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Bundesbeschluss über die Gewährung einer Finanzhilfe an die Türkei im Znsammenhang mit dem zweiten 5-Jahres-Plan dieses Landes (1968-1972) # S T #
(Vom 6. März 1969)
Die Bundesversammlung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. August 19681}, beschliesst;
Art. l Der Bundesrat wird ermächtigt, die Gewährung von Krediten an die Türkei in dem durch die Beteiligung der Schweiz am Konsortium Türkei der OECD erforderlichen Rahmen fortzusetzen.
2 Diese Kredite sind grundsätzlich nach Massgabe des türkischen Fünf jahresplanes während des Zeitraumes von 1968-1972 in jährlichen Tranchen zu eröffnen. Die Gesamtkredite betragen im Prinzip 15 Millionen Franken und dürfen den Betrag von 25 Millionen Franken nicht überschreiten. Andere Leistungen der Schweiz an die Türkei, namentlich die ausserordentlichen Leistungen auf den Gebieten der Exportrisikogarantie und der technischen Zusammenarbeit, sind in der Regel in Anrechnung zu bringen.
3 Bei der Festsetzung der Höhe und der Bedingungen der Kredite trägt der Bundesrat der Beteiligung der der Schweiz vergleichbaren Mitgliedstaaten des Konsortiums, der übrigen der Türkei zur Verfügung gestellten Hilfe, dem Fortschritt der türkischen Entwicklungsanstrengungen und den schweizerischen Wirtschaftsinteressen in angemessener Weise Rechnung.
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Art. 2 Die Ausgaben, die sich aus diesem Bundesbeschluss ergeben, sind jedes Jahr im Budget aufzuführen.
!) BB1 1968 H 374
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Art. 3 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich und tritt sofort in Kraft.
Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 6. März 1969 Der Präsident: M.Aebischer Der Protokollführer: F.Koehler Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 4, März 1969 Der Präsident: C.Clavadetscher Der Protokollführer: Sauvant Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Veröffentlichung des vorstehenden Bundesbeschlusses im Bundesblatt.
Bern, den 6. März 1969 Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates Der Bundeskanzler: Huber 0337
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Bundesbeschluss über die Gewährung einer Finanzhilfe an die Türkei im Zusammenhang mit dem zweiten 5-Jahres-Plan dieses Landes (1968-1972) (Vom 6. März 1969)
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Bundesblatt
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Feuille fédérale
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Foglio federale
Jahr
1969
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
12
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
28.03.1969
Date Data Seite
618-619
Page Pagina Ref. No
10 044 283
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