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Bundesblatt

Bern, den 11. Dezember 1970

123. Jahrgang Bandii

Nr. 49 Erscheint wöchentlich. Preis : Inland Fr. 44.- im Jahr, Fr. 26.-im Halbjahr, Ausland Fr. 58.im Jahr, zuzüglich Nachnahme- und Postzustellungsgebühr. Inseratenverwaltung : Permedia, Publicitas-Zentraldienst für Periodika, Hirschmattstrasse 36, 6002 Luzern, Tel. 041/23 66 66

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung

über zusätzliche wirtschaftliche und finanzielle Massnahmen auf dem Gebiete der Milchwirtschaft und über die Änderung des Milchbeschhisses (Vom 28. Oktober 1970) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen nachstehend über die für die Zeit vom 1. November 1971 bis 31. Oktober 1977 in Aussicht genommenen zusätzlichen wirtschaftlichen und finanziellen Massnahmen auf dem Gebiete der Milchwirtschaft und über die beabsichtigten Änderungen des Milchbeschlusses zu berichten. Gleichzeitig unterbreiten wir Ihnen je einen Entwurf zu einem Bundesbeschluss und zu einem Bundesgesetz.

Übersicht Die Milchwirtschaft ist infolge der BodenbeschafTenheit und der klimatischen Verhältnisse für weite Gebiete unseres Landes, insbesondere der Zentralund Ostschweiz, eine naturbedingte Produktionsrichtung. Der Endrohertrag der schweizerischen Milchwirtschaft entspricht rund einem Drittel des gesamten Endrohertrages der Landwirtschaft. Er ist damit bedeutend grösser als jener des gesamten Pflanzenbaus, jedoch etwas kleiner als der Erlös aus der Rindviehmast und Schweinehaltung zusammen. Für die meisten Bauernfamilien ist das Milchgeld die einzige regelmässig fliessende Bargeldeinnahme.

Auf Grund der Bestimmungen des Landwirtschaftsgesetzes und des Milchbeschlusses ist der Milchgrundpreis grundsätzlich kostendeckend anzusetzenZur Erreichung dieses Zieles können gemäss Landwirtschaftsgesetz bestimmte Mittel eingesetzt werden. Diese reichen seit 1957 nicht mehr aus, um die Aufwendungenfür den Absatz der Milchprodukte im Inland zu decken, so dass der Bund zusätzliche finanzielle Mittel bereitstellen musste. Die Bundesversammlung fasste zu diesem Zweck 1957 und 1958 kurzfristige Finanzierungsbeschlüsse, 1959,1962 und 1966 sogenannte Milchwirtschaftsbeschlüsse.

Bundesblatt. 122. Jahrg. Bd. II

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1402 Der geltende Milchwirtschaftsbeschluss, der neben dem Landwirtschaftsgesetz die wichtigste Rechtsgrundlage für die Milchwirtschaft darstellt, läuft Ende Oktober 1971 ab. Es ist unerlässlich, dass ab l. November 1971 wiederum zusätzliche Bundesmittel bereitgestellt werden, da die im Landwirtschaftsgesetz vorgesehenen Beträge auch in Zukunft nicht genügen, um bei der heutigen Produktions- und Absatzlage für die Milch einen kostendeckenden Produzentenpreis und damit der Landwirtschaft ein angemessenes Einkommen zu sichern. Wie in den bisherigen Milchwirtschaftsbeschlüssen sind gleichzeitig verschiedene wirtschaftliche Massnahmen zu beschliessen.

Im ersten Teil der Botschaft legen wir Ihnen die Grundzüge des landwirtschaftlichen Produktionsprogramms für die Zeit von 1970 bis 1975 dar. Die Produktions-, Preis- und Absatzpolitik im Mikhseklor muss in den Gesamtrahmen und das Gesamtkonzept der Agrarpolitik eingegliedert werden und hat sich nach dem Produktionsprogramm zu orientieren.

Der zweite Teil der Botschaft gibt über die ab 1. November 1971 vorzukehrenden Massnahmen Auskunft.

Der Entwurf zu einem Milchwirtschaftsbeschluss hält an der Beteiligung der Milchproduzenten am ungedeckten Verwertungsaufwand fest. Die Beteiligung stellt eine produktionslenkende Massnahme dar und richtet sich nach der im Milchbeschluss festgelegten Prioritätsordnung. Der Entwurf enthält keinen Kontingentierungsartikel ; um die Milchproduktion dennoch im Griff behalten zu können, werden wir zu Beginn jeder Abrechnungsperiode die Basismenge für die Verkehrsmilchproduktion festsetzen. Übersteigen die Milcheinlieferungen die Basismenge, haben die Produzenten einen zusätzlichen, progressiv steigenden Kostenanteil zu übernehmen.

Der Beschlussesentwurf stellt uns ausserdem ein breites Instrumentarium von indirekten Lenkungsmassnahmen zur Verfügung. Wir beabsichtigen sodann, Verbesserungen in der Struktur der Milchsammelstellen und Milchverwertungsbetriebe aktiv zu fordern. Ferner sollen an die Kosten der Beschaffung von Aushilfsmilch weiterhin Bundesbeiträge gewährt werden. Schliesslich beantragen wir für das Berggebiet eine Erhöhung der Kostenbeiträge an Rindviehhalter sowie die Einstellung der Maschinensubventionierung.

Im dritten Teil der Botschaft beantragen wir einzelne Änderungen des Milchbeschlusses vom 29. September 1953. Im Vordergrund stehen die Streichung des Artikels 23 und die Änderung der Artikel 2 und 21bls Absatz l dieses Beschlusses.

1403 Erster Teil l

Die Milchwirtschaft im Rahmen eines landwirtschaftlichen Produktionsprogramms 1. Allgemeines Wir haben im Vierten Landwirtschaftsbericht vom 26. Februar 1969 (BB1 19691 389) die Produktionslenkung als eine der fünf Schwerpunktmassnahmen der künftigen Agrarpolitik bezeichnet und dabei die grundlegenden Richtlinien, die Produktionsmòglichkeiten in den Hauptsektoren und die Mittel der Produktionslenkung dargelegt (s. Seiten 515-533). Diese Ausführungen sind auch heute noch gültig.

Mit der Produktionslenkung wird vor allem eine bestmögliche Anpassung der landwirtschaftlichen Erzeugung an die Nachfrage angestrebt, damit so die Wünsche der Konsumenten bezüglich Menge und Qualität der Produkte befriedigt werden können. Will sich die Landwirtschaft angemessene Peise und Einkommen sichern, so müssen länger anhaltende Überschüsse vermieden werden. Umgekehrt kann eine ungenügende Produktion zu Störungen in der Nahrungsmittelversorgung führen. Die landwirtschaftliche Produktion ist im allgemeinen eher unelastisch; deshalb ergeben sich periodisch immer wieder Ungleichgewichte und Preisschwankungen. Die Landwirtschaft kennt ferner wegen des naturbedingt längerfristigen Produktionsprozesses ausgeprägte Preis- und Produktionszyklen, insbesondere in der Viehwirtschaft; so verstreichen beispielsweise vom Zeitpunkt des Entscheides über die Verwendung eines Kalbes 2 % bis 3 Jahre bis zur Milchproduktion. Diese und andere Faktoren machen zwar eine vorausschauende Produktionslenkung um so notwendiger, zeigen aber anderseits deren Schwierigkeiten und Grenzen.

Immer wieder stellt sich auch die Frage, ob durch eine Anpassung bzw. Umstellung der Produktion allenfalls das Einkommen der Landwirtschaft merklich verbessert werden könnte. Die Kosten für die Volkswirtschaft, d. h. für den Bund und die Verbraucher, müssen dabei aber in einem tragbaren Rahmen bleiben.

Seit längerer Zeit, insbesondere aber in den letzten Jahren, sind von den verschiedensten Seiten und gerade auch von der Landwirtschaft selbst bedeutende Anstrengungen unternommen worden, um die landwirtschaftlichen Märkte besser zu harmonisieren. Was die direkten Vorkehren des Bundes betrifft, seien vor allem die Forderung der Umstellung von der Milcherzeugung auf die Rindfleischproduktion, die wirtschaftliche Besserstellung des Futtergetreideanbaus, die
Bewirtschaftung der eingeführten landwirtschaftlichen Futtermittel und Konkurrenzprodukte sowie die verschiedenen preispolitischen Entscheide erwähnt. Diese Massnahmen sind durch entsprechende Marktforschungen vorbereitet und untermauert worden. Die institutionelle Basis für die

1404 Bereitstellung solcher Entscheidungshilfen konnte verbessert werden. Im Mai 1969 hat sich nämlich - im Sinne der bäuerlichen Selbsthilfe - eine Arbeitsgruppe für die Lenkung der landwirtschaftlichen Produktion unter dem Vorsitz des Direktors des Schweizerischen Bauernverbandes konstituiert. Sodann ist bei der Abteilung für Landwirtschaft eine besondere Stabsstelle in der Form eines Beauftragten für Produktionslenkung und Strukturfragen geschaffen worden.

Ein konkretes Ergebnis dieser koordinierten Anstrengungen sind u. a. die im Juni 1970 von der Arbeitsgruppe und der Abteilung für Landwirtschaft gemeinsam veröffentlichten «Grundzüge eines landwirtschaftlichen Produktionsprogramms für die Zeit von 1970 bis 1975», dessen Hauptpunkte nachstehend zusammengefasst werden. Wir nehmen von diesem Produktionsprogramm grundsätzlich zustimmend Kenntnis, betrachten jedoch die Einzelangaben nicht als verbindlich. Zudem muss festgehalten werden, dass ein solches Programm keine endgültige Lösung darstellt, sondern einer dauernden Überprüfung bedarf und naturgemäss in relativ kurzen Zeitabständen Änderungen erfahren kann.

2. Ziel und Zweck des Programms

Das Wort «Produktionsprogramm» wird in diesem Zusammenhang im Sinne des Aufzeigens der Produktionsmöglichkeiten für die einheimische Landwirtschaft gebraucht. Es handelt sich demnach nicht um ein verbindliches Anbauprogramm, das etwa mit Hilfe staatlicher Zwangsmassnahmen verwirklicht werden soll, sondern eher um Richtlinien für die Produzenten, die Berater, die landwirtschaftlichen Organisationen und übrigen interessierten Kreise.

Das Programm ist auch eine Grundlage für agrarpolitische Entscheidungen.

Das Produktionsprogramm wurde im Juni 1970 veröffentlicht. Dadurch sollte einer breiteren Öffentlichkeit gezeigt werden, in welchem Gesamtrahmen die vielfältigen agrarpolitischen Teilmassnahmen gesehen werden müssen und wie insbesondere die in letzter Zeit getroffenen preis- und einkommenspolitischen Vorkehren auch vom Streben nach einer marktgerechten Produktionslenkung inspiriert worden sind. Der vorliegende Entwurf eines neuen Milchwirtschaftsbeschlusses fügt sich ebenfalls in dieses Gesamtkonzept ein.

3. Massgebende Richtlinien

Ein landwirtschaftliches Produktionsprogramm muss sich an bestimmten Normen und Richtlinien orientieren. Diese wiederum sind vorgezeichnet durch die Ziele der schweizerischen Agrar- und Wirtschaftspolitik. Dementsprechend haben wir im Vierten Landwirtschaftsbericht die -folgenden, dort näher umschriebenen Richtlinien für ein optimales Produktionsprogramm dargelegt:

1405 a. Erhaltung der Anbaubereitschaft zur Sicherung der Nahrungsmittelversorgung in Zeiten gestörter Zufuhren.

b. Ausnützung der wirtschaftlichen Vorteile des Standortes.

c. Anpassung der Produktion an die Absatzmöglichkeiten und insbesondere Vermeidung struktureller Überschüsse, dies unter Aufrechterhaltung des notwendigen Agrarimportvolumens.

Tabelle l orientiert über den Anteil der Inlandproduktion am gesamten Verbrauch bei den einzelnen Produkten.

Tabelle l Inlandproduktion in Prozenten des gesamten Inlandverbrauchs^ Produkte

1936/40

1951/55

Durchschnitt 1961/62 -1965/66

1966/67

1967/68

Mengenmässiger Anteil in %

Brotgetreide2* Speisekartoffeln Zucker Pflanzliche Fette und Öle Obst3' Gemüse Konsummilch Butter Käse Milch und Milchprodukte total4' Kalbfleisch Rindfleisch Schweinefleisch . . . .

Schaffleisch Eier und Eikonserven Geflügel

32 89 7

48 95 16 5

99 93 150

100 84 145

}« 96 966 64 > 50

\ 89 96 91 705> 43

57

54

72

107 15 7 82 53 99 86 146 106 96 72 92 69 51 31

119 20 5 82 51 99 99 146 121 95 68 91 36 56 38

125 23 10 84 50 99 102 161 107 91 74 96 55 55 41

Kalorienmässiger Anteil in % Nahrungsmittel im ganzen r

52«)

57

57

56

66

> Die Angaben über die mengen- und kalorienmässigen Anteile beziehen sich vor 1956 auf die Kalenderjahre, nachher auf die Landwirtschaftsjahre 1. Juli-30. Juni (ausser für « Milch und Milchprodukte total») ; die früheren Zahlen sind mit den neueren auch sonst zufolge gewisser Änderungen der Berechnungsmethode nur bedingt vergleichbar.

2 ) Inkl. Hartweizen.

3) Äpfel, Birnen, Kirschen, Zwetschgen, Pflaumen, Aprikosen, Pfirsiche.

4> Ohne verfütterte Milch; Milchprodukte in Milch umgerechnet. Die Angaben beziehen sich auf die Kalenderjahre 1961 /65 sowie 1967 und 1968.

6 > Ohne Eikonserven.

·> 1934/36.

Quelle: Statistische Erhebungen und Schätzungen sowie Milchstatistik der Schweiz, Schweiz. Bauernsekretariat, Brugg.

1406 d. Sicherung eines angemessenen Einkommens für einen leistungsfähigen Bauernstand.

e. Rücksichtnahme auf das Gesamtinteresse und Tief haltung der Kosten für Bund und Verbraucher.

/. Förderung einer zweckmässigen Bodennutzung und Erhaltung der Kulturlandschaften.

Das Produktionsprogramm ist das Ergebnis eines sorgfältigen Abwägens zwischen diesen zum Teil gegensätzlichen Richtlinien und Zielen.

4. Die Nachfrageentwicklung als Grundlage des Programms

Bei der Ausarbeitung des Programms wurde von den heutigen und den mutmasslichen zukünftigen Bedürfnissen des Marktes ausgegangen. Eine ausgeglichene Versorgung des Marktes mit qualitativ hochwertigen Nahrungsmitteln stand im Vordergrund. Dabei zeigte es sich, dass auf Grund sorgfaltiger Nachfrageanalysen und -Vorausschätzungen in unserem Land im nächsten Jahrzehnt nur mit einer bescheidenen Zunahme der Gesamtnachfrage nach landwirtschaftlichen Produkten, nämlich um jährlich 1,0 bis 1,2 Prozent, gerechnet werden kann. Rund 70 Prozent dieser jährlichen Nachfragesteigerung ergeben sich infolge der Bevölkerungsvermehrung und 30 Prozent infolge der Verbesserung des persönlichen Realeinkommens. Zwischen den einzelnen Erzeugnissen bestehen in der mutmasslichen Nachfrageentwicklung zum Teil erhebliche Unterschiede. So kann beispielsweise beim Fleisch mit einem jährlichen Mehrverbrauch von rund 2,5 Prozent gerechnet werden, während der Verbrauch von Milch und Milcherzeugnissen voraussichtlich nur um 0,5 bis l Prozent zunehmen wird.

Die landwirtschaftliche Gesamtproduktion hat die Tendenz, eher stärker zu steigen. Der Grund hiefür liegt vor allem in der vom technischen Fortschritt herrührenden, anhaltenden Produktivitätsverbesserung. In den letzten Jahren nahm die Gesamtproduktion, trotz einer beachtlichen Abwanderung von Arbeitskräften, jährlich um rund 2 Prozent zu. Die bestmögliche Harmonisierung von Produktion und Absatz: wird daher auch inskünftig eine vordringliche und schwierige Aufgabe der Agrarpolitik bleiben. Weitere Anpassungen der Agrarstruktur sind notwendig. Die nachhaltige Verbesserung der Arbeitsproduktivität bildet auch in Zukunft eine der Voraussetzungen für eine angemessene Verbesserung des Pro-Kopf-Einkommens in derLandwirtschaft.

5. Mittel der Produktionslenkung

Die vielfältigen Massnahmen zur Lenkung der Produktion sind im Produktionsprogramm im einzelnen aufgeführt. Zusammenfassend handelt es sich dabei um die bereits im Vierten Landwirtschaftsbericht erwähnten Steuerungsmittel, wie insbesondere

1407 -- -

Preise und Preisrelationen, einschliesslich Anbauprämien; Festsetzung der Preis- und Absatzgarantie für eine bestimmte Menge; Beeinflussung des Einsatzes von Produktionsmitteln ; Regelung der Einfuhr von Konkurrenzprodukten; Förderung der Vertragsproduktion; Information der Produzenten und Konsumenten über den Markt.

Soweit eine staatliche Steuerung der Produktion notwendig ist, sollte diese vornehmlich und wenn immer möglich über den Preis erfolgen. Es ist dies das systemkonformste Mittel, das grundsätzlich alle Produzenten gleichermassen trifft, keine Ungleichheiten schafft und im Gegensatz zu den direkten Eingriffen in das Produktionsgeschehen vor allem auch die Freiheit der Unternehmensplanung nicht beeinträchtigt.

Die Lenkung über den Preis muss durch geeignete Ergänzungsmassnahmen tatkräftig und zielbewusst unterstützt werden. Wichtig ist eine gute Koordination von Produktion und Absatz. Diese Aufgabe obliegt in erster Linie den beteiligten Wirtschaftspartnern. Als zweckmässiges Mittel bietet sich unter anderem die Vertragsproduktion an. Sie ist in geeigneter Form auszubauen und in den Dienst der Rationalisierung der landwirtschaftlichen Märkte und der bestmöglichen Harmonisierung von Produktion und Absatz zu stellen.

Eine wichtige produktionslenkende Funktion kommt der Bewirtschaftung der importierten Futtermittel zu. Ohne auf dieses komplexe Problem in diesem Zusammenhang näher eintreten zu können, sei erwähnt, dass hier die Steuerung am zweckmâssigsten über die Erhebung von Preiszuschlägen erfolgt (ausführlichere Darlegungen hiezu im Vierten Landwirtschaftsbericht).

Die Ziele des Produktionsprogramms sollen durch eine zweckmässige und koordinierte Anwendung dieser Steuerungsmittel verwirklicht werden, i 6. Zusammenfassung des Produktionsprogramms für 1970-1975 Das Produktionsprogramm konzentriert sich auf die Hauptsektoren Milchwirtschaft, Schlachtvieh und Ackerbau.

Die für 1970 und 1971 gerechtfertigte und gesamtwirtschaftlich angemessene Verkehrsmilchmenge wird mit 25,5 bis 26 Millionen q angegeben; später ist sie der Aufnahmefähigkeit des Marktes anzupassen. Bei einer bescheidenen Zunahme der Nachfrage um 0,5 bis l Prozent im Jahr und bei einer angenommenen Verbesserung der Milchleistung je Kuh um l bis 1,5 Prozent im Jahr müsste der Milchkuhbestand künftig um jährlich rund 5000 Stück reduziert werden.

Die Entwicklung der Nachfrage nach Fleisch wird günstiger beurteilt; der Verbrauch dürfte im Jahr um 2,5 Prozent zunehmen. Beim Rindfleisch war zudem der Einfuhranteil mit 29 Prozent im Jahre 1969 relativ hoch. Die Produktion von grossem Qualitätsschlachtvieh (Rinder, Ochsen und Muni) könnte bis 1975 total um rund 85 000 Stück, d. h. jährlich um rund 10 Prozent, erhöht werden ; der Ein-

1408 fuhranteil würde dann immer noch mindestens 15 Prozent betragen. Angestrebt wird eine Mast, bei der die inländische Rauhfutterbasis eine bedeutende Rolle spielt, d. h. vor allem die sogenannte Halbintensivmast in Verbindung mit Ackerbau. Bei den Schlachtschweinen beträgt die zusätzliche jährliche Aufnahmefähigkeit des Marktes rund 80 000 Stück (3 %), bei den Schlachtschafen rund 6000 Stück.

Im Ackerbau wird eine Ausdehnung der Futtergetreidefläche um rund 20000 ha angestrebt, wovon ein Fünftel auf Körnermais entfallen sollte. Dieser Mehranbau sollte auf Kosten der Rauhfutterproduktion erfolgen und so die notwendige Verminderung des Milchkuhbestandes erleichtern. Bei den übrigen Ackerkulturen sind im Programm nur geringfügige Änderungen gegenüber dem heutigen Stand vorgesehen. Über die genauen Flächenangaben orientiert Tabelle 2.

Tabelle 2 Anbauflächen 1969 und gemäss Programm 1969

Programm

Veränderung

lia

,,a

ha

Brotgetreide Futtergetreide ohne Körnermais . . .

119500 49000

120 000 66000

+ 500 + 17 000

Total Getreide

168 500

186 000

+ 17 500

Kultur

Körnermais Kartoffeln Zuckerrüben Raps Gemüse (inkl. Drescherbsen) in der landw. Fruchtfolge Tabak Futterrüben ....

. .

...

Silomais Andere Kulturen Total Hackfrüchte in der landw.

Fruchtfolge ....

. . .

. .

Gemüse ausserhalb der landw.

Fruchtfolge Total offenes Ackerland

6900 32000 8500 7 300 2>

10000 30000 10000 1) 10000

+ -- + +

3 100 2000 1 500 2700

7900 700 5700 10500 500

8 500 700 4000 13000 500

+

600

-- 1 700 + 2500

80000

86700

+ 6700

2000

2000

250 500

274 700

+ 24 200

1

> Zurzeit ist die Ablieferungsmenge gemäss BRB vom 28. 9. 70 auf 450 000 t = 9300

a

ha festgesetzt.

> Bewilligtes Kontingent für 1970 = 9000 ha.

Die Ausdehnung der Rindermast und des Futtergetreideanbaus wird nach dem Grundsatz der standortgerechten Produktion vornehmlich in den eigentlichen Ackerbaugebieten erfolgen. Dadurch werden in den Graswirtschaftsgebie-

1409 ten die marktwirtschaftlichen Möglichkeiten für die angestammte Milchproduktion verbessert. Für das Berggebiet sind darüber hinaus noch besondere Massnahmen notwendig.

7. Schlussfolgerungen Das Produktionsprogramm strebt im wesentlichen eine Entlastung der Milchwirtschaft durch eine dosierte Ausdehnung der Rindviehmast und des Futtergetreideanbaus an. Wir sind uns bewusst, dass daraus nicht nur Einsparungen (Milchverwertung) erzielt werden, sondern auch Mehrkosten für die Konsumenten (Rindfleisch), Substitutionsprobleme in der Rindfleischverwertung und Mehraufwendungen für den Bund (Futtergetreide) erwachsen. Die Massnahmen des Produktionsprogramms und die finanziellen Auswirkungen sind aber vor allem im Hinblick auf die zwei Hauptziele des Programms zu beurteilen, nämlich die mittel- und langfristig bessere Harmonisierung von Produktion und Absatz und die Verbesserung der landwirtschaftlichen Einkommen durch Mehrproduktion, wo dies marktwirtschaftlich noch möglich ist.

Abschliessend betonen wir nochmals, dass mit dem geschilderten Produktionsprogramm die künftige Marschrichtung gezeigt werden soll. Detailangaben sind nicht zu überwerten und die Anpassungsmöglichkeit muss gewahrt sein.

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Zweiter Teil Milchwirtschaftsbeschluss 1971

A. Allgemeiner Überblick I. Die rechtlichen Grundlagen für Massnahmen auf dem Gebiete der Milchwirtschaft 1. Das Landwirtschaftsgesetz und der Milchbeschluss Das Landwirtschaftsgesetz vom 3. Oktober 1951 (AS 1953 1073,1954 560, 1962 1147,1967 722,1968 92) beschränkt sich auf dem Gebiete der Milchwirtschaft darauf, in den Artikeln 24, 26 und 59 die Grundsätze und Kompetenzen in der Milchordnung zu nennen. Der Erlass der Ausführungsbestimmungen zu Artikel 26 des Landwirtschaftsgesetzes blieb der Bundesversammlung vorbehalten. Sie erliess den Beschluss über Milch, Milchprodukte und Speisefette (Milchbeschluss) am 29. September 1953 (AS 1955 1109, 7957 571, 7967 833, 7965 429, 1966 1679, 7967 1985, 7965 832, 7969 1053). Darin sind die hauptsächlichen Massnahmen des Bundes auf dem Gebiete der Milchwirtschaft geregelt.

Im Zusammenhang mit den vielseitigen Problemen im Milchsektor interessieren vor allem jene Bestimmungen, die sich mit der Finanzierung des Aufwandes zur Förderung des Absatzes einheimischer Milchprodukte im In- und Ausland befassen. Nach Artikel 26 des Landwirtschaftsgesetzes und Artikel 26 des Milchbeschlusses stehen zu diesem Zwecke gewisse begrenzte Mittel zur Verfügung. Es handelt sich dabei um die Erträge aus den Abgaben oder Preiszuschlägen auf Konsummilch (suspendiert) und Konsumrahm sowie auf der Einfuhr von Butter, Trocken- und Kondensmilch, ferner von Speiseölen und Speisefetten, mit Einschluss der zu ihrer Herstellung notwendigen Rohstoffe und Halbfabrikate. Alle diese Mittel sind, obwohl zugunsten der Absatzförderung zweckgebunden, primär als Schutz- und Lenkungsmassnahmen zur Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft und eines gesunden Bauernstandes gedacht.

Zur Förderung der Ausfuhr von milchwirtschaftlichen Erzeugnissen bildet Artikel 24 des Landwirtschaftsgesetzes eine weitere Rechtsgrundlage. Er sieht im Gegensatz zu den begrenzten Beiträgen, welche gestützt auf Artikel 26 des Landwirtschaftsgesetzes aus den Erträgen der erwähnten zweckgebunden Abgaben und Preiszuschläge gewährt werden, keine Beschränkung der zur Exportförderung einzusetzenden Mittel vor. Solche Aufwendungen werden vorab aus dem Ertrag der nach dem Landwirtschaftsgesetz erhobenen Zuschläge und Abgaben und alsdann aus allgemeinen Bundesmitteln finanziert.

1411 2. Die Bundesbeschlüsse vom 20. Dezember 1957 und 13. Juni 1958

Als Folge der Absatz- und Verwertungsschwierigkeiten mussten neben den Mitteln gemäss Landwirtschaftsgesetz und Milchbeschluss zusätzliche finanzielle Mittel des Bundes bereitgestellt werden. Die infolge der Nichtüberwälzung der Milchpreiserhöhung vom 1. November 1957 im Inland entstandenen vermehrten Verwertungskosten mussten mit Beitragen gedeckt werden, zu deren Einsatz wir mit Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1957 (AS 1958 219) über die befristete zusätzliche Finanzierung des Absatzes von Milchprodukten ermächtigt wurden.

Die Weiterführung der zusätzlichen Finanzierung wurde uns durch den Bundesbeschluss vom 13. Juni 1958 (AS 1958 781) ermöglicht. Neu wurde darin die Bestimmung aufgenommen, dass die Verkehrsmilchproduzenten im Sinne einer produktionslenkenden Massnahme einen Teil des zusätzlichen Aufwandes zu übernehmen haben.

3. Der Bundesbeschluss vom 19. Juni 1959 (Milchwirtschaftsbeschluss 1959)

Da sich auch nach Ablauf der genannten Finanzierungsbeschlüsse zusätzliche Massnahmen des Bundes auf dem Gebiete der Milchwirtschaft als nötig erwiesen, wurde der Bundesbeschluss vom 19. Juni 1959 (AS 1959 907 1686, 1960 1635, 1961 1149) über zusätzliche wirtschaftliche und finanzielle Massnahmen auf dem Gebiete der Milchwirtschaft gefasst. Die Verlustbeteiligung der Produzenten wurde verschärft und der produktionslenkende Charakter dadurch betont, dass die Beteiligung progressiv anstieg.

4. Der Bundesbeschluss vom 4. Oktober 1962 (Milchwirtschaftsbeschluss 1962)

Der Bundesbeschluss vom 4. Oktober 1962 (AS 1962 1137,1964 242,1965 69) über zusätzliche wirtschaftliche und finanzielle Massnahmen auf dem Gebiete der Milchwirtschaft gab uns erneut die Möglichkeit, zusätzliche Beiträge zur Förderung des Inlandabsatzes der einheimischen Milchprodukte zu gewähren. Neben den Mitteln gemäss Landwirtschaftsgesetz und Milchbeschluss und dem Ertrag der Preiszuschläge auf eingeführtem Rahm und Rahmpulver stand neu auch die Möglichkeit zur Verfügung, einen Preiszuschlag auf eingeführtem Speiseeis und Abgaben auf eingeführten oder im Inland hergestellten Milchersatzfuttermitteln zu erheben (Art. l Abs. l Art. 8). Diese Erträge waren vorab zur Deckung des Inlandaufwandes für die Verwertung einheimischer Milchprodukte ausser Butter zu verwenden und erst in zweiter Linie, nämlich sofern noch Mittel vorhanden waren, zur Deckung des Aufwandes für die Butterverwertung. Im Vergleich zum Bundesbeschluss von 1959 waren die Verkehrsmilchproduzenten weniger stark an der Deckung der zusätzlichen Aufwendun-

1412 gen beteiligt. Zwar wurde das Prinzip des progressiv steigenden Verlustanteils in den Beschluss von 1962 übernommen, aber der Vorwegbeitrag des Bundes an die Deckung des Inlandaufwandes wurde erhöht und die Beteiligung der Produzenten am Exportverlust herabgesetzt (Art. 2 und 3).

Zudem wurde eine differenzierte Verlustbeteiligung eingeführt, indem jedem Produzenten eine Freimenge von 8000 kg eingeräumt wurde, auf der kein Verlustanteil erhoben wurde (Art. 4 Abs. 1). Dies stellte ein Entgegenkommen an die Kleinbetriebe dar.

5. Der Bundesbeschluss vom 16. Juni 1966 (Milchwirtschaftsbeschluss 1966)

Der Milchwirtschaftsbeschluss 1966 (AS 1966 1337) setzt die Reihe der Beschlüsse über die Massnahmen zur Deckung der Verwertungsverluste und zur Förderung des Absatzes einheimischer Milchprodukte fort.

Artikel l Absatz l ermächtigt uns, zur Förderung des Absatzes einheimischer Milchprodukte im Inland zusätzliche Beiträge zu gewähren, sofern die erwähnten Erträge aus den zweckgebundenen Abgaben und Preiszuschlägen nicht ausreichen. Die zusätzlichen Beiträge sind gemäss Artikel l Absatz 2 vorab den Erträgen der gemäss Artikel 19 des Landwirtschaftsgesetzes erhobenen Preiszuschläge (Preiszuschläge auf eingeführten Futtermitteln) zu entnehmen, soweit diese nicht für andere in der Landwirtschaftsgesetzgebung umschriebene Zwecke benötigt werden. Reichen die Erträge dieser Preiszuschläge nicht aus, so sind allgemeine Bundesmittel heranzuziehen. Diese Regelung entsprach dem bisherigen Verfahren, jedoch unter Berücksichtigung der Liquidation der Preisausgleichskasse für Milch. In Artikel l Absatz 3 wird die Gewährung zusätzlicher Beiträge an angemessene Selbsthilfemassnahmen der Produzenten geknüpft.

In den Artikeln 2 und 3 wird bestimmt, inwieweit die Produzenten im Sinne einer produktionslenkenden Massnahme am Aufwand für die Verwertung der Milchprodukte zu beteiligen sind. Inlandabsatz und Export werden als eine Einheit betrachtet, da der einzelne Produzent keinen Einfluss darauf hat, wohin die Milchprodukte schliesslich gehen. Die Berechnung des Verlustanteils der Produzenten unterscheidet sich indessen nach den verschiedenen Milchverwertungsarten im Sinne der in den Artikeln 10 und 11 des Milchbeschlusses festgesetzten Prioritätsordnung.

Nach Artikel 2 Absatz l sind zur Deckung des Gesamtaufwandes für die Verwertung von Milchprodukten im Inland und im Export der Ertrag der zweckgebundenen Abgaben und Preiszuschläge sowie allfällige Beiträge des Bundes nach Artikel 4 zu verwenden. Sodann leistet der Bund einen Vorwegbeitrag von 10 Millionen Franken ; dieser kann bis auf 20 Millionen Franken erhöht werden, wenn die Abgabe zur Sicherstellung des Verlustanteils der Produzenten höher als auf 2 Rappen angesetzt werden muss.

Nach Artikel 2 Absatz 2 ist ein alsdann verbleibender ungedeckter Aufwand aus allgemeinen Bundesmitteln und im Sinne einer produktionslenkenden Mass-

1413 nähme durch die Verkehrsmilchproduzenten zu decken. Der Verlustanteil der Produzenten am ungedeckten Aufwand beträgt nach Absatz 3 dieser Bestimmung für die Verwertung von Käse und Dauermilchwaren 10 Prozent, von Butter 60 Prozent.

Der Anteil der Produzenten an der Deckung der zusätzlichen Beiträge ist von ihnen nach Massgabe der Verkehrsmilchmenge in einer Abrechnungsperiode zu leisten. Ausgenommen ist bei jedem Produzenten erneut eine Freimenge von 8000 kg Milch.

Artikel 3 Absatz 2 bestimmt, dass zur Sicherstellung des Anteils der Produzenten auf der gesamten Verkehrsmilchmenge eine bedingte Abgabe bis zu 2 Rappen je Kilo Milch angeordnet werden kann. Steigt der mutmassliche Verlustanteil der Produzenten infolge ausserordentlicher Verwertungsverluste über 2 Rappen je Kilo, so kann die bedingte Abgabe bis auf 3 Rappen je Kilo erhöht werden. Von dieser Möglichkeit mussten wir ab l. November 1967 Gebrauch machen.

