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Bekanntmachungen der Departemente und Abteilungen

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Goldschmieds (Vom 28. August 1969)

Das Eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement,

gestützt auf die Artikel 11 Absatz l und 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 über die Berufsbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und die Artikel 12, 18 und 21 Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 30. März 1965, erlässt das nachstehende Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Goldschmieds.

I. Ausbildung 1. Lehrverhältnis Art. l

Berufsbezeichnung und Dauer der Lehre Die Berufsbezeichnung lautet Goldschmied. Der Goldschmied befasst sich mit der handwerklichen Herstellung von Schmuck. Er verwendet vorwiegend Edelmetalle und Edelsteine.

2 Die Lehre dauert 4 Jahre. Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

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Art. 2 Anforderungen an den Lehrbetrieb Goldschmiedelehrlinge dürfen nur in Betrieben oder Kunstgewerbeschulen ausgebildet werden, die dauernd handwerklich Schmuck herstellen. Sie müssen über die erforderlichen Werkzeuge, Einrichtungen und Maschinen verfügen und in der Lage sein, alle in den Artikeln 5 und 6 aufgeführten Arbeiten, Fertigkeiten und Berufskenntnisse vollständig zu vermitteln.

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Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrlingen gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes.

Art. 3

Höchstzahl der Lehrlinge 1

In einem Betrieb dürfen jeweils ausgebildet werden : 1 Lehrling, wenn der Lehrmeister allein tätig ist oder zwei gelernte Goldschmiede beschäftigt.

Ein zweiter Lehrling darf seine Lehre beginnen, wenn der erste ins letzte Lehrjahr eintritt.

2 Lehrlinge, wenn ständig 3-6, 3 Lehrlinge, wenn ständig 7-12,' 4 Lehrlinge, wenn ständig 13-20 gelernte Goldschmiede beschäftigt sind, 1 weiterer Lehrling auf jede angebrochene oder ganze Gruppe von 10 ständig beschäftigten gelernten Goldschmieden.

2 Die Aufnahme der Lehrlinge ist zeitlich so anzusetzen, dass sich die Lehrantritte möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

2. Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb

Art. 4

Allgemeine Richtlinien Dem Lehrling ist bei Antritt der Lehre ein geeigneter Arbeitsplatz zuzuweisen. Auch sind ihm die notwendigen Werkzeuge und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Er ist rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeiten .

auftretenden Unfallgefahren und möglichen Gesundheitsschädigungen aufzuklären.

2 Der Lehrling ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen. Er ist zu Reinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit, zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten sowie zu Anstand gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und der Kundschaft zu erziehen.

3 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind alle Arbeitsverfahren stets zu wiederholen und die Ausbildung darin so zu vervollkommnen, dass der Lehrling am Ende der Lehre die im Lehrprogramm erwähnten Arbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann. In allen Lehrjahren muss auch Schmuck in Gold ausgeführt werden.

4 Die in den Artikeln 5 und 6 aufgeführten Arbeiten und Berufskenntnisse bilden die Grundlage für die systematische Ausbildung im Lehrbetrieb. Die Arbeiten können auf die einzelnen Lehrjahre abweichend verteilt werden, wenn es das Arbeitsprogramm des Lehrbetriebes erfordert und eine stufenweise Ausbildung, die von leichteren zu schwierigeren Arbeiten fortschreitet, trotzdem gewährleistet bleibt.

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Der Lehrling ist verpflichtet, während der Lehrzeit ein Arbeitstagebuch1* zu führen, das der Lehrmeister monatlich zu kontrollieren und zu visieren hat.

Es ist an der Lehrabschlussprüfung vorzulegen.

Art. 5 Praktische Arbeiten Erstes Lehrjahr Einführen in das Handhaben, Verwenden und Instandhalten der Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen. Zurichten von einfachen persönlichen Werkzeugen.

Sägen, Feilen, Bohren, Fräsen, Löten, Biegen, Walzen und Ziehen. Sägen von aufgerissenen Linien und Aussägen von Teilen auf ebenen und leicht gewölbten Flächen.

Nachfeilen von ausgesägten Teilen in Blech bis zum präzisen Ineinanderpassen.

Feilen von bestimmten Flächen an Körpern mit den verschiedenen Feilen, einschliesslich Nachbearbeiten mit Schmirgel.

Bohren von Löchern mit feinen Bohrern an bestimmten, kontrollierbaren Orten, auf ebenen und gewölbten Flächen.

Walzen von Blechen und Drähten.

Ziehen von Drähten und Scharnieren.

Löten mit den verschiedenen Loten, ohne versäubern zu müssen.

