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10485 Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem Bundesbeschluss über die Erhebung eines Exportdepots (Vom 4. Februar 1970)

Herr Präsident, Hochgeehrte Herren, Wir beehren uns, Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf für einen Bundesbeschluss über die Erhebung eines Exportdepots zu unterbreiten. Die vorgeschlagene Massnahme bezweckt im Rahmen verschiedener Vorkehren zur Dämpfung der gegenwärtigen konjunkturellen Auftriebskräfte eine vorübergehende Erschwerung der Bedingungen unseres Exportes.

I. Konjunkturlage Anlässlich der Beantwortung verschiedener parlamentarischer Vorstösse hat der Bundesrat den eidgenössischen Räten in der Dezembersession die Konjunkturlage und ihre jüngste Entwicklung eingehend dargelegt. Die wesentlichsten Punkte dieser Ausführungen seien hier kurz wiederholt. Weil sich die Situation seither nicht geändert hat, charakterisiert die Analyse vom Ende des vergangenen Jahres die Verhältnisse auch heute noch zutreffend.

Schon im zweiten und namentlich im dritten Quartal des abgelaufenen Jahres deuteten alle Indikatoren auf eine Beschleunigung des in seinen Ansätzen schon 1968 festgestellten Aufschwunges hin. Diese Entwicklung wurde in erster Linie von der ausländischen Güternachfrage eingeleitet, deren nominelle Zunahme im Jahre 1969 mehr als 15 Prozent erreicht haben dürfte. Obschon sich die Inlandnachfrage demgegenüber nur etwa halb so stark ausweitete, hat sie-namentlich seit dem dritten Quartal - zur konjunkturellen Belebung wesentlich beigetragen, wobei die Expansion beim privaten Konsum etwas weniger stark ausfiel ( + 7,0%) als bei den Investitionen ( + 10,8 %). Starke Impulse gingen auch von den öffentlichen Haushalten, insbesondere von den defizitären Rechnungen der Kantone und Gemeinden aus, die bekanntlich rund zwei Dr.ittel des öffentlichen Sek-

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tors darstellen. Demgegenüber ist zu erwarten* dass die Rechnung des Bundes wesentlich über dem budgetierten Defizit abschließen wird.

Seit dem dritten Quartal wird die allgemeine Belebung auch in den Importzahlen sichtbar, die seit vier Jahren erstmals wieder zu einem zunehmenden Defizit der schweizerischen Handelsbilanz geführt haben; für das Jahr 1969 beträgt das Defizit der traditionell passiven Handelsbilanz rund 2,7 Milliarden Franken, wobei die Ausfuhren in einem Deckungsverhältnis von 88 Prozent zu den Einfuhren stehen. Die starke Beanspruchung des Produktionsapparates hat ausserdem zu einem Abbau der Vorräte an Rohstoffen und Fertigwaren geführt, so dass sich die inländische Wirtschaft rasch der Grenze nähert, jenseits welcher sich das Angebot nur noch im Rahmen des Produktivitätsfortschrittes erweitern lässt.

Die ersten Anspannungssymptome haben sich denn auch bereits im dritten Quartal bemerkbar gemacht. Die Auftragsbestände sind weiter gestiegen, die Grosshandelspreise haben sich weiter erhöht, und bei den Baukosten sind zum Teil sprunghafte Steigerungen zu beobachten. Die Konsumgüterpreise haben auf den neuen Konjunkturaufschwung bisher nicht reagiert. Das ist nicht erstaunlich; die Erfahrung dürfte sich vielmehr ein weiteres Mal bestätigen, dass Änderungen des Konjunkturklimas den Index der Konsumentenpreise erst mit einer erheblichen Verzögerung beeinflussen.

Im Gegensatz zum Aufschwung anfangs der sechziger Jahre besteht heute keine Möglichkeit, vermehrt auf ausländische Arbeitskräfte zurückzugreifen.

Mit zunehmendem Nachfragedruck wird auch die Lage am Arbeitsmarkt zusehends angespannter.

Mit der Kommission für Konjunkturfragen kommen wir zum Schluss, dass sich im abgelaufenen Jahr ein beträchtliches Inflationspotential aufgestaut hat, das aber vom geläufigsten Konjunkturindikator, dem Index der Konsumgüterpreise, noch nicht registriert wird.

Wie eingangs erwähnt, stammten die den gegenwärtigen Aufschwung auslösenden Kräfte vorwiegend aus dem Ausland. Die Wirtschaftsentwicklung in unseren wichtigsten Partnerländern hat zu der grossen Zunahme der Güter- und Dienstleistungsexporte geführt, wobei von der im Herbst 1969 erfolgten Aufwertung der Deutschen Mark wohl noch ein zusätzlicher Impuls ausgehen kann. Im Laufe der letzten Jahre wurden zuerst in Nordamerika und dann 1969
auch in verschiedenen westeuropäischen Industrieländern restriktive Massnahmen ergriffen, welche, zusammen mit dem hohen Auslastungsgrad der Produktionskapazitäten, zu einer allmählichen Abschwächung des Expansionstempos führen dürften. Die OECD rechnet denn auchf ür 1970 mit einem etwas schwächeren Wachstum des realen Bruttosozialproduktes, mit kleineren Zuwachsraten im Aussenhandel und auch mit geringeren Preissteigerungen. (Im letzten Jahr waren die Preissteigerungen im Ausland zum Teil beträchtlich.)

Bei der Abschätzung des mutmasslichen Verlaufes der schweizerischen Konjunktur in der nächsten Zukunft ist jedoch zu berücksichtigen, dass die von der OECD vorausgesagte Abschwächung der Auslandnachfrage durch den verstärk-

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ten Aufschwung im Inlan.d zumindest kompensiert werden wird. Die Gesamtnachfrage wird deshalb kaum langsamer wachsen als im Jahre 1969. .

Die Kapazitätsreserven dürften im Laufe der ersten Jahreshälfte voll ausgeschöpft sein. Die Verbesserung der Produktivität wird aber kaum ausreichen, um das Angebot gleich rasch auszuweiten wie die Nachfrage. Der Nachfrageüberhang könnte daher in den meisten Branchen der Wirtschaft zu Preissteigerungen Anlass geben.

Die Virulenz des gegenwärtigen und künftigen Aufschwunges kommt wohl am deutlichsten in den Zahlen zum Ausdruck, welche die Entwicklung auf dem Kreditsektor betreffen. In ihnen spiegeln sich die Erwartungen der Unternehmer wider. Im Jahre 1969 war eine sich rasch beschleunigende Zunahme des Kreditvolumens festzustellen, die namentlich bei den Grossbanken ein extremes Ausmass annahm (+ 22,1 % im dritten Quartal). Dabei wurden sogar die Zuwachszahlen der Hochkonjunktur anfangs der sechziger Jahre übertroffen. Gleichzeitig begannen die im internationalen Vergleich zwar immer noch niedrigen Zinssätze stärker zu steigen.

Alle Zeichen deuten also darauf hin, dass uns die nächste Zeit inflationäre Erscheinungen bringen wird, die wohl ursprünglich vom Ausland induziert wurden, die aber mit zunehmender Binnennachfrage nicht mehr ausschliesslich als «importierte Inflation» bezeichnet werden können. Kräftige inflationäre Impulse dürften im Laufe des Jahres von der stark expandierenden Binnennachfrage ausgehen, welche nur noch zum Teil wird befriedigt werden können, da die einheimischen Produktionskräfte bereits heute mindestens teilweise überlastet sind.

Diese Aussichten auf die nächste Zeit sollen gewiss nicht dramatisiert werden. Führt man sich aber die Wirkungen der Inflation vor Augen, so kann kein Zweifel bestehen, dass die Entwicklung nicht sich selbst überlassen bleiben darf, führt doch jede Geldentwertung zu sozialer -Ungerechtigkeit, da alle Personen mit festen Einkommen ohne Teuerungsausgleich geschädigt werden. Daneben sind es aber auch gewichtige wirtschaftliche Gründe, welche dem Ziel der Geldwertstabilität ein grosses Gewicht geben. Das Sachwertdenken, das durch eine inflatorische Entwicklung begünstigt wird, führt zu einer überhöhten Nachfrage nach Aktien, Immobilien, Boden usw. und untergräbt das Nominalwertsparen.

Dadurch können die
festverzinslichen Wertpapiere ihre Attraktivität verlieren, was nicht unbedenklich ist, da namentlich die öffentliche Hand auf dieses Finanzierungsinstrument angewiesen ist.

Die Liste der wirtschaftlichen Bedenken gegen eine Inflation Hesse sich noch verlängern. Im Vordergrund stehen etwa die Beeinträchtigung des Leistungsprinzips, die Begünstigung des Wachstums in die Breite, die übermässige Ausdehnung der Nachfrage nach Arbeitskräften, die Förderung von Überkapazitäten u. ä.

