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Bekanntmachungen von Departeraenten und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Kreisschreiben des

eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Grundbuchvermessungen.

(Vom

7. Oktober 1935.)

Hochgeachtete Herren !

Am 5. Januar 1934 hat der Bundesrat die Verordnung über die Grundbuchvermessungen revidiert und neu herausgegeben.

In Vollziehung der Art. 10, 27 und 33 dieser Verordnung hat das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement noch eine Anzahl von Ausführungsbestimmungen zu erlassen. So sind von unserm Departement I. gemäss Art. 10 die Grundsatze und Bedingungen festzusetzen, welche für die von den kantonalen Vermessungsbehörden zu behandelnden Gesuche zur Benutzung der Vermessungswerke massgebend sind, und II. gemäss Art. 27 und 33 die erforderlichen Massnahmen zu treffen, A. um die für die Bestimmung der Leistungen des Bundes massgebenden Kosten der Neuvermessungsarbeiten und B. um die für die Bestimmung des Bundesbeitrages in Betracht fallenden Nachführungskosten festsetzen zu können.

Ad I.

Nach Art. 9 der eidgenössischen Verordnung über die Grundbuchvermessungen gehen die Urheberrechte an den Grundbuchvermessungen und an deren Nachführung mit ihrer Fertigstellung an das Gemeinwesen (Bund, Kanton und Gemeinde) über.

Die Benutzung der Vermessungswerke steht gemkss Art. 10 der Verordnung ausschliesslich den eidgenössischen und kantonalen Vermessungsbehörden zu1.

Vorbehalten bleiben in allen Fallen die besondern Bestimmungen der Verordnung des Bundesrates betreffend Vermessungen in den Festungsgebieten, vom 11. Oktober 1913.

Es ist den Vermessungsbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden ohne weiteres gestattet, die Vermessungswerke ausser für das Grundbuch auch zu öffentlichen Zwecken zu verwenden. Sie können den öffentlichen Verwaltungen, i sowie Vereinigungen mit gemeinnützigem Zweck (Natur-

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forschende Gesellschaft été), Auskünfte geben oder Auszüge machen für die Erneuerung und Aufrechterhaltung der offiziellen Kartenwerke und das Militärwesen, das Bauwesen, den öffentlichen Verkehr, die Land- und Porstwirtschaft, das Finanzwesen (Steuerkataster), die Arealstatistik, wissenschaftliche Arbeiten etc.

Dagegen haben nach Art. 10, Abs. 3, der eidgenössischen Vermessungsverordnung Interessenten, welche die Vermessungswerke oder Teile davon (Polygon- und Flächenberechnungen, Handrisse, Grundbuch- und Übersichtspläne etc.) zu privaten oder gewerblichen Zwecken benutzen wollen, der kantonalen Vermessungsbehörde ein Gesuch einzureichen. Ferner hat das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die Grundsätze und Bedingungen festzusetzen, die bei der Behandlung dieser der Zuständigkeit der Kantone uberlassenen Fälle massgebend sind. Ausser diesen Bahmen fallende Gesuche sollen an das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement weitergeleitet werden, das darüber im Einvernehmen mit der kantonalen Vermessungsbehörde entscheidet. Wir setzen hiezu nun die folgenden Grundsätze und Bedingungen fest: Die Zuständigkeit der Kantone zur selbständigen Erledigung von derartigen Gesuchen bezieht sich auf sämtliche definitiv und provisorisch anerkannten oder in Arbeit sich befindenden Vermessungswerke, die ausserhalb der Zone der Festungsgebiete liegen, und zwar a. auf Auszüge aus den Akten der Triangulation IV. Ordnung, den Winkelheften der Polygon- und Höbenwinkelmessung, den Berechnungen der Koordinaten- und Höhen der Polygonpunkte, den Vermessungsskizzen, Handrissen, Feld- und Messbüchern, den Originalgrundbuchplänen und deren Kopien (Plankopien), den Flächenberechnungen, den Liegenschafts-, Eigentümer- und Güterverzeichnissen, 5. auf Abgabe einzelner Exemplare der Übersichtsplankopien im Massstab l : 5000 oder l : 10,000, sofern sie nicht der gewerblichen Verwendung dienen (siehe Seite 451, lit. fe).

