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10355 Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung von fünf Übereinkommen des Europarates (Vom 3. September 1969)

Herr Präsident, Hochgeehrte Herren, Wir beehren uns, Ihnen mit der vorliegenden Botschaft fünf Übereinkommen des Europarates zur Genehmigung zu unterbreiten : - Europäisches Übereinkommen zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Beglaubigung, vom 7. Juni 1968, von der Schweiz am 7. Juni 1968 unterzeichnet, - Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren auf internationalen Transporten, vom 13. Dezember 1968, von der Schweiz am 13. Dezember 1968 unterzeichnet.

- Europäisches Übereinkommen über den Schutz des archäologischen Kulturgutes, vom 6. Mai 1969, von der Schweiz am 6. Mai 1969 unterzeichnet, - Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht, vom?. Juni 1968,von der Schweiz am 23. Juni 1969 unterzeichnet.

- Europäisches Übereinkommen über die Ausbildung und den Unterricht von Krankenschwestern, vom 25. Oktober 1967, von der Schweiz am 25. September 1968 unterzeichnet.

Einführung

Wir haben bereits in den Botschaften vom 1. März 1965 und 1. März 1966 über die Genehmigung anderer europäischer Übereinkommen die Gründe dargelegt, die uns veranlassen, an der Rechtssetzung des Europarates teilzunehmen.

Während wir damals den Beitritt zu Übereinkommen vorschlugen, an deren Ausarbeitung wir nicht teilhatten, da die Schweiz noch nicht Mitglied des Europarates war, unterbreiten wir Ihnen heute Texte, die in Verhandlungen zustandegekommen sind, an denen schweizerische Experten von Anbeginn aktiv und vollberechtigt mitgewirkt haben. Deshalb tragen die fünf Übereinkommen, die Ihnen

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vorliegen, unserer Situation als Bundesstaat und unseren Rechtsprinzipien weitgehend Rechnung. Ferner ist zu bemerken, dass diese Übereinkommen, die technischer Natur sind, darauf abzielen, das Recht zwar anzugleichen, nicht aber es zu vereinheitlichen. Die Mitgliedstaaten des Europarates setzen sich Ziele, die sie jedoch autonom auf die ihrer eigenen Gesetzgebung und den nationalen Besonderheiten am besten entsprechende Weise verwirklichen können. Es wird somit kein vollständig vereinheitlichtes Recht geschaffen.

Die Harmonisierung der nationalen Gesetzgebungen, eines der Ziele des Europarates,f ührt offensichtlich nur sehr langsam zu der erstrebten Annäherung, Sie hat jedoch den Vorteil, im allgemeinen nicht auf politische Schwierigkeiten zu stossen und wirkliche, wenn auch beschränkte Fortschritte auf dem Weg zur Lösung von Problemen, die die einzelstaatlichen Möglichkeiten übersteigen, zu ermöglichen. Bis heute hat die Schweiz - abgesehen von der Menschenrechtskonvention, die Gegenstand unseres Berichtes vom 9. Dezember 1968 war - von total 66 Übereinkommen und Protokollen, die unter der Aegide des Europarates abgeschlossen worden sind, 23 Übereinkommen und Protokolle unterzeichnet, von denen 17 bereits ratifiziert worden sind.

Die fünf Übereinkommen, die Gegenstand der vorliegenden Botschaft sind, berühren ganz verschiedene Gebiete, weisen jedoch gemeinsame Züge auf. Sie alle haben ihren Ursprung im aussergewöhnlichen Aufschwung des Güter- und Personenverkehrs, den wir seit einigen Jahren erleben. Diese Intensivierung der internationalen Beziehungen ist zu begrüssen, stellt aber dem Einzelnen wie den Staaten gewisse praktische Probleme. Es ist das Verdienst des Europarates, sich im Geiste der Freundschaft und der Zusammenarbeit für deren Lösung einzusetzen. Der Europarat entledigt sich beharrlich der rechtlichen Seite dieser Aufgabe, zu deren Erfüllung er schon wegen seiner Zusammensetzung bestens geeignet ist, aber auch weil sein von den Mitgliedstaaten aufgestelltes Arbeitsprogramm den rechtlichen Fragen einen entscheidenden Platz einräumt.

Das Europäische Übereinkommen zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Beglaubigung bezweckt, wie aus seinem Titel hervorgeht, eine Vereinfachung auf administrativem Gebiet, die von relativ
beschränkter Bedeutung ist. Es dürfte jedoch die administrativen Aufgaben der Dienststellen in der Schweiz und der schweizerischen Vertretungen im Ausland, die mit der Beglaubigung betraut sind, merklich erleichtern.

Das Europäische Übereinkommen über den Schutz von Tieren auf internationalen Transporten wird, wie zu hoffen ist, den Tieren unnütze Leiden ersparen können. Dem Transitland Schweiz bringt eine gemeinsame europäische Regelung unzweifelhaft wichtige praktische und wirtschaftliche Vorteile.

Die Ratifikation des Übereinkommens über den Schutz des archäologischen Kulturgutes liegt nicht nur in unserem eigenen wohlverstandenen Interesse, die Zeugnisse unserer geschichtlichen Vergangenheit zu schützen; sie stellt auch eine Geste der internationalen Solidarität dar. Der Handel mit archäologischen Gegenständen ist in der Schweiz besonders intensiv. Das Übereinkommen wird mit

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den Erschwernissen, die es dem unerlaubten Handel entgegenstellt, die aus Gewinnsucht erfolgenden Zerstörungen und beschämenden Plünderungen europäischer archäologischer Fundstätten wirksamer bekämpfen helfen, auch wenn es sie nicht ganz wird verhindern können.

Das Europäische Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht ermöglicht es den nationalen gerichtlichen Behörden, über bestimmte ausländische Rechtsgebiete Auskünfte zu erhalten.

Das Europäische Übereinkommen über die Ausbildung und den Unterricht von Krankenschwestern stellt auf dem Gebiet der Ausbildung des Spitalpersonals internationale Normen auf, was für die Schweiz, die auf eine ansehnliche Zahl von ausländischen Arbeitskräften angewiesen ist, wichtig ist. Das Abkommen wird dem schweizerischen Personal zweifellos auch die Absolvierung von Stages im Ausland erleichtern.

Die fünf Übereinkommen bringen, wie weiter unten dargelegt wird, keine wesentliche Änderung unserer internen Gesetzgebung mit sich.

Bemerkungen zu den einzelnen Übereinkommen I.

Europäisches Übereinkommen zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Beglaubigung Das Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, das am 5. Oktober 1961 in Den Haag abgeschlossen worden und am 24. Januar 1965 in Kraft getreten ist, bezieht sich nicht auf die von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden. Der Europarat hat es aus diesem Grund und aus der Erwägung, dass die Beziehungen zwischen Mitgliedstaaten zunehmend auf gegenseitigem Vertrauen beruhen, als nützlich erachtet, ein Übereinkommen über die Befreiung der erwähnten Urkunden von der Beglaubigung auszuarbeiten. Die Abschaffung der Beglaubigung ist nicht nur für die Staaten von Bedeutung, in denen diese Formalität vorgeschrieben ist, sondern auch für diejenigen, die sie nicht kennen. Diese Länder haben ein Interesse an der Unterzeichnung eines solchen Übereinkommens, damit die von ihren diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden nicht beglaubigt werden müssen, wenn sie im Ausland benützt werden. Dieses europäische Übereinkommen wurde am 7. Juni 1968 an der fünften Konferenz der europäischen Justizminister zur Unterschrift aufgelegt und durch die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Italien, Luxemburg, Malta, Schweden, die Schweiz unterzeichnet und durch Zypern ratifiziert.

Nach Artikel l des Übereinkommens handelt es sich bei der Beglaubigung nur um die Förmlichkeit, mit der die Echtheit der Unterschrift auf einer Urkunde, ferner die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels bestätigt werden. Es han-

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delt sich demnach um die Beglaubigung im engeren Sinne, die, entgegen der Auffassung gewisser Staaten, nicht die Befugnis des Unterzeichners oder die Gültigkeit der Urkunde bezeugt.

Artikel 2 umschreibt den Geltungsbereich des Übereinkommens. Nach Absatz l ist es anwendbar auf Urkunden : a. die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei vorgelegt werden sollen und auf dessen Gebiet von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter einer anderen Vertragspartei errichtet werden.

b. die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei vorgelegt werden sollen und von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter einer anderen Vertragspartei auf dem Gebiet irgendeines Staates (also auch eines Drittstaates) errichtet werden; c. die auf dem Hoheitsgebiet eines Drittstaates den diplomatischen oder konsularischen Vertretern einer Vertragspartei vorgelegt werden sollen und die von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter einer ändern Vertragspartei errichtet werden.

Bei allen diesen Urkunden handelt es sich um solche, die von den diplomatischen oder konsularischen Vertretern in Ausübung ihrer amtlichen Eigenschaft errichtet werden; insbesondere gehören dazu die Urkunden, die in Artikel 5 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen aufgezählt sind, das von der Schweiz am 3. Mai 1965 ratifiziert wurde und für unser Land am 19. März 1967 (AS 1968 887) in Kraft trat. Artikel 2 Absatz 2 stellt diesen Urkunden amtliche Bescheinigungen gleich, wie z. B. Registriervermerke.

Sichtvermerke für die Feststellung eines bestimmten Zeitpunktes und Beglaubigungen von Unterschriften, die von den diplomatischen oder konsularischen Vertretern auf anderen als in Absatz l genannten Urkunden angebracht werden.

Artikel 3, die Hauptbestimmung des Übereinkommens, verpflichtet die Vertragsparteien, die in Artikel 2 genannten Urkunden von der Beglaubigung zu befreien.

Gemäss Artikel 4 verpflichten sich die Vertragsparteien, die notwendigen Massnahmen anzuordnen, damit ihre Behörden Gesuchen um Beglaubigung in denjenigen Fällen nicht stattgeben, in denen das Übereinkommen ihre Abschaffung vorschreibt. Indessen ist ausnahmsweise ein Verfahren zur Prüfung der Echtheit der Urkunden zulässig, wenn eine solche Kontrolle als notwendig erscheint. Jeder Staat bleibt frei, das ihm am zweckmässigsten erscheinende
Prüfungsverfahren anzuwenden, doch werden dabei keinerlei Gebühren erhoben oder Kosten geltend gemacht. Die Prüfung wird so schnell wir möglich vorgenommen.

Artikel 5 schreibt vor, dass dieses Übereinkommen im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien bestehenden oder zukünftigen Abkommen, die entgegenstehende Bestimmungen enthalten würden, vorgeht.

Schliesslich enthalten die Artikel 6-10 die bei Übereinkommen des Europarates üblichen Schlussbestimmungen.

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Die Urkunden, auf die das Übereinkommen anwendbar ist, werden von der Bundeskanzlei sowie von den kantonalen Behörden und im Ausland von den diplomatischen und konsularischen Vertretungen beglaubigt. Die Ratifikation des Übereinkommens durch die Schweiz würde diese Stellen hinsichtlich ihrer Obliegenheiten etwas entlasten und unseren Mitbürgern in den Mitgliedstaaten des Europarates, in denen heute die Beglaubigung solcher Urkunden verlangt wird, fühlbare Vorteile bringen.

Obwohl die Schweiz das Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung noch nicht ratifiziert hat, steht einer sofortigen Genehmigung des Übereinkommens zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Beglaubigung nichts entgegen, da beide Übereinkommen einen verschiedenen Anwendungsbereich haben.

II.

Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren auf internationalen Transporten

Dieses Übereinkommen stellt Bestimmungen zum Schütze der Tiere auf internationalen Eisenbahn-, Strassen-, Luft- und Schiffstransporten auf, mit dem Ziel, ihnen während der Reise nach Möglichkeit Leiden zu ersparen. Die Schweiz ist wegen ihrer zentralen Lage in Europa ein ausgesprochenes Transitland. In den letzten Jahren hat sich der Verkehr, welcher unser Land in Richtung Nord-Süd sowie Ost-West durchquert, stark entwickelt. Jährlich durchqueren unser Land Hunderttausende von Tieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung, ferner Hausgeflügel, Haar- und Federwild. Alle diese Tiere unterliegen der grenztierärztlichen Kontrolle.

Seit längerer Zeit schon schenkt das Eidgenössische Veterinäramt den Belangen des Tierschutzes auf internationalen Transporten besondere Aufmerksamkeit. Die zahlreichen Interventionen des schweizerischen grenztierärztlichen Dienstes bezeugen dies. Leider variieren die einschlägigen Vorschriften von Land zu Land, weshalb die in der Schweiz getroffenen Massnahmen, wie Umlad der Tiere in geeigneteres Wagenmaterial, Notschlachtung von transportunfähigen Tieren, Strafanzeige wegen Tierquälerei usw., bei den betroffenen Kreisen nicht selten auf Widerstand stossen. Die Tierseuchenverordnung vom 15. Dezember 1967 erlaubt auch besonders, im Falle von Verstössen im internationalen Tierverkehr einzuschreiten und Abhilfe zu schaffen. Die Schweiz hat ein besonderes Interesse am Zustandekommen eines europäischen Übereinkommens über den Schutz von Tieren auf internationalen Transporten, das die Grundlagen einer einheitlichen Regelung auf diesem Gebiet schafft. Das am 13. Dezember 1968 zur Unterzeichnung durch die MitgliedStaaten des Europarates aufgelegte Übereinkommen wurde von der Bundesrepublik Deutschland, Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Norwegen und der Schweiz unterzeichnet. Ferner wurde es von Island ratifiziert.

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Das Übereinkommen enthält eingangs die Bestimmung, dass jeder Staat, der es ratifiziert, gehalten ist, seine Vorschriften anzuwenden, d.h. nötigenfalls das Landesrecht auf diesem Gebiet entsprechend zu ändern.

Die schweizerische Gesetzgebung enthält zahlreiche Bestimmungen zum Schutz von Tieren auf Transporten; keine steht im Widerspruch zu den im Übereinkommen festgelegten Grundsätzen. Es sind dies insbesondere: a. Bundesgesetz vom I.Juli 1966 über die Bekämpfung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz) (AS 1966 1565); b. Verordnung vom 15. Dezember 1967 zum Bundesgesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen (Tierseuchenverordnung) (AS 7967 2042) sowie seitherige Änderungen; c. Bundesgesetz vom 11. März 1948 über den Transport auf Eisenbahnen und Schiffen (AS 1949 563) sowie Reglement vom 2. Oktober 1967 über den Transport auf Eisenbahnen und Schiffen (Transportreglement) (AS 1967 1325); d. Bundesgesetz vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (AS 1959 679) und seitherige Änderungen ; e. Verordnung vom 13. November 1962 über die Strassenverkehrsregeln (AS 1962 1364) sowie die Richtlinien für die Beladung von Motorfahrzeugen mit lebenden Tieren (Anhang II zur vorstehenden Verordnung).