Wie der Vorsteher des Finanz- und Zolldepartements in der Dezembersession den eidgenössischen Räten darlegte, hat der Bundesrat die gegenwärtige Konjunkturlage und ihre voraussichtliche Entwicklung eingehend geprüft. Er hat sich auch mit den Möglichkeiten einer Einflussnahme befasst, insbesondere mit

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der Frage einer Paritätsänderung des Schweizerfrankens, die in der jetzigen konjunkturellen Situation eine beschränkte, dämpfende Wirkung auf die Auslandnachfrage und die Gewinnerwartungen der Exportindustrie hätte. Bei der Abwägung der Vor- und Nachteile einer Franken-Aufwertung gaben namentlich' die gewichtigen Nachteile, die mit einer solchen Massnahme verbunden sind, den Ausschlag. In erster Linie ist festzustellen, dass die Schweiz ihre Währungsparität seit 1936 nicht geändert hat. Der Franken hat sich dadurch den Ruf der Stabilität schaffen können, den der Bundesrat ohne zwingende Gründe nicht aufs Spiel setzen möchte. Diese Stabilität hat sich in den teilweise dramatischen Ereignissen auf dem Währungssektor vom November 1969 erneut bewährt. Ausserdem sei erwähnt, dass sich auch unter dem Gesichtspunkt des internationalen Währungsgleichgewichts eine Aufwertung nicht aufdrängt. Der Überschuss der schweizerischen Ertragsbilanz konnte durch Kapitalexporte in den letzten Jahren stets annähernd ausgeglichen werden, so dass unsere Zahlungsbilanz die internationale Währungsordnung in keiner Weise stört. Auch aus der Sicht der Handelspolitik wäre eine Aufwertung wegen ihres irreversiblen Charakters in der gegenwärtigen internationalen Situation, die - wie unter Ziffer III 2 näher ausgeführt wird durch Ungewissheit gekennzeichnet ist, unerwünscht.

Eine Aufwertung könnte die Inflationsgefahr auch nicht ein für allemal bannen. Sodann wäre nicht zu vermeiden, dass gewisse Zweige der Exportindustrie härter getroffen würden als andere. Stark in Mitleidenschaft würde namentlich der kaum mehr stark expandierende Fremdenverkehr gezogen. Eine Erschwerung seiner Wettbewerbslage würde zudem die regionalen Strukturprobleme in denjenigen Gegenden verschärfen, in welchen der Tourismus eine wesentliche Erwerbsquelle darstellt oder in welchen er eine Weiterentwicklung der regionalen Wirtschaft zur Hauptsache tragen sollte.

II. Massnahmen zur Dämpfung der Konjuktur Bei der eingangs geschilderten Lage drängten sich gewisse dämpfende Massnahmen auf. Der Bundesrat war sich dabei bewusst, dass sich die zu ergreifenden Vorkehren auf alle drei Nachfragekomponenten, nämlich den Aussenhandel, die Investitionen und den Konsum, möglichst nach Massgabe der von ihnen ausgehenden Auftriebskräfte zu erstrecken hätten.

Mit der
Vorbereitung wurde ein unter der Leitung des Vorstehers des Finanz- und Zolldepartementes gebildeter interdepartementaler Ausschuss betraut, dem auch Vertreter der Nationalbank und der Wissenschaft angehörten.

Das in Aussicht genommene Programm zur Konjunkturdämpfung enthält neben den von der Nationalbank bereits ergriffenen und in die Wege geleiteten Massnahmen auch Vorkehren, die vom Bundesrat zu treffen sind, während der Entscheid über die Erhebung eines Exportdepots in den Kompetenzbereich des Parlamentes fällt. Im folgenden werden die einzelnen Massnahmen näher erläutert.

189 1. Vorkehren der Nationalbank

Mit der fortschreitenden Erwärmung unserer Wirtschaftkonjunktur im Jahre 1969 ging eine sich rasch beschleunigende Ausweitung des Kreditvolumens Hand in Hand. Die Zuwachsrate der Ausleihungen der Banken an die inländische Wirtschaft stieg ständig an. Die im Vergleich zu den entsprechenden Vorjahresmonaten erreichten Prozentsätze waren rund doppelt so hoch wie im Jahre 1968. Besonders kräftig nahmen insbesondere die Zusagen für Baukredite zu (jährliche Zuwachsrate im I. Quartal 1969 27%, im II. Quartal 43 %, im III. Quartal 58 %). Die inländische Kreditexpansion überstieg gemessen an den absoluten Beträgen ganz erheblich die Kreditaufblähung während des Booms Anfang der sechziger Jahre, und auch die prozentualen Zuwachsraten lagen nur wenig unter denen der vorangegangenen Konjunkturüberhitzung.

Ungewöhnlich hohe Zinssätze an den ausländischen Geld- und Kapitalmärkten, insbesondere auch am sogenannten Euromarkt, bewirkten zwar einen kräftigen Abfluss von Geldern nach dem Ausland. Der inländische Geldmarkt blieb daher eher angespannt, obschon den Banken in sehr bedeutendem Umfang Gelder aus dem Ausland zuflössen. Die Bereitschaft der Banken zur Kreditgewährung im Inland wurde von dieser Anspannung indessen nicht beeinflusst, da ihre Gesamtliquidität unter Einrechnung der Euromarkt-Guthaben hoch blieb.

Offensichtlich Hessen sie sich in ihrer Kredittätigkeit von der Erwägung leiten, dass sie jederzeit in der Lage wären, ihre inländische Kassenhaltung bei Bedarf durch Heimschaffung von im Ausland liegenden Geldern zu erhöhen.

Die fortschreitende Kreditexpansion veranlasste die Nationalbank, Vorkehren zu treffen, um sie soweit möglich in einem volkswirtschaftlich tragbaren Rahmen zu halten. Denn eine übersetzte Ausdehnung der verfügbaren Kredite schafft nicht nur die monetären und finanziellen Voraussetzungen für eine akute Konjunkturüberhitzung, sondern ruft auch der Gefahr einer nachfolgenden Konsolidierungslücke mit ihren nachteiligen Wirkungen für das wirtschaftliche Gleichgewicht. Massnahmen zur Abschöpfung von Geldern im Inland, beispielsweise durch Einforderung von Mindestguthaben, erübrigten sich. Die Sogwirkung des Euromarktes entzog dem inländischen Kreislauf mehr Notenbankgeld, als durch Einsatz geldpolitischer Mittel hätte erreicht werden können, ohne indessen aus den dargelegten Gründen
die inländische Kredittätigkeit einzudämmen. Daher drängte sich eine direkte Begrenzung der Kreditexpansion auf.

Die nationalrätliche Kommission, die mit der Vorberatung des Gesetzesentwurfes für eine Erweiterung des geldpolitischen Instrumentariums der Notenbank betraut war, hatte ihre Verhandlungen im Januar 1969 ausgesetzt, um den Banken Gelegenheit zu geben, eine Regelung der Materie mit der Nationalbank auf dem Vereinbarungswege herbeizuführen. Daraufhin kam im Laufe des Sommers ein Rahmenabkommen zwischen der Schweizerischen Bankiervereinigung und der Nationalbank zustande, welches die Bestimmungen über die wichtigsten Instrumente, die im Gesetzesentwurf enthalten waren, nämlich die Einforderung von Mindestguthaben und die Begrenzung der zulässigen Kreditausweitung, Bundesblatt. 121. Jahrg.Bd.II

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übernahm. Gestützt auf dieses Abkommen, das am 1. September 1969 für die Dauer von fünf Jahren in Kraft trat, vereinbarte die NationaJbank mit der Bankiervereinigung eine Begrenzung der Kreditzuwachsraten. Die Notenbank hatte angesichts der bereits vom Frühjahr an sich deutlich abzeichnenden Konjunkturerwärmung und Kreditausweitung beabsichtigt, schon vor dem Inkrafttreten des Rahmenabkommens Richtlinien für eine Begrenzung des Kreditzuwachses zu vereinbaren und in Kraft zu setzen, um die sich anbahnende Expansion möglichst im Anfangsstadium eindämmen zu können. Die Bankiervereinigung war indessen während geraumer Zeit durch die Bemühungen um ein Zustandekommen der Rahmenvereinbarung absorbiert. Verhandlungen über eine Begrenzung des Kreditzuwachses konnten daher erst in der zweiten Augusthälfte aufgenommen werden. In der daraus hervorgehenden Vereinbarung verpflichteten sich die dem Rahmenabkommen angeschlossenen Banken, das von ihnen am 31. Juli 1969 erreichte inländische Kreditvolumen um nicht mehr als 9 Prozent bis 11,5 Prozent ansteigen zu lassen. Institute, die in den beiden vorangegangenen, am 30. Juni endenden Zwölfmonatsperioden eine Kreditzuwachsrate von mehr als 9 Prozent aufwiesen, erhielten die Möglichkeit eines Zuschlages zum Minimalsatz von 9 Prozent im Ausmasse von bis zu 2,5 Prozent, so dass die höchstmögliche Zuwachsrate 11,5 Prozent beträgt. Die weiterhin angespannte Konjunkturlage, die durch die Aufwertung der Deutschen Mark und den Rückfluss von Mitteln aus der Auflösung von DM-Positionen noch zusätzlich verschärft wurde, veranlasste die Nationalbank, den Banken auf die nach Ablauf von sechs Monaten des Inkraftstehens vorgesehene Überprüfung der Vereinbarung hin eine weitere Herabsetzung der Kreditzuwachsraten vorzuschlagen. Es wurde in der Folge vereinbart, die anfänglich festgesetzten Kreditzuwachsraten mit Wirkung ab 1. Februar 1970 um 15 Prozent zu kürzen. Demzufolge gelten folgende Zuwachsquoten: - Vom l. August 1969 bis 31. Januar 1970 die Hälfte der anfänglich vereinbarten Jahresquote, wobei Über- und Unterschreitungen der folgenden Quote angerechnet werden.

- Vom 1. Februar 1970 bis 31. Januar 1971 85 Prozent der anfänglich vereinbarten Jahresqupte.

