrugen im Mittel der letzten 3 Jahre (1962-1964) rund 7 Millionen Franken.

Die Kartoffelverwertung verursacht trotz der jährlich geringeren Anbaufläche Verluste zu Lasten der Alkoholverwaltung. Die Hektarerträge nehmen zu, während der Verbrauch je Kopf eher rückläufig ist. Die jährlichen Gesamtaufwendungen der Alkoholverwaltung für die Kartoffelverwertung, zur Hauptsache verursacht durch die Verarbeitung von Überschüssen auf Flocken und Mehl zu

468 Futterzwecken sowie durch den Export und die verbilligte Abgabe von Speisekartoffeln an Minderbemittelte, betrugen im Durchschnitt der 3 Geschäftsjahre 1961-1964 (I.Juli bis 30.Juni) rund 19 Millionen Franken.

Die Absatzsicherung für Obst (Aprikosen, Tafel- und Mostobst) und Gemüse erfordert je nach den jeweiligen Ernteerträgen unterschiedlich hohe Mittel. In Prüfung steht derzeit die Errichtung einer schweizerischen Zentralstelle für Gemüsebau mit Aufgaben im Dienste der Qualitätsförderung, Anbauberatung, Produktionslenkung und Vermarktung.

Die Weinproduktion hat sich seit dem Herbst 1959 Jahr für Jahr auf einer im Vergleich zum vorigen Jahrzehnt- überdurchschnittlichen Höhe gehalten.

Trotzdem auch der Konsum von Inlandweinen zugenommen hat und traditionsgemäss Tafeltrauben- und Traubensaftaktionen durchgeführt werden, haben sich Weissweinüberschüsse ergeben, die 1961 und 1965 in Form von Übernahmeaktionen dem Markt entzogen werden mussten. Im Sinne von Artikel 25 des Landwirtschaftsgesetzes und in Verbindung mit seinem Artikel 23 wurden diese befristeten Aktionen zur Marktentlastung durchgeführt. Bei der Übernahme von Inlandweinen waren jeweils die in Artikel 21, Absatz l des Weinstatutes aufgestellten Bedingungen erfüllt. Beide Male gelang es, die Übernahme auf freiwilliger Basis zu organisieren.

Infolge der Hochkonjunktur und der grossen Zahl ausländischer Arbeiter ist die Nachfrage nach billigen ausländischen Rotweinen grösser geworden. Die Importe stiegen von 1,1 Millionen Hektoliter im Jahre 1959 auf 1,3 Millionen im Jahre 1964. Der Weinkonsum erreichte mit 2,2 Millionen Hektolitern im Jahre 1964/1965 (I.Juli bis SO.Juni) einen Höchststand; 244000 Hektoliter davon waren einheimische Rot- und 594 000 Hektoliter einheimische Weissweine. In der gleichen Zeitperiode wurden 1319000 Hektoliter ausländische Rotweine getrunken.

Die Aufwendungen des Bundes zur Förderung des Absatzes von Erzeugnissen des einheimischen Weinbaues betrugen im letzten Jahrfünft (1960-1964) jährlich im Mittel 7,1 Millionen Franken, gegenüber 3,86 Millionen Franken im Mittel der vorangehenden 5 Jahre.

3. Vorkehren zugunsten des Berggebietes und übrige Massnahmen 3.1 Vorkehren zugunsten des Berggebietes Die Überprüfung der Einkommenslage der Landwirtschaft im Kapitel A hat gezeigt, dass bei den Bergbauern ein
beträchtlicher Einkommensrückstand besteht, und wir haben versucht, die möglichen Ursachen aufzuzeigen. Die Berglandwirtschaft hat ungünstigere natürliche Produktionsbedingungen, was ihr die Anpassung der Produktionsmethoden und der Betriebsstruktur an die Gegebenheiten einer modernen, rationellen und mechanisierten Landwirtschaft erheblich erschwert und damit verzögert. Diesen Tatsachen trägt die Agrarpolitik Rechnung, einerseits in der allgemeinen Preispolitik und anderseits mit Spezialmassnahmen zugunsten der Berglandwirtschaft und des Berggebietes. Dabei wird

469 auch hier das Hauptgewicht auf die Verbesserung der Produktionsgrundlagen gelegt. Darüber hinaus aber, wegen des strukturbedingten Zurückbleibens des landwirtschaftlichen Arbeitsverdienstes im Berggebiet, sind gezielte und direkte Einkommenszuschüsse notwendig. Wir gewähren diese heute in der Form der sog. Kostenbeiträge an die Viehhalter des Berggebietes sowie mittels Familienzulagen; zwei Massnahmen, die eine bedeutsame Ausdehnung erfahren haben.

Für das Berggebiet im besonderen gilt die Feststellung, dass die wirtschaftlichen Probleme der Landwirtschaft nicht allein mit agrarpolitischen Massnahmen gelöst werden können. Notwendig ist die Förderung der industriellen und gewerblichen Wirtschaft, der Fremdenindustrie und des Waldbaues. Was die Agrarpolitik betrifft, unterstützt der Bund die Berglandwirtschaft vorerst durch eine Bevorzugung bei allgemeinen Förderungsmassnahmen, dann durch besondere, auf das Berggebiet beschränkte Vorkehren. Der Zweite Landwirtschaftsbericht enthält darüber eine detaillierte Zusammenstellung. Hier soll hauptsächlich auf einige Massnahmen der letzten Jahre hingewiesen werden.

3.1.1 Bevorzugung bei den allgemeinen Förderungsmassnahmen Die besondere Rücksichtnahme auf die wirtschaftliche Lage der Berglandwirtschaft erfolgt bei den allgemeinen Förderungsmassnahmen auf verschiedene Weise. Dort wo der Bund Subventionen ausrichtet, sind die Ansätze für das Berggebiet in der Regel höher. Dies trifft zu für das Bildungs- und Beratungswesen, die Beiträge zur Förderung der Tierzucht, zur Viehversicherung, Unfallversicherung und zur Bekämpfung der Viehseuchen ; höher sind ferner die Anbauprämien für Futtergetreide, der Übernahmepreis für Brotgetreide, die Mahlprämien und die Beiträge zur Kartoffelverwertung. Am fühlbarsten zur Auswirkung kommt die BeitragsdifFerenzierung wohl im Meliorationswesen. Für diese Grundlagenverbesserungen im Berggebiet beträgt der Subventionssatz des Bundes im Mittel rund das l y-jfache des Beitrages für gleiche Meliorationen im Flachland. Daneben werden eine ganze Reihe von Meliorationen ausschliesslich im Berggebiet durch Beiträge gefördert. Die Einzelheiten der diesbezüglichen Regelungen sind im Zweiten Landwirtschaftsbericht ausführlich dargelegt.

Der grösste Teil der Einnahmen eines bergbäuerlichen Betriebes fliesst aus der viehwirtschaftlichen
Produktion. Aufzucht und Verkauf von Vieh spielen dabei die wichtigste Rolle. Die Massnahmen zur Preis- und Absatzsicherung von Zucht- und Nutzvieh, die im vorangehenden Abschnitt erläutert wurden, kommen in erster Linie der Berglandwirtschaft zugute. Wir möchten an dieser Stelle noch kurz auf die wichtigsten Verbesserungen des neuen, bereits erwähnten Viehabsatzgesetzes (vom 15. Juni 1962) gegenüber dem vorangehenden Bundesbeschluss vom 13. Dezember 1957 hinweisen. Vorab werden die Ausmerzaktionen im Berggebiet weitergeführt; der Bundesanteil an die Ausmerzbeiträge wurde von bisher 50-80 Prozent auf 70-90 Prozent festgesetzt. Daneben bringt das Gesetz als wichtige Neuerung die Ausmerzaktionen ausserhalb des . Berggebietes, was indirekt wiederum dem Berggebiet zugute kommt. Die Aufwendungen für Entlastungskäufe zur Verhinderung von Absatzstörungen trägt nunmehr der Bund allein, während er vor 1962 nur einen Teil der Kosten über-

470

nahm. Neu ist schliesslich noch eine besondere Art Hilfsaktion, wonach der Bund an ausserordentliche Massnahmen, die von den Kantonen zufolge Futtermangels im Berggebiet durchgeführt werden, Beiträge von 50-70 Prozent leisten kann. Gestützt darauf kamen als Folge der Dürre 1962 im folgenden Winter Verbilligungs- und Frachtbeiträge für den Futterzukauf im Betrage von rund 1,6 Millionen Franken zur Auszahlung. Die übrigen Aufwendungen zur Förderung des Viehabsatzes sind aus Tabelle 25 ersichtlich; sie betrugen im Mittel der letzten 4 Jahre jährlich rund 15 Millionen Franken.

3.1.2 Betriebsbeiträge zur Verbesserung der Tierhaltung im Berggebiet Die Aufgaben des viehwirtschaftlichen Beratungsdienstes wurden bereits an anderer Stelle erläutert. Obwohl das Beratungswesen an sich der Grundlagenverbesserung in Berg und Tal dient, sind die Betriebsbeiträge, die mit dem Beratungsdienst im Berggebiet verknüpft sind, spezifisch eine Massnahme zugunsten der Berglandwirtschaft. Diese Betriebsbeiträge auf Grund der TVO vom 29. August 1958 und die nachfolgenden Änderungen bezwecken in erster Linie eine Verbesserung der Tierhaltung, namentlich durch den Ankauf von Kunstdünger, Streue und Futtermitteln ; ferner eine Verbesserung der Stalleinrichtungen und die Hebung der Tierhygiene. Wie Tabelle 28 zeigt, hat die Anzahl der mitwirkenden Landwirte erfreulich zugenommen. Bereits fliessen über diese Betriebsbeiträge der Berglandwirtschaft jährlich rund 10 Millionen Franken zu.

Betriebsbeiträge im Berggebiet (Beiträge zur Verbesserung der Tierhaltung und der Tierhygiene gemäss Artikel 66 TVO) Tabelle 28 Anzahl Betriebe

1960 1961 1962 1963 1964

9942

15038 18374 22377 26370

Bundesbeitrag Total Franken

Mittel je Betrieb Franken

2 668 009 4 044 100 4817114 8 509 000 9 758 020

268 269

262 380 370

3.1.3 Maschinensubventionierung Gestützt auf Artikel 41 des Landwirtschaftsgesetzes werden im Berggebiet an bestimmte Maschinen und Geräte, die gemeinschaftlich angeschafft werden, Bundesbeiträge bis 20 Prozent des Nettokaufpreises ausgerichtet. Obwohl das Gesetz diesbezüglich keine finanzielle Beteiligung der Kantone als Voraussetzung vorsieht, werden heute derartige Anschaffungen auch von den Kantonen unterstützt, womit die Beiträge der öffentlichen Hand im Mittel 30-40 Prozent des Kaufpreises decken.

471 Wenn auch diese Regelung mit der Voraussetzung der gemeinschaftlichen Anschaffung grundsätzlich das Erstrebenswerte ist, weil für kleinere Bergbetriebe die Einzelmaschinenhaltung in vielen Fällen weniger wirtschaftlich wäre, so vermochte diese Lösung doch nicht in allen Teilen zu befriedigen. Härtefälle ergaben sich vor allem bei abgelegenen Einzelhöfen. Ferner eignen sich bestimmte Maschinen für eine gemeinschaftliche Verwendung wenig oder überhaupt nicht.

Mit dem neuen Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 betreffend die Einzelanschaffung landwirtschaftlicher Maschinen im Berggebiet wurde nun die Regelung in dem Sinne getroffen, dass die Einzelanschaffung landwirtschaftlicher Maschinen und Einrichtungen im Berggebiet dann unterstützt wird, wenn die gemeinschaftliche Benützung nicht zweckmässig ist. Die Ausrichtung eines Bundesbeitrages setzt eine mindestens gleich hohe Leistung der Kantone voraus, wobei die Leistungen Dritter denjenigen der Kantone gleichgestellt werden.

Diese Neuregelung ermöglichte eine Erweiterung der Liste der beitragsberechtigten Maschinen und Einrichtungen, worunter Melkanlagen, Heubelüftungen und verschiedene Heuerntemaschinen am meisten ins Gewicht fallen.

Die Beiträge des Bundes betragen je nach der wirtschaftlichen Lage des Gesuchstellers bis 20 Prozent des Nettoankaufspreises. Die Einzelanschaffungsbestimmungen traten am 15. März 1964 in Kraft. Die Auswirkungen sind aus Tabelle 29 ersichtlich. Die Beiträge des Bundes stiegen von rund l Million Franken in den unmittelbar \orangehenden Jahren auf 1,7 Millionen Franken im Jahre 1964 und dürften 1965 auf rund 3 Millionen Franken ansteigen. Unter den 6704 subventionierten Maschinen und Einrichtungen im Jahre 1964 standen die Heuerntemaschinen und die Motormäher mit je rund 1600 Einheiten an der Spitze, gefolgt von den Trieb achsanhängern, Mistzettmaschinen usw. ; bereits 60 Prozent der Beiträge wurden für Einzelanschaffungen bewilligt, da diesbezüglich ein grosser Nachholbedarf bestand.

Beiträge und Zusicherungen für Maschinenanschaffungen

im Berggebiet

Tabelle 29 Jahr bzw.

Mittel der Jahre

1954-1958 1960 1961 1962 1963 1964 1965 x

) Budget pro 1965 ) I.Halbjahr 1965

2

Beiträge Franken

384319 1 000004 1 077 651 1 218 230 1 105 565 1 700 046 3 000 000 ^

Zusicherungen Anzahl Maschinen und Gerate i

1464 3016 3760 3954 3471 6704 4730 2)

472 3.1.4 Kostenbeiträge an Rindviehhalter Die Kostenbeiträge an Rindviehhalter im Berggebiet wurden im Milchwirtschaftsbeschluss vom 19. Juni 1959 mit Wirkung ab I.November 1959 eingeführt. Die Massnahme, die sich als einfach und zweckmässig erwies, hat seither eine beträchtliche Ausweitung erfahren; die Entwicklung ist in Tabelle 30 dargestellt.

Entwicklung der Kostenbeiträge an Rindviehhalter des Berggebietes seit 1959 Tabelle 30 Beiträge je GVE in Zone

ab I.November 1959 .

ab I.November 1961 .

ab I.Januar 1965 . . . .

m

I Franken

n Franken

Franken

40 50

40 80 100

60 120 150

beitragsberechtigte GVE 4 5

10

Beiträge in Millionen Franken I960 1961 1962 1963 1964 1965

.. .

6,76 6,64 18,97 19,46 19,01

40,00 (Schätzung)

Nachdem die Beiträge im Jahre 1961 erhöht wurden, folgte eine bedeutsame Verbesserung auf den 1. Januar 1965 mit dem neuen Bundesgesetz vom 9. Oktober 1964 über Kostenbeiträge an Rindviehhalter im Berggebiet. Nebst der Erhöhung der Beiträge um 25 Prozent und der Verdoppelung der beitragsberechtigten Grossvieheinheiten brachte das Gesetz neu die Möglichkeit des Einbezuges der Pferde, Schafe, Ziegen und Zuchtschweine. Mit dieser Neuregelung werden inskünftig jährlich rund 40 Millionen Franken an die Berglandwirtschaft ausbezahlt, was eine gute Verdoppelung der Aufwendungen gegenüber bisher bedeutet.

Im Jahre 1964 belief sich der durchschnittliche Beitrag je Betrieb auf 333 Franken. Die neuen Maximalbeiträge je Betrieb betragen 1500 Franken in der Zone III, 1000 Franken in der Zone II und 500 Franken in der untersten Zone.

Mit dem jüngsten Ausbau der Kostenbeiträge hat sich der Bundesrat eindeutig zum Grundsatz bekannt, dass die Einkommenslage der Berglandwirtschaft gesondert betrachtet werden muss und dass entsprechend deren Ergebnissen besondere Massnahmen zu ergreifen sind.

3.1.5 Familienzulagen an Bergbauern Seit dem I.Januar 1953 werden den Bergbauern, sofern sie ein bestimmtes Einkommen nicht erreichen, Familienzulagen des Bundes ausgerichtet. Mit

473

Wirkung ab l. Juli 1962 wurde diese Sozialmassnahme auch auf die Kleinbauern des Flachlandes ausgedehnt. Die Ausrichtung von Familienzulagen in der Landwirtschaft stützt sich, soweit es sich nicht um kantonale Massnahmen handelt, auf das Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern. Da somit diese Familienzulagen nicht allein im Berggebiet zur Auszahlung kommen, werden sie im nachfolgenden Abschnitt «übrige Massnahmen» näher erläutert.

Hier sei lediglich erwähnt, dass im Jahre 1964 den Bergbauern allein Kinderzulagen im Betrage von rund 13 Millionen Franken ausgerichtet wurden. Vor der Erhöhung der monatlichen Kinderzulage von 15 auf 20 Franken im Jahre 1962 kamen jährlich rund 9,5 Millionen Franken zur Auszahlung.

Zusammenfassend ergaben die vier erwähnten Massnahmen zugunsten des Berggebietes - Betriebsbeiträge, Maschinensubventionierang, Kostenbeiträge und Familienzulagen - im Jahre 1964 eine Summe von rund 43 Millionen Franken gegenüber rund 20 Millionen Franken im Jahre 1960; im laufenden Jahre werden, insbesondere dank der Erhöhung der Kostenbeiträge, rund 66 Millionen Franken zur Auszahlung kommen. Nicht inbegriffen sind darin die Beiträge zur Förderung der Tierzucht, des Viehabsatzes, der Meliorationen sowie sonstige allgemeine Massnahmen.

3.2 Übrige Massnahmen 3.2.1 Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern Die heute gültigen Ansätze bei den Familienzulagen gelten seit dem I.Juli 1962, dem Datum der letzten Revision des zuvor erwähnten Gesetzes. Die damaligen Verbesserungen sind in Tabelle 31 aufgeführt.

Die Haushaltszulage für landwirtschaftliche Arbeitnehmer wurde von 40 auf 60 Franken im Monat und die Kinderzulage für Arbeitnehmer im Berggebiet von 15 auf 20 Franken je Kind und Monat erhöht. Für Arbeitnehmer im Unterland wurde der bisherige Ansatz von 15 Franken unverändert beibehalten. Im Jahre 1964 bezogen rund 11 900 landwirtschaftliche Arbeitnehmer mit 21 300 zulageberechtigten Kindern Zulagen.

Bis zum I.Juli 1962 hatten nur Kleinbauern des Berggebietes Anspruch auf Familienzulagen, deren reines Einkommen 4000 Franken im Jahr zuzüglich 500 Franken für jedes Kind unter 15 Jahren nicht überstieg. Auf den erwähnten Zeitpunkt wurden auch für die Kleinbauern des Unterlandes Kinderzulagen
eingeführt, wobei der Grundbetrag der Einkommensgrenzefür alle Kleinbauern auf 5500 Franken und der Kinderzuschlag auf 700 Franken festgesetzt wurde.

Die Kinderzulage für die Kleinbauern des Unterlandes wurde auf 15 Franken je Kind und Monat festgesetzt und jene für die Kleinbauern des Berggebietes von 15 auf 20 Franken erhöht. Die Beiträge gelten monatlich je Kind bis zum vollendeten 15. Altersjahr bzw. bis zum 20. Altersjahrfür solche Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind.

Im Jahre 1964 wurden rund 30 Millionen Franken an Familienzulagen ausgerichtet, wovon 9 Millionen Franken auf die Arbeitnehmer und 21 Millionen Bundesblatt. 117.Jahrg.Bd.II.

34

474

Franken auf die Kleinbauern entfallen. Zur Finanzierung der Zulagen für die Arbeitnehmer steuerten die landwirtschaftlichen Arbeitgeber 2,6 Millionen Franken bei.

Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern Tabelle 31 I.Januar 1958 bis I.Juli 1962

seit 1. Juli 1962

Revisionsemwurf vom 31. Mai 1965

Kindt 'rzulagen, Franken/Monat Berggebiet : Arbeitnehmer Kleinbauern Unterland : Arbeitnehmer Kleinbauern

15 15

20 20

25 25

15

15 15

20 20

Sink ommensgrenze, Fr inken Arbeitnehmer . . ..

Kleinbauern (Berg und Unterland)

4000+ 500/Kind

5500+ 700/Kind

7000+ 700/Kind

Haushi iltszulage, Frankeri/Monat Arbeitnehmer Kleinbauern

40

60

60

Mit Botschaft vom 31. Mai 1965 haben wir den eidgenössischen Räten eine Revisionsvorlage unterbreitet und darin vorgeschlagen, die Kinderzulagen von 15 auf 20 Franken im Unterland und von 20 auf 25 Franken im Berggebiet sowie die Einkommensgrenze von 5500 auf 7000 Franken zu erhöhen. Diese Änderungen würden eine Mehrbelastung von insgesamt 10 bis 11 Millionen Franken, die zu 2/3 zu Lasten des Bundes und zu 1/8 zu Lasten der Kantone gingen, bringen. Am 31. März 1965 standen rund 17000 Kleinbauern im Berggebiet und 13000 im Unterland mit rund 52000 bzw. 42000 zulageberechtigten Kindern im Genüsse der Kinderzulagen. Während die überwiegende Zahl der hauptberuflichen Kleinbauern im Berggebiet bereits gegenwärtig Kinderzulagen bezieht, dürfte die vorgeschlagene Erhöhung der Einkommensgrenze die Zahl der zulageberechtigten Kinder von Kleinbauern des Flachlandes um schätzungsweise 30-40 Prozent, d.h. um rund 14000 erhöhen. In seiner Sitzung vom 22.September 1965 hat nun allerdings der Ständerat beschlossen, noch weiter zu gehen und die Kinderzulage auf 25 Franken im Unterland und auf 30 Franken im Berggebiet und die Einkommensgrenze auf 8000 Franken festzusetzen. Der Nationalrat hat am V.Dezember 1965 dem Ständerat im wesentlichen zugestimmt. Die

475 erwähnten weitgehenden Verbesserungen würden den Mehraufwand auf gegen 20 Millionen Franken erhöhen.

