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3265 Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1933 über das Verbot der Eröffnung und Erweiterung von Warenhäusern, Kaufhäusern, Einheitspreisgeschäften und Filialgeschäften.

(Vom 2. Juli 1935.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen eine Botschaft über die Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1933 über das Verbot der Eröffnung und Erweiterung von Warenhäusern, Kaufhäusern, Einheitspreisgeschäften und Filialgeschäften vorzulegen.

I. Der Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 über Warenhäuser und Filialgesehähe.

1. Die durch die Krise verschärfte Notlage vieler Kleinbetriebe des Einzelhandels sowie zahlreiche Eingaben von Berufs- und Interessenverbänden und die in der Junisession 1933 angenommenen Postulate Joss und Amstalden hatten die eidgenössischen Behörden veranlasst, sich eingehend mit den Fragen des Schutzes der kleinen und mittleren Gewerbe- und Handelsbetriebe zu befassen. Da im .Vordergrund aller Bestrebungen der Wunsch nach Einschränkung der Grossunternehmungen des Einzelhandels stand, unterbreitete der Bundesrat nach Einholung eines Gutachtens der Preisbildungskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes über die Warenhausfrage den eidgenössischen Bäten mit Botschaft vom 5. September 1933 den Entwurf eines dringlichen Bundesbeschlusses über das Verbot der Eröffnung und Erweiterung von Warenhäusern, Kaufhäusern, Einheitspreisgeschäften und Filialgeschäften. Über die Gründe, die den Erlass besonderer Schutzbestimmungen zugunsten des selbständigen Detailhandels notwendig machten, haben wir uns eingehend in jener Botschaft geäussert, auf die wir hiemit verweisen1).

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) Bundesbl. 1933, Bd. II, S. 139.

46 Der Entwurf des Bundesrates wurde am 14. Oktober 1938 von den eidgenössischen Räten mit geringen Änderungen angenommen und sofort in Kraft gesetzt1). Dieser Bundesbeschluss, der bis zum 81. Dezember 1935 befristet ist, verbietet grundsätzlich während dieser Zeit die Eröffnung neuer und die Erweiterung bestehender Warenhäuser, Kaufhäuser und Einheitspreisgeschäfte.

Für die Eröffnung und Erweiterung von Warenhäusern können die Kantone, unter Vorbehalt des Eekurses an den Bundesrat, Bewilligungen erteilen, sofern ein Bedürfnis dafür nachgewiesen wird und nicht erhebliche volkswirtschaftliche Interessen dagegensprechen. Für Einheitspreisgeschäfte können keine Bewilligungen erteilt werden. Um den Übergang zu dem durch den Bundesbeschluss statuierten Bewilligungszwang zu ermöglichen, wurde in Art. 3, Abs. 2, vorgesehen, dass eine Bewilligung auch ohne die Erfüllung der allgemeinen Bedingungen erteilt werden kann, wenn der Gesuchsteller seit längerer Zeit Vorbereitungen getroffen hat und die Verweigerung der Bewilligung ihm einen grossen Schaden verursachen würde. Durch Art. 10 wurde der Bundesrat ermächtigt, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, die Vorschriften dieses Bundesbeschlusses auf Filialgeschäfte von G-rossunternehmungen des Detailhandels einschliesslich der Verkauf s ablagen industrieller Unternehmungen allgemein oder für einzelne Handelszweige anwendbar zu erklären.

2. Der Vollzug des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1933 wurde unverzüglich an die Hand genommen. Bereits am 18. Oktober wurde ein Kreisschreiben an sämtliche Kantonsregierungen und an eine Eeihe von Interessentenverbänden gerichtet, worin sie angefragt wurden, für welche Handelszweige sie die Anwendung des Filialverbotes für zweckmässig erachteten. Der Bundesrat erliess am 10. November 1983 eine vorläufige Vollziehungsverordnung2), durch welche die Vorschriften des Bundesbeschlusses auf Filialgeschäfte von Grossunternehmungen des L e b e n s m i t t e l h a n d e l s einschliesslich der Verkaufsablagen industrieller Unternehmungen anwendbar erklärt wurden, da die Verhältnisse in diesem Handelszweig sofortige Schutzmassnahmen notwendig machten. Gleichzeitig wurde auf Grund von Art. 11 des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1983 und gemäss Antrag einer Anzahl von Kantonsregierungen dem Bundesbeschluss für die betreffenden
Kantonsgebiete rückwirkende Kraft bis auf den 5. September 1933 verliehen.

Nach Eingang der eingeholten Vernehmlassungen von Kantonen und Verbänden wurde der Bundesratsbeschluss vom 10. November am 28. November durch die Verordnung 13) ersetzt, die am 29. November 1933 in Kraft trat.

Entsprechend den in der Bundesversammlung sowie von der überwiegenden Mehrzahl der Kantone und von den interessierten Verbänden geäusserten Wünschen wurde ausser dem Lebensmittelhandel auch der E i n z e l h a n d e l mit Schuhen dem Bewilligungszwang unterworfen. Ausserdem wurden gewisse, !) A. S. 49. 825.

2 ) A. S. 49, 935.

3 ) A. S. 49, 957.

47 für den Vollzug des Bundesbeschlusses wichtige Begriffe, wie z. B. derjenige der Grossunternehmung, näher umschrieben und das Verfahren geregelt, das einzuschlagen ist, wenn Zweifel darüber bestehen, ob ein Betrieb unter dieVorschriften des Bundesbeschlusses fällt.

Gestützt auf diese Verordnung I hat das Volkswirtschaftsdeparternent eine Verfügung Nr. l vom 29. November 1933 1) erlassen, wonach für den Kanton Basel-Stadt eine allgemeine Bewilligung zur Eröffnung und Erweiterung von Filialgeschäften erteilt und für die Kantone Bern, Luzern, Schwyz, Zug, Ereiburg, Solothurn, Basel-Land, Appenzell A.-Eh., St. Gallen, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf dem Bundesbesehluss rückwirkende Kraft bis auf den 5. September 1933 erteilt wurde. Durch Verfügung Nr. 2 2) vom 4. Januar 1934 wurde auf Antrag der Kantone Uri und Graubünden dem Bundesbesehluss auch für das Gebiet dieser Kantone rückwirkende Kraft erteilt. Damit hat der Bundesbesehluss in allen Kantonen mit Ausnahme von Zürich, Glarus, Obwalden, Nidwaiden, Basel-Stadt, Schaffhausen und Appenzell I.-Eh. rückwirkende Kraft bis auf den 5. September 1933 erhalten.

3. Bereits in der Antwort auf das oben erwähnte Kreisschreiben vom 18. Oktober 1933 hatten einige Kantone den Textil- bzw. den Konfektionshandel als Handelszweige bezeichnet, in denen ebenfalls besondere Verhältnisse vorlägen, die eine Unterstellung unter den Bundesbesehluss wünschenswert erscheinen liessen. Da dieser Antrag nur von wenigen Kantonsregierungen gestellt wurde und ausserdem der Textilien- und Konfektionshandel durch das Eröffnungs- und Erweiterungsverbot für Warenhäuser, Kaufhäuser und Einheitspreisgeschäfte bereits einen gewissen Schutz erfahren hatte, sah der Bundesrat vorerst von einer Ausdehnung des Filialverbotes auf diese Branchen ab.

Mit Eingabe vom 11. Dezember 1933 hat dann der Schweizerische Textildetaillistenverband, unterstützt von einer Beihe von Kantonen, die Unterstellung dieses Handelszweiges erneut dringend gefordert. Der Verband wies namentlich darauf hin, dass einige Grossfirmen der Konfektionsbranche ihr Filialsystem auszubauen beabsichtigten, was für den selbständigen Textilhandel eine schwere Schädigung bedeuten würde. Die Kantonsregiemngen und die wirtschaftlichen Spitzenverbände wurden durch ein Kreisschreiben vom 12. Januar 1934
eingeladen, sich über die Wünschbarkeit und Zweckmässigkeit einer solchen Massnahme zu äussern.

Sowohl die Kantone wie die Wirtschaftsverbände sprachen sich, von vereinzelten Ausnahmen abgesehen, für den Einbezug des Textilhandels aus. Die Prüfung der Verhältnisse ergab, dass im Textilhandel tatsächlich eine gewisse Notlage herrschte. Der Bundesrat erliess deshalb am 10. April 1934 die Verordnung II3), wonach auch Grossunternehmungen des Detailhandels mit Textilien und Konfektion, einschliesslich Strick- und Wirkwaren, dem Filial1 ) 2 ) 3

A. S. 49, 961.

A. S. 50, 36.

) A. S. 50, 280,

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verbot unterstellt wurden. Im Einverständnis mit den Interessenten wurde dagegen der Handel mit Garnen, Posamenteriewaren und Spitzen ausgenommen.

Die Verordnung II trat am 11. April 1934 ohne rückwirkende Kraft in Geltung.

Auf Grund eines nachträglich eingereichten Antrages des Kantons Basel-Stadt erteilte das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement durch Verfügung Nr. 3 vom 9. April 1935 *·) eine allgemeine Bewilligung für die Eröffnung von Textildetailgeschäften in diesem Kanton.