Der Unterschied zwischen dem Sicherstellungsbetrag und dem effektiven Verlustanteil wird nach Artikel 3 Absatz 3 jeweils nach einer Abrechnungsperiode festgestellt und den Produzenten zurückbezahlt.

Artikel 4 besagt, dass wahrend der Gültigkeitsdauer des Milchwirtschaftsbeschlusses 1966 die Erhöhungen des Milchgrundpreises seit 1. November 1962, soweit sie bei den Milchprodukten nicht auf die Konsumentenpreise überwälzt werden, aus allgemeinen Bundesmitteln jährlich bis zu 80 Millionen Franken gedeckt werden können. An diesen gesamthaft begrenzten Aufwendungen werden somit die Produzenten nicht beteiligt.

Von dieser Bestimmung machten wir nur beschränkt Gebrauch. Bekanntlich beschlossen wir am 21. Oktober 1966, die bisher gestützt auf diesen Artikel ausgerichteten Verbilligungsbeiträge für Milchprodukte im Inland auf den l. November 1966 vollständig aufzuheben. .Seither wurden auf Grund dieses Artikels nur noch Zuschüsse für exportierte Milchprodukte gewährt; seit 1. November 1969 wird diese Rechtsgrundlage allerdings auch wieder zur Verbilligung der Inlandverkäufe von Butter herangezogen.

Artikel 5 befasst sich mit der Werbeabgabe der unorganisierten Verkehrsmilchproduzenten. Die Erhebung eines Werbebeitrages wurde dem Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten (Zentralverband) als Selbsthifemassnahme überlassen. Einzig für die dem Zentralverband oder seinen Sektionen nicht
angeschlossenen Produzenten musste eine öffentlich-rechtliche Grundlage zur Erhebung der Werbeabgabe geschaffen werden.

Artikel 6 ermächtigt uns erneut, auf der Einfuhr von Rahm, Rahmpulver und Speiseeis Preiszuschläge zu erheben.

6. Der Bundesbeschluss vom 15. März 1968 betreffend die Änderung des Milchwirtschaftsbeschlusses 1966

Angesichts der 1967 äusserst kritischen Situation auf dem Milchsektor sahen wir uns genötigt, das Instrumentarium der zusätzlichen Massnahmen

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durch eine Änderung des Milchwirtschaftsbeschlusses 1966 zu verstärken und zu ergänzen (AS 1968 399).

Im Hinblick auf die Überschussverhältnisse waren wir der Auffassung, der dringend erforderliche produktionslenkende Effekt sei am zweckmässigsten durch eine Erhöhung des Sicherstellungsbetrages zu erreichen. Aus diesem Grunde und mit Rücksicht auf die angespannten Bundesfinanzen setzte die Bundesversammlung den möglichen Sicherstellungsbetrag von bisher 3 Rappen auf neu maximal 5 Rappen herauf (Art. 3 Abs. 2). In unmittelbarem Zusammenhang mit der Milchproduktion steht die Zahl der Milchkühe und der auf die Milchproduktion ausgerichteten Betriebe. In Absatz 2Ms des Artikels 3 wurde daher festgelegt, dass der letzte Rückbehaltsrappen zur Verminderung der Zahl der Milchkühe und zur Hilfe an Betriebsumstellungen zu verwenden ist.

Der Bekämpfung einer Überproduktion sollen von Fall zu Fall die übrigen Massnahmen dienen. So erhielten wir die Kompetenz, zur Förderung der Vollmilchverwendung bei Kälbermast und Aufzucht die nötigen Massnahmen zu treffen. Desgleichen wurde, wie schon im Milchwirtschaftsbeschluss 1962, die Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Abgabe auf im Inland produzierten Milchersatzfuttermitteln geschaffen.

Als extremste Massnahme für den Fall, dass alle anderen Massnahmen nicht genügen sollten, wurde uns die Ermächtigung erteilt, die Verkehrsmilchmenge, auf die der Grundpreis Anwendung findet, zu beschränken (Art. 5 c).

Dieses System einer betrieblichen Kontingentierung gelangte aber schliesslich nicht zur Anwendung, da sich die Produktionslage normalisierte.

Im Rahmen dieser Beschlussesrevision wurden auch das Bundesgesetz vom 9. Oktober 1964 (AS 1965 68) über Kostenbeiträge an Rindviehhalter im Berggebiet sowie dasjenige vom 15. Juni 1962 (AS 1962 1144) über die Förderung des Absatzes von Zucht- und Nutzvieh, von Pferden und von Schafwolle teilweise revidiert.

II. Die Entwicklung der Produktion und der Verwertung der Verkehrsmilch seit 1960 1. Die Verkehrsmilchproduktion a. Die Entwicklung in den letzten Jahren Tabelle 3 vermittelt einen Überblick über die Entwicklung der statistisch erfassten Verkehrsmilchproduktion seit der Abrechnungsperiode 1960/61. Die Entwicklung des Kuhbestandes wird in Tabelle 4 festgehalten.

Die Zahlen der Tabelle 3 zeigen bis zur Abrechnungsperiode 1967/68 eine steigende Verkehrsmilchproduktion; namentlich in den Abrechnungsperioden 1966/67 und 1967/68 ist eine sehr starke Zunahme festzustellen. Die günstigen

1415 Witterungsbedingungen, die qualitativ und quantitativ sehr gute Futterversorgung sowie die zunehmende Verwendung von Kraftfutter und Milchersatzfuttermitteln trugen zu dieser Entwicklung bei. Im gleichen Sinne wirkten die Milchgrundpreiserhöhungen sowie der züchterische Fortschritt bei leicht steigender Kuhzahl (Tabelle 4).

Tabelle 3 Die Entwicklung der Verkehrsmilchmenge Abrechnungspenode (1. 11-31. 10 ) 1960/61

1961/62 1962/63 1963/64 1964/65 1965/66 1966/67 1967/68 1968/69 1969/70

Verkehrs imlchmenge m Mio. Q

22,6 23,3 23,8 22,9 24,3 24,6 26,3 26,7 25,1 25,75 (bewilligte Verkehrsmilchmenge; die effektive Menge dürfte nur etwa 25,2 Mio. q erreichen) Tabelle 4 Die Entwicklung des Kuhbestandes (Aprilzählung)

Jahr

Anzahl Kühe m 1000 Stuck

Jahr

1960 1961 1962 1963 1964 1965

940 943 950 918 897 920

1966

1967 1968 1969 1970

Anzahl Kühe m 1000 Stuck

916 928 929 908 901

b. Sanierung der Überschwsituation Angesichts der wachsenden Verwertungsschwierigkeiten mussten ab September 1967 zahlreiche absatzfördernde und produktionslenkende Massnahmen getroffen werden. Das Schwergewicht lag zweifellos bei der Produktionslenkung, galt es doch, die Milchproduktion auf ein tragbares Mass zurückzuführen.

Grundsätzlich bezweckten die behördlichen Anordnungen, insbesondere die Erhöhung des Rückbehaltes auf total 5 Rappen je Kilo und die Anordnung eines Vierstufenprogramms, über den Milcherlös die Marktproduktion zu bremsen.

Aber auch verschiedene andere Vorkehren, wie die Ausmerz- und Umstellaktionen, die Bewirtschaftung von Milchersatzfuttermitteln, die Förderung des Ackerbaus und Massnahmen an der Grenze (Preiszuschläge auf Magermilchpulver,

1416 Molkenpulver und Milchersatzfuttermitteln) verfolgten den Zweck einer Produktionseinschränkung. Im Milchrechnungsjahr 1968/69 trat mit einer Reduktion von rund 6 Prozent gegenüber der Vorjahresperiode eine deutliche Wende in den Milchablieferungen ein, so dass wir auf die Inkraftsetzung der Milchkontingentierung per 1. November 1969 verzichten konnten.

Auf dem Gebiete der Absatzförderung standen umfassende Verbilligungsaktionen bei Butter und Käse im Vordergrund. Sowohl der Butterverbrauch als auch der Käseabsatz verzeichneten in der Folge eine beträchtliche Zunahme. Im weiteren galten die Bemühungen der Hebung der Qualität von Milch und Milchprodukten. Im Interesse der Entlastung des Milchmarktes, aber auch aus humanitären Gründen, wurden sodann die Lieferungen an internationale Hilfswerke stark ausgebaut.

Die rückläufigen Milcheinlieferungen führten zu einer starken Verminderung der Butterherstellung und zu einem spürbaren Rückgang der Käsefabrikation. Zudem bewirkten die Preisreduktionen sowie die übrigen absatzfördernden Anordnungen einen zusätzlichen Lagerabbau. Gesamthaft gesehen konnte der Milchmarkt dank den behördlichen Massnahmen und der eindrücklichen Selbstbeschränkung der Landwirtschaft Ende 1968 bzw. im Frühjahr 1969 als mengenmässig saniert gelten. Vor allem die guten Absatzverhältnisse, aber auch die Rücksichtnahme auf die Einkommenslage der Landwirtschaft veranlassten uns, die für das Milchrechnungsjahr 1969/70 ursprünglich auf 24,5 Millionen q festgelegte Verkehrsmilchmenge im Herbst 1969 auf 25 Millionen q, im Frühjahr 1970 sodann auf 25,75 Millionen q zu erhöhen. Die zusätzlichen Beiträge des Bundes an die Aufwendungen für die Milchproduktenverwertung bleiben im Prinzip auf diese Menge beschränkt.

2. Die Verwertung der Verkehrsmilch Über die Art der Verwertung der Verkehrsmilch orientiert Tabelle 5.

Der Tabelle ist zu entnehmen, dass der Gesamtverbrauch an Konsummilch stagniert und die Herstellung von Dauermilchwaren erst in jüngster Zeit einen leichten Zuwachs erfahren hat (HilfsWerklieferungen). Dagegen sind erfreuliche Verbrauchszunahmen bei Joghurt, Rahm und anderen Milchspezialitäten festzustellen. Beachtlich ist die kontinuierlich steigende Käseproduktion.

Mit dem Rückgang der Milcheinlieferungen in der Abrechnungsperiode 1968/69 erfolgte zwangsläufig eine leichte
Verminderung der Käseproduktion, doch dürften in der Abrechnungsperiode 1969/70 wiederum gegen 10 Millionen q Milch zu Käse verarbeitet worden sein. Die Tabelle zeigt ferner, dass ein Rückgang oder Anstieg der Verkehrsmilchproduktion ihren Niederschlag in erster Linie in der Butterproduktion findet. Dank der Normalisierung der Milchablieferungen konnte diese Verwertungsart ganz erheblich eingeschränkt werden. In der Gegenüberstellung der zu Käse und Butter verarbeiteten Milchmengen kommt die Prioritätsordnung in der Milchverwertung deutlich zum Ausdruck.

bd

I ta

Tabelle 5

P t-4

Verwertung der Verkehrsmilch nach Abrechnungsperioden w a, M

1960/61 1961/62 1962/63

1963/64

1964/65

1965/66 1966/67 1967/68 1968/69 1969/701) 1970/7 1s)

Mio. q

Konsurnmi Ich

68

68

68

68

67

67

66

65

65

65

65

Joghurt Milchspezialitaten

03

04

04

05

06

06

06

07

07

0 85

0 85

Konsum- und Kaffeerahm

1,5

1,6

1,7

1,8

1,9

1,9

2,0

2,2

23

245

245

Kase

7,9

7,9

8,1

8 35

9,0

9,2

98

10 1

95

99

99

Dauerrnilchwaren

08

08

0,8

085

0,9

0,8

0,8

10

13

14

14

Butter

5,3

58

60

46

52

5,4

6,5

62

48

465

465

22,6

23,3

23,8

22,9

243

24,6

26,3

267

25 1

Total Vrakehrsmilch

2575 2575

*) Revidiertes Budget vom April 1970.

2 ) Staatsvoranschlagl97l (prov.).

-ix -4

£ oo

Tabelle 6 Butterverbrauch nach Abrechnungsperioden (1.11-31.10.)

1960/61

1961/62

1962/63

1963/64 1964/65 1965/66 1966/67 1967/68 1968/69 1969/701)

Wagen zu 10 Tonnen

Total Verbrauch

3830

3700

3800

3930

4050

3940

3615

4440

4545

4440

Davon: Vorzugsbutter

1643

1571

1636

1707

1777

1741

1506

1374

1404

1440

1039

1138

1149

1186

1214

1208

1101

1900

2182

2180

211

86

82

77

80

73

80

463

352

240

Verbilligte Frischkochbutter Eingesottene Butter

*) Revidiertes Budget vom'April 1970.

1419 Zur Vermarktung von Butter und Käse ist noch folgendes zu bemerken: Der Gesamtverbrauch von Butter zeigt bis zur Abrechnungsperiode 1964/65 eine steigende Tendenz (Tabelle 6). Als Folge von Preiserhöhungen und des zunehmenden Konkurrenzdruckes durch die Substitutionsprodukte musste vor allem im Rechnungsjahr 1966/67 eine erhebliche Verbrauchseinbusse verzeichnet werden. Finanziell fiel der Rückgang des Vorzugsbutterverbrauchs stark ins Gewicht. Mit den Verbilligungsaktionen vom 1. September 1967 und 18. Januar 1968 konnte der Absatz gesteigert und eine wesentliche Verminderung der grossen Buttervorräte erreicht werden. So hat vor allem die Frischkochbutter zum Lagerabbau beigetragen. Dank dem anhaltend hohen Butterabsatz und der stark gesunkenen Butterproduktion können die Lagerverhaltnisse seit dem Monat Dezember 1968 als normal bezeichnet werden.

Seit der Abrechnungsperiode 1968/69 ist nunmehr auch bei der Vorzugsbutter eine kleine Absatzsteigerung festzustellen, was sich vorteilhaft auf die Milchrechnung auswirkt, weil entsprechend weniger Butter deklassiert werden muss.

Die mengenmässige Sanierung hatte sodann auch die Wiederaufnahme der Butterimporte ab Dezember 1968 zur Folge, nachdem man im Milchrechnungsjahr 1967/68 auf den Import von Butter vollständig hatte verzichten müssen. Wie Tabelle 7 zeigt, entspricht diese Entwicklung durchaus den Verhältnissen auf dem Buttersektor in früheren Jahren mit normalen Produktionsbedingungen, ja sie ist sogar noch günstiger.

Tabelle 7 Die Butterimporte der BUTYRA nach Abrechnungsperioden Abrechnungsjahr (1.11.-31.10.)

>

1960/61 1961/62 1962/63 1963/64 1964/65 1965/66 1966/67 1967/68 1968/69 1969/70

Butterunporte Wagen zu 10 t

594 201 236 1132 461 503 160 -- 1245 1100 (revidiertes Budget)

Diese Importe tragen im übrigen wesentlich zur Entlastung der Milchrechnung bei, reduziert sich doch der Aufwand für die Butterverbilligung um die Abschöpfungsdifferenz zwischen dem Inlandpreis und dem tieferen Importpreis. Zudem fallen im Umfange der importierten Menge die Verbilligungsbeiträge auf der Inlandproduktion weg.

Beim Käse konnte nach einem rückläufigen Inlandverbrauch in den Geschäftsjahren 1961/62 und 1962/63 eine fortwährende Zunahme des Absatzes unserer einheimischen Hartkäsesorten festgestellt werden (Tabelle 8). Mit

1420 dem Anstieg der Milchproduktion mussten aber auch auf dem Käsesektor massive Verbilligungsaktionen zur Behebung der Verwertungsschwierigkeiten angeordnet werden. In den Geschäftsjahren 1967/68 und 1968/69 wurden ausserordentlich grosse Mengen an verbilligtem Kochkäse abgesetzt.

Dank dem Rückgang der Milcheinlieferungen und der Verbesserung des Qualitätsstandes trat ab 1969 von Monat zu Monat eine Entspannung ein. In der Folge erlaubten die Markt Verhältnisse, ab 1. Mai 1969 gewisse Preiserhöhungen im Inland vorzunehmen. Während im Geschäftsjahr 1969/70 der Verbrauch von verbilligtem Kochkäse im Inland eine starke Verminderung erfuhr, konnte der Inlandabsatz von Normalpreis-Käse spürbar ausgedehnt werden. Gesamthaft ging der Käseverbrauch im Inland im genannten Geschäftsjahr aber zurück, und zwar ausschliesslich zulasten des verbilligten Kochkäses.

Auch das Auslandgeschäft entwickelte sich im Anschluss an den Lagerabbau vorteilhaft; die Verkaufspreise konnten für alle Bestimmungsländer zum Teil wesentlich erhöht werden.

Tabelle 8 Laibkäseabsatz der Käseunion im Inland Geschäftsjahr (1.8.-31.7.)

1960/61 1961/62 1962/63 1963/64 1964/65 1965/66 1966/67 1967/68 1968/69 1969/70

Laibkaseabsatz Wagen zu 101

1683 1679 1575 1619 1733 1801 1809 1888 2212 2069

In den vergangenen Jahren hielt die Konsumverlagerung auf die Halbhart- und Weichkäsesorten an. Bei den Halbhartkäsesorten entwickelte sich der Absatz von Appenzeller wesentlich günstiger als jener von Tilsiter, welcher von den Importen zeitweise ungünstig beeinflusst wurde. Auf dem Weichkäsesektor profitierten die Importsorten von der Konsumzunahme.

III. Besondere Massnahmen zur Förderung des Absatzes von Milch und Milchprodukten 1. Verbesserung der Qualität

a. Allgemeines Mit Inkrafttreten des Landwirtschaftsgesetzes ist eine zielbewusste Förderung der Qualität von Milch und Milchprodukten eingeleitet worden. Bereits 1955 wurde die obligatorische Bezahlung der Konsummilch nach Qualitäts-

1421

merkmalen eingeführt und bis 1962 stufenweise auf sämtliche Verkehrsmilch ausgedehnt. Mit Wirkung ab 1. November 1968 verdoppelten wir die Abzüge für Milch der II. und III. Qualitätsklasse.

Sodann beauftragten wir Ende 1967 den Zentralverband, die Massnahmen zur Qualitätsförderung der Milch zu intensivieren und insbesondere das System der Qualitätsbezahlung im Sinne einer Vereinheitlichung und Verschärfung zu überprüfen und entsprechende Anträge zu stellen. Der Zentralverband erstattete Ende 1969 einen umfassenden Bericht über eine Neuordnung. Gestützt auf diese Unterlage ist inzwischen eine neue Verordnung über die abgestufte Bezahlung der Verkehrsmilch nach Qualitätsmerkmalen ausgearbeitet und von uns am 28. Oktober 1970 verabschiedet worden.

Im Rahmen des Milchwirtschaftsbeschlusses 1971 soll u. a. auch die Rechtsgrundlage für den milchwirtschaftlichen Kontroll- und Beratungsdienst (Art. 14 des Entwurfes) neu formuliert werden. Die Revision der Verordnung über den milchwirtschaftlichen Kontroll- und Beratungsdienst wird demnächst an die Hand genommen, damit dieser Erlass gleichzeitig mit dem neuen Milchwirtschaftsbeschluss in Kraft treten kann.

Dem Milchlieferungsregulativ kommt für alle Qualitätsbelange grundlegende Bedeutung zu. Eine Revision ist seit längerer Zeit im Gange, doch wird die Inkraftsetzung des neuen Regulativs frühestens im Jahre 1971 möglich sein.

Für die Konsumenten, aber auch für die milchverarbeitenden Betriebe aller Art ist es wichtig, dass die Milch frei von Antibiotika ist. Ungeachtet der bestehenden Vorschriften des Milchlieferungsregulativs finden aber immer wieder Verstösse statt, welche schwerwiegende Schaden hervorrufen. Seit dem 1. November 1969 ist daher die Milch in kurzen Zeitabschnitten auf Antibiotikagehalt zu kontrollieren; für Fehlbare ergeben sich schwerwiegende Folgen.

Schliesslich weisen wir darauf hin, dass die Vorabeiten zur Schaffung eines Eutergesundheitsdienstes an die Hand genommen worden sind. Für die Konsumenten ist die Tatsache wichtig, dass mit der neuen Verordnung über die abgestufte Bezahlung der Verkehrsmilch nach Qualitàtsmerkmalen nunmehr alle Milch monatlich einmal auf einen allfälligen Zellgehalt (Euterkrankheiten) untersucht wird und dass bei positiver Reaktion strenge Sanktionen vorgesehen sind.

b. Forschung und Beratung Wie wir
bereits im Vierten Landwirtschaftsbericht dargelegt haben, ist der personelle, bauliche und technische Ausbau der milchwirtschaftlichen Forschungsanstalt Liebefeld dringend notig. Seither sind die Vorarbeiten für eine Gesamtplanung an die Hand genommen und gefördert worden. Die Verwirklichung des Ausbauprojektes wird aber naturgemäss noch längere Zeit in Anspruch nehmen. In der Zwischenzeit sollen alle geeigneten Massnahmen zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit dieser Anstalt ergriffen werden. Wir erinnern daran, dass im Jahre 1967 eine bundeseigene Versuchskäserei für Emmentaler (Uettligen bei

1422 Bern) in Betrieb genommen wurde. Die Errichtung einer zweiten Versuchskäserei ist für das Greyerzer-Fabrikationsgebiet in der Westschweiz in Prüfung.

Die Hauptanstrengungen in den letzten Jahren dienten sowohl in der Forschung als in der Beratung dem Zweck, die Qualität des Käses zu verbessern. Der von der Abteilung für Landwirtschaft bestellte Koordinationsausschuss für Käsequalitätsfragen hat vor 3 Jahren ein Programm aufgestellt, das für alle Beteiligten die Aufgaben umschreibt, die es im Dienste der Qualitätsförderung zu lösen gilt. Neben den eigentlichen Forschungsarbeiten geht es in erster Linie um den Ausbau des milchwirtschaftlichen Kontroll- und Beratungsdienstes (Art. 14 des Entwurfes). Im Vordergrund stehen namentlich die wirksame Überwachung der Tätigkeit der bestehenden Institutionen (kantonale und regionale Zentralstellen, Inspektorate) sowie die besondere Betreuung der Käsereien mit unbefriedigenden Qualitätsergebnissen. Aus diesem Grunde kommt dem Ausbau der eidgenössischen Zentralstelle für den milchwirtschaftlichen Kontroll- und Beratungsdienst, als Sektion der milchwirtschaftlichen Forschungsanstalt, grösste Bedeutung zu.

c. Erhaltung und Förderung der Käsequalität aa. Siloverbotsentschädigung Die Erhaltung und Ausdehnung der Käsefabrikation im Winter ist zwar einerseits ein Mengenproblem; es handelt sich aber auch um ein Qualitätsproblem, weil Milch von Kühen, die mit Silage gefüttert werden, aus mikrobiologischen Gründen für die Hartkäsefabrikation nicht verwendbar ist. Es geht daher darum, ein genügend grosses Gebiet als Siloverbotszone für die Hartkäsefabrikation im Winter zu reservieren. Das ist nur dann möglich, wenn die Milchlieferanten in dieser Zone entsprechend entschädigt werden. Aus diesem Grunde erhöhten wir ab 1. November 1962 die Grundzulage in der Siloverbotszone, die auf sämtlicher Milch ausgerichtet wird, von 2 auf 2,5 Rappen je Kilo, die Sonderzulage auf der effektiv verkästen Milch von l auf 1,5 Rappen je Kilo. Ab 1. November 1966 wurde sodann die Grundzulage auf 2 Rappen reduziert, die Sonderzulage dagegen auf 3 Rappen je Kilo heraufgesetzt. Im Frühjahr 1970 erhöhten wir die Sonderzulage auf total 4 Rappen je Kilo. Mit diesem Vorgehen bezweckten wir nicht nur eine angemessene Entschädigung der Milchproduzenten in der Siloverbotszone, sondern es soll
vor allem auch eine optimale Lenkung der Milchverwertung erreicht werden.

bb. Gestaltung der Käseübernahmepreise Die Erhaltung und Förderung der Käsequalität ist auch durch eine entsprechende Gestaltung der Übernahmepreise und der Qualitätsprämien zu erreichen. So haben wir ab 1. Mai 1967 die Übernahmepreise für Unionskäse im Rahmen einer erweiterten Qualitätsbezahlung neu geordnet. Die Übernahmepreise für Ila-Käse wurden zusätzlich um 10 Franken je Zentner gesenkt; damit ergab sich neu eine Preisabstufung gegenüber der Ia-Ware von 40 bis 50 Franken je Zentner. Gleichzeitig wurde bei den Qualitätsprämien der maximale Ansatz für Ia-Emmentaler von 20 auf 25 Franken je Zentner erhöht;

1423

bei den Sorten Greyerzer und Sbrinz wurden die Qualitätsprämien trotz Kürzung des Übernahmepreises für Ha-Ware unverändert belassen, da das Qualitätsrisiko bei diesen Sorten geringer ist. Käse der Tertia-Klasse werden nur noch zu Preisen übernommen, die den tatsächlichen Verwertungsmöglichkeiten der Käseunion entsprechen.

Angesichts der starken Zunahme der Ila-Käse war es bereits am 1. November 1967 nötig, eine weitere Verschärfung der Qualitätsbezahlung vorzunehmen. Wir wiesen deshalb den Zentralverband und die Schweizerische Käseunion an, - die Qualitätsprämien bei Prima-Käse mit nur 16 Yz und 16 Punkten zu streichen, - bei sogenannten Grundpreispartien einen Preisabzug von 15 Franken je Zentner zu verfügen, - die Preisabzüge für Sekunda-Ware um 15 bzw. 20 bis 25 Franken je Zentner auf 55 bzw. 65 bis 75 Franken je Zentner zu erhöhen und - die bisherigen Preisabzüge für Käse mit überdurchschnittlichem Wassergehalt wesentlich zu erhöhen.

Trotz diesen Massnahmen erhöhten sich die Lagerbestände an eingewogenen Sekunda-Qualitäten weiterhin. Auf den 1. November 1968 erhöhten wir daher die Preisabzüge für Sekunda-Qualitäten um weitere 10 Franken je Zentner, d. h. auf 65 bzw. 75 bis 85 Franken je Zentner.

Bei diesen Massnahmen ging es nicht in erster Linie um die Erzielung von Einsparungen beim Übernahmepreis. Die verschärften Bestimmungen sollen die Betroffenen vielmehr veranlassen, alle Möglichkeiten zur Qualitätsverbesserung auszunützen und so zur Entlastung der Milchrechnung beizutragen.

d. Berichterstattung über die Massnahmen zur Förderung der Käsequalität Am 23. Oktober 1968 beauftragten wir das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, den Zentralverband, den Schweizerischen Milchkäuferverband und die Schweizerische Käseunion anzuweisen, in Zusammenarbeit mit der milchwirtschaftlichen Forschungsanstalt Liebefeld die äussersten Anstrengungen zu unternehmen, um die Käsequalität entscheidend zu verbessern. Seither haben die genannten Organisationen bzw. die Forschungsanstalt vierteljährlich, ab 1970 halbjährlich Bericht zu erstatten. Die Berichte werden von der Abteilung für Landwirtschaft ausgewertet; nötigenfalls werden weitere Massnahmen zur Qualitätsverbesserung angeordnet.

e. Massnahmen zur Förderung der Butterqualität Der Vollständigkeit halber weisen wir darauf hin, dass mit unserem
Beschluss vom 29. Oktober 1969 der Preis für unpasteurisierte Milchzentrifugenbutter um 20 Rappen je Kilo reduziert wurde. Die bisher bestehende Preisdifferenz von 20 Rappen je Kilo zwischen pasteurisierter und unpasteurisierter Käsereibutter wurde mit gleichem Datum auf 50 Rappen je Kilo erhöht.

1424 Beide Massnahmen stehen eindeutig im Dienste einer Verbesserung der Butterqualität.

Zusammenfassend betonen wir, dass in den letzten Jahren bei der Milch und den Milchprodukten in qualitativer Hinsicht wesentliche Fortschritte erzielt worden sind. Wir möchten aber auch festhalten, dass in den Anstrengungen zur weiteren Qualitätsförderung kein Stillstand eintreten darf. Die Bemühungen, den Absatz auszuweiten, können nur dann Erfolg zeitigen, wenn die Qualität der Milch und der Milchprodukte jederzeit und überall einwandfrei ist.

2. Marktforschung und Werbung

Im Mittelpunkt aller absatzfördernden Massnahmen steht die fortwährende Anpassung des Angebotes an die Bedürfnisse der Konsumenten. Die eingehende Erforschung des Marktes zur Ermittlung der Verbraucherwünsche ist deshalb auch für die Milchwirtschaft von grösster Wichtigkeit. Gestützt auf die Ergebnisse der Marktforschung können die Produktentwicklung, die Sortimentsgestaltung, die Preispolitik und die Werbung als wesentliche Bestandteile des absatzpolitischen Instrumentariums wirksam eingesetzt werden.

Der Schlüssel zum Absatzerfolg liegt beim Produkt, d. h. in der Entwicklung neuer und der Anpassung bestehender Produkte an die Bedingungen der gegenwärtigen und zukünftigen Marktverhältnisse. Das stete Vordringen der Verkaufsform Selbstbedienung bedingt dabei, dass nicht nur den Produkten selbst, sondern auch den Verpackungen grösste Aufmerksamkeit geschenkt wird. In letzter Zeit haben die mannigfaltigen Anstrengungen namentlich auf dem Gebiete der Produktentwicklung zu erfreulichen Fortschritten geführt.

Aber auch die Werbung wurde laufend ausgebaut und verbessert. Neu entwikkelte Produkte verlangen zumindest in der Startphase eine relativ kräftige Werbeunterstützung, da oft Konsumgewohnheiten umgeprägt werden müssen.

Mit dem Einsatz grösserer finanzieller Mittel wird dieser Entwicklung Rechnung getragen. Die Absatzförderung obliegt in erster Linie den zuständigen Verbänden, Organisationen und dem Handel. Der Werbebeitrag der Milchproduzenten wurde am I.November 1969 auf 0,25 Rappen je Kilo erhöht.

Allein von den Produzenten werden nunmehr rund 6,25 Millionen Franken für die Produktentwicklung und Absatzförderung aufgebracht. Dazu kommen die Aufwendungen der einzelnen Produktionsbetriebe, sowie die namhaften Mittel, die der Bund für die Käsewerbung und die Förderung des Butter- und Rahmabsatzes zur Verfügung stellt. Es versteht sich, dass die zum Teil wesentlichen Verbilligungen von Butter, zum Teil auch von Käse, den Absatz noch zusätzlich zu fördern vermochten.

3. Lieferung von Milchprodukten an Hilfswerke

Mit Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1969 (BB1 1969 II 1526) wurde für die Weiterführung der internationalen Hilfswerke in den Jahren 1970 bis 1972 ein Rahmenkredit von 50 Millionen Franken bereitgestellt, wovon wiederum 8 Millionen Franken für Lieferungen von Milchprodukten an Hilfs-

1425 werke zur Verfügung stehen. Ferner bewilligen wir seit 1968 Sonderkredite von jährlich maximal 15 Millionen Franken, die jedoch zulasten der Milchrechnung gehen und an denen die Produzenten mit 10 Prozent beteiligt sind. Diese Massnahmen stellen sowohl eine Hilfe für die hungernden Völker als auch eine gewisse Entlastung unseres Milchmarktes dar. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass sich für Hilfsaktionen an die Dritte Welt vor allem Milchpulver eignet, während Käse in den Entwicklungsländern wegen anderer Ernährungsgewohnheiten weniger gefragt ist. Entsprechend diesen Feststellungen sollen solche Lieferungen an Hilfswerke auch in Zukunft durchgeführt werden.

IV. Massnahmen zur Lenkung der Milchverwertung Die Art der Milchverwertung hat einen grossen Einfluss auf die Milchrechnung. Es geht darum, die Verwertung der Milch so zu lenken, dass möglichst viel Milch in die verlustfreien oder verlustärmeren Kanäle geleitet wird, d. h. als Konsummilch Verwendung rindet oder zu Spezialitäten, Käse und Vollmilchprodukten der Dauermilchwarenindustrie .verarbeitet wird. Dagegen sollte möglichst wenig Milch der besonders verlustreichen Butterfabrikation zugeführt werden.

Umgerechnet auf einen Liter verwertete Milch, sind die Verluste bei der Butterherstellung wesentlich höher als bei der Fabrikation von Prima-Käse.

Ausgehend von diesen Darlegungen ist das zu verfolgende Ziel klar. Es geht zunächst einmal darum, soviel Milch als möglich verlustfrei zu verwerten. Mit bester Qualität, einem breiten Sortiment und guter Werbung sollen Konsummilch, Joghurt, Rahm und Frischmilchspezialitäten aller Art, ferner Dauermilchwaren und insbesondere auch Weichkäse in möglichst grossem Umfange verkauft werden. In zweiter Linie geht es darum, eine möglichst grosse Hartkàseproduktion zu erzielen, allerdings unter weitgehender Ausschaltung des Anfalles von Käse schlechter Qualität. In diese gleiche zweite Prioritätsstufe gehört auch die Herstellung von für den Export bestimmten Dauermilchwaren, soweit dazu Vollmilch verwendet wird. In die dritte Prioritätsstufe ist schh'esslich die restliche Milch einzureihen, welche nach Deckung des Bedarfes der ersten und zweiten Prioritätsstufe zwangsläufig verbuttert werden muss.

Um dieses Ziel zu erreichen, stellt der Zentralverband halbjährlich ein Milchverarbeitungsprogramm auf, welches der Genehmigung der Abteilung für Landwirtschaft bedarf. Die regionalen Milchverbände haben ihrerseits die Grundsätze des Verarbeitungsprogramms anzuwenden, was darin zum Ausdruck kommt, dass letztlich jeder Genossenschaft die Milchverwertungsart vorgeschrieben wird.

Wir verweisen in diesem Zusammenhang nochmals auf Tabelle 5, welche die Verwertung der Verkehrsmilch bei den verschiedenen Produkten im Laufe der letzten Jahre wiedergibt. Als wichtigstes Ergebnis kann der Tabelle entnommen werden, dass es gelungen ist, die Käseproduktion ständig auszudehnen. Mit dem

1426 Rückgang der Milcheinlieferungen in der Abrechnungsperiode 1968/69 ist allerdings auch die Käseproduktion leicht zurückgefallen. Es muss aber unser Ziel sein, auch bei einer kleineren Verkehrsmüchproduktion die Käseproduktion auszudehnen, die Butterfabrikation dagegen noch mehr zu drosseln. Wir bemerken sodann, dass innerhalb der Käseproduktion der Weichkäseherstellung unbedingt ein grösseres Gewicht zukommen muss.