3.2.2 Reduktion der Preiszuschläge auf eingeführten Futtermitteln Die Bewirtschaftung der importierten Futtermittel ist ein Instrument der Produktionslenkung. Die Preiszuschläge verteuern die eingeführten Futtermittel und sollen damit folgende Aufgaben erfüllen: - Verbesserung der Konkurrenzfähigkeit der inlandischen Futterproduktion, im besondern Forderung des Anbaues von Futtergetreide; - Forderung der Verwertung betriebseigener Futtermittel; - Einschränkung der viehwirtschaftlichen Produktion, insbesondere der Milchproduktion; und - Produktionslenkung im Sinne der Eindämmung der sog. gewerblich-industriellen Betriebe der Viehhaltung auf der Basis von importierten Futtermitteln.

Im Zuge der Spezialisierung und Arbeitsteilung in der Landwirtschaft hat diese Zielsetzung eine gewisse Veränderung erfahren. Der Grundsatz der betriebseigenen Futterbasis ist heute vorab im Schweine- und Geflügelsektor nurmehr bedingt gültig, denn insbesondere kleinere Betriebe, vor allem in den Graswirtschaftsgebieten, verfügen nicht über eine genügende Futterbasis, um die zur Einkommensverbesserung notwendige Ausdehnung der Viehhaltung vorzunehmen ; sie sind in zunehmendem Masse auf den Futterzukauf angewiesen. Ferner haben sich spezialisierte Betriebe der Rindvieh-, der Schweinemast sowie der Geflügelhaltung entwickelt, Betriebe, die zwar den Charakter der Familienwirtschaft ohne wesentliche Fremdarbeit beibehalten, aber auf den Futterzukauf angewiesen sind. Bei der bodenunabhängigen Veredlungswirtschaft stellt sich zwar die Frage, ob und inwieweit sie noch zur Landwirtschaft im Sinne von Artikel 31bls, Absatz 3, Buchstabe b der Bundesverfassung gehört.

Im Lichte dieser neuen Entwicklung wurde auch die Frage der Preiszuschläge neu überprüft. Wir kamen zum Schluss, dass eine gewisse Reduktion im allgemeinen Interesse liege. Mit Wirkung ab I.Oktober 1964 erfolgte eine Senkung der Preiszuschläge bei den wichtigsten importierten Futtermitteln um durchschnittlich 30 Prozent. Sie bewegen sich seither für Futtergetreide in der Grössenordnung von 2-4 Franken je 100 kg. Mit dieser Ermässigung sollten vor allem die Futterkosten in der Geflügel- und Schweinehaltung gesenkt werden. Sie hat sich allerdings in den Ankaufspreisen der Bauern nur teilweise ausgewirkt, weil inzwischen die Importpreise angestiegen sind und weil die Ermässigung nicht kurzfristig durch alle Handelsstufen weitergegeben wurde. Für den Bund entsteht dadurch bei den Preiszuschlägen ein jährlicher Einnahmenausfall von schätzungsweise 10 Millionen Franken.

Zur Finanzierung der Anbauprämien für Futtergetreide und der Rapsverwertung stehen gemäss Landwirtschaftsgesetz allein die Einnahmen aus Preiszuschlägen auf importierten Futtermitteln zur Verfügung. Da diese Aufwendungenjährlich annähernd 30 Millionen Franken betragen, kommt eine weitere bedeutsame Reduktion der Preiszuschläge allein schon aus diesen finanziellen Erwägungen nicht in Betracht, um so weniger, als die Preiszuschläge in erster

476 Linie eine wirtschaftspolitische Schutzfunktion zugunsten des inländischen Futterbaues zu erfüllen haben.

3.2.3 Zollreduktion auf Treibstoffen Die Landwirtschaft erhält seit Jahren für Petrol, White Spirit und Dieselöl wesentliche Zollvergünstigungen. Während sie Petrol und White Spirit gegen Verwendungsverpflichtung zum ermässigten Zoll von l Franken pro 100 kg (bei einem Normalzoll von 16 Franken) beziehen kann, .werden beim Dieselöl vom Normalzoll (von ebenfalls 16 Franken pro 100 kg) 10 Franken zurückerstattet. Im Interesse der Kostensenkung in der landwirtschaftlichen Produktion und mit Rücksicht auf die Tatsache, dass die landwirtschaftlichen Motorfahrzeuge die Nationalstrassen praktisch nicht benützen, wird darüber hinaus auch der seit dem Januar 1962 erhobene Zollzuschlag zur Finanzierung der Nationalstrassen (in der Höhe von anfänglich 5 und heute 12 Rp./l) auf sämtlichen für landwirtschaftliche Zwecke verwendeten Treibstoffarten, also auch auf Benzin, zurückerstattet. Mit der Einführung dieses Zuschlages wurde für die Rückerstattung bei Dieselöl und Benzin ein sogenanntes Normverfahren geschaffen, das den Rückerstattungsbetrag entsprechend den jeweiligen Betriebsverhältnissen auf Grund eines normierten Treibstoffverbrauches festlegt und damit eine missbräuchliche Rückerstattung ausschliesst. Auf diese Weise wurden der Landwirtschaft 1962 und 1963 je rund 7 Millionen Franken zurückgezahlt.

Es wird gegenwärtig geprüft, ob zusätzlich zum Zollzuschlag im Sinne einer Motion im Nationalrat nicht auch ein Teil des Benzin-Grundzolles und ein erhöhter Anteil des Dieselöl-Grundzolles zurückerstattet werden können.

3.2.4 Revision des bäuerlichen Bodenrechts Das Justiz- und Polizeidepartement arbeitete in Verbindung mit einer Expertenkommission bis zum März 1963 einen Vorentwurf für ein neues Bundesgesetz über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes aus, welcher Landwirtschaftszonen mit Baubeschränkungen vorsah, die aber eine Ergänzung der Bundesverfassung erfordern. Das Departement erstellte sodann einen Entwurf für einen Gegenvorschlag zur Volksinitiative gegen die Bodenspekulation, der für die Landwirtschaftszonen eine verfassungsmässige Grundlage enthält.

Dieser Entwurf befindet sich zurzeit im Vernehmlassungsverfahren bei den Kantonen, politischen Parteien und interessierten
Wirtschaftsverbänden.

4. Die Aussenhandelspolitik auf dem Gebiet der Landwirtschaft Der vorliegende Überblick über die Massnahmen und die Politik des Bundes zugunsten der Landwirtschaft wäre unvollständig ohne einen Hinweis auf die landwirtschaftliche Aussenhandelspolitik. Auch die Handelspolitik trägt, im Verein mit den übrigen Massnahmen, ihren Teil dazu bei, die Ziele der Landwirtschafts-Gesetzgebung zu erreichen, insbesondere die Sicherung des Absatzes der einheimischen Produktion. Dies geschieht einerseits durch Schutzmassnahmen an der Grenze, anderseits durch Bemühungen um die Sicherung

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und Erweiterung der Absatzmöglichkeiten für schweizerische landwirtschaftliche Produkte im Ausland.

Diese Massnahmen müssen jedoch in Übereinstimmung mit den Interessen der Gesamtwirtschaft und im Rahmen einer das allgemeine Landesinteresse wahrenden Aussenhandelspolitik getroffen werden. Dies erweist sich oft als schwierige Aufgabe, nicht zuletzt deshalb, weil, angesichts der Abhängigkeit unserer Wirtschaft von ihren Aussenbeziehungen, auf die landwirtschaftlichen Exportinteressen der Handelspartner angemessen Rücksicht genommen werden muss.

In Berücksichtigung all dieser Momente ist es im Laufe der Jahre der schweizerischen Handelspolitik gelungen, ein wirksames handelspolitisches Instrumentarium aufzubauen, das aus einem modernen Zolltarif und aus einem ganzen Katalog von anderen Massnahmen an der Grenze besteht, wie sie vor allem im Landwirtschaftsgesetz vorgesehen sind, nämlich : - Kontingentierung der Einfuhren (beispielsweise Schlachtvieh, Fleisch, Wein, Kartoffeln, Blumen), - Übernahmepflicht (Eier, Vollmilchpulver, Milchsàurekasein), - Dreiphasensystem (Obst und Gemüse), - Preis- und Zollzuschläge (beispielsweise Futtermittel, Fette und Öle, Butter, Rahm, Kondensmilch und Magermilchpulver), - Monopolregelungen (Butter, Alkohol).

Diese Politik hat die Schweiz der Aussenwelt gegenüber zu vertreten. Es sei in diesem Zusammenhang an die Begleitumstände des schweizerischen Beitritts zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) erinnert, der 1958 nach sehr schwierigen Verhandlungen nur auf provisorischer Basis möglich war - ein Provisorium, das heute noch besteht - , da unser Land das im GATT vorgesehene Verbot von quantitativen Einfuhrbeschränkungen wegen der Vorschriften des Landwirtschafts-, des Getreide- und des Alkoholgesetzes nicht annehmen konnte. Die Schweiz behielt sich im GATT die Erhebung von Preisund Zollzuschlägen sowie anderer Abgaben ebenfalls vor. Trotz dieser Reserven geniesst sie, wenn auch nicht die volle Mitgliedschaft, so doch alle anderen Rechte und Vorteile aus dem GATT-Abkommen, die sich auch für unsere Landwirtschaft als nützlich erweisen. So konnte in den sogenannten Kompensationsverhandlungen mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) deren Aussenzolltarif, welcher die nationalen Zolltarife der einzelnen Mitgliedländer der Gemeinschaft ersetzte, bei vielen, unsere Landwirtschaft berührenden Positionen auf ein erträglicheres Mass gesenkt werden. In der anschliessenden sogenannten Dillonrunde gelang es sodann, zu einem Zeitpunkt, als die Exportmöglichkeiten unserer Landwirtschaft durch die sich abzeichnenden Auswirkungen der EWG-Landwirtschaftspolitik besonders gefährdet erschienen, weitere wichtige Zollkonzessionen mit der Gemeinschaft auszuhandeln. Ebenso räumten die USA und Spanien der Schweiz damals wertvolle Zugeständnisse zugunsten ihrer landwirtschaftlichen Exportprodukte ein.

Auch die im GATT veranstaltete, zurzeit im Gang befindliche sogenannte Kennedy-Runde wird sich aller Voraussicht nach für die Landwirtschaft als

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bedeutsam erweisen. Sie soll nämlich u. a. dazu dienen, auf dem Verhandlungswege zu neuen internationalen Regeln für den Austausch landwirtschaftlicher Produkte zu gelangen, Regeln, die über das blosse Zollgebiet hinausgehen.

Gewisse Länder wünschen nämlich, dass für einzelne Produkte, wie Getreide, Milchprodukte, Fleisch und Zucker eigentliche internationale Warenabkommen abgeschlossen werden. Ähnliche Bemühungen werden in anderen internationalen Gremien, wie der Konferenz der Vereinten Nationen über Handel und Entwicklung (UNCTAD), unternommen. Nicht zuletzt im Hinblick auf diese neueren Bestrebungen sind die schweizerischen Landwirtschaftsofferten zur Kennedy-Runde am 16. September 1965 im GATT hinterlegt worden. Anderseits ist auch im bisherigen Verlauf der Kennedy-Runde deutlich geworden, dass weitgehenden Resultaten ganz besondere Schwierigkeiten gegenüberstehen.

Alle Teilnehmerstaaten sind sehr auf die Wahrung der Interessen ihrer landwirtschaftlichen Bevölkerung bedacht. Dies bedeutet, dass keine raschen Entwicklungen zu erwarten sind. Die Schweiz im besondern wird überdies darauf verweisen können, dass sie schon heute mit dem höchsten Import landwirtschaftlicher Erzeugnisse pro Kopf der Bevölkerung einen wesentlichen Beitrag an den internationalen Austausch von Agrarprodukten leistet.

Die schweizerische Handelspolitik hat sich in den letzten Jahren ebenfalls , intensiv mit den Problemen befassen müssen, welche die wirtschaftliche Zusammenarbeit und Integration in Europa betreffen. Anlässlich der Schaffung der europäischen Freihandelszone (EFTA) ist die Landwirtschaft vom allgemeinen Abbau der Zölle und anderer Handelsschranken ausgenommen worden. Auch die im Rahmen der EFTA mit Dänemark und Portugal abgeschlossenen Vereinbarungen über den bilateralen Handel mit Landwirtschaftsprodukten konnten so gehauen werden, dass sie zu keiner Beeinträchtigung unserer Landwirtschaft führten.

Die Schaffung der gemeinsamen Landwirtschaftspolitik der sechs EWGLänder wird unser Land voraussichtlich zunehmend vor grosse Probleme stellen.

Es ist möglicherweise damit zu rechnen, dass vermehrt Überschüsse mit Hilfe von Subventionen und Rückerstattungen in der Schweiz abgesetzt werden. Vorläufig musste erst einmal, im zweiten Halbjahr 1964, und zwar bei den Eiern, zu zusätzlichen Schutzmassnahmen gegriffen
werden.

Besondere Schwierigkeiten sind als Folge der schematischen Anwendung der Abschöpfungsmethoden für unsere Exporte von Schachtelkäse und Medizinalmilch nach Ländern der EWG entstanden. Gespräche über diese Probleme sind rechtzeitig aufgenommen worden und werden uns, so hoffen wir, eine befriedigende Lösung bringen.

Zahlreich sind die im Laufe der letzten Jahre auf bilateraler Ebene geführten Gespräche und Verhandlungen mit vielen Ländern, in deren Verlauf stets auch für unsere landwirtschaftlichen Exportinteressen eingetreten wurde.

Anderseits war es unvermeidlich, dass unser Land, das mit der Aussenwelt derart stark verflochten ist, seinen Handelspartnern für die Einfuhr ihrer landwirtschaftlichen Produkte gewisse Konzessionen machen musste. Unser handelspolitisches Instrumentarium erwies sich dabei als geeignet dafür, Zugeständnisse

479 zu machen, ohne doch die Zielsetzungen unserer Landwirtschaftspolitik zu gefährden.

Zusammenfassend darf festgestellt werden, dass es der Handelspolitik des Bundes auf dem Gebiete der Landwirtschaft gelungen ist, die ihr gesteckten Ziele weitgehend zu erreichen. Mit der Fortentwicklung der internationalen Zusammenarbeit werden sich neue Probleme stellen. Unsere Landwirtschaft kann von den auswärtigen Geschehnissen in der Agrarpolitik und dem Handel mit Agrarprodukten nicht unberührt bleiben. Es ist auch nicht wünschenswert, dass sie von den Impulsen, die von gewissen Neurorientierungen ausgehen, völlig isoliert wird.

Anderseits jedoch ist ihr auch in Zukunft jener Schutz zu gewähren, der es ihr gestatten wird, die erforderlichen Anpassungen in guter Ordnung vorzunehmen und der Aufgabe der Sicherung der Landesversorgung gerecht zu werden.

5. Aufwendungen des Bundes auf dem Gebiete der Ernährung und Landwirtschaft Die Aufwendungen des Bundes auf dem Gebiete der Ernährung und Landwirtschaft seit 1958 sind im Anhang in detaillierter Form aufgeführt zusammen mit den entsprechenden Einnahmen. Diese Aufstellung ist die Weiterführung der analogen Zusammenstellung im Zweiten Landwirtschaftsbericht. Wir verweisen auf die dortigen Erläuterungen, Vorbehalte und Anmerkungen zu den einzelnen Positionen wie auch zu den Unterteilungen und Gruppierungen.

Bundesbeiträge auf dem Gebiete der Ernährung und Landwirtschaft, 1959-1964 Tabelle 32 Zur technischen Forderung l)

Zur Sicherung der Landesversorgung, der Einkoramen und der Preise ')

Soziale Leistungen3)

Total

Davon gedeckt mit zweckgebundenen Einnahmen *) in Millionen Franken

Aufwendungen m Millionen Franken

195419585) 1959 1960 1961 1962 1963 1964 x

45,7 58,7 57,0 64,4 66,6 74,9 87,8

166,7

249,4 208,1 275,9 280,7 312,0 352,2

12,2 ,15,3 14,8 14,3 17,0 29,7 27,7

224,6 323,4 279,9 354,6 364,3 416,6 467,7

1

88,7 94,2 96,5 130,1 134,1 127,8 161,8

) Ab 1959 abzuglich Einnahmen der Versuchsanstalten sowie des Hengsten- und Fohlendepots.

z ) Ab 1959 abzüglich Kostenanteil der Milchproduzenten an der Milchverwertung.

3 ) Ab 1959 abzuglich Arbeitgeberbeiträge (an Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer).

4 ) Ab 1959 abzüglich: Einnahmen aus Versuchsanstalten sowie des Hengsten- und Fohlendepots, Kostenanteil der Milchproduzenten, Arbeitgeberbeiträge und Darlehensruckzahlungen.

6 ) Einschliesslich Kredite.

480

Unter den Aufwendungen im Anhang sind sowohl Aufwendungen à fonds perdu (in der Folge genannt Beiträge) wie auch Kredite aufgeführt. Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 23. März 1962 über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft richteten sich die Anstrengungen des Bundes in stärkerem Masse auf die Gewährung von zinsgünstigen Krediten. Wir haben deshalb eine Aufteilung der Aufwendungen des Bundes in Bundesbeiträge (Tabelle 32) und Kredite (Tabelle 33) vorgenommen.

Daraus ist ersichtlich, dass die Beiträge des Bundes auf dem Gebiete der Ernährung und Landwirtschaft in den letzten Jahren erheblich anstiegen und mit rund 470 Millionen Franken im Jahre 1964 das 2,lfache der mittleren Aufwendungen der Jahre 1954-1958 ausmachten. Ein Teil dieser Ausgaben konnte mit zweckgebundenen Einnahmen gedeckt werden. Im laufenden Jahre 1965 dürften die Aufwendungen die Halbmilliardengrenze überschreiten. Dabei ist festzuhalten, dass nicht alle diese Aufwendungen allein der Landwirtschaft zugute kommen, sondern zum Teil den Konsumenten, den Fabrikanten und Verkäufern landwirtschaftlicher Produktionsmittel und in einem weiteren Sinne der gesamten Volkswirtschaft.

Kredite des Bundes auf dem Gebiete der Landwirtschaft, 1959-1964 Tabelle 33 Kredite in Millionen Franken

1959 1960 1961 1962 1963 1964

Ruckzahlungen in Millionen Franken

0,2 1,9 0,4 0,9 59,9 62,2

1,1

1,2 1,3 1,2 1,0 1,0

C. Grundzüge der künftigen Agrarpolitik

1. Allgemeine Zielsetzung Die schweizerische Agrarpolitik hat zum Ziel die Erhaltung eines gesunden Bauernstandes und die Förderung einer leistungsfähigen Landwirtschaft sowie die Sicherung der Landesversorgung in Notzeiten. Das erstere, die Erhaltung eines gesunden Bauernstandes und die Förderung einer leistungsfähigen Landwirtschaft, ist einerseits Ziel, gleichzeitig aber auch Mittel zur Gewährleistung des zweiten Zieles, der Sicherung der Landesversorgung in Notzeiten.

Wir' sehen im Begriffspaar gesunder Bauernstand und leistungsfähige Landwirtschaft nicht Gegensätze, sondern eher zwei sich ergänzende Zielvorstellungen. Ein Bauernstand ist nur gesund, wenn er leistungsfähig ist, wenn er den Grundsatz der Selbsthilfe in den Vordergrund stellt und wenn er gewillt ist, sich der technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten einer neuen Zeit anzupassen und die natur- und marktbedingten Schwankungen im Wirtschafts-

481 erfolg soweit zumutbar selbst zu tragen. Erhaltung eines gesunden Bauernstandes bedeutet für uns ferner Richtlinie in der Umschreibung des agrarpolitischen Leitbildes - wir erblicken darin eine Verpflichtung zur Förderung des leistungsfähigen bäuerlichen Familienbetriebes. Dieser Betrieb lässt sich nicht flächenmässig umschreiben. Der Begriff Familienbetrieb besagt auch nicht, dass nur familieneigene Arbeitskräfte Beschäftigung finden dürften; ein zusätzlicher Einsatz von Angestellten ist je nach den Verhältnissen erwünscht und notwendig.

Eine Einschränkung ergibt sich jedoch insofern, als kaum mehr von einem Familienbetrieb die Rede sein kann, wenn der Anteil der familienfremden Arbeit andauernd wesentlich über dem der Familienglieder liegt. Weit wichtiger als diese begrifflichen Abgrenzungen sind Struktur und Organisation des Familienbetriebes : er muss strukturell so beschaffen sein, dass ein rationeller Einsatz des investierten Kapitals und eine volle Auslastung der Arbeitskräfte der bäuerlichen Familie möglich sind. Unter dieser Voraussetzung wird er nicht nur ein gutes Einkommen erzielen, sondern auch mit seiner Produktion gegenüber der echten ausländischen Konkurrenz besser bestehen können.

Mit dieser Umschreibung unseres Leitbildes will nicht gesagt sein, dass daneben keine andere Betriebsform Bestand haben soll. Es wird auch inskünftig noch grössere Betriebe mit mehrheitlich fremden Arbeitskräften und, nach unten hin, landwirtschaftliche Nebenerwerbsbetriebe geben. Das Ziel ist aber nicht schlechthin die Erhaltung einer möglichst grossen Zahl landwirtschaftlicher Betriebe ohne Rücksicht auf ihre Struktur und ihre Leistungsfähigkeit.

