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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Solothurn, Basel-Landschaft, Tessin und Genf (Vom 25. Februar 1970)

Herr Präsident, Hochgeehrte Herren, Wir beehren uns, Ihnen hiermit Botschaft und Entwürfe zu vier Bundesbeschlüssen über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Solothurn, Basel-Landschaft, Tessin und Genf vorzulegen.

1. Verfassung des Kantons Solothurn In der. Volksabstimmung vom 7. Dezember 1969 haben die Stimmberechtigten des Kantons Solothurn mit 8740 Ja gegen 1634 Nein der Aufhebung von Artikel 20 Ziffer 7 der Verfassung des Kantons Solothurn zugestimmt. Mit Schreiben vom 12. Dezember 1969 ersuchte die Staatskanzlei des Kantons Solothurn um Erteilung der eidgenössischen Gewährleistung.

Die Aufhebung von Artikel 20 Ziffer 7 der solothurnischen Kantonsverfassung erfolgte im Zuge des Erlasses einer neuen kantonalen Salzordnung. Nach dem vom Volk zusammen mit der Verfassungsrevision gutgeheissenen Gesetz über das Salzregal steht zwar das Recht zur Gewinnung und Einfuhr sowie zum Kaufund Verkauf von Salz auf dem Gebiet des Kantons Solothurn, wie aus dem Titel des Gesetzes hervorgeht, weiterhin als Regal ausschliesslich dem Kanton zu. Das Gesetz führt aber eine weitgehende Liberalisierung des bisher bei den Salzauswägern monopolisierten Salzverkaufs ein. Während nach den früheren Bestimmungen offenes Kochsalz und Kochsalz in Paketen, ausgenommen Spezialsalz, nur bei diesen gemäss Artikel 20 Ziffer 7 von den Einwohnergemeinden gewählten Salzauswägern gekauft werden konnte, darf nun nach der neuen Ordnung Salz in Paketen in allen Lebensmittelgeschäften abgegeben werden. Die regionale Verteilung von offenem Salz wird durch einen Grossistenverband gewährleistet. Die aus dem frühen neunzehnten Jahrhundert stammende, den Bedürfnissen der modernen Konsumgesellschaft nicht mehr entsprechende Einrich-

449 tung des vom Volk gewählten Salzauswägers hat damit ausgedient, und das zu seiner Wahl vorgesehene Volksrecht (Art. 20 Ziff. 7 der Kantonsverfassung) war daher aus dem Katalog der Wahlkompetenzen des Volkes zu streichen.

Durch die Aufhebung von Artikel 20 Ziffer 7 der Verfassung des Kantons Solothurn werden weder die bundesverfassungsrechtlichen Anforderungen an die demokratische Ausgestaltung der Gesetzgebung noch andere Bestimmungen des Bundesrechts verletzt. Die Revision ist die Frucht der Liberalisierung einer bisher vom Kanton als Monopol in Anspruch genommenen Tätigkeit. Wir beantragen Ihnen daher, der revidierten Verfassung durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

2. Verfassung des Kantons Basel-Landschaft In der Volksabstimmung vom 14. September 1969 haben die Stimmberechtigten des Kantons Basel-Landschaft mit 13 031 Ja gegen 5221 Nein einer Änderung von § 12 der Staatsverfassung des Kantons Basel-Landschaft zugestimmt.

Mit Schreiben vom 11. November 1969 ersucht der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft um Erteilung der eidgenössischen Gewährleistung.

Die bisherige und die neue Fassung dieser Bestimmung lauten : Bisheriger Text §12

Neuer Text §12

Eine Anzahl von 1500 Stimmberechtigten ist befugt, jederzeit das Begehren um Erlass eines neuen oder um Aufhebung oder Abänderung eines bestehenden Gesetzes, eines allgemein verbindlichen Beschlusses oder einer vom Landrate erlassenen Verordnung zu stellen.

1 1500 Stimmberechtigte sind jederzeit befugt, das Begehren um Erlass eines neuen oder um Aufhebung oder Änderung eines bestehenden Gesetzes, eines allgemein verbindlichen Beschlusses oder einer vom Landrat erlassenen Verordnung zu stellen. Initiativbegehren können in der Form der einfachen Anregung (nichtformulierte Initiative) oder des ausgearbeiteten Entwurfes (formulierte Initiative) gestellt werden.

