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Bundesblatt

87. Jahrgang.

Bern, den 30. Oktober 1935.

Band H.

Erscheint wöchentlich. Preis 3O Franken im Jahr, IO Franken im Halbjahr, anzüglich Nachnahme- und Posttestellnngsgebiihr.

EinrnckungsgeMhr : 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & die. in Bern.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Zuteilungsverfügungen des Bundesrates für den Zolltarif vom 8. Juni 1921.

(Vom 10. Oktober 1935.)

Ad 188.

Gamaschenschafte aus Leder, durch Walken geformt.

Ad 982/983. Tho-Radia, crème scientifique de visage selon la formule du Dr Alfred Curie.

B e r n , den 21. Oktober 1935.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

Kunststipendien.

1. Laut Bundesbeschluss vom 18. Juni 1898 und Art. 48 der zudienenden Verordnung vom 29. September 1924 kann aus dem Kredit für Förderung und Hebung der Kunst in der Schweiz alljährlich eine angemessene Summe für die Ausrichtung von Stipendien an Schweizerkünstler (Maler, Graphiker, Bildhauer und Architekten) verwendet werden.

Die Stipendien werden zur Förderung von Studien bereits vorgebildeter, besonders begabter und wenig bemittelter Schweizerkünstler sowie in besondern Fallen an anerkannte Künstler auch zur Erleichterung der Ausführung eines bedeutenderen Kunstwerkes verliehen. Es können somit der Unterstützung nur Künstler teilhaftig werden, die sich durch die zum jährlichen Wettbewerb einzusendenden Probearbeiten über einen solchen Grad künstlerischer Entwicklung und Begabung ausweisen, dass bei einer Erweiterung ihrer Studien ein erspriesslicher Erfolg für sie zu erwarten ist.

Bundesblatt.

87. Jahrg.

Bd. II.

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Schweizerkünstler, die sich um ein Stipendium für das Jahr 1936 bewerben wollen, werden eingeladen, sich bis zum 21. Dezember 1935 an das Sekretariat des eidg. Departements des Innern zu wenden, das ihnen das vorgeschriebene Anmeldeformular und die einschlägigen Vorschriften zustellen wird.

2. Auf Grund des Bundesbeschlusses über die Förderung und Hebung der angewandten (industriellen und gewerblichen) Kunst, vom 18. Dezember 1917, können Stipendien oder Aufmunterungspreise auch an Schweizerkünstler verliehen werden, die sich auf dem Spezialgebiete der angewandten Kunst betätigen.

(2.).

B e r n , Oktober 1935.

Eidg. Departement des Innern.

Beschlagnahme gefundener Gegenstände.

Am 26. Juni 1935 wurde der Zollposten in Lutry (Waadt) benachrichtigt, dass ein junger Mann, ein Boot, mit welchem er vom französischen Ufer gekommen war, im Hafen von Paudex zurückgelassen hatte. Da die Landung an einem nicht erlaubten Landungsplatz und ohne Entrichtung des Zolles erfolgt war, beschlagnahmte der Zollposten Lutry das Boot gestützt auf Art. 135 der Vollziehungsverordnung vom 10. Juli 1926 zum Bundesgesetz über das Zollwesen. Das Boot wird zur öffentlichen Versteigerung gebracht. Der rechtmassige Eigentümer wird hiermit gemäss Art. 102 des Zollgesetzes hievon benachrichtigt. Er kann die Beschlagnahme binnen dreissig Tagen seit dem Erscheinen dieser Bekanntmachung bei der Zollkreisdirektion in Lausanne durch Beschwerde anfechten. Das Boot oder dessen Erlös wird ihm herausgegeben, wenn er nachweist, dass das Boot ohne sein Wissen und entgegen seinem Willen eingeführt worden ist. Gegebenenfalls hat er den geschuldeten Zollbetrag sowie die Kosten der Beschlagnahme, der Bekanntmachung und der Verwertung zu tragen.

B e r n , den 23. Oktober 1935.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Nachgenannten Personen ist auf Grund bestandener Prüfung der gesetzlich geschützte Meistertitel gemäss den Bestimmungen der Art. 42 bis 49 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung verliehen worden:

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Als Schneidermeister: 1.

2.

3.

4.

5.

Buchser Paul, Bauma.

Dellenbach Hermann, Basel Dufey Adrien, Zürich Hanselmann Albert, Kesswil Korner Max, Willisau

6.

7.

8, 9.

Luginbühl Hans, Bern Okle Joseph, Korschach Wegmann Emil, Dietlikon Wüthrich Jakob, Mannedorf

Als Schlossermeister : 1. Buchmann Hans, Wadenswil 2. Gloor Adolf, Horgen

3. Lutz Jakob. Thal (St. Gralleu) 4. Merki Johann, Uster.

B e r n , den 25. Oktober 1935.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Nachtrag zum "Verzeichnis *) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art, 885 ZGB und Verordnung vom 30, Oktober 1917 betreffend die Viehverpfändung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen: Kanton Zürich.

Neue Ermächtigung: 42. Darlehenskasse Oberembrach.

B e r n , den 24. Oktober 1935.

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement *) Siehe Bundesbl. 1918, III, 494 ff.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat

Januar bis Ende August September Januar bis Ende September . . . .

1935

1934

734 136 870

729 161 890

Zu-oder Abnahme

+ 5 -- 25 -- 20

B e r n , den 25. Oktober 1935.

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1935

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

44

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.10.1935

Date Data Seite

485-487

Page Pagina Ref. No

10 032 788

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