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c. an die zu Fr. 69,000 veranschlagten Kosten der Erstellung, einer Wasserversorgungsanlage in der Gemeinde Almens (Domlescbg), 15%, im Maximum Fr. 10,350 5 d. an die zu Fr. 232,000 veranschlagten Kosten der Entwässerung, Verbauung und Aufforstung ,,Val Gonda, I. bis III. Sektionen", Gemeinde Villa, im Maximum Fr. 174,540; e. an die zu Fr. 12,500 veranschlagten Kosten der Aufforstung ^Bual", Gemeinde Morissen, im Maximum Fr. 12,040; f. an die zu Fr. 52,000 veranschlagten Kosten der Verbauung und Aufforstung ,,Rudiala-Lavadinas", Gemeinde Peiden, im Maximum Fr. 43,870.

7. Dem Kanton Wallis: a. an die zu Fr. 58,000 veranschlagten Kosten der Erstellung eines Waldweges ,,Bächialp, I. Sektion", Gemeinde Reckingen, 30%, im Maximum Fr. 17,400 ; b. an die zu Fr. 49,000 veranschlagten Kosten der Erstellung eines Waldweges ,,Lavantier I. Sektion", Gemeinde Nendaz, 28 %, im Maximum Fr. 13,720.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Erlöschen der Auswanderungsagentur Marcel A. Burnod in Zürich.

Am 31. März 1935 ist das Herrn Marcel A. Burnod, in Zürich, am 10. Februar 1927 erteilte Patent zur geschäftsmässigen Beförderung von Auswanderern und Passagieren erloschen und hat die gleichnamige Agentur zu existieren aufgehört.

Ansprüche, die nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 22. März 1888 betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern, Passagieren oder Rechtsnachfolgern von solchen an die von der Agentur Marcel A. Burnod deponierte Kaution geltend gemacht werden können, sind dem unterzeichneten Amt vor dem 31. März 1936 zur Kenntnis zu bringen.

(2.).

B e r n , den 2. April 1935.

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

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Wiederwahl der Beamten des Bundes für die Amtsdauer 1936 bis 1938.

Auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 3. Juni 1935 betreffend die Wiederwahl der Beamten des Bundes haben sich die Beamten, die bis zum 1. Oktober 1935 keine gegenteilige Mitteilung erhalten, für die am 1. Januar 1936 beginnende dreijährige Amtsdauer als wiedergewählt zu betrachten.

B e r n , den 26. September 1935.

Bundeskanzlei.

Notifikation.

zurzeit unbekannten Aufenthalts, wurde auf Grund des unterm 16. August 1935 gegen sie eingeleiteten Strafverfahrens von der eidg. Oberzolldirektion am 13. September 1935 in Anwendung von Art. 74, Ziffer 3, 76, Ziffer 2, 77, 85 und 91 des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen wegen Zollübertretung und Bannbruch zu einer Busse'von Fr. 510.-- verurteilt. Die Busse wurde gemäss Art. 92 des Zollgesetzes und Art. 295 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege um ein Drittel, d. h.

auf Fr. 340. -- ermässigt, weil die Angeschuldigte den Übertretungstatbestand unbedingt und förmlich anerkannt hatte.

Die Strafverfügung wird der Beklagten hiermit eröffnet. Die Höhe der Busse kann binnen dreissig Tagen nach dem Erscheinen dieser Notifikation beim eidg. Finanz- und Zolldepartement in Bern durch Beschwerde angefochten werden.

Bern, den 25. September 1935.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

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Wettbewerb- und Stellenausschreibnngen, sowie Anzeigen.

Verschollenheitsruf.

Das Bezirksgericht Untertoggenburg hat mit Beschluss vom 5. September 1935 die Einleitung des Verschollenheitsverfahrens angeordnet über Walter Sennhauser, Käser, geboren 13. September 1880, von Kirchberg, Sohn des Johannes und der Susanna geb. Wittenwyler, vermutlich im Jahre 1900 von Jonschwil weg nach Ungarn ausgereist und seit 1902 nachrichtenlos abwesend.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1935

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40

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02.10.1935

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440-441

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10 032 773

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