1

2

Tritt der Landrat nicht von sich aus darauf ein, so ist längstens innert zwei Monaten nach der Einreichung des Begehrens die Frage, ob dem letzteren soll Folge gegeben werden oder nicht, der Gesamtheit der Stimmberechtigten zum Entscheide vorzulegen.

2

Tritt der Landrat auf eine nichtformulierte Initiative nicht von sich aus ein, so ist längstens innert sechs Monaten nach Einreichung des Begehrens die Frage, ob ihm Folge gegeben werden soll, der Gesamtheit der Stimmberechtigten zum Entscheid vorzulegen.

450 3 Wird diese Frage bejaht, so ist der Landrat gehalten, eine Vorlage im Sinne des gestellten Begehrens auszuarbeiten. Wird die Vorlage in der Volksabstimmung nicht angenommen, so ist damit das Initiativbegehren als dahingefallen anzusehen.

3 Wird auf eine nichtformulierte Initiative zufolge Volksabstimmung oder Beschlusses des Landrates eingetreten, oder handelt es sich um eine formulierte Initiative, so ist der Landrat gehalten, eine Vorlage im Sinne des gestellten Begehrens innert einer Frist von achtzehn Monaten zu verabschieden.

4 Wird die Vorlage in der Volksabstimmung verworfen, so gilt das Initiativbegehren als dahingefallen.

6 Der Landrat kann dem Volke in jedem Falle die Verwerfung eines Initiativbegehrens beantragen. Es steht ihm ausserdem das Recht zu, einen Gegenvorschlag zu unterbreiten.

6 Das Nähere bestimmt das Gesetz.

Die Revision von § 12 bezweckt eine Neuordnung der Gesetzesinitiative im Sinne einer Modernisierung und Anpassung an die heutigen Verhältnisse. Dabei werden in den Absätzen 1-5 des neuen § 12 nur die wichtigsten Grundsätze geordnet, während alle Einzelheiten in dem in Absatz 6 erwähnten, in einem späteren Zeitpunkt zu erlassenden Gesetz zu regeln sein werden.

In Absatz l werden analog der bisherigen Bestimmung wiederum zunächst Umfang des Initiativrechts und quantitative Voraussetzungen der Initiative umschrieben. Es handelt sich unverändert um eine Volksinitiative in der Form der Pluralinitiative, die sich auf Gesetze, allgemeinverbindliche Beschlüsse und vom Landrat erlassene Verordnungen erstreckt. Neu werden die beiden in der Schweiz gebräuchlichen Initiativformen aufgeführt, die einfache Anregung und der ausgearbeitete Entwurf.

Absatz 2 greift den Fall der nichtformulierten Pluralinitiative heraus, auf die der Landrat nicht eintritt. Sie gilt in diesem Moment noch nicht als dahingefallen, sondern ist längstens innert sechs Monaten nach Einreichung den Stimmberechtigten zum Entscheid darüber vorzulegen, ob ihr Folge gegeben werden soll.

Absatz 3 weist den Landrat an, eine Vorlage im Sinne des gestellten Begehrens innert einer Frist von achtzehn Monaten zu verabschieden, sofern es sich bei diesem Begehren um eine formulierte Initiative oder um eine nichtformulierte Initiative handelt, auf die zufolge Volksabstimmung (Absatz 2) oder Beschlusses des Landrates eingetreten worden ist. Ein Initiativbegehren gilt nach Absatz 4 als dahingefallen, wenn die Vorlage in der Volksabstimmung verworfen wird.

Absatz 5 gibt dem Landrat die Möglichkeit, dem Volk die Vorlage mit dem Antrag auf Verwerfung zu unterbreiten, und wahrt ihm das Recht, zusammen mit der Initiative einen Gegenvorschlag zu unterbreiten.

451 Absatz 6 schliesslich ermächtigt den Gesetzgeber, die Einzelheiten zu regeln.

Dies wird in einem späteren Zeitpunkt durch ein Gesetz geschehen, das zugleich eine Neuordnung der Referendumsrechte enthalten wird.