Da die allgemeine Zielsetzung der Milchverwertung einerseits und die privaten Interessen der milchverarbeitenden Betriebe und Organisationen anderseits nicht immer gleich gelagert sind, geht es darum, Vorkehren zu treffen, damit die Ziele unbedingt erreicht werden. Zum Teil ist dies auf administrativem Wege möglich. Es wird aber auch für die Zukunft unumgänglich sein, die beschriebenen Ziele vor allem über die Preise zu erreichen. Konkret bedeutet das, dass die Butterproduktion finanziell schlechter zu stellen ist, die Herstellung von Käse dagegen begünstigt werden muss. Zu diesem Zwecke wurde im Laufe der letzten Jahre der Magermilchpreis mehrmals erhöht, der Butterübernahmepreis dagegen gesenkt. Wir verweisen auf die von uns per l. November 1970 angeordnete erneute Höherbewertung der Magermilch. Ab 1. Mai 1970 wird sodann für verkäste Milch, abgesehen von der Verbesserung der Siloverbotszulage, erstmals eine Preiszulage von l Rappen je Kilo gewährt.

Wir erwähnen sodann in diesem Zusammenhang, dass seit zwei Jahren eine gezielte Produktionslenkung bei der Käsefabrikation vorgenommen wird; schlecht fabrizierenden Käsereien wird die Produktion für eine bestimmte Zeit teilweise oder ganz verboten. Es hängt das mit den preislich ungünstigen Verwertungsverhältnissen für Ila-Käse zusammen.

Zusammenfassend ist hervorzuheben, dass der Lenkung der Milchverwertung grösste Bedeutung zukommt, da bei deren optimaler Gestaltung die Milchrechnung gesamthaft geringere Verluste aufweisen und auch der Kostenanteil der Produzenten entsprechend geringer ausfallen wird.

V. Der Aussenhandel mit Milch und Milchprodukten 1. Die Ausseilhandelsbilanz Die Entwicklung der milchwirtschaftlichen Aussenhandelsbilanz, die seit 1965, trotz grösseren Einfuhren, zunehmende Ausfuhrüberschüsse aufweist, wird in Tabelle 9 wiedergegeben.

Die Ausfuhren von Käse und Dauermilchwaren, die nach wie vor die traditionellen und bedeutendsten Exportprodukte unserer Milchwirtschaft darstellen, konnten innert der Vergleichsperiode 1965-1969 um rund 40 Prozent gesteigert werden. An dem von 35 216 t auf 46 730 t bzw. um etwa 33 Prozent gestiegenen Export von Käse sind sämtliche Sorten (Hart-, Weichund Schmelzkäse) beteiligt. Wie bisher entfallen über 80 Prozent der Gesamt-

Tabelle 9 Milchwirtschaftliche Aussenhandelsbilanz Export davon ausgewahlte Produkte 0402 10Milchpulver, Kindermehl .

0402.30: sterilis. Milch, Kondensmilch 0404. 10/14: Weichkase 0404 28Hartkase .

0404 30 · Schachtel- und Blockkase

1937/39

1961

1965

1967

1968

1969

128

l.Ha biahr 1969 1970

Wagen Wagen Wagen Wagen Wagen

619 1 1602 356

505 552 2 2518 699

430 584 4,6 2833 684

482 895 7 3306 703

572 1087 11 3798 768

517 1166 16 3823 834

266 558 6 1791 358

254 577 4 1803 377

Total dieser Exporte1* in Frischmilch umgerechnet . . Mio. q

2,51

4,18

4,55

5,19

5,92

6,04

2,81

2,83

437

441

167

792

32 502 237 459 964 99

8 484 1334 505 1007 116

1 250 630 243 467 54

3 209 529 278 517 54

2,77 2,17 3,15 3,75

5,54 2,20 0,50 3,84

2,62 1,05 0,19 1,76

2,40 1,08 0,43 1,75

Import davon ausgewahlte Produkte 0402 10: Milchpulver, Kindermehl 2> 0401 . 20 : Rahm, frisch 0402 20 ' Rahm, konserv (Rahmpulver) . .

0402 30: Kondensmilch 0403 . 10: Butter 0404. 10/14: Weichkase 040422/28- Hartkase 0404 . 30 : Schachtel- und Blockkase

.

Total dieser Importe in Frischmilch umgerechnet . . . .

do. aber ohnc Butter ...

......

Exportiiberschuss in Frischmilch umgerechnet do., aber ohne Butter

Wagen Wagen Wagen Wagen Wagen Wagen Wagen Wagen

8

339

1951

1,5 0,5 138 107 54

15 680 600 244 503 42

69 509 626 348 826 72

2112 13 48 520 76 386 982 98

Mio. q Mio. q Mio. q Mio. q

0,63 0,29 1,88 2,22

2,83 1,33 1,35 2,85

3,53 1,97 1,02 2,58

2,35 2,16 2,84 3,03

*) Ohne Lieferungen an Hilfswerke.

~ 2 ) £avo« Magermilchpulver (Wg.) 1961: 121,1965: 1583, 1967: 1548, 1968:37, 1969:151.

davon Molkenpulver (Wg.)

1965:126, 1967:157, 1968:173,1969:94.

1. Halbjahr 1969: 19 47

1970: 638 70

(--*

^

tj

1428

menge auf die herkömmlichen Hartkäsesorten, d. h. auf Emmentaler, Greyerzer und Sbrinz. Trotz der starken preislichen Konkurrenz auf dem Weltmarkt verzeichnen auch die Lieferungen von Schmelzkäse eine Zunahme von über 22 Prozent.

Wird von der erwünschten Buttereinfuhr wegen ihrer besonderen Funktion als Einnahmequelle für die Milchrechnung abgesehen, haben die Importe der milchwirtschaftlichen Konkurrenzprodukte im gleichen Zeitraum, in Frischmilch umgerechnet, um 11 Prozent zugenommen. Sie konnten, im Vergleich zur Periode 1960/1964, mit verstärkten Massnahmen an der Grenze, teils durch Erhöhung der Preiszuschläge auf Kondensmilch sowie Rahm und Rahmpulver, teils durch Änderung des Übernahmeverhältnisses beim Vollmilchpulver, wirksam gebremst werden. Dieses Vorgehen erwies sich zufolge der hohen Milcheinlieferungen als unerlässlich. Die beträchtliche Ausweitung der Käseeinfuhren seit 1965 um rund 30 Prozent ist zur Hauptsache auf namhafte Exportbeihilfen einzelner Lieferländer zurückzuführen. Auf dem Wege von Verhandlungen ist es gelungen, die EWG sowie Dänemark und Österreich zu veranlassen, für gewisse Sorten minimale Exportpreise einzuhalten.

Die Schweiz exportierte im Jahre 1969 rund 24 Prozent der gesamten im Inland produzierten Verkehrsmilchmenge; der Import - ohne Butter - belief sich auf rund 9 Prozent der Verkehrsmilchproduktion. Der Exportüberschuss betrug demzufolge pro 1969 rund 15 Prozent, gegenüber rund 10 Prozent im Jahre 1965.

2. Handelspolitische Massnahmen auf dem Gebiete der Milchwirtschaft

a. Die Erhaltung und Förderung der traditionellen Exporte Im vorangehenden Abschnitt wurde auf die Steigerung der Kaseexporte hingewiesen. Leider ist unser Käseexport nach keinem Land mehr kostendekkend. Je nach den im Absatzgebiet herrschenden Markt- und Wettbewerbsverhältnissen ergeben sich Verluste, die nach Sorte und Qualität sehr unterschiedlich sind. Dabei ist zu betonen, dass die zur Förderung der Käseexporte ausgerichteten Beiträge, die sich im Blick auf den Käse/Butter-Plan durchaus rechtfertigen lassen, das Preisniveau der im Absatzgebiet bestehenden Produktion in keiner Weise gefährden und dort auch nicht zu Preisunterbietungen führen.

Wir erinnern auch daran, dass in der Kennedy-Runde mit der EWG, deren Mitgliedländer über 80 Prozent unserer Käseausfuhren abnehmen, nach langwierigen Verhandlungen eine Reduktion des der Schweiz seinerzeit zugestandenen spezifischen Zolles von 15 RE pro Zentner (Rechnungseinheit = USA-$) oder 64.80 Franken auf 7,5 RE bzw. 32.40 Franken erreicht werden konnte.

Die Zollbindung konnte auf jüngere Käse und auch auf Appenzellerkäse erweitert werden. Dies gestattete für den Appenzellerkäse eine Verdoppelung der Exporte innert 3 Jahren. Beim Hartkäse hat die EWG somit - die Einhal-

1429 tung eines relativ hohen Mindestpreises für unsere Hartkäselieferungen vorausgesetzt - auf die Anwendung des Abschöpfungssystems verzichtet; der spezifische Zoll entspricht einer Belastung von 5 Prozent ad valorem.

Im weiteren gelang es auch, für vorverpackte Käse und Schmelzkäse unter Einhaltung gewisser1 Mindestpreise an Stelle der Abschöpfungen eine verminderte spezifische Belastung einzuhandeln. Schliesslich geniesst seit August 1968 auch unser Tilsiterkäse den Vorteil der Meistbegünstigung, den die EWG an Dänemark, Österreich und Polen für ihre Käselieferungen in Form einer verminderten Abschöpfung eingeräumt hat. Dank dieser Abmachungen konnte der gesamte Käseexport nach der EWG in letzter Zeit nicht nur gehalten, sondern sogar erweitert werden; er stieg von 26 066 t im Jahre 1965 auf 34 176 t im Jahre 1969.

Auch die Vereinigten Staaten von Nordamerika hatten im Rahmen der Kennedy-Runde eine Halbierung des Zollansatzes für Käse zugestanden, welche auf den 1. Januar 1972 voll in Kraft treten wird. Unser Käseexport hat auch nach diesem traditionellen Absatzgebiet seit 1965 bis 1968 um 56 Prozent zugenommen. Diese Zunahme ist indessen zu einem wesentlichen Teil auf die situationsbedingte und vorübergehende Ausfuhr von Schmelzrohware zurückzuführen; sie betrug'1967 395 t und 1968 2386 t. Die Lieferungen von Schnittkäse stagnieren schon seit einigen Jahren und erlitten namentlich 1969, vor allem wegen des Dockerstreiks, vorübergehend einen starken Rückschlag. Anderseits ist festzuhalten, dass die in den USA im Jahre 1968 angeordnete Kontingentierung der Käseeinfuhr die Lieferungen unseres traditionellen Qualitätskäses praktisch nicht berührt, da die Preise hiefur über dem für die Kontingentierung massgebenden Niveau (47 cents per Ib.) liegen.

Die Ausfuhr von Dauermilchwaren, die durch einen Zuschuss von bisher 15 Rappen je Kilo verarbeitete Milch gefordert wird, gliedert sich hauptsächlich in Kindermilchspezialitäten (Medizinalmilchpulver) und sterilisierte Milch. Für die erstgenannten Produkte ist Frankreich nach wie vor der bedeutendste Abnehmer. Auch hiefür konnte mit der EWG im Rahmen der Kennedy-Runde eine Vereinbarung erzielt werden, welche die Einfuhrbelastungen vermindert. Hauptabsatzgebiet der sterilisierten Milch ist seit vielen Jahren der Ferne Osten, wobei die Philippinen und
Thailand zu den wichtigsten Märkten gehören. Die Exporte dieses Produktes konnten seit 1965 mehr als verdoppelt werden. Leider haben die beiden genannten Länder in letzter Zeit Massnahmen getroffen, welche die erfreuliche Exportentwicklung stark behindern können. Die Ausfuhr von Kondensmilch musste in den letzten Jahren mangels preislicher Konkurrenzfähigkeit auf dem Weltmarkt praktisch eingestellt werden.

b. Die Importregelung Wir erachten es als zweckmässig, in dieser Botschaft erneut über die Importregelung bei den Milchprodukten zu orientieren.

1430 aa. Frischmilch Mit unserem Beschluss vom 23. Dezember 1966 (AS 1966 1695) wurde die Einfuhr von Frischmilch mengenmässig beschränkt bzw. praktisch unterbunden. Unter den Begriff Frischmilch im Sinne dieses Beschlusses fallen Vollmilch, Magermilch, Buttermilch, geschlagene Buttermilch, Molke, Kefir, Joghurt und andere durch ähnliche Verfahren fermentierte Milch; hingegen ist davon saure Milch ausgenommen. Erlaubt sind die Einfuhren vertraglich festgelegter Milchmengen aus den Freizonen von Hochsavoyen und der Landschaft Gex, die der Versorgung von Genf dienen, und im Grenz- und Reisendenverkehr, sowie solche, für die gemäss unserem Beschluss vom 28. September 1962 Zollerleichterungen gewährt werden, ferner die Importe von Milch inländischer Tiere während der Sommerung oder Winterung im Ausland. Einfuhren von Milch, die Versuchszwecken dient, sind bewilligungspflichtig.

bb. Butter Die restriktivste Einfuhrordnung besteht schon seit 1932 bei der Butter. Abgesehen von Abmachungen mit den Nachbarländern und besonderen Regelungen im Grenz- und Reisendenverkehr steht das Recht zur Buttereinfuhr ausschliesslich der als öffentlich-rechtlicher Genossenschaft gestalteten BUTYRA, Schweizerische Zentralstelle für Butterversorgung, zu. Ihr obliegt die Aufgabe, die Buttereinfuhr so zu regeln, dass der Butterbedarf in den verschiedenen Qualitäten hinreichend gedeckt wird, ohne dadurch den Absatz der Inlandbutter zu behindern. Sie hat auf der eingeführten Butter eine Abgabe zu erheben, welche die Differenz zwischen dem Gestehungspreis der Importware und dem von uns festgesetzten Grosshandelspreis darstellt. Der Ertrag dient zur Finanzierung des Aufwandes für die Milchproduktenverwertung.

cc. Vollmilchpulver Die Einfuhr ist seit 1954 dem Leistungssystem unterstellt. Vom 1. Mai 1961 bis 31. Januar 1969 galt ein Übernahmeverhältnis von zwei Teilen Inlandware zu einem Teil Importware. Mit Verfügung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 29. Januar 1969 (AS 1969171) wurde das Übernahmeverhältnis ab I.Februar 1969 auf 4:1 geändert. In Verbindung damit sind auch kakaohaltige Nahrungsmittelzubereitungen, d. h. sogenannte Schokoladevormischungen mit einem wesentlichen Gehalt an Trockenmilch, in das Leistungssystem einbezogen worden, nachdem die Importe solcher Produkte erheblich zugenommen hatten und
die Lückenlosigkeit des Systems gefährdeten. Diese Massnahmen bezwecken eine prioritätsgerechte Milchverwertung.

In Anbetracht der nach wie vor erheblichen Preisspanne in der Grössenordnung von etwa 300 Franken je Zentner zwischen inländischem Vollmilchpulver und dem gleichartigen ausländischen Produkt, franko Grenze verzollt, und der Übernahmepflicht einer grösseren Menge Inlandware war es notwen-

1431 dig, die wiederholten Begehren der Nahrungsmittel-, insbesondere der Schokoladeindustrie, um Verbesserung ihrer preislichen Konkurrenzfähigkeit namentlich im Export in geeigneter Weise zu berücksichtigen. Dabei war insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Erzeugnisse dieser Industriezweige bei der Ausfuhr nach den Ländern der EWG und nach einzelnen EFTA-Staaten ausser einem festen Zoll, der den Industrieschutz darstellt, noch durch hohe Abschöpfungen, welche auf den niedrigsten Weltmarktpreisen für die darin verarbeiteten landwirtschaftlichen Rohstoffe basieren, betroffen werden. Zur Milderung dieses Rohstoff handikaps werden den Verbrauchern inländischer Trockenmilch und Milchkondensate kraft unseres Beschlusses vom 29. Januar 1969 (AS 1969 173) ebenfalls seit 1. Februar 1969 % ihrer Pflichtbezüge, jedoch höchstens 3/5 der verarbeiteten Gesamtmenge, um 190 Franken je Zentner, Basis Trockenmilch mit 25 Prozent Fettgehalt, verbilligt. Diese Verbilligung gilt indessen nur für die Nahrungsmittelindustrie.

dd. Säurekasein Für dieses Produkt besteht im Interesse einer möglichst lohnenden Magermilchverwertung, namentlich für Milchverwertungsbetriebe in entlegenen Gegenden der Voralpenzone, schon seit den dreissiger Jahren die Pflicht zur Übernahme inländischer Ware. Seit 1. Juli 1969 gilt gemäss Verfügung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 23. Juni 1969 (AS 1969 441) ein Verhältnis von 1:1.

ee. Kondensmilch, Rahm und Rahmpulver, Magermilchpulver, Molkenpulver Auf diesen Milcherzeugnissen werden bei der Einfuhr Preiszuschläge erhoben, welche zur Abwehr der durch hohe Exportbeihilfen verstärkten ausländischen Konkurrenz und zum Schütze der inländischen Milchwirtschaft in letzter Zeit verschiedentlich erhöht werden mussten. Wir verweisen auf unsere Beschlüsse, insbesondere jene vom 27. März 1968 (AS 1968 420,422) und vom 24. Juni 1968 (AS 1968 813). Mit Beschluss vom 21. Oktober 1970 wurde eine Senkung des Preiszuschlages auf Magermilchpulver angeordnet (AS 19701298).

Bei der Kondensmilch bewegen sich die Importe seit einigen Jahren in der Grössenordnung von rund 5000 t. Frischrahm wurde nur während kurzer Zeit vom Ausland bezogen; dagegen erfolgen regelmässig Importe von Rahmpulver, die jedoch seit der zweimaligen Erhöhung der Preiszuschläge auf l. November 1966 und
1. Juli 1968 stark zurückgegangen sind.

Die Importe von Magermilchpulver, die insbesondere im Winter 1967/68 ein ausserordentlich hohes Ausmass angenommen hatten, konnten durch mehrmalige Erhöhung der Preiszuschläge und als Folge einer gestiegenen inländischen Produktion eingedämmt werden, verzeichnen indessen auf Grund der Verknappung an inländischer Ware neuerdings eine Zunahme. Die gleiche Feststellung trifft auch für Molkenpulver zu. Magermilch- und Molkenpulver

1432 haben sich in den vergangenen Jahren zu einem bedeutenden Rohstoff für die Herstellung von Milchersatzfuttermitteln entwickelt. Auf diesen werden bei der Einfuhr ebenfalls Preiszuschläge erhoben, welche den Import praktisch unterbanden.

Die Ansätze der Preiszuschläge werden periodisch auf ihre Angemessenheit überprüft und gegebenenfalls den veränderten Verhältnissen angepasst. So bedingten stark erhöhte Weltmarktpreise die oben erwähnte Senkung der Preiszuschläge auf Magermilchpulver.

ff. Käse Die Einfuhr von Käse ist mengenmässig frei. Eine Einschränkung würde uns schon wegen unseres Käseexportes in eine heikle handelspolitische Lage versetzen. Zum Schütze der einheimischen Produktion bestehen in erster Linie die Einfuhrzölle, die nach Sortengruppen abgestuft 25 bis 80 Franken je Zentner betragen und zum grössten Teil gebunden sind. Als Vorkehren zur Abwehr der ausländischen Konkurrenz sind überdies die Verwertungsmassnahmen auf dem Inlandmarkt zu werten, wobei der dadurch verursachte Aufwand zur Hauptsache zulasten des Bundes geht. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Käseimporte von 7890 t im Jahre 1961 auf 16 280 t im Jahre 1969 gestiegen sind und sich somit verdoppelt haben. Diese Zunahme ist vorwiegend auf Lieferungen aus Frankreich, zum Teil aber auch aus Österreich zurückzuführen, welche ihren Export u. a. mit namhaften Beihilfen zu fördern suchten. Bei den eingeführten Sorten handelt es sich weniger um ausländische Käsespezialitäten, wie Blaukäse, Gorgonzola, Bel Paese, Roquefort, Grana usw., als vielmehr um Sorten wie St. Paulin, Fontal, Gouda und andere, die dem Tilsiter und unseren Bergkäsesorten ähnlich sind. Auf die Dauer konnte diese den Absatz der einheimischen Produktion zusehends beeinträchtigende Entwicklung nicht hingenommen werden.

Angesichts der Tatsache, dass die Länder, welche unser Land mit Käse beliefern, zum Teil zu den traditionellen und bedeutendsten Abnehmern von Schweizerkäse gehören, schien es geboten, die Lösung der aufgetretenen Schwierigkeiten auf dem Wege von Verhandlungen anzustreben. 1968 kam nach schwierigen Verhandlungen mit der EWG, Dänemark und Österreich eine Vereinbarung zustande. Die anfänglich getroffene Lösung, welche auf der Grundlage des holländischen Gouda, I. Qualität - der als sogenannter «Leitkäse» gilt -, in der ersten Phase
einen sogenannten Referenzbetrag von 3.60 Franken je Kilo, franko Scliweizergrenze, vorsah, wurde in weiteren Verhandlungen verbessert, indem der Referenzbetrag anfangs 1969 auf 4 Franken je Kilo erhöht wurde. Die Einfuhrzunahme unterpreisiger Käse aus dem EWG-Raum wurde dadurch eingedämmt; die Preisverhältnisse wesentlich verbessert, und es konnten daher auch die Bundesbeiträge zur Verwertung des einheimischen Tilsiters allmählich abgebaut werden. In jüngster Zeit wurden in das Abkommen mit Österreich auch alle Bergkäse einbezogen, die im Jahre 1969 wegen starker Subventionierung in wachsenden Mengen eingeführt wurden und Marktstörungen verursachten.

1433

Obschon die Preisdifferenzen zwischen vergleichbaren Inland- und Importkäsesorten immer noch beachtlich sind, konnte dank dem eingeschlagenen Vorgehen und den mit der EWG, Dänemark und Österreich getroffenen Abmachungen dennoch eine Beruhigung auf unserem Käsemarkt erreicht werden. Die Ausfuhrsubventionen der EWG betragen gegenwärtig noch 32 Rappen je Kilo. Dänemark und Österreich bezahlen auf den vom Abkommen erfassten Käsesorten mit Ausnahme der Bergkäse keine Subventionen mehr.

Da Bergkäse in letzter Zeit wiederum in grösseren Mengen in die Schweiz eingeführt wurde, sind erneut Kontakte mit Österreich aufgenommen worden, um die genaue Einhaltung der Käsevereinbarung sicherzustellen.

Für unsere Milchwirtschaft beunruhigend hat sich die Einfuhr von Weichkäse der Zollposition 0404.14 entwickelt. Es handelt sich meist um hochfettige Spezialitäten aus Frankreich, deren Vertrieb durch eine intensive Propaganda und Sonderaktionen unterstützt wird.

Die Durchführung der erwähnten Vereinbarungen regelt unser Beschluss vom 26. Juli 1968 (AS 1968 965). Die notwendige Ergänzung hiezu bildet unser Beschluss vom 26. Juli 1968 über die Erhebung eines Zollzuschlages auf Käse (AS 1968 967,1969 41).

gg. Andere Konkurrenzprodukte Mit dem Milchwirtschaftsbeschluss vom 4. Oktober 1962 wurde die gesetzliche Grundlage zur Erhebung von Preiszuschlägen auf eingeführtem Speiseeis und Eiscremepulver geschaffen. Sie ist auch im Milchwirtschaftsbeschluss vom 16. Juni 1966 enthalten. Indessen haben wir bisher von dieser Rechtsgrundlage noch keinen Gebrauch gemacht. Falls jedoch die Einfuhren von Speiseeisprodukten erheblich zunehmen sollten, wäre die Situation neu zu überprüfen, wobei allfällige Massnahmen mit unseren internationalen Verpflichtungen im Einklang stehen müssten. Wir erachten es daher jedenfalls als notwendig, die Rechtsgrundlage auch im kommenden Milchwirtschaftsbeschluss (Art. 9) beizubehalten, damit gegebenenfalls davon Gebrauch gemacht werden kann.

Der Vollständigkeit halber erwähnen wir, dass bei der Revision des Milchwirtschaftsbeschlusses 1966 im Frühjahr 1968 auch die gesetzliche Grundlage zur Erhebung von Preiszuschlägen auf - Zubereitungen mit einem Gehalt an Fettstoffen von mehr als 25 Gewichtsprozenten sowie auf - Zubereitungen mit einem Gehalt an Trockenmilch oder Rahmpulver von mehr als 30 Gewichtsprozenten Bundesblatt. 122. Jahrg. Bd. H

80

1434 geschaffen worden ist. Obschon der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen auch bei diesen Waren internationale Abmachungen entgegenstehen, deren Lockerung langwierige Verhandlungen voraussetzt, erachten wir es angesichts der zunehmenden Importe solcher Konkurrenzerzeugnisse als unbedingt notwendig, die vorerwähnten Bestimmungen vorsorglich auch in den neuen Milchwirtschaftsbeschluss (Art. 9) aufzunehmen.

VI. Die bisherigen Verwertungsverluste und ihre Deckung Tabelle 10 orientiert über die Gliederung und Deckung der jährlichen Verwertungsaufwendungen seit der Abrechnungsperiode 1964/65.

In Tabelle 11 vermitteln wir Ihnen sodann die Zahlen über die Sicherstellung der Kostenanteile der Produzenten.

Schliesslich sind in Tabelle 12 die zweckgebundenen Einnahmen aus den Abgaben und Preiszuschlägen detailliert aufgeführt.

Tabelle 10 Der Aufwand für die Milch- und Milchproduktenverwertung

und dessen Deckung

1969/70 1967/68 1968/69 1964/65 1965/66 1966/67 (St. R. 1965) (St. R. 1966) (St. R. 1967) (St. R. 1968) (St. R. 1969) (Rev. Budget Apr. 1970)

I. Aufwand Butterverwertung Käseverwertung Verwertung von Dauermilchwaren · .

Zuschüsse an Kosten für Aushilfsmilch Vorschüsse wegen Kontamination Kostenbeiträge an Kälbermäster ...

. .

....

....

......

....

Total //. Deckung Allgemeine Bundesmittel -- Beitrag an Aushilfsmilch - Ersatz der in die PAK-Milch abgezweigten Einnahmen . .

-- Vorwegbeitrag - Vorwegdeckung nicht überwälzter Grundpreiserhöhungen - Anteil am Restaufwand Total Zweckgebundene Einnahmen (Detailangaben siehe Tabelle 12) Kostenanteil der Produzenten Total

Mio. Fr.

Mio. Fr.

62,9

68,1 99,6 2,5 2,0

Mio. Fr

Mio. Fr

Mio, Fr.

Mio. Fr.

3,2 1,7

150,8 18,4 1) 2,0

154,3 119,6 25,41>2> 2,2 1,0

172,2

197,3

394,0

302,5

2,0

1,7

2,0

58,8 27,2 93,1

73,6 29,2 104,8

10,0 24,5 62,5 98,7

20,0 39,4 162,5 223,9

20,0 31,5 100,1 153,8

20,0 80,0 71,4 173,5

50,3 4) 6,8 150,2

60,1 7,3 172,2

62,6 36,0 197,3

55,0 115,1 394,0

85,7 63,0 302,5

86,3 36,2 296,0

85,1 1,8

91,5 100,9

222,8

0,4

150,2

0,43> 6,7

2,2

154,8 109,8

26,0 1)2) 2,1 3,3 -- 296,0 2,1

*) Inkl. 15 Mio. Fr. für zusätzliche Lieferungen von Milchprodukten an Hilfswerke, sowie 0,250 Mio. Fr. für die Rahmwerbung.

Inkl. rund 6,5 Mio. Fr. Verbilligungszuschüsse für Vollmilchpulver (BRB 29. 1. 1969).

= Kostenbeitrag an Kälbermäster.

) Nach Abzug der in die PAK-Milch abgezweigten Mittel.

a ) 3 ) 4

4

UJ

in

·&· u» o\

Tabelle 11 Die Sicherstellung des Kostenanteils der Produzenten 1964/65 (St. R. 1965)

1965/66 (St. R. 1966)

1966/67 (St. R. 1967)

1967/68 (St. R. 1968)

1968/69 (St. R. 1969)

1969/70 (Rev. Budget Apr. 1970)

Mio. Fr. Rp./kg Mio. Fr. Rp./kg Mio. Fr. Rp./kg Mio. Fr. Rp./kg Mio. Fr. Rp./kg Mio. Fr. Rp./kg

Ertrag des Sicherstellungsbetrages (Rückbehalt)

16,6

0,90

17,2

0,90

23,2

1,20

abzüglich Beitrag an Ausmerzaktionen Zur Sicherstellung des Kostenanteils verfügbar abzüglich Kostenanteil Sicherstellungsrest bzw

93,4

5,00

56,25

3,00

10,8

0,54

18,7

1,00

18,75

1,00

0,90

17,2

0,90

23,2

1,20

70,0

3,50

74,7

4,00

37,50

2,00

6,8

0,34

7,3

0,35

36,0

1,85

115,1

5,76

63,0

3,37

36,20

1,93

+9,8

+0,56 + 9,9 +0,55

+11,7 + 0,63 +1,20 +0,07 -12,8

-0,65 -45,1 -2,26 -12,8

zuzüglich Verlustsaldo Vorjahr . . .

r

4,04

16,6

nicht gedeckter Kostenanteil

Insgesamt nicht gedeckte Kostenanteile

80,8

--

) Abschreibung gemäss Artikel 26 des Entwurfes

--

--

--

-12,8

--

-57,9

-57,9

--

-46.21)

--

--

--

Tabelle 12 Die Einnahmen aus Abgaben und Preiszuschlägen 1965/66 1964/65 1967/68 1966/67 1968/69 1969/70 (St. R. 1965) (St. B.. 1966) (St. R. 1967) (St. R. 1968) (St. R. 1969) (Rev. Budget Apr. 1970) in Mio. Franken

Abgabe auf Konsutnmilch

...

.

2,340

0,312

Ausgleichsabgabe auf Konsurnmilch

0,013

0,009

0,010

0,009

0,006

0,010

Abgabe auf Konsumrahm

5,705

- 5,858

6,107

6,568

6,925

6,800

Abgabe auf Importbutter

20,661

21,649

8,644

31,189

20,200

Preiszuschläge auf Speisefetten und -olen

22,454

28,068

41,510

44,052

40,645

44,000

Preiszuschläge auf Magermilchpulver

2,006

0,356

2,371

0,262

2,091

0,300

Preiszuschläge auf Rahm und Rahmpulver

0,676

0,759

1,215

0,817

0,357

0,280

Preiszuschläge auf Kondensmilch

2,780

3,091

2,716

3,285

4,097

2,700

0,044

0,340

0,010

0,032

12,000

85,682

86,300

Preiszuschläge auf Molkenpulver 0,400

Abgabe auf Milchersatzfuttermitteln Total

.

.

.

57,035

60,102

62,573

55,037

1438 Die für die Berichtsperiode charakteristischen allgemeinen Entwicklungstendenzen lassen sich zusammenfassend durch eine vergleichende Würdigung der Rechnung 1964/65 mit jener für 1967/68 (Maximalaufwand) und dem revidierten Budget für 1969/70 darstellen ; dabei ergeben sich folgende Gegenüberstellungen : 1. Aufwand

Tabelle 13 Der Verwertungsaufwand in drei ausgewählten Abrechnungsperioden 1964/65

Butterverwertung Käseverwertung Verwertung von Dauermilchwaren Übriges Total

62,9 85,1 1,8 0,44> 150,2

1967/68 1969/701) Millionen Franken

222,8 150,8 18,42> 2,05>

154,8 109,8 26,03> 5,4">

394,0

296,0

Werden die Rubriken Dauermilchwaren und Übriges ausgeklammert (sie sind, wie die Fussnoten zur Aufstellung in Tabelle 13 belegen, nicht mehr ohne weiteres vergleichbar), so ergibt sich, dass der voraussichtliche Aufwand für die Käse- und Butterverwertung pro 1969/70 einerseits zwar um 109,0 Millionen Franken geringer ausfallen dürfte als 1967/68, aber anderseits die Verwertungskosten 1964/65 immer noch um 116,6 Millionen Franken übersteigt.

Während sich die budgetierten Käseverwertungskosten auch im Vergleich zum Aufwand 1964/65 im normalen Rahmen halten - der Mehraufwand von 24,7 Millionen Franken ist auf die im Sinne des Käse/Butter-Planes erwünschte Produktionssteigerung zurückzuführen -, erfordert die Butterverwertung erhöhte Aufwendungen. Da der Anteil der für die Butterherstellung zentrifugierten Milch voraussichtlich nur noch rund 18 Prozent (4,65 Mio. q) der Verkehrsmilchproduktion ausmachen dürfte (1964/65: 21 % bzw. 5,2 Mio. q) und Ergänzungsimporte von schätzungsweise 1100 Wagen pro Jahr nötig sind, darf auch die Höhe der Butterproduktion mengenmässig als saniert bezeichnet werden. Der Mehraufwand ist daher fast ausschliesslich auf die erhöhten Verbilligungszuschüsse zurückzuführen, die angesichts der Preiskonkurrenz durch die pflanzlichen Fette und Öle zur Absatzsicherung unumgänglich sind.

*>2) Revidiertes Budget April 1970.

Inkl. 15 Mio. Fr. für zusätzliche Lieferungen von Milchprodukten an Hilfswerke.

*> Inkl. 2> und rund 6,5 Mio. Fr. Verbilligungszuschüsse für Vollmilchpulver.

Kostenbeiträge an Kälbermäster.

Zuschüsse an die Kosten für Aushilfsmilch.

> Inkl. 6 > und 3,3 Mio. Fr. Vorschüsse wegen Kontamination von Milch, Milchprodukten und Futtermitteln.

