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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Abänderung von Tarazuschlägen.

Das eidgenössische Finanz- und Zolldepartement hat, gestützt auf Art. 4 der Taraverordnung vom 24. August 1926, folgende Abänderungen von Ansätzen der Tarazuschläge verfügt: Tarifnummer

1065«

Warenbezeichnung

Steinkohlenteerderivate und HilfsstofFe zur Anilinfarbenfabrikation, wie : Naphtalin, Anthrazen, Karbolsäure, Toluol, Benzoesäure, etc

Neuer Ansatz des Tarazuschlages in °/o des Nettogewichtes

15

1015

Heizgase, flüssige (Butan, Propan, etc.)

in Zisternenwagen 25*) *) Anmerkung: Der ennässigte Ansatz gilt für diese Heizgase, sofern sie im Inlande in Stahlzylinder schweizerischer Herkunft oder in solche, die durch Verzollung schweizerisch naturalisiert worden sind, abgefüllt werden.

Die neuen Ansätze treten sofort in Kraft.

B e r n , den 17. Juli 1935.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

Kollodium : Monopolgebühr.

Gemäss Entscheid der eidgenössischen Alkoholverwaltung ist für Kollodium statt der bisherigen Ausgleichungsgebühr von Fr. 15 per 100 kg brutto eine Monopolgebühr von Fr. 150 für je 100 kg brutto und daneben, für das darin enthaltene Äther, zugleich eine Ausgleichungsgebühr von Fr. 30 per 100 kg brutto zu entrichten. Diese Verfügung tritt am I.August 1935 in Kraft.

Das NB. ad 1059 des Gebrauchstarifs erhält folgende neue Fassung: «Kollodium unterliegt infolge des Alkoholmonopols einer Monopolgebühr von Fr. 150 und für das darin enthaltene Äther zugleich einer Ausgleichungsgebuhr von Fr. 30 per q brutto. Ferner unterliegen Bromäthyl einer Ausgleichungsgebühr von Fr. 6, Chloräthyl einer solchen von Fr. 8, Jodäthyl einer solchen von Fr. 6 und andere alkoholhaltige Produkte dieser Tarifposition einer solchen von Fr. 10 per q brutto.» Bern, den 22. Juli 1935.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

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Abänderungen und Zuteilungsverfügungen für den Gebrauchstarif.

(Bundesratsbeschluss vom 11. Juli 1935.J I. Abänderungen des Gebrauchstarifs.

Die Positionen 1126/1128 erhalten folgenden Wortlaut: Pos. 1126 Petroleum, anderes als solches der Nr. 1126 a 3.-- Pos. 1127 Petroleumsurrogate, andere als solche der Nr. 1127 a . . . 3.-- Pos. 1128 Nicht anderweit genannte Mineral- und Teeröle aller Art, aridere als solche der Nr. 1128 a 3.--

Ad 100a.

Ad 268 b.

338 b 340 alb.

Ad -f-Tj-

u. Tarifzuteilungsverfügungen.

Im Entscheid betreffend «Eacahout des Arabes..» sind die Worte «sofern die Eevision erlaubt ist (s. a. ad. Nr. 981)» zu streichen.

Gliederpuppen, aus Holz, geschnitzt, als Modelle beim Zeichnen, Malen, etc. Verwendung findend (Entscheid vom 20. Mai 1935); Türschreibpulte aus Holz, mit oder ohne Einwurfkasten, mit einer Tischplattenflache von 70 cm Seitenlänge oder weniger (Entscheid vom 4. Juli 1935).

Kopfbedeckungen für Karneval, Kotillon, etc., aus oder in Verbindung mit Papier, Karton oder Pappe.

Etuis, Büchsen, Schachteln, Dosen und dgl. aus Holz, unedlem Metall, Pappe, etc., ganz mit Papier oder Gewebe überzogen.

Eegenmäntel aus reinem Kautschuk, auch ohne Näharbeit.

54:9.

Ad 8331837. Eöhren aus Kupfer oder Kupferlegierungen, mit Papier umwickelt und mit Umflechtung aus Textilstoffen.

Ad 867.

Sargverzierungen aus Papier oder Pappe, mit Aluminiumfolien überzogen.

Ad 974 b.

Chloräthyl (Äthylchlorid), nicht parfümiert, in Ampullen (+ Ausgleichgebuhr gemä«s NB. ad 1059 [s. a. ad. Nr. 1059]).

Ad 981.

Streichen: Eacahout de» Arabes, in Flacons, Buchsen, etc.

sofern die Eevision nicht erlaubt ist (s. a. ad Nr. 100 a).

Ad 1059.

Der Entscheid betreffend Chloräthyl erhält folgende neue Fassung : Chloräthyl (Äthylchlorid), nicht parfümiert, in Stahlflaschen (s. a. ad Nr. 974 b).

Ad 1077.

Leim aller Art; nach dem Wort «Leim» einschalten: tierischer.

124 Ad 1145.

Streichen: Papiermützen, fertige.

NB. ad 1152. Hieher gehören auch Eeiseartikel aus Segeltuch und dgl. in Verbindung mit wesentlichen Bestandteilen aus Leder.

III. Zoll auf Aracbidenöl.

Der im Handelsvertrag zwischen der Schweiz und der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion, vom 26. August 1929, auf Fr. 8 per 100 kg brutto reduzierte Zollansatz für Arachidenöl in Gelassen von mehr als 10 kg Gewicht, wird infolge Aufhebung der betreffenden Vertragsabmachung (durch Zusatzvereinbarung vom 16. Februar 1985) wieder auf die ursprüngliche Höhe von Fr. 10 per 100 kg brutto zurückgeführt. Die Tarif-Nr. 73 a bleibt dagegen aus statistischen Gründen bestehen. Für die Verzollung nach Nr. 73 a sind amtliche Zeugnisse einer ausländischen Behörde nicht mehr erforderlich.

Der Zoll von Fr. 10 per 100 kg brutto wird vom 1. A u g u s t 1935 an wieder in Anrechnung gebracht.

Das für die Ergänzung der Tarifexemplare bestimmte Deckblatt Nr. 19, in welchem die obgenannten Tarifabänderungen und Tarifzuteilungsverfugungen wiedergegeben sind, kann zum Preise von 20 Rp. das Exemplar (plus 5 Ep. Porto) bei der Materialverwaltung der Oberzolldirektion, bei den Zollkreisdirektionen Basel, Schaffhausen, Ghur, Lugano, Lausanne und Genf sowie bei den Zollämtern Zürich, St. Gallen und Luzern bezogen werden.

Bern, den 16. Juli 1935.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

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Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Übersicht der Referendumsvorlagen und Initiativbegehren (von 1909 bis 1934) und der

eidgenössischen Volksabstimmungen seit 1848 (Stimmberechtigte; Beteiligung; Annehmende und Verwerfende etc.)

Diese Übersicht ist auf 31. Dezember 1934 abgeschlossen. Sie kann zum Preise von Fr. 1.-- (zuzüglich Porto und Nachnahmespesen) bei der unterzeichneten Verwaltung bezogen werden.

Postcheckkonto III 233

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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1935

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30

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21.07.1935

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122-124

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10 032 716

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