- Vom 1. Februar 1971 bis 31. Juli 1971 85 Prozent der Hälfte der anfänglich vereinbarten Jahresquote.

Im Hinblick auf
den starken Zufluss ausländischer Mittel zu den Banken und die Konjunkturerwärmung im Inland verfolgte die Nationalbank eine liberale Bewilligungspraxis gegenüber der Begebung ausländischer Anleihen in der Schweiz und der Gewährung genehmigungspflichtiger Bankkredite ans Ausland.

Um den bereits vom Euromarkt ausgehenden starken Zinsauftrieb nicht noch zusätzlich zu stimulieren, sah die Nationalbank von einer frühzeitigen Erhöhung des Diskont- und Lombardsatzes ab. Erfahrungsgemäss kann der Konjunkturauftrieb durch eineErschwerung der Kreditexpansion besser gehemmt werden als durch eine künstliche Steigerung des Zinsniveaus. Erst als die Marktsätze wesentlich über die offiziellen Sätze stiegen und für die Banken die Versuchung, den

191 Notenbankkredit für Zinsarbitragegeschäfte in Anspruch zu nehmen, grösser wurde, setzte die Nationalbank den Diskont- und den Lombardsatz Mitte September 1969 um 3/4 Prozent auf 3% Prozent bzw. um l Prozent auf 4% Prozent hinauf. Ausserdem wurde der Zugang zum Notenbankkredit durch strengere Weisungen hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Kreditbeanspruchung und deren Dauer erschwert.

Schliesslich wurde mit den Banken vereinbart, parallel zur Verschärfung der Bedingungen im Abzahlungsgeschäft, auch die Gewährung von KJeinkrediten durch Banken, die der Rahmenvereinbarung nicht unterstellt sind, dadurch in die Kreditzuwachsbegrenzung einzubeziehen, dàss mit Wirkung ab 1. Januar 1970 alle Kredite an Banken, die ausserhalb des Rahmenvertrages stehen, der Zuwachsrate angerechnet werden sollen.

2. Vorkehren des Bundesrates Als sich im Frühsommer 1969 die Gefahr einer Konjunkturüberhitzung abzeichnete, erliessen wir unverzüglich Weisungen an die Departemente, um das nach der mehrjährigen Finanzplanung für 1970 zu erwartende Budgetdefizit zu vermeiden. Der Vorsteher des Finanz- und Zolldepartementes richtete ausserdem ein Rundschreiben an die Finanzdirektoren der Kantone mit Empfehlungen für eine konjunkturgerechte Finanzpolitik. Dank diesen frühzeitigen Anstrengungen war es dem Bund möglich, für das laufende Jahr ein Budget vorzulegen, das für die Finanzrechnung praktisch ausgeglichen ist und für die Gesamtrechnung einen namhaften Reinertrag aufweist. Angesichts des weiter angestiegenen und durch die DM-Aufwertung noch verschärften Druckes auf unsere Wirtschaft ergriffen wir verschiedene weitere finanzpolitische Massnahmen. Obwohl diese in unsere Zuständigkeit fielen, möchten wir sie hier kurz erwähnen, um Ihnen einen Gesamtüberblick über die getroffenen Vorkehrungen zu ermöglichen.

a. Finanzpolitische Massnahmen Neben den monetären Massnahmen kommt der konjunkturgerechten Haushaltführung erhebliche Bedeutung zu. Wegen des starren Systems der Bundessteuern ist kurzfristig aber nur über die Ausgaben eine Einflussnahme möglich. Deshalb haben wir es nicht mit den Massnahmen bei der Budgetierung bewenden lassen; sondern im Rahmen des Vollzuges des Voranschlages folgende ergänzende Vorkehrungen getroffen, wobei auf eine Verteilung der Einschränkungen auf die drei Nachfragesektoren geachtet worden ist.
Zunächst wurden zur Dämpfung der Baunachfrage jene Vorhaben kurzfristig zurückgestellt, mit deren Ausführung noch nicht begonnen war. Später wären die Bauvorhaben nach Prioritäten einzustufen, wobei den regionalen wirtschaftlichen Gegebenheiten, wie Beschäftigung im Berggebiet usw., Rechnung zu tragen sein wird. Sodann dürfte es sich verstehen, dass unter diesen Umständen mit Vorlagen für Objektkreditbegehren zurückzuhalten ist.

192 Den bundeseigenen Bauten gleichzustellen sind die vom Bund mitfinanzierten Bauvorhaben (Gemeinschaftswerke, subventionierte Bauvorhaben). Dabei darf hinsichtlich der konjunkturellen Auswirkung nicht nur auf die Höhe der Bundesbeteiligung abgestellt werden, es ist vielmehr der gesamte Kostenbetrag eines Werkes in die Betrachtung einzubeziehen, an dessen Finanzierung meistens auch die Kantone und Gemeinden beteiligt sind.

Gleich soll im Prinzip bei der Materialbeschaffung vorgegangen werden.

Allerdings ergibt sich hier ein wesentlicher Unterschied durch die Möglichkeit, Bestellungen in vermehrtem Masse ins Ausland zu vergeben.

Zusätzliche Anstrengungen wurden sodann unternommen, um die- Erhöhung des Personalbestandes der Bundesverwaltung noch in engeren Grenzen halten zu können, als dies bereits mit dem Voranschlag angestrebt wurde. Die Departemente hatten insgesamt 1822 neue Personaleinheiten gemeldet, im Voranschlag wurden jedoch nur 1055 Stellen berücksichtigt. Die zusätzlichen Einschränkungen dürfen deshalb nicht so weit gehen, dass eine planmässige Personalrekrutierung verunmöglicht würde. Diesen gegenläufigen Erfordernissen Rechnung tragend, haben wir von den gemäss dem Voranschlag möglichen Personalvermehrungen vorerst nur die Hälfte zur Rekrutierung freigegeben.

Über die zweite Hälfte des budgetierten Plafonds soll auf Grund der weiteren wirtschaftlichen Entwicklung entschieden werden.

Im weitern wird die Anlagepolitik nötigenfalls durch die Umlagerung liquider Mittel zur Beeinflussung des Geldumlaufes eingesetzt. Durch die auf diesem Wege dem Geldkreislauf entzogenen Mittel wird im binnenwirtschaftlichen Kreislauf ein Abschöpfungseffekt erzielt. So soll der infolge des Ersatzes der Silber- durch Kupfernickelmünzen vorübergehend beträchtlich angestiegene Prägegewinn durch entsprechende Anlage des Gegenwertes sterilisiert werden. Zusammen mit der Generaldirektion der PTT-Betriebe und der Nationalbank wird zudem eine möglichst konjunkturgerechte Finanzierung der langfristigen PTT-Investitionen angestrebt. Alle diese Massnahmen sind für den Bund allerdings mit nicht unwesentlichen Zinseinbussen bzw. Zinskosten verbunden.

Die Regierungspräsidenten der Kantone sollen demnächst zusammen mit den kantonalen Finanz- und Volkswirtschaftsdirektoren zu einer Konferenz eingeladen werden. Der
Bundesrat ist sich dabei bewusst, dass die Kantone in ihrer Finanzpolitik grundsätzlich autonom sind und keine Weisungen seitens des Bundes zu befolgen haben. Um so mehr besteht Anlass, in Gesprächen mit den Kantonen und Gemeinden die sich bei den öffentlichen Gemeinwesen zur Dämpfung der Auftriebskräfte aufdrängende Massnahmen zu erörtern.

b. Vorzeitige Inkraftsetzung der noch ausstehenden Senkungsraten der Kennedy-Runde Die Schweiz hat sich im Rahmen der Kennedy-Runde verpflichtet, jeweils am 1. Januar der Jahre 1968 bis 1972 einen Fünftel der zur Erreichung des

193 ö Schlussansatzes erforderlichen Gesamtsenkung von Zollsätzen in Kraft zu setzen. Der Bundesrat hat nun beschlossen, im Rahmen des Programmes zur Konjunkturdämpfung sämtliche noch verbleibenden Zollsenkungsraten (3., 4.

und 5. Rate) der Kennedy-Runde gesamthaft und gleichzeitig auf den 1. März in Kraft zu setzen, um eine substantielle, auf das allgemeine Preisniveau sich dämpfend auswirkende Zollreduktion zu verwirklichen. Zu diesem Zwecke wurde die am 1. Janaur 1970 fällig gewordene dritte Senkungsrate aufgeschoben unter gleichzeitiger Verpflichtung gegenüber den GATT-Vertragsparteien, im 1. Quartal 1970 die Inkraftsetzung von mindestens zwei Fünfteln der vereinbarten Senkungen der Ansätze des schweizerischen Gebrauchs-Zolltarifs zu erlassen. Diese umfassende Zollsenkung drängte sich um so mehr auf, als die Möglichkeit gezielter Zollsenkungen auf bestimmten Gütern nach eingehender Abklärung vorläufig fallen gelassen wurde (vgl. Buchst; c).

Zudem hat eine geballte Reduktion der Zollbelastung den Vorteil, dass die für einen Dämpfungseffekt notwendige Weitergabe der Preis bzw. Kostensenkungen an den Endverbraucher am besten gewährleistet ist. Der Bundesrat wird diese Massnahme mit einem eindringlichen Appell an den Import- und Grosshandel verbinden, die Zollsenkungen möglichst bis auf die Konsumentenstufe durchzusetzen.