4) 5 > 6

1439 2. Deckung des Verwertungsaufwandes Tabelle 14 Die Deckung des Verwertungsaufwandes in drei ausgewählten Abrechnungsperioden 1964/65

1967/68 Millionen Franken

I969/701)

2,03^

2,1 3>

Allgemeine Bundesmittel - Diverse Beiträge 0,4Z) - Ersatz der in die PAK-Milch abgezweigten Einnahmen 6,7 - Vorwegbeitrag -- - Beitrag für nicht überwälzte Grundpreiserhöhungen 58,8 - Anteil am Restaufwand 27,2

20,0

20,0

39,4 162,5

80,0 71,4

Total Zweckgebundene Einnahmen Kostenanteil der Produzenten

223,9 55,0 115,1

173,5 86,3 36,2

394,0

296,0

Total

93,1 50,34) 6,8 150,2

Zu Tabelle 14 ist zu bemerken, dass gemäss Artikel l des Milchwirtschaftsbeschlusses für die Deckung der aufgeführten Beiträge aus allgemeinen Bundesmitteln 1967/68 vorweg ein Überschuss von 32,3 Millionen Franken aus dem Ertrag der Preiszuschläge auf importierten Futtermitteln zur Verfügung stand; für 1969/70 ist ein Überschuss von 31,5 Millionen Franken budgetiert.

Beim Vergleich der Deckungsrechnung ist zu beachten, dass in der Abrechnungsperiode 1964/65 für die Finanzierung und Ermittlung des Kostenanteils der Produzenten der Milchwirtschaftsbeschluss 1962 massgebend war, welcher in wesentlichen Punkten von den geltenden Bestimmungen abwich.

Aus Tabelle 14 ergibt sich sodann, dass - im Vergleich zu 1964/65 - gemäss revidiertem Budget 1969/70 alle Kostenträger in angemessenem Rahmen an der Deckung des Mehraufwandes beteiligt sind. Im Vergleich zu 1967/68 ergibt sich eine starke Herabsetzung des Produzentenanteils, die den normalisierten Produktionsverhältnissen entspricht; auch die Bundesaufwendungen sind stark zurückgegangen.

!> Revidiertes Budget April 1970.

*> Kostenbeiträge an Kälbermäster.

'' Beitrag für Aushilfsmilch.

*) Nach Abzug der in die PAK-Milch abgezweigten Beträge.

1440 3. Kostenanteil und Sicherstellungsbetrag (Rückbehalt) Ergänzend zu den Angaben über Aufwand und Deckung führen wir in Tabelle 15 die hauptsächlichen Daten aus der Rechnung über die Sicherstellung des Produzentenanteils auf. Wir beschränken uns auf die Angaben in Rappen je Kilo sicherstellungspfüchtige Verkehrsmilch und verweisen auf die vollständigen Angaben in Tabelle 11.

Tabelle 15 Die Sicherstellung des Produzentenanteils in drei ausgewählten Abrechnungsperioden 1969/701)

1964/65

1967/68

Sicherstellungsbetrag (Rückbehalt) 0,90 abzgl. Ausmerzrappen -- zur Sicherstellung des Kostenanteils verfügbar 0,90 abzgl. Kostenanteil 0,33 = Sicherstellungsrest 0,57

2

4,04 > 0,54 3 >

3,00 1,00

3,50 5,76 --

2,00 1,93 0,07

2,26

--

Rp./kg

Rp./kg

Rp./kg

bzw.

nicht gedeckter Kostenanteil

--

Der Ertrag des seit 1. Mai 1968 von den Produzenten aufgebrachten Ausmerzrappens (1967/68: 10,7 Mio. Fr.; Budget 1969/70: 18,75 Mio. Fr.) wird für zusätzliche Ausmerzaktionen zur Milchmarktentlastung verwendet.

B. Die Notwendigkeit der Weiterfährung zusätzlicher wirtschaftlicher und finanzieller Massnahmen auf dem Gebiete der Milchwirtschaft Die Milchwirtschaft nimmt im Rahmen der schweizerischen Landwirtschaft eine zentrale Stellung ein. Rund ein Drittel des Endrohertrages stammt aus der Milchproduktion. Daraus ergibt sich auch die einkommenspolitische Bedeutung eines angemessenen Milchpreises.

Auf Grund der Bestimmungen des Landwirtschaftsgesetzes und des Milchbeschlusses ist der Produzentenpreis für Milch grundsätzlich kostendekkend anzusetzen. Zur Erreichung dieses Zieles können gemäss Landwirt*) Revidiertes Budget April 1970.

2 ) Mittel von 3 Rp. je kg für Winter 1967/68 und 5 Rp. je kg für Sommer 1968.

3 ) Mittel von 0 Rp. je kg für Winter 1967/68 und l Rp. je kg für Sommer 1968.

1441 Schaftsgesetz bestimmte Mittel eingesetzt werden. Diese reichen jedoch, wie in Abschnitt A, I dargelegt, seit 1957 beim Absatz unserer Milchprodukte im Inland nicht mehr aus, um bei einem angemessenen Grundpreis alle Verwertungskosten zu decken. Die Bundesversammlung hat daher seit 1957 verschiedentlich die Möglichkeit geschaffen, in Ergänzung des Landwirtschaftsgesetzes auch allgemeine Bundesmittel zur Erhaltung und Förderung des Milchproduktenabsatzes im Inland und damit zur Sicherung des Milchgrundpreises einzusetzen. In Verbindung mit diesen Beschlüssen wurden jeweils auch verschiedene wirtschaftliche Massnahmen auf dem Gebiete der Milchwirtschaft beschlossen.

Die Gesamtsituation ist heute grundsätzlich nicht verändert. In Abschnitt A, VI haben wir eingehend über die bisherigen und heutigen Verwertungsverluste der Milchrechnung orientiert. Es ergibt sich, dass die im Landwirtschaftsgesetz vorgesehenen Mittel zur Erhaltung und Forderung des Absatzes einheimischer Milchprodukte im Inland bei weitem nicht genügen würden, um bei der Milch im Durchschnitt der Jahre einen auch nur annähernd kostendeckenden Produzentenpreis zu ermöglichen.

Trotz allen Rationalisierungsbestrebungen und dem unbestrittenen Produktivitätsfortschritt macht es der Landwirtschaft Mühe, im Einkommen mit den übrigen Erwerbszweigen Schritt zu halten. Es ist daher unerlässlich, dass auch ab November 1971 die Voraussetzungen geschaffen werden, um zusätzlich zu den Mitteln gemäss Landwirtschaftsgesetz allgemeine Bundesmittel für den Absatz von Milchprodukten im Inland zur Verfügung zu stellen. Den Darlegungen im nachfolgenden Abschnitt D kann entnommen werden, dass die Gewährung von zusätzlichen allgemeinen Bundesmitteln nicht bedingungslos erfolgen soll; der Milchwirtschaftsbeschluss 1971 ist vielmehr so konzipiert, dass die Milchproduktion im Griff behalten werden kann und als Folge davon auch die Aufwendungen für die Verwertung in einem angemessenen Rahmen bleiben.

Wie in den bisherigen Milchwirtschaftsbeschlüssen sind auch künftig nicht nur finanzielle, sondern ebenfalls wirtschaftliche Massnahmen auf dem Gebiete der Milchwirtschaft zu beschliessen. Diese helfen einerseits mit, dass die Milchproduktion nicht neuerdings überbordet; anderseits sind sie auch Grundlage für Struktur- und Qualitätsverbesserungen. Den
erschwerten Produktionsbedingungen im Berggebiet soll durch die Ausrichtung höherer Kostenbeiträge an Rindviehhalter Rechnung getragen werden.

Wir betonen im übrigen erneut, dass die Produktions-, Preis- und Absatzpolitik im Milchsektor in den Rahmen der gesamten Agrarpolitik eingegliedert werden und sich nach dem optimalen Produktionsprogramm richten muss.

1442 C. Die Vorarbeiten für den neuen Milchwirtschaftsbeschluss F. Der Vorentwurf der Abteilung für Landwirtschaft vom 15. April 1970 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement stellte den Kantonsregierungen und den Wirtschaftsorganisationen am 20. April 1970 einen Bericht der Abteilung für Landwirtschaft über die zusätzlichen wirtschaftlichen und finanziellen Massnahmen des Bundes auf dem Gebiete der Milchwirtschaft ab 1. November 1971 zur Vernehmlassung zu. Dem-Bericht war ein Entwurf zu einem entsprechenden Bundesbeschluss beigefügt.

Der Vorentwurf stimmte im wesentlichen mit dem vorliegenden Beschlussesentwurf überein. Abweichungen ergeben sich in den nachfolgend erwähnten Bestimmungen. Der zusätzliche Produzentenanteil für eine Überlieferungsmenge von über 500 000 Zentner Milch war auf 50 Rappen je Kilo festgesetzt. Der Vorentwurf sah sodann einen jährlichen Vorwegbeitrag des Bundes von 50 bis 100 Millionen Franken vor. Er enthielt noch keine Bestimmung, wonach wir die in Artikel 5 unseres Entwurfes vorgesehenen Massnahmen (Ausmerzung von Milchkühen, Umstellung und andere Massnahmen) unter anderem auf die Silozone beschränken können. Nach dem Vorentwurf sollten wir auch ermächtigt werden, Beiträge für die Verwendung flüssiger Magermilch zu Futterzwecken zu gewähren sowie die überfette Konsummilch zu verbilligen und auf der teilweise entrahmten Konsummilch eine Abgabe zu erheben. Weiter sah er vor, die Beiträge für Strukturverbesserungen in der Konsummilchversorgung und Käsereimilchverwertung in den ersten drei Jahren auf jährlich 10 Millionen Franken zu beschränken. Ferner waren Artikel 11 (Zuschüsse an die Kosten für Aushilfsmilch) und Artikel 13 (Beiträge für Strukturverbesserungen im Käsegrosshandel) im Vorentwurf nicht enthalten ; es fehlte auch die Bestimmung in Artikel 14 unseres Entwurfes, wonach die Kosten des milchwirtschaftlichen Kontrollund Beratungsdienstes durch die milchwirtschaftlichen Organisationen, die Kantone und den Bund zu tragen sind. Schliesslich sah der Vorentwurf lediglich die Weiterführung der heutigen Kostenbeiträge am Rindviehhalter im Berggebiet vor; die Einstellung der Maschinensubventiomerung im Berggebiet stand nicht zur Diskussion.

Im Vernehmlassungsverfahren wurden die begrüssten Kantonsregierungen und Wirtschaftsverbände eingeladen, insbesondere auch
die folgenden zwei Fragen zu beantworten : 1. Befürworten Sie die Schaffung einer Rechtsgrundlage im Milchwirtschaftsbeschluss für die Gewährung von Bundesbeiträgen an die Kosten der Aushilfsmilchlieferungen in typische Mangelgebiete? (1. Zusatzfrage) 2. Soll im Milchwirtschaftsbeschluss eine Rechtsbasis geschaffen werden, die den wünschbaren, ja notwendigen Zusammenschluss der Milchverbände anstrebt ? (3. Zusatzfrage)

1443

II. Die Stellungnahme der Kantone und Wirtschaftsorganisationen 1. Die Stellungnahme der Kantone 23 Kantone und Halbkantone haben der Einladung zur Meinungsäusserung Folge geleistet. Der Grundsatz, weiterhin zusätzliche finanzielle Mittel zur Förderung des Inlandabsatzes zur Verfügung zu stellen, ist unbestritten.

Sieben Kantone beantragen, die Erträge der Preiszuschläge auf Futtermitteln gemäss Artikel 19 des Landwirtschaftsgesetzes ganz oder vorwiegend für die Produktionslenkung oder Strukturverbesserung einzusetzen, wobei zwei einen Fonds für Produktionslenkung schaffen möchten.

Die Festlegung einer Basismenge für die Verkehrsmilchproduktion wird von allen Kantonen ausdrücklich oder stillschweigend befürwortet. Bezüglich der Festlegung der Basismenge wünschen zwei Stände die Berücksichtigung der Einkommenslage der Landwirtschaft und ein weiterer die Berücksichtigung der Importsituation ; sieben Stände verlangen, dass beiden Kriterien Rechnung getragen werde.

Die vorgesehene Abstufung des zusätzlichen Produzentenanteils bei Überlieferungen beurteilen 13 vorwiegend landwirtschaftliche Kantone als zu hart.

Der Grossteil dieser Kantone tritt für die Einführung einer Zwischenstufe und einen maximalen Preisabzug von 40 Rappen je Kilo bei der letzten Stufe ein.

Die übrigen Kantone opponieren nicht gegen die vorgeschlagene Lösung.

12 mehrheitlich landwirtschaftliche Kantone bezeichnen den im Vorentwurf beantragten Vorwegbeitrag des Bundes von 50 bis 100 Millionen Franken als zu gering; sie fordern mehrheitlich eine Erhöhung auf mindestens 100 bis 150 Millionen Franken.

Die vorgeschlagene Bestimmung, wonach der Bund der Milchrechnung die durch die Erfüllung handelspolitischer Verpflichtungen entgangenen zweckgebundenen Einnahmen ersetzen kann, wird von allen Ständen ausdrücklich oder stillschweigend befürwortet. Vier Kantonsregierungen vertreten in diesem Zusammenhang die Ansicht, dass die gesamten Lieferungen von Milchprodukten an Hilfswerke zulasten der allgemeinen Bundesmittel erfolgen sollten. Vier Kantone finden die auf 40 Prozent angesetzte Beteiligung der Produzenten am ungedeckten Aufwand für die Butterverwertung zu hoch.

Acht Kantone betonen ausdrücklich, dass die beantragte Freimenge von 8000 Kilo je Milchproduzent nicht heraufgesetzt werden sollte; hingegen seien als Ausgleich für die
Berglandwirtschaft die Kostenbeiträge an Rindviehhalter zu erhöhen.

Die vorgeschlagenen Ausmerz- und Umstellungsmassnahmen sind im grossen und ganzen ' unbestritten. In einzelnen Stellungnahmen wird jedoch empfohlen, diese Massnahmen mit Zurückhaltung oder nur bei drohender Überproduktion an Milch anzuwenden, um eine Überproduktion beim Schlachtvieh zu vermeiden. Ein Stadtkanton bemerkt, dass es nicht angehe, die

1444 Konsumenten zur Abnahme der infolge dieser Massnahmen vermehrt anfallenden Vorderviertel zu zwingen; die weniger begehrten Stücke sollen in anderer Weise verwertet werden.

Nach der Auffassung einer Standesregierung soll die Umstellung auf Mast picht in den Berg- und Käsereizonen erfolgen. Ein anderer Kanton ist der Meinung, dass die Umstellungen aus Gründen der Rechtsgleichheit nicht auf die Silozone beschränkt werden dürfen ; hingegen sollen bei der Prüfung der Umstellungen die Auswirkungen auf die Käsereibetriebe beachtet werden. Sechs Kantone beurteilen unseren Antrag, die Kosten dieser Massnahmen zur Hälfte durch die Produzenten tragen zu lassen, als zu hart; mehrere wünschen, dass die Produzenten nur mit 10 Prozent der Kosten belastet werden.

11 Kantone beantragen, im Beschluss auch die Möglichkeit der Erhebung von Preiszuschlägen auf importiertem Käse vorzusehen. Verschiedene dieser Kantone wünschen, dass die Erträge dieser Preiszuschläge zugunsten der Inlandkäseproduktion eingesetzt werden.

Die beantragten Massnahmen zur Strukturverbesserung in der Konsummilchversorgung und Käsereimilchverwertung werden von allen Kantonen ausdrücklich oder stillschweigend begrüsst. Drei Kantone sind der Ansicht, dass die für diesen Zweck bestimmten Beiträge voll oder vorwiegend aus allgemeinen Bundesmitteln stammen und nicht der Milchrechnung belastet werden sollen.

Der Ausbau des milchwirtschaftlichen Kontroll- und Beratungsdienstes findet allgemein Zustimmung. Acht Kantone beantragen, die Verpflichtung des Bundes und der Kantone, einen Teil der Kosten zu übernehmen, im Gesetz zu verankern. Eine Standesregierung verlangt, dass die Beiträge der Kantone nach deren Finanzkraft abzustufen seien. Ein anderer Kanton ist mit dieser Bestimmung nur einverstanden, wenn die finanziellen Lasten die bisherigen nicht übersteigen. Schliesslich bemerkt ein weiterer Stand, dass die Kosten des milchwirtschaftlichen Kontroll- und Beratungsdienstes weitgehend aus öffentlichen Mitteln gedeckt werden sollen, da dieser vorwiegend den Konsumenten zugute komme.

13 Kantone wünschen eine Erhöhung der Kostenbeiträge an Rindviehhalter im Berggebiet. Sechs Kantone verlangen, dass die Kostenbeiträge auf 15 Grossvieheinheiten ausgedehnt werden. Vier Kantonsregierungen fordern die Schaffung einer Übergangszone zum Berggebiet. Zwei
Stände sind bereit, auf gewisse Subventionen zu verzichten, wenn die Kostenbeiträge entsprechend erhöht werden.

Die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Gewährung von Bundesbeiträgen an die Kosten für Aushilfsmilch (erste Zusatzfrage) wird von allen Kantonen ausdrücklich oder stillschweigend bejaht.

Zehn Kantone befürworten die Schaffung einer Rechtsbasis im Milchwirtschaftsbeschluss, die den notwendigen Zusammenschluss der Milchverbände anstrebt (dritte Zusatzfrage). 12 Kantone lehnen eine solche Rechtsgrundlage ab.

1445 2. Die Stellungnahme der Wirtschaftsorganisationen

Die Meinungsäusserungen der Wirtschaftsverbände ergeben naturgemäss ein uneinheitlicheres Bild als bei den Kantonen. Die Notwendigkeit zusätzlicher wirtschaftlicher und finanzieller Massnahmen bleibt grundsätzlich unbestritten. Immerhin sind zwei Konsumentenorganisationen der Auffassung, dass das bisherige System der landwirtschaftlichen Einkommenssicherung durch direkte Einkommenszuschüsse zu ersetzen sei. Einzelne Organisationen wünschen einen allmählichen Abbau der allgemeinen Bundesmittel.

Von Produzentenseite und ihnen nahestehenden Kreisen wird verlangt, dass die Preiszuschläge auf Futtermitteln gemâss Artikel 19 des Landwirtschaftsgesetzes, die nicht anderweitig benötigt werden, in eine Rückstellung fliessen sollen, die im allgemeinen der Produktionslenkung zu dienen habe. Für den Fall, dass diese Mittel nicht für solche Massnahmen verwendet würden, seien sie zur Verminderung des Produzentenanteils in der Milchrechnung einzusetzen.

Die jährliche Festsetzung einer Basismenge für die Verkehrsmilchproduktion wird sowohl von den bäuerlichen wie den nichtlandwirtschaftlichen Organisationen ausdrücklich oder stillschweigend bejaht. Die bäuerlichen Spitzenorganisationen fordern jedoch, dass die Basismenge auch in Berücksichtigung der Einkommenslage der Landwirtschaft festgesetzt werde. Unter «Marktbedingungen» sei sodann auch die Importsituation zu verstehen. Handels-, Industrie-, Arbeitgeber- und Arbeitnehmerkreise sowie einzelne andere Organisationen betonen demgegenüber, dass die Basismenge der Aufnahmefähigkeit des Marktes zu entsprechen habe. Fünf Organisationen, die insbesondere Konsumenteninteressen vertreten, sind mit der vorgeschlagenen globalen Kontingentierung bzw. Limitierung der Preisgarantie nicht einverstanden und fordern die betriebliche Kontingentierung.

Die landwirtschaftlichen Organisationen und ihnen nahestehende Kreise beantragen eine mildere Abstufung des zusätzlichen Preisabzuges bei Überschreitung der Basismenge. Sie verlangen die Einführung einer weiteren Zwischenstufe von 250 000 Zentner überlieferte Milch mit einem Preisabzug von 30 Rappen je Kilo und die Reduktion des Abzuges bei der letzten Stufe von 50 auf 40 Rappen je Kilo. Drei Handels-, Industrie- und Arbeitgeberorganisationen empfehlen, den zusätzlichen Kostenanteil der Produzenten bei Überlieferungen zu
verschärfen. Es sei eine Vollprogression zur Anwendung zu bringen, indem der stufenweise höhere Preisabzug jeweils für die gesamte überlieferte Milch zur Anwendung komme. In einer weiteren Vernehmlassung wird dargelegt, dass die Aufwandbeteiligung der Produzenten im Vergleich zur heutigen Regelung gesamthaft spürbar abgeschwächt wurde, was marktwirtschaftlich nicht gerechtfertigt sei und zu neuen Marktstörungen führen werde.

Verschiedene landwirtschaftliche Organisationen und ihnen nahestehende Kreise beantragen die Erhöhung des vom Bund zu leistenden jährlichen Vorwegbeitrages auf mindestens 100 bis 150 Millionen Franken. Während der Dauer des

1446 Beschlusses werde die Teuerung fortschreiten. Bereits heute werde in der Milchrechnung ein Vorwegbeitrag des Bundesvon 100 Millionen Franken eingesetzt. Im Hinblick auf die Ungewisse Kostenentwicklung und Einkommenslage der Milchproduzenten müsse daher nötigenfalls ein grösserer Vorwegbeitrag des Bundes verfügbar sein. Ein Arbeitnehmerverband ist der Auffassung, dass zur vorgesehenen Deckung des Gesamtaufwandes gegebenenfalls zusätzliche Bundesmittel eingesetzt werden sollten, um eine weitere Verteuerung der Konsummilch verhindern oder mildern zu können. Einzelne Verbände wünschen, dass auf die Nennung einer unteren Grenze für den Vorwegbeitrag verzichtet werde. Handels-, Industrie- und Arbeitgeberkreise sind der Ansicht, dass eine schrittweise Beseitigung des Einsatzes allgemeiner Bundesmittel anzustreben sei. Eine Grossverteilerorganisation beantragt, dass der Vorwegbeitrag des Bundes auf 50 Millionen Franken festgesetzt werden solle; nur das Parlament soll diesen Betrag erhöhen können.

Die bäuerlichen Organisationen verlangen eine verpflichtende Formulierung, dass der Bund der Milchrechnung Ersatz leisten muss, wenn die zweckgebundenen Einnahmen durch die Erfüllung handelspolitischer Verpflichtungen eine Kürzung erfahren. Sie stellen den Antrag, dass Sonderkredite für die Lieferung von Milchprodukten an Hilfswerke ebenfalls zulasten der allgemeinen Bundesmittel gewährt werden sollen.

Die Spitzenverbände der Landwirtschaft sind grundsätzlich der Ansicht, dass die Milchproduzenten am Verwertungsaufwand für die Basismenge nicht zu beteiligen seien. Eine Handels- und eine Konsumentenorganisation beantragen demgegenüber, dass die Beteiligung der Produzenten am ungedeckten Verwertungsaufwand auf maximal 4 Rappen je Kilo erhöht werden solle; zwei weitere Verbände, welche vorwiegend Konsumenteninteressen vertreten, wünschen überhaupt keine Begrenzung der Produzentenbeteiligung. Vier Organisationen verlangen eine Heraufsetzung des Produzentenanteils an den ungedeckten Butterverwertungskosten auf 60 Prozent. Zwei Wirtschaftsverbände empfehlen die Streichung der Bestimmung, dass der ungedeckte Restaufwand aus Bundesmitteln zu decken sei. In einer Stellungnahme wird diesbezüglich bemerkt, dass die Basismenge so zu definieren sei, dass der aus Bundesmitteln zu deckende Restaufwand 100 Millionen Franken
im Jahr nicht übersteigt.

Eine Organisation des Gross- und Importhandels betrachtet Bestimmungen über Ausmerz- und Umstellungsmassnahmen als überholt. Eine zusätzliche Förderung der Mast durch den Michwirtschaftsbeschluss sei nicht angebracht, da der Anreiz zur Fleischproduktion bereits genügend gross sei. Einzelne Organisationen wünschen die Einstellung der Ausmerzaktionen. Verschiedene Wirtschaftskreise betonen, dass die Umstellungsmassnahmen sorgfältig und mit einer gewissen Zurückhaltung getroffen werden sollen; es müsse auch die Lage auf dem Schlachtviehmarkt berücksichtigt werden. Die Produzentenverbände stellen den Antrag, dass die Kosten dieser Massnahmen primär über den durch die Erträge der Preiszuschläge auf Futtermitteln gebildeten Fonds zu finanzieren seien. Rei-

1447 chen diese Mittel nicht aus, sollen die restlichen Kosten zu 10 Prozent von den Milchproduzenten und zu 90 Prozent vom Bund getragen werden.

Die vorgesehenen Massnahmen betreffend Kälbermast, Milchersatzfuttermittel und Belastung des Magermilchpulvers werden von verschiedenen Organisationen insbesondere des Importhandels, der Futtennittelfabrikanten und der Metzgerschaft in grundsätzlicher Hinsicht als wenig glückliche Lösung angesehen. Solche Vorkehren würden zu einer Verteuerung der Mast und des Fleisches führen. Auf jeden Fall wird eine marktkonforme Anwendung der Bestimmungen verlangt.

Zwei Arbeitnehmer- und eine Konsumentenorganisation fordern die Streichung des Artikels, der die Abgabe auf Milchersatzfuttermitteln und die Gehaltsnormen regelt. Zwei dieser Verbände vertreten die Auffassung, dass die betriebliche Kontingentierung von genügender produktionslenkender Wirkung sei. Eine Organisation der Futtermittelhersteller spricht sich gegen die Erhebung einer Abgabe auf Milchersatzfuttermitteln aus, doch stimmt sie einem begrenzten Zwang zur Beimischung von Milchfett und Magermilchpulver zu. Ein landwirtschaftlicher Verband steht einer solchen Abgabe äusserst kritisch gegenüber. Die Gehaltsnormen seien nur solange berechtigt, als eine Überschussituation bestehe.

Fünf Organisationen sind der Ansicht, dass die Möglichkeit einer gezielten Belastung der Milchersatzfuttermittel genüge; die Kompetenz zur generellen Belastung der Rohstoffe und Halbfabrikate mit anschliessender Rückerstattung an die Nahrungsmittelindustrie sei nicht in den Beschluss aufzunehmen. Zwei Organisationen der Metzgerschaft und ein weiterer Verband fordern die Befreiung der inländischen Schlachtfette von der Belastung. Der Einführung von Gehaltsnormen stimmen sie hingegen zu.

Die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Abgabe auf sämtlichem Magermilchpulver wird von sieben Verbänden, die insbesondere Interessen des Gewerbes, der Metzgerschaft und der Konsumenten vertreten, abgelehnt.

Die bäuerlichen Organisationen und ihnen nahestehende Kreise fordern, dass im Artikel über die Regelung der Preiszuschläge auf eingeführtem Rahm, Rahmpulver, Speiseeis und Zubereitungen auch die Kompetenz zur Erhebung von Preiszuschlägen auf Käse festgehalten werde. Eine landwirtschaftliche Spitzenorganisation will auch
Preiszuschläge auf Imitations- und Substitutionsprodukten einführen. Nach Auffassung einer Gewerkschafts- und einer Grossverteilerorganisation soll dieser Artikel gestrichen werden. Eine Konsumentenorganisation verlangt den Verzicht auf die Erhebung von Preiszuschlägen auf Speiseeis; eine Detailhandelsorganisation will die Zubereitungen mit einem wesentlichen Gehalt an Fettstoffen ausgeklammert wissen. Ein Angestelltenverband tritt lediglich für die Erhebung von Preiszuschlägen auf Rahm und Rahmpulver ein. Von Handels-, Industrie- und Arbeitgeberkreisen wird gewünscht, dass unsere Beschlüsse betreffend Preiszuschläge wie bisher in der nächsten Session durch die Bundesversammlung bestätigt werden müssen.

1448 Der Vorentwurf sah bekanntlich die Belastung der teilweise entrahmten und die Verbilligung der überfetten Konsummilch vor. 14 nichtlandwirtschaftliche Verbände sprechen sich gegen und nur drei hauptsächlich landwirtschaftliche Organisationen für eine solche Massnahme aus.

Die Gewährung von Beiträgen für die Strukturverbesserung in der Konsummilchversorgung und Käsereimilchverwertung wird von den Wirtschaftsverbänden allgemein sehr begrüsst. Lediglich zwei Organisationen wünschen, dass diese Strukturverbesserung nicht durch Bundesbeiträge gefördert, sondern wirtschaftlich erzwungen werden soll. Die bäuerlichen Organisationen beantragen, dass die Kosten dieser Massnahmen voll zulasten des Bundes gehen sollen. Drei nichtbäuerliche Organisationen vertreten die Auffassung, dass der jährliche Beitrag höher als 10 Millionen Franken angesetzt werden sollte.

Der Ausbau des milchwirtschaftlichen Kontroll- und Beratungsdienstes findet allgemein die Zustimmung der Wirtschaftsverbände. Von Produzentenseite wird der Antrag gestellt, die Verpflichtung des Bundes und der Kantone, einen Teil der Kosten zu übernehmen, im Bundesbeschluss zu verankern.

Die landwirtschaftlicher» Spitzenverbände, namentlich die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bergbauern, beantragen, die Kostenbeiträge an Rindviehhalter im Berggebiet um 50 Prozent zu erhöhen und eine Übergangszone zum Berggebiet einzuführen. Die Beiträge sollen für die ersten 15 Grossvieheinheiten der Rindergattung und des Kleinviehs eines Betriebes ausbezahlt werden, sofern der Betrieb mindestens eine Rindergrossvieheinheit oder zwei Grossvieheinheiten ohne Rindvieh aufweist. Die nichtbäuerlichen Kreise haben sich zu dieser Frage nicht geäussert, da der Vorentwurf der Abteilung für Landwirtschaft vom 15. April 1970 lediglich die Weiterführung der bestehenden Kostenbeitrage vorsah.

Sieben nichtbäuerliche Organisationen beantragen, in den Übergangsbestimmungen den Passus zu streichen, wonach die ungedeckten Kostenanteile der Produzenten aus den Abrechnungsperioden 1966/67 und 1967/68 per 31. Oktober 1971 zulasten des Bundes abgeschrieben werden.

Die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Gewährung von Zuschüssen an die Kosten für Aushilfsmilch (l. Zusatzfrage) wird von den meisten Wirtschaftsverbänden ausdrücklich oder stillschweigend bejaht. Fünf
Organisationen sprechen sich gegen die Aufnahme einer solchen Bestimmung in den Milchwirtschaftsbeschluss aus.

23 Organisationen befürworten die Schaffung einer Rechtsbasis im Milchwirtschaftsbeschluss, die den notwendigen Zusammenschluss der Milchverbände anstrebt (3. Zusatzfrage). 12 hauptsächlich land- und milchwirtschaftliche Verbände lehnen die Schaffung einer solchen Rechtsgrundlage ab.

lu. Die Empfehlungen der Beratenden Kommission Die Beratende Kommission äusserte sich in Kenntnis der Stellungnahmen der Kantone und Wirtschaftsorganisationen. Da ein grosser Teil der begrüssten Wirtschaftsverbände in dieser Kommission vertreten ist, hielten sich die Diskus-

1449 sionen im Rahmen der vorstehend behandelten Vernehmlassungen. Wir glauben unter diesen Umständen auf Wiederholungen verzichten zu können.

Zur Frage der Erhöhung der Kostenbeiträge an Rindviehhalter im Berggebiet und der Einstellung der Maschinensubventionierung im. Berggebiet äusserte sich die Beratende Kommission nachträglich am 28. September 1970. Während sich, die Vertreter der Landwirtschaft für eine Erhöhung der Kostenbeiträge um 50 Prozent und die Beibehaltung der Maschinensubventionierung im Berggebiet aussprachen, befürworteten die nichtlandwirtschaftlichen Kommissionsmitglieder eine Heraufsetzung der Beiträge um einen Drittel und den Abbau der genannten Subventionierung. Die Ausdehnung der Kostenbeiträge auf 15 Grossvieheinheiten wurde einstimmig bejaht.

D. Der Entwurf zu einem neuen Milchwirtschaftsbeschluss I. Die Konzeption des Beschlussesentwurfes Die Beteiligung der Produzenten am ungedeckten Verwertungsaufwand wird im neuen Milchwirtschaftsbeschluss beibehalten ; sie stellt eine produktionslenkende Massnahme dar und richtet sich nach der im Milchbeschluss festgelegten Prioritätsordnung. Der Produzentenanteil am ungedeckten Aufwand für die Butterverwertung soll 40 Prozent, jener am ungedeckten Aufwand für die Käseverwertung und die übrigen Massnahmen 10 Prozent betragen.

Der Beschlussesentwurf sieht keine betriebliche Kontingentierung vor, wie sie seit dem 15. März 1968 im geltenden Milchwirtschaftsbeschluss (Art. 5 c) enthalten ist. Eine solche Kontingentierung lässt sich nach den gemachten Erfahrungen praktisch nicht realisieren. Trotzdem muss in Zukunft ein Überborden der Verkehrsmilchproduktion vermieden werden. Der Entwurf zum Milchwirtschaftsbeschluss 1971 enthält deshalb neben der oben erwähnten Kostenbeteiligung die Kernbestimmung, dass wir zu Beginn jeder Abrechnungsperiode die Basismenge der Verkehrsmilchproduktion festsetzen. Wird die Basismenge überschritten, haben die Produzenten gemäss unserem Entwurf einen zusätzlichen, progressiv steigenden Kostenanteil von 10 bis 40 Rappen je Kilo überlieferte Milch zu übernehmen.

Die Kostenanteile der Produzenten am ungedeckten Aufwand und bei Überschreitung der Basismenge werden durch die Erhebung einer generellen, bedingten Abgabe je Kilo Verkehrsmilch sichergestellt.

Der,Beschlussesentwurf stellt uns ausserdem ein
wirkungsvolles Instrumentarium von indirekten Lenkungsmassnahmen zur Verfügung, da die in den Artikeln 1-4 enthaltenen preislichen Massnahmen allein nicht genügen.

Ferner sind Vorkehren zur Strukturverbesserung und Qualitätsförderung vorgesehen. Die Kostenbeiträge an Rindviehhalter im Berggebiet sollen wesentlich erhöht werden; dafür ist künftig auf die Maschinensubventionierung im Berggebiet zu verzichten.