Ausser den Entschädigungen für die Erstellung der Auszüge aus den Vermessungswerken an die Grundbuchgeometer auf Grund des offiziellen Nachführungstarifes können die Kantone von den Interessenten, welche die Vermessungswerke für private oder gewerbliche Zwecke benutzen, noch eine angemessene Gebühr erheben, die ausschliesslich in die Staats- oder Gemeindekasse fällt.

Die Kantone regeln das Nähere
für die Abgabe dieser Auszüge und die Erhebung der Gebühren. Die kantonalen Begelungen unterliegen der Genehmigung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (Art. 3 der eidgenössischen Vermessungsverordnung vom 5. Januar 1934).

Dem eidgenössischen J u s t i z - ' u n d Polizeidepartement sind die Gesuche zu unterbreiten, welche sich beziehen : - ~-~*-iz-*Krrm a. auf sämtliche Vermessungswerke oder Bestandteile davon, die innerhalb der Zone der Festungsgebiete liegen, im Sinne der eidgenössischen Verordnung betreffend Vermessungen in den Festungsgebieten, vom 11. Oktober 1913,

451 b. auf die Abgabe von Grundbuch- oder Übersichtsplänen im Massstab l : 5000 oder l : 10,000 der Vermessungswerke in- und ausserhalb der Pestungsgebiete, die verwendet werden zur Vervielfältigung oder zur Erstellung neuer Pläne oder Karten in gleichen oder andern Massstäben durch Reproduktionsanstalten oder andere Interessenten für private oder gewerbliche Zwecke.

Diese Massnahme findet nur Anwendung auf Vermessungswerke bzw. Grundbuch- und Übersichtspläne, an die der Bund die im Bundesbeschluss betreffend Beteiligung des Bundes an den Kosten der Grundbuchvermessung, vom 5. Dezember 1919, in Art. l, lit. l)--d, vorgesehenen Beträge von 60--80 % geleistet hat, c. auf die Abgabe von photographischen Platten und Kopien der photogrammetrischen Grundbuch Vermessungen.

Die für die Abgabe bzw. Verwendung der vorstehend angeführten Gegenstände (speziell sub lit. b und c) zu entrichtenden Entschädigungen bzw. Gebühren werden von Fall zu Eall durch das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Vermessungsdirektor) festgelegt und fallen ausschliesslich dem Bunde zu, Wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen, können ausnahmsweise vom eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (Vermessungsdirektor) Abweichungen von den vorstehenden Grundsätzen und Bedingungen für die Behandlung der Gesuche über die Benutzung der Vermessungswerke gestattet oder angeordnet werden.

Ad II.

A.

Der Bund leistet für die Neuvermessungen und die Ergänzungsarbeiten anerkannter Parzellarvermessungen. gemäss Art. l, lit. b--d, des Bundesbeschlusses vom 5. Dezember 1919 60 %, 70 % oder 80 % der Kosten, je nachdem die Vermessungsarbeiten nach Instruktion I, II oder III ausgeführt werden.