Biegen von Drähten und Bändern zu bestimmten winkligen und geschweiften Formen.

Herstellen einfacher Ketten, Broschen und Ringe.

Zweites Lehrjahr Einführen in die Arbeitstechniken des Giessens, Schmiedens, Treibens, Montierens und Schleifens. Gestalten von Schmuck unter Berücksichtigung der Form und der Materialstärken nach gegebenem Entwurf. Planen der Arbeitsvorgänge.

Schmieden von Ringschienen, Siegelringen usw.

Austiefen und Treiben von Blechen mit Hämmern und Punzen auf Holz-, Metall- und Kittunterlagen.

Montieren von Einzelteilen wie Zargen- und Griff-Fassungen zu gegebenen Steinen in verschiedenen Formen. Broschierungen, Sicherungen, Steckschlösser, Ohrschrauben, Manschettenknöpfe usw.

Vor- und Feinschleifen unter Berücksichtigung der verschiedenen Arbeitstechniken bis und mit Schleifen und Polieren am Motor. ' Üben der bisher angewendeten Techniken durch Ausführen entsprechender Schmuckstücke.

*> Musterblätter für die Führung des Arbeitstagebuches können beim Verband Schweizerischer Goldschmiede unentgeltlich bezogen werden.

24 Drittes Lehrjahr Juwelenarbeiten. Wahl der Materialstärken. Anordnen der Steine, Bohren, Sägen und Fräsen der Steinlöcher in bezug zur späteren Fassarbeit, A-jourSägen und Verkadern.

Clipsmechaniken für Broschen- und Ohrschmuck.

Verschiedene Schlösser mit Sicherungen.

Löten in Gips.

Abwicklungen von Fassungen und Bändern.

Ausführen von Schmuckstücken in den verschiedenen Goldarten.

Viertes Lehrjahr Bewegliche Verbindungen für Bänder und Colliers, z. B. Ösen und Scharnierbewegungen.

Bohren und Befestigen von Perlen.

Selbständiges Fertigmachen der Arbeiten.

Übungen im Gestalten von Schmuck.

Vertiefen der erlernten Arbeitstechniken. und Ausführen von grösseren Schmuckstücken aus Gold unter Berücksichtigung des Zeitfaktors.

Art. 6 Berufskenntnisse In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling durch den Lehrmeister folgende Berufskenntnisse zu vermitteln : /. Material- und Werkzeugkenntnisse Eigenschaften, Verwendung und Bearbeitbarkeit der gebräuchlichsten Werkstoffe. Wirkung und Aufbewahrung von Chemikalien. Benennung, Handhabung und Instandhaltung der Werkzeuge.

2. Edelsteinkenntnisse Einfluss von Wärme, Chemikalien und mechanischer Beanspruchung auf Edelsteine, Perlen usw.

3. Allgemeine Fachkenntnisse Merkmale der hauptsächlichsten Fassungsarten. Feingehalt- und Stempelvorschriften.

Planen von Arbeitsvorgängen im Hinblick auf die verschiedenen aufeinander folgenden Operationen und der verwendeten Materialien.

u. Lehrabschlussprüfung 1. Durchführung der Prüfung Art. 7 Allgemeines 1 Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrling die zur Ausübung seines Berufes notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

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Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie umfasst zwei Teile: a. Prüfung in den beruflichen Fächern (Praktische Arbeiten, Berufskenntnisse und Fachzeichnen); b. Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

3 Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mit Ausnahme von Artikel 16, ausschliesslich auf die Prüfung in den beruflichen Fächern, während sich die Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde richtet. Die Bestimmungen von Artikel 10-14 gelten als Mindestanforderungen.

Art. 8 Organisation der Prüfung 1 Die Prüfung ist in einem geeigneten Betrieb oder in einer Schule durchzuführen und in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Dem Lehrling sind ein geeigneter Arbeitsplatz und die erforderlichen Einrichtungen in gutem Zustand zur Verfügung zu stellen. Die mitzubringenden Materialien und Werkzeuge sind dem Lehrling rechtzeitig bekanntzugeben.

2 Die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten, wie zum Beispiel Skizzen, sind dem Lehrling erst beim Beginn der Prüfung auszuhändigen. Sie sind ihm, soweit notwendig, zu erklären.

Art. 9 Experten 1 Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen. In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen zu berücksichtigen.

2 Die Experten haben dafür zu sorgen, dass sich der Lehrling auf allen Arbeitsgebieten während einer angemessenen Zeit betätigt, damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung des Lehrlings möglich ist.

3 Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen zu machen.

4 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat stets durch zwei Experten zu erfolgen. Bei der Beurteilung der Prüfungsarbeiten im Fachzeichnen hat mindestens ein Fachmann aus der Praxis mitzuwirken.