Der neue § 12 der Staatsverfassung des Kantons Basel-Landschaft lässt die Stimmberechtigten dieses Kantons in einem Masse an der einfachen Gesetzgebung teilhaben, die über die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Bundesverfassung aufgestellten Mindestgarantien für eine demokratische Gesetzgebung hinausgeht. Er bezieht sich nicht auf die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c der Bundesverfassung geforderte Mitwirkung des Volkes bei der Verfassungsgesetzgebung. Diese ist unverändert in § 48 der Staatsverfassung verankert. Dass die Gesetzesinitiative des Volkes ganz allgemein und die durch den neuen § 12 gewählte Ausformung auch dem übrigen Bundesrecht nicht zuwiderlaufen, steht ausser Zweifel. Wir beantragen Ihnen daher, dem neuen § 12 durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

3. Verfassung des Kantons Tessin In der Volksabstimmung vom 19. Oktober 1969 haben die Stimmberechtigten des Kantons Tessin mit 20038 Ja gegen 11 751 Nein einer Änderung von Artikel 13 und einem neuen Artikel 63 der Verfassung des Kantons Tessin vom 4. Juli 1830 (bereinigter Text) zugestimmt. Mit Schreiben vom 5. November 1969 ersucht die Kanzlei .des Grossen Rates des Kantons Tessin um Erteilung der eidgenössischen Gewährleistung.

Die bisherige und die neue Fassung von Artikel 13 und der Text des neuen Artikels 63 lauten (Übersetzung): Bisheriger Text

Neuer Text

Art. 13 Jeder im Kanton Tessin niedergelassene Schweizerbürger hat das Stimmrecht in Kantons- und Gemeindeangelegenheiten und übt jedes andere bürgerliche oder politische Recht nach Massgabe der Bundesverfassung und der eidgenössischen Gesetzeaus.

Art. 13 Die im Kanton niedergelassenen Schweizerbürger beider Geschlechter sind mit zurückgelegtem 20. Altersjähr zur Ausübung des Stimmrechts und aller andern politischen Rechte in kantonalen und Gemeindeangelegenheiten nach Massgabe der Verfassung und der einschlägigen Gesetze berechtigt.

Art. 63 Der Regierüngsrat sorgt dafür, dass die Bestimmung von Artikel 13 spätestens vom 1. Januar 1971 an Anwendung findet.

452 Durch die vorliegende Verfassungsänderung werden den im Kanton Tessin niedergelassenen Schweizerinnen die politischen Rechte in kantonalen und Gemeindeangelegenheiten zuerkannt. Dies wird dadurch erreicht, dass im neuen Artikel 13 von «Schweizerbürgern beider Geschlechter» gesprochen wird. Die Übergangsbestimmung Artikel 63 wurde mit Rücksicht auf die wegen der Einführung des Frauenstimmrechts allenfalls notwendigen Revisionen kantonaler Gesetze erlassen.

Das vom Kanton Tessin eingeführte Frauenstimm- und Wahlrecht und die damit im Zusammenhang stehende Aufnahme von Artikel 63 in die Staatsverfassung widersprechen der Bundesverfassung und dem übrigen Bundesrecht nicht. Wir verweisen auf das, was nach Einführung des entsprechenden Stimmund Wahlrechts in den Kantonen Waadt, Neuenburg und Genf in den bei dieser Gelegenheit an Sie gerichteten Botschaften ausgeführt wurde (BB1 1959 I 364 ff., .7959II947 ff. und 796011559 ff.).

Wir beantragen Ihnen daher, den neuen Bestimmungen durch Annahme des beiliegenden Bundesbeschlusses die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

4. Verfassung des Kantons Genf In der Volksabstimmung vom 18. Dezember 1966 haben die Stimmberechtigten des Kantons Genf mit 26 975 Ja gegen 2 526 Nein einem Verfassungsgesetz vom 12. September 1964 betreffend die Änderung von Kapitel III des Titels VI sowie der Artikel 64, 65, 66 und 67 Absatz l (Volksinitiative) der Staatsverfassung des Kantons Genf zugestimmt. Mit Schreiben vom 14. November 1969 ersucht der Staatsrat des Kantons Genf um Erteilung der eidgenössischen Gewährleistung.

Der bisherige und der neue Text der Verfassungsbestimmungen lauten (Übersetzung) : Bisheriger Text Das Vorschlagsrecht

Art. 64 Allgemeines Das Vorschlagsrecht steht den Stimmberechtigten, den Mitgliedern des Grossen Rates sowie dem Staatsrat zu.

