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Bundesblatt

87. Jahrgang.

Bern, den 3. Juli 1935.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis SO Franken im Jahr, io Franken im Halija/tr, zuzttglich Nachnahme- und Postbestettangsgebnhr.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Fortsetzung der produktiven Arbeitslosenfürsorge.

(Vom 25. Juni 1935.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiermit Bericht und Antrag zu unterbreiten über die Bewilligung eines neuen Kredites von Fr. 8,000.000 zur Fortsetzung der als produktive Arbeitslosenfürsorge bezeichneten Industriehilfe.

I.

Die produktive Arbeitslosenfürsorge ist durch Bundesbeschluss vom 18. März 1932 geschaffen worden. Dieser Beschluss ermächtigt den Bundesrat, unter bestimmten Voraussetzungen schweizerischen Unternehmern Zuschüsse an Exportaufträge auszurichten, sofern ohne die Gewährung dieser Zuschüsse der in Frage stehende Auftrag nicht übernommen werden könnte und infolgedessen der Betrieb ganz geschlossen oder bedeutend eingeschränkt werden müsste. Die produktive Arbeitslosenfürsorge beruht auf dem Grundgedanken, dass es vom wirtschaftlichen wie auch vom ethischen Gesichtspunkt aus bei weitem vorzuziehen ist, durch staatliche Beiträge die Weiterbeschäftigung des Arbeiters in seinem Berufe und an seiner gewohnten Arbeitsstätte zu ermöglichen und dabei dem Unternehmer zu gestatten, seinen Betrieb aufrecht zu erhalten, wertvolle alte Geschäftsbeziehungen weiter zu pflegen oder sogar neue anzuknüpfen, als die auf diese Weise für die Arbeitsbeschaffung eingesetzten öffentlichen Mittel lediglich zur Unterstützung von Arbeitern zu verwenden, die infolge der Krise erwerbslos geworden sind.

Seitdem die Einrichtung der produktiven Arbeitslosenfürsorge besteht, hat der Bundesrat den eidgenössischen Bäten schon verschiedentlich über die Art der Durchführung dieser Hilfe und ihre Entwicklung Kenntnis gegeben.

Erinnert sei insbesondere an den Bericht des Bundesrates betreffend produktive Arbeitslosenfürsorge vom 10. Juni 1932 J ), an dessen Botschaft vom 31. Mai

i) Bundesbl. 1932, Bd. II, S.l.

Bundesblatt. 87. Jahrg. Bd. II.

l

1934 über die Abänderung des ursprünglichen Bundesbeschlusses *) und an die periodischen Darlegungen in den jährlichen Geschäftsberichten des Bundesrates 2). In Ergänzung dieser früheren Berichte beleuchten die folgenden Angaben den jetzigen Stand der Aktion.

II.

Insgesamt hat der Bund seit der Einführung der produktiven Arbeitslosenfürsorge im März 1932 bis Ende April 1935 für rund Fr. 5,597,000 Fabrikationszuschüsse bewilligt. Davon entfallen auf die Maschinenindustrie und verwandten Industrien Fr. 5,107,000 oder 91 %, auf die Textilindustrie Fr. 373,000 oder 7 % und auf sonstige Industrien Fr. 118,000 oder 2 %. Yon den gewährten Zuschüssen wurden, soweit sich das jetzt schon feststellen lässt, Fr. 4,848,000 tatsächlich beansprucht; hievon wurden bisher ausbezahlt Fr. 1,200,000. Die Bewilligung eines Fabrikationszuschusses durch den Bund setzt nach den gesetzlichen Bestimmungen die finanzielle Beteiligung des Kantons, in dessen Gebiet sich das gesuchstellende Unternehmen befindet, voraus.

Bis dahin haben folgende Kantone durch ihre Mithilfe die Anwendung der produktiven Arbeitslosenfürsorge ermöglicht: Zürich, Bern, Luzern, Schwyz, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Schaffhausen, St. Gallen, Thurgau, Aargau, Tessin, Waadt, Neuenburg, Genf.