5 Die Experten haben den Lehrling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Art. 10 Prüfungsdauer Die Prüfung in den beruflichen Fächern dauert 4 Tage. Davon entfallen auf:

26 a. die praktischen Arbeiten ungefähr 30 Stunden ; b. die Berufskenntnisse ungefähr 2 Stunden ; c. das Fachzeichnen ungefähr 4 Stunden.

2. Prüfungsstoff Art. 11

Praktische Arbeiten Jeder Lehrling hat eine oder mehrere Arbeiten in Gold, nach gegebener Zeichnung und Steinen, selbständig und bankfertig auszuführen1'.

Art. 12 Berufskenntnisse Die Prüfung in den Berufskenntnissen ist schriftlich und mündlich (mündlich anhand von Anschauungsmaterial) vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete, die auch den in der Berufsschule vermittelten Stoff umfassen: 1. Material- und Werkzeugkenntnisse Eigenschaften, Verwendung und Bearbeitbarkeit der wichtigsten im Goldschmiedegewerbe vorkommenden Werkstoffe, wie Metalle, Legierungen, Lote, Halbfabrikate und Hilfsmittel (Säuren, Reinigungsmittel) usw. Benennung, Handhabung und Instandhalten der Werkzeuge.

2. Edelsteinkenntnisse Merkmale und Eigenschaften der gebräuchlichsten Schmuck- und Edelsteine. Ihre Schliffarten, Formen, Härte, Feuer- und Säurebeständigkeit. Organische Substanzen: Perlen, Korallen, Bernstein, Synthetische Steine. Nachahmungen und Fälschungen.

3. Allgemeine Fachkenntnisse Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken. Methoden der Oberflächenbehandlungen. Schleifen, Polieren, Galvanisieren und Färben von Metallen.

Grundkenntnisse über die Vorschriften der Edelmetallkontrolle. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten.

Art. 13

Fachzeichnen Erstellen von Entwürfen (Ideenskizzen) für ein einfaches Schmuckstück mit Steinen oder Perlen usw. nach bestimmten Angaben der Experten. Davon ist ein Entwurf nach freier Wahl, farbig, als Kundenzeichnung auszuführen.

Die Konstruktionsdetails für die Ausführung müssen zusätzlich dargestellt werden.

*> Anmerkung: Werkstattzeichnungen für geeignete Prüfungsstücke können beim Verband Schweizerischer Goldschmiede bezogen werden.

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3. Beurteilung und Notengebung

Art. 14

Beurteilung 1

Für jede Position ist nur eine Note einzusetzen. Massgebend für die Beurteilung der praktischen Arbeiten sind fachgemässe, saubere und genaue Ausführung, Zeitaufwand, Arbeitseinteilung und sorgfältiger Umgang mit dem Material.

2

Die praktischen Arbeiten werden in die nachstehenden Positionen aufge-

teilt:.

Pos. l Genauigkeit (in bezug auf die gegebenen Masse auf Grund der Zeichnung und des Steinmaterials); Pos. 2 Löten; Pos. 3 Sägen und Feilen; Pos. 4 Biegen, Bohren und Fräsen, eventuell Schmieden, Treiben; Pos. 5 Montieren (Zusammenpassen, technischer Aufbau); Pos. 6 Form (plastische Interpretation der Zeichnung) zählt doppelt.

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Die Berufskenntnisse werden in die nachstehenden Positionen aufgeteilt :

Pos. l Material- und Werkzeugkenntnisse; Pos. 2 Edelsteinkenntnisse; Pos. 3 Allgemeine Fachkenntnisse.

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Das Fachzeichnen wird in die nachstehenden Positionen aufgeteilt :

Pos. l Ideenreichtum (Ideenskizzen); Pos. 2 Formschönheit und Proportion des selbstgewählten Entwurfes; Pos. 3 Darstellung und Sauberkeit; Pos. 4 Konstruktive Richtigkeit.

5 Werden zur Ermittlung einer Positionsnote Teilnoten für die Unterpositionen verwendet, so darf die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus den Teilnoten errechnet werden. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und unter Beachtung ihrer Wichtigkeit im Rahmen der Prüfungspositionen zu schätzen und nach Artikel 15 zu erteilen.

Art. 15

Notengebung 1

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Arbeiten wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben1': *> Formulare für die Eintragung der Noten können beim Verband Schweizerischer Goldschmiede unentgeltlich bezogen werden.