Neuer Text Das Vorschlagsrecht der Stimmberechtigten Art. 64 Grundsatz und Formen * Den Stimmberechtigten steht das Vorschlagsrecht zu.

2

10 000 Stimmberechtigte können a. den Entwurf zu einem Gesetz einreichen ; b. vom Grossen Rat verlangen, dass er über einen bestimmten Gegenstand ein Gesetz erlasse.

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Ait. 65 Voraussetzungen und Formen 1 Die Stimmberechtigten üben ihr Vorschlagsrecht durch ein mit 10 000 Unterschriften versehenes Begehren an den Grossen Rat aus.

2

Sie können a. einen Entwurf zu einem Gesetz einreichen ; b. vom Grossen Rat den Erlass eines neuen oder die Änderung oder Aufhebung eines bestehenden Gesetzes verlangen.

3 Der Grosse Rat ist gehalten, innert Jahresfrist nach Einreichung der Initiative bei der Staatskanzlei dazu Stellung zu nehmen.

Art. 65 Formulierte Initiative 1 Reichen die Stimmberechtigten eine formulierte Initiative ein, so hat der Grosse Rat dazu in zustimmendem oder ablehnendem Sinne Stellung zu nehmen.

2 Lehnt er die Initiative ab, so kann er einen Gegenvorschlag ausarbeiten.

3

Er ist gehalten, innert Jahresfrist nach Einreichung der Initiative bei der Staatskanzlei dazu Stellung zu nehmen.

Art. 66 Art. 66 Volksabstimmung Formulierte Initiative 1 1 Reichen die Initianten einen ausHat der Grosse Rat keinen Gegearbeiteten Entwurf ein, so kann der genvorschlag ausgearbeitet, so ist die Initiative samt begutachtendem BeGrosse Rat a. ihn annehmen oder verwerfen; . schluss des Grossen Rates der Volksb. ihn in Einzelheiten ändern oder abstimmung zu unterbreiten.

völlig neu fassen.

2 2 Im ersten Fall ist die aus der InHat er einen Gegenvorschlag ausitiative hervorgehende Vorlage samt gearbeitet, so sind Initiative und Gebegutachtendem Beschluss des Gros- genvorschlag gleichzeitig der Volkssen Rates der Volksabstimmung zu abstimmung zu unterbreiten. Der unterbreiten.

Stimmberechtigte hat die Möglichkeit, sich zur Initiative und zum Gegenvorschlag in zustimmendem Sinne auszusprechen.

3 Im zweiten Fall ist das unveränderte Initiativbegehren gleichzeitig mit der Vorlage des Grossen Rates der Volksabstimmung zu unterbreiten. Die Stimmberechtigten haben die Möglichkeit, sich über beide Vorlagen in zustimmendem Sinne auszusprechen.

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Art. 67 Abs. l Nichtformulierte Initiative 1 Wird beim Grossen Rat das Begehren um Erlass, Aufhebung oder Anderung eines Gesetzes gestellt, so kann er im Sinne des gestellten Begehrens einen Entwurf ausarbeiten oder auf das Begehren nicht eintreten; sein Beschluss ist der Volksabstimmung zu unterbreiten.

Art. 67 Abs. l Nichtformulierte Initiative 1 Wird beim Grossen Rat das Begehren um Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes gestellt, so hat er innert Jahresfrist nach Einreichung der Initiative bei der Staatskanzlei dazu Stellung zu nehmen. Er kann im Sinne des gestellten Begehrens einen Entwurf ausarbeiten oder auf das Begehren nicht eintreten ; sein Beschluss ist der Voksabstimmung zu unterbreiten.

Der Titel von Kapitel III ist präzisiert worden, um Missverständnisse auszuschliessen. Das Kapitel befasst sich lediglich mit der Volksinitiative, nicht auch mit der Initiative des Grossen Rates und des Staatsrates.

Der bisherige Artikel 64 führte alle diese Vorschlagsrechte auf. Der neue Artikel 64 befasst sich, da das Vorschlagsrecht des Grossen Rates und des Staatsrates in den diese beiden Staatsorgane betreffenden Kapiteln der Verfassung untergebracht ist (Art. 89,90 und 117), nur noch mit dem Vorschlagsrecht des Volkes und legt in Absatz l das Prinzip nieder, dass den Stimmberechtigten das Vorschlagsrecht zustehe. Absatz 2 nennt die quantitativen Voraussetzungen der Initiative und erwähnt in Übereinstimmung.mit dem früheren Artikel 65 Absatz 2 die beiden Initiativformen, den ausgearbeiteten Entwurf und die einfache Anregung.