Von der gleichzeitigen Inkraftsetzung von drei Abbaustufen der KennedyRunde darf auch eine gewisse Belebung der Importkonkurrenz und damit eine Ausweitung und Bereicherung des Güterangebots auf dem Inlandmarkt erwartet werden. Für verschiedene Warengruppen könnte eine Substitution von Inlandgütern durch importierte Erzeugnisse eintreten. Vor allem den ausländischen Anbietern aus Nicht-EFTA-Ländern - besonders den EWG-Staaten, den USA und Japan - könnte die Vorwegnahme der ausstehenden Abbauraten aus der Kennedy-Runde und die damit verbundene Reduktion der Zolldiskriminierung einen Anreiz bieten, vermehrt den an sich kaufkräftigen Schweizer Markt zu bearbeiten.

Die Inkraftsetzung von drei Abbaustufen der Kennedy-Runde reduziert die Einfuhrbelastung für rund 2600 Tarifpositionen (das sind ungefähr 70 Prozent aller Tarifnummern). Der Zolleinnahmenausfall für die zeitliche Vorwegnahme der Inkraftsetzung von zwei Fünfteln der zugestandenen Senkungen ist für das Jahr 1970 auf etwa
100 Millionen Franken zu veranschlagen.

c. Zusätzliche Zollsenkungen auf bestimmten Gütern Der Bundesrat hat ebenfalls geprüft, ob gezielte, zusätzliche Zollsenkungen auf bestimmten Gütern in konsumnahen Bereichen sich auf das allgemeine Preisniveau dämpfend auswirken würden. Ausgewählte Berechnungen auf entsprechenden Positionen haben gezeigt, dass die Wirkungen selektiver Zollreduktionen auf die Konsumentenpreise relativ gering zu veranschlagen wären.

Ein massiver Zollabbau, wie beispielsweise die völlige Aussetzung der Zölle, wäre natürlich bedeutend preiswirksamer. Er würde jedoch über das

194 Ziel hinausschiessen und die Existenz gewisser einheimischer Branchen oder zumindest von Grenzbetrieben bedrohen und damit eine Änderung der bisherigen staatlichen Strukturpolitik mittels Importzöllen herbeiführen. Wie bei jeder punktuellen Intervention würden sich auch bei derartigen gezielten Zollreduktionen komplizierte und heikle Fragen der Abgrenzung stellen. Diesen spezifischen Problemen der einheimischen Wirtschaftszweige wurde in der Kennedy-Runde bei der Ausarbeitung der Liste der schweizerischen Konzessionen gebührend Rechnung getragen. Ausserdem standen den Zugeständnissen unserer Wirtschaft wertvolle Gegenleistungen unserer Handelspartner gegenüber. Bei autonomen Aktionen würde nicht nur ein solches Gegenstück fehlen, sondern es müsste zusätzlich darauf Bedacht genommen werden, dass innerhalb verschiedener Warengruppen und zwischen den einzelnen Produktionsstufen im Zolltarif bestimmte Belastungsrelationen erhalten bleiben. Eingriffe auf dem Zollgebiet haben jeweils der Tarifstruktur und -harmonie Rechnung zu tragen.

Im übrigen wären aus der Sicht der Handelspolitik derartige autonome Zollsenkungen - jedenfalls wenn sie zeitlich unbefristet gewährt würden überaus unerwünscht, weil die Schweiz im Hinblick auf bevorstehende internationale Verhandlungen die ihr ohnehin auf dem Gebiete der Zollpolitik nur beschränkt zur Verfügung stehenden Verhandlungsreserven möglichst ungeschmälert zum Aushandeln von Gegenleistungen einsetzen sollte. Ferner ist zu erwarten, dass in naher Zukunft eine internationale Einigung über die Einräumung von Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer zustande kommt, was eine weitere Reduktion der schweizerischen Einfuhrzölle für Lieferungen aus Entwicklungsländern zur Folge haben wird. Der Bundesrat wird den eidgenössischen Räten hierüber zu gegebener Zeit eine Botschaft unterbreiten.

Auf Grund dieser Überlegungen und Argumente wurde nach eingehender Prüfung eine Förderung der Importe durch gezielte Zollsenkungen in konsumnahen Bereichen vorläufig fallen gelassen. Für den Fall jedoch, dass im Gefolge der DM-Aufwertung, trotz der vorzeitigen vollständigen Inkraftsetzung des Ergebnisses der Kennedy-Runde, auf der Importseite ein wesentlicher Preisauftrieb eintreten sollte, behält sich der Bundesrat vor, die konjunkturpo·litische Notwendigkeit von temporären
Zollsenkungen auf ausgewählten Tarifpositionen erneut zu prüfen.

d. Exportrisikogarantie (ERG) Auf Grund der Überlegung, dass wesentliche Auftriebsimpulse auf der Nachfrageseite vom Export ausgehen, ist es nötig, im Rahmen der Dämpfungsmassnahmen auch die Exportrisikogarantie einzusetzen. Da im Durchschnitt der Jahre die Garantie nur für rd. 10 Prozent der schweizerischen Gesamtausfuhr beansprucht wurde, darf die Wirksamkeit dieses Mittels allerdings nicht überschätzt werden.

195 Als Beitrag zur Dämpfung der damals herrschenden Hochkonjunktur hatte der Bundesrat schon im Herbst 1962 eine Reduktion der Garantiesätze um 5 bis 10 Prozent angeordnet. Ausgenommen von der Beschränkung blieben indessen alle Lieferungen an Entwicklungsländer. Diese Reduktion gilt noch heute.

Als neue Massnahme wurden die Garantiesätze um 5 Prozent linear herabgesetzt, und zwar sowohl für Lieferungen an Industrieländer als auch für Exporte nach Entwicklungsländern. Für die Industrieländer beträgt somit die Reduktion nunmehr 10 bis 15 Prozent, für die Entwicklungsländer 5 Prozent.

Nach dieser Reduktion belaufen sich die Garantiesätze für Exporte nach Entwicklungsländern im Durchschnitt auf 70 Prozent und nach Industriestaaten auf 65 Prozent, wobei damit gegenüber den anderen Industriestaaten, deren Exportrisikogarantiesätze durchwegs 85 Prozent, in einzelnen Fällen bis 95 Prozent betragen, der Rückstand der Schweiz noch vergrössert wurde. Zieht man dabei in Betracht, dass rund 70 Prozent aller Garantien auf Entwicklungsländer entfallen, so ist anzunehmen, dass die neue Massnahme in diesem Sektor nicht ohne eine gewisse Wirkung bleibt; sie dürfte insbesondere die Finanzierung erschweren, weü diese von den Banken in der Regel nur bis zur Höhe des durch die Garantie gedeckten Betrages übernommen wird. Auch ent. wicklungspolitisch ist eine Reduktion beim heutigen Stand der Aussenverschuldung der Entwicklungsländer gerechtfertigt, da nach Auffassung der internationalen Finanzinstitute diese Länder davon abgehalten werden sollten, sich mittelfristig durch die Annahme von Lieferantenkrediten noch mehr zu verschulden. Von dieser allgemeinen Reduktion der Garantiesätze müssen aber die Garantien für Lieferungen im Rahmen zwischenstaatlicher Abkommen über Transferkredite, Mischkredite und Rahmenkredite ausgenommen werden.

Zusätzlich zu der linearen Herabsetzung der Garantiesätze wird die Kommission für die Exportrisikogarantie angewiesen, bei der Behandlung der Garantiegesuche, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsbedingungen, eine restriktive Politik zu befolgen, soweit nicht entwicklungspolitische Gegengründe vorliegen.

e. Erschwerung von Abzahlungsverkäufen / Beschränkung des Kleinkreditgeschäftes Im Zusammenhang mit den Konjunkturdämpfungsmassnahmen von 1964 wurde durch Verordnung des Bundesrates
die Mindestanzahlung generell auf 30 Prozent des Barkaufspreises festgelegt und die Höchstdauer generell auf zwei Jahre herabgesetzt. Eine Ausnahme wurde für Mobiliar und Automobile vorgesehen. Für Möbel, die zu den lebensnotwendigen Gebrauchsgütern gehören, wurden die Ansätze im Sinne einer Erleichterung auf 20 Prozent und 3 Jahre festgesetzt. Demgegenüber wurden für Automobile, die zu den Gütern des gehobenen Wahlbedarfes zu zählen sind, die Bedingungen in der Weise

196 verschärft, dass die Mindestanzahlung auf 35 Prozent erhöht und die Höchstdauer auf l x /2 Jahre verkürzt wurde. Diese Sätze gelten noch heute.

Als Massnahme zur Dämpfung des Konsums bietet sich kurzfristig nur die Erschwerung des Abzahlungsgeschäftes an. Der Bundesrat hat deshalb die Mindestanzahlung generell auf 35 Prozent des Barkaufspreises erhöht und die Höchstdauer generell auf 1 1 / 2 Jahre verkürzt. Damit sind die gesetzlich gegebenen Limiten voll ausgeschöpft. Im Falle des Mobiliars erscheint eine Ausnahme als angebracht, da es zu den Gütern des Existenzbedarfes gehört. Daher wird die Mindestanzahlung um 5 Prozent auf 25 Prozent erhöht und die Höchstdauer um ein halbes Jahr auf 2Y2 Jahre verkürzt. Auf diese Weise soll tendenziell auch der Konsum berührt werden. Von dieser Erschwerung des Abzahlungsgeschäftes wird allerdings nur eine marginale Wirkung ausgehen.