Ebenso stehen die Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) in Einklang mit den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über den Schutz von Tieren auf internationalen Transporten.

Mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens dürften voraussichtlich keine nennenswerten Änderungen der schweizerischen Gesetzgebung notwendig werden.

An diejenigen Mitgliedstaaten des Europarates, welche dem Übereinkommen nicht beitreten werden, hat das Ministerkomitee mit Beschluss Nr. (68) 23 vom 20. September 1968 die Empfehlung gerichtet, bei der Ausarbeitung von Erlassen, die den internationalen Tiertransport oder damit zusammenhängende Fragen betreffen, den im Übereinkommen festgelegten Grundsätzen soweit wie möglich Rechnung zu tragen. In gleicher Weise sollen bei zwei- und mehrseitigen Verträgen mit Ländern, welche nicht an das Übereinkommen gebunden sind, die darin enthaltenen Bestimmungen berücksichtigt werden.

Es folgt eine Aufzählung der Tierarten, die unter die Bestimmungen der Vereinbarung fallen. Bevor Tiere der Rinder-, Pferde-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung verladen
werden, sind sie von einem Amtstierarzt des Versandlandes zu untersuchen, der sich über ihre Transportfähigkeit vergewissert.

Die Transportmittel müssen gewisse den Schutz der Tiere gewährleistende Voraussetzungen erfüllen. Während des Transportes sind die Tiere mindestens alle 24 Stunden zu tränken und zu füttern. Diese Vorschrift wird von der Schweiz bereits erfüllt, da nach bestehenden Bestimmungen sämtliche an der

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Schweizer Grenze eintreffenden Tiere der erwähnten Gattungen ausgeladen, gefüttert und getränkt werden. Es wird in diesem Kapitel ferner gefordert, dass die Tiere mit Ausnahme besonderer Fälle auf dem Transport begleitet sein müssen. Grenzformalitäten sollen auf ein Minimum beschränkt werden, damit sich der Weitertransport so zügig wie möglich abwickeln kann. Tiere, die während des Transportes erkranken oder verletzt werden, müssen möglichst bald tierärztlich behandelt und gegebenenfalls notgeschlachtet werden.

Der Transport von Hausgeflügel und Kaninchen, Hunden und Katzen, anderne Säugetieren, Vögeln und Kaltblütern wird teilweise durch die angeführten Vorschriften, aber auch durch besondere Bestimmungen geregelt.

Das Übereinkommen gibt der Schweiz nicht nur die Handhabe, bei Aufdeckung von Verstössen im inernationalen Tierverkehr wirksam einzugreifen, sondern verpflichtet sie auch, beim Export von Tieren dafür zu sorgen, dass diese in geeignetes Wagenmaterial verladen und vom zuständigen Tierarzt in bezug auf die Transportfähigkeit beurteilt werden.

Schliesslich enthält das Übereinkommen eine Klausel zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Interpretation und Anwendung seiner Bestimmungen ergeben.

III Europäisches Übereinkommen über den Schutz des archäologischen Kulturgutes

Dieses Übereinkommen, das vom 6. Mai 1969 datiert ist, ist von Belgien, Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta, Österreich, Norwegen, Schweden, der Schweiz, der Türkei und Zypern unterzeichnet worden.

Bei diesem Übereinkommen geht es darum, das älteste europäische Kulturgut vor Zerstörung und Entwertung, namentlich durch wilde Grabungen und ungesetzlichen Verkauf von Fundgegenständen, zu schützen. Jedes Land, das dem Übereinkommen beitritt, muss sich insbesondere verpflichten, Zonen von archäologischem Interesse abzugrenzen und zu schützen, heimliche Grabungen zu verbieten, die Kontrolle und die Konservierung archäologischer Güter sicherzustellen, sie zu registrieren und einen Katalog zu erstellen, den Umlauf archäologischen Gutes zu wissenschaftlichen Zwecken zu erleichtern, den Austausch von Informationen über die Güter und die Grabungen zu fördern und jeden unerlaubten Handel mit solchen Gütern zu verhindern. Dabei nimmt das Übereinkommen in wesentlichen Punkten Rücksicht auf die föderalistische Struktur verschiedener Mitgliedstaaten, so auch unseres Landes.

Dem Übereinkommen liegt die Erfahrung zugrunde, dass immer wieder hochbedeutsame archäologische Stätten und Funde durch Unkenntnis, Fahrlässigkeit oder unsachgemasse, eine spätere wissenschaftliche Auswertung ausschliessende Behandlung Schaden leiden oder zerstört werden. Diese Gefahr ist

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heute, in einer Zeit tiefgreifender Umgestaltung des gewohnten Bildes unserer Landschaft und unserer Siedlungen, ausserordentlich gross. Aber auch die Chance, durch sachkundige Analyse der archäologischen Funde Licht in älteste, von keinen schriftlichen Zeugnissen erhellte Perioden der Vergangenheit bringen zu können, war - bedingt durch die gleichen Wandlungen und durch die Fortschritte der Wissenschaft - nie grösser als gerade in heutiger Zeit. Dieser Kontrast stärkster Gefährdung bei erhöhter Wertschätzung verlangt den Erlass schützender und erhaltender Massnahmen.

In Artikel l des Übereinkommens wird der Begriff des archäologischen Kulturgutes definiert; die Artikel 2-7 betreffen die für die Sicherstellung der Objekte und ihre wissenschaftliche Erforschung erforderlichen Massnahmen.

Zunächst sollen generell Zonen von archäologischem Interesse abgegrenzt, planerisch ausgesondert und entsprechend geschützt werden, wobei es die Meinung hat, dass gewisse Zonen erst von künftigen Generationen erforscht werden (Art. 2).

Sodann haben die Unterzeichnerstaaten alle Grabungen der Genehmigungspflicht zu unterstellen. Durch wilde «Schatzgräberei» sind schon oft einzigartige Fundstätten zerwühlt und in ihrem Aussagewert beeinträchtigt worden. Mit der Durchführung von Grabungen sollen nur qualifizierte Personen betraut werden. Die Funde sind wissenschaftlich zu bearbeiten und an geeigneter Stelle aufzubewahren (Art. 3).

Besondere Aufmerksamkeit ist ferner der fachgerechten und raschen Publikation von Grabungsergebnissen und Funden zu schenken. Es soll sodann von jedem Staat geprüft werden, wie die öffentlichen archäologischen Güter und, wenn möglich, auch die privaten registriert werden können und wie ein wissenschaftlicher Katalog zumindest der in öffentlichem, nach Möglichkeit aber auch der in privatem Besitz befindlichen archäologischen Güter von Bedeutung erstellt werden kann (Art. 4).

Das Übereinkommen verpflichtet schliesslich die Unterzeichnerstaaten zu besonderen Anstrengungen auf dem Gebiet der Aufklärung; die Bevölkerung soll auf die Bedeutung des archäologischen Kulturgutes für die Kenntnis der Entwicklung der menschlichen Zivilisation sowie der Landes- und Ortsgeschichte und der Kunst aufmerksam gemacht werden (Art. 5).

Der legale Austausch archäologischer Objekte wie auch von Informationen
zu wissenschaftlichen Zwecken ist auf jede Art zu erleichtern. Aus ändern Ländern stammende Funde zweifelhafter Herkunft - beispielsweise solche aus unerlaubten Grabungen oder aus bewilligten Grabungen verschleppte - sind den zuständigen Instanzen der Ursprungslandes zu melden (Art. 5.) Bei Museen und Sammlungen, die der Kontrolle des Staates unterstehen, sind Massnahmen zu treffen, um den Ankauf von Gütern zu vernhindern, deren Herkunft fragwürdig ist; bezüglich der ändern Museen ist der Staat lediglich verpflichtet, diese zur Beachtung des Übereinkommens aufzufordern (Art. 6).

Es geht - wie in Artikel 8 ausdrücklich gesagt wird - bei diesen Massnahmen nicht um eine staatliche Einschränkung des erlaubten, verantwortungsbe-

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wussten Handels mit Fundgegenständen, sondern um die Gewährleistung einer möglichst exakten wissenschaftlichen Klassifizierung und Deutung. Damit wird auch dem Handel, und zwar sowohl dem Verkäufer wie dem Käufer, ein nützlicher Dienst erwiesen. Die Einführung amtlicher Ursprungsatteste für archäologische Handelsobjekte läge zwar im Sinne des Übereinkommens, wird jedoch darin nicht verlangt. Was die Eigentumsrechte an Funden betrifft, so werden die einschlägigen kantonalen Vorschriften durch das Übereinkommen in keiner Weise tangiert. Die wichtige Meldepflicht, auch bei Zufallsfunden, besteht in den meisten Kantonen.

Als Vertragspartei des Übereinkommens wird der Bund verpflichtet : Unbedingt : a. Den Umlauf archäologischen Gutes zu wissenschaftlichen, kulturellen oder erzieherischen Zwecken zu erleichtern; den Informationsaustausch über archäologisches Gut, über bewilligte und unerlaubte Ausgrabungen zwischen wissenschaftlichen Institutionen, Museen und nationalen Diensten zu begünstigen; alles zu unternehmen, um jedes Angebot von Grabungsgut, das verdächtig ist, aus wilden Grabungen zu stammen oder aus bewilligten Grabungen verschleppt zu sein, den zuständigen Instanzen des Herkunftslandes zur Kenntnis zu bringen, soweit es sich um eine Vertragspartei des Übereinkommens handelt, und eine Aufklärungsaktion zu unternehmen, um das Bewusstsein der Bedeutung archäologischer Funde für die Kulturgeschichte und die Erkenntnis des Schadens unkontrollierter Grabungen zu wecken und zu fördern ; b. geeignete Massnahmen zu ergreifen, damit der zwischenstaatliche Verkehr der archäologischen Güter die kulturellen und wissenschaftlichen Interessen nicht beeinträchtigt, damit von den Museen nicht verdächtige archäologische Güter erworben werden und damit die internationale Zusammenarbeit auch auf dem Gebiete der Identifikation gefördert wird.

Im Rahmen des Möglichen: a. Die Fundstätten und Bereiche von archäologischem Interesse abzugrenzen und zu schützen, die Schaffung von Reservezonen für die Erhaltung archäologischer Bestände für die Zukunft vorzusehen; b. wilde Grabungen zu verbieten und zu verhindern, alle Massnahmen zu ergreifen, damit archäologische Grabungen nur von qualifizierten Fachleuten übernommen werden, sowie die erzielten Ergebnisse zu überwachen und sicherzustellen; c. alle geeigneten Massnahmen
zu ergreifen im Hinblick auf die wissenschaftliche, rasche und vollständige Publikation der Ergebnisse von Grabungen und Funden sowie auf eine nationale Inventaraufnahme der archäologischen Güter in öffentlichem und, wenn möglich, in privatem Besitz und die Erstellung eines wissenschaftlichen Katalogs der nationalen archäologischen Güter in öffentlichem und, wenn möglich, in privatem Besitz; d. durch eine geeignete Aktion der Erziehung, Aufklärung, Wachsamkeit und Zusammenarbeit den Handel mit solchen archäologischen Gütern zu Bundesblatt. 121. Jahrg. Bd.n

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verhindern, bei denen begründeter Verdacht besteht, dass sie aus wilden Grabungen stammen oder aus offiziellen Grabungen verschleppt wurden.

Bei den Aufgaben, die der Schweiz auf Grund des Übereinkommens verpflichtend zufallen, handelt es sich vielfach um solche, die zu den allgemeinen kulturellen Pflichten des Bundes gehören. Als Rechtsgrundlage für gewisse Massnahmen kann zum Teil auch das auf Artikel 24sexies der Bundesverfassung beruhende Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (AS 1966 1637) dienen, das u. a. die Erstellung nationaler Inventare der bedeutenden historischen Stätten und der Natur- und Kulturdenkmäler vorsieht (Art. 5 ff.).

Im übrigen sind in unserem Lande verschiedene erfreuliche Ansätze zu Massnahmen im Sinne des Übereinkommens bereits vorhanden : So hat die ^Eidgenössische Landestopographie schon vor einiger Zeit mit der kartographischen Aufnahme aller archäologischen Fundstätten begonnen; diese Arbeit wird nun vom Schweizerischen Landesmuseum fortgeführt.

Die Errichtung eines zentralen Archivs für Ur- und Frühgeschichte der Schweiz, mit Sitz in Zürich, bildet ein wesentliches Anliegen der Schweizerischen Gesellschaft für Ur- und Frühgeschichte, die auch hervorragende Publikationen (u. a. die Zeitschrift «Urschweiz» sowie aufschlussreiche Jahrbücher) herausgibt. Ferner stehen die Arbeiten einer aus Fachleuten zusammengesetzten offiziösen «Kommission für die Inventarisation ur- und frühgeschichtlicher Kulturdenkmäler und vaterländischer Gedenkstätten von nationaler Bedeutung», der auch mehrere Kantonsarchäologen angehören, vor dem Abschluss.

Bei der Inangriffnahme grosser baulicher Aufgaben - so etwas beim Nationalstrassenbau und bei der II. Juragewässerkorrektion - wurden mit Erfolg besondere archäologische Dienste eingerichtet.

Wir sind daher überzeugt, dass das Übereinkommen und die Ziele, die es verfolgt, in der Öffentlichkeit und namentlich bei den Kantons- und Gemeindebehörden auf Verständnis stossen werden.

IV.

Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht

In einer Zeit des sich zusehends ausweitenden Verkehrs von Personen und Gütern zwischen den Ländern Europas werden die wirtschaftlichen und sozialen Beziehungen unter den Angehörigen verschiedener Staaten immer zahlreicher, was zu einer gegenseitigen Verflechtung der Rechtsordnungen und zur Berücksichtigung des ausländischen Rechts führt. Die Kollisionsnormen bedingen sehr oft die Anwendung ausländischen Rechts durch eine nationale Instanz, namentlich auf dem Gebiet des Vertragsrechts, des Familienrechts, der Standesrechte und der Handlungsfähigkeit.

Das Europäische Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht sieht die Einrichtung eines Systems vor, das den nationalen ge-

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richtlichen Behörden ermöglichen soll, über gewisse Gebiete ausländischen Rechts Auskünfte zu erhalten. Es ist unterzeichnet worden von Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Schweden, der Schweiz und der Türkei. Malta und Zypern haben das Übereinkommen ratifiziert.

Artikel l legt die Pflichten der Vertragsparteien und den Anwendungsbereich des Übereinkommens fest. Nach Absatz l verpflichten sich die Vertragsparteien, einander gemäss den Bestimmungen des Übereinkommens Auskünfte über ihr Zivil- und Handelsrecht, ihr Verfahrensrecht auf diesen Gebieten und über ihre Gerichtsverfassung zu erteilen. Das Übereinkommen erstreckt sich auch auf das Arbeitsrecht, soweit die Regelung der Arbeit vom Zivilrecht beherrscht ist. Gemäss Absatz 2 können zwei oder mehrere Vertragsparteien vereinbaren, den Anwendungsbereich des Übereinkommens untereinander auf andere Rechtsgebiete auszudehnen.