Artikel 65 befasst sich mit dem durch den Grossen Rat bei formulierten Initiativen einzuschlagenden Verfahren. Wird eine formulierte Initiative eingereicht, so hat der Grosse Rat darüber zunächst in zustimmendem oder ablehnendem Sinne Beschluss zu fassen. Lehnt er die Initiative ab, so kann er einen Gegenvorschlag ausarbeiten. Der Beschluss des Grossen Rates ist dem Volk zur Kenntnis zu bringen. Die Begriffe «annehmen», «verwerfen» und «ändern» im früheren Artikel 66 sind ungenau, da sich der Grosse Rat darauf beschränken muss, dem Volk seine Stellungnahme bekanntzugeben.

Artikel 66 enthält das Verfahrensrecht zu den Volksabstimmungen über Initiativen. Absatz 2 entspricht inhaltlich dem früheren Absatz 3 von Artikel 66, ist aber redaktionell verbessert worden.

Schliesslich hat es sich als notwendig erwiesen, den bisherigen Artikel 67 Absatz l betreffend die nichtformulierte Initiative durch eine dem neuen Absatz 3 von Artikel 65 (formulierte Initiative) analoge Bestimmung zu erweitern. Die Vorschrift, nach welcher der Grosse Rat innert Jahresfrist nach Einreichung einer nichtformulierten Initiative dazu Stellung zu nehmen hat, hätte sich systematisch nicht zufriedenstellend in den Grundsatzartikel, der die Volksinitiative verankert, einfügen lassen.

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Diese Revision der Staatsverfassung des Kanton Genf lässt den Bestand der demokratischen Rechte der Kantonsbürger unberührt.

Sie bringt lediglich eine Präzisierung und Klärung des Verfahrens eines für die demokratische Struktur der Kantone bezeichnenden Volksrechts mit sich. Die Verfassungsrevision beschlägt ausschliesslich das kantonale öffentliche Recht; die revidierten Verfassungsbestimmungen enthalten nichts den Vorschriften der Bundesverfassung und des übrigen Bundesrechts Zuwiderlaufendes. Wir beantragen Ihnen daher, ihnen durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, sehr geehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 25. Februar 1970 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident : Tschudi

Der Bundeskanzler : Huber

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(Entwurf)

Bundesbeschluss über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Solothurn

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Artikel 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft vom 25. Februar 1970, in Erwägung, dass diese Verfassungsänderung nichts enthält, was den Vorschriften der Bundesverfassung zuwiderläuft, beschliesst:

Art. l Der in der Volksabstimmung vom 7. Dezember 1969 durch die Aufhebung von Artikel 20 Ziffer 7 geänderten Verfassung des Kantons Solothurn wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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(Entwurf)

Bundesbeschluss über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Basel-Landschaft

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Artikel 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft vom 25. Februar 1970, in Erwägung, dass diese Verfassungsänderung nichts enthält, was den Vorschriften der Bundesverfassung zuwiderläuft, beschliesst: Art. l Dem in der Volksabstimmung vom 14. September 1969 angenommenen neuen § 12 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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(Entwurf)

Bundesbeschluss über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Tessin

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Artikel 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft vom 25. Februar 1970, in Erwägung, dass diese Verfassungsänderung nichts enthält, was den Vorschriften der Bundesverfassung zuwiderläuft, beschliesst: Art. l Dem in der Volksabstimmung vom 19. Oktober 1969 angenommenen neuen Artikel 13 sowie der Übergangsbestimmung Artikel 63 der Verfassung des Kantons Tessin wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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(Entwurf)

Bundesbeschluss über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Genf

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Artikel 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft vom 25. Februar 1970, in Erwägung, dass diese Verfassungsänderung nichts enthält, was den Vorschriften der Bundesverfassung zuwiderläuft, beschliesst: Art. l Dem in der Volksabstimmung vom 18. Dezember 1969 angenommenen Verfassungsgesetz betreffend die Änderung von Bestimmungen der Staatsverfassung des Kantons Genf über die Volksinitiative (Überschrift zu Kapitel III von Titel VI, Artikel 64, 65, 66 und 67 Absatz 1) wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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