Die Verwirklichung der Ziele der schweizerischen Agrarpolitik, im besonderen die Sicherung der Landesversorgung, erfordert zunächst eine bestimmte Produktionslenkung. Nötig sind ferner Massnahmen zur Verbesserung der Produktionsgrundlagen sowie Vorkehren zur direkten Sicherung der bäuerlichen Einkommen. In den Grundzügen wird auch die künftige Agrarpolitik die mit dem Zweiten Landwirtschaftsbericht eingeleitete Marschrichtung weiterverfolgen und damit die früher in diesem Bericht dargelegten Massnahmen weiterführen. Wir werden uns daher in der Folge vornehmlich zu jenen Punkten äussern, wo sich eine bestimmte Neuentwicklung abzeichnet oder aufdrängt.
2. Zielgerechte Produktionslenkung Der landwirtschaftliche Erwerb bildet die Einkommensquelle des bäuerlichen Berufsstandes. In Friedenszeiten richtet sich die Produktion im Rahmen der natürlichen Produktionsgrundlagen grundsätzlich nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten aus, nach den Bedürfnissen des inländischen Marktes und den Möglichkeiten der Ausfuhr. Dabei ist es im gesamtwirtschaftlichen Interesse, dass sich das Schwergewicht der landwirtschaftlichen Produktion auf jene Sektoren konzentriert, wo für unsere Landwirte der komparative Vorteil liegt, d.h. unter bester Ausnützung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen.

Die Frage, was die schweizerische Landwirtschaft produzieren soll, ergibt sich aber zudem aus der Forderung nach einer angemessenen Sicherung der

482 Landesversorgung in Notzeiten. Das Produktionsvermögen der Landwirtschaft könnte bei drohender oder bereits eingetretener Störung der Zufuhren nicht kurzfristig genügend gesteigert werden, wenn nicht die Kontinuität der Produktion und ein bestimmter Grad der Produktionsbereitschaft gewahrt würden.

Aus diesem Grunde kommt der Förderung des Ackerbaus nach wie vor grosse Bedeutung zu. Wir hatten in den letzten Jahren eine offene Ackerfläche von 250000-260000 ha, wovon rund die Hälfte Brotgetreide. Dies ist zwar etwas weniger, als die im Zweiten Landwirtschaftsbericht geforderten 280000 ha. In Anbetracht der gestiegenen Produktivität, insbesondere bei den Hektarerträgen, erachten wir mit der heutigen Ackerfläche die nötige Produktionsbereitschaft für allfällige Notzeiten als einigermassen gewährleistet. Die Erfüllung dieser Voraussetzung erfordert zwar unter den gegebenen schweizerischen Produktionsverhältnissen bedeutende staatliche Aufwendungen. Finanzielle Leistungen in einem gewissen Ausmass halten wir indessen für unumgänglich, um die Bereitschaft zur Landesversorgung sicherzustellen.

Diese Bereitschaft ist ferner abhängig von der Ausstattung der Landwirtschaft mit Produktionsmitteln und Arbeitskräften. Auch diesen Aspekten schenken wir die gebührende Aufmerksamkeit. Ein Anbau- und Produktionsplan steht bereit, um in Zeiten der Not die erforderlichen Anordnungen zu treffen.

3. Die Verbesserung der Produktionsgrundlagen und der Agrarstruktur Als eine Hauptaufgabe der schweizerischen Agrarpolitik bezeichnete der Bundesrat im Zweiten Landwirtschaftsbericht die Verbesserung der Produktionsgrundlagen und damit der Konkurrenzfähigkeit der Landwirtschaft. Diese, mittels der früher geschilderten Massnahmen eingeleitete Marschrichtung soll zielstrebig weiterverfolgt werden. Es geht dabei vorerst um die Förderung der beruflichen Bildung, der Grundlagenforschung, des Meliorationswesens, der Tierzucht und weiterer Rationalisierungen; dann ferner um die Anpassung der Erzeugung an die modernen Produktionsmethoden und die langfristigen Absatzmöglichkeiten. Zur Verbesserung der Agrarstruktur gehört nebst den Güterzusammenlegungen, den baulichen Massnahmen und den übrigen Meliorationen auch die Vergrösserung der Betriebe. Die letztere erfolgt über die Angliederung oder den Ausbau von Intensivzweigen, die
sogenannte innere Aufstockung, oder über die Ausdehnung der Betriebsfläche, was man auch als äussere Aufstockung bezeichnet.

Die wirtschaftliche Entwicklung führt, wie wir bereits gesehen haben, ohne unser Zutun - zur Aufgabe bestimmter strukturell ungünstig gelagerter Betriebe. Für die verbleibenden Betriebe eröffnen sich damit Möglichkeiten der GrundlagenVerbesserung; sie können so die Voraussetzung schaffen, um ihre Produktivität und damit ihr Einkommen zu steigern. Der Familienbetrieb wird durch diesen Vorgang nicht gefährdet, für ihn ergibt sich daraus vielmehr eine Gesundung, denn der leistungsfähige Familienbetrieb von heute und morgen hat eben eine andere Struktur als der von gestern. Der Prozess der strukturellen Anpassung bringt somit für die Land- und die Volkswirtschaft Vorteile. Er

483

sollte daher nicht gehemmt werden, er ist im Gegenteil zu bejahen. Aufgabe des Staates ist es, der Landwirtschaft in dem schwierigen, durch die wirtschaftliche und technische Entwicklung hervorgerufenen Umwandlungsprozess beizustehen, in der Beseitigung von Hindernissen, durch Beratung oder auf andere Weise.

Entscheidend ist dabei in erster Linie, dass man sich zur beschriebenen Entwicklung positiv einstellt. Die Hilfeleistung erfolgt mittels der früher geschilderten Massnahmen und soweit nötig und zweckmässig mit neuen Vorkehren.

In diesem Zusammenhang stellt sich als besonderes Problem die Entwicklung der Produktionsstruktur in der Schweine- und Geflügelhaltung. Diese beiden Erzeugungsarten zählen zu den sogenannt bodenunabhärgigen Betriebszweigen und sind als solche in besonderem Masse bei der innern Aufstockung von zu kleinen Betrieben geeignet. Dabei stellt sich allerdings das bereits erwähnte Problem, wie weit diese bodenunabhängige Veredlungswirtschaft noch zur Landwirtschaft im Sinne des Landwirtschaftsartikels der Verfassung gehört.

In der Schweine- und Geflügelhaltung zeichnet sich seit Jahren eine Entwicklung zu relativ grossen Tierbeständen ab, welche die Möglichkeiten der innern Aufstockung für vergrösserungsbedürftige Wirtschaftseinheiten allmählich vermindert. Es erhebt sich deshalb die Frage, ob diese Entwicklung zugunsten der strukturellen Verbesserung von möglichst vielen Betrieben nicht gebremst werden sollte.

Dazu ist zunächst einmal festzustellen, dass es sich nicht darum handeln könnte, die erwähnte Entwicklung vollständig zu unterbinden. Sie ist letztlich eine Konsequenz von Rationalisierungsbestrebungen, die als solche durchaus begrüssenswert sind. Anderseits besteht aber gesamtwirtschaftlich kein besonderes Interesse an überdimensionierten Spezialbetrieben mit ausschliesslicher Schweine- oder Geflügelhaltung. Das Ziel muss deshalb vielmehr darin bestehen, die vorhandenen Produktionsmöglichkeiten auf diesen Gebieten so zu nutzen, dass damit an die Erhaltung und Schaffung einer möglichst grossen Zahl von leistungsfähigen bäuerlichen Famüienbetrieben ein optimaler Beitrag geleistet werden kann. Das heisst konkret, dass die daùk der Verbrauchsentwicklung mögliche Produktionsausweitung in erster Linie von initiativen Bewirtschaftern vergrösserungsbedürftiger Kleinbetriebe
sollte ausgeschöpft werden können.

Die Erreichung dieses Zieles ist von verschiedenen Voraussetzungen abhängig. Es ist einerseits eine Frage der beruflichen Ausbildung, der Beschaffung der Mittel zur Finanzierung der notwendigen Investitionen sowie ein Problem der Vermarktung, insbesondere der Schaffung befriedigender und kurzer Absatzwege, anderseits stellt sich die Frage nach der Notwendigkeit regulierender Massnahmen im Sinne einer Produktionslenkung. Gewisse Vorkehren zur Unterstützung der gewünschten Entwicklung sind bereits eingeleitet und verwirklicht, andere in Vorbereitung.

Die strukturelle Anpassung der Betriebe mittels Mechanisierung, innerer oder äusserer Aufstockung u.a.m. erfordert bedeutende finanzielle Mittel. Damit stellt sich zunächst die Frage der Kapitalbeschaffung und in einem weiteren Zusammenhang das Problem der Verschuldung. Über Kapitalbedarf und Kapitalbeschaffung werden wir uns in der nachfolgenden Botschaft zum Entwurf

484

eines Bundesgesetzes betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft eingehender äussern. Da in der Landwirtschaft ein grosser Kapitalbedarf zur Finanzierung der erwähnten, durch den Strukturwandel bedingten, Investitionen besteht, beantragen wir eine Erhöhung der Kredite des Bundes. Diese vermehrte Kreditgewährung ist notwendig, obwohl die Landwirtschaft, wie früher dargelegt, in den letzten Jahren beachtliche Vermögenszunahmen ausweisen kann. Denn diese eigenen Mittel genügen nicht, um die heute notwendigen Investitionen zu finanzieren.

Die Zunahme der Investitionen bedingt nun aber teilweise eine höhere Verschuldung. Über den Grad der Verschuldung der Landwirtschaft besitzen wir genauere Unterlagen von den Buchhaltungsbetrieben des schweizerischen Bauernsekretariates. Im Mittel dieser Betriebe beträgt der Anteil der Schulden am landwirtschaftlichen Aktivkapital seit Mitte der fünziger Jahre rund 55 Prozent und damit ungefähr gleich viel wie in den dreissiger Jahren. Dabei ist zu beachten, dass bei gleichem Verschuldungsgrad die Schuldenlast heute wesentlich kleiner ist. In den dreissiger Jahren mussten vom Rohertrag 15-20 Prozent für die Bezahlung der Schuldzinsen aufgewendet werden; seit 1950 beträgt dieser Anteil nur mehr ungefähr 8 Prozent.

Ein abschliessendes Urteil über den Grad der Verschuldung ist indessen erst dann möglich, wenn die Vermögensveränderungen, die sich insgesamt in den Buchhaltungsbetrieben einstellen, d.h. unter Berücksichtigung von Nebengeschäft und Privathaushalt, erfasst werden. Darüber haben wir eingangs im Kapitel A kurz berichtet. Aus jener Gegenüberstellung in den Tabellen 13 und 14 geht hervor, dass die Buchhaltungsbetriebe in den letzten Jahren beachtliche Zunahmen im gesamten Reinvermögen aufweisen.

Im Vergleich zum Ausland stellen wir allerdings fest, dass die Verschuldung der schweizerischen Landwirtschaft relativ hoch ist. Dies hängt vorab zusammen, einerseits mit der Verschonung der Schweiz vom Ersten und Zweiten Weltkrieg und den damit zusammenhängenden inflatorischen Erscheinungen und anderseits mit dem relativ niedrigen Zinsniveau unseres Landes und der starken Kapitalintensität der schweizerischen Landwirtschaft. Die relativ hohe Belastung unserer Landwirtschaft mit Fremdkapital dürfte sich in
einer allfälligen wirtschaftlichen Integration als Nachteil erweisen. Das Problem der Kapitalbeschaffung und die Frage der Verschuldung werden in den nächsten Jahren ein intensives Studium erfordern, um im Sinne einer Motion im Nationalrat zweckmässige Lösungen dieser Fragen zu erarbeiten.

Zusammenfassend messen wir der Verbesserung der Produktionsgrundlagen und der Agrarstruktur grösste Bedeutung bei, und die früher erläuterten Massnahmen zu diesem Zwecke werden inskünftig noch intensiviert; auch darüber wurde bereits berichtet. Die Erfolge auf diesem Gebiete stellen sich indessen nicht von heute auf morgen ein, und die Bereinigung der Betriebsgrössenstruktur vollzieht sich naturgemäss langsam, da sie weitgehend an den Wechsel der Generationen gebunden ist. Eine Bremswirkung ergibt sich auch deshalb, weil die Freiheit der Entwicklung respektiert werden muss und da häufig auch andere, zum Teil ausserökonomische Werte und Interessen mit auf dem Spiele

485 stehen. Eine Arbeitsgruppe für Fragen der Agrarstruktur studiert Möglichkeiten und Wege, um die schwierigen Aufgaben im Zusammenhang mit der Agrarstrukturverbesserung zu lösen; sie wird voraussichtlich im Verlaufe des nächsten Jahres Bericht erstatten.

4. Sicherung der Einkommen, der Preise und des Absatzes Die mehr direkte Einkommenssicherung der Landwirtschaft erfolgte bisher vornehmlich mittels der klassischen Massnahmen der Preis- und Absatzpolitik.

Erst in jüngster Zeit wurde auch vom Mittel der direkten Einkommenszahlungen, nämlich über die Kostenbeiträge an Rindviehhalter im Berggebiet und Sozia]Zulagen, in grösserem Umfang Gebrauch gemacht. Die Forderung nach Einkommensparität und die heute gültige Regelung betreffend den Paritätsvergleich verlangen von uns eine periodische Überprüfung der Einkommenslage der Landwirtschaft und damit im Gefolge entsprechende Massnahmen preis- und einkommenspolitischer Art. Die Einzelheiten des Paritätsvergleiches bilden gegenwärtig, wie erwähnt, Gegenstand einer eingehenden Überprüfung.

Es wäre daher verfrüht, hier darauf näher einzutreten. Fest steht indessen, dass die heutige Ordnung, basierend auf dem Grundsatz der Parität gemäss Allgemeiner Landwirtschaftsverordnung, uns in der Gestaltung der Agrarpolitik nur einen geringen Spielraum lässt. Da anderseits das Agrarpreisniveau der Schweiz schon heute wesentlich über demjenigen des Auslandes liegt - gegenüber dem Mittel der EWG-Staaten beträgt die Erhöhung rund 25 Prozent bei Milch und Fleisch und über 50 Prozent beim Brotgetreide -, wird die Preisfestsetzung für den Bundesrat zu einer recht schwierigen Aufgabe. Auch aus diesem Grunde ist der Kostensenkung in der Landwirtschaft soweit möglich mit Massnahmen des Staates, vor allem aber über die Selbsthilfe, die grösste Aufmerksamkeit zu schenken.

Dieser Engpass in der Agrarpreispolitik zwingt auch zur Prüfung anderer geeigneter Massnahmen zur direkten Einkommensverbesserung. Die Kostenbeiträge an Rindviehhalter des Berggebietes und die Familienzulagen wurden bereits erwähnt, ebenso die Verbilligung der Treibstoffe. Die getrennte Betrachtung der Einkommensverhâltnisse im Tal- und Berggebiet gehört in diesen Zusammenhang, sie ist eine agrarpolitische Realität mit den erwähnten Folgerungen in der Preispolitik und in der Gestaltung bzw. Differenzierung
der übrigen Massnahmen.

Nicht allein die Preisdifferenz zum Ausland engt den Spielraum für die Festsetzung der Agrarpreise ein, sondern ebensosehr die Rücksichtnahme auf die übrigen Bereiche und Ziele der Wirtschaftspolitik des Bundes. Diese seien hier nur stichwortartig erwähnt: Preisstabilität, Wirtschaftswachstum, Verhütung der Überfremdung, Integration und Aussenhandel. Zwischen diesen Bereichen und demjenigen der Agrarpreispolitik bestehen direkte oder indirekte Zusammenhänge. Eine Koordination sowie eine gegenseitige Rücksichtnahme sind notwendig im Interesse einer erfolgreichen Wirtschaftspolitik und einer gesunden, harmonischen Entwicklung unseres Landes.

486 Zusammenfassend werden auch die Massnahmen der Preis- und Absatzsicherung nach wie vor einen bedeutenden Platz im Rahmen unserer Agrarpolitik einnehmen, einerseits als Mittel zur direkten Einkommensverbesserung, anderseits zur Lenkung der Produktion entsprechend der Nachfrageentwicklung und den Absatzmöglichkeiten. Die erwähnten Rücksichtnahmen tun indessen dar, wie die Agrarpreispolitik auch inskünftig in einen grösseren Zusammenhang und von einer höhern Warte aus betrachtet werden muss.

Anhang

Übersicht Über die Ausgaben und Einnahmen des Bundes auf dem Gebiete der Ernährung und Landwirtschaft, 1959-1964.

Weiterführung der im Anhang zum Zweiten Landwirtschaftsbericht vom 29. Dezember 1959 enthaltenen Aufstellung (zusammengestellt nach der Staatsrechnung und dem Geschäftsbericht der Eidgenössischen Alkoholverwaltung).

Inhaltsübersicht I. Bruttoaufwendungen und Einnahmen 1. Bruttoaufwendungen des Bundes zur technischen Förderung der Landwirtschaft.

2. Bruttoaufwendungen des Bundes zur Sicherung der Landesversorgung, der Einkommen und der Preise sowie zur Verbilligung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

3. Besondere Sozialleistungen des Bundes auf dem Gebiete der Landwirtschaft.

4. Einnahmen auf dem Gebiete der Landwirtschaft.

5. Zusammenstellung.

II. Kredite und Rückzahlungen 1. Kredite.

2. Rückzahlungen.

I. Bruttoaufwendungen und Einnahmen

Abteilung für Lani/wirtxclia/t (Bundesbcilragc) Pflanzcnbau (Fordenmg der Saatgulproduktion, Hagelversicherurig) Maschinenbeschaffung und Mustcrbctriebe im Berggebiet. . .

Tierzuchtwesen . . . .

Betriebsbeitrage zur Verbesserung der Ticrhaltung im Berggebiet . .

.

..

Landesausstellung 1964, Tierpramiierungen Bodenvei bcsscrungcn Ban- und Sicdlungswcsen ....

Ausserordcntliches Meliorationsprogramm . . .

Melioration der Linthcbcnc Melioration der Rheinebene ....

,..

.

.....

Bodenverbesserungen total Inspektionsdienst und Zentralstellen .

Vereinigung fiir Irmenkolonisation und industrielle Landwirtschaft . . . r.

r ~.

Kredithilfe an notleidende Bauern Investitionskredite (Verwaltungskosten, Biirgschaftsverluste) Landwirtschaftliches Bildungswesen J) Neu- und Erweiterungsbauten fur die landwirtschaftliche Ausbildung ....

Diverse Beitrage an landwirtschaftliche Organisationen, Ausstellungen usw J

) Inkl. Beratungswesen und Beitrag fur das IMA.

1959

I960

1961

1962

1963

1964

1 246 850 6 117

1408 1 000 8 398

1072 1 078 8 871

1 131 1 218 9029

1 171 1 106 10219

1 548 1 700 10516

2668

4044

4817

8 509

9758 443

12500 5000 500 650 600

13 001 5 SOO

14397 7233 412 300 340

16225 5275

18 000 7000

24800 8200

600 240

110 50

17

19250 520

19301

565

22682 580

22340 640

25160 755

33017 780

10 479

6 600

7 730

10 803

2632

3099

3 500

4581

9 17 48 5000

8 6 100 5500

120

200

91

17

100

115

86

144

134

248

211

308

200 300 300

LW

1. Bruttoaufwendungen des Bundes zur technischen Forderung der Landwirtschaft (in 1000 Franken)

I960

1961

1962

1963

1964

8 109 72 380

3026 58 333

2841 47 512

2637 49 443

2101 35 449

2850 66 562

39871

40806

46189

47963

54956

67277

7035

7432

8063

8948

9725

11 515

1 105

1085

1 147

1 325

1472

1 552

10290 17

6603 26

6587 31

6307 30

6650 59

4855 67

Getreideverwaltung (Bundesbeitrage) Verbesserung und Verbilligung von Saatgut

210

1018

1239

1 192

1 523

1075

A Ikoholverwaltimg J) Verbilligung und Frachtbeitrage fur Saatkartoflfeln Umstellung des Obstbaues

921 742

1078 519

1054 906

1038 918

1089 793

1 865 1 715

799

550

340

66015

68271

76607

Forderung des einheimiscrien Weinbaues Bekampfung der Hagelbildung ...

...

Bekampfung der Pflanzenkrankheiten und Schadlinge . . . .

Total Rechnung Abteilung fiir Landwirtschaft Landwirtscha/tliche Versuchs- und Untersuchungsanstalten , . .

Veterindramt (Bundesbeitrage) Seuchenbekampfung Kantonstierarzte, Fleischuntersuchung, Kurse nsw

Finanzverwaltung Bekampfung des Blauschirnmels des Tabaks .

Total Bruttoaufwendungen des Bundes zur technischen Forderung der LandwirtschofF J

60191

58567

) Die Angaben beziehen sich auf die per Ende Juni abschliess enden Gesc haftsjahre.

89921

88t-

1959

2. Bruttoaufwendungen des Bundes zur Sicherung der Landesversorgung, der Einkommen und Preise sowie zur Vei'billigung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (in 1000 Franken) 1959

Abteilung fur Landwirtschaft (Bundesbeitrage) Futtcrgetreidc Anbaupramien . .

Verwertung der Rapsernte Kartoffelverwertung Forderung des Viehabsatzes Verwertung von Schafwolle . . .

Absatz von Schlachtfetten Butterverwertung Kasevcrwertung Verwertung von Dauermilchwaren .

.....

Kostenbeitrage an Rindviehhalter im Bcrggebiet1) Forderung des Absatzes von Erzeugnissen des einheimischen Weinbaues .

....

Tafelobstverwertung . . .

Absatz von Walliser Aprikosen Gemuseverwertung Verarbeitung von Zuckerruben Hilfe an frostgeschadigte Bauern . . .

Kosten fiir Feststellung der Milchuberlieferungen Total Rechnung Abteilung fiir Landwirtschaft

1960

1961

1962

1963

1964

13740 5900 6077 9949 750

13347 5000 5900 11316 800

20296 5069 6500 10789 800

21 500 7000

22000 6490

21000 7999

17289 900

22728 950

45993 46473 1 190

63970 46820 1 421 6763

37733 39368 869 6639

44362 43417 755 18969

56151 59374 1 155 19461

14190 851 120 44240 66050 1 505 19012

3 513 2508

3620 518

18613 2144 3178

5729 934 227

3264 1849 3442

840

1 300

1 686

4277 177 2090 21 1 000

198 550

182532

4

10545 277

136638

159479

152838

162 659

68f

*) Bis 1962: Kostenbeitrage an die Milchwirtschaft in Bergget)ieten.

