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Bundesblatt

87. Jahrgang.

Bern, den 12. Juni 1935.

Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis 30 Franken im Jahr, IO Franken im Halbjahr, gazüglich Nachnahme- und Posttestellangsgebilhr.

EinrüciiangsgeiiHir : 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & Oie. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung der abgeänderten Art. 77, 78 und 83 der Verfassung des Kantons Glarus.

(Vom 7. Juni 1985.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Die Landsgenaeinde des Kantons Glarus hat am 28. April 1935 die Art. 77, 78, Abs. 2, und 88, Abs. l, der Kantonsverfassung abgeändert.

Mit Schreiben vom 6. Mai 1935 sucht der Begierungsrat des Kantons Glarus die eidgenössische Gewährleistung dieser Verfassungsänderungen nach.

Die bisherigen und die neuen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut: Alter Text:

Neuer Text:

Art. 77. Schulgemeinden, welche nicht im Stande sind, mittelst der Zinse des Schulgutes, zuzüglich einer Vermögens- und Kopfsteuer von Fr. 1% vom Tausend Vermögen und vom Kopf (Art. 76), die laufenden Bedürfnisse der Primarschule, nach Massgabe der Vorschriften der jeweiligen Gesetzgebung, zu befriedigen, sind berechtigt, zu verlangen, dass der daherige Ausfall zu drei Vierteln aus der Landeskasse, zu einem Viertel von dem oder den Tagwen, welche die Schulgemeinde bilden, gedeckt werde.

Buudesblatt. 87. Jahrg. Bd. I.

Art. 77. Wo die Zinsen des Schulgutes und der Ertrag der Schulsteuern nicht ausreichen, die laufenden Bedürfnisse der Primarschule nach Massgabe der jeweiligen Gesetzgebung zu decken, sind die Schulgemeinden berechtigt, zu verlangen, dass der Ausfall zu % vom Kanton, zu % von dem oder den Tagwen gedeckt werde, welche die Schulgemeinde bilden,

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94fi Art. 78, Abs. 2. Die Schulgemeinden sind berechtigt, zur Bildung von Baufonds, sowie für die Verzinsung und Amortisation der Bauschulden auf die Dauer von 15 Jahren eine besondere Schulhausbausteuer bis auf l Promille vom Vermögen, Fr. ] vom Kopf und Fr. 3 von der Haushaltung zu erheben.

Art. 83, Abs. 1. Die Armengemeinde hat das Eecht, soweit die Zinse des Armengutes und die andern verfügbaren Einnahmen nicht ausreichen, Armensteuern nach dem Ansätze von höchstens Fr. l. 50 vom Tausend des Vermögens zu erheben.

Die dabei massgebenden Grundsätze und die Art der Steuererhebung bestimmt das Gesetz.

Art. 78, Abs. 2. Die Schulgemeinden sind berechtigt, zur Bildung von Baufonds, sowie für die Verzinsung und Amortisation der Bauschulden nach Massgabe der Steuergesetzgebung besondere Steuern vom Vermögen, vom Kopf und von der Haushaltung zu erheben.

Art. 83, Abs. 1. Die Armengemeinden haben das Recht, nach Massgabe der Steuergesetzgebung Armensteuern zu erheben, soweit die Zinsen des Armengutes und die übrigen Einnahmen nicht ausreichen, die Bedürfnisse zu decken.

Bei der vorliegenden Verfassungsänderung handelt es sich darum, die Maximalansätze für die Schul-, die Schulhausbau- und die Armensteuer aus der Verfassung zu entfernen und für sie die Bestimmungen der Steuergesetzgebung vorzubehalten. Das Steuergesetz vom 6. Mai 1934 hat in § 102 diese Höchstansätze festgelegt und ist dabei für die Schul- und Armensteuern über die bisher in der Verfassung enthaltenen Ansätze hinausgegangen. Dadurch entstand zwischen der alten Verfassung und dem neuen Steuergesetz ein Widerspruch, der nun durch die neuen Bestimmungen der Verfassung aufgehoben wird. Maxirnalsteueransätze brauchen nicht unbedingt in der Verfassung festgelegt zu sein. Es genügt, wenn die A7erfassung die Grundsätze enthält und die Ausführungsbestimmungen der Gesetzgebung überlässt.

Die neuen Verfassungsbestimmungen fallen in das Gebiet der kantonalen Zuständigkeit. Sie enthalten nichts, was dem Bundesrecht zuwiderlaufen wurde. Wir beantragen Ihnen daher, ihnen durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Bern, den 7. Juni 1935.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: R. Minger.

Der Bundeskanzler: G. Bovet.

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(Entwurf.)

Bundesfoeschluss über

die Gewährleistung der abgeänderten Art. 77, 78 und 83 der Verfassung des Kantons Glarus.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 7. Juni 1935, in Erwägung, dass die von der Landsgemeinde des Kantons Glarus vom 28. April 1935 abgeänderten Artikel 77, 78 und 83 der Verfassung nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthalten, beschliosst :

Art. 1.

Den durch die Landsgemeinde vom 28. April 1935 abgeänderten Artikeln 77, 78, Abs. 2, und 83, Abs. l, der Verfassung des Kantons Glarus wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2.

Der Bunclesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung der abgeänderten Art. 77, 78 und 83 der Verfassung des Kantons Glarus. (Vom 7. Juni 1935)

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Jahr

1935

Année Anno Band

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Volume Volume Heft

24

Cahier Numero Geschäftsnummer

3261

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.06.1935

Date Data Seite

945-947

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