218 Dr. Wilhelm von Möllendorf, o. Professor der Anatomie in Zürich ; als Mitglied der Kommission für die ärztliche Fachprüfung: Herr Dr. Hans Fischer, a. o. Professor der Pharmakologie in Zürich; als Ersatzmänner in die Kommission für die ärztliche Fachprüfung: Herr Dr. Max Cloëtta, Professor der Pharmakologie in Zürich, und Herr Dr. Daniel Pometta, Arzt in Luzern; als Mitglied der Kommission für die zahnärztliche Fachprüfung: Herr Dr. Pierre Schmuziger, a. o. Professor der Zahnheilkunde in Zürich; als Ersatzmann in die Kommission für die zahnärztliche Fachprüfung: Herr Professor Dr. Gr. Stoppany, in Zürich.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, # S T #

Kreisschreiben des

eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartemeutes an die Aufsichtsbehörden für Zivilstandswesen betreffend die Angabe der Staats- und Heimatangehörigkeit der Ausländer in den Zivilstandsurkunden (Art. 45 der eidgenössischen Verordnung).

(Vom

16. August 1935.)

Hochgeachtete Herren!

Die deutsche Gesandtschaft in Bern hat mit Note vom 12. August das Ersuchen gestellt, in den für deutsche Staatsangehörige auszustellenden Zivilstandsurkunden nicht mehr die Behörde für die Pass- oder Heimatscheinausstellung, sondern (neben der deutschen Staatsangehörigkeit) den letzten im Heimatstaat gelegenen Wohnort oder den in diesem Staat vorhanden gewesenen letzten Wohnort der Eltern oder, wenn auch dieser unbekannt, den Geburtsort des Vaters anzugeben.

Nachdem gemäss Kreisschreiben vom 14. Juni 1932 (unter Nr. 6) Italien gegenüber bereits in ähnlicher Weise die Angabe des domicilio legale oder luogo di attinenza statt des Passausstellungsortes in den Zivilstandsurkunden bewilligt wurde, besteht nun kein Grund, diesem Gesuch nicht zu entsprechen.

Wir ordnen deshalb an, Art. 45, Absatz l, der Zivilstandsverordming in dieser Weise anzuwenden und in Zukunft bei allen Ausländer betreffenden Eintragungen in die Zivilstandsregister die Staatsangehörigkeit («deutscher, italienischer, französischer usw. Staatsangehöriger») und den heimatlichen Zuständigkeitsort oder letzten Wohnort im Heimatstaat oder letzten Wohnort der Eltern daselbst oder Geburtsort des Vaters anzugeben. (Wenn die zuerst

219 massgebende Angabe nicht erhältlich ist, so ist die nachfolgend genannte zu machen.) Die Musterbeispiele in der eidgenössischen Sammlung Nrn. 5, 8, 22, 26, 27, 28, 32, 35, 37, 49, 53, 62, 63, 91, 94, 95, 105, 120, 122. 125, 137 werden entsprechend abgeändert; z. B. soll bei Nr. 5 die Eintragung lauten: « ist geboren .... Nehrmann, Augustine Carola eheliche Tochter des Nehrrnann, Georg, Instrumentenmacher, deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft gewesen in Besigheim, Württemberg, nun wohnhaft in Murten .... » Dieses Kreisschreiben wird den kantonalen Aufsichtsbehörden und Zivilstandsbeamten durch das Bundesblatt und die «Zeitschrift für Zivilstandswesen» bekanntgegeben.

Mit vorzüglicher Hochachtung!

Bern, den 16. August 1935.

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Baumann.

Pflanzenverkehr mit Österreich.

Die am 29. Mai abbin erlassene Verfügung betreffend die Einfuhr von Trauben, Obstbäumen, Pflanzen aller Art und Pflanzenprodukte, inkl.

Moorerde, Düngererde etc. aus Österreich wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

B e r n , den 21. August 1935.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement.

# S T #

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Aufruf.

Lutz, geborene Schmitter, Anna Katharina, von Thal, Kanton 8t. Gallen, geboren den 9. März 1861, von Jobs. Schmitter und Anna Tobler, ursprünglich von Marbach, Kanton St. Gallen, zuletzt wohnhaft gewesen in Wolfhalden, 1886 nach Amerika ausgewandert, zum zweiten Mal verehelicht mit Gustav Sondstrom, ist seit 1917 nachrichtenlos abwesend. Sie soll sich zuletzt in der Grafschaft Westchester aufgehalten haben und dort nach Angabe von Bekannten gestorben sein.

Gemäss Beschluss des Obergerichtes vom 26. August 1935 und in Anwendung der Art. 35 f. ZGB. und Art. 5 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB. wird hiemit die Vermisste selbst und ausser ihr jedermann, der Nachrichten über die Abwesende geben kann, aufgefordert, sich bis zum 31. August 1936 beim Gemeindehauptmannamt in Wolfhalden, Kanton Appenzell A.-Rh., zu melden.

(2.).

T r o g e n , den 26. August 1935.

Die Obergerichtskanzlei.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1935

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35

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.08.1935

Date Data Seite

218-219

Page Pagina Ref. No

10 032 738

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