06fr 1959

I960

1961

1962

1963

1964

Preiskontrolle Zuschusse fur Inlandeier . . .

Zuschusse fur Konsummilch

5070 11 983

3950 11723

4218 9569

5372 8107

4755 8280

5958 9178

Total Rechnung Preiskontrolle

17053

15673

13787

13479

13035

15136

Getreideverwaltung Mahlpramien Verlust auf Inlandgetreide .

Gekeimtes Inlandgetreide . .

11664 75675

11558 55130

12979 81367 7456

10665 84211

13200 78101

11 139 99393 7990

Total Rechnung Getreideverwaltung

87339

66688

101 802

94876

91301

118522

Alkoholverwaltung1) Kartoffelverwertung Obstverwertung ......

12652 10912

11750 5381

12367 5912

15111 6057

12752 5919

29158 8053

Total Rechnung Alkoholverwaltung

23564

17131

18279

21 168

18671

37211

264594

258 971

286 706

292 182

321 557

353 401

Total Bruttoaufwendungen des Bundes zur Sicherung der Landesversorgung, der Einkommen und der Preise sowie zur Verbilligung landwirtschaftlicher Erzeugnisse l

) Die Angaben beziehen sich auf die per Ende Juni abschlies enden Gesc;haftsjahre.

3. Besondcre Sozialleistungen des Bundes aufdem Gebiete der Landwirtscliaft (In 1000 Franken) 1959

I960

1961

1962

1963

1964

Familienzulagcn an landwirtschaftliche Arbeitnehmer Famihcnzulagen an Kleinbauern1).

....

Pramienbeitrage an die Unfallversicherung der Bergbauern. .

7784 9768 20

7250 9617 21

6919 9410 35

7073 I I 871 14

9207 22904 31

9076 21 239 37

Total Sozialleistungen des Bundes auf dem Gebiete der Landwirtschaft ..

17572

16888

16364

18958

32 142

30352

Amtfilr Sozialversicherung

I6t>

-1) Bis 1961 : Familienzulagen an Bergbauern.

z& 4. Einnahmen aufdem Gebiete der Landwirtschaft (in 1000 Franken)

Abteilung fur Landwirtschaft Preiszuschlage auf Futtermitteln Ausgleichsabgabe auf Konsurnmilch Preiszuschlage auf Speisefetten und Speiseolen BUTYRA, Abgabe auf Importbutter . . .

Preiszuschlag auf Magermilchpulver Preiszuschlag auf Rahm und Rahmpulver Preiszuschlage auf eingefuhrter Kondensmilch Kostenanteil der Milchproduzenten . . .

Abgabe auf inlandischen Milchersatzfuttermittehi Abgabe auf eingefuhrten Milchersatzfuttermitteln Einfuhr- und Untersuchungsgebuhren auf Kartoffeln, Pfianzen Zollzuschlag auf Fasswein 1...

..

Zollzuschlag auf Kartoifehi ) .

Diverse Einnahmen Total Rechnung der Abteilung fur Landwirtschaft J

....

....

....

....

Obst, ....

....

. ..

1959

I960

47472 15 5946 2292

50621 14 7190

} _»

2 104

15168

1961

1962

1963

1964

50894

54481 13 16602 11288 378 136 8 10843

55133 17 21441 4661 1476 268 2414 11528

49596 12 20310 7817 589 296 3900 9536 1 112 10

42976 12 23018 20966 2000 449 2491 1190 3275 53

525 9551 77 321

335 9696

500 9126

426 9894

395 11084

421 11306

564

1056

1 164

1 392

1225

81381

119420

104 431

108 422

106 049

109 382

) Vor dem Einbau des Zollzuschlages in den Zoll (neuer Zollta rif !) wurde er ausdriicklich fur die Kartoffelverwertung ausgeschieden und in der Staatsrechnung separat ausgewiesen. Seit 196 3 fliesst er als Zolleinnahme in die allgemeine Bundeskasse und wird nicht mehr separat ausgewiesen.

Veterinaramt Grenztierärztliche Untcrsuchungsgcbiihren usw Preiskontrolle Zollzuschlag auf Tmportbutler Abgabe auf Konsummilch Abgabe auf Rahm .

Ausgleichsabgabe auf Importeiern

. ..

Total Rcchnung Preiskontrolle Geireideverwaltung Einfuhrgebiihren auf Saatgetreide Bundesamt fur Sozialversicheruttg Beitrage der Kantone (Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehiner und Kleinbauern) Arbeitgeberbeitrage (Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer)

Total Einnahmen des Bundes auf dem Gebiete der Landwirtschaft

I960

1961

1962

1963

1964

1221

1 188

1 217

1 330

1315

1 654

303

366

334

345

386

477

10346

12386

13450

16274

16307

18749

2314 3 732 3 619 4050

226 3463 3982 4179

6088 3 800 4413 4655

3492 3483 4684 4745

2371 3056 5063 4617

10737 2725 5459 7694

13 715

11 850

18 956

16404

15 107

26615

80

58

380

219

119

190

3 910

3785

3 628

4519

8 742

8 124

2258

2099

2052

1 962

2456

2655

6168

5884

5680

6481

11 198

10779

113 214

151 152

144 448

149 475

150481

167 846 £6t>

Landwirtschaftliche Versuchs- und Untersuchungsanstalten . . .

1959

V&v 5. Zusammenstellung in 1000 Franken) 1959

Bruttoaufwendungen des Bundes Zur technischen Forderung der Landwirtschaft . . .

Zur Sicherung der Landesversorgung, der Einkommen und der Preise sowie zur Verbilligung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ....

.

Fur besondere Sozialleistungen auf dem Gebiete der Landwirtschaft

I960

1961

1962

1963

1964

60191

58 567

66015

68 271

76607

89 921

264 594

258 971

286 706

292 182

321 557

353 401

17572

16888

16364

18 958

32 142

30352

Total

342 357

334 426

369 085

379 41 1

430 306

473 674

Einnahmen des Bundes auf dem Gebiete der Landwirtschaft

113 214

151 152

144 448

149 475

150481

167 846

Z958

II. Kredite und Riickzahlungen (in 1000 Franken) 1959

I960

1961

1962

1963

1964

1. Kredite Abteilutig fur Landwirtschaft 1 000

2. Riickzahlungen Abteilung fur Landwirtschaft Finanzverwaltung (Darlehen fur Tabaktrockniuigsscheunen) Total Riickzahlungen

100

_ 150

150

350

52000 500 200

1 706

226

419

200

96

150

1 886

376

869

53 900

62 172

1 127

1 196

1 226

1 113

859

851

115

112

139

153

1 341

1 225

998

1 004

_

150

Finanzverwaltung Darlehen fur Tabaktrocknungsschcunen Total Kredite

400

30

1 127

1 196

60000 \ 426 250

S6fr

Schweizerischer Verband fur kunstlichc Bcsamung Darlehen fur Grastrocknungsanlagen Investitionskredite an die Landwirtschaft Betriebshilfe an notleidcndc Bauern Darlehen fiir Fohlenankaufe

496

n.

Botschaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft A. Allgemeines Das Bundesgesetz vom 23. März 1962 über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft1) (IBG) wurde - zusammen mit der dazugehörenden Verordnung vom 26. Oktober 1962 über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft2) (VO) - auf den I.November 1962 in Kraft gesetzt.

Damit hatte der Bund die notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen für den Einsatz der Investitionskredite geschaffen.

Nun erlauben aber die Bestimmungen des IBG dem Bund nicht, den Gesuchstellern selbst Kredite zu gewähren. Er gibt sie vielmehr an die Kantone ab, die sie ihrerseits im Sinne des Gesetzgebers einsetzen. Die Kantone haben demnach eine entsprechende Gesetzgebung zu schaffen, die durch den Bundesrat genehmigt werden muss. Diese Genehmigung wurde bisher 24 Kantonen oder Halbkantonen erteilt (es fehlt Basel-Stadt). Diese Kantone haben bis Ende 1964 vom Bund 112100000 Franken erhalten. Die im Budget 1965 vorgesehenen 54 Millionen Franken werden bis zum Ende des Jahres voll beansprucht sein.

Mit der Zielsetzung des Gesetzes haben wir uns in unserer Botschaft vom 23. Juni 1961 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft3) einlässlich befasst. Ein wesentliches Problem der Landwirtschaft besteht darin, ihren Produktionsapparat den veränderten Erfordernissen unserer Zeit anzupassen. Die grossen Aufgaben, die sich der Landwirtschaft in diesem Zusammenhang stellen, könnten von ihr nicht aus eigener Kraft bewältigt werden, ohne eine starke dauernde Neuverschuldung zu verursachen. Es geht also konkret darum, durch die Bereitstellung zinsgünstiger Kredite zur Verbesserung der Produktions- und Betriebsgrundlagen eine dauernde Neuverschuldung zu verhindern. Dies ist um so wichtiger, als die schweizerische Landwirtschaft bereits heute höher verschuldet ist als die ausländische.

Die strukturelle Veränderung der Landwirtschaft zeigt sich seit Jahren im starken Rückgang der landwirtschaftlichen Betriebe. Gleichzeitig vollzieht sich jedoch eine Konzentration auf den Familienbetrieb, der auf die Dauer eine Familie zu ernähren und ihr eine der übrigen Bevölkerung vergleichbare Lebens*) AS 1962,1273.

2 ) AS 1962,1296.

8 ) BB1 1961, II, 33.

497

haltung zu bieten vermag. Dieser Prozess der Konzentration auf den leistungsfähigen Familienbetrieb soll nun durch die besonderen Massnahmen des IBG gefordert werden.

Es stellt sich die Frage, ob das Gesetz dieser Zielsetzung gerecht zu werden vermag. Zwei Gründe erschweren allerdings die Beantwortung in einem gewissen Masse.

Einmal ist die Zeitspanne seit dem Inkrafttreten des Gesetzes und gar seit seiner Anwendung in der Praxis relativ kurz ; sodann hat sich der schweizerische Kapitalmarkt während dieser Zeit wesentlich verändert.

Zum Ersten: Es kann heute erst auf Grund der im Jahre 1963 ausbezahlten Darlehen beurteilt werden, ob die festgelegten Rückzahlungen auch tatsächlich in vollem Umfang geleistet werden, damit die zusätzliche Verschuldung nur vorübergehenden Charakter behält. Immerhin sind die in Tabelle 34 aufgezeichneten Feststellungen erfreulich. Es war auch anzunehmen, dass die eingegangenen Verpflichtungen in der Regel erfüllt werden, weil die gesetzlichen Bestimmungen für die Gewährung der Investitionskredite eine genaue Überprüfung aller Gesuche verlangen und insbesondere festlegen, dass die Tragbarkeit der neuenstehenden Belastung für den Gesuchsteller zu berücksichtigen sei (Art.3, Abs. l, Buchst.*, IBG).

Die Zusammenstellung über die im Jahre 1963 ausbezahlten Darlehen (ohne Baukredite) und die auf diese Darlehen geleisteten Rückzahlungen zeigt, dass bis Ende 1964 über 10 Prozent zurückbezahlt worden sind. Dieser Prozentsatz liegt über der seinerzeit berechneten Rückzahlungsquote, d.h. es sind zusätzlich freiwillige oder ausserordentliche Rückzahlungen geleistet worden.

Sodann sind auf den im Jahre 1964 ausbezahlten langfristigen Darlehen im Betrage von 71978442,37 Franken im gleichen Jahr Rückzahlungen von 803477,75 Franken geleistet worden, so dass die Summe aller Rückzahlungen ohne Berücksichtigung der Baukredite - bis Ende 1964 bereits 3 577422,25 Franken betrug.

Demgegenüber betrugen die Ausstände - unter Berücksichtigung der zu Beginn des Jahres 1965 noch eingegangenen Nachzahlungen - lediglich 0,15 Prozent der Darlehenssumme. Inzwischen dürfte dieser Anteil durch verspätete Zahlungen noch reduziert worden sein.

Es darf demnach festgestellt werden, dass die kantonalen Stellen dem Tilgungsdienst die notwendige Aufmerksamkeit schenken. Damit sinkt die Gefahr einer
zusätzlichen dauernden Neuverschuldung der Investitionskreditbetriebe. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass gerade die vorgeschlagene Erhöhung der zur Verfügung stehenden Mittel einen etwas grosszügigeren Einsatz der Investitionskredite und damit die Belassung von angemessenen Reserven im Sinne von Artikel 8, Absatz 2 der VO ermöglichen soll; dadurch kann u. a. eine dauernde Neuverschuldung verhindert werden.

Umfassender können wir die Forderung nach einer Verbesserung der Produktions- und Betriebsgrundlagen überprüfen. Die der Abteilung für Landwirtschaft des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes (EVD) laufend zugestellten Meldungen über bewilligte Investitionskredite gestatten einen genauen

498 Rückzahlungen bis Ende 1964 auf die im Jahre 1963 ausbezahlten Darlehen (ohne Baukredite)

Tabelle 34 Ruckzahlungen *)

Kanton

1963 ausbezahlte Darlehen

Franken

Nachzahlungen verfallener bis Ende 1964 Ruckzahlungen zu Beginn 1965 Franken Franken

BE LU

2 546 900.-- 157973.05 2 550.-- 3 654 929.65 403 677.35 sz 794 872.55 145 249.-- 7215.-- ow 248 700.-- 15 538.35 NW 545 200.-- 60426.15 14 387.--

Total

Ausstände in Prozent der Auszahlungen

Franken

in Prozent der Auszahlungen

Franken

160 523.05 6.30 403 677.35 11.04 152 464.-- 19.18 15538.35 6.25 74813.15 13.72

1 100.--

0.04

3 400.--

0.43

11.00 500.-- 13.26 11.41 12833.-- 11.07 10.62

0.37

GL ZG FR SO BL

14 866.-- 135200.-- 368 000.-- 48 812.25 3 924 100.-- 424 752.25 23 114.-- 715 854.45 79 216.05 636 000.-- 64 515.50 3 000.--

14 866.-- 48 812.25 447 866.25 79216.05 67 515.50

SH AR AI SG GR

139000.-- 11420.-- 189 114.70 51 100.50 1 035 850.-- 60 300.-- 12 124.-- 3 558 450.-- 389 817.05 5 200.-- 1 150 414.55 251 455.40 4 309.--

11 420.-- 8.22 51 100.50 27.02 72 424 -- 6.99 395 017.05 11.10 255 764.40 22.23

AG TG VD NE Total

Total

0.33

2000.--

0.19

1 400.--

0.12

251 350.-- 10.37 12 000.-- 2 423 120.-- 251 350.-- 120 726.60 10.45 1 154746.70 120 726.60 -- 80 950.-- 5.03 4 833.-- 1 610 827.-- 80 950.-- 69 900.-- 5.99 1 167 500.-- 69 900.-- 25 998 779.60 2702 045.50 71 899.-- 2773 944.50 10.67 38 066.--

0.50

Rückzahlungsverpflichtungen bis Ende 1964 auf Grund aller Meldungen 1963 (ohne Baukredite)

0.30 0.15

6.34

*) Inkl. freiwillige Leistungen und ausserordentliche Rückzahlungen.

Einblick in die Art der getroffenen Massnahmen; wir werden im Abschnitt 2.5 noch auf diese Frage zurückkommen.

Zum Zweiten: Der schweizerische Kapitalmarkt hat sich in der Zeit seit Inkrafttreten des Gesetzes im Sinne einer Kapitalverknappung und Zinserhöhung verändert. Als Folge davon waren gewisse Schwierigkeiten unausweichlich. Sie sind aber unabhängig von den konjunkturpolitischen Massnahmen auf dem Geld und Kapitalmarkt eingetreten, die übrigens die Erhältlichmachung von Kapitalien und Hypotheken in der Landwirtschaft nicht beeinträchtigt haben. Während es bei der Schaffung des Gesetzes im wesentlichen darum ging, für die notwendigen Betriebsrationalisierungen Zinserleichterungen zu

499

schaffen, steht heute in verschiedenen Gebieten der Schweiz die Kapitalbeschaffung im Vordergrund. Während man also ursprünglich von der Voraussetzung ausging, dass Investitionskredite in der Regel nur dann eingesetzt werden müssten, wenn eine Verzinsung von zusätzlichem Fremdkapital nicht mehr zumutbar wäre, ist es heute in bestimmten Gebieten selbst für landwirtschaftliche Betriebe manchmal schwierig, den an und für sich tragbaren normalen Bankkredit zu erhalten. Damit wird das Bedürfnis nach Investitionskrediten - absolut gesehen wesentlich erhöht. Auch das Ansteigen des Zinsfusses für den normalen Bankkredit ist in diesen Zusammenhang zu stellen. Um die Belastung im bisherigen Rahmen zu belassen, müsste das Volumen des normalen Bankkredites gesenkt und damit dasjenige der zinsfreien oder zinsniedrigen Investitionskredite vergrössert werden.

Demnach besteht ein Zweck dieser Vorlage darin, das IBG den neuen Verhältnissen auf dem Kapitalmarkt anzupassen. Die Kreditverknappung einerseits und die Erhöhung des Zinsfusses anderseits haben - in Verbindung mit einem erhöhten Verlangen nach Rationalisierung - das Bedürfnis nach Investitionskrediten erhöht. In Artikel 20 IBG wird aber der Gesamtkredit für die ersten 6 Jahre beschränkt. Das führt infolge der erhöhten Kreditbedürfnisse bis zum Ablauf dieser Zeit (31. Oktober 1968) zu einer Kreditverknappung, die sich auf die Durchführung der Aktion hemmend auswirken muss. Während den zweiten 6 Jahren ist die Bundesversammlung bei der Festsetzung der jährlich zur Verfügung stehenden Mittel an keine obere Begrenzung gebunden. Es handelt sich demnach bei den neuen Mitteln um einen Überbrückungskredit, der einen kontinuierlichen Verlauf der Aktion gewährleisten soll.

B. Die bisherigen Erfahrungen 1. Die Zusammenarbeit des Bundes mit den zuständigen kantonalen Stellen Das Verhältnis zu den zuständigen Stellen, die in der Regel aus den früheren landwirtschaftlichen Kreditstellen hervorgegangen sind, ist gut. Diese arbeiten ihrerseits mit dem Beratungsdienst und nötigenfalls mit den zuständigen Fachstellen (z.B. Meliorationsamt) zusammen. Auch die Ausbildungskurse der Abteilung für Landwirtschaft des EVD für die von den kantonalen Stellen eingesetzten Fachleute werden in enger Zusammenarbeit mit den schweizerischen Betriebsberatungszentralen durchgeführt.
2. Die Auswertung der Erhebungen über die Bewilligungen bis Ende 1964 Artikel 35, Absatz 2 VO bestimmt, dass alle Entscheide über Investitionskredite der Abteilung für Landwirtschaft des EVD binnen Monatsfrist mitzuteilen sind. Im Interesse einer einfachen Verwaltung wurde dafür eine Meldekarte geschaffen, die der Bundesstelle zugleich als Karteikarte dient. Diese Meldekarten werden mittels Lochkarten und elektronischen Datenverarbeitungsmaschinen ausgewertet. Die Ergebnisse der bisherigen Auswertungen geben einen Überblick über alle bis Ende 1964 bewilligten Investitionskredite.

500

Die Auswertung der zusätzlichen Angaben über die Betriebsverhältnisse geben uns sodann wertvolle Anhaltspunkte über Grosse und Verschuldung der berücksichtigten Betriebe.

Schliesslich erfolgt in dieser Auswertung eine Gliederung der bewilligten Kredite nach Massnahmen. Diese Gliederung stellt zugleich eine Art Dringlichkeitsordnung dar. Sofern also die im Gesetz zur Verfügung gestellten Kredite zur Ausschöpfung aller im Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten nicht ausreichen, sind in erster Linie jene Massnahmen zu berücksichtigen, die an der Spitze dieser Aufstellung stehen (vordringliche Massnahmen im Sinne des IBG).

2.1 Die Bewilligung von Investitionskrediten Vom I.November 1962 bis zum 31.Dezember 1964 wurden von den zuständigen kantonalen Stellen 5624 Kredite verbürgt oder direkt gewährt.

Wir stellen in Tabelle 35 fest, dass die Bürgschaften mit nur 4,45 Prozent der bewilligten Investitionskredite keine grosse Bedeutung haben. Dies war auf Grund des Gesetzes zu erwarten, das vor dem Einsatz der Investitionskredite in der Regel den Einsatz des normalen Bankkredites verlangt. Bei den Investitionskreditbetrieben ist bei der hohen Belastung praktisch in der Regel eine Verzinsung über dem Ertragswert nicht mehr tragbar; bei Genossenschaften ist das Problem der Geldbeschaffung über die normalen Kapitalwege bei Solidarhaft (Art. 869 OR) oder unbeschränkter Nachschusspflicht (Art. 871 OR) leichter zu lösen.

Die Verteilung der bewilligten Darlehen auf juristische und natürliche Personen in Tabelle 36 entspricht annähernd dem in der bereits erwähnten Botschaft zum IBG geschätzten Bedarf.

2.2 Die Investitionskredite zu Gunsten von Körperschaften und Anstalten des privaten und öffentlichen Rechts Die Bedeutung der Investitionskredite für Körperschaften und Anstalten ist je nach der Struktur der Landwirtschaft in den einzelnen Kantonen verschieden. Sie nimmt in der Regel mit dem Anteil der wirtschaftlich schwachen Betriebe zu. In Gebieten mit mehrheitlich finanziell schwachen Betrieben muss oft die Gemeinschaft, seien es Gemeinden, Korporationen oder Genossenschaften, Aufgaben übernehmen, die andernorts noch durch die einzelnen Betriebe gelöst werden können. Zudem ist in solchen Gebieten die Struktur der Landwirtschaft meist ungünstig (Parzellierung), so dass an der Spitze aller Massnahmen die
Güterzusammenlegung stehen muss, die nur über die Gemeinschaft durchgeführt werden kann.

Durchschnittlich wurde pro Fall ein Kredit von 113957 Franken gewährt.

Dies zeigt, dass es sich in der Regel um Werke bedeutenden Ausmasses handelt.