Das Kleinkreditgeschäft wird - wie vorstehend erwähnt - durch die Kreditzuwachsbegrenzung erfasst. Einer Verlagerung und Ausweichung vom Abzahlungs- auf das Kleinkreditgeschäft wird dadurch entgegengewirkt.

/. Fremdarbeiterpolitik Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Bundesrat in seinem Bericht an die Bundesversammlung über das zweite Volksbegehren gegen die Überfremdung vom 22. September 1969 ausgeführt hat, dass als Nahziel die Stabilisierung der Zahl der erwerbstätigen Ausländer (Jahresaufenthalter und Niedergelassene) zu verwirklichen sei, um der Überfremdungsgefahr zu begegnen. Zur Zeit wird über die einzuschlagende Politik ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt. Der Bundesrat wird die in Zukunft zu befol·gende Politik später festlegen. Eine Stabilisierung der Fremdarbeiter ist nach seiner Auffassung geeignet, die konjunkturellen Auftriebskräfte zu bremsen, indem den Expansionsmöglichkeiten der Unternehmungen gewisse Schranken gesetzt werden.

m. Erhebung eines Exportdepots 1. Auslandnachfrage als Auftriebsfaktor Im Rahmen der angestrebten Massnahmen zur Konjunkturdämpfung und Rückführung der Wirtschaft auf ein Wachstum im Gleichgewicht soll die Expansion der Gesamtnachfrage auf ein Mass zurückgebracht werden, welches ohne Überforderung der einheimischen Produktionskräfte bewältigt werden kann. Praktisch lässt sich dieses Ziel nur mit einem differenzierten Vorgehen erreichen, bei dem verschiedene
gezielte Mittel kombiniert eingesetzt werden.

Neben den vorstehend aufgezeigten monetären und finanzpolitischen Massnahmen sowie den Vorkehren zur teilweisen Verbilligung des Angebots und zur Eindämmung von Investitionen und Konsum drängen sich gerade auch unter dem Blickwinkel der Erhaltung der internationalen Konkurrenzfähigkeit auf längere Sicht gewisse Restriktionen der Auslandnachfrage auf.

Nachdem verschiedene Möglichkeiten eingehend geprüft wurden, schlägt der Bundesrat eine allgemeine Exportbelastung in Form eines Exportdepots

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vor. Diese als vorübergehend gedachte Massnahme setzt in demjenigen Bereich der Wirtschaft an, von welchem der Konjunkturaufschwung ausgegangen ist, wie bereits bei der Beschreibung der Wirtschaftslage dargelegt wurde.

Die hohe Auslandnachfrage trägt immer noch zur Anspannung bei. Fast während des ganzen Jahres 1969 sind sowohl der Auftragseingang in der Industrie als auch der Anteil der Auslandaufträge am Gesamtbestellungseingang gestiegen. Letzterer übertraf die beträchtlich ausgeweitete Produktion, so dass der Bestellungsvorrat grösser und die Lieferfristen länger wurden. Wenn im laufenden Jahr die Zuwachsraten der Ausfuhren trotzdem vermutlich abnehmen werden, so dürfte dies weniger aus der erwarteten Verlangsamung des Wirtschaftswachstums im Ausland - infolge der in vielen Ländern ergriffenen Restriktionsmassnahmen zur Inflationsbekämpfung - resultieren, sondern darauf zurückzuführen sein, dass die Produktionsfaktoren voll ausgelastet sind. Der Nachfrageüberhang wird deshalb kaum abgebaut werden können.

2. Wesen und Funktion des Exportdepots

Es stand von vorneherein fest, dass ausschliesslich generell wirkende Vorkehren zur Exportdämpfung, die nicht selektiv gehandhabt werden und marktgerecht sind, in Frage kommen. Dieses Ziel lässt sich nur mit einer allgemeinen Ausfuhrabgabe erreichen. Dabei sind verschiedene Varianten denkbar.

Eine mögliche Lösung bestände in der Erhebung eines Ausfuhrzolles, dessen Ertrag in die Bundeskasse fliessen würde. Der Bundesrat ist indessen der Auffassung, eine solche Exportabgabe trage den gesamtwirtschaftlichen Interessen zu wenig Rechnung, weil sie fiskalischen Charakter hat und insofern keine elastische Handhabung gestatte, als einmal erhobene Exportzölle nicht mehr zurückerstattet werden können. In Anbetracht der für das Wohlergehen der schweizerischen Volkswirtschaft überaus wichtigen Stellung der Exportindustrie drängt sich eine Massnahme auf, die die Belastung der Exporteure in massigen Grenzen hält und reversibel ist. Da im Gefolge der konjunkturdämpfenden Massnahmen unserer Abnehmerstaaten relativ rasch der Fall eintreten kann, dass die Auslandnachfrage zurückgeht, und da zudem in der internationalen Handelspolitik mit Unsicherheitsfaktoren und protektionistischen Tendenzen in wichtigen Partnerländern gerechnet weden muss, ist es wichtig, ein Instrument bereitzustellen, das gestattet, eine Belastung der Exportwirtschaft rasch wieder rückgängig zu machen, um so mehr als unsere Exporteure im Gegensatz zu einer Reihe ihrer ausländischen Konkurrenten keine staatliche Unterstützung erhalten. Man muss sich ferner fragen, ob das zunehmende Gefalle zwischen der Schweiz und den westeuropäischen Industrieländern in bezug auf den Anteil der an der Grenze ausgleichbaren indirekten Steuern am Steueraufkommen unsere Exportwirtschaft nicht benachteilige. Diesen Postulaten würde ein Ausfuhrzoll nicht gerecht.

In Würdigung der Lage und der geschilderten Umstände hat sich der Bundesrat entschlossen, zur Erreichung des anvisierten Zieles auf dem Gebiete der

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Exportwirtschaft den eidgenössischen Räten Vorschläge zur Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für die Erhebung eines Exportdepots zu unterbreiten.

Bei der Lösung Exportdepot, d. h. der Hinterlegung eines bestimmten Prozentsatzes des Exportwertes für eine beschränkte Zeitdauer, sind die Freigabekriterien für die ökonomische Wirkung wesentlich. Sofern lediglich eine limitierte zeitliche Bindung von liquiden Mitteln der Exporteure stattfindet, liegt das Schwergewicht der Belastung auf dem Zinsverlust. Werden hingegen mit jeder Warenausfuhr Abgaben zugunsten eines Depots abgeschöpft, dessen Rückerstattung zeitlich offen bleibt, so dürfte sich der Effekt demjenigen nähern, der bei einer Belastung der Ausfuhr durch einen Exportzoll entsteht, d. h. es würde einerseits eine preisbedingte Bremsung des Bestellungseinganges aus dem Ausland eintreten und anderseits eine Gewinnschmälerung bei der Exportindustrie bewirkt, was jedenfalls die Unternehmer davon abhalten sollte, im Inland Investitionen zur Ausweitung der für den Export bestimmten Produktion vorzunehmen.

Beim vorgesehenen Depotsatz von 5 Prozent des Warenwertes - was ungefähr der Umsatzsteuerbelastung des Inlandverbrauches bei den Grossisten, abzüglich der Transport- und Versicherungskosten bis zur Grenze entspricht würde in einem Jahr ungefähr l Milliarde Franken hinterlegt. Zur Erreichung des angestrebten Zweckes wird dieser Betrag selbstverständlich zu sterilisieren sein. Durch das Depot sollen der unmittelbar verfügbare Exporterlös reduziert und damit die der Exportindustrie in nächster Zeit zur Verfügung stehenden Mittel geschmälert werden. Die Wirkung wird um so grösser sein, je länger das Depot gebunden bleibt und je Ungewisser der Zeitpunkt der Rückzahlung ist.

Bei zeitlich Ungewissem Rückerstattungsanspruch dürfte auch die Belehnungsmöglichkeit wesentlich geringer sein, zumal ein solches Depot von den Exportunternehmungen kaum als Aktivum in ihre Bilanz eingestellt werden könnte.

Soweit die Exporteure gezwungen sein werden, als Folge der Blockierung liquider Mittel vermehrt Kredite in Anspruch zu nehmen, wird das die Wirkungen der geldpolitischen Masshahmen der Nationalbank verstärken. Man darf auch erwarten, dass die Produzenten der Belieferung des inländischen Marktes, die keiner Depotpflicht untersteht, einen gewissen Vorzug einräumen,
werden.

Der vorgeschlagene Beschlussesentwurf trägt diesen Überlegungen Rechnung, indem die Anordnung der Rückerstattung unter Berücksichtigung der gesamten Wirtschaftslage in die Hand des Bundesrates gelegt werden soll und darüber hinaus die Rückzahlung der Depots nicht automatisch erfolgen muss. Der Verzicht auf eine genaue zeitliche Fixierung des Rückgabetermins dürfte bis zu einem gewissen Grad die Unternehmerdispositionen in der gleichen Richtung beeinflussen wie eine Exportabgabe.

Das vorgeschlagene Exportdepot ist beweglich und kann deshalb den wechselnden Erfordernissen der Konjunkturlage angepasst werden. Der Bundesrat wird die restriktive Politk nur solange befolgen, als es unbedingt nötig ist. Diesem Punkt misst auch die OECD in einer kritischen Würdigung der in verschiedenen Ländern durchgeführten Stabilisierungspolitik grosse Bedeutung bei. Sie wies

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nämlich verschiedentlich daraufhin, dass Dämpfungsmassnahmen zu lange angewendet worden seien, so dass nicht nur die konjunkturelle Erhitzung bekämpft, sondern auch das längerfristige Wachstum gefährdet worden sei. Mit einer flexiblen Massnahme, wie sie der Bundesrat in Aussicht nimmt, kann eine Gefährdung der langfristigen Entwicklung vermieden werden.