4. Um allfällige Umgehungsversuche des Filialverbots zu verhindern, war in die Verordnung I eine besondere Bestimmung aufgenommen worden, wonach den Filialgeschäften diejenigen Betriebe gleichgestellt sind, die ihrer Eechtsform nach selbständig sind, jedoch unter dem massgebenden finanziellen Einfluss einer Grossunternehmung des Detailhandels oder einer industriellen Unternehmung stehen. Da die Erfahrung zeigte, dass diese Vorschrift nicht ausreichte, um die Errichtung verschleierter Filialen zu verhindern, wurde durch Bundesratsbeschluss vom 17. September 1934 2) diese Bestimmung auch auf scheinbar selbständige Geschäfte ausgedehnt, die mit einer Grossunternehmung " oder einer Fabrik in so engen geschäftlichen Beziehungen stehen, dass sie den Charakter eines selbständigen Detailhandelsgeschäftes verlieren.

5. Der Vollzug des Bundesbeschlusses liegt bei den Kantonen, die für die Erteilung von Bewilligungen, für die Schliessung vorschriftswidrig eröffneter oder erweiterter Betriebe und für die Durchführung des Strafverfahrens zuständig sind. Gegen Entscheide der Kantonsregierungen im Bewilligungsverfahren wurden bis Ende Mai 1935 86 Beschwerden beim Bundesrat erhoben.

In 58 Fällen machte der Betriebsinhaber, in 28 Fällen ein Beruf s- oder Interessenverband von seinem Beschwerderecht Gebrauch. Die Beschwerden wurden gemeinsam durch das Volkswirtschaftsdepartement und das Justiz- und Polizeidepartement behandelt. Von den 72 Beschwerden, die bis zum 31. Mai 1935 -erledigt wurden, wurden 47 abgewiesen, 17 wurden ganz und 2 teilweise gutgeheissen und 6 konnten als gegenstandslos abgeschrieben werden. Die Grosszahl der Beschwerden betraf Filialgeschäfte und Fabrikablagen des Lebensrnittel- und Schuhhandels ; weitaus die meisten bezogen sich auf Fälle aus der Übergangszeit. Die Zahl der Beschwerden ist seither stark
zurückgegangen.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hatte ausserdem mehr als 30 Entscheide in Zweifelsfällen zu treffen, d. h. zu entscheiden, ob ein bestimmter Betrieb dem Bundesbeschluss unterstellt sei oder nicht.

6. Die Wirkungen des Bundesbeschlusses wurden im allgemeinen günstig beurteilt. Allerdings können zahlenmässige Angaben über die verhinderten Betriebseröffnungen und Erweiterungen nicht gegeben werden, denn die verweigerten Bewilligungen geben natürlich kein vollständiges Bild der Verhältnisse. Der Bundesbeschluss hat jedoch auch durch die Tatsache seiner Existenz einer weitern Ausbreitung von Grossunternehmungen entgegen!)

A. S. 51, 238.

2 ) A. S. 50, 641.

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gewirkt, und sicher wurde in zahlreichen Fällen ein Gesuch überhaupt nicht eingereicht, weil es der mangelnden Voraussetzungen wegen zum vorneherein aussichtslos schien und eine Bewilligung ausgeschlossen gewesen wäre.

Ohne Zweifel haben sich die Bestimmungen für den mittelständischen Detailhandel günstig ausgewirkt, wenn durch den Bundesbeschluss auch nicht allen ursprünglich aufgestellten Forderungen entsprochen worden war. Jedenfalls wurde die weitere Ausdehnung der Warenhäuser, Einheitspreisgeschäfte, Filialunternehmungen und Fabrikablagen eingedämmt. Die Einschränkung der Warenhäuser und Einheitspreisgeschäfte kam allen Zweigen des Detailhandels zugute, dessen Artikel von den Warenhäusern geführt werden, und berührte auch das Gewerbe insofern, als die Aufnahme neuer gewerblicher Tätigkeiten durch Warenhäuser gernàss Art. 2, Abs. 4, des Bundesbeschlusses unterbunden war. Durch die Verordnungen I und II hat ferner der Lebensmittel-, der Schuh- und der Textilhandel einen besonderen Schutz erfahren.

Ausserdem sind die indirekten Wirkungen des Bundesbeschlusses zu beachten. Eingedämmt wurde bis zu einem gewissen Grade der Konkurrenzkampf zwischen den Grossbetrieben selbst, namentlich zwischen Warenhäusern und Einheitspreisgeschäften, ein Konkurrenzkampf, der für den selbständigen Detailhandel besonders gefährlich war, da er die Grossbetriebe zur Aufnahme ständig neuer Artikel, zur Intensivierung ihrer Eeklametätigkeit und zu stets neuen Preisherabsetzungen veranlasste. Die Tatsache, dass keine neuen Einheitspreisgeschäfte und Warenhäuser eröffnet werden konnten, schuf auf diesem Gebiete eine gewisse Euhe.

Bei Erlass des Bundesbeschlusses wurde mehrfach die Befürchtung laut, die Konsumenteninteressen könnten benachteiligt werden. Diese Benachteiligung, d.h. eine Versteifung der Preise, ist unseres Erachtens in der kurzen Frist, in welcher der Bundesbeschluss in Kraft stand, nicht eingetreten. Dies ist allerdings zum grossen Teil in der noch allgemein rückläufigen Preisbewegung begründet. Ausserdem darf aber nicht übersehen werden, dass der gesamte Verkaufsapparat des schweizerischen Detailhandels stark ausgebaut, ja teilweise übersetzt ist, und dass bei der heutigen Schrumpfung unseres gesamten Wirtschaftslebens die vorhandenen Ladengeschäfte sich gegenseitig noch genügend konkurrenzieren, um
die Preise nicht erstarren zu lassen. Der Bundesbeschluss bietet im übrigen durch die Möglichkeit, unter gewissen Voraussetzungen Neueröffnungen und Erweiterungen zu bewilligen, eine Handhabe, um gerechtfertigten Bedürfnissen Eechnung zu tragen.

Gegenüber diesen günstigen Wirkungen der Bundesvorschritten treten die Nachteile, die mit derartigen Eingriffen naturgemäss verbunden sind, zurück.

Bei der heutigen Wirtschaftslage kann die Behinderung expansionslustiger Grossunternehmungen nicht als volkswirtschaftlicher Nachteilangesehen werden.

Schwerwiegender ist die Tatsache, dass Bau- und Einrichtungsaufträge für Ladengeschäfte unterbleiben mussten und infolgedessen eine gewisse Arbeitsverminderung für das Bau- und Möblierungsgewerbe eintrat. Dieser Nachteil muss jedoch in Kauf genommen werden und rechtfertigt sich dadurch, dass Bundesblatt. 87. Jahrg. Bd. II.

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50 die bestehenden Erwerbs- und Arbeitsmöglichkeiten im Detailhandel durch den Bundesbeschluss eine gewisse Sicherung erhalten haben.

7. Wie wir bereits in unserer Botschaft vom 5. September 1933 ausführten, war der Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 nur als provisorische Massnahme gedacht, die auf eine verhältnismässig kurze Zeit befristet wurde, weil in erster Linie Erfahrungen auf diesem Gebiet gesammelt werden mussten.

Mit dem 31. Dezember dieses Jahres läuft nun die Geltungsdauer dieses Bundesbeschlusses ab. Man muss sich deshalb die Frage vorlegen: Hat sich die Notlage, die den Anlass zum Erlass dieser Massnahmen gebildet hat, in der Zwischenzeit gebessert ? Diese Frage muss leider verneint werden, da sich die Krise inzwischen eher verschärft hat und ihre Wirkungen auf den Detailhandel noch deutlicher zum Ausdruck gekommen sind. Eine Aufhebung des Bundesbeschlusses auf den 31. Dezember 1935 würde das Erreichte wieder zerstören; die zufolge des Verbotes zurückgestellten Eröffnungen und Erweiterungen würden wahrscheinlich unverzüglich vorgenommen. Eine Verlängerung der Geltungsdauer erscheint deshalb als geboten, wenn man nicht die Zustände, wie sie vor Erlass dieses Bundesbeschlusses bestanden haben, wieder herbeiführen will. Gleichzeitig bietet sich dabei die Gelegenheit, die bisherigen Erfahrungen zu verwerten und den Bundesbeschluss in einzelnen Punkten zu ergänzen.

II. Die Yernehmlassungen der Kantone und der Interessenten.

1. Stellungnahme der Kantone.

Mit Kreisschreiben vom 22. März 1935 hat das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit die für den Vollzug des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1933 über Warenhäuser und Filialgeschäfte zuständigen kantonalen Departemente eingeladen, sich über die Frage einer Verlängerung des Bundesbeschlusses zu äussern und sich gleichzeitig darüber auszusprechen, ob das Bewilligungsverfahren ausgedehnt und ob eventuell die Selbsthilfegenossenschaften nicht mehr unterstellt werden sollten.