Durch Bundesbeschluss vom 20. Juni 1934 erfuhr die ursprüngliche Eegelung der produktiven Arbeitslosenfürsorge einige Änderungen, deren hauptsächlichste darin bestand, dass für die Produktionsgüterindustrie (Metallund Maschinenindustrie, unter Einbezug der Herstellung von Fahrzeugen, Instrumenten und Apparaten) die Beitragsbasis erweitert wurde, so dass hier der Gesamtzuschuss des Bundes und des Kantons (einschliesslich der Gemeinde) 20 %, ausnahmsweise sogar 30 %, des Lieferungspreises der Ware erreichen darf. Diese Erhöhung im Ausmasse der Zuwendungen, verbunden mit der Fortdauer und Verschärfung der Krise sowie mit der Tatsache, dass einige ausländische Staaten weitgehende Exporthilfen gewährten, welche die Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Industrie auf dem Weltmarkte stark beeinträchtigten, hatte eine bedeutende Zunahme in der Beanspruchung der produktiven Arbeitslosenfürsorge zur Folge. Während diese seit ihrem Inkrafttreten vom Frühjahr 1932 an bis Ende des ersten Halbjahres 1934 den Bund Fr. 1,580,000 kostete, beliefen sich die beanspruchten Fabrikationsbeiträge des Bundes in der Zeit vom 1. Juli 1934 bis zum 30. April 1935, also innerhalb eines Zeitraumes von 10 Monaten, auf nahezu Fr. 3,270,000. In Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 20. Juni 1934 wurde die Gesamtsumme, die *) Bundesbl. 1934, Bd. II, S. 341.

2 ) Geschäftsbericht des Bundesrates, 1932, S. 614; » » » 1933, S. 676; » » » 1934, S. 686.

der Bund vom' Inkrafttreten dieses Beschlusses an für produktive Arbeitslosenfürsorge zusichern darf, auf 5 Millionen Pranken festgesetzt. Nachdem hievon rund Fr. 3,270.000 beansprucht worden sind, verbleibt -- auf Ende April 1935 berechnet -- noch ein Kredit von Fr. 1.730,000. In den bisher genannten Beitragsziffern sind jedoch nicht berücksichtigt die Zuschüsse für Exporte einzelner Zweige der Textilindustrie während der ersten vier Monate dieses Jahres, über die noch nicht abgerechnet werden konnte, die aber einen weiteren Betrag von mutmaßlich etwa Fr. 300,000 ausmachen. Wird diese Summe mit in Betracht gezogen, so verblieb Ende April noch ein restlicher Kredit von ca. Fr. 1,430,000. Sollte -- was zu erwarten ist -- die produktive Arbeitslosenfürsorge weiterhin in gleicher Weise beansprucht werden wie während der letzten Monate, so muss mit einem monatlichen Kreditbedarf von Fr. 600,000 bis Fr. 700,000 gerechnet werden. Der verbleibende Kredit wird also voraussichtlich bis zum Ende des ersten Semesters 1935 nahezu erschöpft sein, und es müssen somit spätestens in der Septembersession durch die Bundesversammlung weitere Mittel bereitgestellt werden, um eine Fortsetzung der Aktion zu ermöglichen.

III.

Als die produktive Arbeitslosenfürsorge im März 1932 eingeführt wurde, waren die Meinungen der industriellen Kreise über die Wünschbarkeit und Zweckmässigkeit dieser Art von Hilfe geteilt. Während viele Unternehmer die Fabrikationszuschüsse dringend verlangten und geltend machten, dass die Preisverhältnisse auf dem Weltmarkte es ihnen nicht mehr gestatten, aus eigener Kraft den Export aufrechtzuerhalten und sie infolgedessen, falls der Staat ihnen ihre Lage nicht erleichtere, gezwungen seien, ihre Betriebe einzuschränken und Arbeiter in grösserer Zahl zu entlassen, standen andere Industrielle der Massnahme mehr oder weniger ablehnend gegenüber. Einesteils bestand die Auffassung, deren Achtbarkeit durchaus anzuerkennen ist, dass die Industrie auch weiterhin mit allen Kräften versuchen sollte, der bestehenden Schwierigkeiten ohne staatlichen Beistand Herr zu werden, da ihr auf die Dauer durch Subventionen doch nicht zu helfen sei; andernteils befürchtete man, dass die Annahme der Hilfe eine bürokratische Einmischung des Staates in die Geschäftsverhältnisse der einzelnen Betriebe zur Folge haben werde.
Ausser der Industrie selbst würde es sicherlich niemand freudiger begrüsst haben als die Behörden, wenn die wirtschaftliche Lage sich so gestaltet hätte, dass die Hilfsaktion nach kurzem wiederum hätte abgebaut werden können.