Der Bundesrat hat Verständnis für gewisse handelspolitische Bedenken, die gegen eine Belastung der Ausfuhr geltend gemacht werden können. Die schweizerische Aussenwirtschaftspolitik hat die langfristige Aufgabe, dem Export den möglichst ungehinderten Zugang zu den ausländischen Märkten offenzuhalten, die Liberalisierung des Welthandels zu fördern und staatliche Massnahmen, die die internationale Arbeitsteilung behindern, auf dem Verhandlungswege abzubauen. Die internationalen Entwicklungen sind gerade im heutigen Zeitpunkt durch neue Unsicherheitsfaktoren belastet, so dass der Wahrung der Position der Schweiz auf den ausländischen Märkten weiterhin grosse Bedeutung zukommt.

Verlorene Stellungen sind schwer zurückzugewinnen. Aber auch unter diesem Gesichtspunkt besteht ein Interesse, der Inflation, die sich zu Ungunsten unserer internationalen Konkurrenzfähigkeit auswirken würde, Einhalt zu gebieten. Eine vorübergehende und in ihrer Anwendung bewusst flexibel gestaltete Belastung der Ausfuhren, die momentan die Zunahme der Auslandnachfrage etwas dämpfen sollte, würde diesem Erfordernis Rechnung tragen, ohne die Verfolgung der langfristigen aussenhandelspolitischen Ziele zu beeinträchtigen.

Um die zukünftigen Aktionsmöglichkeiten der schweizerischen Aussenhandelspolitik in keiner Weise zu präjudizieren, hat der Bundesrat denn auch besonders Bedacht daraufgenommen, dass die Erhebung eines Exportdepots strikte in Einklang mit unseren völkerrechtlichen Verpflichtungen erfolgt. Er hatte insbesondere sicherzustellen, dass unsere EFTA-Partner keine Einwendungen erheben würden auf Grund des Artikel 8 der Stockholmer Konvention, der Exportzölle und jede andere Ausfuhrbelastung mit gleicher Wirkung untersagt. Nachdem die Schweiz die gegenwärtige konjunkturpolitische Lage im Wirtschaftsausschuss der EFTA erläutert und die vom Bundesrat in Aussicht genommenen Dämpfungsmassnahmen dargelegt hatte, haben die EFTA-Staaten gegen die Einführung des Depots nicht
opponiert, ohne indessen damit die rechtliche Beurteilung dieser Massnahme zu präjudizieren. Sie behielten sich ferner vor, auf die Angelegenheit zurückzukommen, falls wider Erwarten schädliche Auswirkungen auf den EFTA-Handel eintreten sollten.

3. Die Verfassungsgrundlage

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf die Artikel 28 und 29 der Bundesverfassung. Danach ist das Zollwesen Sache des Bundes, und er hat das Recht, Ein- und Ausfuhrzölle zu erheben. Ausfuhrzölle sind nach Artikel 29 der Bundesverfassung möglichst massig festzusetzen - normalerweise erhebt der Bund überhaupt bloss auf ganz vereinzelten Positionen Ausfuhrzölle -, doch ist er be-

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fugt, in Abweichung davon unter ausserordentlichen Umständen vorübergehend besondere Massnahmen zu treffen (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung).

Rechtlich stellt das in Aussicht genommene Exportdepot einen Ausfuhrzoll dar, der später unter gesetzlich genau umschriebenen Voraussetzungen zurückerstattet wird. Wie der Bundesrat mehrfach ausgeführt hat, ermächtigen die Zollartikel den Bund nicht nur, eigentliche Ein- und Ausfuhrzölle zu erheben, sondern auch andere handelspolitische Massnahmen wie Verbote und Kontingentierungen der Ein- und Ausfuhr sowie Zahlungsbeschränkungen anzuordnen (vgl. Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesbeschlusses über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland vom 27. April 1956, BB1 1956 I 946). Die Bundesversammlung hat die Richtigkeit dieser Auslegung mehrfach bestätigt. Sie wird denn auch von namhaften Vertretern der Staatsrechtslehre geteilt (vgl. W.Burckhardt, Kommentar der Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Auflage 1931, Seite 213; Z. Giacometti in: Staat und Wirtschaft, Festgabe für Prof.H.Nawiasky, St. Gallen 1950, Seite 17 ff.). Dass gerade auch die Fiskalgesetzgebung in den Dienst einer aktiven Konjunkturpolitik gestellt werden muss, ist ebenfalls mehrfach betont worden. So bestimmt Artikel l Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Vorbereitung der Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung vom 30. September 1954 (AS 7954.1302), bei allen Massnahmen auf den Gebieten der Wirtschafts- und Finanzpolitik sei den Erfordernissen der Krisenverhütung sowie der Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung nach Möglichkeit Rechnung zu tragen, und Artikel 2 Absatz 3 des Bundesgesetzes über den eidgenössischen Finanzhaüshalt vom 18. Dezember 1968 (AS 1969 291) verlangt, den Erfordernissen einer konjunktur- und wachstumsgerechten Finanzpolitik sei Rechnung zu tragen (vgl. ferner Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines Bundesgesetzes über den eidgenössischen Finanzhaushalt vom 21. Februar 1968 [BB11968 I Seite 471]).

Die vorgesehene Massnahme hält sich im Rahmen dieser verfassungsrechtlichen Kompetenz.

Nach Artikel 89bls Absatz l der Bundesverfassung können allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse, deren Inkrafttreten keinen Aufschub erträgt, durch die Mehrheit aller Mitglieder in jedem der beiden Räte sofort in Kraft gesetzt werden;
ihre Gültigkeitsdauer ist zu befristen. Nach Artikel 89Ws Absatz 2 der Bundesverfassung kann gegen einen derart dringlich erklärten Bundesbeschluss nachträglich das Referendum ergriffen werden.

Die Einführung des vorgeschlagenen Exportdepots erträgt keinen Aufschub. Eine Dämpfung der gegenwärtigen Auftriebstendenzen ist vielmehr nur sinnvoll, wenn sie sofort eingeleitet wird. Die Voraussetzungen zur Dringlichkeitserklärung sind damit erfüllt.

Über das Ergebnis der mit den Kantonen und Wirtschaftsverbänden durchgeführten Konsultationen werden die mit der Vorberatung beauftragten Kommissionen orientiert.

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4. Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln des Bundesbeschlusses

Artikel l umschreibt den Gegenstand des Beschlusses. Danach soll eine allgemeine Abgabe auf der Warenausfuhr erhoben und den Exporteuren auf einem besondern, von der Oberzolldirektion zu führenden Konto (Depot) zinslos gutgeschrieben werden.

Der Gesamtbetrag der Depots wird sterilisiert, also dem inländischen Kreislauf entzogen. Die angestrebte konjunkturpolitische Wirkung besteht in der temporären linearen Belastung der schweizerischen Ausfuhr, verbunden mit der durch die Sterilisierung bewirkten Geldabschöpfung.

Die Depots sollen nur solange erhoben werden, als die konjunkturellen Verhältnisse es erfordern. Der Bundesrat ist daher ausdrücklich angewiesen, die weitere Erhebung auch vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Beschlusses einzustellen, wenn es die Konjunkturentwicklung gestattet (Art. 12 Abs. 1).

Artikel 2 handelt von den Ausnahmen von der Depotpflicht (Abs. 1) und hält fest, dass Ausnahmen nur für Ausfuhren gerechtfertigt sind, - bei denen besondere volkswirtschaftliche Gründe gegen die Erhebung eines Depots sprechen; - die wertmässig von geringfügiger Bedeutung sind, so dass die Kosten für die Erhebung höher wären als das Depot ; - von Waren, die unter zollamtlicher Zwischenabfertigung bloss vorübergehend ausgeführt werden und bei der Wiedereinfuhr zollfrei sind.

In Absatz 2 wird dem Bundesrat die Kompetenz erteilt^ die Freiliste zu erweitern und die Wertfreigrenze zu erhöhen oder herabzusetzen.

Eine Herabsetzung wird vorab dann in Erwägung gezogen werden müssen, wenn festgestellt werden sollte, dass die Wertfreigrenze durch Aufteilung von Sendungen höheren Wertes in solche von je unter 1000 Franken missbräuchlich in Anspruch genommen wird.

Artikel 3 überträgt die Erhebung des Exportdepots der Zollverwaltung (Abs. 1) und erklärt in Absatz 2, sofern der Beschluss keine abweichenden Bestimmungen aufstellt, die Vorschriften der Zollgesetzgebung als anwendbar. Damit wird, was für Verwaltung und Bürger in gleicher Weise vorteilhaft ist, die Regelung des Veranlagungsverfahrens bei der Einfuhr weitgehend auf das Verfahren der Erhebung des Exportdepots übertragen.

Es wäre naheliegend gewesen, das Depot wie die Zölle beim Grenzübertritt durch die Zollämter erheben zu lassen. Diese Absicht lässt sich aber nicht verwirklichen, weil die Zollämter für diese zusätzliche Arbeit ungefähr 50 ausgebildete Beamte benötigen würden, über die die Zollverwaltung nicht verfügt. Zudem hätte diese Art der Erhebung einer Verzögerung der Zollabferti-

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gung zur Folge. Es musste daher eine Lösung gesucht werden, welche eine Mehrbelastung der Zollämter vermeidet. Sie besteht in der Zentralisierung der Depoterhebung bei der Oberzolldirektion.