Auf dieses Kreisschreiben haben 22 Kantone geantwortet ; in einer ßeihe von Kantonen (Zürich, Uri, Schwyz, Glarus, Solothurn, Basel-Land, Schaffhausen, AppenzellA.-Bh., Graubünden, Aargau und Thurgau) hat sich der Eegierungsrat damit befasst. 21 Kantone haben einer Verlängerung zugestimmt. Basel-Stadt empfiehlt nur die Verlängerung der Geltungsdauer für Warenhäuser, Kaufhäuser und Einheitspreisgeschäfte, lehnt dagegen das Filialverbot ab. Die Eegierungsräte der Kantone Aargau und Thurgau weisen auf die Notwendigkeit einer Totalrevision der Bundesverfassung hin, ohne indessen ihre Zustimmung von einer vorgängigen Verfassungsrevision abhängig zu machen. Der Kanton Neuenburg wirft, unter Bezugnahme auf ein Postulat von Herrn Nationalrat Berthoud vom 11. Juni 1931 die Frage auf, ob es nicht zweckmässig wäre, eine Lösung auf berufsständischem Boden zu suchen. Was die Dauer der Verlängerung anbetrifft, so befürworten Bern, Luzern und Thurgau eine Ver-

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längerung auf drei Jahre, während Genf nur eine Verlängerung von einem oder höchstens zwei Jahren wünscht.

Die Mehrzahl der antwortenden Kantone (zwölf) kann sich mit einer Ausdehnung des Buiidesbeschiusses auf samtliche Kleinbetriebe der dem Bundesbeschluss bisher unterstellten Erwerbszweige oder gar auf sämtliche Detailhandelsbetriebe nicht befreunden. Nur fünf Kantone (Uri, Nidwaiden, Solothurn, Basel-Land und Aargau) halten eine derartige Ausdehnung für wünschenswert, zum Teil mit der Begründung, dass diese Massnahme einer weitern Übersetzung des Kleinhandels vorbeuge und dass damit gleichzeitig der Vorwurf der ungleichen Behandlung der Selbsthilfegenossenschaften entkräftet werde.

Der Eegierungsrat des Kantons Solothurn regt an, die erstinstanzliche Beurteilung an Fachkommissionen zu übertragen, um die kantonalen Behörden von der zu erwartenden Mehrarbeit zu entlasten. Andere Kantone befürworten die Einführung des Befähigungsnachweises und Massnahmen gegen die Bauspekulation und den Neubau überflüssiger Ladenlokale. Der Eegierungsrat des Kantons Basel-Land möchte noch weiter gehen und aussei1 der allgemeinen Bedürfnisklausel auch einen Fähigkeitsausweis, einen Finanzausweis und ein Leumundszeugnis verlangen.

Über die Stellung der Selbsthilfegenossenschaften haben sich sechzehn Kantone geäussert, wovon dreizehn für die Beibehaltung der bisherigenBegelung eintreten. Für die Nichtunterstellung sprechen sich Zürich, Nidwaiden und Basel-Stadt aus. Basel-Land tritt zwar für eine Ausnahme zugunsten der Genossenschaften ein, knüpft aber diese Ausnahme an erschwerende Bedingungen.

Aargau hält eine Milderung der Vorschriften zugunsten der Genossenschaften für angebracht, falls die Frage der Ausdehnung des Bundesbeschlusses auf alle Detailhandelsbetriebe verneint werden sollte.

3. Die Stellungnahme der Verbände.

Das Kreisschreiben vom 22. März 1935 wurde ausserdem einer Eeihe von wirtschaftlichen Spitzenverbänden zugestellt, um ihnen Gelegenheit zur Meinungsäusserung zu geben.

Der Vorort des schweizerischen Handels- und Industrievereins verweist in seiner Antwort auf seine frühere Eingabe in dieser Angelegenheit vom 6. Mai 1933. Er glaubt, einer Verlängerung des Bundesbeschlusses ebensowenig zustimmen zu können, wie seinerzeit dessen Erlass.

Der Zentralverband schweizerischer Arbeitgeberorganisationen verzichtet auf eine Stellungnahme.

Der Schweizerische G e w e r b e v e r b a n d teilt in einer Vernehmlassung vom 24. April 1935 mit, dass auf eine von ihm veranstaltete Eundfrage hin sich sämtliche ihm angeschlossenen Gewerbeverbände und Berufsverbände nicht nur mit Nachdruck für die Verlängerung des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1933 eingesetzt, sondern darüber hinaus das Begehren gestellt hätten, es möchte die Eröffnung neuer und die Erweiterung bestehender Detailhandels- und Hand-

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Werksbetriebe allgemein unter Bewilligungspflicht gestellt werden. Ebenso sprächen sich alle Unterverbände gegen die Einräumung einer Sonderstellung zugunsten der Konsumgenossenschaften aus. Der Schweizerische Gewerbeverband schliesst sich dieser Stellungnahme an und wiederholt gleichzeitig sein Begehren, die Eröffnung neuer gewerblicher Betriebe zum mindesten von der Beibringung eines Fähigkeit»- und Finanzausweises sowie eines Leumundszeugnisses abhängig zu machen. Die Eröffnung und Erweiterung von Detailhandels- und Handwerksbetrieben müsse allgemein von der Erfüllung gewisser Voraussetzungen und einer behördlichen Bewilligung abhängig gemacht werden.

Nur so werde es möglich sein, nach und nach ungelernte und unfähige Elemente aus den einschlägigen Berufszweigen zu entfernen und die Grundlagen zu einer geordneten Berufsausübung zu schaffen. Der Gewerbeverband ist sich dabei allerdings bewusst, dass heute nicht genügend Zeit zur Verfügung steht, um gesetzliche Massnahmen von dieser Tragweite innert nützlicher Frist zu erlassen und befürwortet deshalb die Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1983 im Sinne einer vorläufigen Massnahme.

Am 1. Mai 1935 fand in Zürich zwischen dem Schweizerischen Gewerbeverband und den interessierten Genossenschaftsverbänden (Schweizerischer Ausschuss für zwischengenossenschaftliche Beziehungen, Verband Schweizerischer Konsumvereine, Verband ostschweizerischer landwirtschaftlicher Genossenschaften, Vereinigung der landwirtschaftlichen Genossenschaften der Schweiz, Verband der Genossenschaften «Konkordia» der Schweiz, Zentralverband Schweizerischer Milchproduzenten) eine Besprechung über die Frage der Verlängerung des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1933 statt. Die erwähnten Verbände einigten sich einstimmig auf einen Textentwurf zu einem neuen Bundesbeschluss, der im wesentlichen einem vom Schweizerischen Gewerbeverband ausgearbeiteten Entwurf entspricht.

Dieser Entwurf sieht gegenüber dem bisherigen Bundesbeschluss folgende Änderungen vor: Der Bewilligungszwang wird auf die Filialunternehmungen aller Branchen ausgedehnt, die mehr als zwei Verkaufsgeschäfte führen, wobei die fahrenden Läden ebenfalls als Filialen gelten. Die Bestimmungen über das Bewilligungsverfahren (Art. 3, 4, 5 und 6 des geltenden Bundesbeschlusses) sollen
wegfallen, ebenso Art. 10. Auf Filialen von Genossenschaften, die vor dem 1. Mai 1935 bestanden haben, soll der Bundesbeschluss keine Anwendung finden.

Der Schweizerische Grossistenverband spricht sich auf Grund einer bei einer Anzahl grösserer Grossistenfirmen durchgeführten Erhebung ebenfalls für die Verlängerung des Bundesbeschlusses aus.

Der Schweizerische S t ä d t e v e r b a n d teilt mit, dass nicht eine einzige Stadtverwaltung ernsthafte Gründe gegen eine wenigstens zeitweise Verlängerung des Bundesbeschlusses vorgebracht habe. Es fehle allerdings auch nicht an Stimmen, welche feststellen, dass die Warenhäuser und ähnliche Geschäfte mit ihren billigen Preisen einem Bedürfnis weiter Volkskreise entsprechen, das

53 nicht ohne weiteres ignoriert werden dürfe. Vereinzelt werde auch auf unerwünschte Nebenwirkungen auf das Baugewerbe und den Hausbesitz hingewiesen.

Der Schweizerische G e w e r k s c h a f t s b u n d macht unter Hinweis auf eine frühere Eingabe vom 2. November 1938 verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gegenwärtige Regelung geltend. Er bezweifelt, dass die bisherigen Massnahmen geeignet gewesen seien, die Notlage im Detailhandel zu lindern oder gar zu beseitigen. Auch in den von der Beschränkung betroffenen Handelszweigen sei keine Besserung eingetreten. Eine befriedigende Lösung sei nur möglich, wenn das Gesamtproblem der Warenvermittlung ins Auge gefasst und der Detailhandel in seinem ganzen Umfang in die Regelung einbezogen werde. Er beantragt daher, den ganzen Fragenkomplex einer erneuten Prüfung zu unterziehen, um eine wirksamere und umfassendere Lösung anzustreben, wobei auch der Verband zur Wahrung der Konsumenteninteressen zur Mitwirkung herangezogen werden sollte.