Die mittlere Tilgungsdauer ist bei den gewährten Darlehen mit 11,8 Jahren relativ gering, da häufig Kredite als Baukredite gewährt werden. Die in einzelnen Fällen gewährte Schonfrist - die erste Rückzahlung kann je nach Art der Massnahmen bis 5 Jahre hinausgeschoben werden - wirkt sich auf die mittlere Tilgungsdauer nur unwesentlich aus.

501 Von den kantonalen Stellen bewilligte Investitionskredite (I.November 1962 - 3 I.Dezember 1964) Tabelle 35 Bürgschaften

Kanton

ZH BE LU UR SZ OW NW GL ZG FR SO BL SH AR AI SG GR AG TG TI VD VS NE GÈ

Darlehen

Total

Falle

Franken

Fälle

Franken

Falle

Franken

2 108 48 -- --

101 500 1 392 790 876 900

221 514 517

4 999 900 12 524 940 13 968 339 767 700 2 764 740 3 402 600 1 463 300 532 800 762 000 15 009 250

223

5 101 400 13 917 730 14 845 239 767 700 2 764 740 3 402 600 1 463 300 532 800

-- 1 195 1 6 6 -- 34 -- 41 -- --

25000 3 319 500

42000 85000 47500 408100 497 700

Total

-- -- -- 442

6 795 990

in Prozent

7,86

4,45

34 237 147 77 41 44 644 143 116 41 102 142 506 456 463 213 80 197 137 81 29 5182

92,14

3110200 1 977 800 1 740 650 1 751 758 2 521 850

11958750 21 805 641

11906400 7 424 950 2 783 300 10 699 000 7 542 300 3 074 800 1 555 370 146 048 338 95,55

622 565 34 237 147 77 41 45 839 144 122 41 108 142 540 456 504 213 80 197 137 81 29

2 062 800 1 740 650 1 799 258 2 521 850 12 366 850 21 805 641 12 404 100 7 424 950 2 783 300 10 699 000 7 542 300 3 074 800 1 555 370

5624

152844328

100

787000

18 328 750

3152200

100

Die Baukredite, die bis Ende 1964 rund 30 Prozent aller Darlehen an Körperschaften und Anstalten ausmachten, werden an die grossen Meliorations- und Erschliessungsprojekte von Gebieten abgegeben, in denen der grösste Teil der angeschlossenen Betriebe als potentielle Investitionskreditempfänger beurteilt werden muss. Dies ist in der Regel im Berggebiet der Fall. Solche Kredite werden jedoch nur auf ein Jahr abgegeben und nicht direkt ausbezahlt. Die zuständige Stelle bezahlt vielmehr im Auftrag der Meliorationsgenossenschaft die laufenden Rechnungen; dafür werden die zugesprochenen Subventionen für die finanzierte Bauetappe an die Kreditstelle einbezahlt.

Die Erfahrung zeigt, dass damit insbesondere bei den grossen Güterzusammenlegungsprojekten des Berggebietes eine sehr wirksame Hilfe geleistet werden kann, indem keine Bauzinsen auflaufen, für deren Deckung früher oder später ohnehin Investitionskredite an die einzelnen Mitglieder bewilligt werden

502 Aufteilung der Darlehen auf Körperschaften und Anstalten sowie natürliche Personen. (I.November 1962 - 31.Dezember 1964) Tabelle 36 Kanton

Körperschaften und Anstalten Falle

ZH BE LU UR SZ

91 41 5 4

OW NW GL ZG FR

17 -- 3 1 18

SO BL SH AR AI

Franken

natürliche Personen Falle

1 708 400 6 373 100 4 425 539 537 000 225 000

188 423 476 29 233

1 607 000 135 000 115000 2 505 000

130 77 38 43 626

18 6 3 1 9

821 700 227000 235 000 90000 585 000

125 110 38 101 133

SG GR AG TG TI

40 90 40 11 12

4 095 000 17 457 920 3 024 500 2 642 000 1 364 000

466 366 423 202 68

VD

64 25 10 11 553

vs

NE GÈ Total

33

in Prozent 10,67

7 130 500 133 4 970 000 112 1 596 000 71 1 148 820 18 63 018 479 4629 43,15

89,33

Franken

Total Falle

Franken

3 291 500

221

6 151 840 9 542 800 230 700 2 539 740

514 517 34 237

4 999 900 12 524 940 13 968 339 767 700 2 764 740

147 77 41 44 644

3 402 600 1 463 300 532 800 762 000 15009250

2 288 500 1 750 800 1 505 650 1 661 758 1 936 850

143 116 41 102 142

3110200 1 977 800 1 740 650 1 751 758 2 521 850

7 863 750 4 347 721 8 881 900 4 782 950 1 419 300

506 456 463 213 80

11 958750 21 805 641 11906400 7 424 950 2 783 300

3 568 500 197 2 572 300 137 1 478 800 81 406 550 29 83 029 859 5182

10 699 000 7 542 300 3 074 800 1 555 370 146 048 338

1 795 600 1 463 300 397 800 647 000 12 504 250

56,85

100

700

müssten. Weil diese Baukredite nur für eine bestimmte Bauetappe auf ein Jahr abgegeben werden, muss die Finanzierung der in Frage stehenden Massnahme jährlich neu überprüft und geregelt werden. So werden z.B. immer angemessene Beiträge der Mitglieder schon während der Bauzeit verlangt, damit bei der Schlussabrechnung der einzelne Betrieb möglichst wenig belastet werden muss.

Diese Baukredite binden verhältnismässig viele Mittel, die aber in relativ kurzer Zeit wieder zurückfliessen. Wenn sie jedoch im erwähnten Sinne eingesetzt werden, so entsprechen sie vollumfänglich dem Zweck des Gesetzes, nämlich der Verbesserung der Produktions- und Betriebsgrundlagen in der Landwirtschaft und das nicht nur zu Gunsten einzelner Betriebe, sondern ganzer Gemeinden oder sogar Regionen.

503 2.3 Die Investitionskredite zu Gunsten von natürlichen Personen Bei der Finanzierung von landwirtschaftlichen Betrieben können die zuständigen kantonalen Stellen auf ihre reichen Erfahrungen mit der früheren Kredithilfe zurückgreifen, die heute in Form der Betriebshilfe weitergeführt wird. Immerhin ist zu bemerken, dass ein wesentlicher Unterschied besteht.

Während es bei den Investitionskrediten im Interesse der Rationalisierung der Landwirtschaft um eine Verbesserung der Produktions- und Betriebsgrundlagen geht (Förderungsmassnahme), wird mit der Betriebshilfe die Erhaltung an sich lebensfähiger Betriebe in Fällen unverschuldeter finanzieller Bedrängnis ihres bäuerlichen Inhabers angestrebt (Erhaltungsmassnahme). Beim Einsatz der Investitionskredite ist es deshalb notwendig, dass der Betrieb an Hand von objektiven Betriebs werten beurteilt wird. Aus diesem Grund wurden in jedem Einzelfall Ertragswert sowie Nutzwert der Vieh- und Fahrhabe erhoben.

Neben diesen objektiven Betriebswerten interessieren auch die persönlichen Verhältnisse der Gesuchsteller. Da bei den Förderungsmassnahmen in erster Linie der Familienbetrieb angestrebt wird, ist es wichtig zu wissen, ob die Investitionskreditbetriebe tatsächlich von bäuerlichen Familien bewirtschaftet werden. Sodann gibt uns das Alter der Gesuchsteller einen wertvollen Anhaltspunkt für den Weiterbestand der mit Investitionskrediten aufgerüsteten Betriebe.

Schliesslich zeigt die Kinderzahl die Möglichkeiten einer späteren Übernahme des Betriebes innerhalb der Familie auf.

Das Resultat der Erhebungen im Jahre 1964 über die persönlichen Verhältnisse der Betriebsleiter ist erfreulich. Einmal sagt uns das mittlere Alter der Gesuchsteller, das mit rund 42 Jahren angegeben wird, dass bis zum Alter von 65 Jahren der grösste Teil der Investitionskredite zurückbezahlt werden kann.

Sodann zeigt eine Aufstellung über die Zivilstandsverhältnisse, dass die Investitionskreditbetriebe zur Hauptsache von Familien bewirtschaftet werden, indem rund 90 Prozent der Betriebsleiter verheiratet (87,60 %) oder verwitwet (1,41 %) sind. Schliesslich zeigt die Zahl von 4 Kindern, bezogen auf die Fälle «verheiratet, verwitwet oder geschieden», dass es sich um relativ kinderreiche Familien handelt, wobei über 80 Prozent der Kinder noch nicht 16 Jahre alt sind.

Diese Zahlen
berechtigen zur Feststellung, dass der weiterbestand des grössten Teils dieser Betriebe nach menschlichem Ermessen als gesichert erschient.

Naturgemäss liegt bei den natürlichen Personen die durchschnittliche Kredithöhe im Einzelfall bedeutend tiefer als bei den Körperschaften und Anstalten.

Immerhin beträgt sie bei den gewährten Darlehen 17937 Franken. Die mittlere Tilgungsdauer hingegen ist mit 14,4 Jahren länger. Wie bei den Körperschaften und Anstalten wirkt sich auch hier die in einzelnen Fällen gewährte Schonfrist auf die mittlere Tilgungsdauer nur unwesentlich aus.

Aus den Erhebungen über die Betriebsverhältnisse ergibt sich, dass a. die mittlere Betriebsfläche mit 11,7 ha (inkl. 0,8 ha Wald) wesentlich höher ist als das schweizerische Mittel, das im Jahre 1955 für die Betriebe über 3 ha mit 7,9 ha (ohne Wald) angegeben wurde, und

504

b.

der Anteil des Pachtlandes mit 44,28 Prozent, gegenüber 26,49 Prozent im schweizerischen Mittel 1955, bedeutend angewachsen ist.

Diese Zahlen zeigen, dass zwar die bewirtschaftete Fläche über dem Durchschnitt aller Betriebe liegt, dass aber die zusätzliche Betriebsfläche vorerst zugepachtet wird, d.h. es handelt sich nicht um eine Aufstockung durch Zukauf von Land, sondern nur um eine mehr oder weniger langfristige Bewirtschaftung im Rahmen einer grösseren Einheit auf Grund von Pachtverträgen. Wir werden bei den Spezialauswertungen nochmals auf diese Frage zurückkommen.

Wenn wir den mittleren Ertragswert pro ha eigenes und den Nutzwert der Vieh- und Fahrhabe pro ha bewirtschaftetes Land berechnen, so sehen wir, dass der Nutzwert der Vieh- und Fahrhabe rund zwei Fünftel (40,76 %) des Ertragswertes beträgt. Vergleichen wir das gesamte Fremdkapital (vorgehende Belastung + Investitionskredite) mit der Summe aus Ertragswert + Vieh- und Fahrhabe, so resultiert eine mittlere Verschuldungshöhe von 93,96 Prozent.

Unter der Annahme, dass das umlaufende Betriebskapital 7,5 Prozent betrage, kommen wir zu folgender Verteilung des Aktivkapitals : Ertragswert (Landgut) 65,71 % Vieh- und Fahrhabe 26,79% Umlaufendes Betriebskapital (Annahme) 7,50% Pächterkapital 34,29% Total

100%

Diese Zahlen sind mit jenen in den Statistischen Erhebungen und Schätzungen des Schweizerisches Bauernsekretariates (für 1962: 65,36,26,96 und 7,68 %) nur mit Vorbehalten vergleichbar. Einmal stellen die von uns angegebenen Beträge für den Ertragswert und den Nutzwert der Vieh- und Fahrhabe Schätzungen dar, während die Zahlen der Buchhaltungsbetriebe vom Übernahmepreis ausgehen und angemessene Amortisationen berücksichtigen. Sodann haben wir für das umlaufende Betriebskapital bloss eine Annahme getroffen.

Die mittlere Verschuldungshöhe wurde weiter oben als Prozentsatz des gesamten Fremdkapitals im Verhältnis zur Summe aus Ertragswert + Nutzwert der Vieh- und Fahrhabe ausgedrückt. Wenn wir nun den Anteil des Fremdkapitals am gesamten Aktivkapital, wie er in den Statistischen Erhebungen und Schätzungen des Schweizerischen Bauernsekretariates dargestellt wird, mit unserem Ergebnis vergleichen wollen, so müssen wir - die bereits gemachten Vorbehalte ohnehin vorausgesetzt - unsere Prozentzahl auf das gesamte Aktivkapital umrechnen. In diesem Fall kommen wir auf einen Anteil des Fremdkapitals von 86,91 Prozent, d. h. dieser Anteil liegt immer noch um rund 30 Prozent höher als im Mittel der Buchhaltungsbetriebe 19621). Wenn wir nun ·"·) Verschuldung der Buchhaltungsbetriebe des Schweizerischen Bauernsekretariates : 1951/55 1956/60 1961 1962 Aktivkapital (in Fr.)

10 074 11 284 11 592 12 064 davon: Fremde Gelder , - in Franken 5 390 6 191 6 237 6 675 - in Prozenten 53,50 54,87 53,80 55,33

505

berücksichtigen, dass rund drei Viertel des Fremdkapitals aus dem den bewilligten Investitionskrediten vorgehenden Kapital (übriges Fremdkapital) besteht, so stellen wir fest, dass die Verschuldung der Investitionskreditbetriebe bereits vor dem Einsatz der Investitionskredite um rund 10 Prozent über dem Mittel der Buchhaltungsbetriebe 1962 lag. Hier liegt der Schlüssel für die geringe Bedeutung der verbürgten und verzinslichen Investitionskredite. Die Investitionskreditbetriebe sind tatsächlich in ihrer Gesamtheit bereits vor dem Einsatz der bewilligten Investitionskredite überdurchschnittlich hoch verschuldet.

Im Jahre 1964 haben wir jene Fälle besonders bezeichnet, deren übriges Fremdkapital gleich dem oder höher als der Ertragswert ist. Das Resultat zeigt bei einem Mittel von 79,63 Prozent, dass die ausgesprochenen Gebirgskantone Tessin (l 3,24 %), Graubünden (27,23 %) und Uri (41,38 %) in dieser Reihenfolge am wenigsten Fälle1) aufweisen, in denen das übrige Fremdkapital den Ertragswert erreicht. Artikel 9, Absatz 2, Buchstabe b VO gibt den zuständigen Stellen die Möglichkeit, Investitionskredite im Berggebiet auch ohne die volle Ausschöpfung des normalen Bankkredites zu bewilligen ; von dieser Möglichkeit ist also in diesen ausgesprochenen Gebirgskantonen in hohem Ausmass Gebrauch gemacht worden.

2.4 Die Zinsen und Rückzahlungen Die Empfänger der im Jahre 1963 verbürgten Darlehen bezahlen ihren Kreditinstituten im Mittel 3,90 Prozent Zins; dieser Prozentsatz ist im Jahre 1964 auf 4,21 Prozent gestiegen. Der Zins für die gewährten Darlehen beträgt im Schnitt weniger als 0,1 Prozent.

Zur genauen Beurteilung der Rückzahlungsverhältnisse haben wir sämtliche Darlehen des Jahres 1964 in ihre Rückzahlungsquoten aufgeteilt. Dabeihat sich folgendes gezeigt : Annähernd 20 Prozent der Darlehenssumme werden schon im folgenden Jahr fällig (Baukredite), rund 45 Prozent bereits innert 5, 75 Prozent innert 10 und 90 Prozent innert 15 Jahren. Diese hohen Rückzahlungsleistungen entsprechen einer mittleren Tilgungsdauer von rund 13 Jahren.

Die Tendenz, wenig Zins und hohe Rückzahlungen zu verlangen, entspricht dem Ziel des IBG, eine Verbesserung der Produktions- und Betriebsgrundlagen ohne dauernde Neuverschuldung zu erreichen.

2.5 Massnahmen Das Gesetz sieht eine ganze Reihe von möglichen Massnahmen sowohl
für Körperschaften und Anstalten wie auch für natürliche Personen vor. Es ist deshalb darzustellen, wie sich die eingesetzten Bundesmittel auf diese verschiedenen Möglichkeiten verteilen. Bei der Knappheit an Mitteln ist eine gewisse Dringlichkeitsordnung zu beachten.

Die in der Auswertung vorgenommene Gliederung für die bewilligten Darlehen trägt neben der reinen Aufteilung auf die verschiedenen Massnahmen auch dieser Forderung nach einer Dringlichkeitsordnung Rechnung.

x

) Inkl. reine Pachtbetriebe; in diesen Fällen ist der Ertragswert gleich Null (Pächterreclinung).

Bundesblatt. 117. Jahig.Bd.n.

36

506 Die Massnahmen zu Gunsten von Körperschaften und Anstalten sind in Tabelle 37 in 4 Gruppen eingeteilt worden: a. eigentliche Strukturverbesserungsmassnahmen (39,59 %), b. landwirtschaftliche Gemeinschaftseinrichtungen (54,34 %), c. hauswirtschaftliche Gemeinschaftseinrichtungen (0,84 %), und d. gemeinsame Maschinenhaltung (5,23 %).

Rund 40 Prozent der Mittel sind somit für die eigentlichen Strukturierbesserungsmassnahmen eingesetzt worden. Damit können die Produktions- und Betriebsgrundlagen ganzer Gemeinden oder Regionen nachhaltig verbessert werden.

Gliederung der Investitionsdarlehenfür Körperschaften und Anstalten nach Massnahmen. (I.November 1962 - 31.Dezember 1964) Tabelle 37 Gruppe

Massnahme

J1

Güterzusammenlegungen inkl. Wege und Strassen .

Alpverbesserungen Wasserversorgungen Ankauf von Land durch Meliorationsgenossenschaften

j

Falle

Franken

Prozent

74 33 23

20 339 000 1 578 800 1 609 800

32,27

10

1 428 639

227

140

24956239

39,59

16574720

26,30

9 938 250 370 000

15,77 0,59

4 912 500

7,80

Milchwirtschaftliche Gemeinschaftseinrichtungen 184 Getreidetrocknungs-, reinigungs- und lagerungsanlagen 50 7 Grastrocknungsanlagen Kühl- und Lagerhäuser für Kartoffeln, Gemüse u. a. m 49 Übrige landwirtschaftliche Gemeinschafts24 einrichtungen 314

J3

Hauswirtschaftliche tungen

Gemeinschaftseinrich-

Ji

Gemeinsame Maschinenhaltung

J

Total Körperschaften und Anstalten

2,50 255

2 443 600

3,88

34 239 070

54,34

8

528 000

084

91

3 295 170

5 23

553

63 018 479

100

Die Aufteilung der Massnahmen zu Gunsten natürlicher Personen erfolgte in Tabelle 38 nach ähnlichen Gesichtspunkten: a. eigentliche Strukturverbesserungsmassnahmen (13,65 %) b. Wohn- und Ökonomiegebäude (41,38 %) c. Inventar (24,94%) d. Liegenschaftsübernahmen (20,03 %).

507 Gliederung der Investitionsdarlehen für natürliche Personen nach Massnahmen.

(I.November 1962 - 3 I.Dezember 1964) Tabelle 38 Gruppe NX-

N2

Massnahme

Restfinanzierung von Güterzusammenlegungen inkl Wege und Strassen .

...

Alpverbesserungen Wasserversorgungen und Drainagen Siedlungen .

...

Ankauf von Land und Gebäuden zur Erweiterung des Heimwesens Geflügelhaltung Schweinehaltung

Wormeebäude Ökonomiegebäude Wohn- und Ökonomiegebäude Wohn- und Ökonomiegebäuden mit Inventar Hauswirtschaftkche Einrichtungen Arbeitnehmerwohnungen

N3

Totes und lebendes Inventar (allg.)

Traktoren Motormäher

N4

Liegenschaftsübernahmen : -- ohne Inventar -- mit totem und lebendem Inventar -- mit baulichen Massnahmen -- Pachtübernahme .

N

Total natürliche Personen

Falle

Franken

Prozent

37 18 69 79

620040

075

496000 901 800 3 309 750

0,60 1,09 3,99

156 26 105 490

3 392 080 604 350 1 991 400 11 315 420

4,09 0,73 2,40 13,65

371 553 233 337 20 12 1526

8 101 975 12 971 780 6 255 300 6 565 468 202200 269500

34366223

9,76 15,62 7,53 7,91 0,24 0,32 41,38

1210 562 93 1865

14 878 083 5416317 418335 20 712 735

17,92 6,52 0,50 24,94

205 188 41 314 748

4 421 297 4 267 073 1 235 500 6 711 611 16 635 481

5,32 5,14 1 49 808 20,03

4629

83 029 859

100

Auch hier nehmen die eigentlichen Strukturverbesserungen und die Massnahmen für die Wohn- und Ökonomiegebäude mit rund 55 Prozent einen bedeutenden Platz ein. Damit ist die äussere und innere Struktur der berücksichtigten Betriebe verbessert worden. Unter diesem Gesichtspunkt sind hingegen die Inventaranschaffungen und insbesondere die Liegenschaftsübernahmen weniger dringlich. Bei letzteren besteht zudem die Gefahr, dass sich - zum mindesten im freien Handel - die Vorteile der billigen Investitionskredite auf die Höhe der Kaufpreise auswirken. Um dieser Gefahr zu begegnen, wird in solchen Fällen vermehrt mit der Bürgschaft gearbeitet. Sodann wird in jedem Einzelfall abgeklärt, ob die entstehende Belastung für den Gesuchsteller noch

508 tragbar ist, wobei beim Kauf ganzer Heimwesen der Preis in der Regel höchtsens 200 Prozent des Ertragswertes betragen darf.

Schliesslich erfolgt in Tabelle 39 eine Aufteilung aller gewährten Investitionskredite. Dabei sind die 8 Gruppen für Körperschaften und Anstalten sowie natürliche Personen zusammengefasst worden in : a. eigentliche Strukturverbesserungsmassnahmen wie Güterzusammenlegungen, Siedlungen, äussere und innere Aufstockung (24,84%), b. landwirtschaftliche Gemeinschaftsanlagen und -einrichtungen wie Käsereien, Getreidetrocknungs-, reinigungs- und -lagerungsanlagen (23,44%), c. Wohn- und Ökonomiegebäude, inkl. hauswirtschaftliche Gemeinschaftseinrichtungen (23,89%), d. Beschaffung von lebendem und totem Inventar zur Rationalisierung des Betriebes (16,44%), und e. Liegenschaftsübernahmen (l l ,39 %).