Bundesblatt. 122. Jahrg. Bd. II

81

1450 II. Erläuterung des Beschlussesentwurfes

1. Die Deckung des Aufwandes für die Milchproduktenverwertung

Artikel l Absatz l der Vorlage ermächtigt uns, zusätzliche Beiträge zur Förderung des Absatzes einheimischer Milchprodukte im Inland zu gewahren, sofern die Erträge der in Artikel 26 Absatz l Buchstabe b des Landwirtschaftsgesetzes genannten Abgaben dazu nicht ausreichen. Diesen Abgaben werden die auf Rahm, Rahmpulver, Speiseeis und Zubereitungen zu erhebenden Preiszuschläge (Art. 9 des Beschlussesentwurfes) sowie die Abgaben auf Milchersatzfuttermitteln und Magermilchpulver (Art. 7 und 8 des Beschlussesentwurfes) gleichgestellt. In finanzieller Hinsicht handelt es sich bei dieser Bestimmung um die wichtigste Ergänzung zum Landwirtschaftsgesetz.

Artikel l Absatz 2 bestimmt, dass, wie bisher, die für die Gewährung zusätzlicher Beiträge benötigten Bundesmittel vorab aus den Erträgen der Preiszuschläge gemäss Artikel 19 des Landwirtschaftsgesetzes (Preiszuschläge auf eingeführten Futtermitteln, Stroh, Streue und Waren, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen) zu bestreiten sind, soweit diese nicht primär für andere in der Landwirtschaftsgesetzgebung umschriebene Zwecke jährlich benötigt oder allenfalls in Rückstellungen hiefür gelegt werden. Wenn diese Erträge nicht ausreichen, sind allgemeine Bundesmittel heranzuziehen.

In Artikel l Absatz 3 wird die Gewährung zusätzlicher Beiträge an zumutbare Selbsthilfemassnahmen der Produzenten geknüpft. Bereits nach der Bundesverfassung ist der Erlass von Vorschriften des Bundes zur Erhaltung eines gesunden Bauernstandes und zur Förderung einer leistungsfähigen Landwirtschaft an diese Voraussetzung gebunden. Der Beschlussesentwurf nennt als solche Selbsthilfemassnahmen die optimale Lenkung der Milchverwertung, die Förderung des Absatzes und der Qualität der Verkehrsmilch durch den Zentralverband und seine Sektionen sowie die angemessene Rücknahme von Milchprodukten durch die Produzenten. Es müssen aber auch weitere, im Beschlussesentwurf nicht erwähnte Selbsthilfemassnahmen ohne weiteres vorausgesetzt werden, soweit diese im Rahmen der bestehenden milchwirtschaftlichen Gesetzgebung einer rationellen und kostensparenden Verwertung der Milch und Milchprodukte dienen. Im Sinne eines Beispiels weisen wir darauf hin, dass die Förderung der Weichkäseproduktion energisch vorangetrieben werden muss.

Im Vernehmlassungsverfahren wurde die Frage gestellt, ob die
Gewährung zusätzlicher Beiträge an die Voraussetzung geknüpft werden soll, dass der Zentralverband seinen strukturellen Aufbau verbessert. Obschon diese Frage von den nichtlandwirtschaftlichen Kreisen mehrheitlich bejaht wurde, verzichten wir vorläufig auf die Aufnahme einer solchen Bestimmung. Wir geben aber der bestimmten Erwartung Ausdruck, dass der Zentralverband die Bemühungen um eine bessere Zusammenarbeit seiner Sektionen, insbesondere auch auf kommerziellem Gebiet, fortsetzt.

1451 Nach Artikel l Absatz 4 können wir Anordnungen treffen, damit die milchwirtschaftlichen Organisationen die ihnen im Milchbeschluss übertragenen Aufgaben marktkonform und zweckmässig erfüllen. Diese Bestimmung ist unverändert vom geltenden Milchwirtschaftsbeschluss übernommen worden.

Artikel 2 Absatz l sieht als grundlegende Neuerung vor, dass die Verkehrsmilchmenge global auf ein richtiges Mass beschränkt wird. Wir haben daher zu Beginn jeder Abrechnungsperiode die Basismenge der Verkehrsmilchproduktion zu bestimmen.

Diese Menge wird ganz allgemein von den jeweiligen Produktions- und Absatzverhältnissen abhängig sein. Sie entspricht auch jener Menge, die unter der Voraussetzung eines angemessenen Schutzes an der Grenze mit der Aufnahmefähigkeit des Marktes im Sinne von Artikel 18 des Landwirtschaftsgesetzes übereinstimmt und den Ausfuhrmöglichkeiten genügt.

Die Bestimmung im Beschlussesentwurf ist ferner so zu interpretieren, dass durch eine abgewogene Politik an der Grenze genügend Spielraum für die inländische Milchproduktion bleibt, welche sich namentlich bei gesamthaft steigenden Absatzmöglichkeiten im In- und Ausland angemessen erhöhen können soll. In Anbetracht unseres grossen Exportüberschusses an milchwirtschaftlichen Produkten wird aber dem Import von Milchprodukten ein vernünftiger Anteil nicht abgesprochen werden können.

Die Anstrengungen zur Absatzförderung werden sich auf die Höhe der Basismenge langfristig sicher positiv auswirken. In den letzten Jahren war allerdings auf dem Inlandmarkt ein stetiger Rückgang im Verbrauch von Konsummilch festzustellen. Es müssen daher die grössten Anstrengungen unternommen werden, um diesen Rückgang aufzuhalten und dem Absatz von Frischmilch, pasteurisierter und uperisierter Milch neue Wege zu öffnen. Mit Joghurt und Dessertprodukten werden sich weiterhin Absatzerfolge erzielen lassen. Der Verbrauch von Kaffee- und Schlagrahm wird durch die Zunahme der Kaufkraft der Bevölkerung ganz besonders begünstigt. Allerdings wird der Absatz dieser Produkte in jüngster Zeit durch Substitutionsprodukte, die aus pflanzlichen Fetten hergestellt werden, beeinträchtigt. Es darf aber auch mit einer Zunahme des Käseabsatzes gerechnet werden. Der Butterverbrauch ist sehr stark von den Butterpreisen sowie den Preisen ihrer Substitutionsprodukte abhängig. Neben
diesen traditionellen Absatzwegen dürften sich mit der Entwicklung neuer Produkte zusätzliche Möglichkeiten eröffnen. Die von der Milchwirtschaft herzustellenden Nahrungsmittel müssen auf die zusätzlichen Bedürfnisse der Konsumenten abgestimmt werden. Auf dem Gebiete der Fertigprodukte wird in Zukunft eine verstärkte Nachfrage entstehen.

Die Exportmöglichkeiten für schweizerischen Hartkäse dürften voraussichtlich weiterhin gut bleiben. Neben dem klassischen Exportprodukt, dem Emmentalerkäse, eröffnen sich auch dem Greyerzer-, Sbrinz- und Appenzellerkäse neue Märkte im Ausland. Voraussetzung für den guten Absatz ist die Erhaltung des Qualitätsvorsprunges.

1452 Der künftige Absatz von Milch und Milchprodukten im In- und Ausland und damit die Höhe der Basismenge - wird stark von der Qualität der Verkehrsmüch abhängen. Alle Anstrengungen zur Absatzförderung werden langfristig nur erfolgreich sein, wenn gleichzeitig die Milchqualität laufend verbessert wird.

Es sollte möglich sein, die heute auf 25,5 bis 26 Millionen Zentner zu veranschlagende Basismenge künftig langsam zu steigern. Im Produktionsprogramm für die Zeit von 1970 bis 1975 wurde die Zunahme der Nachfrage nach Milch und Milchprodukten auf jährlich 0,5 bis l Prozent, entsprechend 150 000 bis 250 000 Zentner, veranschlagt. Je nach der weiteren Absatzentwicklung ist aber unter Umständen auch eine etwas raschere Steigerung denkbar.

Die Höhe der Basismenge hängt im übrigen auch sehr stark vom Ausmass der Aufwendungen des Bundes für die Milchproduktenverwertung ab. Bei der periodischen Festsetzung der Basismenge haben wir dieser Tatsache Rechnung zu tragen. Der Milchwirtschaftsbeschluss gibt uns daher auch nicht die Kompetenz, die Basismenge etwa im Hinblick auf die Einkommenslage der Landwirtschaft über das Ausmass hinaus zu erhöhen, das sich aus den im Beschlussesentwurf ausdrücklich erwähnten Kriterien ergibt.

Der Beschluss hält sodann fest, dass wir die Basismenge gegebenenfalls kurzfristig, d. h. im Laufe einer Abrechnungsperiode, den veränderten Marktverhältnissen anpassen können. Dieses Vorgehen dürfte die Ausnahme sein. Bei der Festsetzung der Basismenge werden wir vielmehr versuchen, vor allem dem längerfristigen Trend der Absatzmöglichkeiten im In- und Ausland Rechnung zu tragen.

Übersteigen die Verkehrsmilcheinlieferungen die Basismenge, haben die Produzenten gemäss Artikel 2 Absatz 2 - zusätzlich zu dem in Artikel 3 geregelten Anteil am ungedeckten Aufwand für die MilchVerwertung - einen mit zunehmender Überschreitung der Basismenge progressiv steigenden Kostenanteil zu übernehmen. Dieser soll zunächst den natürlichen Schwankungen der Milchproduktion Rechnung tragen ; wir schlagen vor, ihn für die ersten 250 000 Zentner überlieferte Verkehrsmilch auf 10 Rappen und für weitere 250 000 Zentner auf 20 Rappen je Kilo festzusetzen. Für noch weitergehende Überlieferungen soll der zusätzliche Kostenanteil jedoch 40 Rappen je Kilo betragen, um eine starke Bremswirkung zu erzielen. Wir
vertreten die Auffassung, dass die Milchproduktion auch über diese preisliche Regulierung in Schach gehalten werden muss. Der Milchproduzent wird erkennen müssen, dass eine die Basismenge wesentlich überschreitende Produktion uninteressant wird.

Der zusätzliche Kostenanteil ist nach dem Beschlussesentwurf von der Gesamtheit der Verkehrsmilchproduzenten aufzubringen ; er soll durch die bedingte Abgabe (Art. 4 Abs. l des Entwurfes) sichergestellt werden. Eine direkte Erfassung der sogenannten Überlieferer, wie sie immer wieder vorgeschlagen wird, würde die Festlegung der Produktionsmengen für jeden einzelnen Betrieb voraussetzen. Wir sind der Meinung, dass eine solche betriebliche Kontingentierung wegen der damit verbundenen grossen Nachteile (Erstarrung der Strukturen, aus-

1453 serst schwierige praktische Durchführung bei rund 100 000 Verkehrsmilchproduzenten usw.) nicht in Erwägung gezogen werden kann.

Wir betonen aber, dass der Zentralverband in Ergänzung staatlicher Vorkehren eigene Selbsthilfemassnahmen anordnen kann, um das Überschreiten der Basismenge zu verhindern. Der Beschluss lässt die Durchführung solcher verbandlicher Anordnungen im Rahmen der milchwirtschaftlichen Vorschriften zu.

Artikel 3 regelt die Aufteilung der Aufwendungen zwischen Bund und Produzenten. Inlandabsatz und Export werden, in Weiterführung der bisherigen Regelung, als Einheit behandelt. Neu werden dagegen die Aufwendungen für die Massnahmen zur Förderung der Vollmilchverwendung bei Kälbermast und Aufzucht (Art. 6), für Strukturverbesserungen in der Milchverwertung (Art. 12) sowie im Käsegrosshandel (Art. 13) den Aufwendungen für die Verwertung von Milchprodukten gleichgestellt. Dem hergebrachten Verfahren zur Deckung des Gesamtaufwandes für die Verwertung von Milchprodukten wird damit ein neues Element eingefügt.

Nach Absatz l sind zur Deckung des Gesamtaufwandes für die Verwertung von Milchprodukten im Inland und Export und für die ihr gleichgestellten Massnahmen vorab, wie bisher, die Erträge der Abgaben gemäss Artikel 26 des Landwirtschaftsgesetzes und den Artikeln 7 bis 9 unseres Entwurfes zu verwenden.

Sodann leistet der Bund einen jährlichen Vorwegbeitrag von bis 100 Millionen Franken. Der geltende Milchwirtschaftsbeschluss verpflichtet den Bund lediglich zur Leistung eines Vorwegbeitrages von 10 Millionen Franken, der bis auf 20 Millionen Franken erhöht werden kann, wenn die bedingte Abgabe zur Sicherstellung des Produzentenanteils höher als 2 Rappen je Kilo sicherstellungspflichtige Verkehrsmilch angesetzt werden muss.

Der genannte Beschluss sieht jedoch in Artikel 4 vor, dass die Erhöhungen des Milchgrundpreises, soweit sie bei den Milchprodukten nicht auf die Konsumentenpreise überwälzt werden, jährlich bis zum Betrage von 80 Millionen Franken aus allgemeinen Bundesmitteln gedeckt werden können. Auch der Milchwirtschaftsbeschluss 1962 schuf die Möglichkeit, nicht überwälzte Grundpreiserhöhungen aus allgemeinen Bundesmitteln zu decken. In der Abrechnungsperiode 1965/66 gewährte der Bund auf dieser Rechtsgrundlage weitere Vorwegleistungen von über 70 Millionen Franken. Am
1. November 1966 wurden die vom Bund gedeckten Grundpreiserhöhungen im Inlandabsatz aus Spargründen auf die Konsumentenpreise überwälzt. Artikel 4 des jetzigen Beschlusses wurde in den Abrechnungsperioden 1966/67 bis 1968/69 nur für die Deckung von im Export nicht abgewälzten Grundpreiserhöhungen herangezogen und gesamthaft nur zu etwa einem Drittel, in der Abrechnungsperiode 1967/68 rund zur Hälfte, ausgeschöpft.

Da die Einkommenslage der Landwirtschaft auf den l. November 1969 den Abbau der bedingten Abgabe von 5 auf 3 Rappen je Kilo sicherstellungspflichtige Verkehrsmilch erforderte, wurde im Milchrechnungsjahr 1969/70 von der er-

1454 wähnten Bestimmung in vollem Umfange Gebrauch gemacht. Dies ist auch deshalb gerechtfertigt, weil der noch immer hohe Verwertungsaufwand heute nicht mehr der Überschussituation, sondern weitgehend den Schwierigkeiten bei der Anpassung der Butterpreise zuzuschreiben ist, für welche die Landwirtschaft an sich nicht verantwortlich gemacht werden kann.

Die Verwertung von Käse - hauptsächlich im Export - und von Butter wird auch in Zukunft beträchtliche Kosten verursachen. Deshalb müssen im neuen Milchwirtschaftsbeschluss erneut gewisse Vorwegleistungen des Bundes vorgesehen werden. Wir sind jedoch der Auffassung, dass im Interesse der besseren Klarheit und Verständlichkeit der Milchrechnung auf die Beibehaltung von zwei verschiedenen Vorwegbeiträgen verzichtet werden sollte. Der Beschlussesentwurf sieht daher nur noch einen einzigen jährlichen Vorwegbeitrag des Bundes in der Grössenordnung von bis 100 Millionen Franken vor. Die jährliche Vorausleistung wird auch in Zukunft, in Berücksichtigung des jeweiligen Verwertungsaufwandes und der Einkommenslage der Landwirtschaft, von uns festzulegen sein ; wir können sie nötigenfalls während oder nach der Abrechnungsperiode ändern.

Viele Kantone und die landwirtschaftlichen Organisationen verlangen die Erhöhung des maximalen Vorwegbeitrages des Bundes auf 150 Millionen Franken. Wir sind der Ansicht, dass auf diese Forderung nicht eingetreten werden kann, weil sonst die Aufwandbeteiligung der Produzenten und damit die produktionslenkende Wirkung dieser Beteiligung erheblich abgeschwächt würde.

Die Begrenzung des Vorwegbeitrages auf maximal 100 Millionen Franken soll bewirken, dass die Verkehrsmilch möglichst kostensparend verwertet wird.

Mitbestimmend für dieses Vorgehen ist auch die Tatsache, dass sich der Bund gemäss Artikel 5 unseres Entwurfes an den Kosten der Ausmerz- und Umstellungsmassnahmen neu zur Hälfte beteiligt.

Der bei einer allfälligen Überschreitung der Basismenge von den Produzenten zu leistende zusätzliche Kostenanteil wird ebenfalls zur Deckung des Gesamtaufwandes verwendet.

Absatz 2 sieht vor, dass der Bund der Milchrechnung die durch die Erfüllung handelspolitischer Verpflichtungen entgangenen zweckgebundenen Einnahmen ersetzen kann. Diese neue Bestimmung wird deshalb aufgenommen, weil unter Umständen im Gesamtinteresse gewisse
handelspolitische Verpflichtungen mit entsprechenden finanziellen Auswirkungen für die Milchrechnung übernommen werden müssen, für welche die Landwirtschaft nicht belangt werden soll.

Absatz 3 enthält die Bestimmung, dass die in den Absätzen l und 2 erwähnten Beträge von den Kosten der Butterverwertung einerseits und denjenigen der Käseverwertung und der übrigen Massnahmen anderseits proportional ihrer Höhe in Abzug zu bringen sind. Dies stellt eine rechnerische Vereinfachung der heute geltenden Regelung dar, bei der die beiden Vorwegbeiträge des Bundes auf verschiedene Weise eingesetzt werden.

1455 Absatz 4 hält fest, in welchem Ausmass sich die Verkehrsmilchproduzenten, im Sinne einer produktionslenkenden Massnahme, an dem nach Einsatz der oben erwähnten Mittel verbleibenden ungedeckten Verwertungsaufwand zu beteiligen haben. Da das Landwirtschaftsgesetz grundsätzlich keine Massnahmen zugunsten kostendeckender Preise ohne Rücksichtnahme auf die Absatzverhältnisse kennt, soll auch künftig im Rahmen dieses ergänzenden Beschlusses die seit 1958 bestehende Regelung fortgeführt werden. Die Verkehrsmilchproduktion wird durch die Beeinflussung des Milcherlöses der Produzenten in einem gewissen Ausmass gelenkt. Auf den zusätzlichen Preisabzug im Falle des Überschreitens der von uns festgesetzten Basismenge haben wir bereits hingewiesen. Die produktionslenkende Wirkung tritt allerdings nicht unbedingt sofort, sondern unter Umständen erst nach einer gewissen Zeit ein, da die Preiselastizität des Angebotes von Milch kurzfristig verhältnismässig gering ist. Die Aufwandbeteiligung soll aber generell dazu beitragen, dass die Landwirtschaft die finanziellen Folgen der Milchverwertung ebenfalls zu spüren bekommt und auf diese Weise gezwungen wird, den Willen zur Selbsthilfe und Selbstverantwortung, d. h. zur Produktionsanpassung bzw. -Umstellung, wachzuhalten. In diesem Sinne erfüllt die Produzentenbeteiligung andauernd die Funktion einer Mahnung zum Masshalten.

Soweit allerdings die Beteiligung der Verkehrsmilchproduzenten nicht der Deckung des Aufwandes für die Verwertung von Milchprodukten dient, sondern auch zur anteiligen Deckung anderer Aufwendungen herangezogen wird (Art. 6, 12 und 13), fehlt ihr, zumindest teilweise, die produktionslenkende Funktion und Wirkung. Im Ausmass, in dem sie nämlich nicht in direkter Beziehung zur Menge der in der Abrechnungsperiode erzeugten Verkehrsmilch und zum Aufwand für deren Verwertung steht, kann mit ihr nicht unmittelbar die Verkehrsmilchproduktion gebremst werden.

Es ist deshalb die Frage aufgeworfen worden, ob der Aufwand für alle oder doch einzelne der übrigen Massnahmen ausserhalb der Verwertung von Milchprodukten nicht durch eine besondere Abgabe der Verkehrsmilchproduzenten teilweise mitzudecken sei. Die Verkehrsmilchproduzenten hätten im Sinne eines Vorteils- und Lastenausgleichs einen Solidaritätsbeitrag nach Massgabe ihrer Verkehrsmilchablieferungen
zu leisten. Aus diesen Mitteln wäre die Kostenbeteiligung der Produzenten an den in Frage stehenden Massnahmen zu bestreiten.

Aus praktischen Gründen wurde eine möglichst einfache Lösung gewählt und auf eine Differenzierung nach Wesen und Funktion der Produzentenbeteiligung verzichtet. Neben dem Produzentenanteil am Aufwand für die Verwertung von Milchprodukten und seiner Sicherstellung durch die bedingte Abgabe (Art. 4) soll deshalb keine besondere Abgabe der Produzenten vorgesehen werden. Vielmehr wird einfach der Deckungsmechanismus von Artikel 3 auf die übrigen Aufwendungen ausgedehnt.

Nach dem geltenden Milchwirtschaftsbeschluss richtet sich die Beteiligung der Verkehrsmilchproduzenten am ungedeckten Aufwand nach der in den Artikeln 10 und 11 des Milchbeschlusses festgelegten Prioritätsordnung. Diese nach den Verwertungsarten unterschiedliche Aufwandbeteiligung, die der Förderung

1456 einer prioritätsgerechten Milchverwertung dient, soll auch in Zukunft beibehalten werden. Im Beschlussesentwurf wird der Produzentenanteil am ungedeckten Aufwand für die Butterverwertung, welche die höchsten Verluste je Kilo verarbeitete Milch verursacht, auf 40 (heute 60) Prozent festgelegt, während er am ungedeckten Aufwand für die Käseverwertung und die übrigen Massnahmen unverändert 10 Prozent betragen soll. Die vorgenommene Reduktion der Beteiligungsquote an den ungedeckten Butterverwertungskosten ergibt sich hauptsächlich aus technischen Gründen. Bisher wurde vom gesamten Aufwand für die Butterverwertung neben dem proportionalen Anteil aus der Verteilung der zweckgebundenen Einnahmen und des Vorwegbeitrages von 10 bzw. 20 Millionen Franken auch der grösste Teil des Vorwegbeitrages gemäss Artikel 4 des geltenden Beschlusses abgezogen, um den ungedeckten Aufwand für die Butterverwertung zu ermitteln. Nach dem Beschlussesentwurf soll, wie zu Absatz 3 dargelegt, der gesamte Vorwegbeitrag des Bundes von höchstens 100 Millionen Franken proportional von den Kosten der Butterverwertung einerseits und denjenigen der Käseverwertung und der übrigen Massnahmen anderseits abgezogen werden können.

Die kleinere Beteiligungsquote wird sich - gleiche Verhältnisse vorausgesetzt auf einen grösseren ungedeckten Butterverwertungsaufwand beziehen und daher ungefähr dem gleichen Betrag entsprechen wie bisher.

Die Beteiligung der Verkehrsmilchproduzenten soll im Normalfall, d. h. bei Einhaltung der Basismenge, auf höchstens 2 Rappen je Kilo sicherstelhmgspflichtige Milch beschränkt werden. Bei richtiger Festsetzung der Basismenge erachten wir eine solche Limitierung der Aufwandbeteiligung als vertretbar.

Der verbleibende Restaufwand ist gemäss Absatz 5 wie bis anhin vom Bund zu übernehmen.

Mit der technischen Frage des Einzuges und der Ermittlung des Produzentenanteils befasst sich Artikel 4 des Beschlussesentwurfes. Dieser Artikel stellt die Konsequenz von Artikel 3 dar. Wir beantragen, die drei verschiedenen Kostenanteile der Verkehrsmilchproduzenten (Kostenanteil bei Überschreitung der Basismenge, Beteiligung am ungedeckten Aufwand, Beitrag an die Kosten der Massnahmen gemäss Art. 5 des Entwurfes) durch die Erhebung einer einzigen, generellen bedingten Abgabe (Sicherstellungsbetrag) je Kilo Verkehrsmilch
sicherzustellen (Abs. 1). Diese ist von den einzelnen Milchproduzenten nach Massgabe ihrer Verkehrsmilchmenge in einer Abrechnungsperiode zu leisten.

Die Freimenge von 8000 Kilo, die heute jedem Verkehrsmilchproduzenten eingeräumt und aufweicher der Sicherstellungsbetrag nach Ende der Abrechnungsperiode zurückerstattet wird, soll beibehalten werden (Abs. 2). Durch diese Regelung, die einer gewissen Staffelung des Milcherlöses gleichkommt, wird den kleinen Produzenten ein Vorteil gewährt. Wir sehen nicht vor, diese Freimenge zu erhöhen, obwohl dies immer wieder gewünscht wird. Wenn eine immer kleinere Milchmenge die Aufwandbeteiligung allein tragen müsste, würde die produktionslenkende Wirkung dieser Massnahme stark herabgesetzt, da eine immer grössere Zahl von Produzenten von der Aufwandtragung ausgeschlossen wäre.

Um den ungünstigen Einkommensverhältnissen im Berggebiet dennoch Rech-

1457 nung zu tragen, sollen den Viehhaltern in diesen Gebieten höhere Kostenbeiträge ausbezahlt werden (Art. 25 des Entwurfes).

Der Beschlussesentwurf enthält an sich, im Gegensatz zur heutigen Regelung, keine Begrenzung der bedingten Abgabe zur Sicherstellung der Kostenanteile der Produzenten. Wir haben jedoch dargelegt, dass die Beteiligung der Produzenten am ungedeckten Verwertungsaufwand (Art. 3 des Entwurfes) in einer Abrechnungsperiode 2 Rappen je Kilo sicherstellungspflichtige Verkehrsmilch nicht übersteigen darf. Da wir in Artikel 5 des Beschlussesentwurfes ferner vorschlagen, dass die Produzenten ihren Beitrag an die Kosten der auf Grund dieses Artikels getroffenen Massnahmen durch die Erhöhung des Sicherstellungsbetrages um höchstens l Rappen je Kilo Milch zu finanzieren haben, ergibt sich bei Einhaltung der Basismenge eine praktische Begrenzung des Sicherstellungsbetrages auf 3 Rappen je Kilo Milch. Wird allerdings die Basismenge überschritten, nimmt der zur Deckung der Leistungen der Landwirtschaft erforderliche Sicherstellungsbetrag mit zunehmender Überproduktion progressiv zu; die produktionslenkende Wirkung tritt damit zunehmend stärker in Erscheinung.

Nach dem geltenden Milchwirtschaftsbeschluss setzt der Bundesrat den Sicherstellungsbetrag je auf den Beginn, wenn nötig auch auf die Mitte einer Abrechnungsperiode fest. Diese Bestimmung muss für die Zukunft elastischer gestaltet werden. Die Sicherstellung des Produzentenanteils, der insbesondere bei Nichteinhaltung der Basismenge stark ansteigen kann, erfordert gegebenenfalls ein rasches Handeln. Der Entwurf ermächtigt uns deshalb in Absatz 3, den Sicherstellungsbetrag, sofern es die Verhältnisse erfordern, im Laufe der Abrechnungsperiode zu ändern. Die nötigenfalls monatlich mögliche Änderung des Sicherstellungsbetrages liegt auch im Interesse einer möglichst wirksamen und frühzeitigen Beeinflussung der Produktion.

Der Ertrag des Sicherstellungsbetrages und der Produzentenanteil werden nach Ablauf einer Abrechnungsperiode festgestellt (Abs. 4). Ein Sicherstellungsrest ist den Verkehrsmilchproduzenten auf der die Freimenge übersteigenden Verkehrsmilch zurückzuerstatten. Übersteigt dagegen der Produzentenanteil den Ertrag des Sicherstellungsbetrages, so ist der ungedeckte Anteil von den Verkehrsmilchproduzenten durch eine entsprechende
Erhöhung des Sicherstellungsbetrages in der folgenden Abrechnungsperiode zu leisten. Dieser Fall kann beispielsweise dann eintreten, wenn in einer Abrechnungsperiode für die Deckung des Produzentenanteils am ungedeckten Verwertungsaufwand gemäss Artikel 3 Absatz 4 ein Sicherstellungsbetrag von 1,5 Rappen je Kilo Verkehrsmilch erhoben wurde, der effektive Anteil aber 1,7 Rappen je Kilo ausmacht. Der Saldo von 0,2 Rappen je Kilo ist in der folgenden Abrechnungsperiode auch dann nachzubezahlen, wenn der Kostenanteil der Produzenten am ungedeckten Verwertungsaufwand in der neuen Periode 2 Rappen je Kilo Verkehrsmilch beträgt.

Zur Deckung des übertragenen und des neuen Kostenanteils gemäss Artikel 3 Absatz 4 muss bei dieser Sachlage in der neuen Abrechnungsperiode ein Sicherstellungsbetrag von mindestens 2,2 Rappen je Kilo erhoben werden. Dieser ist, wie bereits erwähnt, zur Deckung der Produzentenanteile nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 nötigenfalls zu erhöhen.

1458 Die in Artikel 26 Absatz 4 von uns vorgeschlagene Abschreibung der ungedeckten Kostenanteile der Produzenten aus den Abrechnungsperioden 1966/67 und 1967/68 soll für das künftige Vorgehen nicht als Präjudiz herangezogen werden; diese Abschreibung schlagen wir in erster Linie wegen der unklaren Rechtslage vor.

2. Massnahmen zur Entlastung des Milchmarktes, zur Strukturverbesserung und Qualitätsförderung

Es wurde bereits mehrfach erwähnt, dass die Milchproduktion im Griff behalten werden muss. Wir sehen zu diesem Zwecke zunächst die Festsetzung einer jährlichen Basismenge vor. Im Sinne einer produktionslenkenden Massnahme haben sich die Milchproduzenten sodann am Verwertungsaufwand zu beteiligen, und zwar progressiv ansteigend, wenn die effektiven Einlieferungen die Basismenge überschreiten.

Die Erfahrung der letzten Jahre zeigt, dass preisliche Massnahmen allein nicht genügen. Die Milchproduktion kann nur in Schach gehalten werden, wenn den Behörden ein Instrumentarium von indirekten Lenkungsmassnahmen zur Verfügung steht, welche je nach Situation einzeln oder zusammen zur Anwendung gelangen.

Aus diesen Überlegungen sind die den II. Teil des Beschlusses bildenden Artikel 5-16 aufgestellt worden. Sie schliessen zum grossen Teil an schon heute bestehende Gesetzestexte an; zum Teil werden neue Massnahmen vorgeschlagen. Die im Sinne von Kannvorschriften redigierten Bestimmungen sollen ein möglichst grosses Mass an Handlungsfreiheit einräumen und auch bei allenfalls in einigen Jahren veränderten Verhältnissen noch eine zweckmässige Handhabung ermöglichen.

Artikel 5 Absatz l des Entwurfes gibt uns die Kompetenz, gezielte Aktionen zur Ausmerzung von Milchkühen, Umstellungen auf Mast und andere Betriebszweige sowie weitere Massnahmen zur Entlastung des Milchmarktes anzuordnen oder zu fördern.

Seit der Änderung des geltenden Milchwirtschaftsbeschlusses vom 15. März 1968 ist gemäss Artikel 3 Absatz 2blB der Ertrag des letzten Rückbehaltsrappens für befristete, gezielte Aktionen zur Ausmerzung von Milchkühen und die Förderung der Umstellung auf reine Mastbetriebe bestimmt. Mit beiden Massnahmen wurde Neuland betreten.

Die Ausmerzaktionen für Milchkühe führten nach Überwindung anfänglicher administrativer Schwierigkeiten zu einer gewissen Entlastung des Milchmarktes. Im Jahre 1968 wurden gegen 26 000,1969 über 28 000 und 1970 schätzungsweise 29 000 Milchkühe mit Beiträgen aus den Mitteln des letzten Rückbehaltsrappens ausgemerzt. Vorsorglicherweise sollte die Möglichkeit zur Weiterführung dieser kurzfristig wirksamen Massnahme erhalten werden. Wir geden-

1459 ken jedoch nicht, die Ausmerzaktionen laufend und in jedem Jahr durchzuführen, sondern nur dann, wenn die Marktlage es erfordert und wenn davon wirklich eine Verminderung der Verkehrsmilchmenge erwartet werden kann. Ganz allgemein wird diese Massnahme in Zukunft stark an Bedeutung verlieren.

Die Förderung der Umstellung auf reine Mastbetriebe musste vorsichtig eingeleitet werden, um auf keinen Fall durch zu zahlreiche Umstellungen die Überschussprobleme vom Milch- auf den Fleischsektor zu verlagern. Nach einschlägigen Prognosen kann angenommen werden, dass der Verbrauch von Rindfleisch, bei normaler Weiterentwicklung der Bevölkerungszunahme und des Realeinkommens je Kopf, von 121 0001 im Jahre 1969 auf 135 000 bis 139 0001 im Jahre 1975 ansteigen wird. Rund 29 Prozent des Rindfleischverbrauchs wurden 1969 durch Importe gedeckt. Auch wenn ein Einfuhranteil von mindestens 15 Prozent zur Markt- und Preisregulierung beibehalten werden soll, ergibt sich die Möglichkeit einer relativ bedeutenden Steigerung der inländischen Produktion von grossem Qualitätsschlachtvieh. Nach dem im ersten Teil erläuterten landwirtschaftlichen Produktionsprogramm ist für die nahe Zukunft durch Reduktion der Importquote eine Ausdehnung der inländischen Produktion um rund 25 000 Stück möglich. Die weitere Aufnahmefähigkeit des Marktes für inländisches grosses Qualitätsschlachtvieh wird anschliessend auf jährlich voraussichtlich 12 000 Stück veranschlagt. Ein Teil dieser Mehrproduktion sollte durch Umstellung von Milchbetrieben auf die Rindviehmast erfolgen.

Um ein solches Umstellungsprogramm zu realisieren, sind verschiedene Schwierigkeiten zu überwinden. Erstens stellt sich das Problem des Ausgleichs von Angebot und Nachfrage der verschiedenen produzierten Fleischsorten. Der Anteil der geschlachteten Kühe und älteren Stiere wird zurückgehen zugunsten desjenigen der Jungmuni und Jungochsen. Für das Jahr 1975 wird der Anteil von Verarbeitungsfleisch am gesamten Fleischanfall von grossem Schlachtvieh auf 40 Prozent, derjenige von Bankfleisch auf 60 Prozent geschätzt. Heute ist dieses Verhältnis gerade umgekehrt und entspricht im grossen und ganzen unserem heutigen Bedarf. Weniger begehrte Fleischstücke der Qualitätsschlachttiere, insbesondere Vorderviertel, sollten künftig in vermehrtem Masse anstelle des eingeführten
gefrorenen Wurstfleisches ohne Knochen in der Wursterei und anderswo verarbeitet werden.

Anderseits steht der Landwirt, der seinen Betrieb von der Milchproduktion auf die Rindviehmast umstellen will, vor heiklen betriebswirtschaftlichen Problemen, vor allem in bezug auf Investitionen und Kreditüberbrückung vom Zeitpunkt der Aufgabe der Milchproduktion an bis zum Verkauf der Masttiere.