Diese Beträge werden nur an die Kosten der vom Bunde geforderten Vermessungsarbeiten gewährt; es fallen nach Art. 27 der Vermessungsverordnung namentlich ausser Rechnung : a. die Kosten der Vermarkung und alle infolge mangelhafter Vermarkung während der Vermessung entstehenden Mehrkosten. Vorbehalten bleibt der Bundesratsbeschluss vom 7. Juni 1929 betreffend die Beitragsleistungen an die Kosten der Vermarkung in Gebirgsgegenden; b. die Kosten der kantonalen Vermessungsaufsicht; c. die an die Gemeindeorgane für deren Betätigung bei der Vermessung geleisteten Entschädigungen; d. die Kosten der kantonalen Verifikation und der öffentlichen Auflage der Vermessungswerke ; e. die Entschädigung für den durch die Vermessung entstandenen Kulturschaden; /. die Naturalleistungen der Gemeinden;

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g. die Zinsen für die Vorschüsse an die Vermessungskosten; h. die aus Vertrags- oder vorschriftswidrigen Verhalten der Vertragschliessenden entstehenden Mehrkosten.

Für die vom Bunde geforderten Arbeiten sind die eidgenössische Instruktion für die Vermarkung und die Parzellarvermessung, vom 10. Juni 1919, und die dazu gehörenden Ausführungsbestimmungen (Polarkoordinatenmethode, Übersichtsplan, Vermessung und Plankopien des Bundesbahngebietes etc.) grundlegend. Dabei sind insbesondere für die Genauigkeit der auszuführenden Vermessungen Art. 4 und für die Anlage (Bestandteile) des Vermessungswerkes Art. 53 der Instruktion für die Vermarkung und die Parzellarvermessung, vom 10. Juni 1919, massgebend.

Die Anzahl der verschiedenen in Art. 53 aufgeführten Bestandteile, die bei den Akkord- und Eegievermessungen für die Bemessung des Kostenanteils des Bundes im Maximum zugrunde gelegt werden dürfen, werden wie folgt festgesetzt : a. Die Akten einer allfälligen Ergänzungstriangulation (vor Beginn der Detailvermessung einzureichen), ferner den Bericht samt Verzeichnis über die während der Parzellarvermessung besichtigten Vermessungsfixpunkte mit Angabe der unverändert gefundenen, der beschädigten oder der zu ersetzenden Punkte : 2 Exemplare, wovon eines zuhanden des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.

b,fimdg. 1. Bei Auf nahmen nach der Orthogonalmethode : Die Winkelhefte der Polygon- und Höhenwinkelmessungen : l Exemplar im Original.

Die Originalfeldhandrisse, Mess- und Feldbücher: l Exemplar im Original.

Die Handrisskopien: je 2 Exemplare.

2. Bei Aufnahmen nach der P o l a r k o o r d i n a t e n m e t h o d e : Die Vermessungsskizzen : l Exemplar im Original. Die Feldbücher : l Original und eine Durchschreibekopie. Die Handrisse (Kopien der Grundbuchpläne mit Eintragung der Aufnahmeelemente) im Format 50/70 cm : je l Pause und eine Kopie davon.

c. Die Berechnung der Koordinaten und Höhen der Polygonpunkte : l Exemplar im Original. Der Netzplan: Original (auf Pausleinwand) und 4 Kopien.

d. Die Einteilung der Vermessungsskizzen, Handrisse und Pläne : Einteilung der Handrisse (Orthogonalmethode) und der Vermessungsskizzen auf 3 Exemplaren des Polygonnetzplanes, Einteilung der Pläne und Handrisse (Polarkoordinatenmethode) 3 auf Kopien des Übersichtsplanes.

e. Das Verzeichnis der Koordinaten
und Höhen: 2 Exemplare (Original auf Pauspapier und l Kopie).

h. Die Originalpläne auf Aluminiumtafeln: je l Exemplar.

i. Die Plankopien und Planpausen: 3 Exemplare, wovon 2 auf Zeichen und l auf Pauspapier.

fe. Den Übersichtsplan samt Kopien:

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1. Originalübersichtsplan mit den zugehörigen Bestandteilen gemäss Art. 13, Ziff. l--3 und 5--12, der eidgenössischen Anleitung für die Erstellung des Übersichtsplanes bei Grundbuchvermessungen, vom 24. Dezember 1927: je l Exemplar zuhanden des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.

