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Bundesbeschluss über die Einführung des Frauenstimm- und -Wahlrechts in eidgenössischen Angelegenheiten # S T #
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 121 ff. der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 23. Dezember 19691), beschliesst:
I.
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert :
Art. 74 Bei eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen haben Schweizer und Schweizerinnen die gleichen politischen Rechte und Pflichten.
2 Stimm- und wahlberechtigt bei solchen Abstimmungen und Wahlen sind alle Schweizer und Schweizerinnen, die das 20. Altersjahr zurückgelegt haben und weder nach eidgenössischem Recht noch nach dem Recht des Wohnsitzkantons in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit eingestellt sind.
3 Der Bund kann auf dem Wege der Gesetzgebung über die Stimm- und Wahlberechtigung in eidgenössischen Angelegenheiten einheitliche Bestimmungen aufstellen.
4 In Angelegenheiten eines Kantons oder einer Gemeinde beurteilt sich die Stimm- und Wahlfähigkeit nach kantonalem Recht.
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II.
Dieser Beschluss wird der Abstimmung des Volkes und der Stände unterbreitet.
Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
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Bundesbeschluss über die Einführung des Frauenstimm- und -wahlrechts in eidgenössischen Angelegenheiten
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1970
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
04
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
30.01.1970
Date Data Seite
104-104
Page Pagina Ref. No
10 044 588
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