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Ablauf der Referendumsfrist
7. Januar 1971
Bundesgesetz betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung # S T #
(Vom 30. September 1970)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 4. Februar 19701', beschliesst:
Das Bundesgesetz vom 13. Juni 19112> über die Kranken-und Unfallversicherung wird wie folgt geändert :
( Art. 65 Abs. 3 Der Bundesrat ordnet die Mitwirkung der Vollzugs- und Aufsichtsbehörden für das Bundesgesetz vom 13. März 19643> über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel bei der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie die Anwendung dieses Artikels auf solche Betriebe, die für die Unfallverhütung besonderen bundesrechtlichen Bestimmungen unterstehen.
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Art. 65^ Abs. 3 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsverordnungen auf Grund von Absatz l und 2, nach Anhörung der massgebend beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen. Er ordnet die Mitwirkung der eidgenössischen und kantonalen arbeitsärztlichen Dienste bei der Verhütung von Berufskrankheiten.
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*> BB11970 1175 2 > BS 8 281 3 > AS 1966 57
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Art. 74 Abs. 2 Das Krankengeld beträgt achtzig Prozent des dem Versicherten infolge der Krankheit entgehenden Lohnes, einschliesslich regelmässiger Nebenbezüge. Ein Mehrbetrag des Verdienstes über einhundert Franken im Tag wird nicht berücksichtigt.
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Art. 78 Abs. 5 5
Ein Mehrbetrag des Jahresverdienstes über einunddreissigtausendzweihundert Franken wird nicht berücksichtigt.
Art. 112 Abs. 2 2
Regelmässige Nebenbezüge der Versicherten werden hinzugerechnet. Ein Mehrbetrag des Verdienstes eines Versicherten über einhundert Franken im Tag bzw. einunddreissigtausendzweihundert Franken im Jahr wird nicht berücksichtigt.
Art. 132 Die Angestellten und Arbeiter der Betriebe, die bisher als Fabriken der Versicherung unterstellt waren, aber künftig gemäss der Neufassung von Artikel 60 Absatz l Ziffer 2 des Gesetzes als nicht-industrielle Betriebe nicht mehr unterstellt sind, bleiben nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel weiterhin bei der Anstalt versichert.
H. Übergangsbestimmung
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Dieses Gesetz tritt auf den 1. Januar 1971 in Kraft. Die Vorschriften über die Erhöhung der anrechenbaren Verdienste finden nur Anwendung auf Schadenfälle, die sich nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens ereignen.
Also beschlossen vom Nationalrat Bern, den 30. September 1970 Der Präsident: M.Eggenberger Der Protokollführer: Hufschmid Also beschlossen vom Ständerat Bern, den 30. September 1970 Der Präsident : Paul Torche Der Protokollführer : Sauvant
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Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreifend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.
Bern, den 30. September 1970
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Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates Der Bundeskanzler : Hnber Datum der Veröffentlichung: 9. Oktober 1970 Ablauf der Referendumsfrist: 7. Januar 1971
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Bundesgesetz betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung (Vom 30. September 1970)
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Jahr
1970
Année Anno Band
2
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40
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
09.10.1970
Date Data Seite
952-954
Page Pagina Ref. No
10 044 825
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