Artikel 2 handelt von den staatlichen Verbindungsstellen. Gemäss Absatz l errichtet oder bestimmt jede Vertragspartei eine einzige Stelle (Empfangsstelle), welche die Auskunftsersuchen einer ändern Vertragspartei entgegenzunehmen und das Weitere gemäss Artikel 6 zu veranlassen hat. Sodann kann jede Vertragspartei eine oder mehrere Stellen (Übermittlungsstellen) errichten oder bestimmen, welche die Auskunftsersuchen ihrer gerichtlichen Behörden entgegenzunehmen und der zuständigen ausländischen Empfangsstelle zu übermitteln haben. Die Aufgabe der Übermittlungsstelle kann auch der Empfangsstelle übertragen werden (Absatz 2). Diese Vorkehren sollen die Durchführung des Übereinkommens ermöglichen. Jeder Staat kann zur Übermittlung der Auskunftsersuchen ins Ausland eine oder mehrere Übermittlungsstellen errichten oder bestimmen oder seiner Empfangsstelle die Aufgabe der Übermittlungsstelle übertragen oder schliesslich die gerichtlichen Behörden ermächtigen, ihre Ersuchen selbst direkt ins Ausland zu senden.

Artikel 3 Absatz l schreibt vor, dass das Auskunftsersuchen immer von einer gerichtlichen Behörde auszugehen hat, und zwar auch dann, wenn es nicht von ihr abgefasst worden ist. Das Übereinkommen hat insbesondere jene Fälle im Auge, in denen das Ersuchen entweder von den Parteien selbst oder von diesen gemäss den Weisungen
der gerichtlichen Behörden abgefasst wird.

Übrigens darf das Ersuchen nur für ein bereits hängiges Verfahren gestellt werden. Auch wenn das Ersuchen von einer gerichtlichen Behörde auszugehen hat, so bedeutet das nicht, dass es unbedingt von dieser Behörde abgefasst sein muss; es kann von einer Partei abgefasst werden, muss aber von der gerichtlichen Behörde genehmigt worden sein. Diese Formulierung bedeutet, dass die verlangte Auskunft nach Auffassung der befassten gerichtlichen Behörde für die Erledigung der Streitsache unentbehrlich ist. Das Übereinkommen definiert den Begriff der gerichtlichen Behörde nicht, so dass er sich nach dem internen Recht des ersuchenden Staates richtet. Es ist Sache der Vertragsparteien zu beurteilen, ob die Staatsanwaltschaft (oder die entsprechenden

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mit der Wahrung der öffentlichen Interessen betrauten Instanzen) als gerichtliche Behörde zu betrachten ist. Ein Schiedsgericht kann, wenn das interne Recht seines Landes dies zulässt, Auskünfte durch Vermittlung der eigenen gerichtlichen Behörden einholen. Gemäss Absatz 3 können zwei oder mehrere Vertragsparteien vereinbaren, die Anwendung des Übereinkommens untereinander auf Ersuchen auszudehnen, die von ändern als gerichtlichen Behörden ausgehen.

Artikel 4 nennt die Angaben, die das Auskunftsersuchen enthalten muss.

In bestimmten Fällen kann sich das Ersuchen zur Ergänzung auch auf andere als die in Artikel l Absatz l angeführten Rechtsgebiete erstrecken (Abs. 3).

Dem Ersuchen ist der Genehmigungsentscheid der gerichtlichen Behörde beizufügen, wenn es nicht von dieser abgefasst wurde (Abs. 4). Die Form der Genehmigung bestimmt jeder Staat selbst.

Die Übermittlung des Auskunftsersuchens an die Empfangsstelle des ersuchten Staates ist in Artikel 5 geregelt. Sie kann durch eine Übermittlungsstelle erfolgen oder, wenn eine solche nicht besteht, durch die gerichtliche Behörde, von der das Ersuchen ausgeht.

Artikel 6 handelt von den zur Beantwortung der Ersuchen zuständigen Stellen. Die Empfangsstelle, bei der ein Auskunftsersuchen eingegangen ist, kann dieses entweder selbst beantworten oder es an eine andere staatliche oder an eine öffentliche Stelle zur Beantwortung weiterleiten (Abs. 1). In geeigneten Fällen oder aus Gründen der Verwaltungsorganisation kann die Empfangsstelle das Ersuchen auch an eine private Stelle oder an eine geeignete rechtskundige Person zur Beantwortung weiterleiten (Abs. 2). Absatz 3 sieht für den Fall, dass bei Anwendung des in Absatz 2 vorgesehenen Verfahrens mit Kosten zu rechnen ist, vor, dass die Empfangsstelle vorerst die Zustimmung der Behörde einzuholen hat, von der das Ersuchen ausgeht. Dabei sind ihr die private Stelle oder dir rechtskundige Person, an die das Ersuchen weitergeleitet werden soll, sowie möglichst genau die Höhe der voraussichtlichen Kosten bekanntzugeben. Es versteht sich von selbst, dass die dem Staat überlassene Wahl des einzuschlagenden Weges (Absätze l und 2) nicht dazu führen sollte, mit der Beantwortung regelmässig eine private Stelle oder eine rechtskundige Person zu betrauen.

Artikel 7 befasst sich mit dem Inhalt der Antwort. Diese
besteht, je nach den Umständen des Falles, in der Mitteilung des Wortlautes der einschlägigen Gesetze und Verordnungen sowie von Gerichtsentscheidungen; ihr sind, soweit es zur gehörigen Orientierung der ersuchenden gerichtlichen Behörde als notwendig erscheint, ergänzende Unterlagen beizulegen. Die Antwort soll Informationselemente vermitteln, welche die ersuchende gerichtliche Behörde für die Urteilsfällung verwenden kann. Sie hat nicht nur unbefangen, sondern auch objektiv zu sein, d. h. es ist davon abzusehen, eine Lösung des Falles vorzuschlagen, der Gegenstand des Ersuchens bildet.

In bezug auf Artikel 13 ist darauf hinzuweisen, dass es sich, falls der Empfänger der Antwort ergänzende Angaben verlangt, um ein neues Ersuchen handelt.

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Nach Artikel 14 müssen das Auskunftsersuchen und seine Anlagen in der Sprache oder in einer der Amtssprachen des ersuchten Staates abgefasst oder von einer Übersetzung in diese Sprache begleitet sein. Die Antwort wird in der Sprache des ersuchten Staates abgefasst (Abs. 1). Zwei oder mehrere Vertragsparteien können jedoch vereinbaren, untereinander von dieser Bestimmung abzuweichen (ABs. 2). Artikel 14 findet auch auf die in Artikel 13 vorgesehenen ergänzenden Angaben Anwendung.

Artikel 15 handelt von den Kosten. Für die Antwort dürfen keinerlei Gebühren oder Auslagen erhoben werden, mit Ausnahme der in Artikel 6 Absatz 3 vorgesehenen, die der ersuchende Staat zu zahlen hat (Abs. 1). Gemäss Absatz 2 können zwei oder mehrere Vertragsstaaten vereinbaren, untereinander von dieser Bestimmung abzuweichen. Artikel 15 regelt zwei Fragen nicht, nämlich a. an wen (z. B. Empfangsstelle, rechtskundige Person usw.) die Honorare im Rahmen des Artikels 6 Absatz 3 zu überweisen sind und b. wie diese Honorare im ersuchenden Staat erhoben werden sollen.

Artikel 16 macht einen Vorbehalt zugunsten der Bundesstaaten, In solchen Staaten können die Aufgaben der Empfangsstelle, mit Ausnahme der in Artikel 2 Absatz l Buchstabe a vorgesehenen, aus Gründen des Verfassungsrechts anderen staatlichen Stellen übertragen werden. Blosse Zweckmässigkeitsgründe genügen somit nicht.

Die Artikel 17-21 enthalten die Schlussbestimmungen.

Das Übereinkommen enthält keine Bestimmung über die Verantwortlichkeit bei unvollständiger, falscher oder irrtümlicher Antwort. Die Meinung war, dass sich dieses Problem nach dem internen Recht jedes Staates beurteile.

Für den Fall der Ratifikation des Übereinkommens schlagen wir die Schaffung eines zentralisierten Auskunftssystems vor, wobei die Funktionen der Empfangs- und Übermittlungsstelle der Justizabteilung übertragen würden. Eine solche Lösung böte unbestreitbare Vorteile. Die Justizabteilung könnte für die Durchführung des Übereinkommens in der Schweiz eine einheitliche Praxis schaffen. Abgesehen hiervon dürften die aus dem Ausland eingehenden Auskunftsersuchen aller Wahrscheinlichkeit nach hauptsächlich Fragen des Bundesrechts betreffen, so dass die Justizabteilung besser als die kantonalen Behörden in der Lage wäre, ihnen zu entsprechen. Die Aufgabe wäre der Justizabteilung nicht
fremd. Diese funktioniert übrigens seit mehreren Jahren als nationale Verbindungsstelle und orientiert das Generalsekretariat des Europarats jedes Jahr über die gesetzgeberische Tätigkeit in der Schweiz auf gewissen Gebieten des Bundesrechts. Erhielte die Justizabteilung alle Auskunftsersuchen, die von gerichtlichen Behörden unseres Landes ausgehen, so könnte sie darüber wachen, dass diese Ersuchen den Erfordernissen des Übereinkommens entsprechen. Bestünden dagegen mehrere Übermittlungsstellen oder könnte sich jede gerichtliche Behörde direkt an die ausländische Empfangsstelle wenden, so wäre diese Kontrolle weniger wirksam oder würde sogar fehlen.

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Die Zuweisung dieser doppelten Funktion an die Justizabteilung würde keine neuen Gesetzesbestimmungen erfordern. Dagegen müsste eine gewisse Erhöhung des Personalbestandes dieser Abteilung ins Auge gefasst werden. In diesem Zusammenhang muss hervorgehoben werden, dass die Übersetzung von Auskunftsersuchen unserer Gerichtsbehörden, einschliesslich Anlagen, und der Antworten (Art. 14) von diesen selbst besorgt werden müsste. Diese Aufgabe könnte nicht von der Justizabteilung übernommen werden.

Übersetzungskosten wären nach den Vorschriften des anwendbaren Prozessrechts zu tragen. Das gleiche gilt für die in Artikel 6 Absatz 3 vorgesehenen Kosten, deren Bezahlung durch Vermittlung der Justizabteilung erfolgen könnte.

Auf eine vom Justiz- und Polizeidepartement an die Kantonsregierungen gerichtete Umfrage hat sich eine grosse Mehrheit zugunsten der Ratifikation des Übereinkommens ausgesprochen. Das Bundesgericht, das ebenfalls angefragt worden ist, ist der Ansicht, dass die Ratifikation des Übereinkommens durch die Schweiz im Interesse der Justizverwaltung unseres Landes läge.

Die Übersetzung des Übereinkommens ins Deutsche wurde gemeinsam von der Bundesrepublik Deutschland, Österreich und der Schweiz vorgenommen.

Über die Übersetzung des Ausdrucks «autorité judiciaire» konnte keine Einigung erreicht werden. Während die beiden anderen Staaten den Begriff «Gericht» wählten, entschieden wir uns für «gerichtliche Behörde». Im übrigen wählte Österreich eine besondere Übersetzung für Artikel 15 Absatz 1.

V.

Europäisches Übereinkommen über die Ausbildung und den Unterricht von Krankenschwestern

Der Mangel an Krankenpflegepersonal macht sich in allen Ländern Westeuropas bemerkbar, besonders seit dem Ende des zweiten Weltkrieges. Die Ursachen dieses Mangels sind vielfältig (erhöhte Anforderungen als Folge des medizinischen Fortschrittes, Erhöhung der durchschnittlichen Lebensdauer, Vermehrung der Spitalbetten, Regelung der Arbeitszeit, früheres Heiratsalter, Verminderung des Personalbestandes der religiösen Kongregationen, Beliebtheit von Auslandaufenthalten usw.). Der Nachwuchs von Krankenpflegepersonal nimmt in der Schweiz entsprechend der Zahl der im Berufsbildungsalter stehenden Mädchen zu. Er müsste aber stärker zunehmen, damit der gegenwärtige Mangel behoben werden könnte.

Die Länder, in denen sich dieser Mangel bemerkbar macht, müssen immer mehr zu ausländischen Arbeitskräften Zuflucht nehmen, deren berufliche Qualifikation nicht zum vornherein feststeht. (In der Schweiz haben wir neben rund 15000 schweizerischen Krankenschwestern 3000 bis 3500 ausländische diplomierte Krankenschwestern.) In der Tat ist die Ausbildung sogar der diplomierten Schwestern von einem Land zum ändern sehr verschieden, sowohl in bezug auf die Zulassungsbedingungen der Krankenpflegeschulen als

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auch auf die Dauer und die Gestaltung der beruflichen Ausbildung, den Grad der Spezialisierung (allgemeine Krankenpflege, Psychiatrie, Mütter- und Säuglingspflege usw.), das Verhältnis zwischen der Dauer der praktischen Ausbildung und dem theoretischen Unterricht usw.

Diese Unterschiede haben das Expertenkomitee des Europarats für das öffentliche Gesundheitswesen seit 1958 veranlasst, die Ausbildungsprogramme für Krankenpflegepersonal in den Mitgliedstaaten zu untersuchen mit dem Ziel, ein europäisches Übereinkommen zur Vereinheitlichung der Ausbildung von Krankenschwestern auszuarbeiten, damit jedem Diplom von Land zu Land möglichst die gleiche Bedeutung zukomme. Die oben angeführten Unterschiede erklären auch, weshalb schliesslich zehn Jahre vergingen, bis der Text des Übereinkommens, den wir Ihnen hier vorlegen, angenommen werden konnte. Für seine Arbeiten hat das Expertenkomitee sich der Mithilfe interessierter nationaler und internationaler Organisationen versichert, so der Weltgesundheitsorganisation, der Liga der Rotkreuzgesellschaften und des Internationalen Rates der Krankenschwestern. Die schweizerische Beteiligung an der Ausarbeitung des Übereinkommens war sehr aktiv. Die Vorentwürfe des Übereinkommens wurden dem für die Ausbildung \on Krankenpflegepersonal zuständigen Schweizerischen Roten Kreuz und dem Schweizerischen Verband diplomierter Krankenschwestern und Krankenpfleger unterbreitet.