Als Grundlage für die Erhebung des Depots dient die vom Exporteur schon nach den bisherigen Vorschriften auszustellende Zolldeklaration mit der Angabe des Wertes der auszuführenden Ware. Die Depotpflicht entsteht im Zeitpunkt der Ausfuhr. Für Waren, die unter Zwischenabfertigung ausgeführt wurden, für die jedoch infolge nicht ordnungsgemässer Löschung des Zollscheines durch Wiedereinfuhr der Depotbefreiungsgrund dahinfällt, wird die Depotpflicht auf den Zeitpunkt der Ausfuhr zurückbezogen. Mit Ausnahme der Erhebung des Depots finden somit die zollgesetzlichen Vorschriften Anwendung.

Die vorgesehene Regelung dürfte für die Zollämter keine wesentliche Mehrbelastung bringen. Die Erhebung des Depots durch die Oberzolldirektion gestattet, die vorhandenen technischen Einrichtungen der Handelsstatistik zu verwenden. Allerdings hängt das reibungslose Funktionieren weitgehend von der Mitarbeit und der Zahlungsdisziplin der Exporteure ab. Sollten diese Erwartungen getäuscht werden, so könnte sich eine wesentliche Mehrbelastung der Inkassostelle der Oberzolldirektion ergeben.

Artikel 4 erklärt den Exporteur als depotpflichtig.

Artikel 5 handelt vom Depotsatz und von der Berechnungsgrundlage. Der Depotsatz ist in Absatz l auf 5 Prozent festgesetzt. Als Berechnungsgrundlage dient der Warenwert, sofern die Ware aus dem freien inländischen Verkehr ausgeführt wird (Abs. 2 Buchst, à), und der Wertzuwachs (Abs. 2 Buchst, b) bei Waren, die im zollgebundenen Verkehr mit Freipass aus dem Ausland vorübergehend eingeführt worden sind und durch Bearbeitung in der Schweiz einen Wertzuwachs erfahren haben. In Absatz 3 wird der Exporteur verpflichtet, dem Zollamt mit der Zolldeklaration eine Rechnungskopie abzugeben.

Artikel 6 setzt die Fälligkeit des Depots auf den Zeitpunkt der Warenausfuhr fest (Abs. l und 2). Dem Exporteur wird monatlich Rechnung gestellt (Abs. 3).

Die Depots sind binnen 10 Tagen seit Eröffnung der Festsetzungsverfügung zu entrichten (Abs. 4). Absatz 5 ermächtigt die Oberzolldirektion in Fällen, in denen ein Depotpflichtiger mit der Zahlung im Verzug ist oder der Depotanspruch aus andern Gründen (wie Fehlen
eines festen Wohnsitzes des Exporteurs in der Schweiz) gefährdet erscheint, die Ausfuhr der Ware von der Bezahlung oder Sicherstellung des Depots abhängig zu machen.

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Artikel 7 sieht einen besonderen Rückerstattungsfall vor. Gegen Nachweis, dass das Depot seinerzeit entrichtet worden ist, soll es für Waren rückerstattet werden, die als sogenannte schweizerische Retourwaren wiedereingeführt werden.

Artikel 8 sichert dem Zollpflichtigen das Einspracherecht. Gegen den Einspracheentscheid der Oberzolldirektion steht der Beschwerdeweg an die Eidgenössische Zollrekurskommission offen. Deren Entscheide können gemäss Artikel 98 Buchstabe e des revidierten Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege an das Bundesgericht weitergezogen werden. In Absatz 2 wird den Beschwerdemitteln, in Abweichung von Artikel 55 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, die aufschiebende Wirkung entzogen. Eine derartige Bestimmung drängt sich auf, um zu verhindern, dass durch Beschreiten des Beschwerdeweges die Entrichtung des Depots zeitlich über Gebühr hinausgeschoben werden kann, wodurch die angestrebte Wirkung der Dämpfungsmassnahmen in Frage gestellt würde. Eine wesentliche Benachteiligung des Exporteurs ergibt sich nicht, weil zur Berechnung des Depots ohnehin auf seine Angaben abgestellt wird.

Artikel 9 sieht für die Hinterziehung oder Gefährdung des Depots Bussen vor bis zum fünffachen Betrag des hinterzogenen oder gefährdeten Depots und verweist im übrigen für die Beurteilung von Vergehen auf die Bestimmungen des Zollgesetzes.

Artikel 10 Der Zweck der Massnahme ist ausschliesslich konjunkturpolitischer, nicht fiskalischer Natur. Die Depots sind daher zurückzuerstatten, sobald die konjunkturellen Verhältnisse es erlauben. Die Rückerstattung kann nicht individuell oder nach Branchen, sondern nur gleichzeitig für alle Berechtigten angeordnet werden, sei es, dass die Depots in einem Mal gesamthaft zurückerstattet werden, sei es, dass die Rückerstattung in Teilbeträgen erfolgt. Ein individuelles oder nach Branchen differenziertes Rückerstattungsverfahren würde nicht nur einen beträchtlichen Ausbau der Verwaltung erheischen, sondern die Massnahme würde in unerwünschter Weise interventionistisch, indem einzelne Betriebe oder Branchen gegenüber andern bevorzugt würden.

Bei der Festsetzung von Zeitpunkt und Ausmass der Rückerstattung ist die gesamte Konjunkturlage zu berücksichtigen. Insbesondere soll - den Erfordernissen eines ausgeglichenen Wachstums der Wirtschaft Rechnung getragen - und die Entwicklung der Auslandnachfrage und der Güterausfuhr berücksichtigt,

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- ferner auf die Entwicklung der Binnennachfrage und des Angebotspotentials sowie der gesamtwirtschaftlichen Teuerungsrate in angemessener Weise Bedacht genommen werden.

Die Rückzahlungsmodalitäten werden in besonderen Beschlüssen des Bundesrates zu ordnen sein. Wir beabsichtigen, das Verfahren möglichst einfach auszugestalten. Um den Aufbau eines grössern Verwaltungsapparates zu vermeiden, was gerade im Hinblick auf die zeitliche Befristung geboten erscheint, wird die Rückerstattung der Exportdepots nicht von Amtes wegen erfolgen können. Vielmehr wird es nach teilweiser oder gänzlicher Freigabe der Depots Sache des Exporteurs sein, seinen Rückerstattungsanspruch unter Vorlage der Belege für die seinerzeitigen Einzahlungen geltend zu machen.

Die Erhebung von Exportdepots kann den angestrebten konjunkturpolitischen Zweck nur erfüllen, wenn die Rückerstattungsansprüche nicht negoziabel sind, also nicht belehnt und abgetreten werden können, damit die gewünschte Liquiditätsbeschränkung nicht durchkreuzt wird. Wirtschaftlich wird die Negoziabilität noch durch den Umstand erschwert, dass im Rahmen von Artikel 12 der Zeitpunkt der Rückerstattung ungewiss ist.

Artikeln Meldet sich der Berechtigte innert Jahresfrist nach der gänzlichen Freigabe der Exportdepots nicht, so verfällt das Depot zugunsten einer Rückstellung für angewandte Forschung. Die Verjährung beginnt also erst mit der gänzlichen Freigabe. Erfolgt die Freigabe in Teilbeträgen, so beginnt die Verjährung somit erst mit der Fälligkeit der letzten Teilrückzahlung.

Artikel 12 Wir verweisen auf die Darlegungen unter Ziffer III 2. Die Erhebungsdauer der Exportdepots ist zu befristen. Wir erachten hier eine Dauer von drei Jahren als notwendig, wobei der Bundesrat indessen verpflichtet sein soll, die Erhebung vor Ablauf der Frist einzustellen, wenn die Konjunkturentwicklung es erlaubt.

Die Depots sind nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Beschlusses oder nach Aufhebung der Depotpflicht nicht automatisch zurückzuzahlen. Die Rückerstattung bleibt vielmehr während weiterer vier Jahre in den Dienst der aktiven Konjunkturpolitik gestellt und erfolgt während dieser Zeitdauer gemäss den Kriterien von Artikel 10.

IV. Schlussbemerkungen Wie der Bundesrat schon verschiedentlich dargelegt hat, besteht das oberste Ziel unserer Konjunkturpolitik in der
Sicherung eines ausgeglichenen Wachstums unserer Wirtschaft bei voller Beschäftigung der einheimischen Arbeitskräfte, optimaler Ausnützung aller verfügbaren Produktionsmittel und Aufrechterhaltung eines stabilen Geldwertes. Kurz gesagt ist das Ziel : Wachstum im Gleichgewicht. Wie wir einleitend ausführten, ist zur Zeit das Teilziel der Erhal-

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tung der Kaufkraft unserer Währung am meisten gefährdet. Es gilt daher, den preistreibenden Nachfrageüberhang einzudämmen. Um das Ziel der unbedingten Preisstabilität zu erreichen, müssten dem Bund wirkungsvollere Eingriffsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, als dies heute der Fall ist. Deshalb legen wir Wert darauf zu betonen, dâss es bei dem vorstehend dargelegten Programm zur Konjunkturdämpfung nicht um die Verwirklichung eines absolut stabilen Preisniveaus geht. Letzteres könnte, zumal bei stabilen Wechselkursen, auch gar nicht erreicht werden, solange die Inflation in fast allen Ländern, mit welchen die Schweiz rege Handelsbeziehungen unterhält, weitergeht. Unser Land ist vielmehr angesichts seiner engen wirtschaftlichen Verflechtung mit dem Ausland - der Export von Gütern und Diensten macht rund 30 Prozent unseres Bruttosozialproduktes aus - dem inflationären Sog der wichtigsten Welthandelsmärkte ausgesetzt. Der Bundesrat ist indessen nicht bereit, sich mit der drohenden Teuerungswelle abzufinden. Zur Erhaltung unserer internationalen Wettbewerbsfähigkeit war unser Bemühen vielmehr seit jeher darauf gerichtet, den Preisauftrieb im Inland einzudämmen und die Inflationsrate möglichst unter derjenigen unserer wichtigsten Konkurrenten auf den Weltmärkten zu halten.