Für reine Mastbetriebe wird auch die Beschaffung von Mastremonten immer schwieriger und kostspieliger. Mit der angestrebten Reduktion des Milchkuhbestandes wird sich der bereits heute bestehende Kälbermangel noch verschärfen, so dass sich Sondermassnahmen und Versuche aufdrängen, um das Angebot an Mastremonten nach Möglichkeit zu steigern. Im Produktionsprogramm sind diesbezüglich konkrete Vorschläge enthalten.

1460 Gesamthaft gesehen erscheint bei normaler Rauhfutterversorgung eine gewisse weitere Ausdehnung der Rindviehmast in den nächsten Jahren möglich.

Die Förderung von Umstellungen auf spezialisierte Mastbetriebe und nötigenfalls von Teilumstellungen soll jedoch nur erfolgen, wenn die Entwicklung von selbst nicht rasch genug vor sich geht. Die Förderungsmassnahmen sollen auf jeden Fall so dosiert werden, dass eine Überproduktion und ein Preiseinbruch beim Fleisch vermieden werden.

Neben den Umstellungen auf Mast sind auch solche auf andere Betriebszweige zu fördern, soweit sie zu einer Entlastung des Milchmarktes beitragen.

Die Umstellung landwirtschaftlicher Betriebe in der Siloverbotszone könnte das Ausmass der Käseproduktion beeinträchtigen. Eine solche Entwicklung wäre bei den gegenwärtigen günstigen Aussichten für den Käseabsatz im In- und Ausland nicht erwünscht. Es soll uns daher die Kompetenz eingeräumt werden, die Förderung von Umstellungen auf die Silozone zu beschränken.

Die verfügbaren Mittel gemäss Absatz 2 sollen unter Umständen auch zur Finanzierung anderer Massnahmen, die im Zusammenhang mit der Entlastung des Milchmarktes stehen, herangezogen werden. In Frage kommen dabei vor allem Aktionen, Versuche und Erhebungen, welche die Schwierigkeiten vermindern, die der Umstellung von der Milchproduktion auf andere Betriebszweige entgegenstehen und welche nicht innert nützlicher Frist durch andere Mittel finanziert werden können.

Bei der Förderung von Betriebsumstellungen und allfälligen Ausmerzaktionen geht es u. a. dai um, der Landwirtschaft die Einschränkung der Milchproduktion und die Umstellung auf andere Betriebszweige zu erleichtern und so ihr Einkommen zu sichern. Die bisherige Finanzierung der Ausmerz- und Umstellaktionen wurde ausschliesslich von der Landwirtschaft getragen. Da nun die Schwierigkeiten der Jahre 1967/68 überwunden sind und es um die langfristige Beibehaltung bzw. Schaffung eines Produktionsgleichgewichtes geht, besteht auch für den Bund ein grosses Interesse daran, dass die Verlagerung zur Fleischproduktion wirklich eintritt. Es ist für den Bund im Endergebnis günstiger, die Produktionsumstellungen finanziell zu begünstigen als hohe Verwertungsaufwendungen im Milchsektor mitfinanzieren zu müssen. Aus diesen Erwägungen schlagen wir in Artikel 5 Absatz 2 vor,
die Kosten je zur Hälfte vom Bund und den Milchproduzenten tragen zu lassen. Zur Finanzierung des Produzentenanteils sollen wir ermächtigt werden, den Sicherstellungsbetrag je Kilo Milch bis zu höchstens l Rappen zusätzlich zu erhöhen. Konkret hängt die Höhe der Mittelbeschaffung vom jeweiligen Bedürfnis nach Umstellaktionen usw. ab. Nachdem seit 1968 total nie ein ganzer Sicherstellungsrappen für diesen Zweck erforderlich war, wird der Landwirtschaft unter einigermassen normalen Produktionsverhältnissen und bei künftig hälftiger Kostenbeteiligung keine unzumutbare Belastung erwachsen.

In Artikel 6 des Entwurfes werden wir generell ermächtigt, die Verwendung von Vollmilch und Milchfett zur Mast und Aufzucht von Kälbern zu fördern und die hiefür notwendigen Massnahmen zu treffen. Die Kosten solcher Massnahmen sind der Milchrechnung zu belasten. Bereits der Milchwirtschaftsbeschluss 1962

1461 enthielt eine ähnliche Bestimmung (Art. 8) ; seit dem 15. März 1968 gibt uns auch der revidierte Milchwirtschaftsbeschluss 1966 die Möglichkeit, derartige Massnahmen zu ergreifen (Art. 5a).

Es handelt sich auch hier um eine Kannvorschrift. Für die praktische Durchführung ist der Nachweis unerlässlich, dass für solche neue Aufwendungen wirklich auch eine Gegenleistung vorliegt, d. h. geringere Verkehrsmilcheinlieferungen.

Artikel 7 ermächtigt uns, die im Inland hergestellten Milchersatzfuttermittel mit Abgaben zu belasten und für diese Futtermittel Gehaltsnormen aufzustellen.

Damit soll uns ein Mittel in die Hand gegeben werden, um die Verwendung von Vollmilch bei der Mast und Aufzucht beizubehalten oder zu stimulieren und derart die Höhe der Verkehrsmilchproduktion zu beeinflussen.

Die Möglichkeit zur Erhebung einer Abgabe auf Milchersatzfuttermitteln bestand bereits im Milchwirtschaftsbeschluss 1962 (Art. 8). Die Überschussituation im Milchsektor veranlasste das Parlament, mit Beschluss vom 15. März 1968 einen analogen Artikel in den Milchwirtschaftsbeschluss 1966 aufzunehmen (Art. 5a). Zusätzlich wurde uns damals die Kompetenz erteilt, für die Milchersatzfuttermittel Gehaltsnormen aufzustellen (Art. 5b). Wir machten am 29. Mai 1968 von der zweiten Möglichkeit Gebrauch. Seit dem 1. Juni 1968 müssen die Milchersatzfuttermittel mindestens 60 Prozent Magermilchpulver und 2,7 Prozent inländisches Milchfett (in Form von Vollmilchpulver) enthalten. Wie die Verbrauchszahlen zeigen, genügte jedoch die damit verbundene Verteuerung dieses Futters nicht, um die Verwendung von Vollmilch bei der Mast und Aufzucht in genügendem Masse zu erhalten oder anzuregen. Da zudem die auf den I.November 1969 vorgenommene Senkung des Sicherstellungsbetrages um 2 Rappen je Kilo die Vollmilchverwendung bei der Mast und Aufzucht noch ungünstiger gestellt hätte, wurden die inländischen Milchersatzfuttermittel auf den gleichen Zeitpunkt mit einer Abgabe von 30 Franken je Zentner belastet.

Von einer Verschärfung der Gehaltsnormen wurde Umgang genommen, da dadurch der Absatz von Rinder- und Schweinefetten betroffen würde.

Die uns heute zustehenden Kompetenzen sollen auch im neuen Milchwirtschaftsbeschluss beibehalten werden; es geht darum, eine allenfalls starke Überschreitung der Basismenge von vorneherein verhindern
und auf diese indirekte Weise einen Einfluss auf das Niveau der Verkehrsmilchproduktion ausüben zu können. Die Bedenken betriebswirtschaftlicher Natur und die administrativen Umtriebe haben im Interesse einer wirksamen Produktionslenkung in den Hintergrund zu treten. Selbstverständlich kann die Verwendung von Milchersatzfuttermitteln nicht gänzlich rückgängig gemacht werden; es handelt sich vielmehr darum, den weiterhin starken Anreiz zur Ersatzmilchfütterung etwas abzuschwächen, wenn es die Produktionsverhältnisse bei der Milch erfordern. Wir heben erneut hervor, dass es sich auch bei Artikel 7 um eine Kannvorschrift handelt; wir sind gewillt, von den uns gebotenen Möglichkeiten je nach den Umständen in möglichst beweglicher Art Gebrauch zu machen.

1462 Nach Absatz l sind wir zur Erhebung einer Abgabe auf im Inland hergestellten Milchersatzfuttermitteln aller Art und ihren Substitutionsprodukten oder den zu deren Herstellung notwendigen Rohstoffen und Halbfabrikaten ermächtigt. Aus ändern Eiweissträgern hergestellte Produkte werden gleich behandelt wie die hauptsächlich aus Magermilch bestehenden eigentlichen Milchersatzfuttermittel. Es soll jeweils diejenige Lösung gewählt werden, die einen möglichst geringen administrativen Aufwand verursacht.

Die Voraussetzung zur Erhebung einer Abgabe ist dann gegeben, wenn ein Produktionsüberschuss u. a. durch vermehrte Verwendung von Vollmilch bei der Mast und Aufzucht vermieden oder behoben werden soll ; wir betonen aber, dass solche Vorkehren ausdrücklich auch vorbeugenden Charakter haben können.

Die Beschränkung der Verkehrsmilchmenge auf ein angemessenes Mass bedeutet eine Erhaltung des Einkommens aus der Milchwirtschaft und damit der Landwirtschaft ganz allgemein.

Die Abgabe wird auf die im Inland hergestellten Milchersatzfuttermittel beschränkt, weil die importierten Produkte dieser Art gestützt auf Artikel 19 des Landwirtschaftsgesetzes (Massnahmen zur Erhaltung des Ackerbaus und zur Anpassung der Tierbestände an die betriebs- und landeseigene Futtergrundlage) ohnehin mit einem Preiszuschlag belastet werden ; dieser beträgt gegenwärtig 180 Franken je Zentner für Milchersatzfutter und 90 Franken (ab l. November 1970 60 Fr.) je Zentner für Magermilchpulver.

Absatz 2 bestimmt, dass die Abgabe auch generell auf allen jenen Rohstoffen und Halbfabrikaten erhoben werden kann, die u. a. zur Herstellung von Milchersatzfuttermitteln und deren Substitutionsprodukten dienen. Denkbar wäre zum Beispiel eine Abgabe auf sämtlichem Magermilchpulver. Davon würde aber auch die Lebensmittelindustrie betroffen. Da dies unter Umständen nicht bezweckt wird, muss die Abgabe auf jenem Teil der Waren, der nicht zur Herstellung von Milchersatzfuttermitteln und deren Substitutionsprodukten verwendet wird, zurückerstattet werden können. Die Einzelheiten der Rückerstattung sind gegebenenfalls durch uns zu regeln. Der Ertrag dieser Abgabe ist gemäss Absatz 3 zur Senkung der Preise einheimischer Milchprodukte und Speisefette sowie zur Förderung ihres Absatzes zu verwenden.

Nach Absatz 4 können wir Gehaltsnormen für
Milchersatzfuttermittel aufstellen. Dadurch soll hauptsächlich verhindert werden, dass das Magermilchpulver, der Hauptrohstoff der Ersatzmilch, durch billigere Eiweissträger ersetzt wird, was in kurzer Zeit zu einem Überfluss an inländischem Magermilchpulver führen würde. Diese Bestimmung schafft aber auch die Möglichkeit, für die Ersatzmilch einen Mindestgehalt an inländischem Milchfett, in Form von Vollmilchpulver, vorzuschreiben. Der Erlass von Gehaltsnormen bewirkt einerseits eine Verteuerung der Milchersatzfuttermittel und hemmt damit deren uneingeschränkte Verwendung, was sonst zwangsläufig höhere Verkehrsmilcheinlieferungen zur Folge hätte; anderseits gestattet er die Verwertung des im Inland anfallenden Magermilchpulvers und eines zusätzlichen Teils von Milchfett zu angemessenen Preisen, was im Interesse einer möglichst kostensparenden Milchverwertung liegt.

1463 Artikel 8 erteilt uns die Kompetenz, zur kostensparenden und daher prioritätsgerechten Verwertung der Verkehrsmilch auf dem im Inland hergestellten Magermilchpulver generell eine Abgabe zu erheben. Der geltende Milchwirtschaftsbeschluss enthält keine derartige Ermächtigung. Im Gegensatz zu den Bestimmungen des Artikels 7 ist die allfällige Erhebung der Abgabe nicht an den Zweck der Verminderung der Verkehrsmilchproduktion gebunden. Artikel 8 schafft vielmehr die Rechtsgrundlage, die industriell verwertete Magermilch durch eine Magermilchpulverabgabe zu belasten. Der Marktwert dieser Magermilch (über 50 Prozent des gesamten Anfalles) übersteigt nämlich den Wert der flüssig verfütterten Magermilch nach wie vor beträchtlich. Es macht sich daher seitens der grossen Milchverwertungsbetriebe ein Sog nach Milch bemerkbar, um das finanziell interessante Geschäft mit Magermilchpulver möglichst auszudehnen. Die nicht prioritätsgerechte Milchverwertung, bei welcher sehr viel Butter anfällt, muss eingeschränkt werden, bzw. die Milchrechnung ist entsprechend zu entlasten. Eine der Möglichkeiten, dies zu erreichen, kann die Erhebung einer Abgabe auf Magermilchpulver sein. Deren Ertrag ist zur Senkung der Preise einheimischer Milchprodukte und Speisefette sowie zur Förderung ihres Absatzes zu verwenden.

Ähnliche Auswirkungen ergeben sich auch auf Grund der Bestimmungen des Artikels 7 des Entwurfes. Beim Vollzug des Beschlusses wird entschieden werden müssen, mit welcher Bestimmung das angestrebte Ziel in einem bestimmten Zeitpunkt am besten und zweckmässigsten erreicht werden kann.

Gemäss Artikel 9 Absatz l können wir auf eingeführtem Rahm, Rahmpulver, Speiseeis und Zubereitungen Preiszuschläge erheben. Die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Preiszuschlägen auf Rahm und Rahmpulver wurde erstmals im Milchwirtschaftsbeschluss 1959, jene für die Erhebung von Preiszuschlägen auf Speiseeis und Pulver zu dessen Herstellung erstmals im Milchwirtschaftsbeschluss 1962 geschaffen. Der heutige Milchwirtschaftsbeschluss enthält seit dem 15. März 1968 zusätzlich die Grundlage für die Anordnung von Preiszuschlägen aufzubereitungen mit einem Gehalt an Fettstoffen von mehr als 25 Gewichtsprozenten (z. B. Kuchenteig) oder einem Gehalt an Trockenmilch oder Rahmpulver von mehr als 30 Gewichtsprozenten (z. B. Kakaomischungen). Von
der Kompetenz zur Erhebung der genannten Preiszuschläge haben wir bis heute nur bei Rahm und Rahmpulver Gebrauch gemacht. Trotzdem sollte die Rechtsgrundlage für die Anordnung von Preiszuschlägen auf Speiseeis und Zubereitungen beibehalten werden, da der Import dieser Produkte in der letzten Zeit beträchtlich angestiegen ist. In Abänderung der geltenden Regelung beantragen wir jedoch, die Festsetzung des Mindestgehaltes der Zubereitungen an Fetten (Butter, Speisefette und -öle) bzw. Trockenmilch oder Rahmpulver unserer Behörde zu übertragen und auf die Nennung von Prozentzahlen im Beschluss zu verzichten.

Die Preiszuschläge dürfen grundsätzlich nicht höher sein als der Preisunterschied zwischen den Einfuhrpreisen, franko Grenze verzollt, und den mittleren Engrospreisen vergleichbarer inländischer Produkte (Abs. 2).

1464 Wir sollen ferner neu ermächtigt werden, auf den im Inland hergestellten Erzeugnissen der erwähnten Art eine den Preiszuschlägen entsprechende Abgabe zu erheben, falls handelspolitische Verpflichtungen dies erfordern. Speiseeis und Zubereitungen gelten in der EFTA als industrielle Produkte und können zollfrei eingeführt werden; sie sind zudem im GATT internationalen Bindungen unterworfen, die vor der Anordnung von Preiszuschlägen nur gegen Kompensation an unsere Handelspartner gelöst werden könnten. Werden jedoch auch die inländischen Produkte belastet, können an der Grenze entsprechende Preiszuschläge erhoben werden (Abs. 3).

Der Ertrag dieser Preiszuschläge ist zur Senkung der Preise einheimischer Milchprodukte und Speisefette sowie zur Forderung ihres Absatzes zu verwenden (Abs. 5).

Artikel 10 des Entwurfes schreibt vor, dass die interessierten Kreise anzuhören sind, bevor wir bezüglich der Artikel 5-9 Ausführungsvorschriften erlassen.

Diese Bestimmung ist im Hinblick auf die Bedeutung und die Auswirkungen dieser Massnahmen erforderlich und entspricht der in solchen Fällen üblichen Praxis.

Artikel 11 Absatz l räumt uns die Kompetenz ein, zur Erhaltung des Absatzes von Konsummilch in den Städten und in den Gebieten mit geringer Milchproduktion, vor allem in den Kantonen Tesssin, Wallis und Genf, dem Zentralverband an die Beschaffungskosten der Aushilfsmilch einen Beitrag von jährlich höchstens 2 Millionen Franken aus allgemeinen Bundesmitteln zu gewähren.

Die angestammten Konsummilchlieferanten im normalen Einzugsgebiet können den Milchbedarf der grossen Konsumzentren und der typischen Mangelgebiete in der produktionsarmen Zeit, zum Teil auch während des ganzen Jahres, nicht vollständig decken, so dass zur Sicherung der Konsummilchversorgung sogenannte Aushilfsmilch (z. T. auch als Fernmilch bezeichnet) herangezogen werden muss, die aus Verarbeitungsbetrieben stammt. Diesen Betrieben wird für die Aushilfsmilch ein gewisser Zuschlag bezahlt, da das Personal und die Fabrikationseinrichtungen während der Zeit der Aushilfsmilchlieferung nicht voll ausgelastet sind. Zudem verursacht die Lieferung von Aushilfsmilch unter Umständen erhebliche Transportkosten.

Die Mehrkosten der Aushilfsmilch wurden zunächst durch den Zentralverband aus dem Ertrag der Krisengebühr und von 1942 bis 1965 durch
die Preisausgleichskasse für Milch und Milchprodukte gedeckt. Diese Ausgleichskasse wurde auf Ende 1965 aufgehoben, doch blieben die Zuschüsse an die Kosten der Aushilfsmilch von der Liquidation ausgenommen. Mit Bundesbeschluss vom 17. Dezember 1965 über die Zuschüsse des Bundes an die Kosten für Aushilfsmilch wurde der jährliche Bundesbeitrag für die Jahre 1966 bis 1968 auf 3,5 Millionen Franken festgesetzt; dieser verringert sich in den Jahren 1969 bis 1971 um je 20 Prozent im Jahr. Im Interesse der Reduktion der notwendigen AushüTsmilchmengen und damit der Mehrkosten wurde bestimmt, dass in den ersten drei Jahren mindestens 10 Prozent und in den folgenden drei Jahren mindestens 25 Pro-

1465 zent des jährlichen Beitrages für organisatorische Massnahmen, d. h. speziell für die Schaffung von sogenannten Normalmilchen, zu verwenden sind.

Ab 1972 sieht der erwähnte Beschluss keine Bundeszuschüsse mehr vor, da nach der damaligen Meinung des Parlamentes die Einkommensverhältnisse eine schrittweise Überwälzung der Mehrkosten der Aushilfsmilch auf die Konsumenten in den späteren Jahren verantworten Hessen. Zudem sollen die Aushilfsmilchkosten, wie erwähnt, durch organisatorische Massnahmen vermindert werden.

Im Vernehmlassungsverfahren hat sich nun gezeigt, dass diese finanzielle Unterstützung durch den Bund heute weiterhin als nötig erachtet wird. Der Zentralverband ersuchte die Behörden übrigens schon im Jahre 1969, die Beiträge auch nach 1971 auszurichten und im Milchwirtschaftsbeschluss 1971 eine entsprechende Bestimmung vorzusehen. Die Kantone und Wirtschaftsorganisationen äussern fast ausnahmslos den Wunsch, dass der Bund sich weiterhin an den Kosten der Aushilfsmilchbeschaffung beteilige.

Wir konnten uns diesen Wünschen nicht verschliessen, insbesondere auch deshalb nicht, weil andernfalls in den ausgesprochenen Mangelgebieten (Tessin, Wallis, Genf) eine spürbare Erhöhung der Frischmilchpreise eintreten würde.

Auf der ändern Seite soll der Bund aber auch nicht erneut unbegrenzt herangezogen werden.

Die effektiven Aufwendungen für die Beschaffung der Aushilfsmilch (ohne organisatorische Massnahmen) betrugen in den vergangenen Jahren zwischen 1,5 bis 2 Millionen Franken. Die bereits vorgenommenen und noch bevorstehenden organisatorischen Massnahmen werden sich aufwandsenkend auswirken; anderseits kann die Milchbeschaffung in den typischen Mangelgebieten künftig noch mehr Schwierigkeiten bieten und dadurch bedingte finanzielle Aufwendungen nötig machen.

Wir vertreten die Auffassung, dass der vorgesehene Bundesbeitrag von höchstens 2 Millionen Franken genügen muss. Die Bundesmittel sind in erster Linie für die Mangelgebiete einzusetzen. Überall dort, wo die Leistungen des Bundes seit 1966 ganz oder annähernd ganz abgebaut wurden, ist künftig - abgesehen von besonders zu begründenden Ausnahmen - keine Beitragsleistung vorzusehen. Wir bekräftigen damit den Grundsatz, dass die Konsummilchversorgung an sich kostentragend sein soll. Aus diesen Überlegungen knüpfen wir in Absatz 2 an
die Gewährung des Bundesbeitrages die Voraussetzung, dass der Zentralverband die Bestrebungen zur Schaffung von Normalmilchen fortsetzt.

Artikel 12 Absatz l räumt uns die Kompetenz ein, insbesondere für die Verbesserung der Struktur der Konsum- und Käsereimilchsammlung sowie -Verwertung Beiträge zu gewähren. Mit dieser Massnahme soll der Prozess der Strukturverbesserung, der bisher fast keine Fortschritte machte, vorangetrieben werden.

Die Unterstützung soll sich ausschliesslich auf die gewerbliche Milchsammlung und Milchverwertung beschränken; grosse industrielle Milchverwertungsbetriebe sind somit, wenn sich das Problem dort überhaupt stellen würde, ausgeschlossen. Ferner ist die Beitragsleistung nur für die im Artikel ausdrücklich erBundesblatt. 122. Jahrg. Bd. n

82

1466 wähnten Massnahmen vorgesehen; den Produzenten sollen beispielsweise keine Beiträge für die Verbesserung der Milchanfuhr gewährt werden.

Den Strukturbeiträgen kommt gemäss Absatz 2 subsidiärer Charakter zu, d. h. sie sollen erst nach der Gewährung von allfälligen Meliorationsbeiträgen, anderen Zuwendungen und Investitionskrediten ausgerichtet werden. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, inwieweit andere Beiträge, Zuwendungen und Kredite für die geplante Strukturverbesserung bereits genügen. Hiebei ist zu berücksichtigen, dass namentlich die erwünschten Zusammenschlüsse von Milchsammelstellen und Milchverwertungsbetrieben (Käsereien) eine spürbare Besserstellung der beteiligten Milchproduzenten bewirken sollten, da diese zur Realisierung der entsprechenden Projekte sonst kaum Hand bieten würden. Die von der Abteilung für Landwirtschaft im Zusammenhang mit der Durchführung des Bundesgesetzes über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft (AS 1962 1273, 1966 1334) geschaffene Kreditkommission für die Milchwirtschaft wird voraussichtlich als zuständige Instanz im Einzelfall über die Höhe der Beiträge zu befinden haben.

Aus technischen, wirtschaftlichen und vor allem qualitativen Gründen muss nach wie vor der gewerbliche Käsereibetrieb als geeignete Einheit für die Herstellung von Hartkäse betrachtet werden. Die Mindestgrösse eines Betriebes liegt aber sicher dort, wo die Anwendung der technischen Neuerungen auf rationelle Weise überhaupt erst ermöglicht wird. Die maximale Betriebsgrösse ist durch die Möglichkeit der Milchproduzenten, ihre Milch grundsätzlich ohne Zwischensammlung abzuliefern, gegeben; eine Grenze nach oben wird aber auch dadurch gesetzt, dass der Betriebsleiter die Qualität der eingelieferten Milch sowie den gesamten Betriebsablauf noch überwachen können muss.

Angesichts der regional und örtlich unterschiedlichen Verhältnisse, namentlich in topographischer Hinsicht, kann die Organisationsform des gewerblichen Käsereibetriebes nicht quantitativ definiert werden ; die optimale Grosse ergibt sich vielmehr von Fall zu Fall. Im Interesse der einwandfreien Überprüfung der Milchqualität und der Kostensenkung ist den Milchproduzenten in der Regel die direkte Ablieferung zu ermöglichen bzw. zuzumuten. In gewissen Fällen dürfte jedoch die Zwischensammlung nicht zu
umgehen sein. Der grundsätzliche Verzicht auf die Zwischensammlung ist aber nicht gleichbedeutend mit einem Verzicht auf organisatorische Verbesserungen im Bereiche der Milchanfuhr, und zwar im Sinne von Selbsthilfernassnahmen der Produzenten.

Der Entwurf sieht Beiträge vor an die Kosten der Erhaltung, Erweiterung, Aufhebung, Errichtung, Zusammenlegung sowie Umstellung auf zweckmässigere Verwertungsarten.

Unter die Kosten der Erhaltung und Erweiterung von Milchsammelstellen und Milchverwertungsbetrieben fallen im wesentlichen die technische Erneuerung und Modernisierung, die rationellere Gestaltung des Betriebsablaufs, die Erweiterung der Kapazitäten und die Schaffung von Kapazitätsreserven.

Bei der Aufhebung von Milchsammelstellen und Milchverwertungsbetrieben können an die mit der Stillegung verbundenen Kosten bzw. Verluste Bei-

1467 träge geleistet werden. In Härtefällen könnten den Milchverarbeitern für den Verdienstausfall unter Umständen Abfindungen gewährt werden. Die Kreditkommission wird jeweils feststellen, ob ein Härtefall vorliegt und welche Abfindung gegebenenfalls als gerechtfertigt erscheint.

Unter die Kosten der Errichtung von Milchsammelstellen und Milchverwertungsbetrieben fallen alle Aufwendungen, welche zur Erstellung des Betriebes bis zur Fabrikationsbereitschaft notwendig sind. Da das Bauareal mindestens wertbeständig bleibt, fallen die Aufwendungen für seinen Erwerb nicht unter die Kosten der Errichtung. Dasselbe gilt für allfällige Wohnungen für den Betriebsleiter oder für Angestellte.

Bei der Zusammenlegung von Milchsammelstellen und Milchverwertungsbetrieben gelten sinngemäss die vorstehenden Grundsätze über die Errichtung, Erhaltung und Aufhebung. Spezifische Kosten der Zusammenlegung könnten sich daher nur noch wegen organisatorischer Massnahmen ergeben, die sich im Hinblick auf Zusammenschlüsse als notwendig erweisen.

Bei der Umstellung einer Milchsammelstelle bzw. eines Milchverwertungsbetriebes auf eine zweckmässigere Verwertungsart gelten sinngemäss die Grundsätze, welche bei der Errichtung solcher Betriebe Anwendung finden.

Strukturbeihilfen sollen unserer Auffassung nach sowohl an Körperschaften und Anstalten des privaten und öffentlichen Rechts als auch an natürliche Personen gewährt werden, da diese alle als Träger oder Betroffene von Projekten zur Strukturverbesserung in Frage kommen. Nach den bisherigen Studien zu dieser Frage wird die Erfassung der sich aufdrängenden strukturpolitischen Massnahmen dem Zentralverband und seinen Sektionen obliegen.

Der Beschlussesentwurf ermächtigt uns in Absatz 3, den Zentralverband mit der Erstellung eines Katasters für Milchsammelstellen und Milchverwertungsbetriebe zu beauftragen, auf Grund dessen Strukturverbesserungen zu planen und Kostenvoranschläge aufzustellen sind.

Strukturverbesserungen sollen unverzüglich in Angriff genommen werden.

Um zu verhindern, dass Projekte noch ein bis zwei Jahre zurückgestellt werden, nur um dann in den Genuss von Beiträgen zu gelangen, sollen grundsätzlich Projekte, die seit dem 1. Januar 1970 ausgeführt wurden, rückwirkend mit Beitragen unterstützt werden können (Abs. 4).

Für das erste Jahr nach Inkrafttreten
des Milchwirtschaftsbeschlusses ist zur Ausführung der beschriebenen Massnahmen eine Gesamtsumme von höchstens 10 Millionen Franken vorgesehen. Dieser Betrag dürfte vorerst genügen, bis das auf Grund solcher Gesuche zu entwickelnde administrative"Verfahren eingespielt ist. In den folgenden Jahren sollen die Beiträge entsprechend den mutniasslichen Bedürfnissen bewilligt werden. Die Kosten sind der Milchrechnung zu belasten (Abs. 5).

Wir betonen abschliessend, dass mit diesen Massnahmen vor allem eine Struktur der Milchverwertungsbetriebe geschaffen werden soll, die in Zukunft die Aufrechterhaltung der Käsereiwirtschaft ermöglichen wird. Das Vorgehen

1468 liegt daher nicht nur im Interesse der Milchwirtschaft und der Landwirtschaft überhaupt, sondern ebenso im Interesse der Milchverwerter und des Handels.

Artikel 13 befasst sich mit der Verbesserung der Struktur im Käsegrosshandel; die Schweizerische Käseunion AG wird gemäss Absatz l ermächtigt, einen Fonds für Strukturverbesserungen zu schaffen.

Die Käseunion hat uns im Vernehmlassungsverfahren ersucht, in den Milchwirtschaftsbeschluss einen neuen Artikel einzufügen, welcher die Schaffung eines Fonds für Strukturverbesserungen erlaubt. Bei der Durchführung des Bundesgesetzes über die Käsevermarktung vom 27. Juni 1969 (AS 1969 1046) ist im Zusammenhang mit der Warenzuteilung festgelegt worden, dass die Anrechte für bestimmte Mengen Käse periodisch versteigert werden sollen.

Das von uns genehmigte Reglement über die Warenzuteilung sieht dieses Vorgehen ausdrücklich vor. Auf diese Weise kann der Meistbietende ein Anrecht auf eine zusätzliche Menge Käse erwerben. Mangels Rechtsgrundlage füesst der Steigerungsbetrag heute automatisch in die Kasse der Käseunion und entlastet dadurch die Rechnung dieser Organisation wie auch des Bundes. Der Verwaltungsrat der Käseunion ist nun allerdings der Auffassung, dass die vom Handel erbrachten Steigerungsbeträge nicht einfach in die Rechnung der ger meinsamen Organisation fliessen sollten, sondern dass damit ein Struktufonds zu schaffen sei. Aus diesem Fonds wäre Firmen des Käsegrosshandels für den Fall ihrer Auflösung oder des Zusammenschlusses mit einer anderen Firma ein Beitrag auszurichten, immer unter der Voraussetzung, dass dies im Interesse einer leistungsfähigen Vermarktung liegt (Abs. 3). Die Verwirklichung dieser Idee war mangels Rechtsgrundlage nicht möglich.

Wir erachten es als zweckmässig, eine entsprechende Bestimmung in den Milchwirtschaftsbeschluss aufzunehmen. Sie ermöglicht nämlich, auf einem ändern Sektor als in den in Artikel 12 erwähnten Fällen eine dringend nötige Strukturverbesserung vorzunehmen.

Der Fonds wird grundsätzlich aus dem Erlös der Versteigerung finanziert; nur ausnahmsweise wäre der Einsatz von Bundesmitteln im Rahmen der Ausgaben der Käseunion möglich (Abs. 2). Für den Vollzug dieser Massnahmen wird die Käseunion Ausführungsvorschriften aufzustellen haben, welche unserer Genehmigung bedürfen (Abs. 4). Dieses Verfahren
entspricht dem Vorgehen in der Käsemarktordnung.

Artikel 14 bezieht sich auf den milchwirtschaftlichen Kontroll- und Beratungsdienst. Ein solcher besteht in allen Gebieten der Schweiz, ist aber gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Beitragsleistung des Bundes an diesen Dienst hat lediglich zur Voraussetzung, dass die Kantone in Zusammenarbeit mit den regionalen Fachorganisationen einen milchwirtschaftlichen Kontroll- und Beratungsdienst organisieren und unterhalten. Der Bund hat bei dieser Sachlage keine Gewähr, dass der milchwirtschaftliche Kontroll- und Beratungsdienst dort, wo es notwendig ist, ausgebaut wird. Artikel 14 schreibt daher den Kantonen neu vor, in Zusammenarbeit mit den regionalen milchwirtschaftlichen Organisationen (Milchproduzenten- und Milchkäuferverbände, andere Milch-

1469 verwerter) einen milchwirtschaftlichen Kontroll- und Beratungsdienst zu unterhalten und den jeweiligen Bedürfnissen anzupassen. Die Kosten dieses Dienstes sind durch die milchwirtschaftlichen Organisationen, die Kantone und den Bund zu tragen.

Der milchwirtschaftliche Kontroll- und Beratungsdienst hat insbesondere die Einhaltung der Vorschriften des Milchlieferungsregulativs zu überwachen, bei der Qualitätsbezahlung der Milch mitzuwirken sowie alle an der Produktion, der Erfassung und der Verwertung der Verkehrsmilch Beteiligten zu beraten; er untersteht, wie schon bisher, der Oberaufsicht des Bundes. Die zuständige eidgenössische Stelle ist berechtigt, den kantonalen und regionalen Stellen für den milchwirtschaftlichen Kontroll- und Beratungsdienst bezüglich der Durchführung ihrer Aufgaben Weisungen zu erteilen. Die Einzelheiten werden von uns auf dem Verordnungsweg geregelt.

Artikel 15 regelt die Frage der Erhebung einer Werbe- und Qualitätsabgabe von den nichtorganisierten Milchproduzenten. Die Höhe dieser Abgabe richtet sich, im Sinne eines angemessenen Vorteils- und Lastenausgleichs, nach dem bei den organisierten Produzenten erhobenen Beitrag.

Für alle organisierten Produzenten sind solche Selbsthilfemassnahmen die Voraussetzung für die Gewährung von zusätzlichen Bundesmitteln gemäss Artikel l dieses Beschlusses und bedürfen daher keiner besonderen Regelung.