2. K o p i e n : Eeproduktionsgrundlagen auf 2 bzw. 3 Aluminiumtafehi und 10 direkte Positivkopien (6 Kopien auf Pauspapier und 4 Kopien auf Bücherpapier 150 gr); 100 Kopien im Vier-. Fünf- oder Sechsfarbendruck von den Farbauszügen auf Bücherpapier und 4 Schwarzdrucke auf Pauspapier.

Davon sind 5 direkte Positivkopien (3 Exemplare auf Pauspapier und 2 auf Bücherpapier 150 gr), sowie 20 Exemplare Farbendrucke und 2 Schwarzdrucke dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement abzuliefern.

l. Die Flächenberechnung: l Exemplar im Original.

m. Das Liegenschaftsverzeichnis mit der arealstatistischen Tabelle: 2 Exemplare.

n. Das Eigentümer Verzeichnis : 2 Exemplare.

o. Die Güterzettel: je 2 Exemplare (Original und Durchschreibekopie).

p. Das Güterverzeichnis: 2 Exemplare.

q. Das Verzeichnis der streitigen Grenzen: 2 Exemplare.

r. Den Bericht über den Gang der Vermessung : 2 Exemplare, wovon eines zuhanden des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.

Die Kosten der Vermessung grösserer unproduktiver Flächen, wie Gletscher, Felsen etc., die in die Grundbuchvermessung einbezogen werden, trägt der Bund (Art. 27 der eidgenössischen Vermessungsverordnung vom 5. Januar 1934.)

Die in Art. l, lit. ì>--d, des Bundesbeschlusses vom 5. Dezember 1919 vorgesehenen Beträge werden auch an die Kosten der Einfügung von bestehenden Teilvermessungen in das Vermessungswerk (Umrechnungen etc.) und der nach Art. 7 der eidgenössischen Vermessungsinstruktion vom 10. Juni 1919 vorgeschriebenen Nachtragung der Veränderungen des Grundeigentums bis zum Zeitpunkt der Abgabe des Verniessungswerkes geleistet.

Über eventuell noch weiter in Frage kommenden Arbeiten, die für die Kostentragung durch den Bund in Betracht fallen, wird das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement von Fall zu Fall entscheiden.

Es ist den Kantonen und Gemeinden anheimgestellt, höhere als die vom Bunde verlangten Anforderungen an die Genauigkeit und Anlage der Vermessungswerke zu stellen. Die infolge der erhöhten Anforderungen entstehenden
Mehrkosten fallen jedoch bei der Bemessung der Leistungen des Bundes nicht in Betracht.

Die Ausführung einer Vermessung in A k k o r d ist vor Beginn der Arbeiten durch einen Vertrag zwischen der vergebenden Behörde (Bund, Kanton, Gemeinde) und dem ausführenden Geometer zu regeln (Art. 6 der eidgenössischen Vermessungsinstruktion vom 10. Juni 1919j. Dieser Vertrag wird vom eidgenössischen Vermessungsdirektor als Vertreter des Bundes unterzeichnet bzw. von ihm genehmigt (Art. 4 der eidgenössischen VermessungsVerordnung).

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In diesem Vertrag werden die allgemeinen geschäftlichen Beziehungen zwischen den Kontrahenten, alle auszuführenden Arbeiten, sowie die Preise festgelegt.

Liegen Grundstücke der Eidgenossenschaft im Vermessungsgebiet, so ist ausserdem die Verpflichtung in den Vertrag aufzunehmen, dass Plankopien (Vervielfältigungsexemplare im Aktenformat) von diesen Liegenschaften des Bundes zuhanden des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements herzustellen sind. Die Kosten dieser Plankopien werden in den Vermessungspreisen berücksichtigt.

