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Kreisschreiben des

Bmidesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 24. Februar 1935 über das Bundesgesetz vom 28. September 1934 über die Abänderung des Bundesgesetzes vom 12. April 1907 betreffend die Militärorganisation (Neuordnung der Ausbildung).

(Vom 3. Januar 1935.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Wir beehren uns, Ihnen KUF Kenntnis zu bringen, dass gegen das Bundesgesetz vom 28. September 1934 über die Abänderung des Bundesgesetzes vom 12. April 1907 betreffend die Militärorganisation (Neuordnung der Ausbildung) das Referendum ergriffen wurde, das mit mehr als 30,000 amtlich festgestellten gültigen Unterschriften innert nützlicher Frist zustande gekommen ist. Das vorerwähnte Bundesgesetz ist daher der Abstimmung des Volkes zu unterbreiten, und wir haben diese Abstimmung auf Sonntag, den 24. Februar 1935, festgesetzt. Die Abstimmung findet somit an diesem Tage und, soweit nötig, am Vortage statt.

Wir werden Ihnen unsern Beschluss in der üblichen Anzahl von Exemplaren zum Anschlag übersenden lassen und ersuchen Sie, alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehe (vgl. Bundesgesetze vom 19. Juli 1872, A. S. 10, 915, bzw.

20. Dezember 1888, A. S. n. F. 11, 60, und 30. März 1900, A. S. n. F, 18, 119, sowie vom 27. Januar 1892, A. S. n. F. 12, 885, und vom 17. Juni 1874, A. S. n. F. l, 116, sowie die Kreisschreiben des Bundesrates vom 16. März und 3. April J925, Bundesblatt 1925, Bd. I, 809; Bd. H, 137).

Insbesondere wollen Sie dafür besorgt sein, dass die Abstimmungsvorlage spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstage in die Hände der Stimmberechtigten gelange und dass die Protokolle gerneindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt und b i n n e n s p ä t e s t e n s 10 T a g e n , von der A b s t i m m u n g a n g e r e c h n e t , an die Bundeskanzlei gesandt

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werden, während die Stimmzettel gehörig versiegelt bis nach Erwahrung des Ergebnisses der Volksabstimmung durch die Bundesversammlung aufzubewahren sind.

Die Protokolle haben anzugeben : die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl aller eingelangten Stimmzettel, die Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel, getrennt in leere und in ungültige, die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel und die Zahl der abgegebenen Ja und Nein. Die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel ergibt sich durch Abzug der Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel (leere und ungültige) von der Zahl aller eingelangten Stimmzettel und bildet die Grundlage für die Berechnung des absoluten Mehrs (die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen plus eins).

Für die Zusammenstellung der Abstimmungsergebnisse empfehlen wir Ihnen das nachfolgende Schema dringend zur Benützung.

Schema für die Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses in den Kantonen.

Gemeinde (Bezirk, Wahlkreis)

Sliillinliereflitigle

Eingelangte Stimmzettel

Ausser Betracht fallende Stimmzettel leore

Absolu tps

In Betracht fallende Stimmzettel ungültige

Bunriesgesetz über die Abänderung der Militärorganisation

Ja

Nein

M phr :

Für die Zahl der Vorlagen und Stimmzettel haben wir den Massstab der letzten Abstimmung zugrunde gelegt ; allfällige abweichende Wünsche wollen Sie durch Vermittlung Ihrer Kanzleien beförderlichst an die Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei gelangen lassen.

Die Telegraphenverwaltung wird von uns angewiesen werden, seinerzeit die amtlichen Mitteilungen über die Ergebnisse der Volksabstimmung zum Behufe möglichst baldiger Festsetzung des G-esamtergebnisses so rasch als tunlich zu befördern. Wir ersuchen Sie daher, die in Ihrem Kanton hierfür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- und Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort nach der Abstimmung telephonisch oder telegraphisch an Ihre Staatskanzlei oder eine andere hierfür bestimmte Zentralstelle zu melden. Die Staatskanzlei oder die Zentralstelle hätte dann das Abstimmungsergebnis des Kautons telephonisch der Bundeskanzlei anzugeben und umgehend brieflich zu bestätigen.

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Diese telephonischen oder telegraphischen Meldungen, sowohl die der untern Behörden an die Kantonsbehörden als diejenigen an die Bundeskanzler, sind gebührenfrei.

Wir benutzen diesen Anlass, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 3.Januar 1935.

[m Namen des Schweiz. Bundesrates Der Bundespräsident: B. Minger.

Der Bundeskanzler : G. Bovet.

Volksabstimmung vom 24. Februar 1935 betreffend

das Bundesgesetz vom 28. September 1934 über die Abänderung des Bundesgesetzes vom 12. April 1907 betreffend die MilitärOrganisation (Neuordnung der Ausbildung),

Das Bundesgesetz vom 28. September 1934 über die Abänderung des Bundesgesetzes vom 12. April 1907 betreffend die Militärorganisation (Neuordnung der Ausbildung) ist im Bundesblatt 1934, Band III, Seite 358, erschienen.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 24. Februar 1935 über das Bundesgesetz vom 28. September 1934 über die Abänderung des Bundesgesetzes vom 12. April 1907 betreffend die Militärorganisati...

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09.01.1935

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