Leider hat sich die Entwicklung aber in der entgegengesetzten Eichtung vollzogen. Die Krise dauert fort und hat sich seit 1932 verschärft; die Schwierigkeiten, denen unsere Ausfuhr begegnet und die zum grossen Teil auf die ·-- vielfach durch staatliche Massnahmen bedingten -- ausserordentlich tiefen Preise der ausländischen Konkurrenz zurückzuführen sind, haben in ungeahntem Masse zugenommen und scheinen fast unüberwindlich zu sein.

Damit hat sich auch ein vollständiger Umschwung in der Haltung der schwei-

zerischen Exportindustrie zur produktiven Arbeitslosenfürsorge vollzogen.

Mehr und mehr wird diese Hilfe nachgesucht, auch aus Kreisen, die ihr zunächst ablehnend gegenüberstanden, und ihre Nützlichkeit wird dankbar anerkannt.

Zahlreiche Zuschriften liegen vor, worin die betreffenden Unternehmungen erklären, dass es ihnen nur dank der produktiven Arbeitslosenfürsorge möglich gewesen sei, die in Frage stehenden, oft sehr bedeutenden Aufträge zu übernehmen und dadurch ihre Arbeiterschaft weiter zu beschäftigen. Besonders erwähnt werden mag hier die Auswirkung auf die Maschinen- und Metallindustrie seit dem Inkrafttreten des abgeänderten Bundesbeschlusses vom 20. Juni 1934.

Die von dieser Industriegruppe seit Ende Juni 1934 bis Ende April 1935 tatsächlich beanspruchten Fabrikationszuschüsse des Bundes belaufen sich auf rund Fr. 3,111,000. Diese Summe entspricht ungefähr 15 % des Verkaufspreises der exportierten Fabrikate, so dass die Bundeshilfe zusammen mit einer kantonalen Subvention von ca. Fr. 1,037,000 (Vs der Bundesleistung) es der Maschinen- und Metallindustrie ermöglichte, in einem Zeitraum von 10 Monaten Aufträge im Werte von über 20 Millionen Franken zu übernehmen, auf die sie, wie der Verein schweizerischer Maschinenindustrieller bestimmt erklärt, ohne die produktive Arbeitslosenfürsorge zur Hauptsache hätte verzichten müssen.

Es mag beigefügt werden, dass von Vertretern der Industrie wiederholt anerkannt wurde, auch die Art der Durchführung der Aktion durch die Behörden habe ihr Teil dazu beigetragen, der produktiven Arbeitslosenfürsorge den Weg zu ebnen und gewisse Bedenken zu zerstreuen, die anfänglich in industriellen Kreisen gegen diese Massnahme bestanden hätten. Hiebei muss auch der verständnisvollen Mitwirkung einer Mehrzahl von Kantonen und Gemeinden gedacht werden, die teilweise sehr bedeutende Beiträge für diesen Zweck aufgewendet haben.

Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit ist Ende März 1935 an den Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins sowie den an der produktiven Arbeitslosenfürsorge besonders interessierten Verein schweizerischer Maschinenindustrieller gelangt, um unter Hinweis auf die baldige Erschöpfung des Kredites abzuklären, wie sich die Industrie zur Frage der Fortsetzung der Aktion stelle. Der Vorort antwortete, wenn er die produktive
Arbeitslosenfürsorge auch stets nur als eine vorübergehende Überbrückungsmassnahme betrachtet habe, so schienen ihm die Verhältnisse zurzeit doch so zu liegen, dass sich im Interesse aller Beteiligten die Weiterführung der Aktion aufdränge. Der Verein schweizerischer Maschinenindustrieller erklärte, eine Umfrage bei seinen Mitgliedsfirmen, welche die produktive Arboitslosenfürsorge in Anspruch nehmen, habe einstimmig ergeben, dass deren Fortführung als unerlässlich für den Export betrachtet werde. Es sei zweifellos, dass viele Auslandsaufträge nur durch die Fabrikationszuschüsse ermöglicht würden und dass die Einstellung dieser Hilfe zwangsläufig eine Exportverminderung und eine Erhöhung der Arbeitslosenziffern in der Maschinenindustrie zur Folge hätte. Dabei wurde hervorgehoben, dass die Exportschwierigkeiten gerade in letzter Zeit infolge weiterer unsere Ausfuhr schädigender Mass-

nahmen des Auslandes bedeutend zugenommen haben. Aber auch von Seiten der Textilindustrie, deren einzelne Zweige in letzter Zeit in stark vermehrtem Masse ihr Interesse und Bedürfnis für die produktive Arbeitslosenfürsorge bekunden, wird betont, dass nur durch das Mittel der Fabrikationszuschüsse dem weiteren Sinken der Ausfuhr und der Zunahme der Arbeitslosigkeit Einhalt geboten werden könne.