Das zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europarates am 25. Oktober 1967 aufgelegte Übereinkommen wurde von der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, der Schweiz und! der Türkei unter dem Vorbehalt der Ratifikation und von Dänemark und Grossbritannien ohne diesen Vorbehalt unterzeichnet. Ferner wurde es von Malta ratifiziert. Es ist am 7. August 1969 in Kraft getreten.

In der Präambel wird hervorgehoben, dass der Abschluss des Übereinkommens eine hohe Befähigung der Krankenschwestern sichern könne, durch die ihnen ermöglicht werde, sich auf dem Gebiet der anderen Vertragsparteien gleichberechtigt mit deren Staatsangehörigen niederzulassen. Die Aufstellung von Minimalforderungen für die Ausbildung kann Gewähr für die berufliche Befähigung bieten, und dies ist wichtig für ein Land wie die Schweiz, das in seinem Gesamtbestand der Krankenschwestern rund ein Fünftel
Ausländerinnen zählt.

Artikel l Absatz l trägt der Tatsache Rechnung, dass in bestimmten Ländern die Ausbildung der Krankenschwestern nicht direkt vom Staat beaufsichtigt wird. Dies ist in der Schweiz der Fall, wo nach Artikel 2 Absatz l des Bundesbeschlusses vom 13. Juni 1951 betreffend das Schweizerische Rote Kreuz (AS 1951 965) diese Organisation mit der Überwachung der Ausbildung von Krankenschwestern beauftragt ist. Gemäss Artikel l des Übereinkommens empfiehlt eine Vertragspartei, wenn der Unterricht der Krankenschwestern nicht ihrer direkten Aufsicht untersteht, den zuständigen Behörden die Anwendung der technischen Bestimmungen des Anhangs I des Übereinkommens.

Alle Schulen für allgemeine Krankenpflege unseres Landes sind bereits vom

836 Schweizerischen Roten Kreuz anerkannt oder befinden sich auf dem Wege dazu; das Ausbildungsprogramm dieser Schulen entspricht unter den nachstehend genannten Vorbehalten dem europäischen Übereinkommen. Alle diese Schulen werden erfasst, wenn die vorgesehene Empfehlung an das Schweizerische Rote Kreuz gerichtet wird.

Absatz 2 bestimmt, dass das Übereinkommen sich nur auf Schwestern und Pfleger für die allgemeine Krankenpflege bezieht, nicht aber auf spezialisiertes Pflegepersonal (Mütter- und Säuglingspflege, Psychiatrie) und noch weniger auf andere Kategorien wie Hilfs- und Hauspflegerinnen usw.

Gemäss Artikel 2 werden die Vertragsparteien dem Generalsekretär des Europarats eine Liste der Behörden und anderer Stellen übermitteln, die zuständig sind zu bestätigen, dass die Ausbildung den Minimalanforderungen dieses Übereinkommens entspricht.

Artikel 3 ermöglicht die Änderung und Anpassung der technischen Bestimmungen des Anhangs I und regelt das Vorgehen für die Inkraftsetzung der Änderungen.

Artikel 7 sieht vor, dass Staaten, die es wünschen, die im Anhang II aufgeführten Vorbehalte anbringen können ; dieser Anhang ist, wie in Artikel 8 erwähnt, gleich wie der Anhang I, ein Bestandteil des Übereinkommens.

Die Artikel 4, 5, 6, 9, 10 und 11 legen die Bedingungen für die Unterzeichnung, die Ratifikation, das Inkrafttreten, die Anwendung und die Kündigung des Übereinkommens fest.

Der Anhang I ist technischer Art. Er bestimmt die Mimmalanforderungen, die an die Ausbildung von Krankenschwestern anzulegen sind. Im einzelnen sind diese Anforderungen unter «Empfehlungen» nach dem Anhang aufgeführt. Der Anhang I entspricht im grossen und ganzen dem schweizerischen Schulprogramm gemäss den Weisungen des Roten Kreuzes. Indessen werden wir von den in Anhang II erwähnten Vorbehalten drei anbringen müssen. Sie beziehen sich auf die Dauer des obligatorischen Schulunterrichts vor der Zulassung zur Krankenpflegeschule (Vorbehalt Nr. 1), den Besitz eines Schulabschlusszeugnisses (Vorbehalt Nr. 2) und die Zahl der Unterrichtsstunden (Vorbehalt Nr. 3). Die Anforderungen des Schweizerischen Roten Kreuzes erreichen tatsächlich in dieser Beziehung jene des Übereinkommens nicht.

Schlussbemerkungen Die Verfassungsmässigkeit des Bundesbeschlusses über die Genehmigung der fünf Übereinkommen, die Gegenstand dieser
Botschaft sind, ergibt sich aus Artikel 8 der Bundesverfassung, wonach der Bund das Recht hat, Staatsverträge abzuschliessen. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung beruht auf Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung.

Die fünf Übereinkommen sind jederzeit innerhalb von sechs Monaten kündbar. Die Bestimmungen des Artikels 89 Absatz 4 der Bundesverfassung über das Staatsvertragsreferendum finden deshalb keine Anwendung.

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Aus den dargelegten Gründen schlagen wir Ihnen vor, durch die Annahme des beigefügten Entwurfs eines Bundesbeschlusses die fünf Übereinkommen des Europarates mit den vorgesehenen Vorbehalten genehmigen.

Wir versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 3. September 1969 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundesprasident : L. von Moos Der Bundeskanzler : Huber

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(Entwurf)

Bundesbeschluss über die Genehmigung von fünf Übereinkommen des Europarates Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 8 und 8 5 Ziffer 5 der Bundesverfassung ; nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 3. September 1969, beschliesst:

Art. l Die folgenden Übereinkommen werden genehmigt : Europäisches Übereinkommen vom 7 Juni 1968 zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Beglaubigung Europäisches Übereinkommen vom 13. Dezember 1968 über den Schutz von Tieren auf internationalen Transporten, Europäisches Übereinkommen vom 6. Mai 1969 über den Schutz des archäologischen Kulturgutes, Europäisches Übereinkommen vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, sie zu ratifizieren.

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-

Art. 2 Das Europäische Übereinkommen vom 25. Oktober 1967 über die Ausbildung und den Unterricht von Krankenschwestern wird unter Vorbehalt des durch seinen Artikel 7 gewährten Rechts, von den folgenden Bestimmungen abzuweichen, genehmigt: 1. von den Bestimmungen des Kapitels II des Anhangs I und für die Anwärterinnen für Schwesternschulen eine Vorbildung vorzusehen, die acht Jahren Grundschule entspricht; 2. von den Bestimmungen des Kapitels II des Anhangs I und für die Anwärterinnen für Schwesternschulen vorzusehen, dass sie nicht im Besitz eines Abschlusszeugnisses sein müssen; 3. von den Bestimmungen des Kapitels III des Anhangs I und eine Zahl von theoretischen und praktischen Unterrichtsstunden vorzusehen, die von der in diesem Kapitel vorgesehenen Zahl abweicht.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, es unter Anbringung der genannten Vorbehalte zu ratifizieren.

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Übersetzung

Europäisches Übereinkommen zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Beglaubigung Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben, in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen ; in der Erwägung, dass die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen ihren diplomatischen oder konsularischen Vertretern zunehmend auf gegenseitigem Vertrauen beruhen; in der Erwägung, dass die Befreiung von der Beglaubigung darauf gerichtet ist, die Bande zwischen den Mitgliedstaaten zu starken, indem sie es ermöglicht, ausländische Urkunden ebenso zu verwenden wie Urkunden, die von innerstaatlichen Behörden herrühren; in der Überzeugung, dass es notwendig ist, Urkunden, die von ihren diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichtet werden, von der Beglaubigung zu befreien, , haben folgendes vereinbart:

Art. l Unter Beglaubigung im Sinne dieses Übereinkommens ist nur die Formalität zu verstehen, die dazu bestimmt ist, die Echtheit der Unterschrift auf einer Urkunde, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, zu bestätigen.

Art. 2 1. Dieses Übereinkommen ist auf Urkunden anzuwenden, die von den diplomatischen oder konsularischen Vertretern einer Vertragspartei in ihrer amtlichen Eigenschaft und in Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet irgendeines Staates errichtet worden sind und die vorgelegt werden sollen: a. im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei oder b. vor diplomatischen oder konsularischen Vertretern einer anderen Vertragspartei, die ihre Aufgaben im Hoheitsgebiet eines Staates wahrnehmen, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist.

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2. Dieses Übereinkommen ist auch auf amtliche Bescheinigungen, wie z. B. Eintragungsvermerke,' Sichtvermerke zur Feststellung eines bestimmten Zeitpunktes und Beglaubigungen von Unterschriften, anzuwenden, die von den diplomatischen oder konsularischen Vertretern auf anderen als den in Absatz l genannten Urkunden angebracht werden.

Art. 3 Jede Vertragspartei befreit die Urkunden und Bescheinigungen, auf die diese Übereinkommen anzuwenden ist, von der Beglaubigung.

Art. 4 1. Jede Vertragspartei trifft die notwendigen Massnahmen. um zu vermeiden, dass ihre Behörden die Beglaubigung in Fällen vornehmen, in denen dieses Übereinkommen deren Abschaffung vorsieht.

2. Jede Vertragspartei stellt, soweit erforderlich, die Prüfung der Echtheit der Urkunden sicher, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist. Für diese Prüfung werden Gebühren oder Auslagen irgendwelcher Art nicht erhoben ; sie wird so schnell wie möglich vorgenommen.

Art. 5 Dieses Übereinkommen geht im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien den Bestimmungen von Verträgen, Übereinkommen oder Vereinbarungen vor, welche die Echtheit der Unterschrift diplomatischer oder konsularischer Vertreter, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner einer Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, der Beglaubigung unterwerfen oder unterwerfen werden.

Art. 6 1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation oder der Annahme. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden sind beim Generalsekretär des Europarats zu hinterlegen.

2. Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.

3. Für einen Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert oder annimmt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikationsoder Annahmeurkunde in Kraft.

Art. 7 1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Nichtmitgliedstaat des Europarates einladen, diesem Übereinkommen beizutreten.

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2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates; er wird drei Monate nach der Hinterlegung wirksam.

Art. 8 1. Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist.

2. Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung dieses Übereinkommen auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet ausdehnen, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt oder für das sie Vereinbarungen treffen kann.

3. Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet nach Massgabe des Artikels 9 zurückgenommen werden.

Art. 9 1. Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.

2. Jede Vertragspartei kann, was sie betrifft, durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation dieses Übereinkommen kündigen.

3. Die Kündigung \\iid sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Art. 10 Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist : ß. jede Unterzeichnung; b. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde; c. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens; d. jede nach Artikel 8 eingegangene Erklärung ; e. jede nach Artikel 9 eingegangene Notifikation sowie den Zeitpunkt, an dem die Kündigung wirksam wird.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu London am 7. Juni 1968, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen \erbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.

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Übersetzung

Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren auf internationalen Transporten Die Mitgliedstaaten des Europarates, die diese Übereinkommen unterzeichnet haben, in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um jene Ideale und Grundsätze zu schützen und zu verwirklichen, die ihr gemeinsames Erbe bilden, in der Überzeugung, dass die Erfordernisse des internationalen Transportes von Tieren mit deren Wohlbefinden nicht unvereinbar sind, in dem Wunsche, die Tiere während des Transportes soweit wie möglich vor Leiden zu bewahren, in Erwägung, dass auf diesem Gebiet durch die Annahme gemeinsamer Bestimmungen über den internationalen Transport von Tieren Fortschritte erzielt werden können, haben folgendes vereinbart: Kapitel I

Art. l 1. Jede Vertragspartei wird die in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen über den internationalen Transport von Tieren anwenden.

2. Im Sinne dieses Übereinkommens gilt als internationaler Transport jeder Transport, der die Staatsgrenze überschreitet, ausgenommen jedoch der kleine Grenzverkehr.

3. Die zuständigen Behörden des Versandlandes entscheiden darüber, ob der Transport den Bestimmungen dieses Übereinkommens entspricht. Das Bestimmungsland oder die Transitländer können bestreiten, dass ein bestimmter Transport den Bestimmungen dieses Übereinkommens entspricht. Ein solcher Transport darf jedoch nur dann aufgehalten werden, wenn dies für das Wohlbefinden der Tiere unbedingt erforderlich ist.

4. Jede Vertragspartei wird die notwendigen Massnahmen ergreifen, um im Falle von Streik oder höherer Gewalt, die eine genaue Anwendung dieses Übereinkommens auf ihrem Hoheitsgebiet verhindern, Leiden der Tiere zu

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vermeiden oder auf ein Mindestmass zu beschränken. Dabei wird sie sich von den in diesem Übereinkommen enthaltenen Grundsätzen leiten lassen.

Art. 2 Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf den internationalen Transport von a. Einhufern und Tieren der Gattung Rind, Schaf, Ziege und Schwein, soweit es Haustiere sind (Kapitel II) b. Hausgeflügel und Hauskaninchen (Kapitel III) c. Hunden und Hauskatzen (Kapitel IV) d. anderen Säugetieren und Vögeln (Kapitel V) e. kaltblütigen Tieren (Kapitel VI) Kapitel U Einhufer und Tiere der Gattung Rind, Schaf, Ziege und Schwein, soweit es Haustiere sind A Allgemeine Bestimmungen

Art. 3 1. Bevor Tiere für internationale Transporte verladen werden, sind sie von einem amtlichen Tierarzt des Ausfuhrlandes zu untersuchen, der ihre Transportfähigkeit festzustellen hat. Im Sinne dieses Übereinkommens ist unter einem amtlichen Tierarzt ein durch die zuständige Behörde bezeichneter Tierarzt zu verstehen.

2. Die Verladung hat unter den vom amtlichen Tierarzt gebilligten Bedingungen zu erfolgen.

3. Der amtliche Tierarzt stellt ein Zeugnis aus, in dem die Identität der Tiere, ihre Transportfähigkeit und nach Möglichkeit auch die Kennummer des Transportmittels sowie die Art des verwendeten Fahrzeuges angegeben werden.

4. In bestimmten, durch Vereinbarung zwischen den betreffenden Vertragsparteien festgelegten Fällen brauchen die Bestimmungen dieses Artikels nicht angewendet zu werden.

Art. 4 Tiere, bei denen voraussichtlich während des Transportes eine Geburt eintreten wird oder die innerhalb von 48 Stunden vor dem Transport geboren haben, sind nicht als transportfähig anzusehen.

Art. 5 Der amtliche Tierarzt des Ausfuhr-, Transit- oder Einfuhrlandes kann an einem von ihm zu bestimmenden Ort eine Ruhepause vorschreiben, während der die Tiere die erforderliche Betreuung erhalten sollen.

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Art. 6 1. Die Tiere müssen über angemessenen Raum verfügen und, sofern nicht besondere Verhältnisse Gegenteiliges erfordern sich niederlegen können.