^Die im Vertrage festgesetzten Einheitspreise, beziehen sich lediglich auf die vom Bunde geforderten Arbeiten. Alle Mehrforderungen hinsichtlich Genauigkeit und Anlage des VermessungsWerkes sind im Vertrage zu präzisieren.

Eür Vermessungsarbeiten, die in Eegie durchgeführt werden, sind vor Beginn der Arbeiten ebenfalls Einheitspreise (nach dem Akkordsystem) festzulegen, die für die Bestimmung der Leistungen des Bundes massgebend sind. Diese Preisansätze werden unter Mitwirkung des eidgenossischen Justizund Polizeidepartements (Vermessungsdirektor) festgesetzt bzw. unterliegen seiner Genehmigung.

Die Kantone haben zur Erlangung der vom Bunde zu leistenden Beträge eine detaillierte Kostenabrechnung einzureichen. Sofern darin auch Arbeiten für die Nachtragung der Veränderungen des Grundeigentums bis zum Zeitpunkt der Abgabe des Vermessungswerkes im Sinne von Art. 7 der eidgenössischen Vermessungsinstruktion vom 10. Juni 1919 zur Verrechnung gelangen, so ist ein Verzeichnis dieser Kosten samt den zugehörigen Belegen der Kostenabrechnung beizufügen.

B.

Nach Art. 2 des Bundesbeschlusses betreffend Beteiligung des Bundes an den Kosten der Grundbuchvermessung, vom 5. Dezember 1919. wird den Kantonen an die Besoldung oder Entschädigung der Nachführungsgeometer ein Beitrag von 20 % bezahlt. Dabei fallen für den Bundesbeitrag die Entschädigungen an die Messgehilfen bei der Nachführung der Parzellarvermessungen ausser Betracht.

Wo die Nachführungsarbeiten a,usschliesslich von festbesoldeten Beamten (Grundbuchgeometern) des Staates oder der Gemeinden ausgeführt werden, sind für die Berechnung des Bundesbeitrages die Besoldungsansätze samt den Zulagen für die Feldarbeiten (Feldzulagen, Taggelder) massgebend.

Besorgen die Beamten nur zeitweise Nachführungsarbeiten und sind sie
daneben noch mit andern Arbeiten, wie Verifikationen, Vermessungsaufsicht, baugesetzlichen Arbeiten etc., beschäftigt, so dürfen der Berechnung des Bundesbeitrages nur die für die Nachführung verwendeten Arbeitstage zugrunde gelegt werden. Dabei soll sich der Betrag der Jahresbesoldung auf 280 Arbeitstage beziehen.

An die Besoldungen des Hilfspersonals der Kantone oder Gemeinden, wie Vermessungstechniker, Zeichner, Kopisten, wird kein Bundesbeitrag geleistet.

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Soweit die Nachführung der Vermessungswerke frei erwerbenden Grundbuchgeometern übertragen ist, die nicht die Eigenschaft von Staatsbeamten mit festen Besoldungen haben, kommen für die Berechnung des Bundesbeitrages die den Nachführungsgeometern ausgerichteten Entschädigungen in Betracht, welche im Vertrag bzw. im zugehörigen Tarif für die Nachführungsarbeiten festgesetzt sind.

Es werden alle diejenigen Nachführungsarbeiten als beitragsberechtigt bezeichnet, die im Abschnitt K, Art. 65--81, der eidgenössischen Vermessungsinstruktion vom 10. Juni 1919 umschrieben sind und welche sich auf die dem Grundbuchvermessungswerk angehörenden Bestandteile beziehen. Anderweitige Arbeiten, wie Anfertigung von Plankopien und Auszügen an Private, Nachführung von Planexemplaren für Bauzwecke etc., sind nicht beitragsberechtigt.

In Vollzug von Art. 13 der eidgenössischen Weisungen für die Nachführung der Vermessungsfixpunkte, vom 14. März 1932, fallen für die Berechnung des Bundesbeitrages folgende Arbeiten in Betracht: 1. Die periodischen Begehungen durch eine technische Hilfskraft mit l bis 2 Gehilfen (Art. 3, Abs. l, der Weisungen).

