699

Io den Verwaltungsrat der eidgenössischen Darlehenskasse werden gewählt : als Ersatzmann des Ausschusses : Herr Max de Cérenville, Präsident und Delegierter des Verwaltungsrates der ,,Schweiz", Lebens- und Unfallversicherungsgesellschaft in Lausanne; als Mitglied: Herr Dr. Oskar Schär, Vizepräsident des Bankrates der Basler Kantonalbank in Basel; als Ersatzmann : Herr G. de Kalbermatten, Bankier in Sitten.

Herr Làszló Velics de Laszlófalva hat dem Bundesrat sein Beglaubigungsschreiben als ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister von Ungarn bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft überreicht.

Herr Lâzaro Cardenas hat dem Bundesrat seine Wahl als Präsident der Republik der Vereinigten Staaten von Mexiko angezeigt.

Dem zum Berufsgeneralkonsul der Vereinigten Staaten von Amerika in Bern, mit Amtsbefugnis über die Kantone Bern, Freiburg und Neuenburg beforderten Herrn David B. Macgowan, bisher Berufskonsul, wird ein neues Exequatur erteilt.

Bekanntmachungen von Départemental und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Kreisschreiben des

eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements an die kantonalen Aufsichtsbehörden über das Handelsregister betreffend die Kreditkassen mit Wartezeit.

(Vom

7. März 1985.)

Hochgeehrte Herren!

Gestützt auf den Bundesbeschluss vom 29. September 1934 hat der Bundes rat am 5. Februar 1985 die Verordnung über die Kreditkassen mit Wartezeit (sogenannte Bausparkassen und ähnliche Kreditorganisationen) erlassen. Diese Verordnung, die am 15. Februar 1985 in Kraft getreten ist, enthält verschiedene Bestimmungen, welche für die Handelsregisterführung von Bedeutung sind.

700

Als Kreditkassen mit Wartezeit gelten alle Unternehmungen, die auf Grund von Verträgen Geldleistungen mehrerer Personen entgegennehmen und diesen Personen hieraus, sowie allenfalls aus andern Mitteln planmässig einen Anspruch auf Tilgungsdarlehen einräumen. Ob eine Unternehmung eine Kasse im Sinne dieser Verordnung ist, entscheidet der eidgenössische Aufsichtsdienst über die Kreditkassen mit Wartezeit. Gegen den Entscheid ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig (Art. 1).

Kreditkassen mit Wartezeit, welche Darlehen ohne grundpfändliche Sicherstellung gewähren, sind verboten. Sie sind nur statthaft, wenn der Kanton, in welchem sie ihren Sitz haben, zum Schutze des Publikums und der Beteiligten Vorschriften über solche Kassen aufgestellt und diese seiner Aufsicht unterworfen hat (Art. 3). Unter dieser Voraussetzung können sie in das Handelsregister eingetragen werden.

Die Kassen, welche durch Grundpfand gesicherte Darlehen gewähren, bedürfen zur Ausübung des Geschäftsbetriebes einer Bewilligung des Finanzund Zolldepartementes. Das Gesuch um Bewilligung ist dem Aufsichtsdienst zuhanden dieses Departementes einzureichen. Statuten, Geschäftsplan und allgemeine Vertragsbedingungen, sowie alle Änderungen derselben bedürfen der Genehmigung des Aufsichtsdienstes (Art. 4 und 41).

Die Bewilligung wird nur Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften erteilt, die Darlehen ausschliesslich gegen Sicherstellung durch Grundpfand gewähren. Das einbezahlte Eigenkapital der Kasse muss mindestens Fr. 100,000 betragen (Art. 5).

In der Firma der Kassen ist ihr Charakter als Kreditkassen mit Wartezeit ersichtlich zu machen. In der Firma, in den Statuten und Geschäftsplänen, sowie in den Verträgen und andern Schuldurkunden dürfen der Ausdruck «Sparen» und dessen Wortverbindungen von den Kassen nicht verwendet werden (Art. 7).

Die Kassen haben besondere Organe für die Geschäftsführung einerseits und für die Oberleitung und Kontrolle anderseits auszuscheiden. Die Befugnisse sind zwischen diesen Organen so abzugrenzen, dass eine sachgemässe Überwachung der Geschäftsführung gewährleistet ist (Art. 9).

Die Geschäftsführung muss einer Oberleitung unterstellt werden. Der Verwaltungsrat hat nur dann die Funktionen einer Oberleitung, wenn die eigentliche Geschäftsführung einer besonderen
Direktion übertragen ist. Der Präsident des Verwaltungsrates darf nicht als Delegierter an der Geschäftsführung teilnehmen. Wird ein anderes Mitglied des Verwaltungsrates für die Geschäftsführung delegiert, so kann es in allen sie betreffenden Fragen im Verwaltungsrat nur beratende Stimme haben.

