355

# S T #

10647 13. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Änderung des Gebrauchszolltarifs 1959 (Vom 12. August 1970)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren !

Gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über den schweizerischen Zolltarif 1959 (Zolltarifgesetz) (AS 1959 1343) hat der Bundesrat über die auf Grund der Artikel 4, 6, 7 und 8 dieses Gesetzes getroffenen Massnahmen der Bundesversammlung halbjährlich Bericht zu erstatten. Die Bundesversammlung entscheidet, ob diese Massnahmen in Kraft bleiben sollen.

Wir beehren uns, Sie über die seit dem 12. Bericht (BB11970 l 124) vom Bundesrat beschlossenen Massnahmen wie folgt zu orientieren :

1.

a. Bundesratsbeschluss vom 23. Dezember 1969 (AS'19691271) betreffenddie Änderung des Bundesratsbeschlusses vom 22. Dezember 1967 (AS 1967 1911) über die Inkraftsetzung der im Rahmen der sechsten Handels- und Zollkonferenz des GATT (Kennedy-Runde) vereinbarten Senkungen von Zollsätzen und Gebühren.

b. Bundesratsbeschluss vom 4. Februar 1970 (AS 1970 138) über die beschleunigte Inkraftsetzung der im Rahmen der sechsten Handels- und Zollkonferenz des GATT (Kennedy-Runde) vereinbarten Zollansätze.

Mit den vorgenannten Beschlüssen haben wir einerseits die Inkraftsetzung der am 1. Januar 1970 fällig gewordenen dritten Senkungsrate der KennedyRunde aufgeschoben und andererseits im Rahmen des Programmes zur Konjunkturdämpfung sämtliche verbleibenden Zollsenkungsraten (3., 4. und 5. Rate) der Kennedy-Runde gesamthaft und gleichzeitig auf den 1. März 1970 in Kraft gesetzt, über die Gründe dieser Massnahmen und ihre Auswirkungen haben wir Sie mit Botschaft vom 4. Februar 1970 (BB1 7970 I 185) zu einem Bundesbeschluss ' über die Erhebung eines Exportdepots im Abschnitt II b

356

«Vorzeitige Inkraftsetzung der noch ausstehenden Senkungsraten der Kennedy-Runde» einlässlich orientiert.

In rechtlicher Hinsicht bemerken wir, dass Artikel 4 Absatz l des Zolltarifgesetzes den Bundesrat ermächtigt, sofern die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft es erfordern, die aus Zollverhandlungen mit dem Ausland sich ergebenden Gebrauchszollansätze nach Unterzeichnung der betreffenden Verträge vorläufig in Kraft zu setzen. Eine beschleunigte und eine vorläufige Inkraftsetzung sind einander sehr ähnlich. Beide beziehen sich nur auf die Zeit bis zum vertraglichen Termin, d. h. auf einen beschränkten Zeitraum. In beiden Fällen sind die Zollherabsetzungen zudem auf das vertraglich vereinbarte Mass begrenzt. Eine analoge Behandlung dieser Fälle erschien deshalb vertretbar. Obwohl bei den auf Artikel 4 Absatz l des Zolltarifgesetzes gewährten Zollsenkungen die Anhörung der Zollexpertenkommission nicht vorgeschrieben ist, wurde diese konsultiert. Sie vertrat einhellig die Ansicht, eine vorzeitige Inkraftsetzung der Resultate der Kennedy-Runde könne in Betracht gezogen werden.

Die GATT-Vertragspartner wurden anfangs Dezember 1969 über die beabsichtigte Aufschiebung der dritten und die Vorverlegung weiterer Abbauphasen der Kennedy-Runde orientiert. Im Hinblick auf die ihnen aus der Vorverlegung erwachsenden Vorteile haben die im GATT vertretenen Handelspartner das schweizerische Vorgehen begrüsst.

Von der vorzeitigen Inkraftsetzung wurden die Uhrenzölle ausgenommen.