Die Vereinigung schweizerischer A n g e s t e l l t e n v e r b ä n d e verlangt als erste zu treffende Massnahme eine Revision der Verfassungsbestimmungen über die Handels- und Gewerbefreiheit, die dem Bund die Kompetenz zur Regelung der Konkurrenzverhältnisse, vor allem im Sinne einer Erhaltung selbständiger Kleinbetriebe, geben würde. Auf Grund dieser neuen Verfassungsbestimmung wäre dann ein allgemeines Gesetz zu erlassen, das die Voraussetzungen zur Erreichung dieses Zieles aufstellen würde. Die bisherigen Notrechtsbeschlüsse seien vom verfassungsrechtlichen Standpunkt aus gefährlich; sie seien ausserdem von Nachteilen begleitet, weil solche Teillösungen unerwünschte Nebenwirkungen hätten. Nur eine umfassende Gesetzgebung könnte neben der momentanen Hilfe auch einen durchgreifenden Dauererfolg sichern.

Trotz dieser Bedenken stimmt der Verband, im Hinblick auf die ungemildert andauernde Krise, einer Verlängerung des Bundesbeschlusses zu.

Auch der Schweizerische V e r b a n d evangelischer A r b e i t e r und Angestellter äussert verfassungsrechtliche Bedenken und ersucht die Behörden erneut, die Revision von Art. 31 und 34 der Bundesverfassung an die Hand zu nehmen, damit die ordnenden Eingriffe des Staates sich auf eine verfassungsrechtliche Grundlage stützen können. Unter diesem Vorbehalt wird eine Weiterführung
der Schutzmassnahmen zugunsten des Detailhandels befürwortet. Die genossenschaftlichen Selbsthilfeorganisationen sollten nicht den Warenhäusern und Einheitspreisgeschäften gleichgestellt werden, es sei denn, dass der Bewilligungszwang allgemein auch auf die Eröffnung privater Läden ausgedehnt werde.

Ausser diesen Verbänden, die direkt begrüsst wurden, sind dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit durch Vermittlung der Kantone eine Reihe von Äusserungen k a n t o n a l e r Verbände zur Kenntnis gebracht worden, die wir hier teilweise im Auszug wiedergeben. Die Fédération fribourgeoise des détaillants, die Union commerciale valaisanne und die Fédération neuchâteloise des sociétés de détaillants fordern die gänzliche Aufhebung der Bedürfnis-

54 klausei, da in der heutigen Zeit von einem Bedürfnis nach einem Warenhaus nicht mehr gesprochen werden könne. Die Union commerciale valaisanne und der thurgauische Detaillistenverband fordern Massnahmen gegen die Erstellung neuer Geschäftslokale. Der thurgauische Detaillistenverband regt die Schaffung einer kantonalen Fachkommission zur Begutachtung der bei den Behörden hängigen Bewilligungsgesuche an. Der Detaillistenverband des Kantons Luzern möchte den Bewilligungszwang auf die Kleinhandelsgeschäfte jeder Art und Betriebsform ausgedehnt sehen, wogegen der kantonale Gewerbeverband nur die Einbeziehung sämtlicher Geschäfte der dem Bundesbeschluss schon bisher unterstellten Erwerbszweige postuliert. Im Gegensatz dazu vertritt der Gewerbeverband der Stadt Luzern die Ansicht, dass Kleinbetriebe jeder Art überhaupt nicht bewilligungspflichtig erklärt werden sollten. Andere Verbände wieder, wie der Handwerker- und Gewerbeverband Zug, verlangen, dass jede Neugründung oder Erweiterung eines Kleinhandelsbetriebes an das Vorliegen eines Bedürfnisses und eines Fähigkeits- und Finanzausweises geknüpft werde.

Die Union genevoise des corporations fordert die gänzliche Aufhebung der Einheitspreisgeschäfte, zum mindesten in den Städten mit weniger als 100,000 Einwohnern. Dieselben Massnahmen seien gegenüber Unternehmungen nach Art der Migros A.-G. zu treffen.

Der Verband schweizerischer Mercerie- und BonneterieDetaillisten weist in seiner Eingabe darauf hin, dass in dieser Branche infolge ' der Konkurrenz der Warenhäuser und Konsumvereine eine ausgesprochene Notlage herrsche und beantragt, den Handel mit Garnen, Posamenteriewaren und Spitzen sowie den Handel mit Mercerieartikeln ebenfalls dem Bundesbeschluss zu unterstellen. Er regt ferner an, die Neuaufnahme von Mercerieund Bonneteriewaren seitens bestehender Detailgeschäfte anderer Branchen von der Bedürfnisfrage abhängig zu machen. In neuerer Zeit seien immer mehr Geschäfte, vor allem im Kolonialwarenhandel, dazu übergegangen, Merceriewaren und besonders Wollgarne zu verkaufen. In ähnlicher Weise hätten die Schuhhändler angefangen, Sportkleider und Strumpfwaren zu führen. Durch dieses Vorgehen würden die Mercerie- und Bonneteriegeschäfte nicht minder geschädigt als durch die Warenhäuser.

Auch die Volksbewegung Neue Schweiz hat den Bundesbehörden eine
Eingabe über die Verlängerung des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1933 nebst einem ausgearbeiteten Entwurf unterbreitet. Dieser Entwurf schlägt die Einführung der Bedürfnisklausel für alle Geschäfte der Lebensmittel-, Schuhund Textilbranche vor, um auf diese Weise den von den konsumgenossenschaftlichen Organisationen gegen eine Verlängerung des Bundesbeschlusses vorgebrachten Bedenken Bechrmng zu tragen. Zur Begutachtung der Bewilligungsgesuche werden Fachkommissionen vorgesehen. Der Bundesrat soll ferner ermächtigt werden, Verträge und Beschlüsse zwischen Organisationen des Handels und Verträge über die Ordnung der Arbeitsverhältnisse für einen Handelszweig verbindlich zu erklären, sofern dafür ein Bedürfnis vorliegt und diese berufständischen Begehingen im Interesse der gesamten Volkswirtschaft

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liegen. Ausserdem werden dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement weitere Forderungen zur Prüfung überwiesen, wie die Aufhebung der Wirtschaftsbetriebe, Barräume und Imbissecken, das Verbot des Lebensmittelverkaufs und der Fuhrung handwerklicher Betriebe in den Warenhäusern und Einheitspreisgeschäften. Der Handel mit optischen Instrumenten, elektrischem Installationsmaterial, Uhren und Heildrogen, sowie der Buchhandel, der Handel mit lebenden Pflanzen uud Pflanzenteilen soll den Spezialfirmen überlassen bleiben.

Die Associazione fra i commercianti del ramo alimentare weist auf die besonderen, ini Kanton Tessili herrschenden Verhältnisse hin.

Sie befürwortet die Einführung der allgemeinen Bedürfnisklausel und die Verschärfung der Bestimmungen über die verschleierten Filialen und Fabrikablagen.

III. Die Stellungnahme des Buudesrates.

Fussend auf den Erfahrungen, die wir seit dem Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1933 sammeln konnten, und auf den Ergebnissen der im vorhergehenden Abschnitt behandelten Erhebung kommen wir dazu, Ihnen vorzuschlagen, die Geltungsdauer der Bundesvorschriften uni 2 Jahre, d. h. bis zum 31. Dezember 1937, zu verlängern. Dabei sollen einzelne von den Interessenten vorgebrachte Wünsche berücksichtigt und auch die Erfahrungen der bisherigen Praxis verwertet werden.

Diese Verlängerung der Geltungsdauer der Schutzmassnahmenwirdgerechtf ertigt durch die andauernd missliche Wirtschaftslage. Die Krise für den Detailhandel hat sich während der letzten Monate verschärft, da die Schrumpfung des gesamten Volkseinkommens sich langsam im ganzen Lande und in sämtlichen Bevölkerungsklassen fühlbar macht. Unter diesen Umständen geht es nicht an, den selbständigen Detailhandel schonungslos der Konkurrenzierung durch die Grossunternehmungeii preiszugeben.

Dagegen ist es nach unserem Dafürhalten im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht angezeigt, einschneidende Änderungen an diesem Bundesbeschluss vorzunehmen, der in seiner jetzigen Form eine gewisse Hilfe brachte und doch elastisch genug war, um gerechtfertigten Bedürfnissen zu entsprechen.

Nachstehend treten wir noch auf die wichtigsten Begehren ein, welche in den oben erwähnten Eingaben enthalten waren.

1. Nach Art. 10 des Bundesbeschlusses war der Bundesrat ermächtigt, die Vorschriften dieses Bundesbeschlusses auf Filialunternehmungen und Fabrikablagen aller oder einzelner Handelszweige auszudehnen. Er hat von dieser Ermächtigung durch Erlass der Verordnungen I und II Gebrauch gemacht und die G r o s s u n t e r n e h m u n g e n des Lebensmittel-, Schuh- und Textilienhandels dem Filialverbot bzw. der Bedürfm'sklausel unterstellt.

Die Ausdehnung des Bewilligungszwanges auf alle Kleinhandelsbetriebe des Lebensmittel-. Schuh- und Textilienhandels oder gar auf alle Kleinhandels-

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betriebe überhaupt, wie sie von verschiedenen Seiten verlangt wurde, können wir nicht befürworten. Eine solche Massnahme wäre auf dem Wege eines blossen Noterlasses wohl kaum durchführbar, da sie einen sehr einschneidenden Eingriff in lebenswichtige Interessen grosser Kreise der Bevölkerung darstellen würde.