Die Kassen sind verpflichtet, die Kontrollstelle (Art. 659 ff. OE) durch sachkundige, von der Kasse unabhängige Eevisoren zu besetzen (Art. 16).

Es können also nur Nichtaktionäre die Funktionen einer Eevisionsstelle übernehmen.

701

Stehen die Statuten einer Kreditkasse mit Wartezeit mit den vorerwähnten Erfordernissen der Verordnung nicht im Widerspruch und sind die gesetzlichen Vorschriften über die Gründung einer Aktiengesellschaft oder Kommanditaktiengesellschaft beobachtet worden, so kann der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister ohne weiteres Folge gegeben werden. Ein Nachweis, dass die Bewilligung zur Ausübung des Geschäftsbetriebes erteilt worden sei, ist hiezu nicht erforderlich. Wohl aber muss die Verwaltung der Gesellschaft darauf aufmerksam gemacht werden, dass für die Eröffnung des Betriebes beim Aufsichtsdienst über die Kreditkassen mit Wartezeit eine solche Bewilligung eingeholt werden muss.

Bestehen Zweifel, ob eine Aktiengesellschaft oder Kommanditaktiengesellschaft in Anbetracht ihres Zweckes unter die Vorschriften der Verordnung fällt, und entsprechen Firma, Statuten und Organisation den besondern Bestimmungen derselben nicht, so soll der Eegisterführer vom Verwaltungsorgan Aufschluss darüber verlangen, wie die Verwirklichung des Zweckes gedacht ist. Insbesondere ist darauf zu achten, ob unabhängig von den Beteiligungen am Gesellschaftskapital, das Geld, welches ausgeliehen werden soll, von den Anwärtern auf Darlehen selbst aufgebracht wird. Ergibt sich aus der erhaltenen Auskunft, dass es sich nicht um eine Kreditkasse mit Wartezeit handelt, so ist die Eintragung vorzunehmen. Andernfalls ist sie abzulehnen, bis der Aufsichtsdienst über die Kreditkassen mit Wartezeit, auf Grund eines von der Gesellschaft ihm einzureichenden Gesuches, über die Frage entschieden hat.

Das Nämliche gilt, wenn bei einer zur Eintragung angemeldeten Genossenschaft zweifelhaft ist, ob diese zu den Kreditkassen mit Wartezeit gehört.

Wird einer bestehenden Kreditkasse mit Wartezeit die Bewilligung zum Betrieb entzogen, so ordnet das Finanz- und Zolldepartement die Liquidation der Kasse an. Erfolgt die Liquidation freiwillig, so kann der Aufsichtsdienst einen Liquidator bezeichnen, oder er kann die Kasse ermächtigen, die Liquidation selbst durchzuführen. MUSS die Kasse wegen Entzugs der Bewilligung in Liquidation treten, so bezeichnet der Aufsichtsdienst einen Liquidator (Art. 48, 50 und 51).

Wer bei der Gründung einer Kasse tätig ist, wird sowohl der Kasse als den einzelnen Gesellschaftern und Gläubigern für den Schaden
verantwortlich, 1. wenn er absichtlich oder fahrlässig dabei mitgewirkt hat, dass die Einlage oder die Übernahme von Vermögensstücken oder eine Begünstigung einzelner Gesellschafter oder anderer Personen in den Statuten oder in einem Gründerbericht unrichtig oder unvollständig angegeben, verschwiegen oder verschleiert worden ist, oder wenn er bei der Genehmigung einer solchen Massnahme in anderer Weise dem Gesetze zuwidergehandelt hat; 2. wenn er absichtlich oder fahrlässig dazu beigetragen hat, dass die Eintragung der Kasse in das Handelsregister auf Grund einer Bescheinigung oder Urkunde erlangt worden ist, die unwahre Angaben enthält;

702

3. wenn er wissentlieh dazu beigetragen hat, dass die Zeichnungen zahlungsunfähiger Personen angenommen wurden (Art. 56).

Die vor Inkrafttreten der Verordnung gegründeten Kassen können ihren Betrieb mit Bewilligung des Aufsichtsdienstes fortsetzen.

Den Kassen, die vor Inkrafttreten der Verordnung als Genossenschaften gegründet wurden, ist auch gestattet, ihre bisherige Gesellschaftsform beizubehalten, sofern sie die Voraussetzungen der Verordnung erfüllen und die Zustimmung des Aufsichtsdienstes erhalten.