IV.

Die Erfahrungen haben gezeigt, dass vom Standpunkt der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber, aber auch des wirtschaftlichen und sozialen Gesamtinteresses die produktive Arbeitslosenfürsorge zurzeit die zweckmässigste Art staatlicher Hilfe für die Exportindustrie darstellt. Sie enthebt den "Unternehmer nicht weiterer Opfer, da er auch unter Einrechnung des Fabrikationszuschusses auf dem Auftrag, für den er die Subvention bezieht, keinen Gewinn erzielen darf, dagegen vermindert sie wenigstens seinen Verlust und gibt ihm dadurch wie auch durch die moralische Wirkung der staatlichen Hilfsbereitschaft den Ansporn zu weiterem Durchhalten. Aus der Erkenntnis, dass die Förderung des Exportes zu den wichtigsten Massnahmen auf dem Gebiet der Krisenbekämpfung gehört -- wir haben uns hierüber schon wiederholt eingehend geäussert 1 ) -- hält der Bundesrat dafür, dass es nicht zu verantworten wäre, die Hand, welche diese Hilfe gewährt hat, im jetzigen Augenblicke zurückzuziehen ; denn die Schwierigkeiten, mit denen unsere Exportindustrie zu kämpfen hat, sind nicht kleiner geworden und die Lage hat sich eher verschärft. Er ist vielmehr der Überzeugung, dass die Aufrechterhaltung der produktiven Arbeitslosenfürsorge unter den gegebenen Verhältnissen dringend notwendig sei. Aber auch die Kantone und nicht zuletzt diejenigen unter ihnen, die für die produktive Arbeitslosenfürsorge am meisten aufwenden, anerkennen die Vorteile dieser Massnahme und erachten ihre Weiterführung als unbedingt erforderlich.

Kommt also ein Abbau der Einrichtung zurzeit nicht in Betracht, so liesse sich umgekehrt die Frage aufwerten, ob die Unterstützung irgendwie erweitert werden sollte. Es ist von industrieller Seite verschiedentlich darauf hingewiesen worden, dass das gegenwärtige Ausmass der Subvention in manchen Fällen nicht ausreiche, um der Konkurrenz des Auslandes auf dem Weltmerkt erfolgreich die Stirne zu bieten. Die billigeren Gestehungskosten,
deren sich die ausländische Industrie erfreut, verbunden mit den -- gerade in letzter Zeit wieder besonders deutlich feststellbaren -- Anstrengungen gewisser Staaten, durch Unterstützungen aller Art ihren Export, koste es was es wolle, zu steigern, haben da und dort den Wettbewerb für unsere Exportindustrie ausserordentlich 1 ) Siehe beispielsweise Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über Arbeitsbeschaffung und andere Krisenmassnahmen vom 9. Oktober 1934 (Bundesbl. 1934, Bd. III, S. 411 ff.); Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über das Volksbegehren zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Krise und Not vom 5. März 1935 (Bundesbl. 1935, Bd. I, S. 344).

erschwert. Es sind uns beispielsweise aus der Maschinenindustrie Fälle gemeldet worden, in denen das ausländische Preisangebot die Hälfte des schweizerischen und noch weniger betrug, was indessen weniger verwunderlich ist, wenn man weiss, dass in gewissen Staaten der Exportindustrie Beihilfen gewährt werden, die dem Fabrikanten einen Nachlass auf dem normalen Lieferungspreis bis zu 60 % ermöglichen. Zweifellos sind dies höchst ungesunde und auf die Dauer unhaltbare Zustände.