2. Die Transportmittel oder Behältnisse müssen so gebaut sein, dass sie den Tieren Schutz vor ungünstigen Wettereinflüssen und starken klimatischen Unterschieden bieten. Lüftung und Luftraum sind den Transportverhältnissen und der Art der beförderten Tiere anzupassen.

3. Behältnisse (Kisten, Käfige usw.), in denen Tiere befördert werden, sind mit einem Symbol für lebende Tiere zu kennzeichnen und müssen ein Zeichen tragen, das die aufrechte Stellung anzeigt. Die Behältnisse müssen leicht zu reinigen, ausbruchsicher und so gebaut sein, dass die Sicherheit der Tiere gewährleistet ist.

Die Behältnisse müssen weiterhin die Überwachung und Betreuung der Tiere ermöglichen und so aufgestellt sein, dass die Luftzufuhr nicht beeinträchtigt wird.

Während des Transportes und der Handhabung müssen die Behältnisse immer aufrecht stehen und dürfen nicht starken Stössen oder Erschütterungen ausgesetzt werden.

4. Während des Transportes sind die Tiere in angemessenen Abständen mit Wasser und geeignetem Futter zu versorgen. Die Tiere dürfen dabei nicht länger als 24 Stunden ohne Futter und Wasser bleiben. Diese Frist kann jedoch verlängert werden, wenn die Tiere den Entladeort innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erreichen.

5. Einhufer müssen während des Transportes Halfter tragen. Diese Bestimmung braucht auf halfterungewohnte Tiere nicht angewendet zu werden.

6. Wenn die Tiere angebunden sind, müssen die verwendeten Stricke oder die sonstigen Anbindevorrichtungen so fest sein, dass sie bei normaler Beanspruchung während des Transportes nicht reissen ; sie müssen genügend lang sein, damit sich die Tiere gegebenenfalls niederlegen sowie Futter und Wasser aufnehmen können. Rinder dürfen nicht an den Hörnern angebunden werden.

7. Einhufern, die nicht in Einzelvei schlagen oder Einzelboxen befördert werden, sind die Eisen an den Hinterhufen abzunehmen.

8. Über 18 Monate alte Stiere sind vorzugsweise anzubinden. Sie müssen mit einem Nasenring versehen sein, der jedoch nur zum Führen verwendet werden darf.

Art. 7 l. Werden Tiere verschiedener Gattungen im gleichen Transportmittel befördert, sind sie nach Gattungen zu trennen. Weiterhin sind Massnahmen zur Vermeidung nachteiliger Folgen zu treffen, die sich ergeben können, wenn von Natur aus einander feindlich gesinnte Tiere in der gleichen Sendung befördert werden. Werden Tiere verschiedenen Alters im gleichen Transportmittel befördert, so sind ausgewachsene Tiere und Jungtiere voneinander getrennt zu halten.

Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für säugende Muttertiere mit ihren Jungen. Bei Rindern, Einhufern und Schweinen sind geschlechtsreife, nicht kastrierte

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männliche Tiere von den weiblichen zu trennen. Ausgewachsene Eber sind ebenfalls voneinander getrennt zu halten ; dasselbe gilt für Hengste.

2. In Laderäumen, in denen Tiere befördert werden, dürfen Güter, die das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigen könnten, nicht verladen werden.

Art. 8 Für das Verladen und Ausladen von Tieren sind geeignete Vorrichtungen wie Brücken, Rampen oder Stege zu verwenden. Die Bodenfläche dieser Vorrichtungen muss so beschaffen sein, dass ein Ausgleiten verhindert wird ; die Vorrichtungen sind soweit notwendig mit einem Seitenschutz zu versehen. Beim Verladen oder Ausladen dürfen die Tiere nicht am Kopf, an den Hörnern oder Beinen hochgehoben werden.

Art. 9 Der Boden der Transportmittel oder Behältnisse muss stark genug sein, um das Gewicht der beförderten Tiere zu tragen ; er muss dicht gefugt und gleitsicher sein. Der Boden muss mit einer ausreichenden Menge Einstreu zur Aufnahme der Exkremente bedeckt sein, sofern der gleiche Zweck nicht durch ein anderes zumindest gleichwertiges Verfahren erreicht wird

Art. 10 Damit die notwendige Betreuung der Tiere während des Transportes gewährleistet ist, müssen diese begleitet sein, ausgenommen wenn a. Tiere in verschlossenen Behältern befördert werden; b. der Transportunternehmer die Aufgaben des Begleiters übernimmt; c. der Absender einen Beauftragten bestimmt hat, der die Tiere an geeigneten Aufenthaltsorten betreut.

Art. 11 1. Der Begleiter oder der Beauftragte des Absenders hat die Tiere zu betreuen, zu füttern und zu tränken und sie gegebenenfalls zu melken.

2. Milchgebende Kühe sind in Abständen von nicht mehr als 12 Stunden zu melken.

3. Damit dem Begleiter die Betreuung möglich ist, muss er gegebenenfalls über geeignete Beleuchtungsmittel verfügen.

Art. 12 Während des Transportes erkrankte oder verletzte Tiere müssen so bald wie möglich tierärztlich behandelt und dürfen, sofern es notwendig wird, nur in einer Weise geschlachtet werden, die unnötiges Leiden vermeidet.

Bundesblatt. 121. Jahrg. Bd.II

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Art. 13 Tiere sind nur in Transportmittel oder Behältnisse zu verladen, die zuvor gründlich gereinigt worden sind. Tote Tiere, Einstreu und Exkremente sind so bald wie möglich zu entfernen.

Art. 14 Die Tiere sind so schnell wie möglich zum Bestimmungsort zu befördern, und Verzögerungen, besonders bei der Umladung und auf Verschiebebahnhöfen, sind auf ein Mindestmass zu beschränken.

Art. 15 Damit die Grenzformalitäten bei der Einfuhr und beim Transit so zügig wie möglich abgewickelt werden können, sind Tiersendungen den Kontrollstellen so früh wie möglich vorzumelden. Bei der Erledigung dieser Formalitäten sollte den Tiersendungen Vorrang gewährt werden.

Art. 16 An Stellen, an denen die Gesundheitskontrolle durchgeführt wird und über die ein bedeutender und regelmässiger Tierverkehr stattfindet, müssen Anlagen für das Ausruhen, Füttern und Tränken der Tiere vorhanden sein.

B Besondere Bestimmungen für den Eisenbahntransport Art. 17 Jeder Eisenbahnwagen, in dem Tiere befördert werden, muss mit einem Symbol für lebende Tiere gekennzeichnet sein. Wenn Spezialwagen für den Transport von Tieren nicht zur Verfügung stehen, sind die Tiere in gedeckten Wagen zu befördern, die eine hohe Fahrgeschwindigkeit zulassen und mit genügend grossen Lüftungsöffnungen ausgerüstet sind. Diese müssen so beschaffen sein, dass die Tiere nicht ausbrechen können und ihre Sicherheit gewährleistet ist. Die Innenwände der Wagen müssen aus Holz oder anderem geeignetem, glattem Material bestehen und in angemessener Höhe mit Ringen oder Stangen versehen sein, an denen die Tiere festgebunden werden können.

Art. 18 Einhufer sind so anzubinden, dass sie bei Querverladung zur gleichen Seite des Wagens schauen oder bei Längsverladung sich mit dem Kopf gegenüberstehen. Junge und halfterungewohnte Tiere sollen jedoch nicht angebunden werden.

Art. 19 Grosstiere sind so zu verladen, dass sich ein Begleiter zwischen ihnen bewegen kann.

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Art. 20 Sofern die Trennung der Tiere nach Artikel 7 erforderlich ist, kann sie entweder, wenn der Platz dies zulässt, durch Anbinden der Tiere an getrennten Stellen des Wagens oder durch geeignete Trennwände erfolgen.

Art. 21 Bei der Zugbildung und bei jeder Verschubbewegung ist jede Vorsorge zu treffen, dass heftige Stösse der Wagen, in denen sich Tiere befinden, vermieden werden.

C Besondere Bestimmungen für den Strassentransport Art. 22 Die Fahrzeuge müssen ausbruchsicher und so beschaffen sein, dass die Sicherheit der Tiere gewährleistet ist ; sie müssen überdies mit einem Dach versehen sein, das einen wirksamen Schutz vor ungünstigen Wettereinflüssen bietet.

Art. 23 Fahrzeuge, die der Beförderung von Grosstieren dienen, die normalerweise anzubinden sind, müssen mit Anbindevorrichtungen versehen sein. Ist eine Unterteilung der Fahrzeuge erforderlich, so müssen die Trennwände aus widerstandsfähigem Material bestehen.

Art. 24 Die Fahrzeuge müssen Rampen mitführen, die den Anforderungen des Artikels 8 entsprechen.

D Besondere Bestimmungen für den

Schiffstransport

Art. 25 Die Einrichtung der Schiffe muss so beschaffen sein, dass Tiere ohne sich zu verletzen und ohne vermeidbare Leiden befördert werden können.

Art. 26 Tiere dürfen nicht auf offenem Deck transportiert werden, es sei denn in ausreichend gesicherten Behältnissen oder in festen Aufbauten, die von der zuständigen Behörde genehmigt sind und ausreichenden Schutz vor der See und vor ungünstigen Wettereinflussen bieten Art. 27 Die Tiere sind anzubinden oder in geeigneter Weise in Verschlagen oder Behältnissen unterzubringen.

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Art. 28 Verschlage oder Behältnisse, in denen Tiere untergebracht sind, müssen ausreichend zugänglich sein. Beleuchtungsvorrichtungen müssen vorhanden sein.

Art. 29 Die Anzahl der Begleiter muss unter Berücksichtigung der Zahl der Tiere sowie der Transportdauer ausreichend sein.

Art. 30 Alle Teile des Schiffes, in denen Tiere untergebracht sind, müssen Abflussanlagen haben und sind in sauberem Zustand zu halten.

Art. 31 Ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Gerät ist zur allenfalls notwendigen Tötung von Tieren mitzuführen.

Art. 32 Die zur Beförderung von Tieren verwendeten Schiffe sind vor Antritt der Fahrt, unter Berücksichtigung der Art und Zahl der zu befördernden Tiere sowie der Dauer des Transportes, mit der von der zuständigen Behörde des Versandlandes erforderlich gehaltenen Menge an Trinkwasser und geeigneten Futtermitteln auszurüsten.

Art. 33 Einrichtungen sind vorzusehen, um kranke oder verletzte Tiere während des Transportes abzusondern ; gegebenenfalls ist diesen erste Hilfe zu leisten.

Art. 34 Die Bestimmungen der Artikel 25-33 gelten nicht für Tiere, die in Eisenbahnwagen oder Strassenfahrzeugen verladen, auf Fährbooten oder ähnlichen Schiffen befördert werden.

E Besondere Bestimmungen für den Lufttransport Art. 35

Tiere sind in Behältnissen oder Boxen zu befördern, die sich für die jeweilige Tierart eignen. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn durch geeignete Einrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Bewegungsfreiheit der Tiere eingeschränkt ist.

Art. 36 Vorsichtsmassnahmen sind zu treffen, damit unter Berücksichtigung der jeweiligen Tierart zu hohe oder zu niedrige Temperaturen an Bord vermieden

849 werden. Darüber hinaus müssen starke Luftdruckschwankungen vermieden werden.

Art. 37 An Bord von Frachtflugzeugen ist ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Gerät zur allenfalls notwendigen Tötung der Tiere mitzuf Uhren.

Kapitel m Hausgeflügel und Hauskaninchen

Art. 38 Die folgenden Bestimmungen des Kapitels II gelten sinngemäss für den Transport von Hausgeflügel und Hauskaninchen : Artikel 6 Absätze l bis 3, Artikel 7,13 bis einschliesslich 17, Artikel 21, 22,25 bis einschliesslich 30, Artikel 32, 34 bis einschliesslich 36.

Art. 39 1. Kranke oder verletzte Tiere sind nicht als transportfähig anzusehen. Unterwegs erkrankten oder verletzten Tieren ist so schnell wie möglich erste Hilfe zu leisten ; erforderlichenfalls sind sie tierärztlich zu untersuchen.

2. Werden Tiere in Behältnissen verladen, die übereinander gestapelt sind, oder werden sie in mehrbödigen Fahrzeugen befördert, so sind die notwendigen Vorsichtsmassnahmen zu treffen, um zu vermeiden, dass Exkremente auf darunter befindliche Tiere fallen.

3. Geeignetes Futter und erforderlichenfalls Wasser muss in ausreichender Menge zur Verfügung stehen, ausgenommen a. wenn die Transportdauer weniger als 12 Stunden beträgt, b. für Küken aller Art, deren Transport weniger als 24 Stunden dauert, vorausgesetzt, dass er innerhalb von 72 Stunden nach dem Schlupf beendet ist.

Kapitel IV Hunde und Hauskatzen

Art. 40 1. Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den Transport von Hunden und Hauskatzen, ausgenommen solche Tiere, die von ihrem Besitzer oder dessen Beauftragten begleitet sind.

2. Die folgenden Bestimmungen des Kapitels II gelten sinngemäss für den Transport von Hunden und Hauskatzen : Artikel 4, Artikel 6 Absätze l bis einschliesslich 3, Artikel 7, 9, 10, Artikel 11 Absätze l und 3, Artikel 12 bis einschliesslich 17, Artikel 20 bis einschliesslich 23, Artikel 25 bis einschliesslich 29 und Artikel 31 bis einschliesslich 37.

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Art. 41 Auf dem Transport befindliche Tiere sind in Abständen von nicht mehr als 24 Stunden zu füttern und in Abständen von nicht mehr als 12 Stunden zu tränken. Klare schriftliche Anweisungen über Fütterung und Tränkung müssen beigegeben werden. Läufige Hündinnen sind von Rüden getrennt zu halten.

Kapitel V Andere Säugetiere und Vögel

Art. 42 1. Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den Transport solcher Säugetiere und Vögel, die nicht bereits von den Bestimmungen der vorhergehenden Kapitel erfasst werden.

2. Die folgenden Bestimmungen des Kapitels II gelten sinngemäss für den Transport der unter dieses Kapitel fallenden Tiergattungen: Artikel 4 und 5, Artikel 6 Absätze l bis einschliesslich 3, Artikel 7 bis einschliesslich 10, Artikel 11 Absätze l und 3, Artikel 12 bis einschliesslich 17, Artikel 20 bis einschliesslich 37.

Art. 43 Die Tiere dürfen nur in geeigneten Fahrzeugen oder Behältnissen befördert werden, an denen gegebenenfalls Hinweise anzubringen sind, dass es sich um wilde, ängstliche oder gefährliche Tiere handelt. Ausserdem müssen klare schriftliche Anweisungen über Fütterung und Tränkung sowie über erforderliche Sonderbetreuung beigegeben sein.