Wenn wir die Zahlen von 1963 und 1964 vergleichen, stellen wir fest, dass der Anteil der eigentlichen strukturverbessernden Massnahmen stark zugenommen hat, und zwar von 19,25 auf 27,62 Prozent.

Gliederung aller Investitionsdarlehen nach Massnahmen.

(I.November 1962 - 3I.Dezember 1964) Tabelle 39 Investitionsdarlehen

Gruppe1)

Falle

J 1/N 1

J2

Prozent

Massnahme

Eigentliche Strukturverbesserungsmassnahmen

630

Franken.

Prozent

1963

1964

36 271 659

24,84

19,25

27,62

Landwirtschaftliche Gemeinschaftsanlagen und -einrichtungen . . . .

314

34 239 070

23,44 26,70 21,82

J 3/N 2

Wohn- und Ökonomiegebäude

1534

34 894 223

23,89 26,65 22,52

J 4/N 3

Beschaffung von lebendem und totem Inven1956

24 007 905

16,44

16,65

16,33

748

16635481

11,39

10,75

11,71

5182

146 048 338

100

100

100

tar N

4

J/N

Liegenschaftsübernahmen Total

1) siehe auch Tabellen 37 und 38.

509 3. Spezielle Auswertung

3.1 Gliederung der landwirtschaftlichen Betriebe nach den Eigentumsverhältnissen Wir haben in der allgemeinen Auswertung festgestellt, dass rund 44 Prozent der bewirtschafteten Fläche der Investitionskreditbetriebe zugepachtet sind.

Dieser Pachtanteil ist aussergewöhnlich hoch. Es liegt deshalb nahe, dieser Tatsache noch etwas nachzugehen. Aus diesem Grunde haben wir für das Jahr 1964 die drei folgenden Betriebsgruppen ausgeschieden : E Reine Eigentumsbetriebe E/P Betriebe mit eigenem Land und Zupacht P Reine Pachtbetriebe.

Dabei interessieren uns vor allem allfällige Unterschiede in der Rreditart und -höhe, der Betriebsgrösse sowie der Verschuldung.

3.1.1 Die Höhe der Kredite Die entsprechende Auswertung zeigt einmal, dass der Anteil der reinen Pachtbetriebe bei den Bürgschaften höher ist als bei den Darlehen. Sodann ist bei dieser Gruppe die durchschnittliche Darlehenshöhe erwartungsgemäss geringer als bei den beiden Vergleichsgruppen.

3.1.2 Die Betriebsgrösse Wir haben bereits erwähnt, dass die mittlere Kulturfläche ohne Wald 10,9 ha beträgt und damit über dem schweizerischen Mittel liegt. Es ist nun interessant, in Tabelle 40 festzustellen, dass die Betriebsfläche mit zunehmendem Pachtanteil zunimmt. Während bei den reinen Eigentumsbetrieben noch eine mittlere Betriebsgrösse von 9,5 ha berechnet wurde, steigt diese über die gemischten Betriebe mit 11,3 ha bis zu den reinen Pachtbetrieben mit 13,1 ha stark an. Diese Tatsache zeigt, dass die Konzentration auf den Vollerwerbsbetrieb vorerst über die Vergrösserung der Betriebsfläche durch Zupacht geht.

Die Unterschiede in der mittleren Betriebsgrösse zwischen den einzelnen Kantonen sind bedeutend. Dabei stellen wir fest, dass die Betriebsgrösse in den eigentlichen Gebirgskantonen kleiner ist. Im Berggebiet oder beim Vorliegen von erschwerten Bewirtschaftungsverhältnissen können auch Nebenerwerbsbetriebe berücksichtigt werden, sofern der Nebenverdienst während einer längeren Zeitspanne in der Regel die Hälfte des Einkommens nicht übersteigt (Art. 2 VO). Der Nebenerwerbsbetrieb kommt also dort zum Zuge, wo er aus verschiedenen Gründen erwünscht und der gezielte Einsatz der Investitionskredite in der VO vorgesehen ist.

3.1.3 Die Kapitalverhältnisse Wenn wir den Ertragswert und den Nutzwert der Vieh- und Fahrhabe pro Betrieb vergleichen, zeigt
sich vorerst, dass die Summe aus Ertragswert und Nutzwert der Vieh- und Fahrhabe von 103167 Franken (E) über 94115 Franken (E/P) auf 40902 Franken (P) sinkt. Die Differenz zwischen der Summe bei den

510

Kulturfläche ohne Wald pro Betrieb im Jahre 1964 (nur bei mindestens 10 Fällen) Tabelle 40

Kanton

ZH BE LU

1

UR ) SZ1) OW1) NW1) GL1)

ZG FR SO BL SH

AR1) AI1)

SO

GR1)

AG TG

TI1)

VD

VS1) NE1)



Reine Eigentums» betnebe E Anzahl Betnebe

Eigentum ha

Anzahl Betnebe

44 89 161

10.3

81 82 73 12

17 52 35 13 4 6 82 13 13 1 32 47 92 21 67 99 11 12 79 14 3

Total

1007

in%

34,49

10.5 11.5

5.0 6.6 6.0 9.6 13.0 24.9 12.8

8.2 6.5 9.3 7.7 11.0

8.2 5.2 9.2 3.2 18.4

9.5

Reine Pachtbetriebe P

Betriebe mit eigenem Land und Zupactit E/P

34 49 11 10 5 162 39 38 29 24 7 116 173 119 1 50 73 30 10 4 1232

42,19

Pacht ha

Total

Anzahl Betriebe

Pacht

7.4 7.2 7.0 4.8 5.4 4.1 6.6 5.4

3.6 5.9

11.0 13.1 10.6

63 111

10.8

8.1 7.2 6.6 9.0 5.0

5.7 4.5 4.3 4.7 3.6

13.8 11.7 10.9 13.7

6.8 4.4 6.9

4.5 5.4 3.4

11.3

4.6

3.6 8.6 2.7 6.2

18.9

4.7

11.3

681

100

23,32

Eigentum ha

10.3

3.1 10.2

6.6 58,41

3.6 1.8 3.8 2.9 3.0 5.2

41,59

ha

6.6 9.2 7.0 9.6 10.6

8.6 9.8 10.3

8.2 5.8 16.4

74 -- 41 14 4 3 7 100 15 15 1 16 8 31 28 46 31 7 27 2 26 11

ha

12.1 12.0

-- 7.6 7.2

16.7 21.1 13.1

7.5 12.0 12.1 12.7

8.5 20.5 23.1 29.6 13.1

*) Kantone mit ausgedehntem Berggebiet.

gemischten Betrieben und derjenigen bei den reinen Eigentumsbetrieben ist demnach mit rund 9 Prozent bescheiden, wenn man bedenkt, dass bei den ersten rund 42 Prozent der Fläche zugepachtet sind. Das deutet darauf hin, dass bei dieser Gruppe der Ertragswert pro Hektare eigenes Land höher ist als bei den reinen Eigentumsbetrieben, d. h. es wird sich hier in erster Linie um Pachtland ohne Gebäude handeln, das über die im Eigenbesitz stehenden Gebäude genutzt wird. Tatsächlich beträgt der mittlere Ertragswert pro Hektare eigenes Land bei den reinen Eigentumsbetrieben 7400 Franken, während bei den gemischten Betrieben ein Betrag von 8865 Franken berechnet wurde.

Entsprechend dem geringen Unterschied in der Summe aus Ertragswert und Nutzwert der Vieh- und Fahrhabe ist auch die Differenz im Anteil der Investi-

511 tionskredite am gesamten Fremdkapital zwischen den ersten beiden Gruppen gering; dieser Anteil beträgt 20,49 (E) resp. 23,64 (E/P) Prozent. Das Fremdkapital der reinen Pachtbetriebe hingegen besteht zu 51,58 Prozent aus Investitionskrediten, obwohl der Verschuldungsgrad bei den reinen Pachtbetrieben um rund 20 Prozent geringer ist als bei den reinen Eigentumsbetrieben. Hier zeigt sich deutlich, dass die Frage der zu bietenden Sicherheit bei der normalen Kreditgewährung eine bedeutende Rolle spielt. Der Anteil der Investitionskredite ist bei den reinen Pachtbetrieben doppelt so hoch als bei den reinen Eigentumsbetrieben.

3.2 Spezialerhebung über die Belastung der landwirtschaftlichen Betriebe mit Zinsen und Tilgungsleistungen Bei dieser Spezialerhebung konnten 1095 Betriebe berücksichtigt werden.

Dabei ist darauf hinzuweisen, dass beim übrigen Fremdkapital frühere Investitionskredite oder Betriebshilfedarlehen sowie zinsgünstige private Darlehen (Verwandte) inbegriffen sind; es ist deshalb anzunehmen, dass der durchschnittliche Zinssatz unter dem für den normalen Bankkredit üblichen Ansatz liegt.

Die Zusammenstellung in Tabelle 41 zeigt, dass im Durchschnitt rund 6 Prozent je zur Hälfte für Zins- und Tilgungsleistungen aufgewendet werden.

Dabei stellen wir jedoch zwischen den Kantonen grosse Unterschiede fest. Dies ist in erster Linie auf die unterschiedliche kantonale Praxis bei der Gewährung des normalen Bankkredites zurückzuführen.

Dr.W.Gasser-Stäger, Professor an der Hochschule St. Gallen für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, hat in der Reihe der Veröffentlichungen des Seminars für Agrarpolitik im Jahre 1963 eine Arbeit über die Verschuldung und Kreditpolitik in der Schweizerischen Landwirtschaft herausgegeben1).

Darin geht er u.a. dieser unterschiedlichen allgemeinen Praxis nach. Er teilt die Kantonalbanken und staatlichen Hypothekarinstitute entsprechend ihrer Praxis in verschiedene Gruppen ein: a. Kantonalbanken und staatliche Hypothekarinstitute, welche grundsätzlich eine Schuldentilgung vorgesehen haben; b. Kantonalbanken, welche eine obligatorische Amortisation des die Belehnungsgrenze übersteigenden Betrages und die freiwillige Tilgung der übrigen Hypotheken vorgesehen haben; c. Kantonalbanken, welche eine obligatorische Gültenamortisation vorgesehenhaben; d. Kantonalbanken,
welche die Tilgung nur in Ausnahmefällen vorgesehen haben.

Um den Einfluss dieser grundsätzlich verschiedenen Praxis auf die Investitionskreditbetriebe festzustellen, haben wir die Kantone entsprechend der in der Veröffentlichung angenommenen Gliederung in Tabelle 42 zusammengefasst. Dabei wurden nur die Zahlen der 3 hauptsächlichsten Gruppen a, b und d x

) Dr.sc. techn. W. Gasser-Stager: «Verschuldung und Kreditpolitik in der Schweizeri-

schen Landwirtschaft», Polygraphischer Verlag AG, Zürich und St. Gallen, 1963.

Zl£

Belastung mit Zinsen und Tilgungsleistungen auf landwirtschaftlichen Betrieben Tabelle 41 tJbriges Frcmdkapital Kanton

ZH BE LU UR SZ OW GL ZG FR SO BL SH AR AI SG GR AG TG TI VD

vs

NE Total m% l

Falle

89

122 138 13 13 37 14 6 89 21 48 14 60 21 70 40 96 38 25 64 53 24 1095

in 1000 Franken

Zinsen Prozcnt

Tllgung Prozent

5717 7607 10032 367 965 1049 449 617 6804 1404 3344 1514 2787 920 5851 1218 6209 3744 807 6739 3429 1584 73157 75,99

3,84 3,60 3,80 3,66 3,93 3,99 3,75 3,93 3,91 3,93 3,76 3,95 3,80 3,94 3,85 3,72 3,88 3,90 3,91 3,86 4,24 3,76 3,84

1,31 1,39 1,41 0,78 0,31 0,06 0,37 0,32 1,24 0,60 1,52 -- 1,34 0,65 0,77 1,68 0,92 0,55 0,30 2,86 3,52 2,33 1,39

) Burgschaften und Darlehen.

Total Fremdkapttal

BewiUigte Investittonskredite 1) Franken

Zinsen Prozent

Tllgung Prozent

1 552 000 2 334 800 3 134 600 72100 273 500 448000 154 100 116000 3 049 000 528 900 726 800 541 500 891 623 277 500 1 265 800 546 931 2 236 000 931 200 616 500 1672000 1 238 000 505 300 23112154 24,01

0,08

10,83 7,37 10,73 7,94 6,11 7,83 12,54 8,63 6,49 7,40 7,73 7,23 7,41 9,58 8,58 8,39 7,19 7,12 7,30 9,02 6,60 8,67 8,18

0,92 0,81 0,46 -- -- -- -- 1,31 -- 0,16 -- 0,02 -- 0,02 0,04 0,12 0,04 0,61 0,21 -- 0,95 0,46

Franken

Zinsen Prozent

Tllgung Prozent

Zms undTilgung in Prozent

7 269 000 9 941 800 13 166 600 439 100 1 238 500 1 497000 603 100 733 000 9 853 000 1 932 900 4 070 800 2 055 500 3 678 623 1 197 500 7 116800 1 764 931 8 445 000 4 675 200 1 423 500 8411 000 4 667 000 2 089 300 96 269 154 100

3,04 2,97 3,09 3,13 3,06 2,79 2,79 3,31 3,11 2,86 3,11 2,91 2,88 3,03 3,17 2,58 2,89 3,13 2,48 3,14 3,12 3,08 3,03 50,08

3,34 2,79 3,63 1,95 1,59 2,38 3,48 1,64 2,86 2,46 2,63 1,91 2,81 2,72 2,16 3,76 2,58 1,86 3,33 4,08 4,34 3,86 3,02 49,92

6,38 5,76 6,72 5,08 4,65 5,17 6,27 4,95 5,97 5,32 5,74 4,82 5,69 5,75 5,33 6,34 5,47 4,99 5,81 7,22 7,46 6,94 6,05 100

513 Belastung des Fremdkapitals entsprechend der Rückzahlungspraxis der Banken (ohne bewilligte Investitionskredite) Tabelle 42 Fremdkapital ohne bewilligte Investitionskredite Klasse1)

Zinsen Franken Franken

Kantone mit Kantonalbanken und staatlichen Hypothekarinstituten, welche grundsätzlich eine Schuldentilgung vorgesehen haben 19774000

776811

Tilgung

Prozent

Franken

3,93

454911 2,30

Prozent

Kantonalbanken, welche eine obligatorische Amortisation des die Belehnungsgrenze übersteigenden Betrages und die freiwillige Tiglung der übrigen Hypotheken vorgesehen haben 41602000 1581112 3,80 465 661 1,12 Kantonalbanken, welche die Tilgung nur in Ausnahmefällen vorgesehen haben 9558000

367441 3,S4

88210 0,92

!) Aufteilung nach Dr.W.Gasser-Stäger: «Verschuldung und Kreditpolitik in der Schweizerischen Landwirtschaft» verglichen. Es zeigt sich, dass die Gruppe mit obligatorischer Schuldentilgung im Durschschnitt jährlich 2,3 Prozent des übrigen Fremdkapitals zurückzahlen muss, während die beiden übrigen Gruppen mit 1,12 und 0,92 Prozent deutlich abfallen.

Diese Spezialerhebungen über die im Jahre 1964 bewilligten Investitionskredite zeigen demnach im wesentlichen, dass a. die Betriebsgrösse von den reinen Eigentumsbetrieben (9,5 ha) über die Betriebe mit teilweiser Zupacht (l l ,3 ha) bis zu den reinen Pachtbetrieben (13,1 ha) ansteigt, b. Nebenerwerbsbetriebe in erster Linie im Berggebiet berücksichtigt werden, c. der Verschuldungsgrad der Pächter geringer ist als derjenige der Eigentümer, d. die Aufwendungen der Investitionskreditbetriebe für Zinsen und Tilgungsleistungen mit je 3 Prozent des Fremdkapitals beträchtlich sind, und e. die Höhe der Tilgungsleistungen auf dem übrigen Fremdkapital (ohne Investitionskredite) weniger von betriebswirtschaftlichen Überlegungen des Kreditnehmers als vielmehr von der Praxis der Kreditinstitute (Ortsgebrauch) abhängt.

514 4. Die Beurteilung der Kreditgesuche

4.1 Die Kreditmöglichkeiten für natürliche Personen (landw. Betriebe) Artikel 3 des Gesetxes schreibt u. a. vor, dass die Tragbarkeit der entstehenden Belastung für den Gesuchsteller zu berücksichtigen ist. Das heisst, dass die Möglichkeiten der Verzinsung und Tilgung des gesamten Fremdkapitals überprüft werden müssen. Dies kann auf dem landwirtschaftlichen Betrieb grundsätzlich auf 2 Arten geschehen : a. Einschätzung der objektiven Möglichkeiten des Betriebes auf Grund der Betriebswerte ohne Berücksichtigung der Eigenschaften des Betriebsleiters und seiner Familie, d. h. der Kredit wird auf Grund eines bestimmten Betriebes abgegeben (Realkredit).

b. Einschätzung der subjektiven Möglichkeiten des Betriebsleiters auf Grund seiner speziellen Eigenschaften zur Ausnützung der Möglichkeiten des Betriebes (Personalkredit).

Die Verordnung sieht eine Kombination beider Möglichkeiten vor (Art.

14-17 VO). Primär geht das Verfahren von folgenden objektiven Betriebswerten aus.

1. Ertragswert und Schätzungswert gemäss Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1940 über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen1).

2. Nutzwert der Vieh- und Fahrhabe.

Auf Grund dieser Werte wird eine bestimmte theoretisch tragbare Belastung berechnet, innerhalb welcher allenfalls verzinsliche Kredite durch zinslose abgelöst werden müssen. Ist diese Möglichkeit erschöpft, steigt die Belastung weiter an.

In solchen Fällen muss zusätzlich der Personalkredit herangezogen werden.

An Hand einer besonderen Überprüfung (Betriebsbudget) wird nunmehr berechnet, welche zusätzliche Belastung dem Betriebsleiter noch zugemutet werden kann.

Die Erfahrung zeigt, dass die Ausgleichsmöglichkeiten, insbesondere bei kurzen Tilgungsfristen, relativ bescheiden sind, sodass in der Mehrzahl der Fälle alle Investitionskredite zinslos abgegeben werden müssen und die theoretisch tragbare Belastung weiter ansteigt. In diesen Fallen ist an Hand eines Betriebsbudgets abzuklären, ob die zusätzliche Belastung auch tatsächlich tragbar ist; dadurch erhält das Betriebsbudget beim Einsatz der Investitionskredite eine ausserordentlich grosse Bedeutung.

4.2 Die Kreditmöglichkeiten bei Körperschaften und Anstalten des privaten und öffentlichen Rechts Die Abteilung für Landwirtschaft des EVD hat zur besseren Beurteilung von Investitionskreditgesuchen von Körperschaften und Anstalten auf Grund !) BS 9, 80

515

der ersten Erfahrungen Richtlinien herausgegeben. Es handelt sich dabei um Stellungsnahmen zu einzelnen Problemen. Insbesondere wurden die Richtlinien vom S.Juni 1963 für die Gewährung von Investitionskrediten für milchwirtschaftliche Gemeinschaftseinrichtungen ausgearbeitet.

An Körperschaften und Anstalten werden Investitionskredite nur gewährt, wenn die zu finanzierende Massnahme durch die Produzenten - oder ihre Organisationen - zur Förderung oder Sicherung ihrer wirtschaftlichen Interessen an einer optimalen Produktenverwertung in gemeinsamer Selbsthilfe durchgeführt wird. Das heisst z.B. bei einer Aktiengesellschaft, dass die entscheidende Mehrheit des Aktienkapitals in den Händen der Produzenten liegen muss und dieses Verhältnis nicht zu ihren Ungunsten verschoben werden darf.

Die bereits erwähnten Richtlinien für die Gewährung von Investitionskrediten für milchwirtschaftliche Gemeinschaftseinrichtungen enthalten Angaben über die Beschaffung der Unterlagen, die Beurteilung und den Entscheid bei Gesuchen von Milchverarbeitungsbetrieben, die dem Begriff der Gemeinschaftseinrichtung genügen. Sie bestimmen, dass der Investitionskredit an milchwirtschaftliche Gemeinschaftseinrichtungen in der Regel ca. 30-40 Prozent der gesamten Anlagesumme (Restkosten nach Abzug allfälliger Subventionen) betragen dürfe. Ausnahmen sind in erster Linie im Berg- und Übergangsgebiet zu machen, sofern der Rationalisierung unbeeinflussbare Grenzen gesetzt sind. Sie sind aber auch dort am Platz, wo mutige Zukunftslösungen der Milchverwertung neue Möglichkeiten aufzeigen sollen.

Die bisherigen Erfahrungen beim Einsatz der Investitionskredite für milchwirtschaftliche Gemeinschaftseinrichtungen sind etwas unterschiedlich. Es hält oft schwer, die Mitglieder seit Jahrzehnten bestehender Genossenschaften davon zu überzeugen, dass eine andere Milchverwertung angestrebt werden sollte oder dass gar eine Fusion mit einer Nachbargenossenschaft notwendig ist. Die Praxis zeigt aber u.a., dass z.B. bei einem Käsereibetrieb mit wenig Ortsverkauf ca.

800000 bis 1000000 kg Milch pro Jahr notwendig sind, um bei einem Neubau die Betriebskosten bei Beachtung des Grundpreises (ohne Qualitätsprämien und Siloverbotsentschädigungen) zu decken. Die Verhältnisse in Käsereien mit kleinen Mulchen sind deshalb genau auf vorhandene
Rationalisierungsmöglichkeiten zu überprüfen.