Die von der Schweiz im Rahmen der Kennedy-Runde zugestandene Senkung ihrer Uhrenzölle (Tarifnrn. 9101 bis 9111) bildet Bestandteil einer besonderen, während dieser Verhandlungen getroffenen Übereinkunft, nämlich des Abkommens betreffend die Erzeugnisse der Uhrenindustrie zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (AS 1967 1906). In diesem Uhrenabkommen haben sich beide Partner u. a. bereit erklärt, ihre Uhrenzölle um insgesamt 30 Prozent zu senken; auf den 1. Januar 1970 hätten sowohl die Schweiz als auch die EWG ihre letzte Abbaurate von 10 Prozent in Kraft setzen sollen. Die EWGKommission hat diese Reduktion jedoch nicht vollzogen, da sie die Ansicht vertritt, die von der schweizerischen Uhrenindustrie neu aufgestellte Ursprungsbezeichnung «Swiss
made» beeinträchtige die Ausfuhr von Rohwerken und regulierenden Uhrenteilen aus der EWG nach der Schweiz. Solange die erwähnten Schwierigkeiten nicht aus dem Wege geräumt sind, wird die Schweiz ihrerseits die letzte Stufe der Senkung ihrer Uhrenzölle ebenfalls nicht in Kraft setzen. Aus diesem Grunde sind die Tarifnrn. 9101 bis 9111 im Anhang zum eingangs unter b erwähnten Bundesratsbeschluss nicht enthalten, womit die Zollansätze dieser Tarifnummern auf dem Stand 1. Januar 1969 belassen bleiben.

357 2. Zusammenlegung von Zollpositionen Anlässlich der Beratungen zu den Verhandlungen der Kennedy-Runde wurde in einzelnen Fällen bei der Gewährung von Konzessionen bewusst versucht, Zollansätze zu harmonisieren, um durch späteres Zusammenlegen von Zollpositionen die Tarifanwendung zu vereinfachen. Das Zusammenlegen von Zollpositionen vereinfacht die Zollabfertigung für den Importhandel und die Zollorgane und erlaubt, den Warenverkehr über die Grenze zu beschleunigen.

Durch die Inkraftsetzung der Endstufe der Kennedy-Runde konnten die folgenden, in den Verhandlungen angestrebten Zusammenlegungen von Zollpositionen verwirklicht werden: a. Fruchtsäfte der Nr. 2007.42 (nicht gefroren, nicht eingedickt) und der Nr. 2007.44 (andere) Die Aufteilung der ursprünglichen Nr. 2007.42 in die Unterpositionen 2007.42 und 2007.44 geht auf die GATT-Zollverhandlungen der sogenannten Dillon-Rund zurück. Da beide Unterpositionen nun wieder den gleichen Ansatz aufweisen, kann die einfachere Tariflage wiederhergestellt werden, indem beide Unterpositionen in der Nr. 2007.42 andere Fr. 28.- zusammengelegt werden.

b. Gewebe der Nrn. 5711.10/34 Die rohen Gewebe aus Manilahanffasern, Alfa- und Spartogras und dgl.

waren bisher je nach der Fadenzahl pro 5 nini ini Geviert in die Unterpositionen 5711.10, 12,14 und die veredelten Gewebe in die Unterpositionen 5711.30, 32, 34 mit unterschiedlichen Ansätzen aufgeteilt. Da in der Kennedy-Runde die Ansätze für rohe Gewebe einheitlich auf 60 Franken und für die veredelten auf 80 Franken festgelegt wurden, kann auf die Unterteilung nach Fadenzahl verzichtet werden. Die sechs Unterpositionen wurden deshalb wie folgt zusammengelegt : Nr. 5711.10 - - roh Fr. 60.-; Nr. 5711.30 - - andere Fr. 80.-.

c. Schuhe der Nrn. 6402.40/50 Schuhe mit Laufsohle aus Leder, Kautschuk oder Kunststoffen und mit Oberteil aus Spinnstoffen gehören unter verschiedene Unternummern.

Daraus erwachsen Verzollungsschwierigkeiten. Begehren des Importhandels um Vereinfachung der Nomenklatur wurden in der Kennedy-Runde berücksichtigt, indem die konzedierten Ansätze der drei Nm. 6402.40, 42 und 50 einheitlich auf 200 Franken festgesetzt wurden. Für das Jahr 1968 wurde bereits eine Zwischenlösung in dem Sinne getroffen, dass mit Bundesratsbeschluss vom 22. Dezember 1967 (AS 1967 1988) vorerst die Nrn. 6402.40
und 42 zusammengelegt wurden. Nun können auch noch die beiden Unterpositionen 6402.40 und 50 in eine neue Nr. 6402.50 - mit Oberteil aus ändern Stoffen Fr. 200.- vereinigt werden. Über dieses schrittweise Vorgehen haben wir Sie bereits in unserem 8. Bericht vom 1. Mai 1968 (BB11968 l 1097) über die Änderungen des GebrauchsZolltarifs 1959 unter Ziffer l Buchstabe/orientiert.