Art. 44 Geweihtragende Tiere dürfen während der Bastzeit nicht transportiert werden, es sei denn unter besonderen Vorsichtsmassnahmen.

Art. 45 Die unter dieses Kapitel fallenden Tiere sind nach den Anweisungen zu betreuen, die in Artikel 43 vorgesehen sind.

Kapitel VI Kaltblütige Tiere ·Art. 46 Kaltblütige Tiere sind in Behältnissen und unter Bedingungen, insbesondere hinsichtlich Raum, Belüftung und Temperatur, sowie erforderlichenfalls mit soviel Wasser und Sauerstoff zu befördern, wie für die jeweilige Art als notwendig erachtet werden. Sie sind sobald wie möglich an ihren Bestimmungsort zu befördern.

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Kapitel VH Beilegung von Streitigkeiten

Art. 47 1. In einem Streitfalle über die Auslegung oder die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens haben die zuständigen Behörden der betreffenden Vertragsparteien einander zu konsultieren. Jede Vertragspartei hat dem Generalsekretär des Europarates Namen und Anschriften ihrer zuständigen Behörden mitzuteilen.

2. Konnte der Streitfall auf diesem Wege nicht beigelegt werden, so wird er auf Begehren der einen oder anderen der streitenden Parteien vor ein Schiedsgericht gebracht. Jede Partei benennt einen Schiedsrichter und die beiden Schiedsrichter benennen einen Oberschiedsrichter. Hat eine der beiden streitenden Parteien innerhalb von drei Monaten nach Anbegehren eines Schiedsverfahrens ihren Schiedsrichter nicht benannt, wird er auf Begehren der anderen Partei vom Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte benannt. Falls dieser Staatsangehöriger einer der streitenden Parteien ist, wird diese Aufgabe vom Vizepräsidenten des Gerichtshofes oder, falls dieser Staatsangehöriger einer der streitenden Parteien ist, vom Rangältesten der Richter des Gerichtshofes durchgeführt, die nicht Staatsangehörige einer der streitenden Parteien sind. Das gleiche Verfahren ist zu befolgen, wenn sich die Schiedsrichter nicht über die Wahl des Oberschiedsrichters einigen können.

3. Das Schiedsgericht setzt sein eigenes Verfahren fest. Seine Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Sein Schiedsspruch, der sich auf dieses Übereinkommen stützt, ist endgültig.

Kapitel Vm Schlussbestimmungen

Art. 48 1. Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten des Europarates auf. Es bedarf der Ratifikation oder Annahme. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden sind beim Generalsekretär des Europarates zu hinterlegen.

2. Dieses Übereinkommen tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der vierten Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.

3. Für Unterzeichnerstaaten, die das Übereinkommen nachträglich ratifizieren oder annehmen, tritt es sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.

Art. 49 1. Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Nichtmitgliedstaat einladen, dem Übereinkommen beizutreten.

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2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates ; er wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Urkunde wirksam.

Art. 50 1. Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde das Hoheitsgebiet oder die Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung finden soll.

2. Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung dieses Übereinkommen auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet auszudehnen, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt oder für das sie Vereinbarungen treffen kann.

3. Jede auf Grund des vorstehenden Absatzes abgegebene Erklärung kann für jedes in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet gemäss dem in Artikel 51 dieses Übereinkommens festgelegten Verfahren zurückgezogen werden.

Art. 51 1. Dieses Übereinkommen bleibt für unbestimmte Zeit in Kraft.

2. Jede Vertragspartei kann, was sie betrifft, durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Mitteilung dieses Übereinkommen kündigen.

3. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Generalsekretär wirksam.

Art. 52 Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und dem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist: a. jede Unterzeichnung; b. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde; c. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens gemäss seinem Artikel 48 ; d. jede nach Artikel 50 Absätze 2 und 3 eingegangene Erklärung; e. jede nach Artikel 51 eingegangene Mitteilung sowie den Zeitpunkt, an dem die Kündigung wirksam wird; /. jede gemäss Artikel 47 Absatz l eingegangene Mitteilung.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Paris am 13. Dezember 1968 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer einzigen Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt jedem Unterzeichnerstaat und beitretenden Staat beglaubigte Abschriften.

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Übersetzung

Europäisches Übereinkommen über den Schutz des archäologischen Kulturgutes Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben, in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um jene Ideale und Grundsätze zu schützen und zu verwirklichen, die ihr gemeinsames Erbe bilden; im Hinblick auf das am 19. Dezember 1954 in Paris unterzeichnete Europäische Kulturabkommen und namentlich seines Artikels 5 ; in der Überzeugung, dass 'das archäologische Kulturgut ein wesentliches Element für die Kenntnis der Vergangenheit der Kulturen ist; in der Erkenntnis, dass die moralische Verantwortung für den Schutz des archäologischen Kulturgutes in Europa, der ernsthaft von Zerstörung bedrohten ältesten Quelle der europäischen Geschichte, auch wenn sie in erster Linie dem direkt betroffenen Staat obliegt, doch auch der Gesamtheit der europäischen Staaten zufällt; in der Erwägung, dass der erste Schritt zu diesem Schütze die Anwendung der strengsten wissenschaftlichen Methoden bei archäologischen Forschungen oder Entdeckungen sein müsste, um deren volle historische Aussagekraft zu wahren, und dass jede heimlich durchgeführte Grabung Ursache nicht wieder gutzumachender Zerstörung von wissenschaftlicher Information ist und folglich verunmöglicht werden muss ; in der Erwägung, dass der so den archäologischen Gütern gewährte wissenschaftliche Schutz a. den Interessen vor allem der öffentlichen Sammlungen dienen und b. zu einer notwendigen Gesundung des Handels mit archäologischen Fundgegenständen beitragen würde; in der Erwägung, dass es notwendig ist, heimliche Grabungen zu verbieten und eine wissenschaftliche Kontrolle der archäologischen Güter einzusetzen sowie durch Aufklärung die volle wissenschaftliche Bedeutung der archäologischen Grabungen aufzuzeigen; haben folgendes vereinbart:

Artikel l Im Sinne dieses Übereinkommens gelten als archäologisches Gut alle Überreste und Gegenstände sowie alle ändern Spuren menschlichen Daseins,

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welche Kunde geben von Epochen und Kulturen, für deren Kenntnis Grabungen und Entdeckungen die wichtigste oder eine der wichtigsten wissenschaftlichen Informationsquellen sind.

Artikel 2 Um den Schutz von Fundstätten oder Bereichen mit archäologischem Bestand zu gewährleisten, verpflichtet sich jede Vertragspartei, nach Möglichkeit die nötigen Massnahmen zu ergreifen, um a. Fundstätten und Bereiche von archäologischem Interesse abzugrenzen und zu schützen; b. Schutzzonen zu schaffen für die Erhaltung derjenigen archäologischen Bestände, die von künftigen Archäologen-Generationen ergraben werden sollen.

Artikel 3 Um den archäologischen Grabungen in den gemäss Art. 2 dieses Übereinkommens bezeichneten Fundstätten, Bereichen und Zonen ihre volle wissenschaftliche Aussagekraft zu erhalten, verpflichtet sich jede Vertragspartei, so weit wie möglich a. heimliche Grabungen zu verbieten und zu verhindern; b. alle nützlichen Massnahmen zu ergreifen, damit archäologische Grabungen nur qualifizierten Fachleuten übergeben und mit einer besonderen Bewilligung durchgeführt werden dürfen; c. die Überwachung und die Sicherstellung der erreichten Ergebnisse zu gewährleisten.

Artikel 4 1. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, zur Erleichterung des Studiums und der Verbreitung der Kenntnis von archäologischen Entdeckungen alle praktischen Vorkehrungen hinsichtlich der wissenschaftlichen Publikation der Grabungsergebnisse und Funde zu treffen.

2. Darüber hinaus wird jede Vertragspartei Mittel und Wege prüfen für die a. Inventaraufnahme der in öffentlichem und, wenn möglich, in privatem Besitz befindlichen archäologischen Güter; b. Erstellung eines wissenschaftlichen Katalogs der in öffentlichem und, wenn möglich, in privatem Besitz befindlichen archäologischen Güter.

Artikel 5 Im Hinblick auf die wissenschaftlichen, kulturellen und bildungsfördernden Ziele dieses Übereinkommens verpflichtet sich jede Vertragspartei, a. den Umlauf archäologischer Güter zu wissenschaftlichen, kulturellen oder bildungsfordernden Zwecken zu erleichtern;

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b. den Informationsaustausch über (i) archäologische Güter (ii) erlaubte und unerlaubte Ausgrabungen zwischen wissenschaftlichen Institutionen, Museen und den zuständigen nationalen Diensten zu begünstigen; c. alles zu unternehmen, um jedes Angebot von Grabungsgut, das verdächtig ist, aus heimlichen Grabungen zu stammen oder aus öffentlichen Grabungen verschleppt zu sein, den zuständigen Instanzen des Herkunftsstaates, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, zur Kenntnis zu bringen, ebenso alle nötigen Präzisierungen darüber zu geben; d. eine Erziehungsaktion zu unternehmen, um in der öffentlichen Meinung das Bewusstsein der Bedeutung archäologischer Güter für die Kulturgeschichte und die Erkenntnis der Gefahr, welche unkontrollierte Grabungen für dieses Erbe bedeuten, zu wecken und zu fördern.

Artikel 6 1. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, je nach den Erfordernissen die geeignetsten Massnahmen zur Zusammenarbeit zu ergreifen, damit der zwischenstaatliche Umlauf der archäologischen Güter den Schutz der mit ihnen verbundenen kulturellen und wissenschaftlichen Interessen in keiner Weise beeinträchtige.

2. Jede Vertragspartei verpflichtet sich im besonderen dazu, a. was die Museen und anderen ähnlichen Institutionen betrifft, deren Ankaufspolitik der staatlichen Kontrolle untersteht, die nötigen Massnahmen zu ergreifen, damit diese nicht archäologische Güter erwerben, die aus einem bestimmten Grund verdächtig sind, aus heimlichen Grabungen zu stammen oder aus offiziellen Grabungen verschleppt zu sein ; b. für die Museen und anderen ähnlichen Institutionen auf dem Gebiet einer Vertragspartei, deren Ankaufspolitik aber keiner staatlichen Kontrolle untersteht : (i) ihnen den Text dieses Übereinkommens zu übermitteln und (ii) keine Mühe zu scheuen, um die Zustimmung der genannten Museen und Institutionen zu den im vorstehenden Absatz genannten Grundsätzen zu erhalten; c. soweit wie möglich, durch Erziehung, Information, Wachsamkeit und Zusammenarbeit den Handel mit archäologischen Gütern, die aus einem bestimmten Grund verdächtig sind, aus heimlichen Grabungen zu stammen oder aus offiziellen Grabungen verschleppt zu sein, zu unterbinden.

Artikel 7 Um zu sichern, dass der Grundsatz der Zusammenarbeit zum Schutz des archäologischen Kulturgutes, der die Grundlage dieses Übereinkommens bil-

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det, angewendet wird, verpflichtet sich jede Vertragspartei im Rahmen der gemäss dem Wortlaut dieses Übereinkommens eingegangenen Verpflichtungen, jede Indentifikations- und Echtheitsfrage, welche durch eine andere Vertragspartei aufgeworfen wird, in Erwägung zu ziehen und an ihrer Lösung aktiv im Rahmen der innerstaatlichen Gesetzgebung mitzuwirken.

Artikel 8 Die durch dieses Übereinkommen vorgesehenen Massnahrnen dürfen keine Beschränkung für den erlaubten Handel und das erlaubte Eigentum von archäologischen Gegenständen darstellen und ebensowenig die rechtliche Ordnung für die Handänderung von solchen Gegenständen beeinträchtigen.

Artikel 9 Jede Vertragspartei wird zu gegebener Zeit dem Generalsekretär des Europarates die Massnahrnen bekanntgeben, die sie zur Anwendung dieses Übereinkommens allenfalls ergreift.

Artikel 10 1. Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten des Europarates auf. Es bedarf der Ratifikation oder Annahme. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden sind beim Generalsekretär des Europarates zu hinterlegen.

2. Das Übereinkommen tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.

3. Für Unterzeichnerstaaten, die das Übereinkommen nachträglich ratifizieren oder annehmen, tritt es drei Monate nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.

Artikel!!

1. Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens a. kann jeder Mitgliedstaat des Europarates, der Vertragspartei des am 19. September 1954 in Paris unterzeichneten Europäischen Kulturabkommens ist, diesem Übereinkommen beitreten; b. kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Nichtmitgliedstaat einladen, diesem Übereinkommen beizutreten.

2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates ; er wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Urkunde wirksam.

Artikel 12 1. Jeder Unterzeichnerstaat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde das

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Hoheitsgebiet oder die Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung finden soll.

2. Jeder Unterzeichnerstaat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde oder jederzeit danach, ebenso jeder beitretende Staat bei der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder jederzeit danach, durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung dieses Übereinkommen auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet ausdehnen, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt oder für das er Vereinbarungen treffen kann.

3. Jede auf Grund des vorstehenden Absatzes abgegebene Erklärung kann für jedes in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet gemäss dem in Artikel 13 dieses Übereinkommens festgelegten Verfahren zurückgezogen werden.

Artikel 13 1. Dieses Übereinkommen bleibt für unbestimmte Zeit in Kraft.

2. Jede Vertragspartei kann, was sie betrifft, durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Mitteilung dieses Übereinkommen kündigen.

3. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Generalsekretär wirksam.

Artikel 14 Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist : a. jede Unterzeichnung; b. jede Hinterlegung einer Ratifications-, Annahme- oder Beitrittsurkunde; c. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens gemäss seinem Artikel 10; d. jede nach Artikel 12 Absatz 2 und 3 eingegangene Erklärung; e. jede nach Artikel 13 eingegangene Mitteilung und den Zeitpunkt, an dem die Kündigung wirksam wird.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu London, am 6. Mai 1969, in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer einzigen Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt jedem Unterzeichnerstaat und beitretenden Staat beglaubigte Abschriften.

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Übersetzung

Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht Präambel Die Mitgliedstaaten des Europarates, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben, in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, in der Überzeugung, dass die Einrichtung eines Systems zwischenstaatlicher Hilfe, das den gerichtlichen Behörden die Beschaffung von Auskünften über ausländisches Recht erleichtern soll, dazu beitragen wird, dieses Ziel zu erreichen, haben folgendes vereinbart: Art. l

Anwendungsbereich des Übereinkommens (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens Auskünfte über ihr Zivil- und Handelsrecht, ihr Verfahrensrecht auf diesen Gebieten und über ihre Gerichtsverfassung zu erteilen.

(2) Zwei oder mehrere Vertragsparteien können jedoch vereinbaren, den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens untereinander auf andere als die im vorstehenden Absatz angeführten Rechtsgebiete auszudehnen. Eine solche Vereinbarung ist dem Generalsekretär des Europarates im Wortlaut mitzuteilen.