Wir ersuchen Sie, für die Eegisterführung in Ihrem Kantone die erforderlichen Weisungen zu erlassen. Jedem kantonalen Eegisterführer wird ein Exemplar dieses Kreisschreibens zugestellt.

Genehmigen Sie, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den T.März 1935.

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Baumann.

Änderungen im

Bestände der Auswanderungs- und Passageagenturen und ihrer Unteragenten während des I. Quartals 1935.

F o l g e n d e P a t e n t e sind e r l o s c h e n : Am 28. Februar 1935 das der Herren R u d o l f W u l l s c h l e g e r und G u s t a v R e n s c h , Geschäftsführer der Auswanderungsagentur Z w i l c h e n b a r t in Basel, vom 1. Januar 1934; am 31. März 1935 das des Herrn M a r c e l A. B u r n o d in Zürich, vom 10. Februar 1927.

P a t e n t e zum Betrieb einer Auswanderungsagentur sind erteilt worden: Am 21. Januar 1935 Herrn G o t t l i e b S c h m i d , Geschäftsführer der Agentur D a n z a s & Cie. in Basel; am 15. Februar 1935 Herrn E r n e s t L. C h a r l e s in Genf; am I.März 1935 Herrn R u d o l f W u l l s c h l e g e r , Geschäftsführer der Agentur Z w i l c h e n b a r t in Basel.

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Als U n t e r a g e n t e n s i n d a n g e s t e l l t w o r d e n : Von der Agentur H. Attenberger in Zürich: Oskar Müller in Basel.

Von der Agentur Berner Handelsbank in Bern: Walter Stieger in Bern (Wengen).

Von der Agentur Meiss & die, in Zürich: Fräulein Hansi Martha Wilczek in Luzern.

Von der Agentur Danzas & Cie. in Basel: Paul Marbot in Zürich, Max Kälin in Ölten.

Von der Agentur Marcel A. Burnod in Zürich: Adolf Robert Firth in Zürich.

Von der Agentur Hans Meiss in Zürich: René François Schlapbach in Zürich.

Von der Agentw A. Kuoni in Zürich: Fritz Plüss in Luzern, Walter Meili in Zürich.

Von der Agentur Ernest L. Charles in Genf: Alfonso Crivelli in St. Moritz.

A l s U n t e r a g e n t e n sind a u s g e s c h i e d e n : Von der Passageagentur J. Véron, Grauer & Cie. in Genf: Adrien Darbellay in Martigny-Ville, Edouard Maurice Deyhle in Genf.

Von der Agentur Dansas & Cie. in Basel: Gottlieb Schmid in Basel (als Hauptagent patentiert).

Von der Agentur A. Kuoni in Zürich : Paul Marbot in Zürich, Hermann Hans Bleher in Zürich.

Von der Agentur Conrad Schneebeli in Basel: August Marti-Pfluger in Solothurn, John Grand in Lausanne.

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Von der Agentur Zwilchenbart in Basel: Grottlieb Im Obersteg in Zweisimmen.

Von der Agentur Schweiz-Italien in Zürich: Josef Urbanetz in Luzern.

Von der Agentur Hans Im Obersteg & Co. in Basel: Theodor Van der Wölk in Basel, Adolf Kaufmann-Leuzinger in Buchs (St. Grauen).

Von der Agentur Marcel A. Burnod in Zürich: Paul Jakob Frey in Basel, | Ernst Eberhard in St. Moritz.

l Infolge E -,,. , , , Paul Varrin in Lausanne, Infolge Eingehens der Agentur.

Gérard Edmond Debonneville in Genf, J Louis Thimothée Ernest Charles in Genf (als Hauptagent patentiert).

Ihr Domizil haben verlegt: Andrea Signorell (Naegeli-Weetman de Co.) von Pontresina nach St. Moritz, Gian Signorell (Naegeli-Weetman & Co.) von St. Moritz nach Pontresina, Bertram Böschenstein (A. Kuoni) von Kreuzungen nach Romanshorn.

Von der eingegangenen Agentur Marcel A. Burnod in Zürich sind sur Agentur Ernest L. Charles in Genf übergetreten: Adolf Robert Firth in Zürich, Hugo Max Bartsch in Bern, Walter Küffer in Interlaken, Karl Sandmeier in Luzern, Heinrich Zollinger in Basel, Karl Johann Locher-Rosa in Lugano, Paul Dufour in Lausanne, Arthur Berthold Pochon in Montreux, Jean Kocher in Montreux, Herbert Wegener in Genf.