2. Das Ersetzen verlorengegangener Punkte : Beobachtung und Berechnung, Ausfertigung der Protokolle und Kopien durch Grundbuchgeometer mit l bis 2 Gehilfen (Art. 6 der Weisungen).

3. Die Behebung kleinerer Schäden an Punkten durch l bis 2 Gehilfen samt Anmerkungen im Protokoll.

4. Die Verlegung von Fixpunkten (Verlegung, Neubestimmung und Protokollierung) durch Grundbuchgeometer mit Gehilfe.

5. Die Nachführung der Operatsteile gemäss Art. 7--12 der Weisungen durch den Grundbuchgeometer oder eine technische Hilfskraft.

Die Kantone haben nach Schluss des Kalenderjahres dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement die Ausweise einzureichen, die zur Berechnung der Kosten und des Bundesbeitrages sämtlicher in Betracht fallenden Nachführungsarbeiten (Parzellarvermessungen, Übersichts- und Bahnpläne, Vermessungsfixpunkte) erforderlich sind. Dem Gesuche um Ausrichtung des Bundesbeitrages sind beizulegen: 1. die Nachführungsakten für die Vermessungsfixpunkte, soweit sie nicht schon von Fall zu Fall im Laufe des Jahres abgeliefert worden sind (Art. 11 und 12 der Weisungen vom 14. März 1932); 2. die Pausen für die Nachführung der Originalübersichtspläne (Art. 21 und 22 der
eidgenössischen Anleitung für die Erstellung des Übersichtsplanes bei Grundbuchvermessungen. vom 24. Dezember 1927) ; 3. die Pausen für die Nachführang der Plankopien im Massstab l : 1000 über das Bahngebiet (Art. 4 der eidgenössischen Weisungen für die Nachführung der Plankopien im Massstab l : 1000 und der Vermessungsfixpunkte des Bahngebietes, vom 23. Dezember 1932) ;

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4. der Bericht der kantonalen Vermessungsaufsicht, der Auskunft gibt: a. über den Zustand und die Nachführung der Vermessungswerke, l. über die Ausführung der Nachführungsarbeiten in personeller Hinsicht (Grundbuchgeometer und Hilfspersonal), o. über die Kosten der Nachführung (Anwendung der Tarife, Subventionsfähigkeit).

Der Bundesbeitrag ·wird ausgerichtet, wenn feststeht, dass die Nachführungsarbeiten den Anforderungen des Bundes entsprechen.

Das vorliegende Kreisschreiben ersetzt dasjenige vom 25. Februar 1918 und tritt am 1. Januar 1936 in Kraft.

Genehmigen Sie, hochgeachtete Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 7. Oktober 1935.

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Ëaumaun.

Patentierung von Grundbuchgeometern.

Auf Grund der mit Erfolg bestandenen Prüfungen ist den nachgenannten Herren das Patent als Grundbuchgeometer erteilt worden : Albrecht, Ernst, von Stadel (Zürich).

Bider, Arthur, von Langenbruck (Basel-Landschaft).

Buetti, Ivo Antonio Decimo, von Muralto (Tessin).

Cavin, Paul Frédéric, von Vulliens (Waadt).

Eigenmann, Jakob, von Müllheim (Thurgau).

Häberlin, Hermann Walter, von Illighausen (Thurgau).

Ringger, Jakob Walter, von Langnau a. A. (Zürich).

Scherrer, Albert, von St. Gallen.

Stamm, Johannes, von Bülach (Zürich) und Thayngen (Schaffhausen).

Wahlen, Hans, von Rubigen (Bern).

Weidmann, Theophil, von Adlikon (Zürich).

B e r n , den 4. Oktober 1935.

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

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Politische Vereinigungen von Ausländern in der Schweiz.

Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement gibt hiemit folgende vom Bundesrate genehmigte

Richtlinien betreffend politische Vereinigungen von Ausländern in der Schweiz bekannt : 1. Politische Vereinigungen von Ausländern haben sich jeder Einmischung in schweizerische Verhältnisse zu enthalten und dürfen sich nur mit ihren eigenen Staatsangehörigen befassen.

2. Sie haben sich jeder propagandistischen Aufmachung zu enthalten.

3. Es ist unzulässig, dass sie Andersgesinnte mit Nachteilen irgendwelcher Art bedrohen, auf sie einen Zwang zum Beitritt ausüben oder sie sonstwie belastigen.

4. Öffentliche Umzüge und Versammlungen sind verboten. Bewilligungen für besondere Anlässe können ausnahmsweise von den kantonalen Behörden im Einvernehmen mit dem eidgenossischen Justiz- und Polizeidepartement gewährt werden.

5. Aus dem Ausland kommende Redner sind bei den kantonalen Polizeibehörden rechtzeitig anzumelden. Die kantonalen Polizeibehörden treffen ihre Entscheide im Einvernehmen mit dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (Bundesanwaltschaft).

6. Die kantonalen Behörden werden ermächtigt, geschlossene Versammlungen mit ausländischen Rednern zu überwachen.

7. Für das Tragen von Uniformen gilt der Bundesratsbeschluss vom 12. Mai 1933 mit Kreisschreiben vom 26. August 1933.

8. Fehlbare Ausländer haben Verwarnung, Grenzsperre oder Ausweisung zu gewärtigen. Die Strafbestimmungen bleiben vorbehalten.

9. Die Presseorgane ausländischer politischer Vereinigungen dürfen sich nicht in schweizerische Angelegenheiten einmischen. Zugelassen wird eine sachliche Berichtigung gegen Falschmeldungen in der Schweizerpresse. -- Der Bundesrat kann bei Widerhandlungen diese Presseorgane auf bestimmte Zeit einstellen oder ihr Erscheinen verbieten.

B e r n , den 26. September 1935.

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement.

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Änderungen im

Bestände der Auswanderungs- und Passageagenturen und ihrer Unteragenten während des III, Quartals 1935, Das Herrn H a n s Im O b e r s t e g als bevollmächtigtem Geschäftsführer der Firma H a n s Im O b e r s t e g & C i e . in Basel am 18. Januar 1926 erteilte Patent zum Betrieb einer Auswanderungsagentur und zum Verkauf von Passagebilletten ist am 30. September 1935 erloschen.

Am 30. September 1935 ist Herrn H a n s Im O b e r s t e g als bevollmächtigtem Geschäftsführer der Auswanderungsagentur H a n s Im O b e r s t e g & Cie. A. G. in Basel das Patent zum Betrieb einer Auswanderungs- und Passageagentur erteilt worden.

A l s U n t e r a g e n t e n sind a n g e s t e l l t w o r d e n : Von der Agentur Schweiz-Italien in Zürich: Alfred Albert Gantner in Freiburg.

Von der Agentur Lavanchy & Cie., Successeurs de Perrin & Cie., in Lausanne: Max Lavanchy, Sohn, in Lausanne.

Von der Agentur Hans Im Obersteg & Cie. A. G. in Basel : Hermann Schwarz-Häring in Basel.

Als Unteragenten sind ausgeschieden: Von der Agentur A. Kuoni in Zürich : Josef Anderhalden in Giswil.

Henri Robert Chastellain in Lausanne.

Von der Agentur Zwilchenbart in Basel: Ernst Siegenthaler-Vogt in Thun.

Gottfried Winz in Thun.

Ernst Ottinger in Chur.

Von der Agentur Jules Egli in Zürich: Walter Gerdes in Lugano (gestorben).

B e r n , den 30. September

1935.

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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41

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09.10.1935

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449-458

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