Art. 2

Staatliche Verbindungsstellen (1) Zur Ausführung dieses Übereinkommens errichtet oder bestimmt jede Vertragspartei eine einzige Stelle (im folgenden als «Empfangsstelle» bezeichnet), welche die Aufgabe hat : ß. Auskunftsersuchen im Sinne des Artikels l Absatz l entgegenzunehmen, die von einer anderen Vertragspartei eingehen; b. zu derartigen Ersuchen das Weitere gemäss Artikel 6 zu veranlassen.

859 Diese Stelle kann entweder ein Ministerium oder eine andere staatliche Stelle sein.

(2) Jeder Vertragspartei steht es frei, eine oder mehrere Stellen (im folgenden als «Übermittlungsstellen» bezeichnet) zu errichten oder zu bestimmen welche die von ihren gerichtlichen Behörden ausgehenden Auskunftsersuchen entgegenzunehmen und der zuständigen ausländischen Empfangsstelle zu übermitteln haben. Die Aufgabe der Übermittlungsstelle kann auch der Empfangsstelle übertragen werden.

(3) Jede Vertragspartei teilt dem Generalsekretär des Europarates Bezeichnung und Anschrift ihrer Empfangsstelle und gegebenenfalls ihrer Übermittlungsstelle oder ihrer Übermittlungsstellen mit.

Art. 3

Zur Stellung von Auskunftsersuchen berechtigte Behörden (1) Ein Auskunftsersuchen muss von einer gerichtlichen Behörde ausgehen, auch wenn es nicht von der gerichtlichen Behörde selbst abgefasst worden ist. Das Ersuchen darf nur für ein bereits anhängiges Verfahren gestellt werden.

(2) Jede Vertragspartei, die keine Übermittlungsstelle errichtet oder bestimmt hat, kann durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung anzeigen, welche ihrer Behörden sie als gerichtliche Behörde int Sinne des vorstehenden Absatzes ansieht.

(3) Zwei oder mehrere Vertragsparteien können vereinbaren, die Anwendung dieses Übereinkommens untereinander auf Ersuchen auszudehnen, die von anderen Behörden als gerichtlichen Behörden ausgehen. Eine solche Vereinbarung ist dem Generalsekretär des Europarates im Wortlaut mitzuteilen.

Art. 4 Inhalt des Auskunftersuchens (1) Im Auskunftsersuchen sind die gerichtliche Behörde, von der das Ersuchen ausgeht, und die Art der Rechtssache zu bezeichnen. Die Punkte, zu denen Auskunft über das Recht des ersuchten Staates gewünscht wird, und für den Fall, dass im ersuchten Staat mehrere Rechtssysteme bestehen, das System, auf das sich die gewünschte Auskunft beziehen soll, sind möglichst genau anzugeben.

(2) Das Ersuchen hat eine Darstellung des Sachverhalts mit den Angaben zu enthalten, die zum Verständnis des Ersuchens und zu seiner richtigen und genauen Beantwortung erforderlich sind; Schriftstücke können in Abschrift beigefügt werden, wenn dies zum besseren Verständnis des Ersuchens notwendig ist.

860 (3) Zur Ergänzung kann im Ersuchen Auskunft auch zu Punkten erbeten werden, die andere als die in Artikel l Absatz l angeführten Rechtsgebiete betreffen, sofern diese Punkte mit denen im Zusammenhang stehen, auf die sich das Ersuchen in erster Linie bezieht.

(4) Ist das Ersuchen nicht von einer gerichtlichen Behörde abgefasst, so ist ihm die gerichtliche Entscheidung beizufügen, durch die es genehmigt worden ist.

Art. 5

Übermittlung des Auskunftsersuchens Das Auskunftsersuchen ist von einer Übermittlungsstelle oder falls eine solche nicht besteht, von der gerichtlichen Behörde, von der das Ersuchen ausgeht, unmittelbar der Empfangsstelle des ersuchten Staates zu übermitteln.

Art. 6

Zur Beantwortung von Auskunftsersuchen zuständige Stellen (1) Die Empfangsstelle, bei der ein Auskunftsersuchen eingegangen ist, kann das Ersuchen entweder selbst beantworten oder es an eine andere staatliche oder an eine öffentliche Stelle zur Beantwortung weiterleiten.

(2) Die Empfangsstelle kann das Ersuchen in geeigneten Fällen oder aus Gründen der Verwaltungsorganisation auch an eine private Stelle oder an eine geeignete rechtskundige Person zur Beantwortung weiterleiten.

(3) Ist bei Anwendung des vorstehenden Absatzes mit Kosten zu rechnen, so hat die Empfangsstelle vor der Weiterleitung des Ersuchens der Behörde, von der das Ersuchen ausgeht, die private Stelle oder die rechtskundige Person anzuzeigen, an die das Ersuchen weitergeleitet werden soll; in diesem Falle gibt die Empfangsstelle der Behörde möglichst genau die Höhe der voraussichtlichen Kosten an und ersucht um ihre Zustimmung.

Art. 7

Inhalt der Antwort Zweck der Antwort ist es, die gerichtliche Behörde, von der das Ersuchen ausgeht, in objektiver und unparteiischer Weise über das Recht des ersuchten Staates zu unterrichten. Die Antwort hat, je nach den Umständen des Falles, in der Mitteilung des Wortlautes der einschlägigen Gesetze und Verordnungen sowie in der Mitteilung von einschlägigen Gerichtsentscheidungen zu bestehen.

Ihr sind, soweit dies zur gehörigen Unterrichtung der ersuchenden gerichtlichen Behörde für erforderlich gehalten wird, ergänzende Unterlagen wie Auszüge aus dem Schrifttum und aus den Gesetzesmaterialien anzuschliessen. Erforderlichenfalls können der Antwort erläuternde Bemerkungen beigefügt werden.

861 Art. 8

Wirkungen der Antwort Die in der Antwort enthaltenen Auskünfte binden die gerichtliche Behörde, von der das Ersuchen ausgeht, nicht.

Art. 9

Übermittlung der Antwort Die Antwort ist von der Empfangsstelle, wenn die Übermittlungsstelle das Ersuchen übermittelt hat, dieser Stelle oder, wenn sich die gerichtliche Behörde unmittelbar an die Empfangsstelle gewandt hat, der gerichtlichen Behörde zu übermitteln.

Art. 10 Pflicht zur Beantwortung (1) Vorbehaltlich des Artikels 11 ist die Empfangsstelle, bei der ein Auskunftsersuchen eingegangen ist, verpflichtet, zu dem Ersuchen das Weitere gemäss Artikel 6 zu veranlassen.

(2) Beantwortet die Empfangsstelle das Ersuchen nicht selbst, so hat sie vor allem darüber zu wachen, dass es unter Beachtung des Artikels 12 erledigt wird.

Art. 11 Ausnahmen von der Pflicht zur Beantwortung Der ersuchte Staat kann es ablehnen, zu einem Auskunftsersuchen das Weitere zu veranlassen, wenn durch die Rechtssache, für die das Ersuchen gestellt worden ist, seine Interessen berührt werden oder wenn er die Beantwortung für geeignet hält, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden.

Art. 12

Frist für die Beantwortung Ein Auskunftsersuchen ist so schnell wie möglich zu beantworten. Nimmt die Beantwortung längere Zeit in Anspruch, so hat die Empfangsstelle die ausländische Behörde, die sich an sie gewandt hat, entsprechend zu unterrichten und dabei nach Möglichkeit den Zeitpunkt anzugeben, zu dem die Antwort voraussichtlich übermittelt werden kann.

Art. 13 Ergänzende Angaben (1) Die Empfangsstelle sowie die gemäss Artikel 6 mit der Beantwortung beauftragte Stelle oder Person können von der Behörde, von der das Ersuchen Bundesblatt. 121. Jahrg. Bd.II

51

862 ausgeht, die ergänzenden Angaben verlangen, die sie für die Beantwortung für erforderlich halten.

(2) Das Ersuchen um ergänzende Angaben ist von der Empfangsstelle auf dem Wege zu übermitteln, den Artikel 9 für die Übermittlung der Antwort vorsieht.

Art. 14 Sprachen (1) Das Auskunftsersuchen und seine Anlagen müssen in der Sprache oder in einer der Amtssprachen des ersuchten Staates abgefasst oder von einer Übersetzung in diese Sprache begleitet sein. Die Antwort wird in der Sprache des ersuchten Staates abgefasst.

(2) Zwei oder mehrere Vertragsparteien können jedoch vereinbaren, untereinander von den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes abzuweichen.

Art. 15 Kosten (1) Mit Ausnahme der in Artikel 6 Absatz 3 angeführten Kosten, die der ersuchende Staat zu zahlen hat, dürfen für die Antwort Gebühren oder Auslagen irgendwelcher Art nicht erhoben werden.

(2) Zwei oder mehrere Vertragsparteien können jedoch vereinbaren, untereinander von den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes abzuweichen.

Art. 16

Bundesstaaten In Bundesstaaten können die Aufgaben der Empfangsstelle, mit Ausnahme der in Artikel 2 Absatz l Buchstabe a vorgesehenen, aus Gründen des Verfassungsrechts anderen staatlichen Stellen übertragen werden.

Art. 17

Inkrafttreten des Übereinkommens (1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation oder der Annahme. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

(2) Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.

(3) Es tritt für jeden Unterzeichnerstaat, der es später ratifiziert oder annimmt, drei Monate nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.

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Art. 18 Beitritt eines Staates, der nicht Mitglied des Europarates ist (1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Staat, der nicht Mitglied des Europarates ist, einladen, diesem Übereinkommen beizutreten.

(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates und wird drei Monate nach ihrer Hinterlegung wirksam.

Art. 19 Örtlicher Geltungsbereich des Übereinkommens (1) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde das Hoheitsgebiet oder die Hoheitsgebiete bezeichnen, für das oder für die dieses Übereinkommen gelten soll.

(2) Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet ausdehnen, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt oder für das sie berechtigt ist, Vereinbarungen zu treffen.

(3) Jede nach dem vorstehenden Absatz abgegebene Erklärung kann für jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet gemäss Artikel 20 zurückgenommen werden.

Art. 20 Geltungsdauer des Übereinkommens und Kündigung (1) Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.

(2) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation für sich selbst kündigen.

(3) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Art. 21 Aufgaben des Generalsekretärs des Europarates Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Rats und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist: a. jede Unterzeichnung; b. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde; c. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem Artikel 17;

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d. jede nach Artikel l Absatz 2, Artikel 2 Absatz 3, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 19 Absätze 2 und 3 eingegangene Erklärung; e. jede nach Artikel 20 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen in London, am 7. Juni 1968, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt jedem Staat, der das Übereinkommen unterzeichnet hat oder ihm beigetreten ist, beglaubigte Abschriften.

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Übersetzung

Europäisches Übereinkommen über die Ausbildung und den Unterricht von Krankenschwestern

Die Mitgliedstaaten des Europarates, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben, in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um namentlich den sozialen Fortschritt und das Wohlergehen der Bevölkerung durch angemessene Lösungen zu fördern; in Anbetracht der im Rahmen des Rates bereits abgeschlossenen Übereinkommen, namentlich der am 18. Oktober 1961 unterzeichneten Europäischen Sozialcharta und des am 13. Dezember 1955 unterzeichneten Europäischen Niederlassungsübereinkommens ; in der Überzeugung, dass der Abschluss eines regionalen Übereinkommens über die Harmonisierung der Ausbildung und des Unterrichts von Krankenschwestern den sozialen Fortschritt fördern und eine hohe Befähigung der Krankenschwestern sichern kann, durch die ihnen ermöglicht wird, sich auf dem Gebiet der ändern Vertragsparteien gleichberechtigt mit deren Staatsangehörigen niederzulassen, haben folgendes vereinbart; Artikel l 1. Jede Vertragspartei wendet die Bestimmungen über die Ausbildung und den Unterricht der Krankenschwestern an, die im Anhang I zu diesem Übereinkommen enthalten sind, oder empfiehlt, wenn der Unterricht der Krankenschwestern nicht ihrer direkten Aufsicht untersteht, den zuständigen Behörden die Anwendung dieser Bestimmungen.

2. Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck Krankenschwester ausschliesslich Schwestern und Pfleger für die allgemeine Krankenpflege. Ausgenommen sind die Schwestern, deren Ausbildung sich auf die Gebiete der öffentlichen Gesundheitspflege, der Säuglings- und Kinderpflege, der Wöchnerinnen- und der psychiatrischen Pflege beschränkt.

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Artikel 2 Jede Vertragspartei übermittelt dem Generalsekretär des Europarates ein Verzeichnis der Behörden oder anderen Institutionen, die ermächtigt sind zu bescheinigen, dass die Krankenschwestern einen Ausbildungsstand erreicht haben, der mindestens den im Anhang I zu diesem Übereinkommen festgelegten Bestimmungen entspricht.

Artikel 3 1. Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemàss seinem Artikel 4 ist das Ministerkomitee des Europarates, indem es in der auf die Vertreter der Vertragsparteien beschränkten Zusammensetzung tagt, ermächtigt, die im Anhang I des Übereinkommens enthaltenen Bestimmungen der weiteren Entwicklung auf diesem Gebiet anzupassen.

2. Jede Änderung oder Erweiterung der Bestimmungen des Anhangs I, denen das Ministerkomitee in seiner in Absatz l umschriebenen Zusammensetzung einstimmig zugestimmt hat, wird durch den Generalsekretär des Europarates den Vertragsparteien notifiziert und tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem der Generalsekretär von den Vertragsparteien unterrichtet worden ist, dass sie der Änderung oder Erweiterung zugestimmt haben.

Artikel 4 1. Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten des Europarates auf; sie können Vertragsparteien werden durch : a. Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme.

b. Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme mit nachfolgender Ratifikation oder Annahme.

2. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

Artikel 5 1. Das vorliegende Übereinkommen tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem drei Mitgliedstaaten des Rates nach Artikel 4 Vertragsparteien geworden sind.

2. Für jeden Mitgliedstaat, der das Übereinkommen später ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnet oder es ratifiziert oder annimmt, tritt es drei Monate nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.

Artikel 6 l. Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Nichtmitgliedstaat des Rates einladen, dem Übereinkommen beizutreten.

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2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates; er wird drei Monate nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Urkunde wirksam.

Artikel 7 1. Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde erklären, einen oder mehrere der Vorbehalte, die im Anhang II zu diesem Übereinkommen aufgeführt sind, zu machen.

2. Jede Vertragspartei kann einen von ihr nach dem vorstehenden Absatz gemachten Vorbehalt ganz oder teilweise durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung, die bei ihrem Empfang wirksam wird, zurückziehen.

Artikel 8 Die Anhänge zu diesem Übereinkommen sind Bestandteile desselben.

