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Bundesblatt

87. Jahrgang.

Bern, den 7. August 1935.

Band II.

Erscheint wöchentlich Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr : 60 Kappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stumpft! £ Cie. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Erstellung einer neuen Wehranlage in Nidau-Port.

(Vom 2. August 1935.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiermit den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Bewilligung eines Beitrages an den Kanton Bern für die Erstellung einer neuen Wehranlage in Nidau-Port zu unterbreiten.

1. Notwendigkeit der Erstellung einer neuen Wehranlage in Nidau.

a. In den Jahren 1885--1887 war in Nidau als letztes Objekt der Juragewässerkorrektion, die nach Projekt La Nicca durchgeführt wurde, das heute noch bestehende Wehr erbaut worden. Es sollte ursprunglich nur ein zu tiefes Fallen der Niederwasserstände der Seen verhindern, für welchen Zweck das Reglement vom Jahre 1888 erlassen wurde. Die Kosten der ausgeführten Werke der Juragewässerkorrektion beHefen sich auf rund Fr. 19,100,000; die Bundessubvention betrug Fr. 5,100,000.

In den Jahren 1917--1923 wurde ein Eeglement nach Projekt «Motor» angewendet, welches durch Erhöhung der Abflussmengen in den Winterperioden eine vermehrte Energieproduktion der Kraftwerke ergab. Durch das hierfür nötige höhere Anstauen des Bielersees im Herbst wurde jedoch das Wehr so stark beansprucht, dass es im September 1923 erheblich beschädigt wurde.

Wegen seines allgemein schlechten Zustandes konnte das Wehr seither nicht mehr ordnungsgemäss instand gestellt werden. Unterhalb des Wehres hat sich ein Kolk von 12 m Tiefe gebildet. Die Wehrschwelle selbst ist derart unterspült, dass bei vollständig geschlossenem Wehr durch die Undichtheiten der Wehrschwelle und der Schützen grosse Wassermengen abfliessen. Aus diesen Gründen muss mit der Möglichkeit eines Einsturzes des baufälligen Wehres gerechnet werden. Ein solcher Einsturz hätte wegen starker AbBundesblatt.

87. Jahrg. Bd. II.

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150 Senkung der Niederwasserstände, insbesondere des Bielersees, schlimme Eolgen, wie Uferabrutschungen, Zerstörung von Ufermauern, Gefährdung von Häusern, Stillegung der Schiffahrt, Schädigung der Fischerei.

b. Um für die Behebung dieses Misstandes eine möglichst billige Lösung zu finden, wurde zunächst untersucht, ob der Umbau des Wehres möglich sei. Im Frühjahr 1934 beim Wehr durchgeführte Sondierbohrungen zeigten, dass die Untergrundverhältnisse sehr schlechte sind. Ein mit dem Studium dieser Fragen beauftragtes, im Wehrbau erfahrenes Ingenieurbureau kommt in seinem Gutachten vom 19. Februar 1934 zum Schlüsse, dass ein Umbau des Wehres praktisch undurchführbar ist.

c. Es bleibt somit nichts anders übrig, als eine neue Wehr anläge zu erstellen. Da die geologische Beschaffenheit des Baugrundes auf die Wehrfundation und damit auch auf die Wehrkosten von entscheidendem Einfluss ist, wurden im Anschluss an die bereits erwähnten Bohrungen eingehende Bodenuntersuchungen nach neuen vervollkommneten Verfahren, welche bei weichen Bodenarten ungestörte Entnahme der Bodenproben erlauben, durchgeführt.

Diese Sondierbohrungen haben gezeigt, dass die günstigste Baustelle rund 200 m unterhalb der Mündung der Alten Zihl bei Port liegt. Die Vorteile in gründungstechnischer Hinsicht sind für ein neues Wehr an dieser Stelle wesentlich grösser als die Nachteile, welche sich aus dem Einstau der Alten Zihl ergeben.

Der Wehrbau erweist sich als Notstandsarbeit sehr geeignet; während 2--3 Jahren Bauzeit können 150--200 Arbeiter auf der Baustelle beschäftigt werden.

Dieser Wehrbau ist nicht als Beginn einer sogenannten zweiten Juragewässerkorrektion zu betrachten, von welcher eine Zeitlang die Eede war.

Die ausserordentlich hohen Aufwendungen einer solchen zweiten Korrektion -- mindestens 34 Millionen Franken -- würden in keinem annehmbaren Verhältnis zu den geringen Vorteilen stehen und könnten unter den heutigen Verhältnissen nicht in Aussicht genommen werden. Der Wehrbau würde sich indessen ohne Schwierigkeiten dieser Korrektion anpassen.

