110 Für die Auswanderungsagentur Genossenschaft Hotel-Plan, Zürich, Herr Bruno Tanner, Winterthur.
Für die Auswanderungsagentur Popularis Tours, Bern, Herr Jean Gerber, Genf.
Für die Auswanderungsagentur Reisebüro Traveller Zürich AG, Zürich, Herr Jakob Bachofen, Zürich Herr Ronny Alter matt, Schlieren-Zürich.
Bern, 22. Dezember 1969 Bundesamt für Industrie Gewerbe und Arbeit Unterabteilung Arbeitskraft und Auswanderung
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Anzeigen sowie Wettbewerbsausschreibungen Erbenaufruf
Am 20. November 1969 starb in Cham der holländische Staatsangehörige Ralf Raphael Daniel-Hinze, geboren 8. Januar 1904, wohnhaft gewesen in 6300 Zug/Schweiz, Chamerstrasse 117.
Die Behörde ist im Ungewissen, ob Ralf Raphaël Daniel Erben hinterlassen hat oder nicht. Allfällige Erben werden deshalb hiermit aufgefordert, sich binnen Jahresfrist beim Kantonsgericht Zug zum Erbgang zu melden. (2.).
Zug, 20. Januar 1970 Für das Kantonsgericht Zug: Der 1. Gerichtsschreiber .
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Internationale Doppelbesteuerung Pauschale Steueranrechnung Schweizerische Steuerpflichtige können erstmals für die im Jahre 1967 fällig gewordenen Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren aus Frankreich, Grossbritannien, Irland, den Niederlanden, Schweden, Spanien und Südafrika verlangen, dass ihnen für die von den genannten Staaten erhobenen und nicht rückforderbaren Steuern eine pauschale Steueranrechnung gewährt wird.
Die Antragsformulare DA-1,2 und 3 und ein erläuterndes Merkblatt DA-M können bei den kantonalen Steuerverwaltungen bezogen werden.
Eine Textausgabe, enthaltend - einen Auszug aus dem schweizerisch-schwedischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 7. Mai 1965, - den Bundesratsbeschluss vom 22. August 1967 über die pauschale Steueranrechnung, - die Verfügungen des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements Nr. l und 2 vom 6. Dezember 1967, mit Anhang, - den Bundesbeschluss vom 22. Juni 1951 über die Durchführung von Doppelbesteuerungsabkommen und - einen Auszug aus dem Verrechnungssteuergesetz vom 13. Oktober 1965 kann beim Drucksachenbüro der Bundeskanzlei, 3003 Bern, zum Preise von 1.20 Franken bezogen werden.
Beim Bundesamt für Sozialversicherung ist in einem Band zusammengefasst erschienen:
AHV Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946
(ohne die Bestimmungen über die fiskalische Belastung des Tabaks) Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 1947 Alphabetisches Register
(Stand I.Januar 1969) Die Broschüre kann in deutscher oder französischer Sprache zum Preise von. 6.30 Franken bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, bezogen werden.
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ZAK, Monatszeitschrift über die AHV, IV und EO Herausgegeben vom Bundesamt für Sozialversicherung Behandelt die Probleme der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung, der Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige und der Familienzulagen, orientiert über die Tendenzen zur Weiterentwicklung dieser Zweige der Sozialversicherung und publiziert wichtige Gerichtsentscheide.
Die ZAK ist nicht nur für die Funktionäre der Ausgleichskassen und die Mitglieder der Invalidenversicherungs-Kommissionen, sondern auch für ein weiteres Publikum von Interesse.
Erscheint monatlich. Jahresabonnement: 22 Franken.
Bestellungen sind zu richten an die Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern.
Das Bundesamt für Sozialversicherung veröffentlicht:
Textausgabe der kantonalen Gesetze über Familienzulagen 10. Nachtrag Stand I.Mai 1969
Preis: 5.60Franken
Zu beziehen bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
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Jahr
1970
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
04
Cahier Numero Geschäftsnummer
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
30.01.1970
Date Data Seite
110-112
Page Pagina Ref. No
10 044 592
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