Artikel 9 1. Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde das Hoheitsgebiet oder die Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung finden soll.

2. Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung dieses Übereinkommen auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt oder für das sie Vereinbarungen treffen kann.

3. Jede auf Grund des vorstehenden Absatzes abgegebene Erklärung kann für jedes in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet gemäss dem in Artikel 10 dieses Übereinkommens festgelegten Verfahren zurückgezogen werden.

Artikel 10 1. Dieses Übereinkommen bleibt für unbestimmte Zeit in Kraft.

2. Jede Vertragspartei kann, was sie betrifft, durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Mitteilung dieses Übereinkommen kündigen.

3. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Generalsekretär wirksam.

Artikel 11 Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist:

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a. jede Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme; b. jede Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme; c. jede Hinterlegung einer Ratifications-, Annahme- oder Beitrittsurkunde; d. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Artikel 3 Absatz 2 erwähnten Änderungen; e. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens gemäss seinem Artikels; / jede nach Artikel 2 eingegangene Mitteilung; g. jede nach Artikel 7 eingegangene Erklärung; h. jede nach Artikel 9 eingegangene Erklärung; i. jede nach Artikel 10 eingegangene Mitteilung sowie den Zeitpunkt, an dem die Kündigung wirksam wird.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. Geschehen zu Strassburg, am 25. Oktober 1967, in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Dsr Generalsekretär des Europarates übermittelt jedem Unterzeichnerstaat und beitretenden Staat beglaubigte Abschriften.

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Anhang I Mindestanforderungen für die Ausbildung und den Unterricht von Krankenschwestern Kapitel I Definition der Aufgaben der Schwestern für die allgemeine Krankenpflege: 1. Die Krankenschwester für die allgemeine Krankenpflege übt auf Grund der in ihrem Lande bestehenden Bestimmungen im wesentlichen folgende Funktionen aus: a. Fachkundige Betreuung von pflegebedürftigen Personen nach Massgabe ihrer Bedürfnisse in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht im Spital, im Heim, in der Schule, am Arbeitsplatz usw.

b. Beobachtung körperlicher oder seelischer Zustände, welche bedeutende Rückwirkungen auf die Gesundheit haben, und Weiterleitung solcher Beobachtungen an die übrigen Mitglieder der Pflegeeinheit.

c. Ausbildung und Führung des Hilfspersonals, welches zur Sicherstellung der pflegerischen Arbeit in allen Einrichtungen der Gesundheits- und Krankenpflege nötig ist.

2. Die Krankenschwester muss jederzeit in der Lage sein, die pflegerischen Bedürfnisse jedes Kranken zu beurteilen und das für ihn notwendige Personal einzusetzen.

Kapitel H Notwendige Schulbildung für Anwärterinnen von Schwesternschulen.

Anwärterinnen für Schwesternschulen müssen normalerweise über eine Bildung verfügen, die einem mindestens zehnjährigen Schulbesuch entspricht.

Daher sollten sie ein entsprechendes Abschlusszeugnis besitzen oder sich durch ein offizielles Aufnahmeexamen über einen gleichwertigen Ausbildungsstand ausweisen.

Kapitel IH Dauer und Inhalt des Unterrichtsprogrammes Die Grundausbildung in der allgemeinen Krankenpflege sollte mindestens 4600 Stunden umfassen. Der Anteil des überwachten Praktikums (s. unter B hiernach) muss mindestens die Hälfte der gesamten Ausbildungszeit ausma-

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chen. Der theoretische und pflegerisch-technische Unterricht darf aber nicht weniger als einen Drittel der gesamten Ausbildungszeit betragen.

A. Theoretischer und pflegerisch-technischer Unterricht Der Unterricht muss sich über alle Gebiete der Krankenpflege erstrecken, einschliesslich Krankheitsverhütung, Gesundheitserziehung, Gebrauch und Wirkung der Heilmittel, Ernährung und Diätetik, Wiedereingliederung, Erste Hilfe, Wiederbelebung und Theorie der Bluttransfusion.

Der theoretische und pflegerisch-technische Unterricht ist mit der praktischen Ausbildung zu koordinieren.

Das Stoffprogramm kann in zwei Kapitel eingeteilt werden : 1. Krankenpflege - Berufsfragen und Berufsethik - allgemeine Grundsätze der Gesundheit und der Krankenpflege - Grundlagen der Krankenpflege auf folgenden Gebieten: - innere Medizin und medizinische Spezialfächer - allgemeine Chirurgie und chirurgische Spezialfächer - Kinderpflege und Kinderheilkunde - Hygiene und Pflege der Wöchnerin und des Neugeborenen - geistige Hygiene und Psychiatrie - Pflege Betagter und Geriatrie.

2. Grundfächer - Anatomie und Physiologie - Allgemeine Krankheitslehre - Bakteriologie, Virologie, Parasitologie - Biophysik und Biochemie - Hygiene - Krankheitsverhütung - Gesundheitserziehung - Sozialwissenschaften : - Soziologie - Psychologie - Grundsätze der Verwaltung - Grundsätze des Unterrichts - Sozial- und Gesundheitsgesetzgebung - rechtliche Gesichtspunkte des Berufes.

B. Klinischer Unterricht (praktische Ausbildung) Der klinische Unterricht muss sich auf alle Gebiete der Krankenpflege erstrecken, einschliesslich Krankheitsverhütung, Gesundheitserziehung, Erste Hilfe, Wiederbelebung und Bluttransfusion.

871 Er muss umfassen : - innere Medizin und medizinische Spezialfächer - allgemeine Chirurgie und chirurgische Spezialfächer - Kinderpflege und Kinderkrankenpflege - Hygiene und Pflege der Wöchnerin und des Neugeborenen - Geistige Hygiene und Psychiatrie (wenn möglich in einer entsprechenden Abteilung) - Pflege Betagter und Geriatrie.

Bei der Planung des praktischen Unterrichts muss folgenden Erfordernissen Rechnung getragen werden : 1. Die ganze praktische Ausbildung in der Krankenpflege muss einen erzieherischen Wert haben. Deshalb - muss genügend qualifiziertes Personal vorhanden sein, um einen befriedigenden Stand der Krankenpflege zu gewahrleisten ; - die räumlichen Verhaltnisse, die Einrichtung und das Material für die Pflege der Kranken müssen ausreichend sein.

2. In allen Abteilungen, denen Krankenpflegeschülerinnen für die praktische Ausbildung zugeteilt sind, muss jederzeit mindestens eine diplomierte Schwester vorhanden sein, durch die die Aufsicht sichergestellt wird, sowie genügend Hilfspersonal, damit der Schülerin keine Aufgaben Überbunden werden, die für ihre Ausbildung wertlos sind.

3. Die diplomierten Schwestern der Ausbildungsstationen sollen die verantwortlichen Unterrichtsschwestern bei der Ausbildung und Überwachung der Schülerinnen unterstützen.

Kapitel IV Bestimmungen über die Organisation der Krankenschwesternschulen.

Um die Ausbildung gemäss dem vorgesehenen Programm zu gewährleisten, müssen die Organisation und der Betrieb der Schule bestimmte Voraussetzungen erfüllen, nämlich : A. Leitung der Krankenschwesternschule Die Leitung der Schule muss einem Arzt oder einer Krankenschwester mit entsprechender Ausbildung auf pädagogischem und administrativem Gebiet übertragen werden.

B. Lehrpersonal Für den Unterricht müssen qualifizierte Lehrkräfte zur Verfügung stehen : Ärzte, Krankenschwestern und Fachleute der verschiedenen Gebiete. Jede Schule sollte in ihrem Stab mindestens eine diplomierte Krankenschwester

872 haben, die eine mindestens einjährige Ausbildung als Lehrerin für Krankenpflege erhalten hat.

C. Finanzen der Schule Die zur Deckung der Ausgaben für die Ausbildung von Krankenschwestern verfügbaren Mittel, z.B. für die Gehälter des Lehrpersonals und die Kosten für das Unterrichtsmaterial, müssen klar ausgewiesen werden können.

Kapitel V Ausbildungsbestätigung A. Für jede Schülerin ist ein Zeugnisheft auszustellen, dessen Echtheit von der zuständigen Behörde garantiert wird und das Auskunft gibt über : - die verschiedenen Praktika, - die bei den Prüfungen erzielten Ergebnisse, - die persönlichen und beruflichen Fähigkeiten der Schülerin während der Ausbildung.

B. Das Schlussexamen muss schriftliche, praktische und mündliche Prüfungen umfassen; das Bestehen ist durch die Aushändigung eines entsprechenden Dokumentes zu bescheinigen.

Anhang II Jede Vertragspartei kann erklären, dass sie sich vorbehält: 1. Von den Bestimmungen des Kapitels II des Anhangs I abzuweichen und für die Anwärterinnen eine Vorbildung vorzusehen, die acht Jahren Grundschule entspricht ; 2. von den Bestimmungen des Kapitels II des Anhangs I abzuweichen und für die Anwärterinnen vorzusehen, dass sie nicht im Besitz eines Abschlusszeugnisses sein müssen; 3. von den Bestimmungen des Kapitels III des Anhangs I abzuweichen und eine Zahl von theoretischen und praktischen Unterrichtsstunden vorzusehen, die von der in diesem Kapitel vorgesehenen Zahl abweicht; 4. von den Bestimmungen des Kapitels III des Anhangs I abzuweichen und i) die im Ausbildungsprogramm vorgesehene theoretische und praktische Ausbildung in Frauenspitälern, geistiger Hygiene und Psychiatrie und in der Geriatrie als Wahlfächer zu betrachten oder ii) auf den Unterricht und ein Praktikum in der geistigen Hygiene und Psychiatrie zu verzichten.

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Empfehlungen I. Mindestalter für die Aufnahme in Krankenschwesternschulen Das Mindestalter für die Aufnahme in Krankenschwesternschulen sollte nicht starr festgelegt werden. In Ländern, in denen das Lehrprogramm noch allgemeinbildende Fächer enthält, kann das Aufnahmealter in Krankenschwesternschulen tiefer angesetzt werden als dort, wo diese Kenntnisse bereits beim Eintritt gefordert werden. Im weiteren ist die Reife von sozialen und klimatischen Bedingungen abhängig.

Im allgemeinen sollten, je nach Land, die Schülerinnen nicht früher als mit 17 bis 19 Jahren mit den Kranken und dem Spitalbetrieb in Kontakt kommen.

//. Verlangter Ausbildungsstandfür die Aufnahme als Schwesternschülerinnen (s. Übereink. Anhang I, Kap. II) Eine Schulzeit von 10 Jahren ist nicht obligatorisch, sofern mit einer kürzeren Ausbildungszeit der gleiche intellektuelle und kulturelle Ausbildungsstand erreicht wird.

///. Dauer und Inhalt des Ausbildungsprogramms (s. Übereink. Anhang I, Kap. III, 1. Teil) Wenn die Gesamtzahl der Unterrichtsstunden 4600 übersteigt, so braucht das angegebene Verhältnis nur in bezug auf die minimale Stundenzahl beibehalten zu werden.

IV. Ausbildungsstationen (s. Übereink. Anhang I, Kap. III B) a. Die Ausbildungsstationen sind von der Schulleitung vorzuschlagen und in jedem Land von der zuständigen Behörde zu genehmigen.

b. Die praktische Ausbildung ist von der Leitung der Schule zu organisieren und untersteht der Aufsicht von Unterrichtsschwestern.

c. Die Bestimmung in Ziffer 2, die vorsieht, dass «genügend Hilfspersonal vorhanden sein müsse, damit der Schülerin keine Aufgaben Überbunden werden, die für die Ausbildung wertlos sind», hat den Zweck zu verhindern, dass die Schülerinnen für Arbeiten in Anspruch genommen werden, die nicht in den Rahmen ihrer Ausbildung gehören und anderen Personalkategorien zu übertragen sind.

d. Im Rahmen des Möglichen sollen die unter Ziffer 3 genannten Schwestern für ihre erzieherischen und administrativen Aufgaben ausgebildet sein.

e. Es sind ferner in Erwägung zu ziehen : - die Zahl der Kranken, - die Vielfalt klinischer Krankheitsbilder, - die Organisation der Krankenstationen,

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- die Möglichkeit regelmässiger Weiterbildung während der Berufstätigkeit für das Krankenpflegepersonal.

- die für jede Abteilung zumutbare Schülerinnenzahl, - die Unterrichtsmethoden.

V. Bestimmungen über die Organisation der Krankenpflegeschulen (vgl. Übereink. Anhang I, Kap. IV).

a. Leitung der Krankenschwesternschule In der Regel sollte die Leitung der Krankenschwesternschule durch einen beratenden Ausschuss unterstützt werden, dem pädagogisch geschulte Krankenschwestern und Vertreter anderer Fächer, wie Medizin, allgemeine Erziehung, Verwaltung und Sozialwissenschaften, angehören.

b. Lehrkräfte Die Koordination der theoretischen und praktischen Ausbildung muss Unterrichtsschwestern übertragen werden. Diese Lehrerinnen für Krankenpflege müssen dazu ausgebildet sein, sowohl theoretischen wie auch pflegerisch-technischen Unterricht zu erteilen und die praktische Ausbildung zu überwachen. Die Unterrichtsschwester leistet einen wichtigen Beitrag in der Berufsausbildung der Schülerinnen. Das zahlenmässige Verhältnis zwischen Unterrichtsschwestern und Schülerinnen muss einen erspriesslichen Unterricht und sorgfältige Anleitung gewährleisten. 15 Schülerinnen je Unterrichtsschwester können als Richtzahl angenommen werden.

c. Einrichtung der Schule Die Grosse der Schulzimmer muss der vorgesehenen Schülerinnenzahl entsprechen. Es müssen genügend Räume vorhanden sein für Theorieunterricht, für Demonstrationen, kleinere Räume für Gruppenarbeit, sowie für Bibliothek und Laboratorium. Für die Schulleitung und das vollamtlich tätige Lehrpersonal sind Einzelbüros vorzusehen.

d. Unterrichtsmaterial Das Unterrichtsmaterial soll eine weitgehende Anwendung neuzeitlicher Lehrmethoden gestatten. Besondere Bedeutung ist den audio-visuellen Hilfsmitteln beizumessen.

VI. Durch die Krankenschwester vorzulegende Dokumente A. Ein Ausweis (Diplom, Zeugnis oder dergleichen), dessen Gültigkeit von der Regierung oder der beauftragten Behörde des Landes, in welchem er ausgestellt wurde, bezeugt ist.

B. Ein Auszug aus dem Zeugnisheft; er soll enthalten : - Personalien, - Angaben über die praktische Ausbildung, - die Noten des Abschlussexamens.

C. Eine Bescheinigung über Sprachkenntnisse

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung von fünf Übereinkommen des Europarates (Vom 3. September 1969)

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1969

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19.09.1969

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