In diesem Zusammenhang möchten wir jedoch auf eine neue Lösung in der Milchverarbeitung hinweisen, die durch den Einsatz der Investitionskredite möglich wurde : das zentrale Käsereifungslager in Weinfelden. Wenn der schweizerischen Milchwirtschaft in der Öffentlichkeit immer wieder etwa gesagt wird, dass nach ausländischem Vorbild grosse Käsefabriken erstellt werden sollten, um die Produktionskosten zu senken, so ist dem auf Grund einer Untersuchung durch das milchtechnische Institut der ETH entgegenzuhalten, dass die Rationalisierungsmöglichkeiten grosser Betriebe durch die Kosten des Milchtransportes wieder aufgewogen werden, m.a.W. es gibt einfach eine Kostenverlagerung. Deshalb versucht man nun einen ändern Weg zu beschreiten. Statt die Milch zu transportieren, werden die Käse zwar noch dezentralisiert fabriziert, aber gemeinsam gepflegt und gelagert. Damit werden einerseits die Investitions-

516

kosten für dezentralisierte Keller, aber auch der Aufwand für den Transport eines grossen Teils des in der Milch enthaltenen Wassers eingespart. Anderseits können die Käse auf rationellere Weise behandelt werden. Die erste derartige Anlage, die in Weinfelden erstellt wird, genügt für die Aufnahme von täglich ca. 80 Emmentaler-Käsen. Es scheint uns, dass diese Art Rationalisierung der Käsefabrikation für die schweizerische Qualitäts-Käseproduktion einen entscheidenden Fortschritt bedeutet.

Zur besseren Beurteilung all dieser Fragen milchwirtschaftlicher Natur ist auf Bundesebene von der Abteilung für Landwirtschaft des EVD eine Kreditkommission für die Milchwirtschaft eingesetzt worden.

Die für die milchwirtschaftlichen Gemeinschaftseinrichtungen aufgestellten Grundsätze gelten sinngemäss auch für andere Anlagen: Getreidetrocknungs-, -reinigungs- und -lagerungsanlagen usw. Dabei ist darauf zu achten, dass gewerbliche Betriebszweige, die z.B. einer Genossenschaft angeschlossen sind, nicht berücksichtigt werden dürfen. Es ist auch in jedem Fall abzuklären, ob nicht bereits bestehende Betriebe Einzelner die Aufgaben der vorgesehenen Anlage ebensogut erfüllen können.

Wir haben hier die Getreidetrocknungs-, -reinigungs- und -lagerungsanlagen besonders aufgeführt, weil sie im Rahmen unseres Investitionsprogrammes für Körperschaften und Anstalten neben den Güterzusammenlegungen und milchwirtschaftlichen Gemeinschaftseinrichtungen einen bedeutenden Platz einnehmen (s. Tab. 37). Die Erstellung dieser Anlagen steht in direktem Zusammenhang mit der Verbesserung der Grundlagen der einzelnen Betriebe. Der Getreidebauer ist heute im Sinne einer vermehrten Rationalisierung und Einsparung von Arbeitskräften immer stärker auf den Einsatz des Mähdreschers angewiesen.

Das so gewonnene Erntegut muss aber in der Folge gereinigt und getrocknet werden. Diese Arbeiten können nun gemeinschaftlich auf bedeutend rationellere Art geleistet werden, als wenn der einzelne Betrieb mit ihnen belastet ist.

Solche Anlagen werden deshalb in der Regel für ein relativ grosses Einzugsgebiet (bis zu einer Entfernung von 10-15 km) auf der Basis von Zusammenschlüssen einzelner Genossenschaften unter Mitwirkung der betreffenden Regionalverbände und im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Getreideverwaltung erstellt. Diese übernimmt dann
das anfallende Brotgetreide direkt bei diesen Anlagen, sodass der Bauer nach der Ablieferung direkt ab Feld nicht mehr weiter mit Arbeit belastet wird.

Es versteht sich von selbst, dass bei solchen landwirtschaftlichen Gemeinschaftseinrichtungen eine Gesamtplanung im Sinne einer erhöhten Rationalisierung verlangt wird, d, h. es wird nicht nur der Einzelbetrieb auf seine Rationalisierungsmöglichkeiten geprüft, sondern dieser Einzelbetrieb wird in den grösseren Rahmen seiner Region gestellt und entsprechend beurteilt.

5. Einspruch des Bundes gegen Entscheide kantonaler Instanzen Der Bund hat gemäss Artikel 49 IBG ein Einspuchsrecht «wegen unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des Sachverhaltes, wegen Rechtsverlet-

517

zung oder wegen Unangemessenheit» bei Entscheiden über Investitionskredite, «deren Gegenstand für sich allein oder zusammen mit früheren Entscheiden innerhalb der vorangehenden 3 Jahre zugunsten des gleichen Kreditempfängers einen Vermögenswert von mehr als fünfzigtausend Franken in Form von gewährten Darlehen oder Bürgschaften hat».

Auf Grund dieser Bestimmung beurteilte die Abteilung für Landwirtschaft des EVD bis Ende 1964 340 Entscheide kantonaler Stellen. Davon entfielen 230 auf Körperschaften und Anstalten und 110 auf natürliche Personen. Gegen 49 (14,4 %) Entscheide erhob sie Einspruch. In diesen Fällen wurden die von den kantonalen Stellen bewilligten Kredite im Durchschnitt um rund 20 Prozent reduziert. In zwei Fällen wurden die Entscheide der Abteilung an das Eidgenössiche Volkswirtschaftsdepartement weitergezogen. Ein Rekurs wurde inzwischen zurückgezogen, der zweite ist abgelehnt worden.

Die Einsprachen erfolgen in der Regel wegen Unangemessenheit. Erfahrungsgemäss ist es nicht leicht, im Einzelfall - insbesondere bei Körperschaften und Anstalten - die Tragbarkeit der neu entstehenden Belastung mit Zinsen und Tilgungsleistungen zu beurteilen. Es handelt sich dabei immer um einen Blick in die Zukunft, bei dem Ermessensfragen eine relativ grosse Bedeutung haben. Den Einsprachen des Bundes kommt deshalb oft grundsätzliche Bedeutung für die weitere Praxis zu.

C. Die Notwendigkeit eines höheren Gesamtkredites für die ersten 6 Jahre 1. Die Entwicklung der Kreditbedarfnissc

Artikel 20IBG bestimmt das Ausmass der zur Verfügung stehenden Mittel des Bundes. Für die ersten sechs Jahre der Gültigkeit (l.Nov.l962-31.Okt.

1968) - die Bewilligung von Investitionskrediten durch die Kantone ist gemäss Artikel 8 IBG auf zwölf Jahre befristet - werden 200 Millionen Franken zur Verfügung gestellt. Der jährliche Kreditbedarf ist von der Bundesversammlung festzusetzen, wobei sie ermächtigt ist, den Gesamtkredit auf 250 Millionen zu erhöhen. In den folgenden sechs Jahren werden weitere Kredite «je nach Bedarf und unter Berücksichtigung der finanziellen Lage des Bundes bewilligt» (Abs. 2). Eine Erhebung bei den Kantonen über die Kreditbedürfnisse für die Jahre 1962-1967 im Jahre 1961 ergab jedoch bereits rund 440 Millionen Franken.

Da aber die Bestimmungen über die Investitionskredite gewissermassen Neuland darstellten und deshalb nicht bekannt war, wie rasch diese Kredite von der Landwirtschaft benützt würden, beschränkten wir uns in unserem damaligen Antrag auf 200 Millionen Franken und nahmen an, dass mit den Rückflüssen aus Darlehen sowie mit Bürgschaften einem Investitionsbedürfnis von ca. 250300 Millionen Franken entsprochen werden könnte. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass unter den gleichen Voraussetzungen in den zweiten sechs Jahren jährlich 50-60 Millionen notwendig würden, um den geschätzten Nachholbedarf von ca. 800 Millionen Franken in zwölf Jahren befriedigen zu können.

518

Da auf Grund der Gesuche der Kantone rasch zu erkennen war, dass die Verhältnisse den gesamten Kredit von 250 Millionen Franken erfordern würden, bewilligte die Bundesversammlung die entsprechenden Budgetbeträge von 21), 52, 60 und 54 Millionen Franken für die Jahre 1962 bis 1965. Im Budget für das Jahr 1966 sind neuerdings 54 Millionen Franken vorgesehen, sodass damit bereits die gesetzlich mögliche Erhöhung des Gesamtkredites von 200 auf 250 Millionen Franken in Anspruch genommen wird. Die Mittel überstiegen demnach seit 1963 pro Jahr den sechsten Teil des Gesamtkredites, weil a. sich während der Vorbereitung des IBG ein zusätzlicher Nachholbedarf gestaut hatte, und b. man annehmen konnte, dass die Rückzahlungen einmal bewilligter Darlehen das in späteren Jahren zur Verfügung stehende geringere Kreditvolumen des Bundes in genügendem Ausmass ergänzen würden.

Zunehmendes Verlangen nach Rationalisierung, sowie Teuerung und veränderte Verhältnisse auf dem Kapitalmarkt, haben nun bewirkt, dass diese Rechnung nicht mehr aufgehen wird, obwohl die Rückzahlungen höher sind als seinerzeit angenommen wurde.

2. Parlamentarische Vorstösse

Diese Entwicklung hat denn auch zu verschiedenen parlamentarischen Vorstössen geführt. Wir erinnern einmal an die Postulate von Ständerat Rohner (Nr. 9027) und Nationalrat Zeller (Nr. 9023), die am l. bzw. 6. Oktober 1964 angenommen wurden. Diese Vorstösse hatten eine Verbesserung des Systems der Investitionskredite zum Gegenstand, wobei in der Begründung auch auf eine allfällig notwendige Erhöhung der Kredite hingewiesen wurde. Die heutigen gesetzlichen Grundlagen gestatten nämlich die Bildung von Betriebsreserven (Art. 8, Abs. 2 VO), sofern die zur Verfügung stehenden Mittel nicht dazu zwingen, alle bestehenden Möglichkeiten über den normalen Bankkredit und die eigenen Mittel voll auszuschöpfen. Sicher war es nicht die Meinung des Gesetzgebers, die Gewährung von Investitionskrediten davon abhängig zu machen, dass sich der gesuchstellende Landwirt vorher bis zur obersten Grenze des wirtschaftlich Zumutbaren zu verschulden hat. Die heutige Praxis entwickelt sich jedoch, unter dem Druck der knappen Kredite, zusehends in dieser, vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht gewünschten Richtung. Es sind deshalb nicht so sehr die im IBG und der VO festgehaltenen Bestimmungen über die Voraussetzungen zur Gewährung von Investitionskrediten, die einer im Sinne der Postulanten grosszügigeren Praxis entgegenwirken, sondern vielmehr die unter den heutigen Verhältnissen ungenügenden Mittel. Die erwähnten Vorstösse rufen deshalb neben einer Ergänzung der Verordnung - nach der in dieser Vorlage beantragten Erhöhung der vom Bund für die ersten 6 Jahre zur Verfügung zu stellenden Mittel.

Sodann hat Nationalrat Arni am 6. Oktober 1964 eine Kleine Anfrage eingereicht, in der er den Bundesrat darauf aufmerksam machte, dass die Bedürfl

) Dieser Budgetbetrag wurde nur mit Fr. 100000.- belastet.

519

nisse nach Investitionskrediten ständig zunehmen würden, und dass deshalb die zusätzlichen 50 Millionen Franken bald zur Verfügung stehen sollten. Diese Freigabe kann jedoch durch das Parlament ohne Gesetzesänderung erfolgen.

Schliesslich ist auf die Kleine Anfrage von Nationalrat Leu vom 4. Dezember 1964 hinzuweisen, in der befürchtet wird, dass «wegen Kreditmangels die so dringende und von der Öffentlichkeit immer wieder verlangte Grundlagenverbesserung ganz erheblich verzögert» werden könnte.

In diesem Zusammenhang ist noch auf eine Eingabe der Konferenz kantonaler Landwirtschaftsdirektoren an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement vom 10. Februar 1965 hinzuweisen. In dieser wurde der Wunsch der Kantonsregierungen ausgedrückt, «es seien die von den Eidgenössischen Räten bewilligten Mittel sobald als möglich freizugeben». Nun ist aber eine solche Freigabe nur im Rahmen der heute für die ersten 6 Jahre zur Verfügung stehenden Mittel möglich, wenn nicht die Auszahlungen vor Ablauf dieser Zeitspanne vorübergehend stark beschränkt werden sollen.

3. Ausmass und Auswirkungen der vorgesehenen Krediterhöhung Die dem Bund von den Kantonen pro Semester zugestellten Gesuche übersteigen seit Sommer 1964 die zur Verfügung stehenden Mittel wesentlich. So betrug die Summe aller Gesuche für das zweite Semester 1965 rund 118 Millionen Franken, denen bei den Kantonen noch rund 21 Millionen Franken an vorhandenen Mitteln und fälligen Rückzahlungen gegenüberstanden. Dabei waren rund vier Fünftel dieser Gesuche durch bei den Kantonen liegende Gesuche einzelner Kreditnehmer ausgewiesen.

Im Interesse einer gezielten Zuteilung haben wir die Gesuche für das zweite Semester 1965 nach der Art der Massnahmen aufgeteilt. Dabei bedienten wir uns der bereits im Abschnitt B verwendeten Gliederung (s. Tab. 39).

Das Resultat ist in Tabelle 43 zusammengefasst. Es zeigt, dass der Anteil der eigentlichen strukturverbessernden Massnahmen bereits bei den Gesuchen über dem Mittel der bewilligten Kredite des Jahres 1964 und erst recht über jenem von 1963 liegt, sodass festgestellt werden darf, dass sich die eingeschlagene Praxis bereits auf die Gesuchstellung ausgewirkt hat. Es erscheint deshalb zusehends unangemessener, derart massive Kürzungen der Gesuche - von rund 97 auf 25 *) Millionen - vorzunehmen. Die Zuteilung
erfolgte - wie bereits für das erste Semester 1965-dreistufig: Grundzuteilung; Zuteilung auf Grund von Betriebszahl und -fläche sowie Anteil Betriebe im Berggebiet; Kürzung des Restbetrages auf Grund der vorgesehenen Massnahmen. Dabei wurde grundsätzlich nur jener Teil der Gesuche berücksichtigt, der durch Gesuche einzelner Kreditnehmer ausgewiesen war. Das Resultat war aber insofern unbefriedigend, als einzelne Kantone nach kurzer Zeit wieder ohne Mittel waren und die Auszahlung bereits bewilligter Darlehen aufschieben mussten. Obwohl der Bund in solchen Fällen im Rahmen seiner Möglichkeiten zusätzliche Auszahlungen im Verlauf der Semester vornimmt, muss diese starke Beschränkung der Mittel die ganze Aktion auf die Dauer unliebsam verzögern.

*) im ersten Semester 1965 wurden rund 29 Millionen Franken ausbezahlt.

520 Gliederung der Ende Mai 1965 bei den Kantonen vorhandenen Gesuche nach Massnahmen Tabelle 43 Kanton

Vorhandene Gesuche m 1000 Franken

in Prozent der 5 Dringlichkeitsstufen (s. Tab. 39)

JI/N!

J,

VN,

VN,

N,

12,52 15,52

24,03 31,10 33,42 5,52 1,10

38,43 14,61 28,61 44,42 45,49

15,95 18,52 15,04 10,45 19,45

9,07 20,25 7,78 1,18 12,75

33,55 23,87 27,48 75,51 36,39

6,48 4,80 18,13 16,33 23,27

7,41 3,76

18,75 4,67 14,65 5,83

13,29 28,58 -- 13,03 4,50

ZH BE LU UR SZ

1 820 20561 7724 851 910

15,15 38,43 21,21

NW GL ZG FR

ow

1389 1 810 182 245 7714

52,56 67,57 2,19 8,16 12,29

-- -- 52,20 --

SO BL SH AR AI

1445 1200 725 737 978

23,81 11,92 37,93 10,18 50,31

15,43 22,00 -- -- 10,22

28,72 32,83 62,07 62,14 29,14

SG GR AG TG TI

3842 8080 6520 5182 7213

16,16 73,64 22,56 19,53 77,26

23,01 4,46 27,17 34,40 0,37

44,85 11,63 25,58 33,89 15,53

4,87 6,80 18,11 11,60 5,31

11,11 3,47 6,58 0,58 1,53

VD VS NE GÈ

5056 7780 843 873

27,04 63,91 -- 4,58

37,88 4,72 13,05 35,51

21,81 22,39 39,26 42,38

12,05 6,13 34,64 17,53

1,22 2,85 13,05

Total

93680

32,42

19,22

24,98

13,34

10,04

Bewilligt 1964 1963

97420 48628

27,62 19,25

21,82 26,70

22,52 26,65

16,33 16,65

11,71 10,75

4,28

--

-- -- 23,77

--

Die im Mai 1965 von den Kantonen eingereichten Kreditbegehren zeigen, dass vorläufig mindestens ca. 100 Millionen Franken zur Verfügung stehen sollten (neue Mittel und Rückzahlungen). Um dieses Ziel zu erreichen, müsste der Gesamtbetrag für die ersten sechs Jahre auf mindestens 350MillionenFranken erhöht werden. Die jüngste Entwicklung zeigt indessen, dass die Kreditbedürfnisse der Landwirtschaft standig zunehmen. So betrug die Gesamtsumme aller Ende November 1965 eingereichten Gesuche der Kantone rund 129 Millionen Franken, d.h. 11 Millionen Franken mehr als Ende Mai 1965. Es ist deshalb zu erwarten, dass bei einem Gesamtkredit von 350 Millionen Franken für die

521

ersten sechs Jahre bereits vor deren Ablauf erneut ein Engpass auftreten wird.

Die Bundesversammlung sollte deshalb über einen zusatzlichen Kredit von 50 Millionen Franken verfügen, dessen Einsatz in der Budgetbotschaft näher zu begründen wäre, wenn die Verhältnisse es erfordern; diese Lösung entspricht auch der bisherigen Fassung von Artikel 20, Absatz l IBG (Gesamtkredit 200, Zusatzkredit der Bundesversammlung 50 Millionen Franken). Wir haben deshalb in Tabelle 44 die Entwicklung des Kreditvolumens und der Rückzahlungen vom l. November 1962 bis zum 31. Oktober 1968 für eine Kreditsumme von 400 Millionen Franken berechnet. Dabei erfolgte die Ermittlung der Rückzahlungen der 1962 und 1963 zur Verfügung gestellten Mittel auf Grund der im Jahre 1963 abgeschlossenen Verträge. Für die Berechnung der Rückzahlungen der später zur Verfügung gestellten oder zu stellenden Mittel wurde auf die im Jahre 1964 abgeschlossenen Verträge abgestellt. Die berechneten Zahlen weichen insofern von der Wirklichkeit ab, als die jährlich den Kantonen zur Verfügung stehenden Mittel (neue Bundesmittel und Rückzahlungen) nicht identisch sind mit den von den Kantonen bewilligten Investitionskrediten. Die Tabelle gibt eine Übersicht über die Grössenordnung der Rückzahlungen einerseits und das zur Verfügung stehende Kreditvolumen anderseits.

Das Resultat zeigt, dass auf diese Weise ein Kreditvolumen von rund 515 Millionen Franken befriedigt werden könnte, wobei die kurzfristigen Baukredite mit jährlich ca. 13 Prozent total rund 65 Millionen Franken ausmachen.

Somit stehen für die eigentlichen mirtei- und langfristigen Investitionsdarlehen rund 450 Millionen Franken zur Verfügung. Dazu wird das Investitionsvolumen noch durch jährliche Bürgschaften im Betrage von ca. 5 Millionen Franken erhöht.

Bei einer Kreditsumme von 400 Millionen Franken würde die Aktion nach Ablauf der ersten sechs Jahre in starkem Ausmass selbsttragend sein, indem bereits ca. 40% durch Rückzahlungen aufgebracht werden könnten. Diese Rückzahlungen würden während der zweiten sechs Jahre, je nach der Höhe der zusätzlichen Mittel, weiter ansteigen.

Sollten jedoch die Verhältnisse den Einsatz der, über den Gesamtkredit von 350 Millionen Franken hinausgehenden zusätzlichen 50 Millionen Franken nicht erfordern, so stehen in den Jahren 1966 und 1967 ca. 70
bzw. 65 Millionen Franken an neuen Mitteln zur Verfügung; damit wären für die ersten 10 Monate des Jahres 1968 noch ca. 49 Millionen Franken vorhanden.

4. Zinszuschüsse

Die notwendige Erhöhung der Mittel hat uns bewogen, neuerdings die Frage zu prüfen, ob nicht - im Sinne der für unsere Wirtschaftspolitik massgebenden Grundsätze - die Banken stärker zur Finanzierung der Investitionskredite herangezogen werden könnten. Dabei ging es in erster Linie um die Frage, wie die bestehenden Bürgschaftsmöglichkeiten besser ausgenützt werden könnten, um das Kreditvolumen für die Landwirtschaft ohne direkten Einsatz von Bundesdarlehen zu erhöhen.

Bandesblatt.117.Jahrg.Bd.nl.

37

zzs Der Einsatz der Bundesmittel in den ersten 6Jahren unter Berucksichtigung einer Kreditsumme von 400 Millionen Franken (in 1000 Franken) Tabelle 44 Zeitpunkt der zur Verfugung gestellten Mittel

neue Mittel Ruckzahlungen von Darlehen

. .

....

Total Ruckzahlungen 1963 . .

1964 . .

1965 1966 .

1967 bis Sl.Oktober 1963 Total .

in Prozent des eingesetzten Betrages (neue Mittel und Ruckzahlungen . . . .