Übrigens müsste die Prüfung jedes einzelnen Eröffnungs-, Erweiterungs- oder Verlegungsgesuches angesichts des grossen Umfangs des Detailhandels -- die Schweiz zählte nach der Betriebszählung des Jahres 1929 nicht weniger als 48,963 Kleinhandelsbetriebe -- eine sehr erhebliche Verwaltungsarbeit nach sich ziehen, die von den eidgenössischen und kantonalen Behörden kaum bewältigt werden könnte. Bereits heute beklagen sich einzelne Kantone über die ihnen durch die Anwendung des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1933 erwachsene Mehrarbeit und die damit verbundenen Kosten. Die Einführung der allgemeinen Bedürfnisklausel käme praktisch einer Sperre gleich, da die Bedürfnisfrage wohl nur in den seltensten Fällen bejaht würde. Sie müsste teilweise auch gerade jene Kreise treffen, die geschützt werden sollen. Nach welchen Grundsätzen hätten die Behörden zu entscheiden, wenn sich beispielsweise bei Zuwachs der Bevölkerung eines Quartiers mehrere Anwärter für die Errichtung eines neuen Ladens melden würden? Die Bedürfnisklausel lässt sich notfalls in einem einzelnen Handels- oder Gewerbezweig durchführen, wie dies durch den Bundesbeschluss vom 28. September 1934 für das Schuhmacherhandwerk geschah. Seine Ausdehnung auf alle Handelszweige würde jedoch Schwierigkeiten und Nachteile herbeirufen, die in keinem Verhältnis zum Erfolg einer solchen Massnahme ständen. Auch die deutsche Gesetzgebung zum Schutze des Einzelhandels, auf die gelegentlich hingewiesen wird, verlangt keinen Bedürfnisnachweis für Kleinbetriebe des Detailhandels. Nach der Durchführungsverordnung vom 23. Juli 1934 wird die Bewilligung erteilt, wenn der Betriebsleiter die erforderliche Sachkunde nachweist und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich der Mangel der erforderlichen persönlichen Zuverlässigkeit ergibt, und sie kann nur versagt werden, wenn die Errichtung der beabsichtigten Verkaufsstelle in der in Aussicht genommenen Gegend zu einer ausserordentlichen Übersetzung innerhalb des gleichen Handelszweiges führen würde.

Nach der
bisherigen Eegelung galten als bewilligungspflichtige Grossunternehmungen im Lebensmittel- und Schuhhandel Unternehmungen mit mehr als 4 Filialen und im Textilienhandel Unternehmungen mit mehr als 2 Filialen.

Nach dem Vorschlag des Schweizerischen Gewerbeverbandes sollten in Zukunft die Filialunternehmungen aller Branchen, die zwei oder mehr Filialen besitzen, dem Bewilligungszwang unterstellt werden. Wir halten diese Ausdehnung auf alle Branchen ebenfalls nicht für zweckmässig. Irgendwelche Unterlagen, dass in den andern als den bereits geschützten Handelszweigen Filialunternehmungen mit 2 und mehr Filialen einen für den mittelständischen Detailhandel bedrohlichen Umfang angenommen hätten, liegen nicht vor.

Der Gewerbeverband hat in einer Aussprache dargelegt, dass er eine weitere Expansion von Geschäften, die schon zwei Verkaufsstellen besässen, als un-

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erwünscht erachte; er möchte die Unternehmungen mit über 2 Verkaufsgeschäften vollständig stabil halten, d. h. ihnen überhaupt keine Bewilligungen erteilen. Wir sind der Auffassung, dass diese Eegelung zu weit gehen und selbst mittleren Betrieben des Einzelhandels die Bewegungsfreiheit rauben würde.

Mittlere Betriebe mit 2 Verkaufsgeschäften, die nach Herkunft und Geschäftsmethoden als «mittelständische» Betriebe bezeichnet werden können, halten wir für ebenso schütz- und unterstützungswürdig als die kleinen und kleinsten Unternehmungen, die sich nach dem Vorschlag des Gewerbeverbandes frei entfalten sollten und aus Gründen der Verwaltungszweckmässigkeit auch frei gelassen werden müssten. Das Filialverbot auf alle Handelszweige auszudehnen, scheint uns ein zu weit gehender Eingriff in die Handels- und Gewerbefreiheit und auch eine ·wirtschaftlich unzweckmässige Massnahme. Wir sind also der Auffassung, dass durch die von uns vorgeschlagene Eegelung alle Handelszweige erfasst werden, in denen besondere Verhältnisse die einschränkenden Massnahmen rechtfertigen. Sollte sich später die Ausdehnung auf andere Handelszweige als notwendig erweisen, so gibt Art. 17, Abs. 2, des beiliegenden Entwurfes dem Bundesrat die erforderlichen Befugnisse.

Wenn in Kreisen des Detailhandels darauf hingewiesen wird, dass, nachdem die weitere Ausdehnung der Grossunternehmungen unterbunden worden sei, kleinere und mittlere Unternehmungen angefangen hätten, sich Filialen anzugliedern, so kann dieser Tendenz dadurch entgegengewirkt werden, dass die Zahl der bewilligungsfreien Filialen im Lebensmittelhandel auf 3 und im Schuhhandel auf 2 herabgesetzt wird.

2. Anlässlich der parlamentarischen Beratung des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1933 hatte die Frage der Behandlung der Selbsthilfegenossens c h a f t e n zu einer lebhaften Auseinandersetzung Anlass gegeben. Die Gewerbevertreter wiesen darauf hin, dass der selbständige Detailhandel durch die Genossenschaftsläden in gleicher Weise konkurrenziert werde wie durch die privaten Filialgeschäfte; die Genossenschafts Vertreter machten dagegen mit Hinweis auf den besonderen Charakter dieser Selbsthilfeorganisationen geltend, dass diese nicht mit den privaten Erwerbsgesellschaften auf die gleiche Stufe gestellt werden dürfen. Ein Antrag der ständerätlichen Kommission, die
Genossenschaften vom Filialverbot auszunehmen, wurde mit 25 gegen 6 Stimmen abgelehnt ; auch im Nationalrat blieb ein gleichlautender Antrag mit 49 gegen 61 Stimmen in Minderheit. Damit waren die Genossenschaften dem Bundesbeschluss unterstellt.

In den Genossenschaftskreisen machte sich gegen die Unterstellung sofort eine starke Opposition geltend. Diese Opposition fand ihren Ausdruck in einer mit 567,183 Unterschriften versehenen Petition, die von sämtlichen landwirtschaftlichen Geiiossenschaftsverbänden mit Einschluss der Milchverbände, dem Verband schweizerischer Konsumvereine, dem Verband der Genossenschaften «Konkordia», dem Schweizerischen Verband für Wohnungswesen und Wohnungsreform und dem konsurngenossenschaftlichen Frauenbund der

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Schweiz am 20. Oktober 1934 dem Bundesrat eingereicht wurde, in der u. a.

folgende zwei Begehren gestellt wurden: «Wenn die Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1933 betreffend das Verbot der Eröffnung und der Erweiterung von Warenhäusern, Kaufhäusern, Einheitspreisgeschäften und Filialgeschäften verlängert werden sollte, so sind die Selbsthilfegenossenschaften von der Unterstellung unter diesen Beschluss ausdrücklich auszunehmen.» «Sollten dringliche Bundesbeschlüsse mit der Absicht einer Einschränkung der Handels^ und Gewerbefreiheit erlassen oder die Bundesverfassung in dieser Eichtung revidiert werden, so darf dadurch die auf der Selbsthilfe beruhende genossenschaftliche Bewegung nicht beeinträchtigt werden.» Wie bereits oben erwähnt wurde, haben sich der Schweizerische Gewerbeverband und die am Bundesbeschluss interessierten genossenschaftlichen Organisationen seither auf einen gemeinsamen Entwurf geeinigt. Hinsichtlich der Genossenschaften sieht Art. 6 dieses Entwurfes folgendes vor: «Die Vorschriften über die Eröffnung neuer und die Erweiterung oder Verlegung bestehender Filialen gelten nicht für Genossenschaftsverbände und deren Mitglieder, die sich vor dem 1. Mai 1935 mit der Herstellung und Vermittlung von Bedarfsartikeln aller Art sowie mit der Verwertung landwirtschaftlicher Produkte befassten.» Gleichzeitig wurde der Abschluss einer Vereinbarung zwischen den beteiligten. Verbänden beschlossen, wonach in Zukunft bei jeder Neueröffnung eines Genossenschaftsladens die Bedürfnisfrage durch eine paritätische Kommission behandelt und eine gütliche Verständigung angebahnt werden soll.

Diese Vereinbarung bezieht sich nur auf Filialgeschäfte; Waren- oder Kaufhäuser, wie sie der Allgemeine Konsumverein beider Basel besitzt, werden von dieser Eegelung nicht erfasst, sondern bleiben dem Bundesbeschluss nach wie vor unterstellt.

