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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 15. Januar 1935.)

Herr Henry Rausch wird als provisorischer Leiter des deutschen Konsulates in Lugano, mit Amtsbefugais über den Kanton Tessin, anerkannt.

(Vom 18. Januar 1935.)

Dem Rücktrittsgesuch des Herrn Sanitätsmajor Dr. Miéville, Arzt in St. Immer, als Mitglied der Direktion des Schweizerischen Roten Kreuzes wird unter Verdankung der geleisteten Dienste entsprochen.

An dessen Stelle wird für den Rest der laufenden Amtsdauer, d. h. bis 31. Dezember 1935, gewählt: Herr Sanitatsoberst Dr. Paul Vuilleumier, Arzt in Montreux-Territet.

Dem Kanton Neuenburg wird an die zu Fr. 49,000 veranschlagten Kosten der Erstellung eines Waldweges ,,Les Rochats-Prise Cosandiera, Gemeinde Buttes, ein Bundesbeitrag von 24°/o, im Maximum Fr. 11,760 bewilligt.

Bekanntmachungen von Departenienten und andern Verwaltungsstellen des Bandes.

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Wöchentliche Buhezeit des Personals der Lichtspieltheater.

(Verfügung des eidgenössischen Volkawlrtschaftsdepartements.)

(Vom 14. Januar 1935.)

Da& eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , gestützt auf Art. 27, Abs. 2, der bundesrätlichen Vollziehungsverordnung vom 11. Juni 1934 zum .Bundesgesetz über die wöchentliche Euhezeit, auf Ansuchen und nach Anhörung der Berufsverbände, nimmt Kenntnis davon, dass den vom genannten Gesetz erfassten Arbeitnehmern der Lichtspieltheater jede Woche ein Buhetag von mindesteps vierundzwanzig aufeinanderfolgenden Stunden gewahrt wird, und verfügt :

57 I. Dieser Ruhetag muss für das Betrieb&personal, in Abweichung von Art. 7, Abs. 3, des Bundesgesetzes, im Zeitraum eines Kalenderjahres wenigstens zwölfmal auf einen Sonn- oder anerkannten Feiertag fallen.

II. Allfällige vertragliche Abmachungen, durch die mehr als zwölf Sonnoder Feiertage gewährleistet sind, bleiben vorbehalten.

III. Die Bekanntgabe der Euhetage mit Einschluss der freien Sonnund Feiertage durch die Betriebsinhaber hat in angemessener Frist im voraus za erfolgen. Es wird empfohlen, die Buhetagseinteilung planmässig für einen längern Zeitraum festzulegen.

Die Betriebsinhaber sind verpflichtet, sich darüber auszuweisen, wie sie die Buhezeit für die einzelnen Arbeitnehmer ansetzen. Der Ausweis ist den Behörden auf Verlangen vorzulegen. Die Befugnisse der kantonalen Behörden gemäss Art. 26, Abs. 2, der Verordnung bleiben vorbehalten.

IV. Diese Verfügung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1935 in Kraft.

Kantonale Bewilligungen über die wöchentliche Buhezeit in den Lichtspieltheatern sind aufgehoben.

Bern, den 14. Jannai 198S.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: Schulthess.

Notifikation.

zurzeit unbekannten Aufenthaltes, wurde auf Grund desuntemi 15. November 1934 vom Zollinspektorat Zürich gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens von der Zollkreisdirektion Schaffhausen am 19. November 1934 in Anwendung von Art. 78, 75 und 91 des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1925 über das Zolhvesen wegen Zollhehlerei zu einer Busse von Fr. 65. 60 verurteilt.

Die Busse wurde gemäss Art. 92 des Zollgesetzes um einen Dritte], d. h.

auf Fr. 43. 74 ermässigt, weil sich der Angeschuldigte dem administrativen Strafausspruch sofort und vorbehaltlos unterzogen hatte.

Die Strafverfügung wird dem Hüppi Eduard hiermit eröffnet. Er kann die Höhe der Busse binnen dreissig Tagen nach dem Erscheinen dieser Notifikation bei der eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern durch Beschwerde anfechten.

B e r n , den 18. Januar 1935, Eidgenössische Oberzolldirektion.

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Rückgabe der Kaution der Liverpool & London & Globe Insurance Co. Ltd., in Liverpool.

Die Liverpool & London & Globe Insurance Company Limited in Liverpool hat auf die Konzession zum Betriebe der Feuerversicherung in der Schweiz verzichtet. Nachdem sie die noch laufenden Versicherungsverträge auf die Basler Versicherungsgesellschaft gegen Feuerschaden übertragen hat, stellt sie nunmehr das Gesuch, ihr die bei der Schweizerischen Nationalbank in Bern hinterlegte Kaution im Nominalbetrage von Fr. 110,000 zurückzuerstatten.

Gemass Art. 9, Abs. 3, des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 25. Juni 1885 werden die Anspruchsberechtigten hiermit aufgefordert, Einsprachen mit Begründung gegen die Rückgabe der Kaution bis zum 1. Juli 1935 beim eidgenössischen Versicherungsamt in Bern einzureichen.

B e r n , den 29. Dezember 1934.

(3...)

Eidgenössisches Versicherungsamt,

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Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Verzeichnis der Mitglieder des Dundesrates und der Regierungsräte der Kantone.

---- Ausgabe von Januar 1935. ^--^-- Bei der unterzeichneten Verwaltung ist erschienen und kann daselbst bezogen werden:

Verzeichnis der Mitglieder des Bundesrates und der Resierunssräte der Kantone mit Angabe der Departemente, der die Bundesräte und die Regierungsräte vorstehen.

Preis: 50 Rappen.

Bei Zustellung per Post: 60 Rappen; gegen Nachnahme 75 Rappen.

Postcheckkonto III 233 Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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23.01.1935

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