2. Projekt ìur die neue Wehranlage.

Nach dem durch die Baudirektion des Kantons Bern in den Jahren 1934/35 aufgestellten Detailprojekt weist das Wehr eine gesamte Durchflussbreite von 65 m, eingeteilt in 5 Öffnungen zu 13 m, auf. Die Absperrvorrichtungen bestehen aus Doppelschützen. Die Wehrschwelle befindet sich auf Kote 422,80 m *). Das Sturzbett ist so ausgebildet, dass die Kolkbildung unterhalb des Wehres möglichst vermindert wird. Im linken Wehrwiderlager ist eine Fischtreppe vorgesehen.

Das rechte Wehrwiderlager wird durch eine Schiffschleuse gebildet, welche 12 m lichte Breite und 52 m nutzbare Länge besitzt; als Abschluss*) Bezogen auf den neuen schweizerischen Nivellementehorizont.

151 organe sind Schiebetore vorgesehen. Die Erstellung der Schiffschleuse erweist sich aus folgenden Gründen als notwendig: Kleinere Boote gelangten bisher vom Bielersee durch die Alte Zihl in die Aare. Grössere Schiffe benützten die eine der beiden Mittelöffnungen des bestehenden Wehres von je 19 m Breite zur Durchfahrt; dies war aber gefahrvoll und durchschnittlich jährlich nur während 5 Monaten möglich. Das grösste bisher verkehrende Lastschiff wies 30 m Länge und 7 m Breite auf.

Am linken Ufer sind als Bestandteil des Wehres U f e r s c h u t z b a u t e n von 190 m oberhalb bis 250 m unterhalb der Wehrachse, am rechten Ufer von 180 m oberhalb bis 340 m unterhalb der Wehrachse vorgesehen.

Sowohl das Wehr als auch die Schiffschleuse werden auf die anstehende Molasse abgestellt.

, Da durch den Wehrbau die Alte Zihl, welche bisher als Vorfluter für die Kanalisation der Stadt Biel diente, eingestaut wird, muss der Hauptsammelstrang der Kanalisation bis ins Unterwasser des neuen Wehres verlängert werden. Geraäss einer Vereinbarung zwischen Gemeinderat von Biel und Baudirektion des Kantons Bern vom 19. März/30. August 1927 haben die Ersteller der Wehranlage Nidau der Gemeinde Biel einen Beitrag von Fr. 250,000 an die Kosten des Umbaues ihrer Kanalisation zu zahlen.

3. Baukosten.

Über die Baukosten der neuen Wehranlage gemäss dem Voranschlag der bernischen Baudirektion vom November 1934 gibt folgende Zusammenstellung Auskunft : a. Allgemeine Unkosten, Bauleitung, Abbruch des bestehenden Wehres, Entschädigung an Biel für Kanalisation, Verschiedenes Fr. 840,000 &. Baulicher Teil J .

» 2,710,000 c. Mechanisch-elektrischer Teil » 750,000 Totale Baukosten Fr. 4,300,000 ···^^^^··-- Das erwähnte Ingenieurbureau hat mit Schreiben vom 19. Februar 1935 mitgeteilt, dass dieser Voranschlag richtig sei und dass er genügend Sicherheiten für allfällig Unvorhergesehenes enthalte.

4. Stellungnahme der obern Kantone.

Die Kantone Freiburg. Waadt und Neuenburg erklärten sich mit dem Wehrbau grundsätzlich einverstanden, unter dem Vorbehalt, dass sie an die Wehrkosten nicht beizutragen haben. Der Kanton Neuenburg hat gewisse Wünsche in technischer Beziehung geäussert, denen aber aus fundationstechnischen Gründen und wegen Hochwassergefahr nicht entsprochen werden kann.

152 Mit Bezug auf die Stellungnahme der Kantone zum Wehrreglement sei auf nachstehenden Abschnitt 5, Ziffer c, verwiesen.

Gemäss Art. 2 des Entwurfes für den Bundesbeschluss wird der Bundesrat das Eeglement auf Grund des Art. 16 des Wasserrechtsgesetzes erst aufstellen, nachdem die Seeuferkantone angehört wurden.

5. Kostenteilung.

a. Die Erstellung einer neuen Wehranlage in Nidau stellt ein öffentliches Werk im Interesse vieler Beteiligter dar. Wir beantragen daher, dem Kanton Bern gemäss seinem Ersuchen einen B u n d e s b e i t r a g auf Grund des Art. 23 der Bundesverfassung zuzusprechen. Der Bundesbeitrag soll 40 % der Baukosten betragen. Bei der veranschlagten Kostensumme von 4,3 Millionen Franken beläuft sich somit der Bundesbeitrag auf 1,72 Millionen Franken.

Allfällige Überschreitungen des Kostenvoranschlages sollen ganz zu Lasten des Kantons Bern gehen. Zu diesem Bundesbeitrag kommen noch die unter b.

erwähnten Arbeitslosenbeiträge hinzu.