Nachdem sich die Hauptinteressenten auf einen Vermittlungsvorschlag geeinigt haben, hat der Bundesrat keinen Anlass, eine andere Lösung vorzuschlagen. Es ist dabei zu beachten, dass der Schweizerische Gewerbeverband und seine Unterverbände diejenigen Betriebe umfassen, zu deren Schutz der vorliegende Bundesbeschluss bestimmt ist. Eine Gefahr, dass sich Erwerbsgesellschaften nachträglich in die Form der Genossenschaft kleiden würden, um auf diese Art den
Bundesbeschluss zu umgehen, besteht nicht, da die Bestimmung nur auf Genossenschaften Anwendung finden soll, die bereits vor dem 1. Mai 1935 bestanden haben.

Sofern der Detailhandel sich mit dieser Lösung selbst einverstanden erklären kann und die von den Konsumgenossenschaften gegebenen Zusicherungen in bezug auf freiwillige Zurückhaltung in der Neugründung und Erweiterung von GenossenschaftsgescbMten ihm genügen, wird dem Vermittlungsvorschlag zugestimmt werden können.

59 3. Nach dem Entwürfe des Gewerbeverbandes soll für die erfassten Betriebe (Warenhäuser, Einheitspreisgeschäfte, Filialen aller Branchen, sofern ein Unternehmen schon 2 Verkaufsstellen besitzt, und Fabrikniederlagen) überhaupt keine Bewilligung für Neueröffnung und Erweiterung mehr erteilt werden.

Auch einige kantonale Verbände haben in ihren Eingaben die A b s c h a f f u n g des Bewilligungsverfahrens verlangt, mit der Begründung, dass in der heutigen Zeit von einem Bedürfnis für ein neues Warenhaus nicht mehr gesprochen werden könne. Dabei wurde gelegentlich übersehen, dass dem Bundesbeschluss nicht nur Warenhäuser, Kaufhäuser und Einheitspreisgeschäfte, sondern auch Filialunternehmungen mit zusammen vielen hundert Filialen unterstellt sind. Es scheint uns nun unzweckmässig, so ausgedehnten Erwerbsgruppen für die Dauer des Bundesbeschlusses jede Änderung ausnahmslos zu verbieten. Dadurch würde eine Erstarrung eintreten, dereni Folgen heute nicht übersehbar sind. Insbesondere muss die Möglichkeit einer Verlegung auf kurze Distanz gewahrt bleiben. Allfälligen Missbräuchen wird dadurch ein Biege!

vorgeschoben, dass -- im Gegensatz zur bisherigen Regelung -- jede Verlegung grundsätzlich als bewilligungspfhchtig erklärt wird, so dass die Behörden in jedem einzelnen Falle prüfen können, ob die in Art. 11 des Entwurfes aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind.

4. Mehrere Kantone und Verbände haben an Stelle oder neben der allgemeinen Bedürfnisklausel Massnahmen gegen die s p e k u l a t i v e Erstellung neuer Ladenlokale befürwortet. Auch die eidgenössische Preisbildungskominission hat in ihren Berichten zu wiederholten Malen auf den Übelstand des Ladensetzens durch die Bauspekulation hingewiesen. Als wirksame Massnahme käme wohl nur ein generelles Verbot der Erstellung neuer Ladenlokale überhaupt in Betracht. Der Bundesrat kann eine derart einschneidende Massnahme nicht befürworten; sie käme in der Hauptsache bereits zu spät, da die grosse Bautätigkeit der letzten Jahre ihren Höhepunkt überschritten zu haben scheint und auch die Banken in der Gewährung von Baukrediten zurückhaltender geworden sind. Auch wäre zu befürchten, dass ein derartiges Verbot eine Wertsteigerung der bereits vorhandenen Ladenlokale zur Folge hätte, die kapitalisiert würde und eine Steigerung der Mietzinse nach sich
ziehen würde.

5. Die Einsetzung kantonaler Fachkommissionen zur e r s t i n s t a n z lichen Beurteilung der Bewilligungsgesuche ist abzulehnen, da eine solche Institution das Funktionieren einer berufständischen Ordnung voraussetzt.

Das Problem der berufständischen Ordnung ist aber viel zu komplex, als dass es auf einem Teilgebiet der Wirtschaft durch einen dringlichen Bundesbeschluss eingeführt werden könnte. Weniger weit geht der von anderer Seite gemachte Vorschlag, nur die Begutachtung der Bewilligungsgesuche kantonalen Fachkonimissionen zu übertragen. Dies hätte zur Voraussetzung, dass in jedem Kanton die Verbände, die zur Vertretung der Berufsinteressen befugt wären, offiziell bezeichnet und anerkannt würden. Die Schaffung derartiger begutachtender Kommissionen erscheint uns aber nicht notwendig, da die

60 Kantone heute schon die Möglichkeit haben, ein Gutachten oder eine Vernehmlassung der in Betracht fallenden Verbände einzuholen und von dieser Möglichkeit auch Gebrauch machen. Auch für die Schaffung einer eidgenössischen Fachkommission scheint uns eine Notwendigkeit nicht zu bestehen.

6. Aus den eingegangenen Vernehmlassungen geht hervor, dass noch eine Eeihe Postulate erhoben werden, die zu einer nachhaltigen Sanierung der Verhältnisse im Detailhandel beitragen könnten. Diesen Postulaten heute schon näher zu treten scheint uns verfrüht, da es sich zumeist um weitgehende Forderungen handelt, die einen allzu weitgehenden Einbruch in die Handels- und Gewerbefreiheit bedeuten. Unter diesen Vorschlägen ist vor allem die Einführung des Befähigungsnachweises zu erwähnen, wonach die selbständige Fuhrimg eines Detailgeschäftes nur solchen Personen gestattet würde, die sich sowohl über allgemeine kaufmännische Kenntnisse wie über die erforderlichen Branchenkenntnisse ausgewiesen haben. Abgesehen von den verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen aber auch praktische Schwierigkeiten für die Einführung dieser Massnahme. Die Einführung des Befähigungsnachweises setzt umfangreiche Vorarbeiten voraus. Es müssten die Prüfungsanforderungen für jede einzelne Branche festgesetzt werden, Prüfungsinstanzen eingesetzt und natürlich auch die nötigen Unterrichtsmöglichkeiten geschaffen werden.

Auch die Verbände, die sich seit einiger Zeit mit diesem Problem befassen, sind noch nicht zu abschliessenden Ergebnissen oder gar zu konkreten Vorschlägen gelangt. Aus allen diesen Gründen kann daher die Einführung des Befähigungsnachweises im gegenwärtigen Zeitpunkt durch dringlichen Bundesbeschluss nicht in Frage kommen.

Auf Grund dieser Erwägungen kommen wir zum Schluss, Ihnen in der Hauptsache die Verlängerung der heute geltenden Bestimmungen zu beantragen unter Aufnahme der von Gewerbe und Genossenschaften beantragten Ausnahmebestimmung für Genossenschaften und gewisser anderer weniger bedeutungsvoller Änderungen. Der nachstehende Entwurf schliesst sich der bisherigen Gesetzgebung an. Einzelne Bestimmungen wurden entsprechend den gemachten Erfahrungen ergänzt oder genauer formuliert. Vor allem wurde im Interesse einer Vereinfachung der Inhalt der bisherigen Verordnungen I und II in den Bundesbeschluss aufgenommen.

IV. Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln des Entwurfes.

Art. 1.

Entspricht Art. l bisher.

Art. 2.

Entspricht Art. 2 bisher. Die bisherigen Definitionen haben sich in der Praxis als ausreichend erwiesen. Der Begriff des «Kaufhauses» wird absichtlich

61

nicht besonders definiert. Die Kaufhäuser unterscheiden sich von den Warenhäusern vor allem durch die Beschränkung auf einen engeren Kreis mehr zusammengehöriger Warenkategorien.

Art. 3.

Art. 3 entspricht dem bisherigen Art. 2 der Verordnung I und Art. l der Verordnung II.

Art. 4.

Art. 4 entspricht im wesentlichen dem bisherigen Art. 3 der Verordnung I und Art. 2 der Verordnung II.

AI. 3: Mehrere rechtlich selbständige Unternehmungen, die in wirtschaftlicher Hinsicht eine Einheit bilden, wurden bereits von der bisherigen Praxis als einzige Grossunternehmung behandelt, wenn sie zusammen die Voraussetzungen für die Unterstellung erfüllten.

Art. 5.

Art. 5 entspricht dem Art. 4 der Verordnung I in der durch den Bundesratsbeschluss vom 17. September 1934 abgeänderten Fassung.

Art. 6.

Wir verweisen auf die Ausführungen in der Botschaft.

Art. 7.

Art. 7 entspricht dem Art. 7 der Verordnung I. Eröffnung und Erweiterung wurden deutlich auseinandergehalten und die bewiUigungspflichtigen Fälle aufgezählt. AI. 2, lit. c, füllt eine Lücke des geltenden Eechts aus. Die Angliederung einer Filiale an ein Warenhaus, Kaufhaus oder Einheitspreisgeschäft, gleichgültig welcher Branche, gilt als Erweiterung, auch wenn dieser Filiale nicht ohnehin der Charakter eines Grossbetriebes im Sinne von Art. l oder 2 zukommt.

Art. 8.

Entspricht Art. 9 bisher.

Art. 9.

Das Verfahren in Zweifelsfällen, das bisher in Art. 5 der Verordnung I geregelt war, wurde in den Bundesbeschluss aufgenommenunddemBewilligungsverfahren vorangestellt, da es sich um die Prüfung einer Vorfrage handelt, die vor der Einleitung des BewilligungsVerfahrens abzuklären ist.