B e r n , den 31. März 1935.

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

Erlöschen der Auswanderungsagentur Marcel A. Burnod in Zürich.

Am 31. März 1935 ist das Herrn Marcel A. Burnod, in Zürich, am 10. Februar 1927 erteilte Patent zur geschäftsmässigen Beförderung von Auswanderern und Passagieren erloschen und hat die gleichnamige Agentur zu existieren aufgehört.

,

705 Ansprüche, die nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 22. März 1888 betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern, Passagieren oder Rechtsnachfolgern von solchen an die von der Agentur Marcel A. Burnod deponierte Kaution geltend gemacht werden können, sind dem unterzeichneten Amt vor dem 31. März 1936 zur Kenntnis zu bringen.

(2.).

B e r n , den 2. April 1935.

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

Eidgenössische Bankenkommission.

Aufforderung zur Anmeldung.

Der Bundesrat hat am 26. Februar 1935 das Inkrafttreten des Bunde&gesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen sowie der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen auf den I . M ä r z 1935 beschlossen. Nach Art. l des Gesetzes unterstehen diesem Gesetz die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen sowie diejenigen bankähnlichen Finanzgesellschaften, die sich, öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen.

Nach Art. l der VollziehungsVerordnung zum Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen haben sich bis zum 30. April 1935 bei der eidgenössischen Bankenkommission anzumelden : a. Alle Firmen, die gemäss Art. l des Gesetzes dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen unterstehen.

Ì). Alle bankähnlichen Finanzgesellschaften, die sich nicht öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen, aber den Art. 7 und 8 des Gesetzes unterstehen.

Firmen, die über ihre Unterstellungspflicht im Zweifel sind, können von der eidgenössischen Bankenkommission darüber einen Entscheid verlangen.

Der Anmeldung sind beizulegen : a. die Statuten und Organisationsreglemente gemäss Art. 3, Abs. l, des Gesetzes ; b. die letzte Jahresrechnung, umfassend Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung; Privatbankiers, die sich nicht öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen, haben die Jahresrechnung nicht beizulegen.

Die vor Inkrafttreten des Gesetzes errichteten Genossenschaftsbanken, die sich als Handelsbanken betrachten, haben dies der eidgenössischen Bankenkommission bis zum 30. April 1935 zu melden.

Gleichzeitig werden die Privatbankiers eingeladen, in ihrer Anmeldung eine Erklärung darüber abzugeben, ob sie sich öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen oder nicht.

706

Wer den Vorschriften des Gesetzes, den gestützt darauf erlassenen Ausfuhrungsbestimmungen oder Anordnungen zuwiderhandelt, wird, sofern nicht eine nach Art. 46 oder 47 des Gesetzes strafbare Handlung vorliegt, mit einer Ordnungsbusse bis zu eintausend Franken bestraft.

(2.).

Bern, den 2. April 1935.

Eidgenössische Bankenkommission.

Ernennung eines Generalbevollmächtigten.

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartemeot hat am 5. April 1935 der erfolgten Ernennung des Herrn Hermann Weil-Eismann, von und in Zürich, Klosbachstrasse 111, zum Generalbevollmächtigten für die Schweiz der «De Nijmeegsche Glasverzekering Maatschappij N. V.» in Amsterdam seine Zustimmung erteilt. (Art. 47 der Verordnung vom 11. September 1931 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmungen).

B e r n , den 6. April 1935.

Eidgenössisches Versicherungsamt.

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Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Eidgenössischer Staatskalender 1935.

Der eidgenössische Staatskalender, Ausgabe 1935, kann beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei zum Preise von Fr. 2.50 (broschiert), zuzüglich Porto und Nachnahmespesen, bezogen werden. Der eidgenössische Staatskalender enthält das Verzeichnis der Mitglieder der Bundesversammlung, des Bundesrates, der Gesandtschaften und Konsulate der Schweiz im Ausland und des Auslandes in der Schweiz, der höheren Beamten der Bundeszentralverwaltung sowie der Post- und Telegraphenverwaltung, der Behörden und höheren Beamten der Bundesbahnen, der Mitglieder und höheren Beamten des Bundesgerichtes und des Versicherungsgerichtes, der Direktoren und höheren Beamten der internationalen Bureaux. Überdies gibt der Staatskalender Auskunft über die Zusammensetzung der meisten außerparlamentarischen Kommissionen.

Postcheckkonto IH 233 Drucksachenbureau der Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1935

Année Anno Band

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15

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.04.1935

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699-706

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10 032 623

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