Nach Art. 81, Abs. 2, des Bundesbeschlusses vom 13. Oktober 1933 über die ausserordentlichen und vorübergehenden Massnahmen zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts im Bundeshaushalt können Neuausgaben nur gemacht werden, wenn die erforderlichen Mittel entweder vorhanden sind oder auf dem ordentlichen Wege bewilligt wurden. Gegenwärtig fehlen noch für das in Aussicht genommene Bauprojekt die erforderlichen Mittel. Daraus erklärt sich die Fassung der Absätze 2 und 3 des Artikels l des Beschlussesentwurfes.

fc. Da die Gegend von Nidau-Biel von besonders grosser Arbeitslosigkeit betroffen ist, dient der Wehrbau in hohem Masse auch der Arbeitsbeschaffung.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement wird deshalb entsprechend dem Gesuche des Eegierungsrates des Kantons Bern aus seinen Krediten für die Arbeitsbeschaffung nach Massgabe der zu beschäftigenden Arbeiter und der Arbeitslosigkeit in jener Gegend besondere Arbeitslosenbeiträge entrichten.

c. Der Kanton Bern nahm in Aussicht, das neue Wehr auf Grund des Reglements von 1917, also in der Weise zu regulieren, dass die Wasserführung der Aare gegenüber der Eegulierung nach dem Eeglement von 1888 verbessert und die Energieerzeugung der Kraftwerke im Winter vermehrt werde. Dadurch sollte ermöglicht werden, von den K r a f t w e r k e n Beiträge an den Wehrbau zu erlangen, was im
Interesse der leichtern Finanzierung des Wehrbaues sehr erwünscht war. Es lag nahe, den in Art. 33 des eidgenössischen Wasserrechtsgesetzes enthaltenen Grundsatz auch dann anzuwenden, wenn die Vorrichtung, aus welcher die Wasserwerke Nutzen ziehen, ein öffentliches kantonales Werk, im vorliegenden Fall das neue Wehr ist. Nach diesem Artikel können Wasserwerke zu Beiträgen herangezogen werden, wenn sie aus Vorrichtungen, die andere errichtet haben, dauernd erheblichen Nutzen ziehen.

153 Es war ursprünglich beabsichtigt, an den Bau des Wehres erst heranzutreten, wenn die Kraftwerksbeiträge gesichert seien. Über die Art, wie der Nutzen zu berechnen sei, wurden von Seiten der Verwaltung Eichtlinien aufgestellt. Der Kanton Neuenburg wünscht indessen, dass das Wehrreglement vom Jahre 1888 in der Weise abgeändert werde, dass die Interessen der Seeanwohner noch besser gewahrt werden. Die Kantone Freiburg und Waadt wollen ihrerseits einer Anwendung des Règlements 1917 bloss auf Zusehen hin zustimmen. Die Besprechungen über das anzuwendende Wehrreglement werden deshalb fortgesetzt, werden aber noch Zeit erfordern. Es würde indessen nicht gerechtfertigt sein, bis zum Abschluss derselben mit, dem Wehrbau zuzuwarten. Solange daher ein Règlement, das die Abflussverhältnisse der Aare gegenüber denjenigen nach Reglement 1888 verbessert, nicht festgesetzt ist, ist es nicht möglich, die Kraftwerksbeitrüge zu bestimmen.

In Anbetracht der Höhe des Bundesbeitrages sollen eventuelle Kraftwerksbeiträge ganz dem Bunde zur Verminderung seiner Aufwendungen zufallen.

Auf Grund obenstehender Ausführungen beehren wir uns, Ihnen den hier angefügten Entwurf für einen Bundesbeschluss zur Genehmigung zu empfehlen.

Wir benützen den Anlass, Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 2. August 1935.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident:

Meyer.

Der Vizekanzler: Leimgruber.

154 (Entwurf.)

Bimdesbeschluss über

die Bewilligung eines Beitrages an den Kanton Bern für die Erstellung einer neuen Wehraniage in Nidau-Port.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung des Art 23 der Bundesverfassung und des Art. 16 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 2. August 1935, beschliesst :

Bundesbeitrag.

wehrreglement.

Art. 1.

Dem Kanton Bern wird für die Erstellung einer neuen Wehranlage in Nidau-Port ein Bundesbeitrag von 40 % an die wirklichen Kosten der Wehranlage zugesichert bis zum Höchstbetrag von Fr. 1,720,000, d. h. 40 % der veranschlagten Ausgabensumme von 4,3 Millionen Franken.

Der Bundesbeitrag wird nur ausbezahlt, wenn die erforderlichen Mittel beschafft werden können. In diesem Falle zahlt der Bund seinen Beitrag in Jahresraten aus nach Massgabe des Fortschrittes der Bauarbeiten.