Zur Abklärung des Sachverhaltes, insbesondere um festzustellen, ob ein massgebender finanzieller Einfluss oder enge geschäftliche Beziehungen mit einer Grossunternehmung bestehen, ist es vielfach notwendig, Einblick in Bücher

62 und Belege zu nehmen. Der Betriebsinhaber muss deshalb dazu verhalten werden können, den Behörden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und diese nötigenfalls zu belegen, ähnlich wie es im Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Überwachung der Preise vorgesehen ist.

Die Publikation des Entscheides bzw. des Dispositives im Bundesblatt ist notwendig, um den Beginn der Beschwerdefrist für die rekursberechtigten Verbände (Art. 14), denen der Entscheid nicht eröffnet wurde, festzulegen.

Art. 10.

Entspricht Art. 6 der Verordnung I.

Art. 11.

Die in Art. 3 des bisherigen Bundesbeschlusses gewählte Formulierung, laut welcher die Kantone Gesuche um Eröffnung oder Erweiterung bewilligen «können», hat zu Missverständnissen in dem Sinn Anlass gegeben, dass daraus der Schluss gezogen wurde, die Kantone «müssten» die Bewilligung nicht erteilen, selbst wenn die im Bundesbeschluss vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt seien. Deshalb wurde der vorliegende Art. 11 dahin präzisiert, dass die Bewilligung erteilt werden nauss, wenn die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind. Eine materielle Änderung tritt damit nicht ein.

Lit. a. Unter «Bedürfnis» sind die Interessen der Konsumenten zu verstehen, die für die Erteilung der Bewilligung sprechen, unter «wirtschaftlichen Interessen» die Interessen der Detailhandelsbetriebe, die durch dieNeueröffnung oder Erweiterung konkurrenziert würden.

Lit. 6. Jede räumliche Vergrösserung gilt gemäss Art. 7, AI. 2, lit. a, als Erweiterung und ist deshalb grundsätzlich bewilligungspflichtig. Für geringfügige räumliche Vergrösserungen, die sich anlässlich eines Umbaues oder einer Verlegung ergeben und die für die Verkaufskapazität des Geschäftes ohne wesentliche Bedeutung sind, soll die Bewilligung ohne weiteres erteilt werden.

Lit. c. Bisher war die Verlegung bewilligungsfrei, wenn die in Art. 7, AI. 3, Verordnung I, umschriebenen Voraussetzungen erfüllt waren. Die bisherige Praxis hat jedoch gezeigt, dass die Frage, ob diese Voraussetzungen im Einzelfall tatsächlich erfüllt sind, von den Behörden überprüft werden muss.

Die Übergangsbestimmung in Art. 3, AI. 2, des bisherigen Bundesbeschlusses fällt weg, da eine Berufung auf «Vorbereitungen seit längerer Zeit» heute nicht mehr in Frage kommt.

Art. 12.

Entspricht Art. 4 bisher. Obschon die Kantonsregierung als Bewilligungsinstanz bezeichnet wird, kann diese den ersten Entscheid einem ihrer Departemente übertragen. In diesem Fall muss jedoch das Beschwerderecht an den Gesamtregierungsrat gewahrt bleiben.

63

Die Anhörung der Gemeindebehörden hat sich nach den bisherigen Erfahrungen als zweckraässig erwiesen, da von diesen eine objektive Würdigung aller Interessen, auch derjenigen der Konsumenten, erwartet werden kann.

Art. 13.

Entspricht Art. 6 bisher.

Art. 14.

Die vorliegende Formulierung wurde gewählt, weil die bisherige Formulierung von Art. 5 der Auffassung Vorschub geleistet hat, dass nur gegen Entscheid der Kantone im Bewilligungsverfahren die Beschwerde an den Bundesrat zulässig sei. Die Beschwerde gegen Entscheide des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Zweit'elsfällen ergibt sich ohne weiteres aus Art. 22 des Verwaltungs- und Diszipk'narrechtspflegegesetzes vom 11. Juni 1928.

Da sich der Zeitpunkt der Eröffnung des Entscheides an den Gesuchsteller in der Begel nicht mit dem Tage der Veröffentlichung deckt, musste der Beginn des Eristenlanfes näher umschrieben werden, ähnlich wie dies im Bundesbeschluss vom. 28. September 1934 über das Schuhmachergewerbe geschehen ist.

Wenn in einer Beschwerde gegen einen Entscheid der Kantonsregierung gleichzeitig die Bewilligungspflicht für die in Frage stehende Eröffnung bestritten wird, so hat bereits nach der bisherigen Praxis der Buudesrat im Beschwerdeverfahren auch über die Bewilligungspflicht entschieden. Die Aufnahme einer besonderen Bestimmung erscheint nicht notwendig.

Da die Erledigung der Beschwerden eine erhebliche Beanspruchung der Behörden zur Folge hat und ausserdem ausnahmslos wirtschaftliche Interessen in Frage stehen, rechtfertigt sich die Erhebung einer massigen Spruchgebühr.

Wir verweisen auf Art. 221 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, in Verbindung mit Art. 27 des Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflegegesetzes.

Art. 15.

Keine Bemerkungen.

Art. 16.

Keine Bemerkungen.

Art. 17.

Abs. l entspricht dem bisherigen Art. 12, Abs. 2 und 3 dem bisherigen Art. 10.

Art. 18.

Keine Bemerkungen.

Art. 19.

Nachdem der Bundesbeschluss auf Grund der bisherigen Erfahrungen bereinigt wurde, erscheint es zweckmassig, ihn sofort in Kraft zu setzen, um nicht die alten Bestimmungen noch bis zum 31. Dezember 1935 anwenden zu müssen.

64 Indem wir Ihnen diesen Beschlussentwurf zur Annahme empfehlen, versichern wir Sie, Herr Präsident und hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 2. Juli 1935.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : K. Minger.

Der Bundeskanzler:

G. Bovet.

65 (Entwurf.)

Bundesfoeschluss über

das Verbot der Eröffnung und Erweiterung von Warenhäusern, Kaufhäusern, Einheitspreisgeschäften und Filialgeschäften.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Ar,t. 34ter der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 2. Juli 1935, beschliesst :

I. Warenhäuser, Kaufhäuser, Einheitspreisgeschäfte und Filialgeschäfte.

Art. 1.

Die Eröffnung neuer und die Erweiterung bestehender Warenhäuser, Kaufhäuser und Einheitspreisgeschäfte ist untersagt.

Art. 2.

Als Warenhäuser und Kaufhäuser gelten Grossbetriebe des Einzelhandels, in welchen Waren verschiedenartiger Kategorien verkauft werden.

2 Einheitspreisgeschäfte sind Warenhäuser oder Kaufhäuser, in welchen die Waren ausschliesslich oder vorwiegend in einer oder mehreren bestimmten Preisstufen verkauft werden.

3 Für die Eigenschaft als Grossbetrieb sind namentlich massgebend die Zahl der geführten Warenkategorien, der Flächeninhalt der Verkaufslokale, die Zahl der Angestellten sowie der allgemeine Geschäftscharakter des Betriebes.

* Ausnahmsweise kann die Eröffnung oder Erweiterung von Warenhäusern und Kaufhäusern bewilligt werden, sofern die in Art. 11 erwähnten Voraussetzungen zutreffen.

Art. 3.

Die Eröffnung neuer und die Erweiterung bestehender Filialgeschäfte durch Grossunternehmungen des Detailhandels auf dem Gebiete des Lebensmittel-, Bundesblatt. 87. Jahrg. Bd II.

5 1

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des Schuh- und des Textilienhandels ist ohne Bewilligung der zuständigen Behörden untersagt. Als Filialgeschäfte gelten auch die Verkaufsablagen industrieller Unternehmungen dieser Wirtschaftszweige.

Art. 4.

Als Grossunternehmungen des Detailhandels gelten in der Eegel: a. im Lebensrnittelhandel: Unternehmungen, die mit Einschluss des Hauptgeschäftes mehr als drei Verkaufsgeschäfte fuhren oder mehr als zehn Personen beschäftigen; b. im Schuhhandel : Unternehmungen, die mit Einschluss des Hauptgeschäftes mehr als zwei Verkaufsgeschäfte führen oder mehr als zwanzig Personen beschäftigen ; c. im Textilienhandel: Unternehmungen, die mit Einschluss des Hauptgeschäftes mehr als zwei Verkaufsgeschäfte führen oder mehr als 15 Personen beschäftigen.

2 Unter beschäftigten Personen sind die in der Unternehmung regelmässig tätigen Personen einschliesslich des Betriebsinhabers und seiner Familienangehörigen zu verstehen.

3 Mehrere rechtlich selbständige Unternehmungen, die in wirtschaftlicher Hinsicht eine Einheit bilden, gelten als eine einzige Grossunternehmung, wenn sie zusammen die in Abs. l genannten Voraussetzungen für die Unterstellung erfüllen.

4 Unternehmungen, welche die Voraussetzungen einer Grossunternehmung nicht erfüllen, bedürfen gleich wie diese für die Eröffnung neuer Filialen einer Bewilligung, sofern sie durch die beabsichtigte Neueröffnung den Charakter einer Grossunternehmung erhalten wurden.

