Allgemeinverfügung über die provisorische Zulassung eines neuen Futtermittelzusatzstoffs vom 6. Dezember 2017
Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung vom 26. Oktober 20111 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, in Anbetracht:
der positiven Beurteilung des Zulassungsdossiers für den Zusatzstoff 1k20752, Lactobacillus diolivorans DSM 32074,
und in Erwägung: dass dieser Zusatzstoff in der EU zugelassen ist, verfügt: Der Futtermittelzusatzstoff 1k20752, Zubereitung aus dem Mikroorganismus-Stamm Lactobacillus diolivorans DSM 32074, ist in der Kategorie 1 der technologischen Zusatzstoffe, Funktionsgruppe der Silierzusatzstoffe ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Allgemeinverfügung unter den folgenden Bedingungen für ein Jahr zugelassen:
1
SR 916.307
2017-3392
7855
BBl 2017
Kennnummer
Katego- Funktionsrie gruppe
Futtermittelzusatzstoff
Chemische Bezeichnung, Beschreibung
Tierart oder Tierkategorie
Mindestgehalt
Höchstgehalt
Sonstige Bestimmungen
mg/kg des Alleinfuttermittels 1
2
3
4
5
6
7
8
9
1k20752 1
k
Zubereitung aus Lactobacillus diolivorans DSM 32074 mit mindestens 3 × 1011 KBE/g Zusatzstoff.
Lebensfähige Zellen von Lactobacillus diolivorans DSM 32074
Alle Tierarten
In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen anzugeben.
Mindestgehalt des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Mikroorganismen als Silierzusatzstoffe: 1 × 108 KBE/kg frischen Materials.
Die Futtermittelunternehmer müssen für die Anwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Atemschutz, zu verwenden.
7856
BBl 2017
Aufschiebende Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19682 über das Verwaltungsverfahren die aufschiebende Wirkung entzogen.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
12. Dezember 2017
Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Bernard Lehmann
2
SR 172.021
7857