Diese Jahresraten dürfen Fr. 700,000 nicht überschreiten.

Eine erste Eate von höchstens Fr. 320,000 kann bereits im Jahre 1935 ausbezahlt werden, sofern vorher die Mittel für den Bundesbeitrag beschafft werden können.

Alle Beiträge, welche die Kraftwerke an de r Aare an die Baukosten des Wehres leisten, fallen ganz dem Bunde zu.

Art. 2.

Der Bundesrat stellt nach Anhörung der Seeuferkantone das Eeglemen{.

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Wehres auf.

155 Ait. 3.

Die unterhalb der Mündung der Alten Zihl im Nidau-Büren-Kanal Wehrprojekt, zu erstellende neue Wehranlage ist nach dem Projekt der Baudirektion des Kantons Bern vom Jahre 1934/85 auszuführen.

Die allfällige Ausführung einer Strassenbrücke über die neue Wehranlage geht ganz zu Lasten des Kantons Bern.

Art. 4.

Die Arbeiten werden vom Kanton Bern unter seiner Leitung und Verantwortlichkeit ausgeführt. Während des Wehrbaues dürfen weder die Hoch- und Niederwasserstände der Juraseen noch die Abflussverhältnisse der Aare gegenüber dem bisherigen Zustande verschlechtert werden.

Mit dem Bau ist innert eines Jahres, vom Datum an, an welchem feststeht, dass die Mittel beschafft werden können, zu beginnen; die Bauzeit soll nicht mehr als 4 Jahre betragen.

Während des Baues dürfen wesentliche Abweichungen vom Projekt 1934/35 nur mit Zustimmung des eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements vorgenommen werden. Es sollen alle Massnahmen getroffen werden, welche zur Vereinfachung und Verbilligung des Bauwerkes beitragen, ohne indessen die Standsicherheit, den Betrieb und Unterhalt des Werkes zu beeinträchtigen.

Nach Vollendung der neuen Wehranlage ist das alte Wehr vollständig abzubrechen.

Mit der Schlussabrechnung hat der Kanton Bern die hauptsächlichsten Ausführungspläne dem eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement vorzulegen.

Art. 5.

Der Kanton Bern wird das Wehr nach Massgabe des vom Bundesrate zu erlassenden Eeglements auf eigene Kosten bedienen. Die Bundesbehörden üben die Oberaufsicht aus.

Der Kanton Bern hat den Betrieb der Schiffschleuse ebenfalls auf eigene Kosten zu übernehmen. Die Schiffschleuse steht jedermann während des ganzen Jahres tagsüber l Stunde vor Sonnenaufgang bis l Stunde nach Sonnenuntergang für die Durchschleusung von Schiffen unentgeltlich zur Verfügung. Der Kanton Bern wird die polizeilichen Vorschriften über die Regelung des Schiffsverkehrs durch die Schleuse aufstellen. Diese Bestimmungen bedürfen der Genehmigung des Bundesrates, welcher die interessierten Kantone anhören wird; der Bundesrat kann die Vorschriften abändern oder ergänzen.

Wehr und Schiffschleuse dürfen nur durch beauftragtes Personal bedient werden.

Ausführung der Arbeiten.

Betrieb.

156 Àït. 6.

Unterhalt.

Der Unterhalt der Wehranlage samt Schiffschleuse und Fischtreppe sowie der anschliessenden Uferschutzbauten ist vom Kanton Bern auf seine Kosten zu besorgen. Die Anlagen sollen jederzeit in betriebssicherem Zustande erhalten werden.

Art. 7.

Einsprachen Dem Kanton Bern liegt ob, auf eigene Kosten Einsprachen gegen den Haftpflicht. Bau des Wehres zu erledigen, sowie die Schadenersatzansprüche wegen nachteiligen Wirkungen des Werkes oder unrichtiger Handhabung des Wehrreglementes zu befriedigen.

Art. 8.

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· Unterhalt der Objekte der in den Jahren 1869--1891 durchgeführten Juragewässerkorrektion bleibt nach wie vor Sache der Kantone.

Art. 9.

Annahmefrist.

Dem Kanton Bern wird eine Frist von 3 Monaten gewährt, um zu erklären, ob er den vorstehenden Bundesbeschluss annehmen will.

Der Beschluss fällt dahin, wenn dessen Annahme nicht innerhalb dieser Frist erfolgt.

Art. 10.

Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt als nicht allgemein verbindlich sofort in und Vollzug. ,, ,,, ° Kraft.

Der Bundesrat ist mit seinem Vollzug beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Erstellung einer neuen Wehranlage in Nidau-Port. (Vom 2. August 1935.)

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07.08.1935

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