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Bundesgesetz betreffend Anderung des Bundesgesetzes fiber Massnahmen zur Forderung des Wohnungsbaues # S T #

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nachEinsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 3. September 1969 1) beschliesst:

I Das Bundesgesetz ttber Massnahmen zur Forderung des Wohnungsbaues vom 19. Marz 19652> wird wie folgt geandert:

Art. 3 Abs. 4 4

Die Aufwendungen des Bundes gemass diesem Artikel diirfen insgesamt den Betrag von 15 Millionen Franken nicht iiberschreiten.

Art. 4 Abs. 4 1

Die Gesamtaufwendungen des Bundes fur Beitrage gemass den Absatzen 1-3 diirfen den Betrag von 20 Millionen Franken nicht iibersteigen.

Art. 4bls Erschliessung von Siedlungsgebieten

4 bis Ausser den in Artikel 4 vorgesehenen Beitragen konnen Gemeinden an die Erschliessung von Siedlungsgebieten Darlehen gewahrt werden. Der Bundesrat setzt die Bedingungen fest.

Art. 7 Abs. 4 * Die Gesamtaufwendungen des Bundes fiir Beitrage gemass den Absatzen 1-3 und Artikel 9 Absatz 3 diirfen den Betrag von 370 Millionen Franken nicht iibersteigen.

*> BB1 1969 II 875 "> AS 1966 433

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Art. 12 Die Verrechnung von Ansprüchen aus Zusicherungen des Verrechnung reung Bundes ist nur mit solchen Forderungen gegenüber dem An- TM spruchsberechtigten zulässig, die auf Grund dieses Gesetzes oder anderer Bundeserlasse betreffend die Förderung des Wohnungsbaues entstanden sind.

2 Die Abtretung von Ansprüchen aus Zusicherungen bedarf der schriftlichen Zustimmung der zuständigen kantonalen Amtsstelle. Diese Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn dadurch die zugesicherte Hufe ihrer Zweckbestimmung nicht entzogen wird.

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Art. 16 Abs. l 1

Sind die für die Zusicherung von Bundeshilfe gemäss den Artikeln 3,4,4Ms und 6-9 massgebenden Voraussetzungen und Bedingungen nicht oder nicht mehr oder ungenügend erfüllt oder wird die Bundeshilfe ihrem Zweck entfremdet, so wird sie nicht oder nur teilweise geleistet. Zu Unrecht bezogene Bundesbeiträge sind zurückzuerstatten.

Art. 18M8 1

Den Subventionsbehörden und Kontrollorganen des Bun- Ausiomftsdes, der Kantone und der Gemeinden ist von den durch Bundes- pfflcht hilfe Begünstigten jede gewünschte mit dem Gegenstand der Bundeshilfe im Zusammenhang stehende Auskunft zu erteilen und auf Verlangen Einsicht in die betreffenden Bücher, Abrechnungen und Unterlagen zu gewahren. Die Auskunftspflicht besteht auch für alle an der Planung, Finanzierung, Ausführung oder Verwaltung der betreffenden Arbeiten oder des betreffenden Wohnbaus Beteiligten.

2 Wird die verlangte Auskunft oder Einsichtnahme verweigert, so kann die Zusicherung oder Ausrichtung von Bundeshilfe abgelehnt und können erbrachte Leistungen zurückgefordert werden ; an Arbeiten oder Lieferungen beteiligte Handwerker, Unternehmer, Lieferanten, Architekten und weitere Personen können von der Mitwirkung bei ändern vom Bund unterstützten Arbeiten und Lieferungen oder von ihm zu erteilenden Aufträgen ausgeschlossen werden.

3 Artikel 292 des Strafgesetzbuches ist vorbehalten.

Art. 20 1

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt und erlässt Vollzug die Ausführungsbestimmungen; er kann die ihm zustehenden Be-

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fugnisse dem Volkswirtschaftsdepartement und diesem nachgeordneten Stellen übertragen.

2 Die Kantone erlassen im Rahmen des Bundesrechtes die Ausführungsvorschriften für ihren Bereich. Das Eidgenössiche Volkswirtschaftsdepartement entscheidet darüber, ob sie den Anforderungen für die Anwendbarkeit dieses Gesetzes genügen.

2 Die Kantone können vorsehen, dass die für den Entscheid über vermögensrechtliche Ansprüche des Kantons oder gegen den Kanton zuständige Behörde auch über vermögensrechtliche Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund entscheidet; insoweit unterliegt dieser Entscheid zunächst der Beschwerde an das Eidgenössiche Volkswirtschaftsdepartement und in letzter Instanz der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.

4 Macht der Kanton von der Ermächtigung des Absatzes 3 keinen Gebrauch, so entscheidet über vermögensrechtliche Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement. Sein Entscheid unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.

5 Die Zuständigkeitsordnung gemäss den Absätzen 3 und 4 bis gilt auch für beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht hängige Streitigkeiten aus früheren gesetzlichen Regelungen in diesem Rechtsgebiete.

Art. 21, Abs. 2 übergangsbestimmigen

2

Zusicherungen von Bundeshilfe auf Grund der Artikel 3, 4, ^ 13 und die Gewährung von Bundeshilfe gemäss Artikel 14 dieses Gesetzes dürfen längstens bis zum 31. Dezember 1973 erfolgen.

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II

Der Bundesrat setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes fest.

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Bundesgesetz betreffend Änderung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues

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1969

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37

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19.09.1969

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