358

3. Bundesratsbeschluss vom 6. April 1970 (AS 1970 466) über die zollfreie Einfuhr von auf Handwebstühlen hergestellten Geweben Mit diesem Beschluss sind wir einem von mehreren Entwicklungsländern, insbesondere von Indien, wiederholt bilateral oder im Rahmen internationaler Organisationen an die Schweiz und andere Industriestaaten herangetragenen Begehren entgegengekommen und haben mit Wirkung ab 1. Juli 1970 versuchsweise für zwei Jahre Zollfreiheit für die Einfuhr der folgenden handgewobenen Seiden- und Baumwollstoffe gewährt : - Gewebe aus Seide oder Schappeseide, roh, abgekocht, gebleicht, gefärbt oder buntgewebt, ex Tarifnrn. 5009.10-40; - Gewebe aus Baumwolle, roh, rohcremiert, gebleicht, mercerisiert, gefärbt oder buntgewebt, gemustert oder ungemustert, ex Tarifnrn. 5509.10-46, 5509.69/10-46 und 5509.79/10-46.

In rechtlicher Hinsicht ist zu bemerken, dass die Zollbefreiung für diese handgearbeiteten Seiden- und Baumwollgewebe auf Artikel 4 Absatz 3 des Zolltarifgesetzes vom 19. Juni 1959 abgestützt worden ist, der den Bundesrat ermächtigt, die Zollansätze angemessen zu ermässigen, sofern die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft es erfordern. Im vorliegenden Falle geht es um die Erfordernisse einer aktiven schweizerischen Politik gegenüber den Entwicklungsländern. Diese an sich bescheidene Massnahme, die auch von ändern Industriestaaten getroffen wurde, soll dazu beitragen, den Anteü der Entwicklungsländer am internationalen Handel mit diesen Produkten zu vergrössern.

Grundsätzlich wird diese Zollfreiheit auf Meistbegünstigungsbasis gewährt. Dennoch ist die Massnahme ausschliesslich dazu bestimmt, die Exporte aus Entwicklungsländern zu begünstigen. Aus diesem Grunde, aber auch aus zolltechnischen Überlegungen, tritt eine Zollbefreiung nur ein, wenn - bei der Zollabfertigung ein besonderes Ursprungs- und Herstellungszeugnis einer anerkannten Stelle des Ursprungslandes vorgelegt wird; - die Gewebe unmittelbar aus dem Ursprungsland nach der Schweiz versandt werden; - die vorgenannten Bedingungen mit dem Ursprungsland ausdrücklich festgelegt sind.

Bis jetzt ist eine derartige Vereinbarung nur mit Indien abgeschlossen worden; sie soll wirksam werden, sobald die erforderlichen administrativen Vorkehren getroffen worden sind.

Diese Tarifänderung ist der Zollexpertenkommission unterbreitet
und von ihr mit grosser Mehrheit gutgeheissen worden.

Wir beantragen Ihnen, gestützt auf diesen Bericht, von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis zu nehmen und zu beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleiben.

359

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 12. August 1970 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident : Tschudi

Der Bundeskanzler: Huber

# S T #

Aus den Verhandlungen des Bundesrates (Vom 27. Juli 1970)

Der Bundesrat hat von der Eröffnung des Generalkonsulates der Republik Costa Rica in St. Gallen Kenntnis genommen. Er hat Herrn Oskar Merz das Exequatur als Honorar-Generalkonsul, mit Amtsbefugnis über die Kantone Glarus, Appenzell (beider Rhoden), St. Gallen und Thurgau, erteilt. Das Generalkonsulat von Costa Rica in Zürich ist nicht mehr zuständig für dieses Gebiet.

(Vom 20. August 1970) Der Bundesrat hat Herrn Manuel Carreras-Marti das Exequatur als Honorar-Generalkonsul der Republik Costa Rica in Genf erteilt, mit Amtsbefugnis über die Kantone Bern, Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf.

Der Bundesrat hat Herrn Walter Dubach das Exequatur als Honorarkonsul von Finnland in Luzern erteilt, mit Amtsbefugnis über die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Unterwaiden (ob und nid dem Wald) und Zug.

(Vom 24. August 1970) Der Bundesrat hat von der Eröffnung des Konsulates der Republik Österreich in St. Gallen Kenntnis genommen. Er hat Herrn Heribert Küng das Exequatur als Honorarkonsul, mit Amtsbefugnis über die Kantone Appenzell (beider Rhoden) und St. Gallen, erteilt. Das Österreichische Generalkonsulat in Zürich ist nicht mehr zuständig für dieses Gebiet.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

13. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Änderung des Gebrauchszolltarifs 1959 (Vom 12. August 1970)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1970

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

34

Cahier Numero Geschäftsnummer

10647

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.08.1970

Date Data Seite

355-359

Page Pagina Ref. No

10 044 791

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.