421 und für die Rheinbrücken wird unter Verdankung der geleisteten Dienste entsprochen. An seine Stelle wird gewählt: Herr Dr. Karl Kobelt, Vorsteher des Baudepartements des Kantons St. Gallen.

Als II. Adjunkt der Finanzverwaltung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements wird gewählt: Herr Dr. oec. pubi. Ernst Kuli, von Othmarsingen und Zürich, zurzeit Mitglied der Vormundsehaftsbehorde der Stadt Zürich.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Kreisschreiben des

eidgenössischen Yolkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen betreffend den Bundesbeschluss vom 28. September 1934 über Massnahmen zum Schutze des Schuhmachergevverbes!

(Vom

8. März 1985.)

Herr Präsident!

Herren Begierungsräte !

1. Der Bundesrat hat ani 18. Februar 1935 eine V o l l z i e h u n g s v e r o r d nung zum Bundesbeschluss vom 28. September 1934 über Massnahmen zum Schutze des Schuhmacherhandwerks erlassen. Art. l dieser Verordnung unterstellt diesem Bundesbeschluss auch Betriebe, in denen ausser Beparaturen neue Schuhe hergestellt -werden, vorausgesetzt, dass es sich um Masschuhe handelt oder dass die Herstellung von nicht auf Mass gearbeiteten Schuhen nur in bescheidenem Umfange erfolgt. Die Herstellung von 500 Paar nicht auf Mass gearbeiteten Lederschuhen oder 3000 Paar Hausschuhen im Jahr darf in der Eegel noch als Produktion «in bescheidenem Umfang» gelten. Die in Art. l genannten Betriebe gehören somit nicht zur Schuhindustrie und bedürfen deshalb für Neueröffnungen und Erweiterungen keiner Bewilligung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements auf Grund des BundesratsBundesblatt. 87. Jahrg. Bd. I.

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422 beschlusses vom 11. Juni 1934 betreffend die Schuhindustrie, sondern einer kantonalen Bewilligung gemäss Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 28. September 1934.

Art. 2 der Verordnung enthält die in Art. 2, lit. è, des Bundesbeschlusses vorgesehene A u f s t e l l u n g der allgemein gebräuchlichen Hilfsmaschinen. Wir weisen besonders darauf hin, dass nur die unter Ziff. l und 3 genannten Hilfsmaschinen (Nähmaschinen, kleine Stanzmaschinen, Walz-, Spaltund Ösensetzmaschinen) in unbeschränkter Zahl aufgestellt werden dürfen, während für die zusätzliche Aufstellung der unter Ziff. 2, 4 und 5 genannten Maschinen (Ausputzmaschinen, Klebpressen und Handsohlendoppelmaschinen) eine Bewilligung eingeholt werden muss.

2. Gemäss Art. 5, Abs. 2, des Bundesbeschlusses steht das Beschwerderecht ausser dem Gesuchsteller und der Gemeindebehörde auch den wirtschaftlichen Berufs- und Interesseverbänden zu, die ein Interesse an der Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung nachweisen. Das Beschwerderecht steht somit nur dem Verband als solchem zu, während es dem einzelnen Schuhmachermeister, der sich durch die Erteilung einer Bewilligung in seinen Interessen verletzt fühlt, versagt ist. Es darf daher einem Verbände, der einen Entscheid der Kantonsregierung beim Bundesrat anfechten will, billigerweise zugemutet werden, darüber einen förmlichen Beschluss zu fassen. Um einen Missbrauch des Beschwerderechts möglichst auszuschalten, wird der ßundesrat daher in Zukunft keine Beschwerde mehr entgegennehmen ohne den Nachweis, dass der Vorstand, der geschäftsleitende Ausschuss des rekurrierenden Verbandes oder eine allfällige, zur Begutachtung von Bewilligungsgesuchen gebildete Verbandskommission einen diesbezüglichen Beschluss gefasst haben. Dieser Beschluss muss während der 30tägigen Beschwerdefrist gefasst worden sein. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen ; der angefochtene kantonale Entscheid ist beizulegen.

Wir werden den Schweizerischen Schuhmachermeisterverband und den Verband der Schnellsohlereien von dieser Eegelung des Beschwerdeverfahrens in Kenntnis setzen.

3. Die Frage der Behandlung der Ü b e r n a h m e eines bestehenden Betriebes (Handwechsel) hat zu gewissen Zweifeln Anlass gegeben. Der Bundesbeschluss vom 28. September 1934 will den Bestand der vorhandenen Eeparaturwerkstätten nicht
antasten. Art. l verbietet nur die Eröffnung neuer und die Erweiterung bestehender Werkstätten, weil derartige Neueröffnungen und Erweiterungen nur auf Kosten der übrigen, bereits vorhandenen Betriebe erfolgen könnten. Die Übernahme einer bestehenden Eeparaturwerkstätte ist daher nicht bewilligungspflichtig, da sie keine Vermehrung der Betriebe zur Folge hat und deshalb kein Grund vorliegt, sie einer Neueröffnung gleichzustellen.