28 Eigenschaften der Leistungen:

Beurteilung:

Qualitativ und quantitativ vorzüglich ausgezeichnet Annähernd richtig und vollständig, verdient aber die höchste Auszeichnung nicht sehr gut Zweckentsprechend, mit nur geringfügigen Fehlern gut Befriedigend, aber gewichtigere Fehler und kleine Lücken aufweisend ziemlich gut Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten.

Goldschmiedzustellensind.nochknapp entsprechend genügend Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Goldschmied zu stellen sind, nicht mehr entsprechend ungenügend Grobe Fehler aufweisend und unvollständig sehr schwach Wertlos oder nicht ausgeführt unbrauchbar

Note:

6 5,5 5 4,5 4 3 2 l

Andere Zwischennoten als 5,5 oder 4,5 sind nicht zulässig.

2

Die Note in den praktischen Arbeiten, den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen bildet je das Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen. Sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

3 Auf Einwendungen des Lehrlings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden. Die Angaben des Lehrlings sind jedoch im Expertenbericht (Art. 16, Abs. 4) zu vermerken.

Art. 16

Prüfungsergebnis 1 Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Diese wird aus den folgenden vier "Noten ermittelt, wobei die Note der praktischen Arbeiten doppelt zu rechnen ist : Mittelnote in den praktischen Arbeiten (zählt doppelt) ; Mittelnote in den Berufskenntnissen; Mittelnote im Fachzeichnen; Mittelnote aus der Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (ein Fünftel der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

3 Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der praktischen Arbeiten als auch die Gesamtnote je den Wert 4,0 nicht unterschreiten.

4 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung, so haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Notenformular einzutragen.

6 Das ausgefüllte Notenformular ist nach der Prüfung unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

29 Art. 17

Fähigkeitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis. Sein Inhaber ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung «gelernter Goldschmied» zu führen.

III. Inkrafttreten

Art. 18 Dieses Reglement ersetzt die Réglemente vom 14. September 1944 über die Lehrlingsausbildung und die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Berufe des Goldschmieds. Es tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.

Bern, den. 28. August 1969 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement Der Stellvertreter: Spühler

Generalbevollmächtigte

Generalbevollmächtigter. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat am 22. Dezember 1969 der Ernennung des Herrn René Vallotton, von Vallorbe und Morges, Rue de la Confédération 30, in Genf* zum schweizerischen Generalbevollmächtigten der « La Providence I. A. R. D. », in Paris, seine Zustimmung erteilt (Art. 47 der Verordnung vom 11. September 1931 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmungen).

Bern, den 29. Dezember 1969 Generalbevollmächtigter. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat am 5. Januar 1970 der Ernennung des Herrn Pierre Pierart, französischer Staatsangehöriger, mit Wohnsitz in Lausanne, Chemin de Chandieu 3 zum Generalbevollmächtigten für die Schweiz von «Assurances Générales de France - A. G. I. A. R. T.» in Paris, zugestimmt. Herr Pierart ist der Nachfolger von Herrn R. Pesato, dessen Vollmacht erloschen ist (Art. 47 der Verordnung vom 11. September 1931 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmungen).

Bern, den 8. Januar 1970 Eidgenössisches: Versicherungsamt

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Das. Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat mit Verfügung vom 22. Dezember 1969 La Providence I. A. R. D., in Paris, zum Betrieb der Feuer-, Fahrzeugkasko-, Diebstahl-, Glas- und Wasserschadenversicherung in der Schweiz ab 1. Januar 1970 ermächtigt.

Bern, den 22. Dezember 1969 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartemeni; Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung

Die Schweizerische Fachkommission für das Gastgewerbe beantragt, gestützt auf Artikel 36 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 20. September 1963, die Revision des Reglements für die Durchführung der höheren Fachprüfungen für Küchenchefs vom 23. Juni 1961. Sie hat zu diesem Zwecke den Entwurf zu einem geänderten Prüfungsreglement eingereicht. Interessenten können diesen Entwurf bei der unterzeichneten Amtsstelle beziehen, an die auch allfällige Einsprachen bis zum 14. Februar 1970 zu richten sind.

Bern, den 7. Januar 1970 Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Unterabteilung für Berufsbildung Verzeichnis der Gebirgslandeplätze'* (Nachtrag)

Das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement hat mit Verfügung vom 22. Dezember 1969 Crap Sogn Gion/Kr. Graubünden für die Zeit bis 30. April 1970 als Gebirgslandeplatz für Helikopter bezeichnet. Diese Bezeichnung wurde mit Auflagen verbunden und erfolgt ohne Präjudiz für eine endgültige Zulassung. Die Verfügung unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat.

Bern, den 15. Januar 1970 Bundeskanzlei l

> BB11966II 850

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Jahr

1970

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

02

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.01.1970

Date Data Seite

21-30

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