I.November bisSl.Dezember 1962

1963

1964

1965

1966

1967

1 . Januar bis 31. Oktoter 1968

52000 18

60000 9161

54000 16599

81900 21834

83000 32968

69000 35339

400 000

100

52018

69161

70599

103734

115968

104339

515919

18 6 7 7 6 5

9155 3382 3433 3433 2818

13210 4910 4703 3919

13484 5013 4001

19813 6138

18458

18 9161 16599 21834 32968 35339

49

22221

26742

22498

25951

18458

115919

49,00

42,72

38,67

31,87

25,02

15,92

100

--

Total

115919

22,47

523

Wir haben bereits festgestellt, dass die Bürgschaft praktisch nur bei den natürlichen Personen eine Rolle spielt, weil z.B. Genossenschaften durch Solidarhaft oder die unbeschränkte Nachschusspflicht selbst genügend Sicherheit bieten können. Die als Gesuchsteller auftretenden natürlichen Personen sind aber im allgemeinen bereits derart hoch verschuldet, dass ihnen eine Verzinsung kaum mehr zugemutet werden kann, ohne den Zweck der Investitionskredite zu gefährden. Eine Ausdehnung des verbürgten Investitionskredites wäre also nur dann möglich, wenn der Bund in Form von Zinszuschüssen die Bezahlung der Zinsen übernehmen würde, d.h. der Bund müsste die Zinsdifferenz zwischen dem von den Banken offerierten und dem von der Tragbarkeit der neuentstehenden Belastung abhängigen Zinssatz übernehmen. Da auf Grund der hohen Belastung in der Regel kein Zins mehr verlangt werden sollte, müsste also der Bund den gesamten Zins bezahlen ; dieser betrug bei den verbürgten Investitionskrediten im Jahre 1964 im Mittel 4,21 Prozent.

Das hier aufgeworfene Problem wurde bereits in der Botschaft zum IBG einlässlich erörtert. Trotz der damals günstigen Verhältnisse auf dem Kapitalmarkt wurde aber schliesslich diese Form der Kredithilfe «zwar als eine mögliche Lösung erkannt, aber als für die Durchführung der Aktion nicht geeignet befunden», weil a, bei einer anfälligen Kreditknappheit diese Möglichkeit kaum wirkungsvoll eingesetzt werden könnte, und b. die vom Bund zu bezahlende Zinsdifferenz höher wäre, als die Kosten der zur Verfügung gestellten eigenen Mittel.

Inzwischen ist die damals erwähnte Kreditknappheit eingetreten. Die Voraussetzungen für eine solche Lösung sind also heute nicht günstig, da trotz erhöhter Verbürgungsmöglichkeiten wenig zusätzliches Kapital zu günstigen Bedingungen zur Verfügung stehen würde. Sodann dürften die direkten Darlehen für den Bund nach wie vor etwas billiger sein. Der Zinssatz von 4,21 Prozent für die verbürgten Darlehen des Jahres 1964 ist 1965 noch weiter angestiegen.

Diese Leistung liegt über den Kosten, mit denen der Bund bisher rechnen müsste, wenn er eigene Mittel zinslos zur Verfügung stellte.

Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass das IBG nicht bereits nach kurzer Zeit in einer grundsätzlichen Frage geändert werden sollte, da eine solche Änderung auch die
verschiedensten Konsequenzen rechtlicher (Änderung der Ausführungsgesetzgebung des Bundes und einzelner Kantone) und administrativer (zusätzlicher Geldverkehrfür Beiträge à fonds perdu, Formulare, Karteien, Auswertungen) Natur hätte.

Auf Grund dieser Überlegungen haben wir unter den heutigen Voraussetzungen darauf verzichtet, die Einführung von Zinszuschüssen für verbürgte Investitionskredite zu beantragen. Wir behalten uns jedoch vor, je nach der Entwicklung des Kapitalmarktes auf die Angelegenheit zurückzukommen und allenfalls dem Parlament Bericht über die Möglichkeiten der Einführung von Zinszuschüssen zu erstatten.

524

D. Ergebnis des Vernehmlassungsverfahren 1. Kantone Die Kantone haben die vorgesehene Erhöhung der Mittel begrüsst, obwohl sie damit ein zusätzliches Risiko auf sich zu nehmen haben, da ja allfällige Darlehensverluste grundsätzlich zu Lasten der Kantone fallen und der Bund nur in finanzschwachen Kantonen mit ausgedehntem Berggebiet die Hälfte dieser Verluste übernimmt (Art. 24IBG). Dabei wurde in der Regel daraufhingewiesen, dass die Erhöhung dringlich sei, um den Zweck der Investitionskredite auch nur einigermassen zu erreichen, d. h. einige Kantone wünschten im Interesse der ganzen Aktion eine stärkere Erhöhung der für die ersten sechs Jahre zur Verfügung stehenden Mittel (bis zu 250 Millionen Franken).

Die Einführung von Zinszuschüssen wurde in der Regel negativ beurteilt.

Dabei wurde im wesentlichen auf die seinerzeitigen schlechten Erfahrungen mit den ständigen Zinszuschüssen im Rahmen der Kredithilfe hingewiesen, die bald wieder aufgegeben worden seien. In diesem Zusammenhang ist auch darauf aufmerksam zu machen, dass die in der Betriebshilfe heute schon bestehende Möglichkeit der Gewährung von Zinszuschüssen praktisch kaum benützt wird.

2. Wirtschaftsorganisationen

Auch die Wirtschaftsorganisationen haben die vorgeschlagene Erhöhung grundsätzlich begrüsst, wobei die bäuerlichen Organisationen eine Erhöhung um 200 Millionen Franken beantragten. Dabei wurde u. a. zum Ausdruck gebracht, dass es das vordringlichste Anliegen der schweizerischen Agrarpolitik sein müsse, die Strukturverbesserung und Rationalisierung voranzutreiben.

Die grundsätzlich positive Stellungnahme zur vorgeschlagenen Erhöhung wurde durch wertvolle Hinweise und Wünsche betr. die bisherige und zukünftige Praxis ergänzt.

Die im Entwurf für das Vernehmlassungsverfahren ursprünglich vorgesehene gesetzliche Verpflichtung des Bundesrates zur Berichterstattung über die Möglichkeiten der Einführung von Zinszuschüssen wurde in verschiedenen Stellungnahmen aus materiellen und formellen Gründen abgelehnt : Zinszuschüsse werden als nicht zweckmässig erachtet und der Bundesrat soll nicht gesetzlich verpflichtet werden. Die Frage der Zinszuschüsse soll aber grundsätzlich geprüft werden.

Wir nehmen nachstehend kurz zu den wichtigsten aufgeworfenen Problemen Stellung, soweit das in allgemeiner Form nicht bereits weiter oben geschehen ist.

2.1 Über schuldung der landwirtschaftlichen Betriebe

Die Gefahr einer dauernden Neuverschuldung der schweizerischen Landwirtschaft ist tatsächlich nicht von der Hand zu weisen, dies insbesondere dann, wenn dem Tilgungsdienst nicht die notwendige Aufmerksamkeit geschenkt wird. Nun geht aber aus den früheren Ausführungen hervor, dass

525 a. relativ kurze Tilgungsfristen festgesetzt, und b. die Darlehen mit wenigen Ausnahmen fristgemàss zuruckbezahlt werden (s. Tab. 34).

2.2 Übermechanisierung - gemeinsame Maschinenhaltung

Mit einem gewissen Recht wurde darauf hingewiesen, dass die Möglichkeiten des gemeinsamen Maschineneinsatzes noch nicht voll ausgeschöpft worden seien. Tatsächlich gibt aber die Gegenüberstellung der Mittel für die Anschaffung von Maschinen durch Gemeinschaften oder Einzelne ein etwas falsches Bild, indem oft Maschinen zwar durch Einzelne angeschafft, aber auf verschiedenen Betrieben eingesetzt werden. Dies gilt insbesondere für den namentlich erwähnten Mähdrescher, dessen Kosten den einzelnen Betrieb derart stark belasten, dass der Ausgleich nur über die Lohnarbeit für Dritte gefunden werden kann; diese Form des gemeinsamen Maschineneinsatzes hat gegenüber der eigentlichen Maschinengenossenschaft sogar gewisse Vorteile. Im Interesse eines möglichst rationellen Einsatzes der Mittel werden aber die zuständigen Stellen noch vermehrte Anstregungen zugunsten der gemeinsamen Maschinenhaltung unternehmen müssen, soweit dieser nicht betriebswirtschaftliche Grenzen gezogen sind. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass z.B. Erntemaschinen in niederschlagsreichen Jahren nur in beschränktem Umfang gemeinsam eingesetzt werden können. Es gilt, für jede Maschine und jedes Gebiet das optimale Verhältnis zwischen gemeinsam eingesetzten und von den einzelnen Betrieben gehaltenen Maschinen zu bestimmen.

2.3 Anteil zu Gunsten der Körperschaften und Anstalten des privaten und öffentlichen Rechts In einer Vernehmlassung wurde ein gewisses Missbehagen über den grossen Anteil der Körperschaften und Anstalten an den bisher erteilten Krediten ausgedrückt. Dazu ist zu sagen, dass wir Ihnen in der Botschaft vom 23. Juni 1961 zum Entwurf des IBG das Ergebnis einer Erhebung über die Investitionsbedürfnisse in den Kantonen in den Jahren 1962-1967 mitgeteilt haben. Obwohl es sich dabei um Schätzungen handelte, stimmt das damals ermittelte Verhältnis zwischen Körperschaften und Anstalten sowie natürlichen Personen gut mit dem Ergebnis der bisherigen Kreditgewilligungen überein. Während die Schätzung mit 44,2 Prozent der Mittel zugunsten von Körperschaften und Anstalten rechnete, beläuft sich der entsprechende Prozentsatz der bis Ende 1964 bewilligten Darlehen auf 43,2, unter Berücksichtigung der verbürgten Investitionskredite auf 41,2 Prozent.

Beurteilen wir die Art der Massnahmen zu Gunsten von Körperschaften und Anstalten,
so steht ausser Zweifel, dass die eigentlichen strukturverbessernden Massnahmen, wie Güterzusammenlegungen, Erschliessungsprojekte, Aufkauf von Land durch Meliorationsgenossenschaften usw., als vordringliche Massnahmen im Sinne des IBG zu gelten haben und die grösstmögliche Unterstützung verdienen (direkte Massnahmen zur Verbesserung der Produktions-

526 und Betriebsgrundlagen). Wie wir bereits im vorhergehenden Abschnitt festgestellt haben, ist sodann auch die gemeinsame Maschinenhaltung - mindestens im Rahmen aller Maschineninvestitionen - erwünscht. Schliesslich ist auch die Schaffung von hauswirtschaftlichen Gemeinschaftseinrichtungen zu begrüssen.

Damit bleiben für auf allige Reduktionen die landwirtschaftlichen Gemeinschaftseinrichtungen, die gemäss Artikel 10, Buchstabe b IBG unterstützt werden können und die in Artikel 4 der Verordnung zum IBG eingehend umschrieben sind. Tatsächlich sind es denn auch diese Massnahmen, deren Beurteilung in der Praxis am meisten Schwierigkeiten bietet und die selbst im Parlament Anlass zu Kritik (Behandlung des Geschäftsberichtes 1964 im Nationalrat Junisession 1965) gegeben haben, dies insbesondere, weil es oft nicht leicht ist, bei den landwirtschaftlichen Selbsthilfeorganisationen die Grenze zwischen eigentlicher Selbsthilfe und kommerzieller Erwerbstätigkeit zu ziehen. Sie muss aber in jedem Einzelfall gezogen werden, weil sonst die Konkurrenzfähigkeit zwischen den Selbsthilfeorganisationen und den Betrieben Einzelner ungebührlich verfälscht werden könnte. Wir legen deshalb Wert darauf, diese Frage im nächsten Abschnitt eingehend zu behandeln.

2.4 Konkurrenzierung von Betrieben Einzelner durch landwirtschaftliche Selbsthilfeorganisationen In verschiedenen Eingaben wurde u. a. darauf hingewiesen, dass durch den Einsatz der Bundesmittel nicht eine einseitige Begünstigung der landwirtschaftlichen Genossenschaftsbetriebe erfolgen dürfe.

Unter den berücksichtigten Gemeinschaftseinrichtungen zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktions- und Betriebsgrundlagen nehmen die milchwirtschaftlichen Gemeinschaftseinrichtungen eine dominierende Stellung ein. Es ist deshalb gegeben, dass wir uns vorerst mit diesem Spezialfall befassen, weil gerade bei den milchwirtschaftlichen Gemeinschaftseinrichtungen die ungleiche Behandlung von Selbsthilfeorganisationen und Betrieben Einzelner als störend empfunden wird.

Es ist richtig, dass auch der Einzelinhaber einer anerkannten Milchsammelstelle im Rahmen der Genossenschaft eine Funktion ausübt, die in direktem Zusammenhang mit den Produktions- und Betriebsgrundlagen der angeschlossenen Betriebe steht. Da jedoch unter Gemeinschaftseinrichtungen ausschliesslich
Anlagen von Produzenten oder ihrer Organisationen zu verstehen sind, ist eine Berücksichtigung von Betrieben Einzelner auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich.

Sodann haben wir uns mit dem Einsatz von Investitionskrediten für den Auf- und Ausbau von weiteren Selbsthilfeorganisationen auf dem Gebiete der Produktenabnahme und -Verwertung zu befassen. Von einer Fehlleitung der Investitionskredite - im Sinne der geäusserten Kritik - könnte dann gesprochen werden, wenn die zuständigen Instanzen mit diesen Krediten Massnahmen finanziert hätten, die im IBG und der entsprechenden Verordnung offensichtlich ausgeschlossen sind. Schwieriger wird die Beurteilung, wenn die in Frage stehenden Massnahmen weder offensichtlich ausgeschlossen noch ausdrücklich er-

527

wähnt sind. Es ist festzustellen, dass gerade bei landwirtschaftlichen Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne der Selbsthilfe die Übergänge messend sind, d.h.

dass es nicht immer leicht ist, im Rahmen des Ermessens zu entscheiden, ob es sich tatsächlich um eine Selbsthilfemassnahme im Sinne des IBG handelt. Einfach wird die Beurteilung wieder in jenen Fällen, die im Gesetz oder in der Verordnung ausdrücklich erwähnt sind.

Vorerst gibt Artikel 4 VO Auf schluss über eine ganze Reihe von Massnahmen, die ausdrücklich als landwirtschaftliche Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des IBG gelten und demnach - unter Beachtung der übrigen Voraussetzungen unter Mithilfe der Investitionskredite finanziert werden können. Sodann ist auf Artikel 6, Absatz 2 VO hinzuweisen, der bestimmt, dass alle Massnahmen im Sinne des dritten Abschnittes des I. Titels der Bodenverbesserungs-Verordnung für Investitionskredite in Betracht kommen, sofern die übrigen Voraussetzungen des Gesetzes erfüllt sind. Dieser Bestimmung liegt die Überlegung zugrunde, dass bei Massnahmen, an welche die Öffentlichkeit Beiträge à fonds perdu leistet, die Restfinanzierung mit Investitionskrediten in der Regel gerechtfertigt ist: wenn nämlich Subventionen zugesprochen werden, so anerkennt die Öffentlichkeit, dass die berücksichtigten Massnahmen im allgemeinen Interesse durchgeführt werden.

Beurteilen wir nun die namentlich erwähnten Getreidetrocknungs-, -reinigung- und -lagerungsanlagen, die unter den berücksichtigten landwirtschaftlichen Gemeinschaftseinrichtungen einen breiten Raum einnehmen, kann kein Zweifel darüber bestehen, dass es sich um Selbsthilfemassnahmen im Sinne des IBG handelt. Nun werden aber diese Anlagen in der Regel aus betriebswirtschaftlichen Gründen in Verbindung mit den Anlagen landwirtschaftlicher Bezugs- und Absatzgenossenschaften erstellt. Sofern es sich dabei um die Vermittlung von landwirtschaftlichen Hilfsstoffen handelt, kann dieser Teil nicht berücksichtigt werden. Dementsprechend findet in jedem Einzelfall eine genaue Ausscheidung der Anlagekosten statt, sodass auf diesem Sektor der Tätigkeit nicht von einer direkten Verfälschung der Konkurrenzverhältnisse gegenüber dem Gewerbe gesprochen werden kann.

Somit bleiben noch die übrigen landwirtschaftlichen Gemeinschaftseinrichtungen wie Anlagen von Weinbaugenossenschaften,
Kühlhäuser für Gemüse, Lagerkeller für einheimische landwirtschaftliche Produkte u.a.m. Ihr Anteil von rund 5 Prozent aller Darlehen ist relativ bescheiden. Auch hier wird in jedem Einzelfall geprüft, ob der Einsatz der Investitionskredite a. lediglich der Annahme, Lagerung und Vermarktung der eigenen Produktion dient, und b. das ortsansässige Gewerbe nicht schwerwiegend konkurrenziert.

Es ist nun zuzugeben, dass es nicht immer leicht ist, die Auswirkungen derartiger Anlagen auf das Gewerbe des gesamten Einzugsgebietes genau zu erfassen. Auch die landwirtschaftlichen Gemeinschaftseinrichtungen machen nämlich eine Strukturwandlung im Sinne einer Konzentration - und damit einer Rationalisierung - durch, womit das Einzugsgebiet immer grösser und die ein-

528 zelne Organisation immer leistungsfähiger wird. Diese Entwicklung ist aber nicht nur bei den landwirtschaftlichen Betrieben, sondern in noch vermehrtem Masse bei den Selbsthilfeorganisationen erwünscht und durch die Investitionskredite zu fördern. Wenn das IBG bewusst die Selbsthilfeorganisationen fördern will, so sicher in dem Sinne, dass die Mittel möglichst gezielt für rationelle Einheiten eingesetzt und nicht auf viele örtliche Organisationen verteilt werden.

Dabei muss nochmals hervorgehoben werden, dass es in diesem Zusammenhang ausschliesslich um die Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung inländischer landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Art.4, Abs.l, Buchst, c und d VO) geht.

Zudem soll in jedem Fall abgeklärt werden, ob nicht bereits bestehende Gewerbebetriebe die Aufgaben der vorgesehenen Anlagen ebensogut zu erfüllen gewillt und in der Lage sind.

Diese beiden Grundsätze - Ausscheidung der Selbsthilfemassnahmen im Sinne des IBG und Verhinderung einer unnötigen Konkurrenzierung - sollen in einer Ergänzung der Verordnung noch näher umschrieben werden. Sodann wird die Abteilung für Landwirtschaft des EVD in heiklen Fällen Gewerbevertreter oder nichtinteressierte Kreise konsultativ beiziehen.

2.5 Vielfalt der Massnahmen Die Zahl der im IBG vorgesehenen Massnahmen ist tatsächlich gross. Die Praxis entwickelt sich jedoch zusehends in Richtung einer besonderen Berücksichtigung der Massnahmen zur Verbesserung der äusseren (Güterzusammenlegung, Erschliessung) und inneren (Intensivierung der Produktion, rationelle Gebäude) Struktur der Betriebe; diese Entwicklung wird auch bei der Zuteilung neuer Mittel durch den Bund gefördert. Es wäre deshalb u.E. falsch oder zum mindesten verfrüht, heute schon gewisse Massnahmen, z.B. die Übernahme von Betrieben oder die Anschaffung von Maschinen, grundsätzlich von der Finanzierung mit Investitionskrediten auszuschliessen. Es gibt immer wieder Einzelfälle, in denen der Einsatz der Investitionskredite auch für diese - in der Dringlichkeit nicht im Vordergrund stehenden - Massnahmen notwendig und erwünscht ist.

3. Beratende Kommission für die Durchführung des Landwirtschaftsgesetzes

Die Beratende Kommission für die Durchführung des Landwirtschaftsgesetzes hat mehrheitlich einer Erhöhung der Mittel auf total 400 Millionen Franken zugestimmt. Sie erachtet das Ausmass dieser Erhöhung als notwendig, um die Strukturverbesserung und Rationalisierung der Landwirtschaft zeitgemäss durchführen zu können.

Zusammenfassend hat demnach das Vernehmlassungsverfahren ergeben, dass a. die Kantone und Wirtschaftsorganisationen sowie die Beratende Kommission erachten den Ausbau der Investitionskredite grundsätzlich als dringlich erachte, und b. die Einführung von Zinszuschüssen geprüft werden soll.

529

Die Änderung von Artikel 20, Absatz l bezweckt demnach eine Erhöhung der für die ersten sechs Jahre zur Verfügung stehenden Mittel von 200 resp.

250 Millionen auf 350 resp. 400 Millionen Franken.

Gestützt auf die vorstehenden Darlegungen beantragen wir Ihnen vom vorliegenden dritten Bericht über die Lage der schweizerischen Landwirtschaft und die Agrarpolitik des Bundes Kenntnis zu nehmen und dem beiliegenden Entwurf zu einem Bundesgesetz betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft zuzustimmen.

Ferner beantragen wir Ihnen die Abschreibung des Postulates des Nationalrates Nr.9023 vom O.Oktober 1964 (Postulat Zeller) und des Ständerates Nr. 9027 vom 1. Oktober 1964 (Postulat Rohner).

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 10. Dezember 1965 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : Tschudi Der Bundeskanzler : Ch. Oser

530

(Entwurf)

Bundesgesetz betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 10. Dezember 19651), beschliesst:

Das Bundesgesetz vom 23. März 1962a) über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft wird wie folgt geändert :

Art. 20, Abs. l 1 Für die Gewährung von Investitionskrediten (Art. 9, Buchst, a; 13, Abs.l, Buchst, o) stellt der Bund den Kantonen die Mittel, unter Vorbehalt von Artikel 21, Absatz 2, in Form von unverzinslichen Darlehen zur Verfügung. Der Gesamtkredit für die ersten sechs Jahre beträgt dreihundertfünfzig Millionen Franken. Der jahrliche Kredit ist von der Bundesversammlung festzusetzen.

Sie wird ermächtigt, wenn die Verhältnisse es erfordern, durch einenßeschluss, gegen den das Referendum nicht ergriffen werden kann, den Gesamtkredit um fünfzig Millionen Franken zu erhöhen.

n Der Bundesrat setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes fest.

8562

*) BBL 1965, II, 2 ) AS 1962,1273

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Dritter Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Lage der schweizerischen Landwirtschaft und die Agrarpolitik des Bundes und Botschaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über Investitionskredi...

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1965

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9368

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31.12.1965

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