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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Abänderung von Art. 19 des Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 1934 über Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung.

(Vom 29. März 1935.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Hiemit unterbreiten wir Ihnen eine Botschaft samt Entwurf zu einem dringlichen Bundesheschluss betreffend Abänderung von Art. 19 des Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 1934 über Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung. Dieser Artikel bestimmt in seinem zweiten Absatz, der Bundesrat könne über die ihm durch den Bundesbeschluss zur Verfügung gestellten Kredite erst verfügen, nachdem die zu deren Deckung erforderlichen finanziellen Massnahmen in Kraft getreten sein würden. Ausgenommen von dieser Vorschrift bleibt ein Betrag bis zu 4 Millionen Pranken.

Anlässlich der Beratung dieses Bundesbeschlusses durch die Bundesversammlung wurde angenommen, es werde möglich sein, die finanziellen Massnahmen zur Deckung der eröffneten Kredite in der Märzsession zu beschliessen.

Inzwischen hat sich als zweckmässig erwiesen, die Vorlage über weitere finanzielle Massnahmen zur Deckung der neuen Ausgabenkredite bis nach der Volksabstimmung über die Kriseninitiative zu verschieben.

Unter diesen Umständen ist es unerlässlich, dem Bundesrate weitere Kredite für die durch die Bundesversammlung genehmigten Arbeitsbeschaffungsmassnahmen zur Verfügung zu stellen. Durch die Bundesbeschlüsse vom 23. Dezember 1931, 13. April 1933 und 22. Juni 1934 sind dem Bundesrat für Notstandsarbeiten usw. zur Verfügung gestellt worden Fr. 16,000,000. -- Hiezu kommen die in Abs. 2 von Art. 19 des Bundesbeschlusses erwähnten » 4,000,000. -- Ergibt zusammen Fr. 20,000,000.--

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An Beiträgen für Notstandsarbeiten usw. sind bis Ende Februar zugesichert worden Fr. 19,886,073.05 Davon kommen in Abzug zugesicherte Subventionen, die nachträglich bei den Abrechnungen eingespart werden konnten im Belaufe von. . . » 2,887,642.35 so dass für Zwecke gemäss Art. 19, lit. c, des erwähnten Bundesbeschlusses bis Ende Februar beansprucht wurden Fr. 16,998,480.70 Für Zwecke gemäss Art. 19, lit. a, des genannten Bundesbeschlusses ist bis jetzt verfügt worden über . . . . » 1,352,000. -- Dem eidgenössischen Militärdepartement haben wir für Zwecke gemäss Art. 19, lit. b, ebenfalls 10 % des im Bundesbeschluss vorgesehenen Betrages zur Verfügung gestellt mit » 600,000.-- Zusammen Fr. 18,950,430. 70 Dem insgesamt zur Verfügung stehenden Kredite von . Fr. 20,000,000. -- stehen somit bis Ende Februar Beanspruchungen gegenüber im Belaufe von » 18,950,430. 70 Es verbleibt somit nur noch ein Eestkredit von. . . . Fr. 1,049,569.80 Der in Art. 19, letzter Satz, dem Bundesrat vorläufig eröffnete Teilkredit von 4 Millionen Franken ist nächstens aufgebraucht. Die Zahl der während der letzten Wochen bei der Zentralstelle für Arbeitsbeschaffung eingereichten Subventionsgesuche lässt voraussehen, dass er höchstens bis anfangs Mai ausreichen wird. Es laufen gegenwärtig sehr viele Subventionsgesuche ein, was angesichts der Zunahme der Arbeitslosigkeit, die insbesondere auch das Baugewerbe stark ergriffen hat, durchaus begreiflich ist.

Da noch ungewiss ist, in welchem Zeitpunkte die eidgenössischen Bäte die Vorlage über die neuen Finanzmassnahmen verabschieden werden, sollte der Kredit für die Arbeitsbeschaffung derart bemessen werden, dass er bis Ende des laufenden Jahres ausreicht. Es bleibt daher nichts anderes übrig, als ihn von 4 auf 18 Millionen, d. h. um 14 Millionen Franken, zu erhöhen. Nach Art. 19, Abs. l, entfallen nämlich auf das laufende Jahr die folgenden Kredite: a. für ausserordentliche Arbeiten und Aufträge von Eisenbahnunternehmungen während der Jahre 1985 bis 1987 zusammen 12 Millionen, also pro Jahr je ...

Fr. 4,000,000 b. für Projektierung und Ausführung von Grenzschutzanlagen für die Jahre 1935 und 1986 zusammen 6 Millionen, also je » 8,000,000 Übertrag

Fr.

7,000,000

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Übertrag Fr. 7,000,000 c. für die Zusicherung von Beiträgen an Notstandsarbeiten und andere im genannten Bundesbescbluss aufgezählte Zwecke für die Jahre 1935 und 1936 je » 11,000,000 Insgesamt Fr. 18,000,000 Damit die in Angriff genommenen Arbeitsprogramme nicht unterbrochen werden müssen und alle notwendigen Vorkehrungen getroffen werden können, sind wir genötigt, Ihnen zu beantragen, es sei Art. 19 gemäss dem beiliegenden Beschlussesentwurf abzuändern.

Wir empfehlen Ihnen die Annahme des beiliegenden Bundesbeschlusses und versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 29. März 1935.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

R. Minger.

Der Bundeskanzler:

G. BoTet.

619 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreifend

Abänderung von Art. 19 des Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 1934 über Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 29. März 1935, beschliesst :

Art. 1.

Art. 19, Abs. 2, des Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 1934 über Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: Art. 19, Abs. 2. Über einen Betrag bis zu 18 Millionen Pranken darf der Bundesrat sofort verfügen, über den Best erst, nachdem die zu seiner Deckung erforderlichen finanziellen Massnahmen in Kraft getreten sein werden.

Art. 2.

Dieser Bundesbeschluss wird dringlich erklärt und tritt sofort in Kraft.

--3@C--

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Abänderung von Art. 19 des Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 1934 über Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung. (Vom 29. März 1935.)

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1935

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3239

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03.04.1935

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