1

Art. 5.

Den Filialgeschäften sind gleichgestellt Betriebe, die ihrer Eechtsform nach selbständig sind, jedoch unter dem massgebenden finanziellen Einfluss einer Grossunternehmung des Detailhandels oder einer industriellen Unternehmung stehen ; dasselbe gilt für rechtlich selbständige Betriebe, die mit einer Grossunternehmung des Detailhandels oder mit einer industriellen Unternehmung in so engen geschäftlichen Beziehungen stehen, dass sie den Charakter eines selbständigen Einzelhandelsgeschäftes verlieren.

Art. 6.

Die Vorschriften dieses Bundesbeschlusses über die Eröffnung neuer und die Erweiterung oder die Verlegung bestehender Filialen finden keine Anwendung auf Detailverkaufsstellen von Genossenschaftsverbänden und deren Mitgliedergenossenschaften, welche vor dem 1. Mai 1935 derartige Verkaufsstellen geführt haben.

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II. Eröffnung und Erweiterung.

Art. 7.

1

Einer Eröffnung ist gleichgestellt: a. die Umwandlung oder Erweiterung eines dem Bundesbesohluss nicht unterstellten Geschäftes, insbesondere durch die Angliederung neuer Warenkategorien, wenn dieses Geschäft dadurch den Charakter eines Warenhauses, Kaufhauses oder Einheitspreisgeschäftes erhält; b. die Übernahme eines bisher selbständigen Geschäftes oder eines einer andern Unternehmung gehörenden Filialgeschäftes durch eine Grossunternehmung oder eine industrielle Unternehmung; c. die Verlegung eines unter die Vorschriften dieses Bundesbeschlusses fallenden Betriebes.

2 Als Erweiterung gilt: a. jede räumliche Vergrösserung ; fc. jede Aufnahme neuer Warenkategorien oder neuer gewerblicher Tätigkeiten ; c. die Angliederung einer Filiale durch ein Warenhaus, Kaufhaus oder Einh eit spreisgeschäf t.

Art. 8.

Die kantonalen Behörden sind gehalten, die Eröffnung und Erweiterung von Warenhäusern, Kaufhäusern, Einheitspreisgeschäften und Filialgeschäften, die entgegen den Vorschriften dieses Bundesbeschlusses vorgenommen werden, zu verhindern. Vorschriftswidrig eröffnete oder erweiterte Betriebe sind zu schließen oder wieder einzuschränken.

III. Terfahren in Zweifelsfallen.

Art. 9.

Bestehen Zweifel darüber, ob ein Betrieb oder eine Unternehmung den Vorschriften dieses Bundesbeschlusses unterstellt ist, so entscheidet das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement.

2 Sein Entscheid kann angerufen werden vom Betriebsinhaber, von der Kantonsregierung und von wirtschaftlichen Berufs- und Interessenverbänden, die ein Interesse an der Anwendung oder Nichtanwendung des Bundesbeschlusses nachweisen.

3 Die Kantonsregierung klärt den Tatbestand ab, holt die Vernehmlassung des Betriebsinhabers ein und erstattet dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement über den Fall Bericht. Der Betriebsinhaber ist gehalten, den Behörden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und diese nötigenfalls zu belegen.

4 Der Entscheid des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartenients wird der Kantonsregierung und den am Verfahren beteiligten Personen und Ver1

68

bänden eröffnet und im Bundesblatt veröffentlicht. Die Kantonsregierung hat Interessenten Gelegenheit zu geben, von der Begründung Kenntnis zu nehmen.

5 Im Falle einer missbräuchlichen oder leichtfertigen Einleitung des Ver* fahrens in Zweifelsfällen kann dem betreffenden Betriebsinhaber oder Verband eine Schreibgebühr und eine Spruchgebühr auferlegt werden,

Art. 10.

Nach Einleitung des Verfahrens in Zweifelsfällen gemäss Art. 9 ist ein hängiges Bewilligungs- oder Strafverfahren (Art. 11 und 15) auszusetzen, bis die Frage von den zuständigen eidgenössischen Behörden endgültig entschieden ist.

2 Dagegen sind die kantonalen Behörden befugt, schon vor Erlass dieses Entscheides vorläufig die Eröffnung oder Erweiterung des betreffenden Betriebes zu verhindern und schon eröffnete oder erweiterte Betriebe zu schliessen oder wieder einzuschränken.

1

IT. Bewilligungsverfahren.

Art. 11.

Zur Erteilung von Bewilligungen sind die Kantone zuständig.

2 Die Bewilligung ist zu erteilen : a. wenn der Gesuchsteller für die nachgesuchte Eröffnung oder Erweiterung ein Bedürfnis nachweist und nicht erhebliche wirtschaftliche Interessen dagegen sprechen; b. für geringfügige räumliche Vergrösserungen ; c. für Verlegungen auf kurze Entfernung, sofern der Kundenkreis keine wesentliche Veränderung erfährt und die Verlegung, abgesehen von geringfügigen räumlichen Vergrösserungen, nicht mit einer Erweiterung im Sinne von Art. 7 oder mit einer wesentlichen Personalvermehrung verbunden ist.

3 Die Bewilligung kann auch nur in beschränktem Umfang und unter besonderen Bedingungen erteilt werden.

1

Art. 12.

Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung ist schriftlich und begründet der Kantonsregierung einzureichen, die nach Vornahme der nötigen Erhebungen und nach Anhörung der Gemeindebehörde entscheidet.

2 Der Entscheid wird veröffentlicht und samt Begründung dem Gesuchsteller und der Gemeindebehörde mitgeteilt. Interessenten ist Gelegenheit zu geben, von der Begründung Kenntnis zu nehmen.

1

Art. 13.

Ein abgewiesenes Gesuch kann nur beim Nachweis veränderter tatsächlicher Verhältnisse erneuert werden.

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Y. Beschwerdeverfahren.

Art. 14.

Gegen Entscheide der Kantonsregierungen und des eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes, die auf Grund dieses Bundesbeschlusses ergehen, ist die Beschwerde an den Bundesrat nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 11. Juni 1928 über die eidgenössische Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege zulässig.

2 Das Eecht zur Beschwerde steht auch den wirtschaftlichen Berufs- und Interessenverbänden zu, die ein Interesse nachweisen. Die Beschwerdefrist beträgt 80 Tage; sie beginnt mit dem Tage der Eröffnung des Entscheides, für Beschwerdeführer jedoch, denen der Entscheid nicht eröffnet worden ist, mit dem Tage der Veröffentlichung.

3 Wird die Beschwerde abgewiesen, so trägt der Beschwerdeführer die Schreibgebühren; ausserdem wird ihm, sofern nicht besondere Verhältnisse eine Ausnahme rechtfertigen, eine Spruchgebühr auferlegt.

1

VI. Strafbestimmungen.

Art. 15.

Wer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesbeschlusses ein Warenhaus, Kaufhaus, Einheitspreisgeschäft oder Filialgeschäft eröffnet oder erweitert, wird mit Busse bis zu zehntausend Pranken oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. Beide Strafen können verbunden werden. Der nämlichen Strafe unterliegt, wer die an die Bewilligung geknüpften Bedingungen nicht erfüllt.

2 Wer den zuständigen Behörden die für ihre Erhebungen notwendigen Angaben verweigert oder nicht wahrheitsgetreu erteilt, kann mit einer Busse bis zu tausend Franken bestraft werden.

3 Werden die unter Strafe gestellten Handlungen im Geschäftsbetriebe einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder der Gesellschaft für die Bussen und Kosten.

Art. 16.

Die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1853 über das Bundesstrafrecht sind anwendbar. Strafbar ist auch die fahrlässige Handlung. Die Strafverfolgung liegt den Kantonen ob.

1

VII. Schlussbestimmungen.

Art. 17.

Dem Bundesrat steht die Vollziehung dieses Bundesbeschlusses zu. Er erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

1

70 2 Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann der Bundesrat die Vorschriften dieses Bundesbeschlusses auch auf Grossunternehmungen des Detailhandels und Verkaufsablagen industrieller Unternehmungen anderer Wirtschaftszweige als die in Art. 4 erwähnten anwendbar erklären. Er wird in diesem Falle besondere Übergangsbestimmungen erlassen.

3 Auf Antrag einer Kantonsregierung kann das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement für das betreffende Kantonsgebiet eine allgemeine Bewilligung zur Eröffnung oder Erweiterung von Filialgeschäften erteilen.

Art. 18.

Der Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 über das Verbot der Eröffnung und Erweiterung von Warenhäusern, Kaufhäusern, Einheitspreisgeschäften und Filialgeschäften sowie die Verordnung I vom 28. November 1933/17. September 1934 und die Verordnung II vom 10. April 1934 werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Bundesbeschlusses aufgehoben.

Art. 19.

Dieser Beschluss wird als dringlich erklärt und tritt sofort in Kraft. Er gilt bis zum 81. Dezember 1937.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1933 über das Verbot der Eröffnung und Erweiterung von Warenhäusern, Kaufhäusern, Einheitspreisgeschäften und Filialgesch...

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1935

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3265

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.07.1935

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45-70

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