Der Bundesrat hält aber dafür und ist in dieser Auffassung auch durch Erklärungen der beteiligten Kantone bestärkt worden, dass aus grundsätzlichen und finanziellen Gründen die bisherige Form der Eegelung unverändert beibehalten werden sollte. Was die Maschinen- und Metallindustrie betrifft, die ja nach wie vor unter besonderen Schwierigkeiten leidet, lässt sich im Wege der Anwendung der bestehenden Vorschriften das Mass der Unterstützung im Bedarfsfalle etwas erweitern. Bei dieser Industriegruppe darf der Fabrikationszuschuss des Bundes und des Kantons (einschliesslich der Gemeinde) nach Art. 2, Abs. 2, des abgeänderten Bundesbeschlusses über produktive Arbeitslosenfürsorge, wie oben erwähnt wurde, in der Hegel 20 %, ausnahmsweise 30 % des vertraglich festgesetzten Lieferungspreises nicht übersteigen.

Bisher betrug die Beitragsquote nur selten mehr als 20 %. Der Bundesrat möchte sich vorbehalten, künftig -- soweit dies notwendig erscheint, um die Hilfe wirksamer zu gestalten -- von der Möglichkeit, diese Grenze zu überschreiten, häufiger Gebrauch zu machen. In ausserordentlichen Fällen liesse sich eine Erhöhung des Beitrages auch dadurch erzielen, dass die Zuschussquote nicht, wie dies bisher grundsätzlich geschehen ist, auf dem Netto-Lief erungspreis berechnet wird, sondern auf dem Lieferungspreis einschliesslich der Kosten für Fracht und Zoll.

V.

Es ist oben ausgeführt worden, dass für die produktive Arbeitslosenfürsorge mit einem monatlichen Kreditbedarf von Fr. 600,000 bis 700,000 gerechnet werden muss. Der Bundesrat beantragt Ihnen, einen neuen Kredit von Fr. 8,000,000 zu bewilligen, womit voraussichtlich die Aufwendungen des Bundes für diesen Zweck während etwa eines Jahres bestritten werden können.

Immer wieder muss dabei betont werden, dass dies grundsätzlich nicht als eine zusätzliche Belastung der Bundesfinanzen
bewertet werden darf, sondern dass es sich zu einem erheblichen Teil bloss um eine Umleitung der Gelder, die sonst für die Arbeitslosenfürsorge ausgegeben werden müssten, in eine andere Form und für einen wirtschaftlich und sozial rationelleren Verwendungszweck handelt.

Die Eröffnung des Kredites bedeutet insofern keine «neue Ausgabe», als die produktive Arbeitslosenfürsorge zu den seit Jahren bestehenden und immer durchgeführten Krisenbekämpfungsmassnahmen des Bundes gehört. Da anderseits es unmöglich angeht, in der produktiven Arbeitslosenfürsorge einen Unterbruch eintreten zu lassen, ersucht Sie der Bundesrat um die Er-

machtigung, über die Hälfte des vorgesehenen Kredites, d.h. über 4Millionen Franken -- diese Summe wird voraussichtlich den Bedarf bis Ende des Jahres 1935 decken -- sofort zu verfugen. Dabei wird es sich nicht um eine Beanspruchung dieses Kredites zum Zwecke der Auszahlung, sondern lediglich zum Zwecke der Zusicherung von Fabrikationszuschussen handeln, da die Auszahlungen jeweilen erst erfolgen, nachdem die Ware exportiert ist, was regelmassig erst mehrere Monate oder noch längere Zeit nach erfolgter Zusicherung geschieht.

Der Bundesrat ersucht Sie, von den vorstehenden Ausführungen in zustimmendem Sinne Kenntnis zu nehmen und den beiliegenden Entwurf eines Bundesbeschlusses gutzuheissen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 25. Juni 1935.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

E. Minger.

Der Bundeskanzler:

G. Bovet.

8

(Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Fortsetzung der produktiven Arbeitslosenfürsorge.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 25. Juni 1935, beschliesst :

Art. 1.

Dem Bundesrat wird zur Portsetzung der produktiven Arbeitslosenfürsorge im Sinne der Bundesbeschlüsse vom 18. März 1932/20. Juni 1934 ein weiterer Kredit von Fr. 8,000,000 eröffnet.

Art. 2.

Der Bundesrat wird ermächtigt, über die Hälfte dieses Kredites sogleich zu verfügen.

Art. B.

Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlich, sofort in Kraft.

Der Bundesrat wird mit seinem Vollzüge beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Fortsetzung der produktiven Arbeitslosenfürsorge. (Vom 25. Juni 1935.)

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1935

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03.07.1935

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