423 Ein bewilligungsfreier Handwechsel liegt nur dann vor, wenn der Betrieb mit dem Inventar an Maschinen und Fournituren an den neuen Inhaber übergeht und nicht, wenn nur eine Werkstätte durch Umzug frei wird.

Eine Bewilligung für den Handwechsel ist dagegen erforderlich, wenn es sich um die Angliederung einer bereits vorhandenen Eeparaturwerkstätte oder Annahmestelle an eine bestehende Unternehmung handelt (Art. 2, ht. d).

Durch diese Bestimmung soll die Eröffnung von Filialbetrieben auf dem Wege der Übernahme bereits bestehender Betriebe verhindert werden.

4. Von den Schuhmachermeisterverbänden wird vielfach über die Unsitte des hausiermässigen Einsammeins von Schuhen zur Eeparatur geklagt. Es bleibt der Bewilligungsbehörde anheimgestellt, die Bewilligung nur unter der Einschränkung zu erteilen, dass der Inhaber der Werkstätte keine Schuhe zur Eeparatur einsammelt oder einsammeln lässt: Genehmigen Sie, Herr Präsident, Herren Eegierungsräte, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 8. März 1935.

Eidgenössisches VoTksurirtschaflsdepartemeni : Schulthess.

Verpfändungsgesuch einer Eisenbahngesellschaft.

Die AG. Drahtseilbahn Unterwasser-Iltios in Unterwasser (St. Gallen) stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, die Drahtseilbahn von Unterwasser nach der Alp Iltios in einer Baulänge von 1209 Metern samt Zugehör und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen im 2. Bange zu verpfänden.

Zweck : Sicherstellung eines Darlehens von Fr. 60,000 zur Bezahlung von laufenden Verpflichtungen.

Allfällige Einsprachen gegen dieses Verpfandungsgesuch sind dem eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement in Bern bis und mit dem 23. März 1935 schriftlich einzureichen.

(1.)

B e r n , den 6. März 1935.

Eidg. Post- und Eisenbahndepartement, Rechtswesen und Sekretariat.

424

Edelmetallkontrolle.

Nach den Bestimmungen der Art. 186 und 187 der Vollziehungsverordnung vom 8. Mai 1934 zum Bundesgesetz vom 20. Juni 1933 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren, dürfen EdelmetallWaren mit Einschluss der Uhrgehäuse, Doublé- und Ersatzwaren, die zwar den bisher geltenden Bestimmungen, jedoch nicht den Vorschriften des vorerwähnten Gesetzes und der Vollziehungsverordnung entsprechen, seit dem 1. Juli 1934 nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie einen Übergangsstempel (Art. 57 des Gesetzes) tragen.

Edelmetallwaren mit Einschluss der Uhrgehäuse, Doublé- und Ersatzwaren können binnen eines Jahres, d.h. bis zum 30. Juni 1935, einem Kontrollamt für Edelmetallwaren zur Anbringung des Übergangsstempels vorgewiesen werden.

Alle Edelmetallwaren mit Einschluss der Uhrgehäuse, die mit einem eidgenössischen Kontrollstempel versehen sind, sind von der Anbringung des Übergangsstempels befreit.

Von der Übergangsstempelung sind auch diejenigen Waren befreit, die eine gesetzliche Eeingehaltsangabe und eine beim eidgenössischen Zentralamt für Edelmetallkontrolle registrierte Verantwortlichkeitsmarke aufweisen.

Die gesetzlichen Feingehalte sind: für das Gold: 750/1000 und 585/1000, für das Silber: 925/1000 und 800/1000, für das Platin: 950/1000; die Platinfeingehaltsangabe muss durch das Zeichen «PT» ergänzt sein.

Bei Doublewaren muss die Bezeichnung «Goldplattiert» durch die Angabe über die Fabrikations art ergänzt sein; zudem müssen diese Waren eine beim Zentralamt für Edelmetallkontrolle registrierte Verantwortlichkeitsmarke aufweisen.

Die interessierten Fabrikanten, Grossisten und Detaillisten der Bijouterie- und Uhrenbranche werden ersucht, ihre Warenlager einer Prüfung zu unterziehen, und Waren, die mit dem Übergangsstempel versehen werden müssen, einem Kontrollamt für Edelmetallwaren zu unterbreiten, damit ihnen später Unannehmlichkeiten erspart bleiben.

Damit bei den Kontrollämtern eine geordnete Erledigung dieser Stempelungen gewährleistet werden kann, werden die Interessenten ersucht, mit der Vorweisung der stempelungspflichtigeii Waren nicht bis auf die letzten Tage vor dem 30. Juni 1935 zuzuwarten, sondern schon jetzt mit der Sichtung der Lager zu beginnen.

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1935

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11

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13.03.1935

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421-424

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