Der Bundesrat ist zudem der Meinung, dass sich die zu ergreifenden restriktiven Massnahmen gerechterweise auf all jene Bereiche erstrecken sollten, von denen fühlbare Auftriebskräfte ausgehen. Da die reale Zuwachsrate der Aussennachfrage 1968 rund dreimal und 1969 doppelt so hoch war wie diejenige der Inlandnachfrage und daraus inflationäre Spannungen entstanden, drängt sich eine Belastung des Güterexportes auf.

Schliesslich ist noch zu erwähnen, dass das vorliegende Paket von Massnahmen in Verbindung mit den von der Nationalbank getroffenen monetären Restriktionen und unter Berücksichtigung der auf die Stabilisierung des Bestandes der erwerbstätigen Ausländer gerichteten Fremdarbeiterpolitik konzipiert wurde.

Gestützt auf diese Darlegungen beantragen wir Ihnen die Annahme des Entwurfes zu einem dringlichen Bundesbeschluss über die Erhebung eines Exportdepots ; ferner beantragen wir Ihnen, das vom Bundesrat in der Dezembersession entgegengenommene Postulat von Herrn Nationalrat Eisenring vom 24. November 1969 betreffend Massnahmen
gegen die Konjunkturüberhitzung hiermit als erledigt abzuschreiben.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 4. Februar 1970 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident : Tschudi

Der Bundeskanzler : Huber Bundesblatt. 122. Jahrg. Bd. I

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(Entwurf)

Bundesbeschluss über die Erhebung eines Exportdepots Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 28; 29 und 89bls Absatz l und 2 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom'4. Februar 1970, beschliesst:

Art. l Gegenstand des Beschlusses 1 Solange es die Konjunkturverhältnisse erfordern, wird auf Waren, die in das Zollausland ausgeführt werden, ein.Exportdepot erhoben, das jedem Exporteur zinslos gutgeschrieben wird.

2 Der Gesamtbetrag dieser Depots wird sterilisiert.

Art. 2 Ausnahmen von der Depotpflicht 1 Von der Depotpflicht sind ausgenommen : a. die im Anhang zum vorliegenden Beschluss aufgeführten Waren; b. Sendungen im Wert bis 1000 Franken; c. Waren, die nach vorübergehender Einfuhr unter Zwischenabfertigung unverändert wiederausgeführt werden ; d. Waren, die unter Zwischenabfertigung vorübergehend ausgeführt werden, sofern der Zollschein in der Folge ordnungsgemäss gelöscht wird.

2 Der Bundesrat ist befugt, die Freiliste (Absatz l Buchst, a) zu erweitern und die Wertfreigrenze (Absatz l Buchst, b) zu erhöhen oder herabzusetzen.

Art. 3 Erhebung des Depots 1

ben.

Das Exportdepot wird durch die Eidgenössische Zollverwaltung erho-

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Die Vorschriften der Zollgesetzgebung finden Anwendung, soweit der vorliegende Beschluss keine abweichenden Bestimmungen aufstellt.

Art. 4 Depotpflicht Depotpflichtig ist der Exporteur. Exporteur ist, wer die Ware auf eigene Rechnung oder als Verkaufskommissionär ausführt.

Art. 5 Depotsatz und Berechnungsgrundlage 1 Der Depotsatz beträgt 5 Prozent.

2 Das Depot wird berechnet : a. bei Waren, die aus dem freien inländischen Verkehr ausgeführt werden, vom Warenwert franko Grenze; b. bei Waren, die im Freipassverkehr im Inland einer Bearbeitung unterzogen worden sind, vom Wertzuwachs.

3 Der Exporteur hat der Deklaration eine Rechnungskopie beizufügen.

Art. 6 Entrichtung des Depots Das Depot verfällt im Zeitpunkt der Ausfuhr der Ware.

2 Bei unter Zwischenabfertigung ausgeführten Waren, für die der Zollschein nicht .ordnungsgemäss gelöscht wird, gilt das Depot als im Zeitpunkt der Ausfuhr verfallen.

3 Das Depot wird durch die Oberzolldirektion festgesetzt. Diese stellt dem Exporteur monatlich Rechnung über die geschuldeten Depots.

4 Die Depots sind binnen zehn Tagen seit Eröffnung der Festsetzungsverfügung an die Oberzolldirektion zu entrichten.

6 Leistet ein Depotpflichtiger die geschuldeten Zahlungen nicht innert der vorgeschriebenen Frist oder erscheint der Depotanspruch aus anderen Gründen als gefährdet, so kann die Oberzolldirektion anordnen, dass-bei künftigen Exporten die Depots zum voraus bezahlt oder sichergestellt werden müssen.

1

Art. 7 Retourwaren Bei inländischen Retourwaren wird das Depot auf Gesuch hin zurückerstattet.

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Art. 8 Rechtsmittel Gegen Verfügungen kann bei der Oberzolldirektion Einsprache erhoben werden. Die Einsprachefrist beträgt dreissig Tage. Gegen den Einspracheentscheid der Oberzolldirektion kann bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission Beschwerde geführt werden.

2 Den in Absatz l genannten Rechtsmitteln kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Art. 9 Widerhandlungen 1 Wer das Depot durch unrichtige Angaben in der Deklaration, durch Nichtanmeldung oder Verheimlichung der V/are oder in einer anderen Weise hinterzieht oder gefährdet, unterliegt einer Busse bis zum fünffachen Betrag des hinterzogenen oder gefährdeten Depots.

2 Im übrigen gelten für die Beurteilung der Depothinterziehung oder -gefährdung die Vorschriften des dritten Abschnittes des Zollgesetzes.

1

Art. 10 Rückerstattung 1 Sobald die Wirtschaftslage es erlaubt, ordnet der Bundesrat die Rückerstattung der Exportdepots an alle Berechtigten an, gesamthaft oder gestaffelt in Teilbeträgen.

2 Bei der Festsetzung des Zeitpunktes und des Ausmasses der Rückerstattung berücksichtigt der Bundesrat : a. die Erfordernisse eines ausgeglichenen Wachstums der Wirtschaft; b. die Entwicklung der Auslandnachfrage und der Güterausfuhr; c. die Entwicklung der Binnennachfrage und des Angebotspotentials sowie die gesamtwirtschaftliche Teuerungsrate.

3 Die Rückerstattungsansprüche können weder abgetreten noch verpfändet werden.

Art. 11 Verfall Der Rückerstattungsanspruch verjährt innert eines Jahres seit gänzlicher Freigabe der Exportdepots durch den Bundesrat. Nach Ablauf dieser Frist verfallen die Depots zugunsten einer Rückstellung für angewandte Forschung.

Art. 12 Vollzug . . 1 Dieser Beschluss wird als dringlich erklärt und tritt am 1. April 1970 in Kraft. Die Erhebung der Exportdepots ist während längstens drei Jahren zu-

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lässig. Der Bundesrat stellt sie vor Ablauf dieser Frist ein, wenn es die Konjunkturentwicklung gestattet. Die Rückerstattung der erhobenen Depots hat gemäss Artikel 10, jedoch längstens innert vier Jahren nach Aufhebung der Depotpflicht zu erfolgen.

2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

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Anhang Vom Exportdepot sind befreit : 1. Landwirtschaftliche Erzeugnisse der Kapitel l bis 8 (ausgenommen die Tarifnummern 0702/0704 und 0810/0811), 10 und 12 sowie der Tarifnummern 1303.40/50,1501/1502, 2007.20 und 2210.01 des Gebrauchszolltarifs; 2. Gold in Blöcken, Barren usw. der Tarifnummer 7107.10; Münzen der Tarifnummer 7201 ; 3. Edelsteine und Schmucksteine der Tarifnummern 7102 und 7103 ; 4. Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut sowie andere Waren zum privaten Gebrauch, mit Ausnahme derjenigen, für welche die Abfertigung mit Ausfuhrdeklaration Formular 11.49 beantragt wird ; 5. Waren des land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs und des Grenzverkehrs sowie Waren für die Freizonen von Hochsavoyen und der Landschaft Gex; 6. Waren, welche diplomatische Missionen, Konsulate und internationale Organisationen ausführen; 7. Waren, die aus Wohltätigkeit oder als staatliche Hilfe ausgeführt werden; 8. Zur vorübergehenden Verwendung im Ausland bestimmte Transport- und Transporthilfsmittel, Warenmuster, Versuchs-, Stand- und Montagematerialien ; 9. Ausländische Retourwaren.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem Bundesbeschluss über die Erhebung eines Exportdepots (Vom 4. Februar 1970)

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