Artikel 16 des Entwurfes sieht vor, dass jene Produzenten, welche Milch oder die daraus hergestellten Milchprodukte direkt in Verkehr bringen und nicht mit einer Sammelstelle abrechnen, allfällige Preisabzüge wegen der abgestuften Bezahlung der Verkehrsmilch nach Qualitätsmerkmalen in Form einer Sonderabgabe zu leisten haben. Es ist dies die Fortführung der heutigen Regelung.

3. Straf bestimmungen und administrative Massnahmen Die Artikel 17-22 befassen sich mit den Strafbestimmungen. Nachdem diese bereits im jetzigen Milchwirtschaftsbeschluss verschärft worden sind, beantragen wir in Artikel 17 eine nochmalige Erhöhung des Bussenmaximums für die darin aufgeführten vorsätzlichen Widerhandlungen von bisher 1000 auf neu 2000 Franken; sodann sollen solche Übertretungen auch mit Haft bestraft werden können. Das Bussenmaximum für fahrlässige Widerhandlungen soll von bisher 300 auf 1000 Franken heraufgesetzt werden. Der "Grund für
diese Verschärfung der Straf bestimmungen liegt darin, dass die geltende Regelung keine genügende abschreckende Wirkung hat. Neu wird ferner festgehalten, dass der Richter nicht an den Höchstbetrag der Busse gebunden ist, wenn der Täter aus Gewinnsucht handelt.

Artikel 18 betrifft die Widerhandlungen im Interesse eines Dritten und in Geschäftsbetrieben. Die beantragte Fassung entspricht der im Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht in Aussicht genommenen Regelung.

1470

Die Bestimmung von Artikel 19 bezüglich der Nebenstrafen entspricht materiell dem Artikel 9 Absatz 4 des geltenden Milchwirtschaftsbeschlusses.

Die Artikel 20 und 21 des Beschlussesentwurfes werden unverändert vom Milchwirtschaftsbeschluss 1966 übernommen. Sie geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass.

Entsprechend Artikel 41 des Milchbeschlusses wird in Artikel 22 neu die Rechtsgrundlage geschaffen, damit die Abteilung für Landwirtschaft Abgabepflichtige, welche die im Beschlussesentwurf erwähnten Abgaben ganz oder teilweise hinterziehen, mit einer Strafabgabe bis zum fünffachen Betrag der hinterzogenen Abgabe belegen kann.

Artikel 23 betrifft die administrativen Massnahmen. Unrechtmässig erlangte Vermögensvorteile und zu Unrecht bezogene Beiträge sind wie bisher unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten (Abs. 1). In den Absätzen 2 und 3 wird neu die Verjährung des Herausgabeanspruchs geregelt.

4. Förderung des Absatzes von Zucht- und Nutzvieh; Massnahmen für Berg- und Übergangsgebiete Mit der Revision des Milchwirtschaftsbeschlusses 1966 vom 15. März 1968 erfuhr auch das Viehabsatzgesetz vom 15. Juni 1962 eine Änderung.

Während vor der Revision im Talgebiet nur für die aus den Berggebieten zugekauften Tiere Ausmerzbeiträge gewährt werden konnten, können wir seither ebenfalls Ausmerzbeiträge für Kühe ausrichten, die nicht im Berggebiet aufgezogen wurden, sofern sie innert einer bestimmten Frist durch trächtige Rinder oder Kühe guter Qualität aus dem Berggebiet ersetzt werden. Diese Bestimmung bezweckt die Verbesserung des Absatzes von Nutz- und Zuchtvieh im Berggebiet. Die Remontierungspflicht fällt für jene Betriebe weg, die auf die Kuhhaltung gänzlich verzichten wollen und während fünf Jahren keine Milch mehr abliefern. Da verschiedene an die Bergzone angrenzende Regionen die gleiche Produktionsstruktur wie das eigentliche Berggebiet aufweisen, wurde uns gleichzeitig die Kompetenz erteilt, die Viehabsatzbestimmungen auf diese Gebiete auszudehnen.

Die Rechtsgrundlage für solche Vorkehren muss, damit keine Lücke entsteht, im neuen Milchwirtschaftsbeschluss erneut enthalten sein (Art. 24). Es ist jedoch beabsichtigt, diese Bestimmungen anlässlich einer Revision des Viehabsatzgesetzes unbefristet in den Grunderlass aufzunehmen.

5. Kostenbeiträge an Rindviehhalter
im Berggebiet a. Vorbemerkungen Ein Postulat Vincenz vom 18. Juni 1970 verlangt die Ausrichtung von Kostenbeiträgen im Berggebiet einerseits bis zu 15 Grossvieheinheiten (GVE) je Betrieb und anderseits an Kleinviehhalter, auch wenn diese kein Rindvieh

1471

besitzen. Der Schweizerische Bauernverband und die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bergbauern haben in Eingaben vom 25. März und 2. April 1970 an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement beantragt, die Kostenbeiträge an Rindviehhalter im Berggebiet im Hinblick auf deren zurückgebliebenes Einkommen erheblich zu erhöhen und die Beitragsberechtigung auf über 10 G VE auszudehnen. Ferner schlagen sie darin die Schaffung einer Übergangszone vor, in der wirksame Massnahmen zugunsten der Hügelund Voralpenlandwirtschaft zu treffen sind. Wir erwähnt, wurde auch im Vernehmlassungsverfahren von vielen Kantonen und landwirtschaftlichen Organisationen eine Erhöhung der Kostenbeiträge mit Nachdruck verlangt.

b. Die wirtschaftliche Lage der Berglandwirtschaft Die Landwirtschaft des Berggebietes hat sich aus topographischen, klimatischen und betriebsstrukturellen Gründen mit erschwerten Voraussetzungen abzufinden.

Das Einkommen der Bergbauern liegt daher, auch wenn es sich in den letzten Jahren beträchtlich verbessert hat, gegenüber demjenigen der Talbetriebe immer noch weit zurück; nach den Buchhaltungserhebungen des Schweizerischen Bauernsekretariates dürfte der Abstand im Mittel der Jahre 1968/70 etwa 17-19 Franken pro Tag betragen. Diese Situation mag dadurch etwas gemildert werden, dass viele Bergbauernfamilien ihr spärliches landwirtschaftliches Einkommen durch nichtlandwirtschaftliche Einnahmen ergänzen können. Aber auch unter Berücksichtigung dieser Einnahmequellen fällt es vielen Bergbauern schwer, die unerlässlichen, mit der Anwendung des technischen Fortschritts verbundenen Investitionen vorzunehmen.

c. Notwendigkeit zusätzlicher Förderungsmassnahmen Bei der skizzierten wirtschaftlichen Lage der Berglandwirtschaft drängen sich zusätzliche Förderungsmassnahmen auf. Das Hauptgewicht sollte eigentlich auf der Verbesserung der Produktionsgrundlagen liegen. So richtig ein solches Vorgehen an sich wäre, vermag es die wirtschaftlichen und sozialen Probleme des Berggebietes doch nicht zu lösen. Zum Ausgleich der ungünstigen natürlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen sind daher zusätzliche, von der Produktion weitgehend unabhängige Massnahmen zur Einkommenssicherung unumgänglich. Als eine solche Massnahme haben sich die Kostenbeiträge an Rindviehhalter bewährt, welche 1959 eingeführt
wurden. Betrugen die Aufwendungen des Bundes anfänglich knapp 7 Millionen Franken im Jahr, so beliefen sie sich 1969 auf 42,6 Millionen Franken. In Anbetracht der geschilderten Einkommenslage erachten wir den Zeitpunkt für einen weiteren Ausbau dieser Massnahme als gekommen. Wir bemerken ferner, dass sich der Ausbau dieser Massnahme im Rahmen des in Vorbereitung befindlichen Entwicklungskonzepts für das Berggebiet hält.

1472

d. Konzeptionjles Ausbaus der Kostenbeiträge Für den Ausbau der Kostenbeiträge (Art. 25) ist zunächst davon auszugehen, dass diese gemäss der geltenden Ordnung von l bis 10 GVE ausgerichtet werden. Um die Bildung strukturell günstigerer Betriebe nicht zu erschweren, erachten wir es als richtig, den Anträgen auf Erhöhung der Zahl der beitragsberechtigten GVE auf 15 zu entsprechen. Dagegen scheint es uns nicht notwendig, die Bildung existenzfähiger Familienbetriebe durch Heraufsetzung des Mindestbestandes für die Beitragsberechtigung, beispielsweise auf 2 oder 3 GVE, noch besonders zu fördern, weil sich die Struktur von selbst relativ rasch in dieser Richtung entwickelt. Nach bisheriger Konzeption konnten Beiträge für Pferde, Schafe, Ziegen und Zuchtschweine nur dann ausgerichtet werden, wenn in einem Betrieb mindestens auch eine Rinder-GVE gehalten wurde. Es ist jedoch am Platze, diese Bedingung aufzuheben, weil damit der produktionspolitisch wünschbare Ersatz von Kühen durch Schafe erschwert wird. Gemäss Vorlage sollen daher Kleinvieh- und Pferdehaltern Kostenbeiträge unabhängig von der Rindviehhaltung ausgerichtet werden. Um jedoch Kleinviehhalter, die die Landwirtschaft nur als Freizeitbeschäftigung betreiben und schon über ein genügendes nichtlandwirtschaftliches Einkommen verfügen, von diesen Zuschüssen auszuschliessen, beantragen wir hier die Beitragsberechtigung erst von 2 GVE an.

Ausser der Zahl der beitragsberechtigten GVE müssen im Zuge der vorliegenden Revision auch die Beitragsansätze hinaufgesetzt werden. Dabei ist es allerdings nicht möglich, die Ansätze dermassen zu erhöhen, dass dadurch das Manko im bergbäuerlichen Arbeitsverdienst gedeckt werden könnte. Mit Rücksicht auf die, nötigen finanziellen Mittel können die Ansätze nicht mehr als um einen Drittel erhöht werden.

Es ist im Moment verfrüht, die Schaffung eines Übergangsgebietes, in dem Massnahmen zugunsten der Hügel- und Voralpenlandwirtschaft zu treffen wären, anzuordnen. Die Abteilung für Landwirtschaft hat die Arbeiten zur Abgrenzung einer solchen Zone noch nicht abgeschlossen.

e. Finanzielle Auswirkungen Während sich der Mehraufwand zufolge der vorgeschlagenen höheren Beitragssätze ohne weiteres berechnen lässt, bietet die Ermittlung des finanziellen Mehrbedarfs aus der Erhöhung der beitragsberechtigten GVE und dem Verzicht auf die Voraussetzung von mindestens einer Rinder-GVE erhebliche Schwierigkeiten. Auf Grund des für diesen Zweck ausgewerteten Materials der Viehzählung 1966 - Unterlagen jüngeren Datums stehen leider noch nicht zur Verfügung - ist gegenüber 1969 (42,6 Mio. Fr.) mit einem jährlichen Mehraufwand von 31 bis 33 Millionen Franken zu rechnen.

1473 6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 26 Absatz l befristet die Geltungsdauer der Vorlage auf sechs Jahre. Der Milchwirtschaftsbeschluss 1962 blieb vier Jahre in Kraft, jener von 1966 hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren. Da in absehbarer Zeit nicht auf zusätzliche Massnahmen verzichtet werden kann, beantragen wir im Interesse der Kontinuität der Milchwirtschaftsordnung eine etwas längere Geltungsdauer; dieses Vorgehen ist auch deshalb zu verantworten, weil der Beschlussesentwurf ein grosses Instrumentarium für produktionslenkende Eingriffe enthält. Artikel 25 des Beschlusses, der die Kostenbeiträge an Rindviehhalter im Berggebiet regelt, soll rückwirkend auf 1. Januar 1971 in Kraft treten, damit die erhöhten Beiträge bereits im Jahre 1971 ausgerichtet werden können.

Absatz 4 ordnet die Abschreibung der ungedeckten Verlustanteile der Produzenten aus den Abrechnungsperioden 1966/67 und 1967/68. Diese beliefen sich auf total 57,9 Millionen Franken und wurden in der vom Parlament genehmigten Staatsrechnung 1968 aktiviert. In der Abrechnungsperiode 1968/69 wurde das Betreffnis um 11,7 Millionen Franken amortisiert, so dass zurzeit noch ein ungedeckter Kostenanteil von 46,2 Millionen Franken besteht. Die Entwicklung der Einkommenslage der Landwirtschaft, vor allem aber die unklare Rechtslage lassen es als unmöglich erscheinen, auf dem früheren Beschluss zu beharren. Der ungedeckte Verlustsaldo soll daher nach unserem Entwurf auf den 31. Oktober 1971 zulasten des Bundes abgeschrieben werden. Wir folgen damit unserer Stellungnahme, die wir in der Junisession 1970 zu den Motionen Etter und Leu vertreten haben.

Absatz 5 bestimmt, dass ein allfälliger Ertragsüberschuss des Ausmerzrappens (letzter Rückbehaltsrappen) aus den Abrechnungsperioden 1967/68 bis 1970/71 den Verkehrsmilchproduzenten zurückerstattet wird.

Absatz 7 sieht die Einstellung von Förderungsmassnahmen im Berggebiet vor.

Die Subventionierung des Maschinenankaufs im Berggebiet gemäss Artikel 41 Landwirtschaftsgesetz und Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über die Einzelanschaffung von landwirtschaftlichen Maschinen (AS 1964 244) hat in der Vergangenheit vielen Bergbauern eine zeitgemässe Mechanisierung ihres Betriebes ermöglicht. Heute entspricht diese Massnahme jedoch nicht mehr derselben Notwendigkeit, weil der Nachholbedarf des Berggebietes weitgehend gedeckt ist
und die eingehenden Gesuche meist Ersatzinvestitionen betreffen.

Dazu kommt, dass nunmehr auf Grund des Bundesgesetzes vom 23. März 1962 über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft zu diesem Zweck auch Investitionskredite gewährt werden können.

Wir sind deshalb der Meinung, dass es sich im Sinne einer Konzentration der Förderungsmassnahmen rechtfertigt, die Maschinensubventionierung, für die der Bund 1969 rund 4 Millionen Franken aufgewendet hat, im Zuge des beantragten Ausbaus der Kostenbeiträge einzustellen. Aus diesem Grunde sind daher der Artikel 41 des Landwirtschaftsgesetzes, soweit er die Maschinensub-

1474 ventionierung betrifft, und das Bundesgesetz über die Einzelanschaffung von landwirtschaftlichen Maschinen während der Geltungsdauer des vorliegenden Beschlusses ausser Kraft zu setzen. Artikel 41 sieht ferner Beiträge für die Errichtung von Musterbetrieben oder die Anlage von Musteräckern im Berggebiet vor. Nachdem wir von dieser Bestimmung noch nie Gebrauch gemacht haben, beantragen wir Ihnen, den erwähnten Artikel ausser Kraft zu setzen.

III. Die finanziellen und personellen Auswirkungen des Beschlussesentwurfes 1. Die finanziellen Auswirkungen der direkten Massnahmen Mit der in den Artikeln 2-4 neu konzipierten Deckungsrechnung soll in erster Linie der produktions- und verwertungslenkende Einfluss verstärkt werden. Der Entwurf (Art. 2) sieht vor, dass jährlich die Basismenge zu bestimmen ist; für Überlieferungen haben die Produzenten grundsätzlich die Verwertungskosten in Form pauschaler Kostenanteile selber zu tragen.

Falls die Basismenge nicht überschritten wird, bleibt der Kostenanteil der Produzenten im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 auf 2 Rappen je Kilo beschränkt. Je nach der Höhe des gewährten Vorwegbeitrages kann die Lastenverteilung im Rahmen der bisherigen Regelung gehalten oder etwas zugunsten der Produzenten verbessert werden.

Für die Milchrechnung 1969/70 (rev. Budget Apiil 1970; vgl. Tabelle 10) ergeben sich nach dem Entwurf - im Vergleich zum Milchwirtschaftsbeschluss 1966 - je nach der Höhe des Vorwegbeitrages folgende Deckungsrechnungen : Tabelle 16 Finanzielle Auswirkungen bei Nichtüberschreitung der Basismenge Entwurf MWB 1966

Milckwirtschaftsbeschluss 1971 Vorwegbeitrag nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. 6 50 Mio.

75 Mio.

100 Mio.

Mio. Franken

173,5 86,3 36,2

168,8

86,3 40,9

175,3 86,3 34,4

181,8 86,3 27,9

Total

296,0

296,0

296,0

296,0

Kostenanteil in Rp./kg sicherstellungspflichtige Verkehrsmilch . .

1,93

2,18

1,83

1,49

Allgemeine Bundesmittel Zweckgebundene Einnahmen Kostenanteil Produzenten

..

1475 Falls die Basismenge überschritten wird, erhöht sich der Kostenanteil der Produzenten mit zunehmenden Überlieferungen. Es ist dabei nicht zweckmässig, für zurückliegende Abrechnungsperioden die alte und die neue Lastenverteilung zu ermitteln. Dies wäre nur möglich, wenn nachträglich willkürlich eine bestimmte Basismenge angenommen würde.

Als Beispiel für die Darstellung der finanziellen Auswirkungen wählen wir daher auf Grund der derzeitigen Preis- und Absatzverhältnisse den ungefähren Bruttoaufwand von rund 300 Millionen Franken für die Verwertung einer angenommenen Verkehrsmilchproduktion von rund 26,0 Millionen Zentner. Ein Vorwegbeitrag des Bundes von 100 Millionen Franken vorausgesetzt, ergibt die Deckungsrechnung bei einer Basismenge von a = 25,0 Millionen Zentner b = 25,5 Millionen Zentner c = 26,0 Millionen Zentner folgendes Bild: Tabelle 17 Finanzielle Auswirkungen bei Überschreitung der Basismenge a

b Millionen Franken

Allgemeine Bundesmittel Zweckgebundene Einnahmen Kostenanteil der Produzenten1)

169,4 80,0 50,6

182,8 80,0 37,2

188,4 80,0 31,6

Total

300,0

300,0

300,0

*> Davon wegen Überschreitung der Basismenge (Art. 2 Abs. 2) 27,5 Kostenanteil in Rp./kg Art. 2 Abs. 2 1,45 Art. 3 Abs. 4 ' 1,21 Total

2,66

c

7,5

0,39 1,56

1,66

1,95

1,66

2. Die finanziellen Auswirkungen der indirekten Massnahmen

Die in Artikel 5 beantragten Ausmerz- und Umstellungsmassnahmen dürften dem Bund bei hälftiger finanzieller Beteiligung und normalen Milchverwertungsverhältnissen Kosten in der Höhe von 5 bis 10 Millionen Franken im Jahr verursachen. Im Falle ausserordentlicher Verwertungsschwierigkeiten könnte sich ein Bundesanteil von maximal rund 19 Millionen Franken im Jahr ergeben.

Die Kosten der in Artikel 6 beantragten Förderung der Vollmilchverwendung bei Kälbermast und Aufzucht sollten nach unserer Meinung, wenn diese Massnahme eingeführt würde, den Betrag von 2 bis 3 Millionen Franken im Jahr nicht übersteigen. Da der Aufwand der Milchrechnung belastet wird, muss er zu 90 Prozent vom Bund getragen werden.

1476 Die Zuschüsse des Bundes an die Beschaffungskosten der Aushilfsmilch sollen gemäss Artikel 11 auf jährlich höchstens 2 Millionen Franken beschränkt werden. Sie gehen ausschliesslich zulasten des Bundes.

Die Gesamtsumme der vorgesehenen Beiträge für die Strukturverbesserung in der Konsummilchversorgung und Käsereimilchverwertung (Art. 12) darf im ersten Jahr 10 Millionen Franken nicht übersteigen. Wie hoch die Beiträge in den folgenden Jahren sein werden, kann im jetzigen Zeitpunkt nicht gesagt werden, da mit dieser Massnahme Neuland betreten wird. Die Strukturverbesserung gemäss Artikel 12 bietet jedoch Gewähr für die Erhaltung und Ausdehnung der Käseproduktion und entlastet damit auch wieder die Milchrechnung. Die Kosten werden der Milchrechnung, d. h. zu 90 Prozent dem Bund, belastet.

Die Strukturverbesserung im Käsegrosshandel (Art. 13) sollte höchstens ausnahmsweise Bundesbeiträge erfordern. Die vorgesehene Verpflichtung der Kantone, in Zusammenarbeit mit den regionalen milchwirtschaftlichen Organisationen einen milchwirtschaftlichen Kontroll- und Beratungsdienst zu unterhalten und den jeweiligen Bedürfnissen anzupassen (Art. 14), dürfte grundsätzlich keine neuen Bundesaufwendungen bedingen, da der Bund schon heute einen Viertel dieser Kosten deckt und zurzeit keine Änderung vorgesehen ist.

Tabelle 18 Finanzielle Auswirkungen der indirekten Massnahmen auf den Bundeshaushalt Millionen Franken

Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Total

5 6 11 12 13 14

5 bis 10 1,8 bis 2,7 2 2 9 9 17,8 bis 23,7

Es muss indessen betont werden, dass verschiedene dieser Massnahmen langfristig keinen echten Mehraufwand bewirken, da sie eine Verminderung der Verkehrsmilchproduktion oder deren kostensparendere Verwertung zur Folge haben.

3. Die finanziellen Auswirkungen des Ausbaus der Kostenbeiträge an Rindviehhalter im Berggebiet und der Einstellung der Maschinensubventionierung

Der Ausbau der Kostenbeiträge an Rindviehhalter im Berggebiet (Art. 25) dürfte mit zusätzlichen Bundesaufwendungen von 31 bis 33 Millionen Franken im Jahr verbunden sein. Anderseits ermöglicht die vorgesehene Einstellung der Maschinensubventionierung im Berggebiet (Art. 26 Abs. 7) dem Bund Einsparungen von jährlich rund 4 Millionen Franken.

1477

4. Vergleich mit dem Finanzplan 1972-1973

Die finanziellen Auswirkungen der indirekten Massnahmen sowie des Ausbaus der Kostenbeiträge an Rindviehhalter im Berggebiet sind im Finanzplan 1972/73 berücksichtigt.

5. Personelle Auswirkungen

Die Durchführung der beantragten Massnahmen erfordert nach heutiger Beurteilung kein zusätzliches Personal.

IV. Verfassungsmässigkeit Die finanziellen und wirtschaftlichen Bestimmungen des Beschlussesentwurfes stützen sich auf Artikel 31bls Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung, wonach der Bund befugt ist, wenn es das Gesamtinteresse rechtfertigt, nötigenfalls in Abweichung von der Handels- und Gewerbefreiheit, Vorschriften zur Erhaltung eines gesunden Bauernstandes und einer leistungsfähigen Landwirtschaft zu erlassen. Artikel 32 der Bundesverfassung dient als Grundlage, um Kantone und Wirtschaftsorganisationen beim Vollzug des Beschlusses heranziehen zu können. Rechtsgrundlage für die Strafbestimmungen des Entwurfes bildet Artikel 64Ms der Bundesverfassung.

1478 Dritter Teil Bundesgesetz über die Änderung des Milchbeschlusses

A. Die Vorarbeiten für die Änderung des Milchbeschlusses I. Der Vorentwurf der Abteilung für Landwirtschaft vom 15. April 1970 Im Zusammenhang mit der Schaffung des neuen Milchwirtschaftsbeschlusses sollen in Anbetracht der veränderten Verhältnisse auch verschiedene Bestimmungen des Beschlusses der Bundesversammlung über Milch, Milchprodukte und Speisefette (Milchbeschluss) vom 29. September 1953 (AS 1953 1109, 7965 429) aufgehoben bzw. abgeändert werden. Aus diesem Grunde stellte das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement den Kantonsregierungen und Wirtschaftsorganisationen am 20. April 1970 einen Bericht der Abteilung für Landwirtschaft über die Änderung des Milchbeschlusses zur Vernehmlassung zu. Dem Bericht war ein Entwurf zu einem entsprechenden Bundesbeschluss beigefügt. Dieser stimmte mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf weitgehend überein. Zur Hauptsache geht es um die Änderung der Artikel 2 und 21bls Absatz l und die Aufhebung der Artikel 23 und 25 des Milchbeschlusses.

Im Vernehmlassungsverfahren wurde bezüglich der Milchverkaufsbewilligungen, der besonderen Regelung für den Pastmilchverkauf, der Quartiereinteilung und der entsprechenden Verfahrensvorschriften noch folgende Frage (2. Zusatzfrage) unterbreitet: Bejahen Sie die Aufhebung der Artikel 21, 21Ws, 22 und 24 des Milchbeschlusses auf den 1. November 1971 ? Wenn nein, sollen die fraglichen Bestimmungen in einem späteren Zeitpunkt, beispielsweise im Jahre 1974, aufgehoben werden?

II. Die Stellungnahme der Kantone und Wirtschaftsorganisationen 1. Die Stellungnahme der Kantone Die beantragte Änderung des Milchbeschlusses wird von allen Kantonen ausdrücklich oder stillschweigend befürwortet.

18 Stände lehnen die Streichung der Artikel 21, 21bls, 22 und 24 des Milchbeschlusses ab; 10 Kantonsregierungen sind immerhin der Auffassung, diese Frage solle in einem späteren Zeitpunkt wieder geprüft werden. Zwei Kantone begrüssen die Aufhebung der erwähnten Bestimmungen auf den 1. November 1971. Ein weiterer Kanton befürwortet deren Aufhebung in drei bis vier Jahren.

1479 2. Die Stellungnahme der Wirtschaftsorganisationen

Alle Wirtschaftsverbände stimmen der beantragten Änderung des Milchbeschlusses ausdrücklich oder stillschweigend zu.

Von selten der Dauerrailchwarenindustrie werden Ergänzungsanträge in dem Sinne gestellt, dass im Artikel 10 des Milchbeschlusses ausdrücklich festzuhalten sei, dass die verschiedenen Verwerterkreise innerhalb der gleichen Prioritätsstufe für die Milchverwertung gemâss Artikel 11 des gleichen Beschlusses Anspruch auf Gleichbehandlung haben. Für Artikel 11 des Milchbeschlusses wird u. a. vorgeschlagen, dass bei der Milchzuteilung auf Betriebe, die regelmässig Käse guter Qualität, Dauermilchwaren und Spezialitäten herstellen, gebührend Rücksicht zu nehmen sei.

18 Organisationen (hauptsächlich Kreise der Land- und Milchwirtschaft, aber auch je eine Arbeitnehmer-, Arbeitgeber-, Frauen-, Gewerbe-, Detaillisten- und eine Handels- und Industrieorganisation) sprechen sich gegen die Streichung der Artikel 21, 21tls, 22 und 24 des Milchbeschlusses aus; die meisten dieser Verbände betonen, dass diese Frage in einem spateren Zeitpunkt erneut geprüft werden soll. 16 Organisationen bejahen die Aufhebung dieser Artikel auf den 1. November 1971.

III. Die Empfehlungen der Beratenden Kommission Die Beratende Kommission äusserte sich in Kenntnis der Stellungnahmen der Kantone und Wirtschaftsorganisationen. Die Diskussionen hielten sich im Rahmen der Vernehmlassungen der Wirtschaftsverbände.

B. Der Gesetzesentwurf I. Form des Erlasses Beim Milchbeschluss vom 29. September 1953 handelt es sich um einen Beschluss der Bundesversammlung, der nicht dem Referendum unterstellt ist. Im Jahre 1964 wurden einige Artikel durch ein referendumspflichtiges Bundesgesetz abgeändert bzw. neu aufgenommen. Die in Frage stehende Revision des Milchbeschlusses betrifft nun in der Mehrzahl Bestimmungen, die schon in dem nicht dem fakultativen Referendum unterstellten Beschluss von 1953 enthalten waren.

Demgegenüber wurde der Artikel 21Ms Absatz l, der ebenfalls revidiert werden soll, im Jahre 1964 durch ein Bundesgesetz eingefügt. Deshalb stellt sich nun die Frage, in welcher Form die Revision des Milchbeschlusses vorgenommen werden soll. Aus rechtlichen Gründen ist für die Revision von Artikel 21bls Absatz l ein Bundesgesetz notwendig, während für die übrigen Artikel ein nicht referendumspflichtiger Bundesbeschluss an
sich genügen würde. Aus praktischen Erwägungen beantragen wir Ihnen jedoch, sämtliche zu revidierenden Artikel in einem einzigen Erlass zusammenzufassen und diesem die Form eines Bundesgesetzes zu geben.

1480 II. Erläuterung des Gesetzesentwurfes Artikel 2 des Milchbeschlusses regelt die Bezahlung der Milch nach Qualitätsmerkmalen. Die alten Absätze l und 2 sind im wesentlichen übernommen worden. Der Zentralverband und seine Sektionen haben die notwendigen Anordnungen zu treffen, um namentlich durch eine abgestufte Bezahlung der Milch die Erhaltung und Verbesserung der Qualität zu gewährleisten. Wir bestimmen nach Anhören der Kantone, des Zentralverbandes und der Beratenden Kommission, von wann an und nach welchen Qualitätsmerkmalen abgestufte Produzentenmilchpreise zu gelten haben. Ausser diesen Grundsätzen soll Artikel 2 nicht wie bisher mit Details, welche übrigens sehr rasch Änderungen unterworfen sind, belastet werden. Der bisherige ausführliche Text kann daher wesentlich gekürzt werden.

Die Ausführungsvorschriften zu Artikel 2 des Milchbeschlusses, welche alle Detailbestimmungen enthalten, werden von uns auf dem Verordnungswege geregelt. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die am 28. Oktober 1970 revidierte Verordnung über die abgestufte Bezahlung der Verkehrsmilch nach Qualitätsmerkmalen und die darauf basierenden Anordnungen des Zentralverbandes.

Artikel 3 Absatz 4 des Milchbeschlusses hält fest, dass die Einhaltung der Vorschriften des Milchlieferungsregulativs durch den milchwirtschaftlichen Kontroll- und Beratungsdienst, unter Oberaufsicht des Bundes, überwacht wird.

Da diese Bestimmung gemäss unserem Vorschlag nunmehr in Artikel 14 des Milchwirtschaftsbeschlusses 1971 enthalten ist, soll der betreifende Absatz im Milchbeschluss aus Gründen der Rechtssicherheit aufgehoben werden.

Nach Artikel 21Ms Absatz l des Milchbeschlusses, in Kraft seit dem 8. Juni 1965, bedarf die Abgabe von Pastmilch in Läden keiner Bewilligung. Frei ist ebenfalls der Verkauf aus Kiosken und Automaten, die ambulante Abgabe in Manövern, bei Sport- und Festanlässen usw. Die Abgabe von Pastmilch aus fahrenden Läden ist in Gemeinden mit Hauszustellung bewilligungspflichtig.

Die Bewilligungsbehörden haben anfänglich Bewilligungen zum Pastmilchverkauf durch fahrende Läden unter Hinweis auf die Bedürfnisfrage und den Schutz der Hauszustellung nur mit Zurückhaltung erteilt. Das Bundesgericht hat jedoch in einem Entscheid vom 8. Dezember 1967 die Bewilligungsstellen angewiesen, bei künftigen Entscheiden neben
der Abklärung des Bedürfnisses der Konsumenten die Auswirkungen der Zulassung des Pastmilchverkaufs durch fahrende Läden auf den Hauszustelldienst zu prüfen, und zwar für jede einzelne Haltestelle. Bewilligungen sollen erteilt werden, wenn die fahrenden Läden die Hauszustellung nicht objektiv gefährden und ein Bedürfnis der Konsumenten vorhanden ist. Es ist nun aber praktisch unmöglich, die vom Bundesgericht verlangten Untersuchungen und Berechnungen durchzuführen; sie sind zudem äusserst problematisch, da die Berechnungen weitgehend auf Annahmen beruhen müssten. Der Nachweis der Gefährdung des Hauszustelldienstes kann kaum erbracht werden, so dass heute die Bewilligung in den weitaus meisten Fällen erteilt werden muss, sofern auch von Seiten der Konsumenten ein gewisses Bedürfnis

1481 nach dieser Verkaufsart besteht. Da diese Bestimmung praktisch nicht mehr zu handhaben ist, muss sie aufgehoben werden, zumal sie auch auf die heftigste Opposition der Konsumenten stösst. Diese können es nicht verstehen, dass die Verkaufswagen in einer Gemeinde Pastmilch vertreiben dürfen und in einer ändern nicht.

Artikel 23 des Milchbeschlusses bezieht sich auf die Überprüfung der beim Übergang von Milchgeschäften auf andere Inhaber zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Kaufsummen, Miet- und Pachtzinse für Kundschaft, Liegenschaften, Einrichtungen und Warenlager. Es dürfen keine übersetzten Entgelte verlangt oder bezahlt werden. Um im Interesse der Konsumenten und des Milchabsatzes einen übersetzten Gesamtpreis zu verhindern und auch dem Erwerber einen angemessenen Ertrag zu ermöglichen, müssen alle mit dem Milchgeschäft verbundenen oder in Zusammenhang stehenden Werte einer Prüfung unterzogen werden. Bei einem gemischten Geschäft hat die Prüfung nach Geschäftssparten (Milchgeschäft, Lebensmittelgeschäft, Schweinemästerei, Käserei) zu erfolgen, um allfällige Verlagerungen der Vergütungen auf diese Zweige zu verhindern.

Auch mit dem Geschäft verbundene Wohnungsmieten sind in die Prüfung einzubeziehen. Ein Gesamtpreis muss in die einzelnen Komponenten zerlegt werden. Sind offensichtlich übersetzte oder missbräuchliche Vergütungen vereinbart, kann die zuständige Bewilligungsstelle angemessene Entgelte bestimmen. Vertragsbestimmungen oder Nebenabreden, die Leistungen über das angemessene Entgelt hinaus vorsehen, sind nichtig.

In der heutigen Zeit sind solche Eingriffe der Verwaltung nicht mehr nötig.

Die Ansätze für Milchkundschaft und Warengoodwill haben sich so weit zurückgebildet, dass die Inhaberwechsel dem freien Spiel von Angebot und Nachfrage überlassen werden können. Wie in den übrigen Gewerbszweigen soll es den Beteiligten überlassen bleiben, sich bei der Übernahme von Milchverkaufsgeschäften sachkundig beraten zu lassen. Die Westschweiz ist an diesen Fragen ohnehin nicht mehr besonders interessiert; die Verwaltung hat sich nämlich vorwiegend nur noch mit Handänderungen in den Städten der deutschen Schweiz und ihren Vororten sowie mit Einzelfällen in grösseren Landgemeinden zu befassen.

Wir beantragen deshalb die Aufhebung des Artikels 23 des Milchbeschlusses.

Nach Artikel
25 des Milchbeschlusses gelten die Milchverkaufsbewilligungen mit der Auflage, dass die Bewilligungsinhaber angemessene Handelsmargen nicht überschreiten. Wir können nötigenfalls Vorschriften erlassen, um ungerechtfertigte Margen im Milchhandel zu verhindern oder herabzusetzen. Diese Bestimmung ist in der Zwischenzeit wegen der Schaffung des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1960 über geschützte Warenpreise und die Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte überflüssig geworden. Am 21. Dezember 1965 ermächtigten wir, gestützt auf dieses Bundesgesetz, die Eidgenössische Preiskontrollstelle, zur Verhinderung einer unangemessenen Preis- und Margenentwicklung bei der offenen Konsummilch sowie bei der Fast- und anderen Spezialmilch nötigenfalls Höchstpreis- und Margenvorschriften zu erlassen und die für deren Einhaltung Bundesblatc. 122. Jahrg. Bd. II

83

1482 geeigneten Massnahmen zu treffen. Dieser Beschluss trat am 1. Januar 1966 in Kraft.

Artikel 25 des Milchbeschlusses ist aus diesem Grunde überflüssig geworden und daher aufzuheben.

Artikel 40 Absatz l Buchstabe c des Milchbeschlusses hält fest, dass bei Verstössen gegen das Milchlieferungsregulativ eine Ordnungsbusse bis zu 250 Franken verhängt werden kann. Da diese Bestimmung in der heutigen Zeit eine zu geringe Durchschlagskraft hat, schlagen wir - analog zur Verschärfung der Straf bestimmungen im neuen Milchwirtschaftsbeschluss - vor, den Höchstbetrag der Ordnungsbusse auf 1000 Franken zu erhöhen.

Artikel 50 Absatz l des Milchbeschlusses bestimmt, dass der bei dessen Inkrafttreten gemäss den bisherigen Vorschriften bereits betriebene Milchverkauf mit der Auflage gemäss Artikel 25 Absatz l des gleichen Beschlusses als bewilligt gilt. Mit der von uns vorgeschlagenen Aufhebung des letztgenannten Artikels fällt aber diese Auflage weg, so dass die Bestimmung entsprechend geändert werden muss.

Artikel 50 Absatz 2 des heutigen Textes anerkennt die bereits bestehenden Quartiereinteilungen und Sammelstellen und unterstellt sie den Vorschriften des Milchbeschlusses; sie dürfen ohne Zustimmung des Kantons nicht aufgehoben werden. Da jedoch im allgemeinen die Kantone für die Regelungen auf dem Milchsektor nicht eingeschaltet sind, beantragen wir die Streichung des zweiten Teils dieses Satzes. Neu soll sich die Anerkennung nicht nur auf die Sammelstellen und Quartiereinteilungen, sondern auch auf die Selbstausmess- und Selbstverarbeitungsstellen beziehen, soweit sie bereits am l. Januar 1954 bestanden haben.

Damit wird im Milchbeschluss eine Lücke ausgefüllt.

HI. Verfassungsmässigkeit Der Gesetzesentwurf stützt sich auf den Artikel 31bl8 Absatz 3 Buchstabe^ der Bundesverfassung, wonach der Bund befugt ist, wenn es das Gesamtinteresse rechtfertigt, nötigenfalls in Abweichung von der Handels- und Gewerbefreiheit, Vorschriften zur Erhaltung eines gesunden Bauernstandes und einer leistungsfähigen Landwirtschaft zu erlassen. Artikel 32 der Bundesverfassung dient als Grundlage, um Kantone und Wirtschaftsorganisationen beim Vollzug des Gesetzes heranziehen zu können.

Gestützt auf die vorstehenden Darlegungen beantragen wir Ihnen die Annahme der beiliegenden Entwürfe zu einem Bundesbeschluss über zusätzliche wirtschaftliche und finanzielle Massnahmen auf dem Gebiete der Milchwirtschaft (Milchwirtschaftsbeschluss 1971) und zu einem Bundesgesetz über die Änderung des Milchbeschlusses.

1483 Ferner stellen wir Ihnen den Antrag, die folgenden Motionen und Postulate abzuschreiben: Nr. 9215 vom 9. Juni 1966 (Postulat Barras) Nr. 9843 vom 11, März 1968 (Postulat der Kommission des Nationalrates) Nr.

Nr.

Nr.

Nr.

9886 vom 25. September 1968 10023 vom 18. Juni 1970 10423 vom 2./3. Juni 1970 10424 vom 2./3. Juni 1970

(Postulat Stich) (Postulat Vincenz) (Motion Etter) (Motion Leu)

Wir versichern Sie, Herr Präsident, sehr geehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 28. Oktober 1970 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident : Tschudi Der Bundeskanzler: Huber

1484

(Entwurf)

Bundesbeschluss über zusätzliche wirtschaftliche und finanzielle Massnahmen auf dem Gebiete der Milchwirtschaft (MUchwirtschaftsbeschluss 1971)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 31Ws Absatz 3 Buchstabe b 32 und 64Ms der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. Oktober 1970,1' beschliesst:

I. Deckung des Aufwandes für die Milchproduktenverwertung

Art. l Allgemeines 1

Zur Förderung des Absatzes einheimischer Milchprodukte im Inland kann der Bundesrat, soweit die Erträge der Abgaben gemäss Artikel 26 Absatz l Buchstabe b des Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Oktober 1951a> sowie den Artikeln 7-9 dieses Beschlusses (zweckgebundene Einnahmen) nicht ausreichen, zusätzliche Beiträge gewähren.

2 Die hiefür benötigten Bundesmittel sind vorab aus den Erträgen der Preiszuschläge gemäss Artikel 19 des Landwirtschaftsgesetzes zu bestreiten, soweit diese nicht für andere in der Landwirtschaftsgesetzgebung umschriebene Zwecke benötigt werden.

3 Die Gewährung zusätzlicher Beiträge setzt zumutbare Selbsthilfemassnahmen voraus. So haben der Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten (Zentralverband) und seine Sektionen die nötigen Massnahmen zur optimalen Lenkung der Milchverwertung, zur angemessenen Rücknahme von *) BEI 1970 II 1401 a > AS 1953 1073

1485 Milchprodukten durch die Verkehrsmilchproduzenten, zur Absatzförderung sowie zur Förderung der Qualität der Verkehrsmilch zu ergreifen.

* Der Bundesrat kann Anordnungen treffen, damit die milchwirtschaftlichen Organisationen die ihnen im Milchbeschluss vom 29. September 1953 J > übertragenen Aufgaben marktkonform und zweckmässig erfüllen.

Art. 2

Basismenge 1

Der Bundesrat bestimmt zu Beginn jeder Abrechnungsperiode (Art. 4 Abs. 2) die Basismenge für die Verkehrsmilchproduktion. Dabei ist unter Förderung zweckmässiger Verwertungs- und Marktbedingungen der voraussichtlichen Produktions- und Absatzentwicklung sowie der Gesamtbelastung des Bundes Rechnung zu tragen. Der Bundesrat ist befugt, die Basismenge während der Abrechnungsperiode gegebenenfalls den veränderten Marktverhältnissen anzupassen.

2 Übersteigen die Verkehrsmilcheinlieferungen die vom Bundesrat festgesetzte Basismenge, erhöht sich der nach Artikel 3 Absatz 4 zu ermittelnde Produzentenanteil am Aufwand für die Milchverwertung wie folgt : a. für die ersten 250 000 q überlieferte Milch um 10 Rp./kg b. für die nächsten 250 000 q überlieferte Milch um 20 Rp./kg c. für die restliche überlieferte Milch um 40 Rp./kg 3 Dieser allfällige zusätzliche Produzentenanteil ist durch die bedingte Abgabe (Art. 4 Abs. 1) sicherzustellen.

Art. 3 Aufteilung der Aufwendungen zwischen Bund und Produzenten 1 Zur Deckung des Gesamtaufwandes für die Verwertung von Milchprodukten und für die ihr gleichgestellten Massnahmen (Art. 6, 12 und 13) dienen: a. die zweckgebundenen Einnahmen nach Artikel l Absatz l, b. ein jährlicher Vorwegbeitrag des Bundes bis 100 Millionen Franken sowie c. ein allfälliger Kostenanteil der Verkehrsmilchproduzenten gemäss Artikel 2 Absatz 2.

2 Der Bund kann der Milchrechnung ferner Ersatz leisten, sofern die zweckgebundenen Einnahmen durch die Erfüllung handelspolitischer Verpflichtungen eine Kürzung erfahren.

3 Die Beträge gemäss den Absätzen l und 2 sind von den Kosten der Butterverwertung einerseits und denjenigen der Käseverwertung und der übrigen Massnahmen anderseits proportional in Abzug zu bringen.

») AS 1953 1109

1486 4

Am verbleibenden ungedeckten Aufwand haben sich die Verkehrsmilchproduzenten im Sinne einer produktionslenkenden Massnahme wie folgt zu beteiligen : an den Butterverwertungskosten mit 40 Prozent an den Kosten für die Käseverwertung und die übrigen Massnahmen mit 10 Prozent Diese Beteiligung darf jedoch in einer Abrechnungsperiode 2 Rappen je Kilo sicherstellungspfüchtige Verkehrsmilch (Art. 4 Abs. 2) nicht überschreiten.

5 Der ungedeckte Restaufwand ist aus Bundesmitteln zu decken.

Art. 4

Einzug und Ermittlung des Produzentenanteils 1 Zur Sicherstellung allfälliger Kostenanteile der Verkehrsmilchproduzenten gemäss Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 2 ist auf der gesamten Verkehrsmilchmenge eine bedingte Abgabe (Sicherstellungsbetrag) je Kilo Milch anzuordnen.

2 Der Sicherstellungsbetrag ist von den einzelnen Milchproduzenten nach Massgabe ihrer Verkehrsmilchmenge in einer Abrechnungsperiode zu leisten.

Auf einer Freimenge von 8000 kg wird dem Produzenten der Sicherstellungsbetrag nach Ende der Abrechnungsperiode zurückerstattet. Die Abrechnungsperiode beginnt jeweils am 1. November und endet am 31. Oktober des folgenden Jahres.

3 Der Sicherstellungsbetrag wird zu Beginn einer Abrechnungsperiode vom Bundesrat festgesetzt. Er kann nötigenfalls im Laufe der Abrechnungsperiode geändert werden.

4 Der Ertrag des Sicherstellungsbetrages und der Produzentenanteil werden nach Ablauf einer Abrechnungsperiode festgestellt. Ein Ertragsüberschuss ist den Verkehrsmilchproduzenten auf der die Freimenge übersteigenden Verkehrsmilch zurückzuerstatten. Übersteigt der Produzentenanteil den Ertrag des Sicherstellungsbetrages, ist der ungedeckte Anteil von den Verkehrsmilchproduzenten durch entsprechende Erhöhung des Sicherstellungsbetrages in der folgenden Abrechnungsperiode zu leisten.

II. Massnahmen zur Entlastung des Milchmarktes, zur Strukturverbesserung und Qualitätsförderung

Art. 5 Ausmerzung von Milchkühen, Umstellung und andere Massnahmen 1 Zur Entlastung des Milchmarktes kann der Bundesrat gezielte Aktionen zur Ausmerzung von Milchkühen und Umstellungen auf Mast und andere Be-

1487 triebszweige anordnen oder fördern; er kann diese Massnahmen u. a. auf die Silozone beschränken. Der Bundesrat kann auch andere Massnahmen zur Entlastung des Milchmarktes treffen.

2

Die Kosten dieser Massnahmen werden je zur Hälfte vom Bund und von den Verkehrsmilchproduzenten getragen. Zur Finanzierung des Produzentenanteils erhöht der Bundesrat den^Sicherstellungsbetrag gemäss Artikel 4 Absatz l um höchstens l Rp./kg.

Art. 6 Förderung der Vollmilchverwendung bei Kälbermast und Aufzucht Der Bundesrat ist ermächtigt, die erforderlichen Massnahmen zur Forderung der Verwendung von Vollmilch und Milchfett zur Aufzucht und Mast von Kälbern zu treffen. Die Kosten sind der Milchrechnung zu belasten.

Art. 7 Abgabe auf Milchersatzfitttermitteln; Gehaltsnormen 1 Der Bundesrat ist ermächtigt, zur Verminderung der Verkehrsmilchproduktion auf den im Inland hergestellten Milchersatzfuttermitteln aller Art und ihren Substitutionsprodukten oder den zu deren Herstellung notwendigen Rohstoffen und Halbfabrikaten eine Abgabe zu erheben.

2

Die Abgabe kann auch generell auf Rohstoffen und Halbfabrikaten im Sinne von Absatz l erhoben werden. Der Bundesrat regelt die Rückerstattung, soweit diese Waren nicht zur Herstellung von Milchersatzfuttermitteln und deren Substitutionsprodukten verwendet werden.

3

Der Ertrag dieser Abgabe ist zur Senkung der Preise einheimischer Milchprodukte und Speisefette sowie zur Förderung ihres Absatzes zu verwenden.

4

Zur Verminderung der Verkehrsmilchproduktion und zur kostensparenden Verwertung der Verkehrsmilch kann der Bundesrat für die Milchersatzfuttermittel Gehaltsnormen aufstellen.

Art. 8

Abgabe auf Magermilchpulver 1

Zur kostensparenden Verwertung der Verkehrsmilch kann der Bundesrat auf dem im Inland hergestellten Magermilchpulver eine Abgabe erheben.

2

Der Ertrag dieser Abgabe ist zur Senkung der Preise einheimischer Milchprodukte und Speisefette sowie zur Förderung ihres Absatzes zu verwenden.

1488 Art. 9 Preiszuschläge auf eingeführtem Rahm, Rahmpulver, Speiseeis und Zubereitungen 1 Der Bundesrat kann auf folgenden eingeführten Erzeugnissen Preiszuschläge erheben :

a. auf Rahm und Rahmpulver; b. auf Speiseeis (Glacen, Rahmeis und dgl.) und Pulver zur Herstellung von Speiseeis ; c. auf Zubereitungen mit einem wesentlichen Gehalt an Fettstoffen zur Umgehung der Importregelungen für Butter, Speisefette und -ole; d. auf Zubereitungen mit einem wesentlichen Gehalt an Trockenmilch oder Rahmpulver zur Umgehung des Preiszuschlages auf Trockenmilch bzw.

Rahmpulver.

2

Die Preiszuschläge dürfen nicht höher sein als der Preisunterschied zwischen den Einfuhrpreisen, franko Grenze verzollt, und den mittleren Engrospreisen vergleichbarer inländischer Produkte.

3

Der Bundesrat kann auf den im Inland hergestellten gleichartigen Erzeugnissen gemäss Absatz l eine entsprechende Abgabe erheben, falls handelspolitische Verpflichtungen dies erfordern.

4

Für das Verfahren gilt Artikel 31 Absatz 3 des Milchbeschlusses.

5

Der Ertrag dieser Preiszuschläge ist zur Senkung der Preise einheimischer Milchprodukte und Speisefette sowie zur Förderung ihres Absatzes zu verwenden.

Art. 10

Anhören Die interessierten Kreise sind anzuhören, bevor der Bundesrat im Sinne der Artikel 5-9 entscheidet.

Art. 11 Kosten für Aushilfsmilch 1

Zur Erhaltung des Absatzes von Konsummilch in den Städten und in den Gebieten mit geringer Milchproduktion, vor allem in den Kantonen Tessin, Wallis und Genf, kann der Bundesrat dem Zentralverband an die Beschaffungskosten der Aushilfsmilch einen Beitrag von jährlich höchstens 2 Millionen Franken aus allgemeinen Bundesmitteln gewähren.

w 2 Die Gewährung dieses Beitrages wird an die Voraussetzung geknüpft, dass der Zentralverband die Bestrebungen zur Schaffung von Normalmilchen fortsetzt.

1489 Art. 12

Strukturverbesserungen in der Milchverwertung 1

Der Bundesrat kann zur Gewährleistung einer kostensparenden Milchsammlung und prioritätsgerechten Milchverwertung sowie der Qualitätsförderung Beiträge gewähren an die Kosten der Erhaltung, Erweiterung, Aufhebung, Errichtung und Zusammenlegung von Milchsammelstellen und Milchverwertungsbetrieben oder der Umstellung auf zweckmässigere Verwertungsarten. Diese Förderung bezieht sich insbesondere auf die Konsummilchversorgung und Käsereimilchverwertung.

2 Die Beiträge gemäss Absatz l werden nach allfälligen Meliorationsbeiträgen, anderen Zuwendungen und Investitionskrediten ausgerichtet, sofern diese Beiträge, Zuwendungen und Kredite, zusammen mit den eigenen Mitteln, für Strukturverbesserungen gemäss Absatz l nicht ausreichen.

3 Der Bundesrat kann den Zentralverband mit der Erstellung eines Katasters für Milchsammelstellen und Milchverwertungsbetriebe beauftragen, auf Grund dessen Strukturverbesserungen im Sinne von Absatz l zu planen und Kostenvoranschläge aufzustellen sind.

4 Für Strukturverbesserungen im Sinne von Absatz l, die seit dem 1. Januar 1970 vorgenommen wurden, können ebenfalls Beiträge ausgerichtet werden.

5 Im ersten Jahr darf die Gesamtsumme der Beiträge 10 Millionen Franken nicht übersteigen. Die Kosten sind der Milchrechnung zu belasten.

Art. 13

Strukturverbesserungen im Käsegrosshandel 1

Die gemeinsame Organisation für den Käsegrosshandel (im folgenden «gemeinsame Organisation» genannt; zurzeit «Schweizerische Käseunion AG» / «Schweizerische Käsekonvention») kann im Interesse einer kostensparenden und den Absatz steigernden Käsevermarktung einen Fonds für Strukturverbesserungen errichten.

2 Das Fondsvermögen setzt sich zur Hauptsache aus dem Erlös zusammen, der sich aus der Versteigerung von Anrechten auf die Zuteilung von Käse der Unionssorten durch die gemeinsame Organisation ergibt. Sofern diese Mittel nicht ausreichen, kann der Bundesrat zulasten der Milchrechnung weitere Beiträge ausrichten.

3 Die gemeinsame Organisation kann den Firmen des Käsegrosshandels für den Fall ihrer Auflösung und des Zusammenschlusses mit einer anderen Firma Beiträge aus dem Fonds ausrichten, sofern dies im Interesse einer leistungsfähigen Vermarktung als zweckmässig erscheint.

4 Die gemeinsame Organisation stellt für den Vollzug von Absatz 3 Ausführungsvorschriften auf, die der Genehmigung des Bundesrates bedürfen.

1490 Art. 14

Milchwirtschaftlicher Kontroll- und Beratungsdienst 1

Die Kantone haben in Zusammenarbeit mit den regionalen milchwirtschaftlichen Organisationen (Milchproduzenten- und Milchkäuferverbände, andere Milchverwerter) einen milchwirtschaftlichen Kontroll- und Beratungsdienst zu unterhalten und den jeweiligen Bedürfnissen anzupassen.

2 Der milchwirtschaftliche Kontroll- und Beratungsdienst hat insbesondere die Einhaltung der Vorschriften des Milchlieferungsregulatives zu überwachen, bei der Qualitätsbezahlung der Milch mitzuwirken sowie alle an der Produktion, der Erfassung und der Verwertung der Verkehrsmilch Beteiligten zu beraten.

3 Der milchwirtschaftliche Kontroll- und Beratungsdienst untersteht der Aufsicht des Bundes. Seine zuständige Stelle ist berechtigt, den kantonalen und regionalen Stellen für den milchwirtschaftlichen Kontroll- und Beratungsdienst bezüglich der Durchführung ihrer Aufgaben Weisungen zu erteilen.

4 Die Kosten des milchwirtschaftlichen Kontroll- und Beratungsdienstes sind durch die milchwirtschaftlichen Organisationen, die Kantone und den Bund zu tragen.

5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 15

Werbe- und Qualitätsbeitrag 1

Sofern der Zentralverband von den seinen Sektionen angeschlossenen Produzenten einen Beitrag für die Absatzförderung, wie Marktforschung, Werbung und Einführung neuer Produkte, und die Förderung der Qualität der Verkehrsmilch erhebt (Art. l Abs. 3), kann der Bundesrat, im Sinne eines angemessenen Vorteils- und Lastenausgleichs, eine Abgabe der nicht angeschlossenen Produzenten von entsprechender Höhe anordnen und deren Ertrag dem Zentralverband als Beitrag der Aussenseiter an die Kosten jener Massnahmen zur Verfügung stellen.

2 Der Zentralverband hat den zuständigen Behörden Voranschlag und Rechnung über die Verwendung des Ertrages aus dem Werbebeitrag der angeschlossenen wie der nicht angeschlossenen Produzenten zu unterbreiten.

3 Der Bundesrat entscheidet über die Verwendung allfälliger Überschüsse aus der von ihm angeordneten Abgabe der Aussenseiter.

Art. 16

Sonderabgabe für Qualitätsabzüge Produzenten, die Milch oder die daraus hergestellten Milchprodukte direkt in Verkehr bringen und nicht mit einer Sammelstelle abrechnen, haben gestützt auf die Anordnungen des Zentralverbandes über die abgestufte Bezah-

1491 lung der Verkehrsmilch nach Qualitätsmerkmalen einen allfälligen Qualitätsabzug in Form einer Sonderabgabe zu leisten.

III. Strafbestimmungen und administrative Massnahmen Art. 17

Straf bestimmungen im allgemeinen 1 Mit Haft oder Busse bis zu 2000 Franken wird, sofern nicht eine schwerere strafbare Handlung vorliegt, bestraft, wer vorsätzlich

a. in einem Beitragsverfahren unwahre oder täuschende Angaben macht; b. diesem Bundesbeschluss oder den dazugehörenden Ausführungsvorschriften zuwiderhandelt; c. den von der Bundesversammlung oder vom Bundesrat getroffenen Anordnungen über Erzeugung, Qualität, Ablieferung und Verwertung von Milch und Milchprodukten sowie über Sammlung, Verteilung und Abgabe von Konsummilch zuwiderhandelt (Art. 26 Abs. l Buchst, a und d des Landwirtschaftsgesetzes) ; d. den von der Bundesversammlung oder vom Bundesrat getroffenen Anordnungen über die Erhebung der in Artikel 26 Absatz l Buchstabe b des Landwirtschaftsgesetzes und in diesem Beschluss genannten Abgaben und Preiszuschläge zuwiderhandelt; e. den von der Bundesversammlung oder vom Bundesrat getroffenen Anordnungen im Zusammenhang mit der Übertragung der Einfuhrberechtigung von Butter auf eine Zentralstelle zuwiderhandelt (Art. 26 Abs. l Buchst, c des Landwirtschaftsgesetzes) ; /. Milch oder Milchprodukte in Missachtung der amtlichen oder vom Bund genehmigten Vorschriften herstellt oder in Verkehr bringt (Art. 59 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes).

2

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 1000 Franken.

Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist der Richter nicht an den Höchstbetrag der Busse gebunden.

4 Artikel 114 des Landwirtschaftsgesetzes ist anwendbar.

3

Art. 18

Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben, durch Beauftragte und dergleichen 1

Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder Einzelfirma oder

1492 sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen ändern begangen, so finden die Straf bestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen Anwendung, welche die Tat verübt haben.

2 Der Geschäfts- oder Dienstherr, Auftraggeber oder Vertretene, der von der Widerhandlung Kenntnis hat oder nachträglich Kenntnis erhält und, obgleich es ihm möglich wäre, es unterlässt, sie abzuwenden -oder ihre Wirkungen aufzuheben, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Täter.

3 Ist die Widerhandlung darauf zurückzuführen, dass der Geschäfts- oder Dienstherr, Auftraggeber oder Vertretene seine Aufsichts- oder Sorgfaltspflichten verletzte, so untersteht er der gleichen Strafbestimmung wie der Täter, wird jedoch nur mit Busse bestraft.

4 Ist der Geschäfts- oder Dienstherr, Auftraggeber oder Vertretene eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma, Personengesamtheit ohne Rechtsfähigkeit, eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, so finden die Absätze 2 und 3 auf die schuldigen Organe, Organmitglieder, geschäftsführende Gesellschafter, tatsächlich leitende Personen oder Liquidatoren Anwendung.

Art. 19

Nebenstrafen 1

Eine Nebenstrafe gemäss Artikel 114 des Landwirtschaftsgesetzes trifft die juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Körperschaft bzw. Anstalt des öffentlichen Rechts.

2 Auf Personengesamtheiten ohne Rechtsfähigkeit findet Absatz l sinngemäss Anwendung.

Art. 20 Strafverfolgung Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.

Art. 21 Sonderbestimmungfür die von Regierungen anerkannten Zeugnisse 1 Die missbräuchliche Beantragung, Abgabe und Verwendung sowie die Fälschung oder Verfälschung der von Regierungen anerkannten Zeugnisse, die die Schweiz im Rahmen ihrer Mitwirkung bei der zollbegünstigten Einfuhr von Milchprodukten in Drittländer ausstellt, werden in sinngemässer Anwendung der für die Ursprungszeugnisse geltenden Bestimmungen verfolgt und bestraft.

2 Liegt Verdacht vor, dass Widerhandlungen mit Bezug auf derartige Zeugnisse begangen worden sind, so hat die mit deren Abgabe beauftragte Stelle die nötigen Erhebungen vorzunehmen und die Akten mit dem Beweis-

1493 material an die Handelsabteilung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu überweisen. Diese ergänzt nötigenfalls die Erhebungen.

3 Artikel 18 dieses Beschlusses findet sinngemäss Anwendung.

Art. 22

Verwaltungsstrafe 1

Abgabepflichtige, welche die in diesem Beschluss erwähnten Abgaben ganz oder teilweise hinterziehen, können von der Abteilung für Landwirtschaft mit einer Strafabgabe bis zum fünffachen Betrag der schätzungsweise hinterzogenen Abgabe belegt werden.

2 Artikel 18 dieses Beschlusses sowie die Artikel 321 ff. des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 x > über die Bundesstrafrechtspflege sind anwendbar.

3 Bei Erfüllung des Tatbestandes von Absatz l findet Artikel 17 keine Anwendung.

Art. 23 Administrative Massnahmen 1

Unrechtmässig erlangte Vermögensvorteile und zu Unrecht bezogene Beiträge sind unabhängig von der Anwendung der Straf bestimmungen zurückzuerstatten.

2 Der Anspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die zuständigen Organe des Bundes von ihm Kenntnis erhalten haben, in jedem Fall aber nach Ablauf von 10 Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.

3 Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen.

Sie ruht, solange der Schuldner in der Schweiz nicht betrieben werden kann.

IV. Förderung des Absatzes von Zucht- und Nutzvieh; Massnahmen für Berg- und Übergangsgebiete Art. 24 Das Bundesgesetz vom 15. Juni 19622) über die Förderung des Absatzes von Zucht- und Nutzvieh, von Pferden und von Schafwolle bleibt wie folgt geändert : Art. 3 Abs. 2 und 3 2

... Aufgehoben.

Der Bund kann die in Absatz l genannten Beiträge auch für Kühe ausrichten, die nicht im Berggebiet aufgezogen wurden, sofern sie innert einer bestimmten Frist durch trächtige Rinder oder Kühe von Herdebuchqualität mit guter Form und Leistungsabstammung aus dem Berggebiet 3

x 2

) BS 3 303 ) AS 1962 1144, 1968401

Bundesblatt, 120. Jahrg. Bd II.

85

1494 ersetzt werden. Für Betriebe, die auf die Kuhhaltung gänzlich verzichten wollen und die während mindestens fünf Jahren keine Milch mehr abliefern werden, fällt diese Remontierungsverpflichtung weg.

Art. 10bis Massnahmen für Übergangsgebiete Der Bund kann die in den Artikeln 2, 3 und 4 genannten Massnahmen auf traditionelle, unmittelbar ans Berggebiet angrenzende Zuchtgebiete der Talzone ausdehnen, wo als Folge der Klima- und Bodengestaltung die viehwirtschaftliche Produktionsrichtung vorherrscht.

V. Kostenbeiträge an Rindyiehhalter im Berggebiet

Art. 25 Das Bundesgesetz vom 9. Oktober 19641* über Kostenbeiträge an Rindviehhalter im Berggebiet wird wie folgt geändert :

Art. l Abs. 1-3 1 Der Bund richtet den Haltern von Rindvieh, Tieren der Pferdegattung, Schafen, Ziegen und Zuchtschweinen im Berggebiet gemäss viehwirtschaftlichem Produktionskataster mit Rücksicht auf die erschwerten Produktionsverhältnisse Kostenbeiträge aus, sofern ihr Betrieb mindestens eine Rinder grossvieheinheit oder zwei Grossvieheinheiten der Pferde- oder Kleinviehgattung aufweist.

2 Die Kostenbeiträge betragen jährlich in der Zone I 80 Franken je Grossvieheinheit; in der Zone II 160 Franken je Grossvieheinheit; in der Zone III 240 Franken je Grossvieheinheit.

Sie werden für die ersten fünfzehn Grossvieheinheiten ausbezahlt.

3 aufgehoben.

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 26 Geltungsdauer; Übergangsbestimmungen 1

Dieser Beschluss tritt am 1. November 1971 in Kraft und gilt bis 31. Oktober 1977. Artikel 25 tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1971 in Kraft und gilt ebenfalls bis 31. Oktober 1977.

l

) AS 1965 68,1968401

1495 2

Die Ausführungsbestimmungen zum Landwirtschaftsgesetz im Milchbeschluss und in dessen weitern Vollziehungsverordnungen sind anwendbar, soweit ihnen nicht die Bestimmungen dieses Beschlusses und seiner Ausführungserlasse entgegenstehen.

3 Auf Tatsachen, die während der Geltungsdauer der früheren Bundesbeschlüsse über zusätzliche wirtschaftliche und finanzielle Massnahmen auf dem Gebiete der Milchwirtschaft und der durch diesen Bundesbeschluss aufgehobenen Bestimmungen sowie deren Ausführungserlasse eingetreten sind, finden die Bestimmungen jener Erlasse weiterhin Anwendung. Vorbehalten bleibt Absatz l Satz 2.

4 Soweit die aktivierten, ungedeckten Kostenanteile aus den Abrechnungsperioden 1966/67 und 1967/68 nicht durch den Sicherstellungsrest der Abrechnungsperiode 1968/69 amortisiert worden sind, werden sie per 3I.Oktober 1971 zulasten des Bundes abgeschrieben.

5 Ein Ertragsüberschuss aus dem letzten Rückbehaltsrappen für Ausmerzaktionen aus den Abrechnungsperioden 1967/68 bis 1970/71 wird den Verkehrsmilchproduzenten auf der die Freimenge übersteigenden Verkehrsmilch pro 1970/71 zurückerstattet.

6 Während der Geltungsdauer dieses Beschlusses sind alle damit im Widerspruch stehenden Vorschriften ausser Kraft gesetzt, insbesondere Artikel 111 Absätze 2 und 3 des Landwirtschaftsgesetzes und Artikel 47 des Milchbeschlusses.

' Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 19631} betreffend die Einzelanschaffung von landwirtschaftlichen Maschinen im Berggebiet sowie Artikel 41 des Landwirtschaftsgesetzes werden für die Geltungsdauer dieses Beschlusses ausser Kraft gesetzt.

Art. 27 Vollzug Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er kann die Kantone, die Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel sowie die zuständigen Organisationen der Wirtschaft beim Vollzug zur Mitarbeit heranziehen.

2 Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranlassen.

1

1527

») AS 1964 244

1496

(Entwurf)

Bundesgesetz über die Änderung des Milchbeschlusses Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 31bls Absatz 3 Buchstabe b und 32 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. Oktober 1970 1), beschliesst:

Der Milchbeschluss vom 29. September 19532> über Milch, Milchprodukte und Speisefette wird wie folgt geändert :

Art. 2 Qualitätsbezahlung der Milch

1

Der Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten und Sektionen haben die notwendigen Anordnungen zu treffen, um namentlich durch eine abgestufte Bezahlung der Milch die Erhaltung und Verbesserung der Qualität zu gewährleisten.

2 Der Bundesrat bestimmt nach Anhören der Kantone, des Zentralverbandes schweizerischer Milchproduzenten und der beratenden Kommission, von wann an und nach welchen Qualitätsmerkmalen abgestufte Produzentenmilchpreise zu gelten haben.

seine

Art. 3 Abs. 4 Aufgehoben.

Art. 27Ms Abs. l 1

Die Abgabe pasteurisierter, uperisierter und sterilisierter Milch sowie von Vorzugsmilch und weiterer nach ähnlichen Verfahren bearbeiteter Konsummilch in Wegwerfpackungen oder in

D BEI 1970 II 1401

2

> AS 1953 1109, 1965429

1497 Flaschen (im folgenden als Pastmilch bezeichnet) in Läden bedarf keiner Bewilligung. Der Verkauf aus Kiosken, Automaten und fahrenden Läden, die ambulante Abgabe in Manövern, bei Sportund Festanlässen usw. ist ebenfalls frei. Die Lebensmittelgesetzgebung bleibt in allen Fällen vorbehalten.

Art. 23 Aufgehoben.

Art. 25 Aufgehoben.

Art. 40 Abs. l Buchst, c c. Verhängung einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken.

Art. 50 1

Der am 1. Januar 1954 gemäss den bisherigen einschlägigen Anerkennung Vorschriften bereits betriebene Milchverkauf gilt als bewilligt.

hauST Ver" 2 Sammel-, Selbstausmess- und Selbstverarbeitungsstellen sowie Quartiereinteilungen, die am 1. Januar 1954 bereits bestanden, werden anerkannt und den Vorschriften dieses Beschlusses unterstellt.

II Dieses Gesetz tritt am 1. November 1971 in Kraft.

1527

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über zusätzliche wirtschaftliche und finanzielle Massnahmen auf dem Gebiete der Milchwirtschaft und über die Änderung des Milchbeschlusses (Vom 28. Oktober 1970)

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1970

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49

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11.12.1970

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1401-1497

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